Art. 420 CC relief for relatives in joint guardianship

C1 15 342Kantonsgericht09.05.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellants, a sister and her husband appointed jointly as curators for a protected person, sought relief under Art. 420 CC from inventory, reporting, accounting and consent obligations. The court held that Art. 420 CC exhaustively lists the relatives who may benefit from such relief and cannot be extended to a brother-in-law. Because the curatorship was exercised jointly, the requested easing could not be granted only to one of the two curators. The KESB therefore correctly rejected the request in full, and the appeal was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 420 ZGB; Angehörigenprivileg bei gemeinsamer Beistandschaft; die Aufzählung der begünstigten Angehörigen ist abschliessend. Die Erwachsenenschutzbehörde kann nur die gesetzlich genannten nahen Angehörigen von den Inventar-, Berichts-, Rechnungs- und Zustimmungspflichten entbinden; die Bestimmung ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und nicht analog auf nicht genannte Personen ausdehnbar (E. 2). Bei gemeinsamer Beistandschaft nach Art. 402 ZGB ist eine asymmetrische Entbindung nur einzelner Mitbeistände ausgeschlossen; die Erleichterung setzt voraus, dass jeder einzelne Mandatsträger selbst Angehöriger im Sinne von Art. 420 ZGB ist (E. 2.1).

Gesamter Gesetzestext

RVJ / ZWR 2016

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Zivilrecht - Erwachsenenschutz - KGE (Einzelrichter der I. Zivil-

rechtlichen Abteilung) vom 9. Mai 2016, X. u. Y. c. KESB Z. - TCV

C1 15 342

Beistandschaft: Besondere Bestimmungen für Angehörige (Art. 420

ZGB)

  • Die Erwachsenenschutzbehörde darf einzig die in Art. 420 ZGB aufgezählten Ange-

hörigen der betroffenen Person von ihren gesetzlichen Rechenschaftspflichten als

Beistand oder Beiständin entbinden (E. 2).

  • Üben mehrere Personen die Beistandschaft gemeinsam aus (Art. 402 ZGB), so

dürfen ihnen die Erleichterungen gemäss Art. 420 ZGB nur dann gewährt werden,

wenn jeder Einzelne von ihnen im Sinne des Gesetzes als Angehöriger gilt (E. 2.1).

Curatelle : dispositions spéciales pour les proches (art. 420 CC)

  • L'autorité de protection de l’adulte peut uniquement dispenser les proches, tels

qu’énumérés à l’art. 420 CC, des obligations légales imposées à un curateur ou à

une curatrice (consid. 2).

  • Si une curatelle est confiée à plusieurs personnes (art. 402 CC), les dispenses pré-

vues à l’art. 420 CC ne peuvent leur être accordées que si chacun d'eux est un

proche au sens de la loi (consid. 2.1).

Aus den Erwägungen

2. Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der einge-

tragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die fak-

tische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffe-

nen Person als deren Beiständin oder Beistand eingesetzt, so kann

die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht (Art. 405

Abs. 2 ZGB), der Pflicht zur periodischen Berichterstattung (Art. 411

ZGB) und Rechnungsablage (Art. 410 ZGB) und der Pflicht, für

bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen (Art. 416 ZGB),

ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen

(Art. 420 ZGB). Die Aufzählung der Angehörigen in Art. 420 ZGB ist

abschliessend (Häfeli, FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013,

N. 1 zu Art. 420 ZGB). Im Übrigen handelt sich um einen Ermessens-

entscheid der Erwachsenenschutzbehörde (Botschaft Erwachsenen-

schutz, S. 7060; Schmid, Basler Kommentar, N. 5 zu Art. 420 ZGB).

Diese hat die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen,

wobei sie die Pflichtentbindung nur zurückhaltend bewilligen sollte

(Häfeli, a.a.O., N. 3 zu Art. 420 ZGB; Schmid, a.a.O., N. 6 zu Art. 420


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ZGB). Die Gewährung solcher Erleichterungen an nahe Angehörige

entbindet die Erwachsenenschutzbehörde indes nicht von ihrer Auf-

sichtspflicht über die Mandatsführung der Beiständin bzw. des Bei-

standes und hat auch keine Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit

sowie die Staatshaftung (Art. 454 f. ZGB; Häfeli, a.a.O., N. 5 zu

Art. 420 ZGB; Schmid, a.a.O., N. 7 zu Art. 420 ZGB).

2.1 Es besteht eine gemeinsame Beistandschaft (Art. 402 ZGB)

durch die Schwester und den Schwager der Verbeiständeten. In der

Beschwerde erklären die Beschwerdeführer die Wahl einer gemein-

samen Beistandschaft damit, dass auf diese Weise zum Ausdruck

gebracht werden sollte, dass die Verbeiständete voll in ihrer Familie

integriert sei. Die gemeinsame Beistandschaft erscheint aber insbe-

sondere deshalb gerechtfertigt, weil sich die Beschwerdeführer im

Erbteilungsvertrag vom 7. Juli 2013 - im Sinne einer Verpfründung, so

der stipulierende Notar in seiner Anfrage an die KESB Z. vom

  1. August 2013 - beide dazu verpflichtet haben, die hilfsbedürftige

Schwester der Beschwerdeführerin zu Lebzeiten bei sich aufzu-

nehmen. Während nun die Beschwerdeführerin als Schwester der

verbeiständeten Person als Angehörige im Sinne von Art. 420 ZGB

gilt, fällt ihr Ehemann als Schwager nicht darunter. Da die Aufzählung

der Angehörigen in dieser Gesetzesbestimmung abschliessend ist,

können ihm bei der Ausübung seines Mandates als Beistand keine

Erleichterungen gewährt werden. Dies mag aus Sicht der Beschwer-

deführer kleinlich und unverständlich erscheinen, entspricht jedoch

dem Willen des Gesetzgebers. Da es sich bei Art. 420 ZGB überdies

um eine Ausnahmebestimmung handelt, darf sie vom Kantonsgericht

auch deshalb nicht erweitert werden. Bei einer gemeinsamen Führung

einer Beistandschaft ist es aber ausgeschlossen, bloss eine von zwei

mit der Beistandschaft betrauten Personen von gewissen Pflichten zu

entbinden. Denn die gemeinsame Führung der Beistandschaft ver-

bietet es, die Pflichten der beiden Beistände unterschiedlich zu regeln.

Die KESB Z. hat daher im angefochtenen Beschluss das Gesuch zu

Recht als Ganzes abgewiesen. Im Übrigen würde es den beiden

Beschwerde führenden Eheleuten letztlich ohnehin nicht weiterhelfen,

wenn man der Beschwerdeführerin die entsprechenden Pflichten er-

lassen wollte, bestünden diese doch für den Beschwerdeführer fort.

2.2 In casu wurden die beiden Beschwerdeführer mit rechtskräftigem

Ernennungsentscheid verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der KESB

Z. unverzüglich ein Inventar aufzunehmen und alsdann im Zwei-


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jahresrhythmus - eine längere Periode lässt das Gesetz nicht zu

(vgl. Art. 410 Abs. 1 und Art. 411 Abs. 1 ZGB) - Bericht zu erstatten

sowie Rechenschaft abzulegen. Das gemeinsame Gesuch wurde

richtigerweise abgelehnt. Mithin kommen die Beschwerdeführer nicht

darum herum, gemeinsam mit der KESB Z. sofort ein Inventar zu

erstellen, was aufgrund der von ihnen geschilderten Einkommens-

und Vermögenssituation mit keinem besonderen Aufwand verbunden

sein sollte, und voraussichtlich per 31. Dezember 2016 erstmals

Rechenschaft abzulegen.

Die KESB Z. hat die Nichtgewährung der von den beiden Beschwer-

deführern gewünschten Erleichterung in der Amtsführung allein damit

begründet, dass der Beschwerdeführer als Schwager der betroffenen

Person nicht als deren Angehöriger gelte. Das Kantonsgericht hat

daher nicht zu prüfen, ob eine solche Erleichterung bei alleiniger Aus-

übung des Amtes der Beiständin durch die Beschwerdeführerin gebo-

ten gewesen wäre. An dieser Stelle ist lediglich festzuhalten, dass das

Kantonsgericht Ermessensentscheide der Vorinstanz nicht leichthin

abändern darf. Gerade in Fällen, in welchen noch nie ein Inventar

erstellt und die Einnahmen- bzw. Ausgabensituation der verbeistän-

deten Person nie überprüft wurde, erscheint es mit Blick auf die

allgemeine Aufsichtspflicht der KESB (vgl. vorne E. 2) nicht abwegig,

Angehörige nicht bereits von Beginn an von jeder Rechenschaftsver-

pflichtung zu entbinden.

Schlagwörter

adult protectioncuratorshiprelativesinventory dutyreporting dutyaccounting dutyjoint mandatestatutory exception

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Art. 420 CC relief may be granted to a co-curator who is not himself a relative listed in the statute.

Extrahierter Entscheid

No. The list of relatives in Art. 420 CC is exhaustive; a non-listed co-curator such as a brother-in-law cannot benefit from the statutory relief.

Extrahierte Begründung

Art. 420 CC is an exception provision and cannot be extended. The authority may relieve only the relatives expressly named by law from the duties in Arts. 405, 410, 411 and 416 CC.

Kernrechtsfrage

Whether relief can be granted only to one of two persons exercising a joint curatorship.

Extrahierter Entscheid

No. In a joint curatorship, the statutory relief cannot be granted asymmetrically to only one co-curator.

Extrahierte Begründung

Joint exercise of the mandate requires uniform regulation of the curators' duties. If one co-curator is not entitled to relief, the request may be rejected as a whole.

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