C1 15 52
URTEIL VOM 9. SEPTEMBER 2015
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Hermann Murmann, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Lionel Seeberger,
Kantonsrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ ,
Beklagter
und
Berufungskläger,
vertreten
durch
Rechtsanwalt
M_________
und
Y_________ ,
Beklagter
und
Berufungskläger,
vertreten
durch
Rechtsanwalt
M_________
gegen
Z_________ AG , Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt
N_________
(Kauf / Verjährung)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts O_________
vom 16. Januar 2015 [Z2 2015 2 im Verfahren Z1 14 26]
Verfahren
A. Die Z_________ AG reichte am 8. Mai 2014 nach Durchführung des Schlichtungs-
verfahrens (Schlichtungsgesuch vom 21. Januar 2014, Klagebewilligung vom 17. Feb-
ruar 2014 [S. 10 f.]) beim Bezirksgericht O_________ Klage ein gegen X_________
sowie Y_________ mit den Begehren (S. 2):
CHF 43‘541.30 nebst Zins zu 5% seit dem 09. Dezember 2006 zu bezahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten von Verfahren und Entscheid.
Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung gemäss GTar
zu entrichten.
In ihrer Klageantwort vom 7. August 2014 stellten die Beklagten folgende Rechtsbe-
gehren (S. 148):
Es wird festgestellt, dass die eingeklagte Forderung verjährt ist.
Die klägerischen Rechtsbegehren werden kostenpflichtig abgewiesen.
Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Klägerin.
Den Beklagten wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
In der Folge hielten die Klägerin in ihrer Replik vom 22. September 2014 (S. 154 ff.)
sowie beide Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 28. Oktober 2014
(S. 205 ff.) an ihren jeweiligen Rechtsstandpunkten und Rechtsbegehren fest; die Be-
klagten beantragten dabei einen Zwischenentscheid über die Frage der Verjährung,
womit sich die Klägerin einverstanden erklärte und welchem Antrag das Bezirksgericht
stattgab. Die Beklagten liessen sich am 15. Dezember 2014 (S. 211 ff.) und die Kläge-
rin am 17. Dezember 2014 (S. 217 ff.) zur Verjährungsproblematik schriftlich verneh-
men.
B. Das Bezirksgericht fällte am 16. Januar 2015 nachstehenden Entscheid (Z2 2015 2
S. 7):
Die Prozesseinrede der Verjährung wird abgewiesen.
Das Verfahren Z1 14 26 wird nach Rechtskraft dieses Entscheides fortgesetzt.
Die Kosten dieses Verfahrens in der Höhe von Fr. 300.00 werden Y_________ und X_________, unter
solidarischer Haftbarkeit, auferlegt.
Parteientschädigung von Fr. 500.00 (inkl. Auslagen).
Dagegen erhoben X_________ und Y_________ am 11. Februar 2015 Berufung beim
Kantonsgericht mit den Anträgen:
Die aufschiebende Wirkung für diese Berufung wird bestätigt.
Die Berufung wird gutgeheissen.
Die Prozesseinrede der Verjährung der Berufungskläger wird gutgeheissen.
Die klägerischen Rechtsbegehren werden kostenpflichtig abgewiesen.
Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid der Vorinstanz und der Berufungsinstanz gehen zu
Lasten der Berufungsbeklagten.
und für das Berufungsverfahren zugesprochen.
Bezüglich der aufschiebenden Wirkung der Berufung verwies der Präsident der I. Zivil-
rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts die Berufungskläger am 16. Februar 2015
auf die gesetzliche Regelung von Art. 315 Abs. 1 ZPO (S. 241).
Die Berufungsbeklagte erstattete ihre Berufungsantwort am 26. März 2015 mit den
Anträgen (S. 251):
Die Berufung sei abzuweisen.
Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid der Vorinstanz und der Berufungsinstanz seien den
Berufungsklägern aufzuerlegen.
und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss GTar zu entrichten.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Die Frage der Verjährung der eingeklagten Forderung ist materiellrechtlicher Na-
tur, so dass es sich hierbei um einen Sachentscheid handelt. Dieser bildet in casu ei-
nen Zwischenentscheid, weil er den Eintritt der Verjährung verneint und damit den Pro-
zess nicht erledigt, wohingegen ein Endentscheid vorläge, wenn die Verjährung - durch
das Kantonsgericht - bejaht und die Klage demzufolge abgewiesen werden müsste
(Steck, Basler Kommentar ZPO, 2. A. 2013, N. 7 zu Art. 237 ZPO; Killias, Berner
Kommentar ZPO, 2012, N. 3 f., 9 zu Art, 237 ZPO; Kriech, in: Brunner/Gas-
ser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2011, N. 4 zu
Art. 237 ZPO). Das Bezirksgericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch
abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und
so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann (Art. 237 Abs. 1
ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich erfüllt, weshalb der Zwi-
schenentscheid selbständig und nicht erst mit dem Endentscheid anzufechten ist
(Art. 237 Abs. 2 ZPO).
Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen, die im neunten Titel
des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Berufung
anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Zwischenentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO).
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- be-
trägt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt
(Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Bezahlung
von insgesamt Fr. 87‘082.60; die Beklagten plädieren auf Abweisung der Klage. Dem-
zufolge ist der eingeklagte Betrag als Streitwert festzuhalten, auch wenn das Verfahren
einstweilen auf die Frage der Verjährung beschränkt ist. Bei diesem Streitwert ist die
Berufung zulässig.
Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufung wurde fristge-
recht erhoben. Sie hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen
Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 58 ZPO).
1.2 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung - des gesamten kantona-
len und eidgenössischen Rechts (Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar,
2012, N. 1 zu Art. 310 ZPO) - und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts - durch
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid - geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a
und b ZPO). Vorbehalten bleibt dabei Art. 317 Abs. 1 ZPO, welcher neue Tatsachen
und Beweismittel nur zulässt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und
trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten
(lit. b). Die Berufungsinstanz verfügt über freie Überprüfungskognition (vgl. auch
Art. 157 ZPO). Doch obliegt es dem Berufungskläger, seine Berufung in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Die Art. 310 f. ZPO
verlangen vom Berufungskläger, dass er jeweils in den Schranken von Art. 317 ZPO
der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene
vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast).
Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungs-
schrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese
wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den
angefochten Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinrei-
chend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden
werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vor-
instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf
denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile
5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E.
2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A. 2013, N. 36 zu
Art. 311 ZPO; Urteil des Obergerichts Zürich LB120045 vom 31.Mai 2012 E. 2).
So ist in der Begründung nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen soll-
te, wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der Entscheid
fehlerhaft wird bzw. weshalb Noven oder neuen Beweismittel zulässig sind und einen
anderen Schluss aufdrängen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkba-
ren, möglichen Fehlern eigenständig forschen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu
Art. 311 ZPO; Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2011, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Vielmehr hat
der Berufungskläger diese aufzuzeigen, indem er sich mit den vorinstanzlichen Erwä-
gungen auseinandersetzt; stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selb-
ständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift mit
jeder Einzelnen von ihnen auseinandersetzen (Hungerbühler, a.a.O., N. 38 f. zu Art.
311 ZPO). Vermag die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht zu ge-
nügen, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom
ler, a.a.O., N. 42 zu Art. 311 ZPO, wonach die Berufung diesfalls ohne weiteres abzu-
weisen ist; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.2).
2.
2.1 MitKaufvertrag vom 5. August 2002 (S. 42 ff.) erwarben X_________ und
Y_________ von der A_________ AG einen StWE-Anteil (2-Zimmerwohnung inkl. Kel-
lerabteil) und einen Miteigentumsanteil an einem StWE-Anteil (Parkplatz) an einer Lie-
genschaft in E_________ zum Preis von Fr. 354'000.--, zahlbar laut Ziff. III des Vertra-
ges wie folgt:
Fr. 196'000.-- werden mit ausdrücklicher Zustimmung der Verkäuferin an Herrn B_________,
in
C_________ für geleistete Gipserarbeiten in der Überbauung „D_________“ in E_________ bezahlt,
wie folgt:
1.1
Fr. 60'000.-- durch Verrechnung mit dem Studioverkauf in F_________;
1.2
Fr. 50'000.-- in WIR mit der Unterzeichnung dieses Vertrages;
1.3
Fr. 30'000.-- am 30. September 2002;
1.4
Fr. 26'000.-- in WIR am 30. September 2002;
1.5
Fr. 30'000.-- am Tage der Schlüsselübergabe.
Diese Zahlungen werden als Tilgung des Kaufpreises angerechnet.
Fr. 29'000.-- in WIR am 30. September 2002 an die Verkäuferin.
Fr. 129'000.-- am Tage der Schlüsselübergabe und nach Vorlegung der von der Bauherrin und Herrn
B_________ unterzeichneten Schlussabrechnung für Maler- und Verputzarbeiten. Dieser Betrag
wird überwiesen auf das Konto des stipulierenden Notars, der es der Verkäuferin nach Ermächtigung
durch die Käufer, an die Verkäuferin weiter überweist. Die Weiterüberweisung erfolgt, sobald nach-
gewiesen ist, dass die Dreimonatsfrist zur Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts, aller am Bau
beteiligten Firmen abgelaufen ist. Der Nachweis des Ablaufs der Dreimonatsfrist ist durch die Ver-
käuferin zu erbringen und besteht aus mindestens der schriftlichen Bestätigung der Unternehmer
und des bauleitenden Architekten, dass die Dreimonatsfrist seit Vollendung der Arbeiten abgelaufen
ist und auf die Eintragung der Vormerkung von Bauhandwerkerpfandrechten definitiv verzichtet wird.
Sollten trotz allen diesen Vorkehrungen Bauhandwerkerpfandrechte eingetragen oder vorgemerkt
werden, verpflichtet sich die Verkäuferin diese Vormerkungen oder Eintragung unabhängig davon,
ob diese berechtigt sind, sofort durch im Sinne des Gesetzes genügende andere Sicherheiten, wie
Bankgarantie, abzulösen.
Ziff. VII. des Vertrags setzte den Besitzantritt auf den 1. Januar 2003 fest, auf welches
Datum hin die Nebenkosten zwischen den Vertragsparteien abgegrenzt werden sollten;
ebenfalls bis zu diesem Datum hatte die Verkäuferin sämtliche Fertigstellungs- und
allfällige Mängelbehebungsarbeiten auszuführen. Nutzen und Gefahr sollten mit der
Bezugsbereitschaft auf die Käufer übergehen. In Ziff. XII des Vertrags erklärte
B_________ seine ausdrückliche Zustimmung zu den vorgenannten Kaufpreiszahlun-
gen, was er mit seiner Unterschrift unter den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag be-
stätigte.
Nicht strittig ist, dass die Berufungskläger den Restkaufpreis von Fr. 129‘000.-- nie
überwiesen haben.
2.2 Am 20. Februar 2004 wurde über die A_________ AG der Konkurs eröffnet.
B_________ erhielt in diesem Konkurs Verlustscheine für grundpfandgesicherte Forde-
rungen von Fr. 218'031.60 und für nicht pfandgesicherte Forderungen von
Fr. 75'130.80, welche beiden Beträge von der Schuldnerin anerkannt worden waren
(S. 57 f.).
Das Konkursamt des Bezirkes O_________ anerkannte am 20. Juni 2006 „die Zession
im Kaufvertrag zwischen der A_________ AG und Y_________ über Fr. 129'000.--„
(vgl. E. 2.1), wovon Y_________ in Kopie in Kenntnis gesetzt wurde (S. 59). Diese
Forderung wurde dementsprechend nicht als Aktivum ins Konkursinventar aufgenom-
men. In der Folge forderte B_________ Y_________ gestützt auf die Abtretungsaner-
kennung des Konkursamtes am 8. November 2006 und am 14. Dezember 2006 auf,
ihm die Fr. 129‘000.-- - vorerst innert 30 Tagen, alsdann innert einer letzten Frist von
10 Tagen - zu überweisen (S. 60 f.). In seinem Antwortschreiben vom 12. Dezember
2006 brachte Y_________ vor, die Überweisung des verlangten Betrages sei laut Ver-
trag an Bedingungen geknüpft, die bis dato nicht eingehalten seien; ausserdem machte
er Gegenforderungen geltend, die er gegebenenfalls zur Verrechnung bringen wollte
(S. 62 f.). Am 8. Januar 2007 liess B_________ die beiden Berufungskläger je für
Fr. 65‘000.-- plus Zins seit dem 9. Dezember 2006 betreiben, wogegen X_________
für sich sowie für seinen Sohn Rechtsvorschlag erhob. Als „Forderungsurkunde und
deren Datum, Grund der Forderung“ wurde in beiden Zahlungsbefehlen angeführt
(S. 64-67):
½ zedierter Kaufpreis laut Kaufvertrag vom 05. August 2002
Zustimmung der Konkursverwaltung zur Zession laut Schreiben vom 20. Juni 2006
Schreiben vom 08. November 2006 und 14. Dezember 2006
Mit Entscheiden vom 8. März 2007 wies der Richter die Rechtsöffnungsbegehren ab,
weil die Bezahlung der Restkaufpreisforderung an verschiedene Bedingungen geknüpft
sei, deren Erfüllung bzw. Dahinfallen der Gläubiger nicht bewiesen habe (S. 68-73).
Darauf hin reichte B_________ am 25. Januar 2010 Klage ein gegen X_________ und
Y_________ auf Bezahlung von je Fr. 43‘541.30 nebst Zins zu 5% seit dem 9. Dezem-
ber 2006, total also Fr. 87'082.60, welcher Betrag sich ergibt aus dem im Kaufvertrag
vorgesehenen Restbetrag von Fr. 129'000.-- abzüglich der von B_________ anerkann-
ten Fr. 41'917.35, welche die Berufungskläger zur Löschung von Bauhandwerkerpfand-
rechten aufwenden mussten (S. 128). Mit Urteil vom 17. Juni 2013 wies das Kantons-
gericht auf Berufung von X_________ und Y_________ hin die Klage ab mit der Be-
gründung, B_________ fehle es mangels einer gültigen Abtretung nach Art. 165 OR
oder einer solchen im Sinne von Art. 260 SchKG an der Aktivlegitimation bezüglich der
von ihm geltend gemachten Forderung. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
2.3 Am 24. Juni 2013 wurde die ,Z_________ AG‘ mit Sitz in C_________ gegründet,
welche dabei im Sinne einer Sacheinlage das Geschäft des im Handelsregister einge-
tragenen Einzelunternehmens ‚Gipsergeschäft B_________‘ in C_________ gemäss
Vermögensübertragungsvertrag vom 24. Juni 2013 übernahm (S. 135 f.). Mit Eingabe
vom 14. Oktober 2013 an das Konkursamt ersuchte die AG als Rechtsnachfolgerin des
Einzelunternehmens um Durchführung eines Nachkonkursverfahrens, da nachträgliche
Vermögenswerte der Konkursitin entdeckt worden seien (S. 129 f.). Im Rahmen dieses
Verfahrens trat die Konkursverwaltung die Restkaufpreisforderung der konkursiten
A_________ AG von Fr. 129‘000.-- gegen X_________ und Y_________ gestützt auf
Art. 260 SchKG an B_________, Malergeschäft, C_________ ab (S. 131-134). Darauf
hin leitete die Z_________ AG gegen X_________ und Y_________ die vorliegend im
Rahmen der Berufung beschränkt auf die Frage der Verjährung zu beurteilende Klage
ein (vgl. vorne Verfahren A.).
3.
3.1 Kaufpreisforderungen aus Kaufvertrag verjähren in zehn Jahren (Art. 127 OR). Die
Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Das ange-
fochtene Urteil schweigt sich dazu aus, wann die Verjährungsfrist vorliegend zu laufen
begann; auch die Parteien haben sich zum Beginn der Verjährungsfrist nie geäussert.
Laut Kaufvertrag war der Restbetrag von Fr. 129‘000.-- von den Berufungsklägern am
Tage der Schlüsselübergabe und nach Vorlegung der von der Bauherrin und
B_________ unterzeichneten Schlussabrechnung für Maler und Verputzarbeiten zu
bezahlen (vorne E. 2.1 sowie die übereinstimmenden TB der Parteien in ihren Rechts-
schriften). Zum Zeitpunkt der Schlüsselübergabe haben die Parteien keine Behauptun-
gen aufgestellt; doch muss diese spätestens bei Besitzantritt per 1. Januar 2003 erfolgt
sein. Nach Darstellung der Beklagten hat B_________ die vertraglich verlangte
Schlussabrechnung nie vorgelegt (S. 144, Klageantwort TB 35), womit die strittige
Kaufpreisforderung bis heute nicht fällig geworden und damit auch nicht verjährt wäre;
dem entgegnet die Klägerin, B_________ habe mit seinem u.a. gegen die Beklagten
gerichteten Gesuch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts vom 3. März
2003 diese korrekt unterzeichnete Abrechnung hinterlegt (S. 157, Replik TB 64-66),
was durch die Einreichung des entsprechenden Rechtsbots samt Beilagen (S. 165 ff.)
bewiesen ist. In diesem Verfahren, welches vom Bezirksrichter am 29. September
2003 infolge Rückzugs der Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfand-
rechts wegen Gegenstandslosigkeit durch den Gesuchsteller am 24. September 2003
abgeschlossen werden konnte (S. 161), müssen die beiden Berufungskläger als Ge-
suchsgegner von der Schlussabrechnung Kenntnis erhalten haben. Folglich ist die
Restkaufpreisforderung spätestens am 24. September 2003 fällig geworden, womit sie
ohne gültige Unterbrechungshandlung bis zum Schlichtungsgesuch vom 21. Januar
2014 zur Einleitung des neuerlichen Klageverfahrens (Verfahren A.) verjährt (gewesen)
wäre.
3.2 Art. 135 Ziff. 2 OR, welcher die Gründe für eine Unterbrechung der Verjährung
regelt, wurde mit dem Inkrafttreten der ZPO per 1. Januar 2011 revidiert. In seiner alten
Fassung galt die Verjährung als unterbrochen „durch Schuldbetreibung, durch Klage
oder Einrede vor einem Gerichte oder Schiedsgerichte sowie durch Eingabe im Kon-
kurs und Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch“; neu wird die Verjährung unter-
brochen „durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einre-
de vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im
Konkurs“. Inhaltlich hat die Rechtslage durch die Neuformulierung von Art. 135 Ziff. 2
OR als Folge des Inkrafttretens der Schweizerischen ZPO im Vergleich zur vormaligen
kantonalen Regelung (Art. 111 ZPO-VS; ZWR 1991 S. 362 E. 3d und S. 390 E. 4d,
1996 S. 217 f. E. 1b) keine grundsätzliche Änderung erfahren.
3.2.1 Mit der Unterbrechung der Verjährung beginnt diese von neuem (Art. 137 Abs. 1
OR). Bei gerichtlicher Geltendmachung lief sie nach altem Recht mit jeder Verfahrens-
handlung der Parteien und des Richters von neuem, währenddem sie nunmehr erst mit
dem Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz wieder zu laufen beginnt
(Art. 138 Abs. 1 OR in der Fassung vor bzw. nach dem 1. Januar 2011). Geschieht die
Unterbrechung durch Schuldbetreibung, so beginnt mit jedem Betreibungsakt eine
neue Verjährungsfrist (Art. 138 Abs. 2 OR).
3.2.2 Damit die Handlungen im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 ZPO - namentlich Betrei-
bungsakte und Vorkehren der gerichtlichen Rechtsverfolgung - die Verjährung unter-
brechen, müssen sie, wie der französische Gesetzestext deutlich macht, grundsätzlich
vom Forderungsgläubiger ausgehen und gegen den richtigen Schuldner gerichtet sein.
Doch hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung Ausnahmen zugelassen,
namentlich zur Berichtigung unrichtiger Parteibezeichnungen. So ist eine fehlerhafte
Parteibezeichnung unschädlich, wenn keine Zweifel an der Identität der wahren Partei -
sei es des Gläubigers, sei es des Schuldners - bestehen. Nach dem Vertrauensgrund-
satz genügt es, dass der Schuldner nach den Umständen trotz unrichtiger Bezeich-
nung die Absicht des Gläubigers, ihn ins Recht zu fassen, erkennt oder erkennen muss
(BGE 114 II 335 E. 3a).
Darüber hinaus lässt das Bundesgericht unter Umständen selbst Handlungen von
Nichtgläubigern bzw. gegen Nichtschuldner gelten. Etwa tritt die Unterbrechungswir-
kung ebenfalls ein, wenn die Betreibung von einem nicht berechtigten Dritten ausgeht,
sofern der Schuldner nach dem Vertrauensprinzip erkennen kann, um welche Forde-
rung es geht (Bundesgerichtsurteil 4C.363/2006 vom 13. März 2007 E. 4.2 mit Hinweis
auf die Bundesgerichtsurteile C.77/1980 vom 24. Juni 1980 E. 4c [Begehren um La-
dung zum Sühneversuch durch lediglich drei der einundzwanzig Hauseigentümer, die
sich zuvor in Form einer einfachen Gesellschaft zu einer Interessengemeinschaft zu-
sammengeschlossen und gemeinsam mit dem Unternehmer betreffend Baumängel
verhandelt hatten, mit dem Antrag auf Sanierung aller einundzwanzig Häuser, wobei
sie sich die übrigen Ansprüche erst später hatten abtreten lassen] und 4C.185/2005
vom 19. Oktober 2006 E. 3 [Betreibung durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft
statt durch die aktivlegitimierten Stockwerkeigentümer]). Grundlage dieser Rechtspre-
chung bildet letztendlich der Zweck der Verjährung. Die Verjährung hat neben dem
Schutz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens den Zweck, Rechtsstreitigkeiten
zu verhindern, in denen die Beweislage auf Grund des Zeitablaufs undurchsichtig wird
(BGE 137 III 16 E. 2.1; 90 II 428 E. 8 S. 437 f.). Ist der Gläubiger am Weiterbestand
der Forderung interessiert, muss er deshalb zur Unterbrechung der Verjährung ein
Rechtsschutzgesuch im Sinn von Art. 135 Ziff. 2 OR stellen. Sobald der Schuldner je-
doch über eine derartige Unterbrechungshandlung des Gläubigers orientiert ist, kann
er das zur Beweissicherung Nötige vorkehren und - falls die Möglichkeit eines Rück-
griffs auf einen Dritten besteht - die entsprechenden Schritte einleiten.
Selbst wenn die in Art. 135 Ziff. 2 OR aufgezählten Handlungen zur Unterbrechung der
Verjährung grundsätzlich vom Forderungsgläubiger ausgehen müssen, tritt die Unter-
brechungswirkung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dennoch ein, wenn
die Handlung zwar nicht vom Gläubiger, sondern von einem nicht berechtigten Dritten
ausgeht, der Schuldner nach dem Vertrauensprinzip jedoch zweifelsfrei erkennt oder
erkennen kann, um welche Forderung es geht. Auch in diesem Fall hat der Schuldner
nämlich die Möglichkeit, sich auf die Situation einzustellen, so dass er nicht in seinen
schutzwürdigen Interessen verletzt wird, wenn trotz der fehlenden Berechtigung des
Dritten der Eintritt der Verjährungsunterbrechung bejaht wird (BGE 137 III 352 =
4A_576/2010 vom 7. Juni 2011, in der amtlichen Sammlung nicht publ. E. 3.1.1; 136 III
545 E. 3.4.1). Für die erforderliche Annahme, der Schuldner habe nicht darüber im
Zweifel sein können, um welche Forderungen es ging, war in den zitierten Urteilen
ausschlaggebend, dass die Personen, die die Unterbrechungshandlungen vornahmen,
mit den (übrigen) Gläubigern durch ein Gemeinschaftsverhältnis (Interessengemein-
schaft bzw. Stockwerkeigentümergemeinschaft) verbunden waren und mit diesen ge-
meinsam für die Schuldner erkennbar Schritte zur Durchsetzung bestimmter Ansprü-
che unternahmen (BGE 137 III 352 = 4A_576/2010 vom 7. Juni 2011, in der amtlichen
Sammlung nicht publ. E. 3.1.1; Bundesgerichtsurteil 4C.363/2006 vom 13. März 2007
E. 4.2 in fine).
Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Schuldner erkennen konnte, welcher Person
von mehreren möglichen die geltend gemachte Forderung bei Vornahme der Unterbre-
chungshandlung streng rechtlich zustand. Denn dies ist für die rechtliche Situation des
Schuldners im besagten Zeitpunkt unerheblich, zumal eine Abtretung in die angeblich
subrogierte Forderung noch nachträglich möglich wäre (BGE 137 III 352 =
4A_576/2010 vom 7. Juni 2011, in der amtlichen Sammlung nicht publ. E. 3.1.2).
3.3 Die Berufungskläger erklären einleitend, sie rügten die unrichtige Rechtsanwen-
dung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (S. 224, Berufungsschrift S. 2
A/4). Es handelt sich hierbei um zulässige Berufungsgründe, die indessen unter Be-
zugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen substanziiert dargetan werden müs-
sen (vgl. E. 1.2).
3.3.1 In E. 3.1 in fine sowie E. 3.2 des angefochtenen Entscheids gelangte die Be-
zirksrichterin zum Schluss, dass B_________ mit der Einleitung zweier getrennter Be-
treibungen am 8. Januar 2007 gegen die zwei Berufungskläger die Verjährung gemäss
Art. 135 Ziff. 2 OR unterbrochen habe. Die beiden Schuldner hätten aufgrund der Zah-
lungsbefehle, insbesondere des eindeutigen und klaren Textes in der Rubrik „Forde-
rungsurkunde/Grund der Forderung“ exakt gewusst, um welche Forderung es gehe,
zumal sie der Rechtsvertreter B_________ bereits vor Einleitung der Betreibung ent-
sprechend schriftlich informiert habe. Laut Rechtsprechung sei durch die Zustellung
der beiden Zahlungsbefehle die Verjährung am 8. Januar 2007 unterbrochen worden,
obwohl B_________ zu diesem Zeitpunkt die Aktivlegitimation gefehlt habe, weil die
Forderung mangels einer gültigen Abtretung vorher ins Inventar der Konkursmasse
A_________ AG hätte aufgenommen und von der Konkursmasse gemäss Art. 260
SchKG abgetreten werden müssen.
Die Berufungskläger setzen sich mit diesen Erwägungen mit keinem Wort auseinander.
Namentlich lassen sie die beiden, von der Vorinstanz als für die Frage der Verjährung
fallentscheidend erachteten Betreibungen total unerwähnt. Damit legen sie nicht be-
gründet, ja überhaupt nicht dar, weshalb und inwieweit diese Erwägungen falsch sein
sollen. Es liegt damit keine genügende Begründung vor, weshalb der angefochtene
Entscheid aufgrund der angeführten Erwägungen des Bezirksgerichts Bestand hat und
die Berufung abzuweisen ist. Auch im Übrigen - d.h. abgesehen vom Umstand, dass
sie die Betreibungen und deren laut Erwägungen der Bezirksrichterin zentrale Bedeu-
tung für den Verfahrensausgang völlig ignorieren - begnügen sich die Berufungskläger
weitestgehend mit der Darlegung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und mit
allgemeinen rechtlichen Ausführungen, ohne konkret aufzuzeigen, welche vorinstanzli-
chen Erwägungen dazu in Widerspruch stehen würden. Wenn sie im Nachgang zur
Darlegung der Gerichtspraxis auf einen falschen Sachverhalt oder eine falsche
Rechtsanwendung schliessen, ohne in diesem Zusammenhang auf die vorinstanzli-
chen Erwägungen einzugehen, stellt dies gerade keine gehörige Begründung der Beru-
fung dar, weshalb auf diese nicht einzutreten ist (E. 1.2).
3.3.2 Selbst bei gehöriger Begründung wäre die Berufung aus nachstehenden Erwä-
gungen abzuweisen.
3.3.2.1 Ausgehend vom Zweck der Verjährung ist festzuhalten, dass die Berufungs-
kläger spätestens mit den erwähnten Betreibungen exakt wussten, dass die Restkauf-
preisforderung aus dem Kaufvertrag mit der A_________ AG in Konkurs vom 5. Au-
gust 2002 gegenüber ihnen geltend gemacht wird, so dass sie sich frühzeitig auf ihre
Verteidigung einstellen konnten (etwa Beweise sichern, Gegenforderungen erheben,
was sie ja auch getan haben, und belegen). Indem die Vorinstanz den beiden Betrei-
bungen Unterbrechungswirkung zuerkannte, wurden die Berufungskläger daher nicht
in ihren durch die Verjährungsregelung geschützten Interessen verletzt. Auch in der
Folge liess B_________ keine Zweifel daran offen, dass er an der Restkaufpreisforde-
rung festhält. Die allein entscheidende Voraussetzung für die Gültigkeit der Betrei-
bungshandlung, nämlich das Wissen um die Details der Forderung, war vorliegend
ohne weiteres erfüllt.
In einem Konkurs bilden sodann Masse und Gläubiger durchaus eine Interessenge-
meinschaft, indem Massaguthaben letztlich den Gläubigern zugute kommen und bei
Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse nach Art. 260 SchKG an einen Gläubiger
zur Geltendmachung gegenüber dem Schuldner das überschüssige Ergebnis wiede-
rum an die Masse fällt (Art. 260 Abs. 2 SchKG). Schliesslich hat das Bundesgericht
stets auch eine nachträgliche Abtretung gelten lassen, wobei es nicht von Belang ist,
ob es sich dabei um eine materiellrechtliche Zession nach Art. 164 ff. OR oder um eine
Abtretung des Prozessführungsrechts mit Anspruch auf Vorausbefriedigung aus dem
erzielten Erlös im Sinne von Art. 260 SchKG (vgl. dazu Berti, Basler Kommentar
SchKG, 2. A. 2010, N. 4 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zu Art. 260 SchKG)
handelt. Denn Letztere ermächtigt den Abtretungsgläubiger, im eigenen Namen sämtli-
che zur Durchsetzung des Rechtsanspruches notwendigen rechtlichen Schritte zu un-
ternehmen, obwohl die Masse Rechtsträgerin des materiellen Anspruchs bleibt, wes-
halb eine solche nachträgliche Abtretung deren Fehlen bei Vornahme der die Verjäh-
rung unterbrechenden Handlung ebenso heilt. Dass die Konkursmasse selbst keine
verjährungsunterbrechenden Handlungen vornahm, was zum Teil Y_________ zuzu-
schreiben ist (vgl. nachstehende E. 3.3.2.2), ist mithin nicht von Belang. Ebensowenig
schliesst das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Juni 2013 die Geltendmachung der
Restkaufpreisforderung nach deren Abtretung gemäss Art. 260 SchKG aus; es ist kei-
ne res iudicata gegeben.
Wurde die bis dahin unbestrittenermassen noch nicht eingetretene Verjährung aber
durch die Betreibungen vom 9. Januar 2007 unterbrochen und dadurch eine neue Ver-
jährungsfrist ausgelöst (E. 3.2.1), so war die Restkaufpreisforderung bei Einreichung
des Schlichtungsgesuchs am 21. Januar 2014 zweifelsfrei nicht verjährt.
3.3.2.2 Konkursverwaltung und B_________ erlagen gemeinsam dem Irrtum, dass die
Restkaufpreisforderung vertraglich korrekt an Letzteren abgetreten worden war. Laut
tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid S. 4 E. 2 Abs. 2,
S. 5 E. 3.1), welche in der Berufung nicht als unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt
werden, war es Y_________, welcher gegenüber dem Konkursverwalter erklärt hatte,
zu Gunsten der Konkursmasse bestünden keine Forderungsansprüche mehr, der Be-
trag von Fr. 129‘000.-- sei an B_________ zediert worden (Z2 2015 2 S. 4 und 5). Mit-
hin hat der Berufungskläger vorerst darauf hingewirkt, dass die von ihm und seinem
Vater geschuldete Restkaufpreisforderung nicht als Forderung ins Konkursinventar
aufgenommen wurde, womit er eine Rechtsverfolgung durch die Masse vereitelte, und
später die von ihm zu diesem Zweck behauptete materiellrechtliche Zession bestritten,
um sich ebenfalls gegenüber dem vermeintlichen Zessionar jeder Zahlungsverpflich-
tung zu entziehen. Ein solches widersprüchliches und unredliches Verhalten verdient
keinen Rechtsschutz. Die Geltendmachung der Verjährung (Art. 142 OR) ist unter die-
sem Umständen in jedem Falle rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Die Einrede
der Verjährung wäre daher auch aus diesem Grund abzuweisen.
4. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die
einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor-
schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Pro-
zesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO),
im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung
der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, in-
dem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden
(Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festge-
setzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer
Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen
(Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Da die Berufung abgewiesen wird, haben die Berufungs-
kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und die Berufungsbeklagte hier-
für angemessen zu entschädigen. In Bezug auf die Prozesskosten des erstinstanzli-
chen Verfahrens bleibt es beim Entscheid des Bezirksgerichts (Art. 318 Abs. 3 [e
contrario] ZPO).
4.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammenaus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Ge-
richtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des
Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festge-
setzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Ma-
ximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips
festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der
Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres na-
mentlich wenn wie vorliegend bezüglich der Verjährung bloss eine Teilfrage entschie-
den wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Bei einer geldwerten Streitigkeit des
Zivilrechts bewegt sie sich bei einem Streitwert von Fr. 87‘082.-- in einem ordentlichen
Rahmen von Fr. 2’700.-- bzw. 9'600.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar; Fassung laut Dekret über
die Anwendung der Bestimmungen über die Ausgaben- und Schuldenbremse im Rah-
men des Budgets 2015 vom 16. Dezember 2014). Für das Berufungsverfahren gelten
die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffizienten von 60% berücksichtigt
werden (Art. 19 GTar), mit welchem sich der Rahmen auf Fr. 1’080.-- bis Fr. 3'840.--
reduzieren würde.
Im Berufungsverfahren war allein die Frage der Verjährung zu behandeln, wobei deren
Unterbrechung rechtlich doch einige Besonderheiten aufweist. Es wurde ein einziger
Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Dossier war nicht
besonders umfangreich. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführ-
ten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’800.-- angemessen. Nach Verrechnung mit
dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘300.-- ist den Berufungsklägern der Saldo
von Fr. 500.-- durch das Kantonsgericht zurückzuerstatten.
4.2. Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten
der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist,
in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a,
b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem
Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 87‘082.--
beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar),
Fr. 9'100.-- bis Fr. 12'300.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren vor
Kantonsgericht mit einem Reduktions-Koeffizienten von 60% bewegt sich das Honorar
im Prinzip zwischen minimal Fr. 3’640.-- und maximal Fr. 4'920.-- (Art. 35 Abs. 1 lit. a
GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden
(Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert
und Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und der effekti-
ven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unterschrit-
ten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorge-
gebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und
Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbei-
stand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs.
1 GTar).
Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Die Beru-
fungsbeklagte fasste sich und durfte sich kurz fassen. Eine mündliche Berufungsver-
handlung fand nicht statt. Die Streitpunkte und die Rechtsfragen waren an sich die
gleichen wie vor erster Instanz und auf die Frage der Verjährung beschränkt. In An-
wendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierig-
keit des Falls und den Arbeitsumfang der Rechtsvertreter, ist es gerechtfertigt, das
Honorar auf Fr. 2'050.-- (Auslagen inkl.) festzusetzen.
Das Kantonsgericht erkennt
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘800.-- werden Y_________ und
X_________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; das
Kantonsgericht erstattet den Berufungsklägern den Saldo von Fr. 500.-- zurück.
Die Berufungskläger bezahlen, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag,
der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2‘050.--.
Sitten, 9. September 2015