Late-filed evidence after closure of pleadings

C1 16 141Kantonsgericht17.11.2017Confirmed

Zusammenfassung

In a divorce proceeding concerning only the matrimonial property division, the district judge allowed the parties, after the closure of pleadings, to file additional documents. The appellant filed bank certificates; the respondent objected. The appellate court held that, under the adversarial system, new evidence after closure is admissible only under Art. 229 ZPO and that its admissibility is decided only in the final judgment. The statutory prerequisites apply even if the judge invites further submissions ex officio. Because no objective reason or due-diligence obstacle for the late filing was shown, the first-instance court correctly ignored the documents.

Regest

Art. 152 Abs. 1, 153 Abs. 2, 229 Abs. 1 und 3, 277 Abs. 2 ZPO; Novenrecht after closure of pleadings: Under the adversarial system, new evidence submitted after closure of the pleadings is admissible only if the requirements of Art. 229 ZPO are met, namely objective impossibility or impossibility despite due diligence. The admissibility of such evidence is not decided immediately but in the final judgment; consequently, late-filed documents must provisionally be taken into the file. These statutory requirements apply equally where the court, ex officio, invites the parties to lodge further documents. Ex officio evidence-taking under Art. 153 Abs. 2 ZPO and requests for missing documents under Art. 277 Abs. 2 ZPO require their own legal prerequisites.

Gesamter Gesetzestext

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RVJ / ZWR 2018

Zivilprozessrecht - Beweis - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom

17. November 2017, X. c. Y. - TCV C1 16 141

Beweis: Berücksichtigung von nach Aktenschluss deponierten Akten

  • Bei Geltung der Verhandlungsmaxime werden neue Beweismittel nach dem mit dem

zweiten Schriftenwechsel eintretenden Aktenschluss nur berücksichtigt, wenn sie ob-

jektiv bzw. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher beigebracht werden konnten; über

ihre Zulassung wird erst im Endentscheid befunden, weshalb die entsprechenden

Unterlagen vorderhand zu den Akten zu nehmen sind (E. 2.3).

  • Die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten selbst dann, wenn der Richter

von sich aus nach Aktenschluss den Parteien die Möglichkeit eröffnet, weitere Unter-

lagen zu hinterlegen (E. 2.3).

Preuve : Prise en considération de pièces déposées après la clôture

de la phase d’allégation

  • Sous l’empire de la maxime des débats, de nouveaux moyens de preuve ne sont pris

en compte, après la clôture de la phase de l’allégation à l’issue du deuxième

échange d’écritures, que s’ils ne pouvaient pas, objectivement, respectivement en

faisant preuve de la diligence requise, être avancés auparavant ; il n’est statué sur

leur admissibilité que dans le jugement final, raison pour laquelle les pièces concer-

nées doivent être provisoirement versées au dossier (consid. 2.3).

  • Les conditions légales de recevabilité sont également applicables lorsque le juge

décide d’office d’autoriser les parties à déposer de nouvelles pièces après la clôture

de la phase de l’allégation (consid. 2.3).

Sachverhalt (gekürzt)

Der Bezirksrichter teilte den Parteien im Scheidungsprozess, in

welchem zu diesem Zeitpunkt nur noch die güterrechtliche Auseinan-

dersetzung streitig war, nach der Partei- und Zeugenbefragung mit,

sie könnten weitere Unterlagen deponieren. Während eine Partei

Bankbescheinigungen hinterlegte, protestierte die andere dagegen.

Aus den Erwägungen

2.3 Verfahrensrecht ist zwingendes Recht und somit von Amtes

wegen zu beachten (Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2014, S. 275 mit Hin-

weisen).


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Das Gericht muss alle von den Parteien form- und fristgerecht ange-

botenen, tauglichen Beweismittel abnehmen (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Es

kann von Amtes wegen Beweise erheben, wenn es an der Richtigkeit

einer streitigen Tatsache zweifelt (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Der Richter

kann im Scheidungsprozess die Parteien auffordern, notwendige

Urkunden einzureichen, wenn er feststellt, dass diese für die Beurtei-

lung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen fehlen (Art. 277

Abs. 2 ZPO).

Der Aktenschluss tritt, sofern die Verhandlungsmaxime gilt, mit dem

zweiten Schriftenwechsel ein. Die Parteien können anschliessend

Noven nur noch nach den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 und 3

ZPO in den Prozess einbringen (BGE 140 III 312). Der definitive Ent-

scheid über die Zulassung eines Novums wird erst im Endentscheid

gefällt, da die obere Instanz auf entsprechende Rüge hin eine andere

Auffassung vertreten kann. Nachträglich von einer Partei deponierte

Urkunden sind mithin durchaus, eventuell nur vorläufig, zu den Akten

zu nehmen (Willisegger, Basler Kommentar, 2. A. 2013, N. 53 ff. zu

Art. 229 ZPO; Moret, a.a.O., S. 275 mit Hinweisen; a.A. Leuenberger,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schwei-

zerischen Zivilprozessordung [ZPO], 3. A. 2016, N. 11 zu Art. 229

ZPO, welcher postuliert, über die Zulässigkeit eines Novums sofort mit

prozessleitender Verfügung zu entscheiden).

Der Bezirksrichter hat sich nicht geäussert, warum die Parteien

zusätzliche Akten einreichen können. Es ist keine anerkannte Tatsa-

chenbehauptung ersichtlich, an deren Richtigkeit er zweifelt. Eine

Beweisabnahme von Amtes wegen nach Art. 153 Abs. 2 ZPO fällt

somit ausser Betracht. Der Richter hat auch nicht festgestellt, für die

Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen würden not-

wendige Urkunden fehlen.

Die Berufungsklägerin hat weder behauptet noch nachgewiesen,

warum sie die nach Aktenschluss deponierten Unterlagen nicht früh-

zeitiger hätte einreichen können. Entsprechende Gründe sind, selbst

wenn die Vorinstanz die Möglichkeit zur verspäteten Einreichung von

Akten eingeräumt hat, nicht ersichtlich. Die nach Aktenschluss über-

mittelten Belege sind mithin zu spät hinterlegt worden.

Der Ehegatte hat sich freilich nicht formell gegen das Vorgehen der

Vorinstanz gewehrt, indem er entsprechende Anträge deponiert oder


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eine Beschwerde eingereicht hätte. Er hat aber in Anbetracht der

aussergewöhnlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Bezirks-

richters am 18. Dezember 2015 und 17. März 2016 hinreichend dar-

getan, mit dessen Vorgehen nicht einverstanden zu sein.

Die Vorinstanz hat verspätet zugesandten Unterlagen schliesslich zu

Recht bei der Urteilsfällung ignoriert. Diese sind nach Rechtskraft des

vorliegenden Urteils aus den Akten zu weisen.

Schlagwörter

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