C1 15 339
URTEIL VOM 10. MAI 2016
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt M_________
gegen
Y_________ , Beschwerdegegner
(Kindesschutz)
Beschwerde gegen den Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
[KESB] Region N_________ vom 16. November 2015
Sachverhalt und Verfahren
A. X_________ und Y_________ sind die unverheirateten Eltern der Söhne
A_________, geboren am xxx 2003, und B_________, geboren am xxx 2008, welche
beide in C_________ zur Welt kamen. Dort stand die elterliche Sorge alleine der
Kindsmutter zu. Nachdem Y_________ 2008 berufshalber in die Schweiz zog, lebten
die Kinder weiterhin bei der Kindsmutter in C_________, bis alle dem Kindsvater im
Juli 2014 in die Schweiz in die Region N_________ folgten. Hier lebten die Eltern bis
zur Trennung im Herbst 2014 im Konkubinat zusammen mit ihren beiden gemeinsa-
men Kindern.
Am 22. September 2014 holte X_________ ihre beiden Kinder aus der Schule und
wollte mit ihnen nach C_________ fahren. Im D_________ wurde sie von der Polizei
angehalten und nach N_________ zurückgebracht. Mittels Entscheids vom gleichen
Tage entzog die Präsidentin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region
N_________ (nachfolgend KESB Region N_________) X_________ vorläufig das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder und übertrug dieses dem Spital
N_________.
Mit Entscheid vom 30. September 2014 ordnete die KESB Region N_________, laut
Erwägungen im Einverständnis mit beiden Elternteilen, die gemeinsame elterliche Sor-
ge für die beiden Söhne an und teilte das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Inhabern
der elterlichen Sorge zu; die KESB Region N_________ verfügte weitere Massnah-
men, u.a. eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB unter Ernen-
nung von E_________ vom Amt für Kindesschutz (AKS) zum Erziehungsbeistand.
Im Oktober 2014 verlegte X_________ ihren Wohnsitz nach C_________, wo sie of-
fenbar mit ihrem neuen Freund zusammen lebt. Die Kinder blieben beim Kindsvater im
Oberwallis. Gegenüber der Sachbearbeiterin der KESB Region N_________ erklärte
die Kindsmutter am 23. September 2014 dazu, sie sei mit dem Kindsvater nach einem
langen Gespräch übereingekommen, dass sie alleine nach C_________ gehe und die
Kinder vorerst hier lasse; sie wolle sich zuerst in C_________ ein Standbein aufbauen,
bevor sie die Kinder mitnehme. Am 9. Dezember 2014 entschied die KESB Region
N_________, die Obhut über die beiden Söhne der Kindsmutter zu entziehen und al-
leine dem Kindsvater zu übertragen. Laut Erwägungen waren beide Elternteile damit
einverstanden. Mit E-Mail vom 10. Dezember 2014 bestätigte X_________ nach einem
Telefonat am Vortag zum Wohle der Kinder und in deren Interesse ihr Einverständnis
zu diesem Vorgehen, da sie zurück nach C_________ gezogen sei und ihre Kinder
beim Kindsvater in N_________ verbleiben möchten.
B. Am 19. August 2015 liess X_________ durch ihren Rechtsvertreter beantragen, die
Entscheidung vom 9. Dezember 2014 aufzuheben, die Obhut über die Kinder dem
Kindsvater zu entziehen und auf sie zu übertragen. In der Begründung wurde geltend
gemacht, die Kindsmutter sei alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge, so dass die Ob-
hut und das Aufenthaltsbestimmungsrecht schon deshalb bei ihr lägen. Auch seien
Betreuung und Versorgung bei ihr in C_________ besser sichergestellt als derzeit
beim Kindsvater. Dieser nahm zum Gesuch am 8. September 2015 Stellung.
Die KESB Region N_________ übertrug die Abklärungen dem AKS. Dessen Mitarbei-
ter E_________ ersuchte das Jugendamt F_________ am 11. August 2015 um einen
Sozialabklärungsbericht über die Situation der Kindsmutter und unterbreitete dieser
Amtsstelle am 17. August 2015 Ergänzungsfragen. In seiner Antwort vom 15. Septem-
ber 2015 begnügte sich der zuständige C_________ Sozialarbeiter damit festzuhalten,
dass die Kindsmutter als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge legitimiert gewesen
sei, den Aufenthalt der Kinder alleine zu verändern und mit ihnen die Schweiz zu ver-
lassen. Es könne ihr in diesem Zusammenhang kein rechtliches Fehlverhalten ange-
rechnet werden. Der Entzug der Obhut bzw. des Aufenthaltsrechts durch die KESB
Region N_________ am 9. Dezember 2014 beruhe auf Basis fehlender Angaben. Ei-
ner ausführlichen Begutachtung bedürfe es nicht, da dem Jugendamt keine Indizien für
Vernachlässigung bzw. Erziehungsversagen seitens der Kindsmutter vorlägen.
In seinem eigenen Bericht vom 30. September 2015 erachtete E_________ nach Ge-
sprächen mit den Kindern und dem Kindsvater sowie Telefonaten mit den beiden Lehr-
personen sowie der ZET-Fachpsychologin zusammenfassend das Wohl der Kinder
beim Kindsvater - Betreuung durch den Kindsvater mit Hilfe von dessen Mutter, einer
Nachbarin und einer Bekannten - für gewährleistet. Die schulische Entwicklung von
B_________ sei jedoch gefährdet und der Kindsvater sollte unbedingt einen Termin mit
der ZET-Psychologin abmachen. Als negativen Punkt erwähnte E_________, dass ein
aussagekräftiger Sozialbericht über die Verhältnisse bei der Kindsmutter in
C_________ fehle. Auf dem Hintergrund dieser Tatsachen empfahl er, die Obhut zu-
mindest bis Ende des Schuljahres 2015/2016 auf den Kindsvater zu übertragen. Im
Interesse der Kinder, v.a. von B_________, seien die Gespräche am ZET-N_________
wieder aufzunehmen; die Erziehungsbeistandschaft sei bis auf weiteres beizubehalten.
Mit Entscheid vom 16. November 2015 beschloss die KESB Region N_________, die
Obhut über die beiden Söhne bis auf Weiteres dem Kindsvater zu belassen und die
gemeinsame elterliche Sorge ebenfalls beizubehalten. Die KESB Region N_________
erwog, es gebe laut dem Bericht von E_________ derzeit keine Gründe, die Obhut
vom Kindsvater auf die Kindsmutter zurück zu übertragen. Die Beibehaltung der Obhut
entspreche dem Kindswohl. Die Begründung im Gesuch der Kindsmutter sei nicht kor-
rekt, da der Kindsvater ebenfalls Inhaber der elterlichen Sorge sei.
C. Gegen den vorstehenden Entscheid erhob X_________ (nachfolgend Beschwerde-
führerin) am 18. Dezember 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht mit den nachste-
henden Anträgen:
Die Beschwerde sei gutzuheissen.
Der angefochtene Entscheid der KESB N_________ vom 16.11.2015 sei aufzuheben und der Be-
schwerdeführerin das Obhuts- und Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder A_________ und
B_________ zuzuweisen.
Eventualiter:
Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids der KESB N_________ vom 16.11.2015 sei
dahingehend abzuändern, dass die Obhut über A_________ und B_________ bis zum Ende des
Schuljahres 2015/2016 bei Herrn Y_________ verbleibt und anschliessend auf die Beschwerdeführerin
übertragen wird.
Subeventualiter:
Der angefochtene Entscheid der KESB N_________ vom 16.11.2015 sei aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sei die Nichtigkeit der KESB-Entscheide vom 30.09.2014 und 09.12.2014 festzustellen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien der Vorinstanz aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführerin sei zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung nach
GTar zuzusprechen.
Die Beschwerdeführerin machte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des
Gebots der Waffengleichheit geltend, weil mit ihr im Gegensatz zum Kindsvater im
Rahmen der Ausarbeitung des für den Entscheid zentralen Abklärungsberichtes weder
ein Gespräch noch ein Telefonat geführt worden sei. Auch sei der Umstand, dass die
Kinder seit Geburt bis Sommer 2014 in C_________ gelebt hätten, im Abklärungsbe-
richt wie auch im Entscheid völlig unberücksichtigt geblieben. Der einseitige Abklä-
rungsbericht ermögliche keine sachgerechte Prüfung der Obhutszuweisung und des
Aufenthaltsbestimmungsrechts. Folglich sei der relevante Sachverhalt unvollständig
ermittelt worden. Weiter bemängelte die Beschwerdeführerin eine unrichtige Feststel-
lung des Sachverhalts, da die KESB Region N_________ fälschlicherweise davon
ausgehe, dass sie der Obhutszuweisung an den Kindsvater zugestimmt habe. Dazu
habe sie nur befristet während ihrer Festnahme zugestimmt. Im Übrigen hätte aufgrund
der Uneinigkeit der Parteien gemäss Art. 134 Abs. 3 ZGB das Gericht und nicht die
KESB Region N_________ entscheiden dürfen, weshalb deren Entscheide vom
te sie, Grossmutter G_________ lebe seit dem 27. Dezember 2015 wieder in
C_________, so dass die Kinder während der berufsbedingten Abwesenheit des
Kindsvaters alleine seien.
Y_________ (nachfolgend Beschwerdegegner) führte in seiner Antwort vom
lich für seine Kinder da. Sobald er ab ca. März wieder seiner Arbeit nachgehen müsse,
werde die Grossmutter der Kinder für deren Betreuung zurückkehren.
Die KESB Region N_________ nahm ihrerseits am 18. Februar 2016 Stellung zur Be-
schwerde und beantragte deren kostenpflichtige Abweisung. Im Abklärungsbericht des
AKS sei offensichtlich auch der Meinung der Kinder eine gewisse Bedeutung beige-
messen worden. Am 22. Februar 2016 reichte sie u.a. den Bericht von E_________
(AKS) vom 4. Februar 2016 nach, gemäss welchem die Kinderbetreuung auch nach
Wiederaufnahme der Arbeit durch den Kindsvater mit Hilfe der Grossmutter gewähr-
leistet ist.
Erwägungen
1. Im Kindesschutzverfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Er-
wachsenenschutzbehörde (Art. 443 ff. ZGB) sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1
ZGB). Gegen Beschlüsse der KESB kann innert 30 Tagen Beschwerde an das Kan-
tonsgericht erhoben werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist
(Art. 450 Abs. 1, Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 und 2
EGZGB).
1.1 Der angefochtene Entscheid wurde am 17. November 2015 versandt. Mithin wahrt
die Kindsmutter mit ihrer Beschwerde vom 18. Dezember 2015 die Rechtsmittelfrist,
weshalb darauf einzutreten ist.
1.2 Die Beschwerde muss begründet werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und in Art. 450a
Abs. 1 ZGB wird das Rügeprinzip festgehalten (vgl. Steck, Basler Kommentar, N. 41 ff.
zu Art. 450 ZGB sowie N. 5 zu Art. 450a ZGB), so dass die Beschwerdeinstanz – trotz
der geltenden Untersuchungsmaxime – grundsätzlich lediglich die in der Beschwerde
vorgebrachten und genügend substanziierten Rügen prüft, wobei rein appellatorische
Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen. Beim Kindesschutz hat die Rechtsmit-
telinstanz offensichtliche Irrtümer und Fehler der KESB indes von Amtes wegen zu
beheben. Weil für die Kinderbelange die Offizialmaxime gilt, kann das mit den Kinder-
belangen befasste Gericht nämlich sogar von Amtes wegen Massnahmen im Sinne
von Art. 307 ff. ZGB treffen, auch wenn dies in der Regel auf Antrag eines Elternteils
geschieht (BGE 136 III 353 E. 3.3).
2. Laut Art. 5 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwenden-
de Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kin-
desschutzübereinkommen, HKsÜ), welches im Verhältnis zwischen der Schweiz und
C_________ gilt, sind jeweils die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbe-
hörden, des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zu-
ständig, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu
treffen (vgl. auch Art. 85 Abs. 1 IPRG). Sie wenden dabei ihr eigenes Recht an (Art. 15
Abs. 1 HKsÜ).
In casu zogen die Kinder im Juli 2014 mit der Kindsmutter zum Kindsvater nach
N_________, wo sie ab dem Spätsommer die Schule besuch(t)en. Folglich waren und
sind die Schweizer Behörden, konkret die KESB Region N_________, für die Kinder-
schutzbelange zuständig. Anwendbar ist schweizerisches Recht. Dieses weist die
Kompetenzen im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge ausserhalb des Schei-
dungs- oder Eheschutzverfahrens den Kindesschutzbehörden am Wohnsitz des Kin-
des zu (vgl. Art. 298a Abs. 4 und 298b Abs. 1 ZGB sowie nachfolgende E. 3). Der von
der Beschwerdeführerin angerufene Art. 134 Abs. 3 ZGB betrifft die Scheidungsfolgen.
Ein Nichtigkeitsgrund ist insoweit entgegen der Beschwerde nicht gegeben.
3. Zum Zeitpunkt, als die Kindsmutter im Herbst 2014 mit ihren Kindern die Schweiz in
Richtung C_________ verlassen wollte, stand ihr allein die elterliche Sorge zu. Dies
galt bereits in C_________, wie die von der Kindsmutter mit ihrem Gesuch hinterlegte
Bestätigung des Jugendamtes des H_________ belegt. An der alleinigen elterlichen
Sorge änderte sich mit der Aufnahme des Zusammenlebens mit dem Kindsvater in der
Schweiz nichts. Denn zur Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge bedarf es
der Abgabe einer gemeinsamen Erklärung gegenüber der Kindesschutzbehörde am
Wohnsitz des Kindes oder einer entsprechenden Verfügung der genannten Behörde
(Art. 298a und Art. 298b Abs. 1 und 2 ZGB; Art. 12 Abs. 4 SchlTZGB). Da weder eine
solche Erklärung abgegeben wurde noch eine derartige Verfügung erging, verblieb die
elterliche Sorge allein der Kindsmutter (Art. 298a Abs. 5 ZGB).
Aufgrund der ausschliesslichen elterlichen Sorge durfte die Kindsmutter damals den
Aufenthaltsort ihrer Kinder alleine bestimmen (Art. 301a Abs. 1 und 2 [e contrario]
ZGB). Die KESB Region N_________ hat dies in ihrem Anhörungsprotokoll vom
durch ihre Abreise mit den Kindern bzw. den Versuch, mit diesen nach C_________
zurückzukehren, weder die Kinder widerrechtlich verbracht bzw. zurückbehalten (vgl.
Art. 7 Abs. 2 HKsÜ) noch diese zu entführen versucht, wie dies E_________ in seinem
Bericht vom 9. September 2015 fälschlicherweise behauptet. Hingegen hätte die
Kindsmutter den Kindsvater rechtzeitig über den von ihr geplanten Wechsel des Auf-
enthaltsorts informieren müssen (Art. 301a Abs. 3 und 4 ZGB). Die Verletzung dieser
Informationspflicht dürfte aber ebenso wenig wie die seitens der KESB Region
N_________ gerügte Verletzung der Schulpflicht eine Verhaftung der Kindsmutter und
eine zwangsweise Rückführung von Kindsmutter und Söhnen gerechtfertigt haben,
auch wenn das gewählte Vorgehen der Kindsmutter - unangemeldetes Abholen der
Kinder aus dem laufenden Schulunterricht offenbar gegen den Widerstand des älteren
Sohnes - zweifellos unbedacht und die Schuldirektion verpflichtet war, diesen ausser-
gewöhnlichen Vorgang zu melden.
4. Mit Entscheiden vom 30. September 2014 bzw. 9. Dezember 2014 hat die KESB
Region N_________ zunächst die gemeinsame elterliche Sorge angeordnet und später
die Obhut der Kindsmutter entzogen und dem Kindsvater allein übertragen. Ob diese
Entscheide der Kindsmutter gehörig eröffnet wurden, ist aus den hinterlegten Akten
nicht ersichtlich. Dieser Punkt wird in der Beschwerde indessen nicht in Frage gestellt.
Belegt ist immerhin, dass die Kindsmutter mit der Übertragung der alleinigen Obhut auf
den Kindsvater einverstanden war, auch wenn sie dies womöglich als blosse Über-
gangslösung verstanden hat. Vom Obhutsentscheid vom 9. Dezember 2014 hatte die
Kindsmutter sodann nachweislich Kenntnis, verlangte doch ihr Rechtsvertreter in sei-
nem Gesuch vom 19. August 2015 ausdrücklich dessen Aufhebung, ohne die seiner-
zeitige Eröffnung zu beanstanden. Mithin hat die KESB Region N_________ die Obhut
rechtskräftig allein dem Kindsvater zuerkannt.
5. Die KESB Region N_________ hat dem Rechtsvertreter der Kindsmutter die Stel-
lungnahmen zu ihrem Gesuch sowie den Abklärungsbericht des AKS vom 30. Sep-
tember 2015 zur Kenntnis gebracht verbunden mit der Möglichkeit, sich dazu schriftlich
vernehmen zu lassen. Das rechtliche Gehör wurde insoweit gewahrt. Zutreffend ist
demgegenüber, dass die Kindsmutter vor dem Entscheid und ebenfalls für die Verfas-
sung des Abklärungsberichtes nicht persönlich angehört wurde und dass im angefoch-
tenen Entscheid ihre persönliche Eignung nicht geprüft wurde, wobei sich dazu, zu
ihrer persönlichen Situation in C_________ sowie zum Umstand, dass die Kinder erst
seit Juli 2014 - also zum Zeitpunkt der Trennung nicht einmal 4 Monate - im Oberwallis
aufhielten und zuvor während mehreren Jahren bei ihrer Kindsmutter in C_________
gelebt haben, überhaupt kein Wort findet.
5.1 In Kinderbelangen sind nebst den Kindern (Art. 314a ZGB) auch die Eltern
(Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 447 Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 297 Abs. 1 ZPO) persönlich
anzuhören. Die Anhörung erfolgt grundsätzlich durch die KESB, allenfalls durch die
fallinstruierende Person der KESB; während die KESB die Kindesanhörung in begrün-
deten Fällen an Dritte delegieren darf (Art. 314a Abs. 1 ZGB), hat sie die Eltern selbst
anzuhören. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung der betroffenen Personen geht über
den verfassungsmässigen Anspruch von Art. 29 Abs. 2 BV hinaus, weshalb weder eine
schriftliche Stellungnahme noch die Vertretung im Verfahren durch einen Anwalt genü-
gen. Schliesslich ist der Anspruch auf persönliche Anhörung formeller Natur, so dass
dessen Verletzung unter Vorbehalt der Heilung dieses Verfahrensmangels im Be-
schwerdeverfahren zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (zum Ganzen
s. Fassbind, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachse-
nenschutz, Bern 2016, N. 331-335, 342; Auer/Marti, Basler Kommentar, N. 7, 13 zu
Art. 447 ZGB; Steck, in: FamKommentar Erwachsenenschutz , Bern 2013, N. 7 ff. zu
Art. 447 ZGB; Tuor/Schnyder/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. A., Zü-
rich/Basel/Genf 2015, § 44 N. 53-57 und § 59 N. 23; Dolge, in: Brun-
ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen
2011, N. 6 zu Art. 276 ZPO).
Vorliegend ist eine solche Anhörung der Eltern unterblieben. Während der Kindsvater
wenigstens mündlich persönlich bei der KESB Region N_________ bzw. deren Sach-
bearbeiterin intervenieren und seinen Standpunkt darlegen konnte, was allerdings der
gesetzlich vorgegebenen Anhörung nicht genügt, blieb die Kindsmutter völlig ungehört.
Ihr rechtliches Gehör wurde dadurch verletzt und kann im Rechtsmittelverfahren nicht
geheilt werden, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Ent-
scheid aufzuheben ist. Die Akten gehen zurück an die KESB Region N_________,
damit sie das Versäumte - persönliche Anhörung des Kindsvaters und der Kindsmutter
Kinder ebenfalls selbst anhören muss.
5.2 Die Abklärungsperson hat im Auftrage der KESB Region N_________ mit den
beiden Kindern jeweils in korrekter Weise ein Einzelgespräch geführt, wobei sich diese
ein Leben sowohl beim Kindsvater als auch bei der Kindsmutter vorstellen könnten. Sie
hat sich alsdann auch mit dem Kindsvater unterhalten, was bei einer Abklärung vor Ort
kaum zu vermeiden war, wodurch dieser seinen Standpunkt darlegen und in den Ab-
klärungsbericht einbringen konnte. Die Kindsmutter kam demgegenüber im Abklä-
rungsbericht nicht zu Wort. Darin wird lediglich als negativ erwähnt, dass der beim Ju-
gendamt F_________ verlangte Sozialbericht nicht aussagekräftig sei. Mit der Kinds-
mutter hat sich die Abklärungsperson im Hinblick auf ihren Bericht - auch telefonisch -
jedoch nicht unterhalten. Die Feststellungen des AKS zu deren persönlichen Situation
im Zwischenbericht vom 4. August 2015 blieben unerwähnt. Der Abklärungsbericht ist
insoweit einseitig und unvollständig. Auch fehlen nähere Angaben zu den derzeitigen
Betreuungspersonen (etwa zu Alter und Verfügbarkeit der Grossmutter, der Nachbarin
und der Bekannten) sowie zu den Gründen der Schwierigkeiten der Söhne, vorab des
Jüngeren, was alles für die Frage, ob die Söhne derzeit und in absehbarer Zukunft
beim Kindsvater gut aufgehoben sind, von Bedeutung ist.
Weiter wurde die persönliche Situation der Kindsmutter nicht, jedenfalls nicht genü-
gend abgeklärt. Wohl ersuchte der Mitarbeiter des AKS das Jugendamt F_________
um einen Bericht. Als dieser, wie die Abklärungsperson richtig festgehalten hat, nicht
aussagekräftig ausfiel, hat sie es aber damit bewenden lassen und sich nicht um aus-
sagekräftige Auskünfte bemüht. Die KESB Region N_________ hat in ihrem Schreiben
vom 22. September 2015 zwar ebenfalls erkannt, dass der fragliche Bericht keine An-
gaben zu den persönlichen und sozialen Verhältnissen der Kindsmutter beinhaltet,
jedoch keine weiter gehenden Abklärungen veranlasst. Ohne Kenntnis der aktuellen
persönlichen Situation und der Möglichkeiten der Kindsmutter in Bezug auf die Kinder-
betreuung lässt sich aber nicht seriös beurteilen, ob ein Wechsel der Obhut im Interes-
se der Kinder geboten ist. Der angefochtene Entscheid ist auch deshalb aufzuheben,
damit die KESB Region N_________ den Sachverhalt wie gesetzlich vorgeschrieben
von Amtes wegen umfassend abklärt und anschliessend neu entscheidet.
5.3 Der Entscheid kann auch nicht mit Verweis auf die Wünsche der beiden Kinder
geschützt werden. Entgegen der Stellungnahme der KESB Region N_________ vom
sie sich ein Leben sowohl beim Kindsvater als auch bei der Kindsmutter vorstellen
können. Die telefonische Mitteilung des Kindsvaters an die KESB Region N_________
vom 8. Oktober 2015, wonach die Kinder entgegen dem Abklärungsbericht nicht bei
ihrer Kindsmutter leben wollten, hat unbeachtet zu bleiben.
6. Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO
(vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und
Erwachsenenschutz vom 22. August 2012). Laut Art. 106 ZPO sind die Kosten in der
Regel nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Art. 107 Abs. 1 ZPO erlaubt in
bestimmten Fällen eine Kostenverteilung nach Ermessen des Gerichtes. Für die Ent-
schädigungen, welche Teil der Prozesskosten bilden, gelten die gleichen Grundsätze
(Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO).
Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung nach
Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Damit obsiegt
die Beschwerdeführerin im Subeventualbegehren. Die KESB Region N_________
muss sich vorhalten lassen, die Kindseltern, namentlich die Kindsmutter nicht persön-
lich angehört, die beiden Eltern nicht gleich behandelt und den Sachverhalt nicht genü-
gend geklärt zu haben. Die KESB Region N_________ hat insoweit den Grund für das
Beschwerdeverfahren gesetzt. Insgesamt erscheint es daher gerechtfertigt, der KESB
Region N_________ sämtliche Prozesskosten aufzuerlegen. Sie sind mit dem von der
Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, welchen Betrag die
KESB Region N_________ dieser zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).
6.1 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) ist auf Grund des Streitwerts, des
Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien so-
wie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip
festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar) und bewegt sich im Kindes- und Erwachse-
nenschutzverfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'800.-- (Art. 18 GTar), wobei im Be-
schwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt werden kann
(Art. 19 GTar). Vorliegend waren die Akten nicht besonders umfangreich. Das Kan-
tonsgericht hatte dennoch mehrere Fragen, insbesondere auch solche des korrekten
Verfahrens, zu prüfen. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien und der alleini-
gen Kostenauflage zu Lasten der KESB Region N_________ ist die Entscheidgebühr
mit Fr. 800.-- moderat festzusetzen; Auslagen im Sinne der Art. 7 ff. GTar sind dem
Kantonsgericht keine erwachsen.
6.2 Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlichen Rahmen nach der Natur und
Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich
aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar),
wobei der vorgegebene Tarif bei aussergewöhnlicher Arbeit über- und bei ausseror-
dentlich wenig Aufwand unterschritten werden darf (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar). Für
das Beschwerdeverfahren im Kinderschutzrecht vor Kantonsgericht beträgt das Hono-
rar im Prinzip minimal Fr. 550.-- und maximal Fr. 8'880.-- (Art. 35 Abs. 2 lit. b GTar).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin durfte sich in der von ihm verfassten Be-
schwerdeschrift relativ kurz halten, wobei er die wesentlichen Rügen vorgebracht hat.
Unter Berücksichtigung der oben angeführten Kriterien und der im Beschwerdeverfah-
ren geleisteten Arbeit ist die Parteientschädigung auf Fr. 1‘500.-- (Auslagen inkl.) fest-
zusetzen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird im Subeventualbegehren gutgeheissen, der Entscheid der
KESB Region N_________ vom 16. November 2015 aufgehoben und die Sache
zu weiteren Abklärungen sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der KESB
Region N_________ bzw. der Gemeinden des Zweckverbandes. Sie werden mit
dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so
dass die KESB Region N_________ bzw. die Gemeinden des Zweckverbandes
dieser Fr. 800.-- für Vorschüsse zu ersetzen haben.
Die KESB Region N_________ bzw. die Gemeinden des Zweckverbandes haben
X_________ für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘500.-- zu
entschädigen.
Sitten, 10. Mai 2016