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Zivilprozessrecht - Beweis - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom
17. November 2017, X. c. Y. - TCV C1 16 141
Beweis: Berücksichtigung von nach Aktenschluss deponierten Akten
zweiten Schriftenwechsel eintretenden Aktenschluss nur berücksichtigt, wenn sie ob-
jektiv bzw. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher beigebracht werden konnten; über
ihre Zulassung wird erst im Endentscheid befunden, weshalb die entsprechenden
Unterlagen vorderhand zu den Akten zu nehmen sind (E. 2.3).
von sich aus nach Aktenschluss den Parteien die Möglichkeit eröffnet, weitere Unter-
lagen zu hinterlegen (E. 2.3).
Preuve : Prise en considération de pièces déposées après la clôture
de la phase d’allégation
en compte, après la clôture de la phase de l’allégation à l’issue du deuxième
échange d’écritures, que s’ils ne pouvaient pas, objectivement, respectivement en
faisant preuve de la diligence requise, être avancés auparavant ; il n’est statué sur
leur admissibilité que dans le jugement final, raison pour laquelle les pièces concer-
nées doivent être provisoirement versées au dossier (consid. 2.3).
décide d’office d’autoriser les parties à déposer de nouvelles pièces après la clôture
de la phase de l’allégation (consid. 2.3).
Sachverhalt (gekürzt)
Der Bezirksrichter teilte den Parteien im Scheidungsprozess, in
welchem zu diesem Zeitpunkt nur noch die güterrechtliche Auseinan-
dersetzung streitig war, nach der Partei- und Zeugenbefragung mit,
sie könnten weitere Unterlagen deponieren. Während eine Partei
Bankbescheinigungen hinterlegte, protestierte die andere dagegen.
Aus den Erwägungen
2.3 Verfahrensrecht ist zwingendes Recht und somit von Amtes
wegen zu beachten (Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2014, S. 275 mit Hin-
weisen).
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Das Gericht muss alle von den Parteien form- und fristgerecht ange-
botenen, tauglichen Beweismittel abnehmen (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Es
kann von Amtes wegen Beweise erheben, wenn es an der Richtigkeit
einer streitigen Tatsache zweifelt (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Der Richter
kann im Scheidungsprozess die Parteien auffordern, notwendige
Urkunden einzureichen, wenn er feststellt, dass diese für die Beurtei-
lung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen fehlen (Art. 277
Abs. 2 ZPO).
Der Aktenschluss tritt, sofern die Verhandlungsmaxime gilt, mit dem
zweiten Schriftenwechsel ein. Die Parteien können anschliessend
Noven nur noch nach den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 und 3
ZPO in den Prozess einbringen (BGE 140 III 312). Der definitive Ent-
scheid über die Zulassung eines Novums wird erst im Endentscheid
gefällt, da die obere Instanz auf entsprechende Rüge hin eine andere
Auffassung vertreten kann. Nachträglich von einer Partei deponierte
Urkunden sind mithin durchaus, eventuell nur vorläufig, zu den Akten
zu nehmen (Willisegger, Basler Kommentar, 2. A. 2013, N. 53 ff. zu
Art. 229 ZPO; Moret, a.a.O., S. 275 mit Hinweisen; a.A. Leuenberger,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schwei-
zerischen Zivilprozessordung [ZPO], 3. A. 2016, N. 11 zu Art. 229
ZPO, welcher postuliert, über die Zulässigkeit eines Novums sofort mit
prozessleitender Verfügung zu entscheiden).
Der Bezirksrichter hat sich nicht geäussert, warum die Parteien
zusätzliche Akten einreichen können. Es ist keine anerkannte Tatsa-
chenbehauptung ersichtlich, an deren Richtigkeit er zweifelt. Eine
Beweisabnahme von Amtes wegen nach Art. 153 Abs. 2 ZPO fällt
somit ausser Betracht. Der Richter hat auch nicht festgestellt, für die
Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen würden not-
wendige Urkunden fehlen.
Die Berufungsklägerin hat weder behauptet noch nachgewiesen,
warum sie die nach Aktenschluss deponierten Unterlagen nicht früh-
zeitiger hätte einreichen können. Entsprechende Gründe sind, selbst
wenn die Vorinstanz die Möglichkeit zur verspäteten Einreichung von
Akten eingeräumt hat, nicht ersichtlich. Die nach Aktenschluss über-
mittelten Belege sind mithin zu spät hinterlegt worden.
Der Ehegatte hat sich freilich nicht formell gegen das Vorgehen der
Vorinstanz gewehrt, indem er entsprechende Anträge deponiert oder
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eine Beschwerde eingereicht hätte. Er hat aber in Anbetracht der
aussergewöhnlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Bezirks-
richters am 18. Dezember 2015 und 17. März 2016 hinreichend dar-
getan, mit dessen Vorgehen nicht einverstanden zu sein.
Die Vorinstanz hat verspätet zugesandten Unterlagen schliesslich zu
Recht bei der Urteilsfällung ignoriert. Diese sind nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils aus den Akten zu weisen.