C1 16 102
URTEIL VOM 22. JULI 2016
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ GMBH , Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt M_________
gegen
Y_________ AG , Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt N_________
(Bauhandwerkerpfandrecht)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts O_________ vom 18. Januar 2016
Verfahren und Sachverhalt
A. Am 7. Dezember 2015 stellte die X_________ GmbH beim Bezirksgericht
O_________ das folgende Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts:
Als superprovisorische Massnahme
Das Grundbuchamt des Kreises O_________ sei anzuweisen, auf der Parzelle Nr. xxx1, Plan Nr. xxx,
gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde O_________, im Eigentum der Y_________ AG, O_________,
für den Betrag von Fr. 218‘894.47, nebst Zins zu 5% seit dem 1. November 2015, ein Bauhandwerker-
pfandrecht zugunsten der X_________ GmbH unverzüglich vorläufig einzutragen und diese Eintragung
vorzumerken.
Als vorsorgliche Massnahme
gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde O_________, im Eigentum der Y_________ AG, für den Be-
trag von Fr. 218‘894.47, nebst Zins zu 5% seit dem 1. November 2015, ein Bauhandwerkerpfandrecht
zugunsten der X_________ GmbH vorläufig einzutragen und diese Eintragung vorzumerken.
werkerpfandrechtes zu setzen.
B. Mit superprovisorischem Entscheid vom 9. Dezember 2015 wies das Bezirksgericht
das Grundbuchamt des Kreises O_________ an, das obgenannte Bauhandwerker-
pfandrecht vorläufig einzutragen und diese Eintragung vorzumerken. Gleichzeitig lud
es die Parteien auf den 7. Januar 2016 vor, um über das Gesuch zu verhandeln.
C. Nachdem anlässlich der Verhandlung vom 7. Januar 2016 zwischen den Parteien
keine Einigung erzielt werden konnte, entschied das Bezirksgericht am 18. Januar
2016 wie folgt:
Gebiet der Gemeinde O_________, in Eigentum Y_________ AG, für den Betrag von Fr. 218‘894.47
nebst Zins zu 5% seit dem 1. November 2015 durch das Grundbuchamt des Kreises O_________ am
recht zu Gunsten der X_________ GmbH bleibt bis auf Weiteres bestehen.
chen Prozess zur Durchsetzung ihrer Ansprüche einzuleiten.
Wird die Klage nicht fristgemäss eingereicht, fällt die vorläufige Eintragung gemäss Ziff. 1 des Ent-
scheids ohne weiteres dahin und wird im Grundbuch gelöscht.
(…)
D. Mit Verfügung vom 25. April 2015 wies das Bezirksgericht das Grundbuchamt
O_________ an, das vorläufig eingetragene resp. vorgemerkte Bauhandwerkerpfand-
recht im Grundbuch zu löschen, da es die Gesuchstellerin unterlassen habe, innert der
am 18. Januar 2016 angesetzten 3-monatigen Frist bis am 18. April 2016 das ordentli-
che Verfahren einzuleiten.
E. Mit vorab per Fax gesandtem Schreiben vom 26. April 2016 gelangte die Gesuch-
stellerin an das Bezirksgericht und machte geltend, sie habe am 11. April 2016 bei der
Gemeinderichterin der Gemeinde O_________ ein Schlichtungsgesuch im Sinne von
Art. 197 ZPO eingereicht. In Ziff. 4 dieses Gesuches sei beantragt, es sei zu Lasten
der Baurechtsparzelle Nr. xxx1, Grundbuchparzelle Nr. xxx2, Plan Nr. xxx, das vorläu-
fig eingetragene, respektive vorgemerkte Bauhandwerkerpfandrecht definitiv einzutra-
gen. In diesem Sinne sei die dreimonatige Frist gewahrt und es werde ersucht, die Ver-
fügung vom 25. April 2016 zu widerrufen und das Grundbuchamt anzuweisen, das vor-
läufig eingetragene, respektive vorgemerkte Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch
bis auf weiteres eingetragen zu lassen.
F. Am 26. April 2016 teilte das Bezirksgericht der Gesuchstellerin mit, dass die Verfü-
gung vom 25. April 2016 nicht widerrufen werden könne, dass das Grundbuchamt in-
dessen angewiesen werde, bis zum vorliegen eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids mit der Löschung zuzuwarten.
G. Am 6. Mai 2016 reichte die X_________ GmbH gegen die Verfügung des Bezirks-
gerichts vom 25. April 2016 Berufung, evtl. Beschwerde ein mit folgenden Anträgen:
Die Berufung, eventuell die Beschwerde, sei gutzuheissen.
Die Verfügung der Bezirksrichterin O_________ vom 25. April 2016, in welcher das Grundbuchamt
O_________ angewiesen worden ist, das am 19. Januar 2016 unter Beleg Nr. xxx4 zu Lasten der Bau-
rechtsparzelle Nr. (xxx1), Grundparzelle Nr. xxx2, Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde
O_________, in Eigentum Y_________ AG, für den Betrag von Fr. 218'894.47, nebst Zins zu 5 % seit
dem 1. November 2015, vorläufig eingetragene resp. vorgemerkte Bauhandwerkerpfandrecht im
Grundbuch des Kreises O_________ zu löschen, sei aufzuheben.
3.1 Es sei festzustellen, dass die X_________ GmbH mit Einreichung des Schlichtungsgesuches gemäss
Art. 197 ff. ZPO bei der Gemeinderichterin der Gemeinde O_________ vom 11. April 2016 die mit Ent-
scheid vom 18. Januar 2016 gesetzte einzige Frist zum Einleiten des ordentlichen Prozesses eingehal-
ten hat.
3.2 Das zu Lasten der Baurechtsparzelle Nr. (xxx1) Grundparzelle Nr. xxx2, Plan Nr. xxx, gelegen auf
Gebiet der Gemeinde O_________, in Eigentum Y_________ AG, für den Betrag von Fr. 218'894.47,
nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2015, durch das Grundbuchamt des Kreises O_________ am
recht, bestätigt am 19. Januar 2016 unter Beleg Nr. xxx4 zu Gunsten der X_________ GmbH, bleibt
bis zum rechtskräftigen Entscheid über die definitive Eintragung bestehen.
Subsidiär:
3.1 Es sei festzustellen, dass die X_________ GmbH mit Einreichung des Schlichtungsgesuches gemäss
Art.197 ff. ZPO bei der Gemeinderichterin der Gemeinde O_________ vom 11. April 2016 die mit Ent-
scheid der Bezirksrichterin O_________ vom 18. Januar 2016 gesetzte einzige Frist zum Einleiten des
ordentlichen Prozesses eingehalten hat.
3.2 Die Gemeinderichterin der Gemeinde O_________ sei anzuweisen, auf die Eingabe der X_________
GmbH vom 11. April 2016 betreffend Eintragung des definitiven Bauhandwerkerpfandrechts nicht ein-
zutreten, unter Hinweis auf Art. 63 ZPO, wonach die Rechtshängigkeit betreffend definitiver Eintragung
des Bauhandwerkerpfandrechts am 11. April 2016 eingetreten ist, vorausgesetzt, die Klage auf definiti-
ve Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes werde innert eines Monats beim zuständigen Gericht
neu eingereicht.
Subsubsidiär:
3.1 Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zur Ergänzung des Beweisverfahrens zurückzuweisen.
In Bestätigung der Verfügung der Bezirksrichterin des Bezirksgerichts O_________ vom 26. April 2016
(Z215 78) wird das Grundbuchamt O_________ angewiesen, das zu Lasten der Baurechtsparzelle
Nr. (xxx1) Grundparzelle Nr. xxx2, Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde O_________, in Ei-
gentum Y_________ AG, für den Betrag von Fr. 218'894.47, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November
2015, durch das Grundbuchamt des Kreises O_________ am 10. Dezember 2015 unter Nr. xxx3 vor-
läufig eingetragene resp. vorgemerkte Bauhandwerkerpfandrecht, bestätigt am 19. Januar 2016 unter
Beleg Nr. xxx4 zu Gunsten der X_________ GmbH, für die Dauer des Verfahrens bis auf weiteres ein-
getragen zu lassen.
rens werden der Berufungsbeklagten auferlegt.
H. Am 3. Juni 2016 nahm die Berufungsbeklagte in dem Sinne Stellung, dass die ange-
fochtene Verfügung des Bezirksgerichts vom 25. April 2015 ohne jeglichen Antrag ih-
rerseits ergangen sei. Ob die Einleitung des Zivilverfahrens fristgemäss erfolgt sei, sei
von Amtes wegen zu prüfen. Die Kosten des Verfahrens seien der Berufungsklägerin,
subsidiär dem Staat Wallis aufzuerlegen. Die Berufungsklägerin, subsidiär der Kanton
Wallis, habe ihr eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
Erwägungen
1.
1.1 Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie
erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 ZPO), in
vermögensrechtlichen Angelegenheiten indessen nur, wenn der Streitwert mindestens
Fr. 10‘000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
Der Entscheid, mit dem die provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
verweigert wird, stellt, anders als der Entscheid, der die provisorische Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts bewilligt, einen Endentscheid dar, weil mit seiner Rechts-
kraft der Anspruch des Unternehmers auf ein Baupfandrecht verwirkt, d.h. irreversibel
untergehen würde (BGE 137 III 589 E. 1.2; Bundesgerichtsurteile 5A_233/2015 vom
Bauhandwerkerpfandrecht: Rechtsmittel im summarischen Verfahren betreffend vor-
läufigen Grundbucheintrag?, in: Baurecht 2012 S. 74 ff.).
Dasselbe muss für den vorliegend angefochtenen Entscheid gelten, mit welchem das
Grundbuchamt angewiesen wird, das vorläufig eingetragene resp. vorgemerkte Bau-
handwerkerpfandrecht im Grundbuch zu löschen, da es die Gesuchstellerin unterlas-
sen habe, innert der am 18. Januar 2016 angesetzten 3-monatigen Frist bis am
Folge, dass der Anspruch des Untermehrs auf ein Baupfandrecht verwirkt.
Der gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO für eine Berufung in vermögensrechtlichen Angele-
genheiten notwendig zu erreichende Streitwert von Fr. 10'000.-- ist vorliegend klar er-
reicht und das Kantonsgericht ist gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO) sachlich zur Beurteilung zuständig.
1.2 Nach Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO findet in Angelegenheiten betreffend die vorläufige
Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte - worunter, auch der vorliegende Fall zu
zählen ist - das summarische Verfahren Anwendung. Gegen einen im summarischen
Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Berufungseinreichung zehn Ta-
ge, wobei die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheides schriftlich und
begründet einzureichen ist (vgl. Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO).
Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten, wobei für deren Be-
handlung ein einzelner Kantonsrichter zuständig ist (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO).
2.
2.1 Die Berufungsklägerin hat mit dem Schlichtungsgesuch mehrere Klagen gegen die
Berufungsbeklagte gehäuft. Einerseits verlangt sie Werklohn (werkvertraglicher An-
spruch), andererseits ersucht sie um die definitive Eintragung des Bauhandwerker-
pfandrechts (sachenrechtlicher Anspruch). Diese Klagen müssen von Gesetzes wegen
nicht verbunden werden: So kann der Gläubiger gegen den Drittpfandeigentümer auf
definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts klagen, ohne gleichzeitig den
Schuldner auf Bezahlung des Werklohns einzuklagen (BGE 126 III 467 E. 3; 138 III
471 E. 2).
Die Berufungsklägerin macht u.a. geltend, sie habe entgegen den Erwägungen im an-
gefochtenen Entscheid innert der gesetzten Frist die Rechtshängigkeit im Verfahren
um definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts durch das Einreichen eines
Schlichtungsgesuches begründet. Sie habe, da die Beklagte dieselbe Partei sei, eine
Klagenhäufung im Sinne von Art. 90 ZPO vorgenommen.
2.2 Gemäss Art. 198 lit. h ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren, wenn das Gericht -
wie vorliegend - eine Frist für eine Klage gesetzt hat.
Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin stellt sich vorliegend nicht die
Kernfrage, ob es für das Einklagen einer Forderung, welche dem Pfandrecht zugrunde
liegt, einer Schlichtung bedarf, soweit die Forderung gemeinsam mit der definitiven
Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts geltend gemacht wird und sie sich gegen
dieselbe Partei richtet (diese Frage hat das Bundesgericht mit Urteil 4A_413/2012 vom
Ausnahmen vom Schlichtungsverfahren i.S.v. Art. 198 gehört; ebenso Schrank, Das
Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Diss.
Basel/St. Gallen 2014 N. 94: „Ist für einen Anspruch das Schlichtungsverfahren obliga-
torisch und für den anderen ausgeschlossen, so ist eine anfängliche Klagenhäufung
nur möglich, sofern für den ersteren das Schlichtungsverfahren durchlaufen, eine Kla-
gebewilligung ausgestellt wurde und deren Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist“).
Richtigerweise betrifft die vorliegend zu beantwortende Kernfrage nicht die Forde-
rungsklage (und ob es für diese einer Schlichtung bedarf), sondern die Klage auf defi-
nitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts und dabei konkret die Frage, ob die
Frist zur Klageeinreichung gewahrt wird, wenn für diese Klage - entgegen Art. 198 lit. h
ZPO - ein Schlichtungsgesuch gestellt wird. Es stellt sich somit entgegen der Ansicht
der Berufungsklägerin nicht die Frage, ob die Forderungsklage von der Ausnahme von
Art. 198 lit. h ZPO mitumfasst ist oder nicht und die entsprechenden Ausführungen der
Berufungsklägerin zu dieser Kontroverse (s. dazu Schumacher, Bauhandwerkerpfand-
recht, in: BR 2015 S. 365) zielen ins Leere.
In Lehre und Rechtsprechung unbestritten ist, dass die Klage auf die gerichtliche An-
ordnung der definitiven Grundbucheintragung eines Baupfandrechts, das aufgrund
eines in einem summarischen Verfahren ergangenen Endentscheids vorläufig im
Grundbuch eingetragen worden ist, keiner Klagebewilligung einer Schlichtungsbehörde
bedarf, weil das Gericht im summarischen Verfahren Frist zu dieser Klage angesetzt
hat (Schumacher, a.a.O., S. 365). Es ist somit festzuhalten, dass die Berufungsklägerin
die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts beim Bezirksgericht
hätte einreichen müssen, was sie nicht getan hat.
Dem Rechtsbegehren Ziff. 3.1, wonach festzustellen sei, dass die X_________ GmbH
mit Einreichung des Schlichtungsgesuches gemäss Art. 197 ff. ZPO bei der Gemeinde-
richterin der Gemeinde O_________ vom 11. April 2016 die mit Entscheid vom
habe, kann somit nicht entsprochen werden.
3. Für den Fall, dass das Berufungsgericht zum Schluss kommen sollte, dass die Kla-
ge auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ohne Schlichtungsgesuch
direkt beim zuständigen Bezirksgericht hätte eingereicht werden müssen, macht die
Berufungsklägerin einer Verletzung von Art. 63 ZPO geltend.
Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht einge-
treten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensent-
scheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu
eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einrei-
chung (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt, wenn eine Klage nicht im richtigen Verfahren
eingereicht wurde (Art. 63 Abs. 2 ZPO). Sinn und Zweck der Norm von Art. 63 Abs. 1
ZPO liegen darin, die als unbillig empfundene Konsequenz zu vermeiden, dass eine
unrichtige Klageeinleitung und der daraufhin ergehende Nichteintretensentscheid oder
der Klagerückzug angebrachtermassen zu einem Rechtsverlust des Ansprechers füh-
ren, weil damit die mit der ursprünglichen Klageanhebung eingetretene Rechtshängig-
keit wieder entfällt und dadurch Klage- oder Verjährungsfristen nicht mehr gewahrt sind
(BGE 141 III 481 E. 3.2.4 m.w.H.). Eine Rückdatierung der Rechtshängigkeit nach
Art. 63 ZPO setzt voraus, dass der Ansprecher die gleiche Rechtsschrift, die er ur-
sprünglich bei einem unzuständigen Gericht (oder Schlichtungsbehörde) eingegeben
hat, fristgerecht im Original bei der von ihm für zuständig gehaltenen Behörde neu ein-
reicht (BGE 141 III 481 E. 3.2.4),
In der Lehre wird zwar teilweise die Meinung vertreten, Art. 63 ZPO beziehe sich nur
auf die örtliche Zuständigkeit. Das Bundesgericht hat allerdings klargestellt, dass
Art. 63 ZPO auch bei sachlicher Unzuständigkeit Anwendung findet (BGE 138 III 471
E. 6; Bundesgerichtsurteil 4A_592/2013 vom 4. März 2014 E. 3.2. m.w.H.). Art. 63 ZPO
kommt somit - unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs - auch in Fällen zur Anwen-
dung, in denen ein Schlichtungsgesuch gestellt wird, obwohl das Gesetz das Schlich-
tungsverfahrens für den betreffenden Fall explizit ausschliesst (Sutter-Somm/Hedinger,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO), 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 8 zu Art. 63 ZPO).
Hat es aber die Berufungsklägerin gestützt auf Art. 63 ZPO selber in der Hand, ihr bei
der sachlich unzuständigen Gemeinderichterin eingereichtes Schlichtungsgesuch be-
treffend die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zurückzuziehen
und gestützt auf Art. 63 ZPO als Klage beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen,
besteht für das Kantonsgericht kein Anlass, der Gemeinderichterin Anweisungen zu
erteilen, wie dies die Berufungsklägerin mit Rechtsbegehren Ziff. 3.2 subsidiär bean-
tragt. Bei diesem Ergebnis kann auch offen bleiben, ob die Gemeinderichterin über-
haupt einen Nichteintretensentscheid fällen könnte. Das Handelsgericht des Kantons
Aargau verneinte dies in seinem Urteil vom 24. September 2013 (zitiert im Bundesge-
richtsurteil 4A_592/2013 vom 4. März 2014 E. 3.1), indem es erwog, zwar müsse die
Schlichtungsbehörde ihre Zuständigkeit prüfen und im Fall, dass sie sich als unzustän-
dig erachte, die klagende Partei darauf aufmerksam machen, um ihr die Möglichkeit
des Rückzugs zu geben. Werde aber seitens der klagenden Partei die Durchführung
der Schlichtungsverhandlung verlangt, so habe diese grundsätzlich zu erfolgen. Der
Entscheid darüber, ob die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde vorgelegen habe,
komme in jedem Fall dem Gericht zu.
4.
4.1 Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichts-
kosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95 ZPO), von Amtes wegen
festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kan-
tonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den
Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar)
vom 11. Februar 2009.
Die Prozesskosten sind grundsätzlich entsprechend dem Verfahrensausgang aufzuer-
legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 108 ZPO hat indessen unnötige Prozesskosten
zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Das Gesetz statuiert damit für unnötige Kosten
das Verursacherprinzip (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung, BBl 2006 7221, 7298 zu Art. 106 E-ZPO). Der Begriff der unnötigen Kos-
ten wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Als unnötig sind in erster Linie Kosten zu
qualifizieren, die durch verspätete oder fehlerhafte Prozesshandlungen verursacht
werden. Ein vorwerfbares Verhalten wird indessen nicht verlangt (Sterchi, Berner
Kommentar, N. 4 zu Art. 108 ZPO).
Die vorliegend entstandenen Prozesskosten wurden ausschliesslich durch eine fehler-
hafte Prozesshandlung seitens der Berufungsklägerin, nämlich das Einreichen eines
Schlichtungsgesuchs beim Gemeinderichter statt einer Klage beim Bezirksgericht, ver-
ursacht. Es rechtfertigt sich deshalb, die Prozesskosten in Anwendung von Art. 108
ZPO vollumfänglich der Berufungsklägerin aufzuerlegen.
4.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes,
des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien
sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprin-
zip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich im summarischen Verfah-
ren zwischen vorsorglichen Massnahmeverfahren als summarisches Verfahren zwi-
schen Fr. 90.-- und Fr. 4'800.-- (Art. 18 GTar), wobei im Berufungsverfahren ein Re-
duktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar).
Im Berufungsverfahren war das Dossier nicht umfangreich und die rechtlichen Fragen
nicht schwer. Nach diesen Kriterien ist vorliegend nach richterlichem Ermessen eine
Gebühr von Fr. 1’800.-- gerechtfertigt und angemessen, welche der Berufungsklägerin
aufzuerlegen ist. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 4‘500.-- sind dieser Fr. 2‘700.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
4.3 Der Berufungsklägerin, welcher aufgrund von Art. 108 ZPO sämtliche Prozesskos-
ten aufzuerlegen sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demgegenüber
hat die anwaltlich vertretene Berufungsbeklagte, die eine Parteientschädigung bean-
tragt hat, Anspruch auf eine solche (Art. 108 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Parteient-
schädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufs-
mässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsent-
schädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Das Anwaltshonorar richtet sich in der Regel nach dem Streitwert und bemisst sich im
gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der
Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und
der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). Für das Berufungsver-
fahren ist ein Reduktions-Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen, womit Honorar im
Prinzip minimal Fr. 5‘760.-- und maximal Fr. 7'880.-- beträgt (Art. 34 Abs. 2, Art. 35
Abs. 1 lit. a GTar). Wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Entschädi-
gung gemäss GTar und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands besteht, kann das
Honorar unter das genannte Minimum gesenkt werden (Art. 29 Abs. 2 GTar). Unter
Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hievor genannten Kriterien
sowie des mit der Vertretung im Berufungsverfahrens verbundenen Aufwands (die Be-
rufungsbeklagte musste zwar eine 16 Seiten umfassende Berufung zur Kenntnis neh-
men, konnte sich aber mit einer kurzen Stellungnahme begnügen, welche im Wesentli-
chen darauf beschränkt war, festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung ohne An-
trag seitens der Berufungsbeklagten ergangen und von Amtes wegen zu prüfen sei, ob
die Einleitung des Zivilverfahrens fristgemäss erfolgt sei) erachtet das Kantonsgericht
eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.--, Auslagen inklusive, für die berufsmässige
Vertretung, als angemessen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Verfügung des Bezirksgerichts O_________ vom 25. April 2015, wonach das
am 19. Januar 2016 unter Beleg Nr. xxx4 zu Lasten der Baurechtsparzelle
Nr. (xxx1), Grundparzelle Nr. xxx2, Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemein-
de O_________, in Eigentum Y_________ AG, O_________, für den Betrag von
Fr. 218‘894.47 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2015 vorläufig eingetra-
gene resp. vorgemerkte Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch des Kreises
O_________ zu löschen sei, wird aufgehoben.
Soweit weitergehend, wird die Berufung abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘800.-- gehen zu Lasten der
X_________ GmbH. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss
werden dieser Fr. 2‘700.-- zurückerstattet.
Die X_________ GmbH bezahlt der Y_________ AG für das Berufungsverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.--.
Sitten, 22. Juli 2016