C1 16 14
URTEIL VOM 29. MÄRZ 2017
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Hermann Murmann, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber
in Sachen
X.__________ , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt
M.__________
gegen
Y.__________ AG , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt
N.__________
(Arbeitsvertrag)
Berufung gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts vom 21. Mai 2015
Sachverhalt und Verfahren
A. X.__________ war seit dem 1. Februar 2001 bei der Y.__________ AG (nachfol-
gend auch: Y.__________ AG) als Sekretärin und Office Managerin angestellt.
A.__________ ist Präsident und Delegierter mit Einzelunterschrift der im Handelsregis-
ter eingetragenen Y.__________ AG.
Aufgrund einer E-Mail-Zustellung ihres Chefs am Vormittag des 4. Dezember 2013,
welche die Bonuszahlungen an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beinhaltete, kam
es zwischen der Klägerin und ihrem Chef zu einer intensiv geführten Diskussion, da die
Klägerin mit den Bonuszahlungen nicht einverstanden war. Es sollten nämlich nicht alle
Mitarbeiter einen Bonus erhalten. Ihr Chef erklärte ihr, dass die Bonuszahlung nicht
aufgrund der Leistungen ausbezahlt werden solle, sondern aufgrund der Übernahme
höherer Funktionen.
Am Nachmittag des 4. Dezember 2013 führten die Parteien das Gespräch über die
Bonuszahlungen fort. Dieses mündete in einer heftigen Diskussion. Als der Chef ihr
nochmals bestätigte, dass die Bonuszahlungen nicht gestützt auf die erbrachten Leis-
tungen bezahlt würden, sondern wegen zusätzlich übernommenen Aufgaben und
Funktionen, bemerkte die Klägerin, dass sie sich dementsprechend nicht mehr so ein-
setzen müsse, wenn die Leistung ja nicht zähle (B.__________ S. 92). Diese Bemer-
kung veranlasste ihren Chef, der an diesem Tag wegen verschiedener Offerten ge-
stresst war, zur Bemerkung, dass sie ja gleich kündigen könne. Danach habe Stille
geherrscht (B.__________ S. 92).
Gemäss der Zeugin B.__________ kam die Klägerin dann an ihre Türe und sagte zu
Herrn A., der inzwischen mit B. zusammenarbeitete: „Ich
nehme dein Angebot an und gehe nach Hause“ (B.__________ S. 92). Die Klägerin
verliess daraufhin ihren Arbeitsplatz und ging nach Hause.
Abends kehrte die Klägerin um 21.00 Uhr ins Büro zurück, um ihren Arbeitsplatz aufzu-
räumen. Im Büro anwesend waren zu diesem Zeitpunkt A.__________ und
B.. Die Klägerin bat Herrn A., sie zu kontaktieren, um die An-
gelegenheit zu klären (B.__________ S. 93).
Am darauffolgenden Tag, am 5. Dezember 2013, telefonierte Herr A.__________ der
Klägerin und sie vereinbarten einen Termin um 17.00 Uhr. Vorgängig zu diesem Ge-
spräch hatte Herr A.__________ Frau B.__________ nach Hause geschickt. Bezüglich
des Inhaltes dieses Gespräches divergieren die Aussagen der Parteien. Tatsächlich
unterzeichneten die Parteien einen handschriftlich von der Beklagten verfasster Aufhe-
bungsvertrag. Darin wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen
Einverständnis per Ende 2013 aufgelöst werde, X.__________ ab sofort freigestellt sei
und ihr der Lohn bis Ende Dezember 2013 ausbezahlt werde.
B. Am 20. Januar 2014 teilte die Klägerin der Beklagten schriftlich mit, dass sie Ein-
sprache gegen den Aufhebungsvertrag bzw. die ungerechtfertigte fristlose Entlassung
einreiche. Am 22. Januar 2014 stellte sie ein Schlichtungsgesuch an das Arbeitsge-
richt. Anlässlich der Schlichtungssitzung konnten sich die Parteien nicht einigen, wo-
rauf X.__________ am 16. Mai 2014 beim Arbeitsgericht des Kantons Wallis Klage
gegen die Y.__________ AG einreichte und gegen ihre bisherige Arbeitgeberin für die
Monate Januar - März 2014 Lohnforderungen in der Höhe von brutto Fr. 18‘000.-- zu-
züglich Fr. 4‘135.55 brutto Ferienentschädigung, Fr. 861.55 brutto Überstundenent-
schädigung sowie eine Entschädigung von Fr. 6‘000.-- geltend machte. Sie führte aus,
der unterzeichnete Aufhebungsvertrag sei nicht zulässig gewesen, da er lediglich dazu
gedient habe, die gesetzlichen Schutzbestimmungen der Arbeitsnehmerin zu umgehen
und sie zudem von ihrem Chef unter Druck gesetzt worden sei, diesen von ihm vorbe-
reiteten Vertrag am 5. Dezember 2013 sofort zu unterzeichnen. Dieser hätte ihr Begeh-
ren um Bedenkzeit ignoriert und auf der sofortigen Unterzeichnung des Vertrages be-
standen.
C. In ihrer Klageantwort vom 16. Juni 2014 beantragte die Beklagte die Abweisung der
Klage. Sie machte geltend, die Klägerin habe am 4. Dezember 2013 noch selber
schriftlich kündigen wollen. Dies, nachdem man sich nicht über eine Bonuszahlung
habe einigen können. Trotz der Aufforderung, sich die Kündigung nochmals zu überle-
gen, habe die Klägerin auf einer Kündigung beharrt. Sie habe ihren Arbeitsplatz zwi-
schen 21.00- 22.00 Uhr aufgeräumt. Anlässlich des Termins am darauffolgenden
aufhebung geeinigt, wobei die Arbeitgeberin allen Forderungen der Arbeitnehmerin
nachgegeben habe.
D. Nach durchgeführtem Beweisverfahren hiess das Arbeitsgericht die Klage gegen
die Y.__________ AG am 21. Mai 2015 teilweise gut (Ziffer 1), verurteilte die Beklagte
der Klägerin einen Betrag von brutto Fr. 1‘023.70, netto Fr. 939.75 (Überstunden) zu
bezahlen (Ziffer 2) und wies die übrigen Rechtsbegehren ab (Ziffer 3). Zudem hat die
Klägerin der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3‘475.-- zu bezahlen und die
Beklagte der Klägerin eine solche von Fr. 125.-- (Ziffer 5). Für sein Urteil erhob das
Arbeitsgericht keine Kosten (Ziffer 4).
E. Das begründete Urteil wurde am 24. November 2015 an die Parteien versandt und
vom Rechtsvertreter der Klägerin am 1. Dezember 2015 in Empfang genommen.
X.__________ reichte daraufhin am 15. Januar 2016 (Postaufgabe) beim Kantonsge-
richt Wallis Berufung gegen den Entscheid des Arbeitsgerichtes ein und stellte nach-
folgende Rechtsbegehren:
Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5 des Urteils seien aufzuheben.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Lohn im Betrag von CHF 18‘000.00 brutto zu bezahlen.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung von CHF 6‘000.00 brutto zu bezah-
len.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
F. Am 11. Februar 2016 reichte die Berufungsbeklagte ihre Antwort ein und beatragte
die Abweisung der Berufung, insoweit darauf überhaupt einzutreten sei. Dies unter
Kostenfolge zulasten der Berufungsklägerin. Zudem verlangte sie eine Parteientschä-
digung.
Erwägungen
1.
1.1 Das Arbeitsgericht des Kantons Wallis beurteilt gemäss Art. 29 des Kantonalen
Arbeitsgesetzes vom 16. November 1966 (kArG) Streitigkeiten aus dem Arbeitsver-
hältnis, die einen Streitwert von 30'000.-- Franken nicht übersteigen. Teil-, Vor-, Zwi-
schen- oder Endurteile des Kantonalen Arbeitsgerichtes, deren Streitwert Fr. 10'000.--
oder mehr beträgt, können mit Berufung beim Kantonsgericht angefochten werden
(Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Frist für die Einreichung der Berufung beträgt 30 Tage
(Art. 311 ZPO). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 28‘135.55 und das Kantonsgericht
ist somit zuständig, um über die Berufung vom 15. Januar 2016 gegen den erstinstanz-
lichen Entscheid des Arbeitsgerichtes des Kantons Wallis zu befinden (Art. 5 Abs. 1
lit. b EGZPO).
1.2 Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage, wobei die Berufung unter Beilage des ange-
fochtenen Entscheides schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 311 Abs. 1
ZPO). Der Entscheid des Arbeitsgerichts wurde vom Rechtsvertreter der Klägerin am
2015 zu laufen und endete - unter Beachtung des Fristenstillstands während den Ge-
richtsferien sowie der Tatsache, dass der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fiel -
am 18. Januar 2016. Das gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingereichte Rechtsmit-
tel vom 15. Januar 2016 erfolgte mithin fristgerecht, so dass darauf - vorbehältlich einer
gehörigen Begründung - einzutreten ist.
1.3 Als Ausfluss der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) darf das Berufungsge-
richt den vorinstanzlichen Entscheid nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers abän-
dern, soweit dieser allein ein Rechtsmittel ergriffen hat (Sterchi, Berner Kommentar,
2012, N. 4 zu Art. 308 ZPO; Spühler, Basler Kommentar, N. 11 zu Art. 327 ZPO sowie
N. 1 zu Art. 313 ZPO; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, Dike-Kommentar,
selbst, N. 16 zu Art. 311 ZPO sowie N. 2 zu Art. 313 ZPO).
Die Berufungsklägerin hat die Ziffern zwei und vier des vorinstanzlichen Entscheids
nicht angefochten, so dass diese in Rechtskraft erwachsen sind und das Kantonsge-
richt darüber nicht mehr zu befinden hat.
1.4 Im vereinfachten Verfahren, welches vorliegend Anwendung findet (Art. 243 Abs. 1
ZPO), kann ein einzelner Kantonsrichter über die Berufung entscheiden (Art. 5 Abs. 2
lit. c EGZPO). Nach Art. 318 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz (a.) den angefochtenen
Entscheid bestätigen, (b.) neu entscheiden oder (c.) die Sache an die untere Instanz
zurückweisen, wenn (1.) ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder (2.)
der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Die Regel ist, dass die
Rechtsmittelinstanz entweder die Berufung abweist und den angefochtenen Entscheid
inhaltlich bestätigt oder die Berufung ganz oder teilweise gutheisst und diesfalls selber
entscheidet; die Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit Rückweisung an die
erste Instanz zur Neubeurteilung bildet die Ausnahme (Sterchi, a.a.O., N. 3 ff. zu
Art. 318 ZPO; Volkart, in: Brunner/Gasser/Schwander, Dike-Kommentar, 2. A., Zü-
rich/St. Gallen 2016, N. 3 ff. zu Art. 318 ZPO).
1.5 Die Rechtsmittelinstanz ist weder an die Rechtsauffassung der Parteien noch an
diejenige der unteren Instanz gebunden. Sie kann mithin ihrem Urteil ihre eigene, von
der Vorinstanz abweichende Rechtsauffassung zu Grunde legen (ZWR 2013 S. 138
E. 2.1 mit Hinweisen).
2. Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung
des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist der
Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO). Dabei ist im
Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist
und deshalb abgeändert werden muss (BGE 134 II 244 E. 2.4.2). Die Rechtsmitte-
linstanz hat den angefochtenen Entscheid im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1
ZPO) im Rahmen der vorgetragenen Berufungsgründe mit voller Kognition komplett
neu zu beurteilen.
Die Berufungsklägerin rügt u.a., dass die Vorinstanz fälschlicherweise von einem gülti-
gen Aufhebungsvertrag ausgegangen sei. Da die Beklagte der Klägerin keine Bedenk-
frist eingeräumt habe, sei der Abtretungsvertrag entgegen den Ausführungen der Vo-
rinstanz ungültig. Dies gemäss ständiger und wiederkehrender Rechtsprechung des
Bundesgerichts.
Der Aufhebungsvertrag sei auch deshalb ungültig, weil darin kein angemessener Ver-
gleich ausgehandelt worden sei.
Die Berufungsklägerin will zudem, dass ihr der Lohn für die Monate (Jan-März) im Be-
trage von Fr. 18‘000.-- brutto und eine Entschädigung von Fr. 6‘000.-- bezahlt werde.
Damit ist klar, weshalb die Berufungsklägerin das Urteil der Vorinstanz anficht und wie
das Urteil abgeändert werden soll.
Auf die Berufung ist daher einzutreten.
3. Wegen der Auszahlungen von Boni kam es zwischen der Klägerin und ihrem Chef
am 4. Dezember 2013 vorerst am Vormittag zu einer Diskussion, die am Nachmittag in
einer heftigen Diskussion endete.
Die Zeugin B.__________ bestätigte, dass die Klägerin anlässlich der heftigen Diskus-
sion zwischen ihr und deren Chef am Nachmittag des 4. Dezember 2013, als der Chef
der Klägerin nochmals bestätigte, dass die Bonuszahlungen nicht gestützt auf die er-
brachten Leistungen bezahlt würden, sondern wegen zusätzlich übernommenen Auf-
gaben und Funktionen, bemerkt habe, dass sie sich dementsprechend nicht mehr so
einsetzen müsse, wenn die Leistung ja nicht zähle (B.__________ S. 92). Diese Be-
merkung habe A.__________ (den Chef), zur Bemerkung veranlasst, dass sie ja gleich
kündigen könne. Danach habe Stille geherrscht (B.__________ S. 92). Weiter führte
die Zeugin aus, dass die Klägerin dann an ihre Türe gekommen sei und zu
A., der inzwischen mit B. zusammenarbeitete, gesagt habe:
„Ich nehme dein Angebot an und gehe nach Hause“ (B.__________ S. 92). Die Kläge-
rin habe daraufhin ihren Arbeitsplatz verlassen und sei nach Hause gegangen.
Die Zeugin erklärt dann weiter, Frau X.__________ sei um 21.00 Uhr nochmals ins
Büro gekommen und habe gesagt, sie wolle noch einige Sachen zusammenpacken.
Herr A.__________ habe zu diesem Zeitpunkt an ihrem Computer [dem von
B.__________ ] und sie am Computer des Praktikanten gearbeitet. Frau
X.__________ sei alsdann zu ihr gekommen und hätte sich von ihr verabschiedet und
Herrn A.__________ gefragt, ob er mit ihr Kontakt aufnehme, um das Ganze zu be-
sprechen. Die Zeugin kann sich aber an die Antwort von A.__________ nicht mehr
erinnern (B.__________ S. 93).
Am 5. Dezember 2013 kontaktierte Herr A.__________ die Klägerin kurz vor Mittag
und die Parteien vereinbarten einen Termin für 17.00 Uhr. Danach „googelte“
A.__________ und stiess auf die Variante Aufhebungsvertrag und dachte, das wäre
jetzt noch eine Lösung. Zwei Sätze habe er dann aufgeschrieben bzw. den Vertrag
entworfen (A.__________ S. 116)
Herr A.__________ verabschiedete um 17.00 Uhr Frau B.__________ und die Partei-
en trafen sich im Sitzungszimmer. Bezüglich des Inhaltes dieses Gespräches divergie-
ren die Aussagen der Parteien, wobei es festzuhalten gilt, dass die Aussagen der Be-
klagten wenig glaubwürdig sind, insbesondere wenn davon gesprochen wird, dass die
Klägerin über das abrupte Ende des Arbeitsverhältnisses froh gewesen sei.
Hier sei nämlich erwähnt, dass am 25. November 2013 ein Mitarbeitergespräch (Quali-
fikationsgespräch) stattgefunden hatte und sich die Beklagte dabei als mit den Leistun-
gen der Klägerin sehr zufrieden zeigte. Die Klägerin hätte sich immer für die Firma und
auch für die einzelnen Mitarbeiter eingesetzt. Die Klägerin hielt in diesem schriftlich
festgehaltenen Gespräch fest, dass sie mit den Lohn- und Arbeitsbedingungen sehr
zufrieden war.
Dass diese nun 10 Tage nach dem Mitarbeitergespräch über ein auf Knall und Fall
endendes Arbeitsverhältnis froh sein sollte, ist undenkbar.
Gemäss A.__________ soll es die Klägerin gewesen sein, welche einen Aufhebungs-
vertrag vorgeschlagen hat. Die Klägerin behauptet hingegen ihr Chef habe ihr gesagt,
dass sie schadenersatzpflichtig werde und ihr dann einen von ihm vorbereiteten Auf-
hebungsvertrag vorgelegt, den sie alsdann - nachdem gewisse Änderungen vorge-
nommen worden seien - unter Druck unterzeichnet habe. Dass über Schadenersatzan-
sprüche geredet worden sei, bestätigt A.__________ auch selber. Die Klägerin erklärt
weiter, ihr Chef habe von einer von ihr verlangten Bedenkzeit nichts wissen wollen.
Das Gericht ist überzeugt, dass es A.__________ war, der den Aufhebungsvertrag
vorgeschlagen hat, zumal die Klägerin immer von einer Kündigung gesprochen hat und
sie glaubwürdig erklärt, dass sie den Terminus „Aufhebungsvertrag“ nicht kannte.
A.__________ hat aber bereits vor der Sitzung „gegoogelt“ und den Vertrag vorbereitet
wurde.
Zudem war von einer Schadenersatzpflicht seitens der Klägerin die Rede, so dass sich
diese bei Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht im Klaren darüber war, ob und
gegebenenfalls für wie viel sie gegenüber ihrer Arbeitgeberin schadenersatzpflichtig
war.
Unabhängig davon, ob die Klägerin sich eine Bedenkzeit ausbedungen hat, welche ihr
ihr Chef nicht gewährte, gilt es festzuhalten, dass ihr keine Bedenkzeit gewährt wurde
und der Aufhebungsvertrag in gleicher Sitzung, in der er von der Arbeitgeberin
(A.__________ ) unterbreitet wurde, auch unterzeichnet wurde.
4. Die Berufungsklägerin behauptet, der Aufhebungsvertrag sei wegen der nicht einge-
räumten Bedenkzeit ungültig.
4.1 Nach Art. 341 Abs. 1 OR ist ein Verzicht des Arbeitnehmers auf Forderungen, die
sich aus zwingenden Gesetzesbestimmungen ergeben, nichtig, wenn er während des
Arbeitsverhältnisses oder während eines Monats nach dessen Beendigung erfolgt
(Bundesgerichtsurteil 4C.390/2005 vom 2. Mai 2006 E. 2). Diese Bestimmung will den
sich in einem Abhängigkeitsverhältnis befindenden, sozial schwächeren Arbeitnehmer
davor schützen, dass er während oder kurz nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses aus
Furcht vor nachteiligen Folgen Verzichtserklärungen abgibt (BGE 105 II 39).
Dass der Aufhebungsvertrag während des Arbeitsverhältnisses, nämlich am 5. De-
zember 2013 abgeschlossen wurde, ist nicht bestritten
4.2 Art. 341 Abs. 1 OR verbietet nur den einseitigen Verzicht und nicht auch den Ver-
gleich, bei dem beide Parteien auf Ansprüche verzichten und damit ihr gegenseitiges
Verhältnis klären (BGE 119 II 449 E. 2a, 118 II 58 E. 2a mit Hinweisen, Bundesge-
richtsurteile 4A_103/2010 vom 16. März 2010 E. 2.2, 4C.390/2005 vom 2. Mai 2006
E. 3.1 und 4C. 230/2005 vom 1. September 2005 E. 2). Ein Vertrag über die Aufhe-
bung eines Arbeitsverhältnisses kann mithin zulässig sein. Er darf jedoch nicht zu einer
klaren Umgehung des zwingendes gesetzlichen Kündigungsschutzes führen (Bundes-
gerichtsurteil 4A_563/2011 vom 19. Januar 2012 E. 4.1).
Ein Aufhebungsvertrag hat für den Arbeitnehmer einschneidende Folgen. Er lässt den
Kündigungsschutz entfallen (vgl. Art. 336 ff. OR) und verkürzt den Anspruch auf Ar-
beitslosengeld (siehe Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Bundesgerichtsurteil 4C.230/2005 vom
Endtermin vor dem Ende der Kündigungsfrist, wie dies vorliegend der Fall ist, so geht
der Arbeitnehmer mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags zudem eines Teils
seines Lohnanspruchs verlustig. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass der Ar-
beitnehmer auf derartige Vorteile ohne Gegenleistung verzichtet. Der Aufhebungsver-
trag bedarf daher einer Rechtfertigung durch die Interessen des Arbeitnehmers (Bun-
desgerichtsurteil 4C.230/2005 vom 1. September 2005 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
Es ist folglich stets zu prüfen, was der mutmassliche Verzicht des Arbeitgebers für den
Arbeitnehmer tatsächlich bedeutet (Bundesgerichtsurteil 4C.37/2005 vom 17. Juni
2005 E. 2.2). Im Einzelfall hat eine Interessenabwägung zu erfolgen, wobei zu beurtei-
len ist, ob die beidseitigen Ansprüche, auf die verzichtet wird, von ungefähr gleichem
Wert sind (Bundesgerichtsurteil 4C.27/2002 vom 19. April 2002 E. 3, in: SJ 2003 1 S.
220). Die Vermutung, dass der Arbeitnehmer zu einer einvernehmlichen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses Hand bieten will, ist mithin nicht leichthin anzunehmen (Bundesge-
richturteil 4A_563/2011 vom 19. Januar 2012 E. 4.1).
Ist ein übereinstimmender Wille, das Arbeitsverhältnis zu beenden, erstellt, ist für die
Gültigkeit einer solchen Vereinbarung - soweit sie einen Verzicht auf Ansprüche aus
zwingendem Recht bedeutet - zusätzlich vorausgesetzt, dass es sich beim Aufhe-
bungsvertrag um einen echten Vergleich handelt, bei welchem beide Parteien Konzes-
sionen machen (BGE 118 II 58 E. 2b mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 4A_103/2010
vom 16. März 2010 E. 2.2).
Zwar ist die Unterbreitung und Gegenzeichnung eines durch den Arbeitgeber vorberei-
teten Auflösungsdokumentes anlässlich einer einzigen Sitzung möglich (TC VD, JAR
2011 S. 586 ff.), es muss dem Arbeitgeber aber gleichwohl hinreichend Möglichkeit zur
Reflexion bleiben (Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar, Der Arbeitsvertrag, 2. A.,
2014, N. 3 zu Art. 335 OR mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 4A_364/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 3.1 f.
fest:
« Une résiliation conventionelle ne doit être admise qu’avec retenue. Elle suppose notamment que soit
prouvée sans équivoque la volonté des intéressés de se départir du contrat. Lorsque l’accord est préparé
par l’employeur, il faut en outre que le travailleur ait pu bénéficier d’un délai de réflexion et n’ait pas été
pris de cout au moment de la signature L’accord de résiliation qui ne satisfait pas aux conditions susmen-
tionnées ne lie pas les parties. »
Vorliegend hat A.__________ den Aufhebungsvertrag vorbereitet und der angestellten
Berufungsklägerin vorgelegt. Daran ändert auch nicht, wenn dieser Aufhebungsvertrag
im Laufe der Diskussion zu Gunsten der Arbeitnehmerin abgeändert wurde. Zwischen
den beiden (X.__________ und A.__________ ) bestand zudem eine Konfliktsituation.
Der Sitzung vom 5. Dezember 2013 war nämlich am Vortag eine heftige Diskussion
bezüglich der Boni vorausgegangen, die am Arbeitsplatz ausgetragen wurde, und da-
mit hatte die Klägerin ihrem Chef klar und deutlich mitgeteilt, dass sie damit nicht ein-
verstanden war, was A.__________ nicht goutierte. Anlässlich dieser ersten Diskussi-
on war lediglich die Rede davon, dass die Arbeitgeberin kündigen könne, nicht dage-
gen von einer gegenseitigen Vertragsauflösung des Arbeitsverhältnisses. Der Aufhe-
bungsvertrag wurde erstmals anlässlich der Sitzung vom 5. Dezember 2013 - wiede-
rum am Arbeitsplatz - zum Thema, der Berufungsklägerin von A.__________ unterbrei-
tet und schlussendlich in derselben Sitzung auch unterzeichnet.
Aufgrund der obgenannten zitierten Lehre und Rechtsprechung hätte der Berufungs-
klägerin in dieser Situation Gelegenheit eingeräumt werden müssen, sich in zeitlicher
Distanz und im Abstand zu ihrem Chef, dem Präsidenten ihrer Arbeitgeberin, mit der
Aufhebungsvereinbarung auseinanderzusetzen.
Dies ist in casu nicht geschehen, weshalb der Aufhebungsvertrag ungültig ist und die
Parteien nicht daran gebunden sind. Mithin ist bereits aus diesem Grund die Berufung
gutzuheissen.
5. Das Kantonsgericht kann sich zudem der Ansicht des Arbeitsgerichts, „dass sich die
Klägerin des Inhaltes und der Konsequenzen des am 5. Dezember 2013 unterzeichne-
ten Dokumentes durchaus bewusst war“, so nicht anschliessen.
Es erscheint zwar richtig, dass sich die Berufungsklägerin darüber im Klaren war, dass
sie nach dem 5. Dezember 2013 nicht mehr zur Arbeit erscheinen müsse, ihr der Lohn
noch bis Ende Dezember 2013 ausbezahlt werde und zudem auch noch angenommen
werden kann, dass sie sich bewusst war, dass ihre Arbeitgeberin wegen der Tatsache,
dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, keine Pensionskassenbeiträge für sie einbe-
zahlen werde. Mehr jedoch nicht. Dies sind denn auch nicht alle Konsequenzen, denen
sich ein Arbeitnehmer bewusst sein muss, wenn er einen Aufhebungsvertrag unter-
zeichnet.
Ob die Berufungsklägerin auf ihren Kündigungsschutz verzichten wollte, erscheint äus-
serst fraglich. Zudem steht keinesfalls fest, dass sie sich der Kürzung des Arbeitslo-
sengeldes bewusst war, wenn sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Darüber
haben die Parteien nämlich kein Wort verloren. Zumindest geht nichts dergleichen aus
dem Dossier hervor. Da auch ein Schadenersatzanspruch seitens der Arbeitgeberin
zur Diskussion stand, geht das Kantonsgericht davon aus, dass dadurch ein massiver
Druck auf der Arbeitnehmerin lastete und sie auch daher den Aufhebungsvertrag un-
terzeichnete, wobei sie sich keinesfalls bewusst war, inwieweit die Schadenersatzfor-
derungen der Arbeitgeberin gerechtfertigt waren oder nicht und wie hoch ein allfälliger
Schadenersatzanspruch wäre. Zudem wurde ihr ja die Möglichkeit einer Überprüfung
derselben durch die sofortige Vertragsunterzeichnung verunmöglicht.
Mithin steht für das Kantonsgericht fest, dass sich die Berufungsklägerin keinesfalls
aller einschneidenden Folgen des abgeschlossenen Aufhebungsvertrages bewusst
war.
Aus der Sicht des Kantonsgerichts liegt zudem kein Verzicht auf ungefähr gleich hohe
Werte vor.
Die Arbeitgeberin verzichtete auf die Dienste der Angestellten bis zum 31. Dezember
2013, obwohl sie ihr noch den Lohn bezahlte. Durch den Wegfall der Arbeitskraft der
Berufungsklägerin mussten die anderen Angestellten der Berufungsbeklagten mehr
arbeiten und Überstunden leisten.
Ob und allenfalls auf welchen Schadenersatz in welcher Höhe sie verzichtet hat, ist
nicht bekannt.
Demgegenüber hatte die abgeschlossene Vereinbarung für die Arbeitnehmerin den
Vorteil, dass sie nicht mehr zu arbeiten brauchte und dennoch den Lohn bis Ende De-
zember erhielt.
Bei einer ordentlichen Kündigung hätte sie noch bis Ende März 2014 arbeiten müssen
und hätte dafür einen Bruttolohn von Fr. 18‘000.-- erhalten. Zusätzlich wäre die Arbeit-
geberin verpflichtet gewesen, den Pensionskassenanteil für die Arbeitnehmerin zu be-
zahlen. Zudem hätte die Arbeitnehmerin bei einer ordentlichen Kündigung durch die
Arbeitgeberin keinen Verlust bei der Arbeitslosenentschädigung hinnehmen müssen.
Der Verzicht der Arbeitnehmerin ist mithin weitaus höher als der Verzicht der Arbeitge-
berin, so dass der Aufhebungsvertrag auch aus diesem Grunde nicht gültig ist. Die
Berufung ist auch aus diesem Grunde gutzuheissen.
Aufgrund der Tatsachen, dass sich die Klägerin nicht aller Konsequenzen bewusst war,
die der Aufhebungsvertrag für sie hatte, des lediglich beschränkten Interessensaus-
gleichs sowie der Nichteinräumung einer Bedenkzeit kommt das Kantonsgericht zum
Schluss, dass ein ungültiger Aufhebungsvertrag vorliegt.
6. Nachdem die Ungültigkeit des vorliegenden Aufhebungsvertrages feststeht, stellt
sich die Frage nach den Rechtsfolgen.
Liegt ein ungültiger Aufhebungsvertrag vor, sind sich Lehre und Rechtsprechung dar-
über uneins, wie zu verfahren ist (Streiff/Von Kaenel/Rudolph, Praxiskommentar Ar-
beitsrecht, N. 10 zu Art. 335 OR). Verschiedentlich wurde in der Rechtsprechung die
Auffassung vertreten, es liege Nichtigkeit vor, weshalb die Parteien in die Lage zu ver-
setzen seien, als ob nie ein Aufhebungsvertrag existiert hätte (Bundesgerichtsurteile
4A_495/2007 vom 12. Januar 2009 E. 4.3.2.1 und 4A_376/2010 vom 30. September
2010 E. 3). Die Lehre stellt sich demgegenüber auch auf den Standpunkt, dass das
Arbeitsverhältnis vorbehältlich der Bestimmung von Art. 336c Abs. 2 OR dennoch als
beendet anzusehen sei, wobei dem Arbeitnehmer jedoch die umgangenen gesetzli-
chen oder gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche (z.B. Lohnfortzahlung im Krankheits-
fall) erhalten blieben. Dabei ist auf die zwingenden gesetzlichen oder gesamtarbeits-
vertraglichen Kündigungsfristen abzustellen (Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen
BO.2016.10 vom 26. Oktober 2016 E. 2b mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall erscheint es sachgerecht, von einer Kündigung des Arbeitsver-
hältnisses auszugehen, zumal die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis offensichtlich
nicht fortführen wollte, hatte doch A.__________ - nachdem er die Arbeitsnehmerin für
17.00 Uhr ins Büro bestellt hatte - gegoogelt und so einen Aufhebungsvertrag für die
Sitzung am späteren Nachmittag vorbereitet. Unklar ist indessen, was genau die Klä-
gerin beabsichtigte. Gemäss B.__________ hatte A.__________ der Klägerin gesagt,
sie könne ja gleich kündigen und später habe sie A.__________ gegenüber erklärt,
sein Angebot anzunehmen. Ob sie nun bereit war selber zu kündigen oder mit einer
Kündigung seitens der Arbeitgeberin einverstanden war, ist unklar. Auf alle Fälle
schloss sie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses als Folge einer Kündigung nicht
aus, so dass mithin von einer rechtswirksamen Kündigung auszugehen ist und der
Klägerin daher die umgangenen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche zuzugeste-
hen sind. Relevant ist insbesondere, ob gemäss den Bestimmungen von Art. 337 ff.
OR bei einer fristlosen Kündigung oder nach Art. 336 OR bei einer ordentlichen Kündi-
gung zu verfahren ist. Diesbezüglich ist darauf abzustellen, was die Arbeitgeberin ur-
sprünglich beabsichtigt hat. A.__________ erklärte der Klägerin, sie könne ja gleich
kündigen und schlug dann selber die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages vor,
wobei die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gemäss seinen eigenen Angaben per
jedoch nicht einverstanden und die Parteien einigten sich auf die Vertragsaufhebung
per 31. Dezember 2013.
Es ist Sache der Arbeitsnehmerin zu beweisen, dass eine Arbeitsgeberin eine fristlose
Kündigung angestrebt hatte (Emmel, in: Huguenin/Müller-Chen, Handkommentar zum
Schweizer Privatrecht, Vertragsverhältnisse Teil 2, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 4
zu Art. 335 OR). Dies wurde vorliegend nicht bewiesen, so dass von einer ordentlichen
Kündigung auszugehen ist.
7. Da der Berufungsklägerin ordentlich mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt wer-
den konnte, wäre eine Kündigung am 5. Dezember 2013 frühestens auf dem 31. März
2014 möglich gewesen. Es ist unstrittig, dass die Berufungsklägerin monatlich
Fr. 6‘000.-- brutto verdiente, so dass ihr bis zum 31. März 2014 ein Bruttolohn von
Fr. 18‘000.-- zustand und ihr dieser Lohn, der von ihr auch eingeklagt wurde, für die
Monate Januar, Februar und März 2014 durch die Berufungsbeklagte zu bezahlen ist,
wovon die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge mit den zuständigen Instanzen
abzurechnen sind.
In diesem Punkte ist die Berufung gutzuheissen.
8. Die Berufungsklägerin verlangt zudem, dass ihr neben dem Lohn auch noch eine
Ferienentschädigung von Fr. 4‘135.555 brutto ausbezahlt wird, da ihr bis Ende März
2014 noch 12 Ferientage zugestanden hätten.
Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass Ferien grundsätzlich der Erholung dienen sol-
len und aus diesem Erholungszweck folgt, dass der Anspruch auf reale Freizeitgewäh-
rung im Vordergrund steht. Wird einem Arbeitnehmer gekündigt, so hat er seine Ferien
real während der Kündigungsfrist zu beziehen, sofern ihm in diesem Zeitraum neben
der erforderlichen Zeit für die Suche nach einer neuen Stelle noch genügend Zeit für
Erholung übrig bleibt.
Vorliegend wurde die Arbeitnehmerin am 5. Dezember 2013 freigestellt und sie nahm
auch ihre Arbeit bis zum 31. März 2014 nicht wieder auf. In dieser Zeitspanne blieben
ihr mithin genügend Zeit, sich nach einer neuen Arbeitsstelle umzusehen und sich
während der restlichen Zeit zu erholen. Sie konnte mithin ihre Ferien real beziehen, so
dass ihr diesbezüglich keine Entschädigung zusteht.
Die Berufung ist daher in diesem Punkte abzuweisen.
9. Die Berufungsklägerin erklärt, dass es sich beim Vorgehen der Berufungsbeklagten
um eine Racheaktion gehandelt habe. Dieses wäre die Reaktion auf ihre Nachfrage in
der Boniangelegenheit gewesen und zusammen mit den anderen Gründen (zu teure
Arbeitskraft, anstehende Umbauarbeiten) hätte die Arbeitgeberin sie schnellstens los-
werden wollen.
Dass die Boniangelegenheit Auslöser der heftigen Auseinandersetzung gewesen ist,
ist unbestritten. Keinesfalls kann aber von einer Racheaktion seitens der Arbeitgeberin
gesprochen werden und insbesondere liegen keinerlei Beweise vor, dass die andern
Vorwürfe (zu teure Arbeitskraft, anstehende Umbauarbeiten), wofür die Arbeitnehmerin
auch beweispflichtig wäre, die Gründe für die Kündigung gewesen sind.
Eine Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR steht ihr nicht zu. Auch in diesem Punk-
te ist die Berufung abzuweisen.
10.
10.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten,
welche sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 96,
Art. 104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht
(Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betref-
fend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden
(GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätz-
lich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der
unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
10.2 Sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch das Berufungsverfahren wer-
den in der vorliegenden Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert un-
ter Fr. 30‘000.-- keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO).
10.3 Die Kostenlosigkeit betrifft jedoch nur die Gerichtskosten, nicht auch die Partei-
entschädigung (Bundesgerichtsurteil 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1;
Rüegg, Basler Kommentar, 2. A., 2013, N. 1 zu Art. 114 ZPO). Beide Parteien bean-
tragen vorliegend die Zusprechung einer Parteientschädigung, weshalb das Gericht
hiernach über die entsprechenden Anträge entscheidet.
Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der
berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in
begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b
und c ZPO). Die Vorinstanz hat die Parteientschädigung auf Fr. 3‘600.-- festgelegt. Die
Höhe derselben wurde von keiner Partei beanstandet und die Berufungsinstanz hat
keine Veranlassung diese abzuändern, zumal sie im Rahmen des Gebührentarifes
festgelegt wurde.
Die Klägerin klagte insgesamt Fr. 28‘99710 ein und erhält schlussendlich Fr. 19‘023.70
zugesprochen, was in etwa zwei Drittel der Forderung entspricht. Sie müsste jedoch
klagen, so dass es sich rechtfertigt, die Parteientschädigung zu sieben Zehnteln der
Beklagten und zu drei Zehnteln der Klägerin aufzuerlegen. Mithin schuldet die Klägerin
der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1‘080.-- und die Beklagte schuldet der Klägerin eine solche von Fr. 2‘520.--. Diesel-
be Aufteilung rechtfertigt sich auch für das Berufungsverfahren.
Das Honorar des Rechtsbeistands wird für das Berufungsverfahren zwischen
Fr. 3‘600.-- bis Fr. 5‘400.-- (Art. 32. Abs. 2 GTar) festgesetzt. Innerhalb des vorgege-
benen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Be-
deutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie die vom Rechtsbeistand
nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).
Vorliegend handelt es sich nicht um ein umfangreiches Dossiers, die zu beurteilenden
Rechtsfragen waren nicht allzu schwierig und die Rechtsvertreter reichten lediglich
eine Rechtsschrift ein. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt. Zudem
ist für das Berufungsverfahren ein Reduktionsfaktor von 60% zu berücksichtigen
(Art. 35 GTar). Die Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung des angeführten
Rahmentarifs und der hiervor genannten Kriterien auf Fr. 1‘500.-- (Auslagen und
Mehrwertsteuer inklusive) festgelegt.
Die Berufungsklägerin bezahlt daher der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfah-
ren eine Parteientschädigung von Fr. 450.-- und die Berufungsbeklagte der Berufungs-
klägerin eine solche von Fr. 1‘050.--.
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.
Es wird festgestellt, dass die Ziffern 2 und 4 des Entscheids des Arbeitsgerichts des
Kantons Wallis vom 21. Mai 2015 in Rechtskraft erwachsen sind.
folgt abgeändert:
a) Die Y.__________ AG bezahlt X.__________ den Betrag von Fr. 18‘000.-- brutto
(Lohn Januar - März 2014), wovon die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge
mit den zuständigen Instanzen abzurechnen sind.
b) Die weiteren Rechtsbegehren (Entschädigung, Ferienentschädigung) werden abge-
wiesen.
c) Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
d) Die Y.__________ AG bezahlt X.__________ eine Parteientschädigung von:
Fr. 2‘520.-- für das erstinstanzliche Verfahren und
Fr. 1‘050.-- für das Berufungsverfahren.
e) X.__________ bezahlt der Y.__________ AG eine Parteientschädigung von:
Fr. 1‘080.-- für das erstinstanzliche Verfahren und
Fr. 450.-- für das Berufungsverfahren.
Sitten, 29. März 2017