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Zivilrecht - Erwachsenenschutz - KGE (Einzelrichter der I. Zivil-
rechtlichen Abteilung) vom 9. Mai 2016, X. u. Y. c. KESB Z. - TCV
C1 15 342
Beistandschaft: Besondere Bestimmungen für Angehörige (Art. 420
ZGB)
hörigen der betroffenen Person von ihren gesetzlichen Rechenschaftspflichten als
Beistand oder Beiständin entbinden (E. 2).
dürfen ihnen die Erleichterungen gemäss Art. 420 ZGB nur dann gewährt werden,
wenn jeder Einzelne von ihnen im Sinne des Gesetzes als Angehöriger gilt (E. 2.1).
Curatelle : dispositions spéciales pour les proches (art. 420 CC)
qu’énumérés à l’art. 420 CC, des obligations légales imposées à un curateur ou à
une curatrice (consid. 2).
vues à l’art. 420 CC ne peuvent leur être accordées que si chacun d'eux est un
proche au sens de la loi (consid. 2.1).
Aus den Erwägungen
2. Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der einge-
tragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die fak-
tische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffe-
nen Person als deren Beiständin oder Beistand eingesetzt, so kann
die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht (Art. 405
Abs. 2 ZGB), der Pflicht zur periodischen Berichterstattung (Art. 411
ZGB) und Rechnungsablage (Art. 410 ZGB) und der Pflicht, für
bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen (Art. 416 ZGB),
ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen
(Art. 420 ZGB). Die Aufzählung der Angehörigen in Art. 420 ZGB ist
abschliessend (Häfeli, FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013,
N. 1 zu Art. 420 ZGB). Im Übrigen handelt sich um einen Ermessens-
entscheid der Erwachsenenschutzbehörde (Botschaft Erwachsenen-
schutz, S. 7060; Schmid, Basler Kommentar, N. 5 zu Art. 420 ZGB).
Diese hat die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen,
wobei sie die Pflichtentbindung nur zurückhaltend bewilligen sollte
(Häfeli, a.a.O., N. 3 zu Art. 420 ZGB; Schmid, a.a.O., N. 6 zu Art. 420
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ZGB). Die Gewährung solcher Erleichterungen an nahe Angehörige
entbindet die Erwachsenenschutzbehörde indes nicht von ihrer Auf-
sichtspflicht über die Mandatsführung der Beiständin bzw. des Bei-
standes und hat auch keine Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit
sowie die Staatshaftung (Art. 454 f. ZGB; Häfeli, a.a.O., N. 5 zu
Art. 420 ZGB; Schmid, a.a.O., N. 7 zu Art. 420 ZGB).
2.1 Es besteht eine gemeinsame Beistandschaft (Art. 402 ZGB)
durch die Schwester und den Schwager der Verbeiständeten. In der
Beschwerde erklären die Beschwerdeführer die Wahl einer gemein-
samen Beistandschaft damit, dass auf diese Weise zum Ausdruck
gebracht werden sollte, dass die Verbeiständete voll in ihrer Familie
integriert sei. Die gemeinsame Beistandschaft erscheint aber insbe-
sondere deshalb gerechtfertigt, weil sich die Beschwerdeführer im
Erbteilungsvertrag vom 7. Juli 2013 - im Sinne einer Verpfründung, so
der stipulierende Notar in seiner Anfrage an die KESB Z. vom
Schwester der Beschwerdeführerin zu Lebzeiten bei sich aufzu-
nehmen. Während nun die Beschwerdeführerin als Schwester der
verbeiständeten Person als Angehörige im Sinne von Art. 420 ZGB
gilt, fällt ihr Ehemann als Schwager nicht darunter. Da die Aufzählung
der Angehörigen in dieser Gesetzesbestimmung abschliessend ist,
können ihm bei der Ausübung seines Mandates als Beistand keine
Erleichterungen gewährt werden. Dies mag aus Sicht der Beschwer-
deführer kleinlich und unverständlich erscheinen, entspricht jedoch
dem Willen des Gesetzgebers. Da es sich bei Art. 420 ZGB überdies
um eine Ausnahmebestimmung handelt, darf sie vom Kantonsgericht
auch deshalb nicht erweitert werden. Bei einer gemeinsamen Führung
einer Beistandschaft ist es aber ausgeschlossen, bloss eine von zwei
mit der Beistandschaft betrauten Personen von gewissen Pflichten zu
entbinden. Denn die gemeinsame Führung der Beistandschaft ver-
bietet es, die Pflichten der beiden Beistände unterschiedlich zu regeln.
Die KESB Z. hat daher im angefochtenen Beschluss das Gesuch zu
Recht als Ganzes abgewiesen. Im Übrigen würde es den beiden
Beschwerde führenden Eheleuten letztlich ohnehin nicht weiterhelfen,
wenn man der Beschwerdeführerin die entsprechenden Pflichten er-
lassen wollte, bestünden diese doch für den Beschwerdeführer fort.
2.2 In casu wurden die beiden Beschwerdeführer mit rechtskräftigem
Ernennungsentscheid verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der KESB
Z. unverzüglich ein Inventar aufzunehmen und alsdann im Zwei-
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jahresrhythmus - eine längere Periode lässt das Gesetz nicht zu
(vgl. Art. 410 Abs. 1 und Art. 411 Abs. 1 ZGB) - Bericht zu erstatten
sowie Rechenschaft abzulegen. Das gemeinsame Gesuch wurde
richtigerweise abgelehnt. Mithin kommen die Beschwerdeführer nicht
darum herum, gemeinsam mit der KESB Z. sofort ein Inventar zu
erstellen, was aufgrund der von ihnen geschilderten Einkommens-
und Vermögenssituation mit keinem besonderen Aufwand verbunden
sein sollte, und voraussichtlich per 31. Dezember 2016 erstmals
Rechenschaft abzulegen.
Die KESB Z. hat die Nichtgewährung der von den beiden Beschwer-
deführern gewünschten Erleichterung in der Amtsführung allein damit
begründet, dass der Beschwerdeführer als Schwager der betroffenen
Person nicht als deren Angehöriger gelte. Das Kantonsgericht hat
daher nicht zu prüfen, ob eine solche Erleichterung bei alleiniger Aus-
übung des Amtes der Beiständin durch die Beschwerdeführerin gebo-
ten gewesen wäre. An dieser Stelle ist lediglich festzuhalten, dass das
Kantonsgericht Ermessensentscheide der Vorinstanz nicht leichthin
abändern darf. Gerade in Fällen, in welchen noch nie ein Inventar
erstellt und die Einnahmen- bzw. Ausgabensituation der verbeistän-
deten Person nie überprüft wurde, erscheint es mit Blick auf die
allgemeine Aufsichtspflicht der KESB (vgl. vorne E. 2) nicht abwegig,
Angehörige nicht bereits von Beginn an von jeder Rechenschaftsver-
pflichtung zu entbinden.