C1 15 170
URTEIL VOM 4. MAI 2017
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Hermann Murmann, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ und Y_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
M_________
gegen
KINDES- UND ERWACHSENENSCHUTZBEHÖRDE (KESB) REGION N_________ ,
Vorinstanz
(Verfahrenskosten)
Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. Juni 2015
Sachverhalt und Verfahren
A. Gemäss Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A_________ vom
X_________ (geb. am xxx 1998) und Y_________ (geb. am xxx 2000) errichtete
Kindsvermögenskontrolle an die KESB der Region N_________ übertragen. Der Über-
nahmeentscheid der KESB Region N_________ erging am 9. Dezember 2014.
B. Die Mutter der beiden Kinder X_________ und Y_________, B_________ verstarb
im 18. April 2004. Kindsmutter und Kindsvater hatten sich vorgängig im Februar 2004
getrennt. Die Kindsmutter verfügte scheinbar letztwillig (das Testament befindet sich
nicht in den Akten), dass die Vermögensverwaltung bis zum Erreichen des jeweiligen
deren Volljährigkeit C_________ (Grossvater), D_________ (Onkel) und E_________
(Onkel) übertragen wird, wobei C_________ der Hauptverwalter sei.
Das Erbe der X_________ und Y_________ Kinder umfasst u.a.:
das Hotel und Parkhaus F_________ mit 134 Einstellplätzen in G_________,
eine 4 ½-Zimmerwohnung im Haus H_________ in G_________,
eine 5 ½-Zimmerwohnung in N_________,
einen Taxibetrieb mit 4 Fahrzeugen,
drei Doppelmehrfamilienhäuser „I_________“ in G_________ (16 Wohnungen,
8 Studios), fertig erstellt im Verlauf des Jahres 2011.
C. Auf Briefpapier der „I_________“ stellte der Hauptverwalter C_________ am 23.
Dezember 2014 bei der KESB N_________ ein Gesuch um Zustimmung zu einem
Kredit in der Höhe zwischen Fr. 330‘000 bis 350‘000.-- „für getätigte und noch auszu-
führende Unterhaltsarbeiten zur Erhaltung und der verlangten Erneuerungen, vor allem
der Feuer-Polizeilichen Vorschriften“. Wo diese Unterhaltsarbeiten getätigt werden
sollten, wurde nicht angegeben. Im Weiteren wurde in diesem Gesuch erklärt, dass die
Hypothek der Wohnung im Haus H_________ in den vergangen Jahren ganz und die
der Wohnung in N_________ in einem grossen Teil zurückbezahlt worden sei, so dass
eine Finanzierung laut Einschätzung der J_________ zu einem sehr günstigen Zins-
satz möglich wäre. Dem Gesuch waren zwei Aufstellungen (2 A4-Seiten) samt ent-
sprechenden Belegen - teils Rechnungen und teils Offerten - beigelegt. Teils wurden in
diesen beiden Aufstellungen dieselben Beträge berücksichtigt und teils wurden gewis-
se Beträge ausser Acht gelassen (K_________ AG). Weshalb dies so geschah, wurde
nicht begründet. Zudem wurde der Betrag der L_________ AG falsch übernommen
und die einzelne Beträge in den Aufstellungen falsch zusammengezählt (Fr. 379‘252.--
statt Fr. 478‘900.-- und Fr. 400‘177 statt Fr. 499‘825.--). Nebst diesen Rechnungen und
Offerten lag dem Gesuch nur eine VSTax-Berechnung für die voraussichtlichen Steu-
ern der Periode 2012 bei.
D. Ohne von den Gesuchstellern weitere Unterlagen oder Auskünfte zu verlangen,
entschied die KESB in ihrer Sitzung vom 26. Januar 2015 auf Vorschlag ihres juristi-
schen Schreibers, den Auftrag zur Abklärung, „ob die Aufnahme eines neuen Kredites
mit der Sicherheit vom Kindsvermögen vereinbar ist“, einem Treuhänder zu übergeben,
was dann auch am 27. Januar 2015 an die O_________ AG zH. P_________ ge-
schah. Die Gesuchsteller wurden über den Beizug von P_________ nicht benachrich-
tigt.
E. P_________ führte eine umfassende Prüfung der Unterlagen der KESB durch. Am
kam bezüglich des Kreditgesuches zum Schluss, dass dieses sehr dürftig und ungenü-
gend begründet sei. Zusätzlich gab sie auch eine Einschätzung zur Gesamtvermö-
genssituation ab, stellte einen Bedarf an fachspezifischen Zusatzabklärungen fest, teil-
te seine Einschätzung zum Unterstützungs- und Förderungsbedarf mit und kam zum
Schluss:
Aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Gesamtvermögenssituation per Ende 2013 sollte die Erhöhung
des Fremdkapitals vermieden werden bzw. sollten in den kommenden Jahren Schulden abgebaut werden.
Die Vermögensverwalter haben vermutungsweise ihre Pflichten zur jährlichen Rechnungsablage und Berichter-
stattung bis dato schlecht bzw. zumindest teilweise nicht erfüllt. Aufgrund der eingesehenen bei der KESB
vorliegenden Akten kann nicht beurteilt werden, ob die Vermögensverwalter das gesamte Erbvermögen sorgfäl-
tig verwaltet haben.
Die O_________ AG empfahl zudem, dass das Fremdkapital des gesamten Erbver-
mögens nicht mehr erhöht werden dürfe bzw. in den kommenden Jahren abzubauen
sei. Im Weiteren verlangte sie noch den Beizug verschiedenster Akten.
Nach Fertigstellung des Berichts entschied die KESB in ihrer Sitzung vom 10. Februar
2015, dass „Herr P_________ dem Grossvater C_________ (Vermögensverwalter) die
Situation
eröffnen
[solle].
Vermögensverwalter
Herr
C_________
und
Herr P_________ werden zu einer Anhörung am 24. Februar 2015 eingeladen.
Herr P_________ wird in der Sitzung vom 10. März 2015 als Beisitzer ernannt und ist
somit entscheidungsbevollmächtigt“. Ein entsprechender Ernennungsbeschluss vom
P_________ als Beisitzer ernannt wurde und ob dieser Beschluss jemals irgendje-
mandem zugestellt wurde.
Am 24. Februar 2015 wurde C_________ von der KESB im Beisein von P_________
angehört und am 9. März 2015 traf sich P_________ mit den Treuhändern von
C_________.
F. Für ihre Arbeit stellte die O_________ AG Fr. 8‘212.85 in Rechnung. In ihrer Sit-
zung vom 1. Juni 2015 entschied die KESB:
dem von Herrn C_________ zu verwaltenden Vermögen von X_________ und Y_________ bzw. der Erben-
gemeinschaft B_________ auferlegt.
handel.
G. Gegen diesen Entscheid der KESB reichten X_________ und Y_________ am
gehren:
falls ersetzt.
N_________.
H. Am 19. August 2015 reichte die KESB ihre Stellungnahme ein, erklärte dass sie auf
die Meinung eines Sachverständigen angewiesen gewesen sei, weil sie nicht über das
nötige Fachwissen verfüge, um eine komplexe finanzielle Situation zu beurteilen und
verlangte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde den Beschwer-
deführern am 20. August 2015 zugestellt. Eine Antwort dazu ging beim Kantonsgericht
nicht ein.
Erwägungen
1. Im Kindesschutzverfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Er-
wachsenenschutzbehörde (Art. 443 ff. ZGB) sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1
ZGB). Gegen Beschlüsse der KESB kann von den Verfahrensbeteiligten innert 30 Ta-
gen schriftlich Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben werden, wobei ein Einzel-
richter in der Sache zuständig ist (Art. 450, Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG;
Art. 114 Abs. 1 und 2 EGZGB).
1.1 Der angefochtene Entscheid vom 1. Juni 2015 wurde am 2. Juni 2015 der Post
übergeben, so dass dieser frühestens am 3. Juni 2015 bei den Beschwerdeführern
einging. Mithin wahrten die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde vom 30. Juni
2015, zu welcher diese legitimiert sind, die Rechtsmittelfrist. Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
1.2 Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Über-
prüfung des erstinstanzlichen Entscheids in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht er-
möglicht (vgl. Art. 450a ZGB). Die Beschwerde muss indessen begründet werden
(Art. 450 Abs. 3 ZGB) und in Art. 450a Abs. 1 ZGB wird das Rügeprinzip festgehalten
(vgl. Steck, Basler Kommentar, 5. A, N. 41 ff. zu Art. 450 ZGB sowie N. 5 zu Art. 450a
ZGB), so dass die Beschwerdeinstanz – trotz der geltenden Untersuchungsmaxime –
grundsätzlich lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substanti-
ierten Rügen prüft, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht
erfüllen. Beim Kindesschutz hat die Rechtsmittelinstanz offensichtliche Irrtümer und
Fehler der KESB indes von Amtes wegen zu beheben. Weil für die Kinderbelange die
Offizialmaxime gilt, kann das mit den Kinderbelangen befasste Gericht nämlich sogar
von Amtes wegen Massnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB treffen, auch wenn dies
in der Regel auf Antrag eines Elternteils geschieht (BGE 136 III 353 E. 3.3).
2. Die Rügen formeller Natur - Verletzung des Anspruchs auf Anhörung, der Begrün-
dungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs - sind vorweg zu prüfen, weil sie, sofern sie
berechtigt sind, unter Vorbehalt der Heilung des Mangels im Rechtsmittelverfahren
ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Be-
schwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen (BGE 137 I 195
E. 2.2 ff., 135 I 279 E. 2.1).
Die Beschwerdeführer rügen, nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden zu sein, dass
ein Experte zur Überprüfung ihres Kreditgesuches eingesetzt worden sei und dass sie
sich auch nicht zum Auftrag selber hätten äussern können, wodurch das rechtliche
Gehör verletzt worden sei. Diese Rüge ist vorweg zu prüfen, da wegen der formellen
Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör dessen Verletzung ungeachtet der Erfolg-
saussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt
(BGE 137 I 195 E. 2.2, 135 I 187 E. 2.2).
Der Anspruch des Betroffenen, vor Erlass eines belastenden Entscheides angehört zu
werden, ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) ausdrücklich geregelt. Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht des Betroffe-
nen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache zu
äussern (BGE 122 II 274 E. 6b mit Hinweisen) und verlangt von der Behörde, dass sie
seine Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung ange-
messen berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2, 123 I 31 E. 2c mit Hinweisen). Das
rechtliche Gehör dient der Klärung des Sachverhaltes, andererseits stellt es ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Vorliegend muss festgehalten werden, dass die KESB noch gar keinen Entscheid in
der Sache selbst erlassen hat und es in diesem Verfahren lediglich um die Übernahme
der externen Kosten geht. Im Weiteren wurde C_________ das Resultat der Prüfung
durch P_________ in der Sitzung vom 24. Februar 2015 mitgeteilt und er konnte dazu
Stellung nehmen, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
3.
3.1 Es stellt sich vorliegend jedoch die Frage, als was P_________ gehandelt hat.
Sicher handelte er nicht als Beisitzer der KESB N_________, da seine Ernennung
durch die KESB N_________ erst am 10. März 2015 erfolgen sollte und er resp. die
O_________ AG den Auftrag zur Erstellung eines Prüfungsberichts bereits am 27. Ja-
nuar 2015 von der KESB erhielt und diesen bereits am 9. Februar 2015 ablieferte. Mit-
hin hatte er seine Arbeit bereits vor einer allfälligen Ernennung beendet.
Zudem liegt der Ernennungsbeschluss nicht in den Akten und es ist äussert fraglich, ob
die KESB eine solche Ernennung überhaupt vornehmen kann. Die Mitglieder der
KESB, wie auch die spezialisierten Beisitzer, sind durch die Ernennungsbehörde zu
ernennen und nicht durch die KESB selber. Das von der KESB hinterlegte Schreiben
des Departementes für Sicherheit, Sozialwesen und Integration vom 1. Juni 2012 rich-
tet sich denn auch an die Ernennungsbehörden und nicht an die KESB. Festzuhalten
gilt es, dass P_________ nicht als Beisitzer durch die zuständige Ernennungsbehörde
für die KESB N_________ ernannt wurde. Auf alle Fälle befindet sich kein entspre-
chender Beschluss in den Akten. Mithin kann er als Beisitzer gar nicht amten. Zudem
wurde der Auftrag der O_________ AG erteilt und diese kann nicht Beisitzerin sein,
sondern P_________ persönlich.
3.2 P_________, resp. die O_________ AG ist von der KESB N_________ wohl „als
externer Fachmann“ zur Erstellung eines Prüfungsberichtes beigezogen worden. Die
KESB spricht ja auch von externen Kosten, wenn sie von den Kosten der O_________
AG spricht. Dies spricht dafür, dass P_________ resp. die O_________ AG als Exper-
te beigezogen wurde. Was den Beizug von Fachleuten betrifft, enthält das ZGB keine
Verfahrensvorschriften. Es verweist in Art. 450f, dass im Übrigen die Bestimmungen
der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar sind, soweit die Kantone nichts ande-
res bestimmen. Der Kanton Wallis hat teilweise Verfahrensbestimmungen in den Arti-
keln 117 ff. des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGZGB) erlassen, jedoch
keine bezüglich den Beizug eines Experten, weshalb gemäss Art. 118 EGZGB die
Bestimmungen der eidgenössischen Zivilprozessordnung analog anwendbar sind.
Im vorliegenden Verfahren wurden diese Bestimmungen (Art. 183 ff. ZPO) auf krasses-
te Weise verletzt. So konnten sich die Beschwerdeführer resp. Gesuchsteller zur
Durchführung des Gutachtens und zum Gutachter nicht äussern, es wurde ihnen kein
Kostendach für die Erstellung des Prüfungsberichts mitgeteilt und es wurde ihnen ver-
wehrt, zum erteilten Auftrag Stellung zu nehmen. Hätte man ihnen dies alles mitgeteilt,
hätten sie die Möglichkeit gehabt, ihre Sichtweise darzulegen oder z.B. ihr Kreditge-
such zurückzuziehen. Zudem wurden sie vom Experten vor Erstellung seines Berichts
nicht angehört. Es wird im Rahmen des Sachentscheides zu entscheiden sein, ob oder
inwieweit der erstellte Prüfungsbericht berücksichtigt werden kann, sofern dessen Er-
stellung überhaupt von Nöten war.
4. Die KESB hat in ihrem Entscheid vom 1. Juni 2015 die externen Kosten dem von
Herrn C_________ zu verwaltenden Vermögen von X_________ und Y_________
bzw. der Erbengemeinschaft B_________ auferlegt.
Auch dies geschah in unzulässiger Weise. Die Prozesskosten können nur den am Ver-
fahren Beteiligten auferlegt werden. Im vorliegenden Verfahren sind dies X_________
und Y_________, auch wenn sie durch ihren Vermögensverwalter vertreten sind. Dem
von C_________ verwalteten Vermögen können mithin keine Kosten auferlegt werden.
Ebenso wenig können sie der Erbengemeinschaft B_________ auferlegt werden, da
die Erbengemeinschaft nicht rechts- und demnach auch nicht partei- und prozessfähig
ist, weshalb sie also solche nicht klagen oder eingeklagt werden kann und ihr somit
auch nicht Prozesskosten auferlegt werden können (ZWR 2001, S. 245 mit Hinweisen).
Schon aus diesem Grunde ist daher der Entscheid der KESB aufzuheben.
5. Stellt sich im Weiteren die Frage, ob der Beizug eines Sachverständigen zur Beur-
teilung des von C_________ eingereichten Kreditgesuches notwendig war. Dies muss
klar verneint werden.
Gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziffer 4,5 und 6 ZGB ist für die Verpfändung von Grundstü-
cken und anderen Vermögenswerten oder die Aufnahme von erheblichen Darlehen die
Zustimmung der KESB erforderlich.
Der KESB ist dafür der vom Notar bereits stipulierte Vertrag vorzulegen, welche diesen
alsdann genehmigt oder nicht. Das Vorlegen eines Kreditgesuches in einfacher Schrift-
lichkeit, wie dies vorliegend geschehen ist, genügt nicht. Die Kindes- und Erwachse-
nenschutzbehörde kann nämlich über ein Rechtsgeschäft erst dann entscheiden, wenn
dessen Einzelheiten zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt und festgelegt sind,
und nicht im Voraus ein Rechtsgeschäft genehmigen, dessen Modalitäten vor der Un-
terschrift geändert werden können (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenschutzrecht, Rz
7.45).
Schon aus diesem Grunde hätte die KESB das Kreditgesuch zurückweisen müssen,
da nicht ein abgeschlossenes Rechtsgeschäft zur Genehmigung vorgelegt wurde. Um
dies festzustellen, hätte es den Beizug eines Treuhänders nicht bedurft, zumal die
KESB über einen juristischen Schreiber verfügt.
Zum andern ist das Kreditgeschäft äusserst dürftig. Dies hätte die KESB - ohne Beizug
eines Treuhänders - selber sofort feststellen müssen. Das vorgelegte Gesuch genügt
in keiner Art und Weise einem Kreditgesuch.
Die KESB hätte auf den ersten Blick feststellen müssen, dass jegliche Angaben fehlen,
wo das Geld investiert werden sollte, dass keine Angaben über die Höhe des vorhan-
denen Vermögens, dessen Wert, die bestehenden Schuldverbindlichkeiten, die Ein-
nahmen, Angaben zur Bank, bei der der Kredit aufgenommen werden sollte, welche
Liegenschaften belastet werden sollten, Angaben über die Laufzeit des Kredits, die
Höhe der zu bezahlenden Zinsen, die Höhe einer allfälligen Amortisation, Grundbuch-
oder Katasterauszüge und Versicherungspolicen gemacht werden. Ohne diese Anga-
ben kann ein Gesuch überhaupt nicht behandelt werden, auch nicht in einer Vorprü-
fung.
Im Weiteren hätte sie ohne grosse Mühe erkennen müssen, dass die gelieferte Zu-
sammenstellung in der Summe nicht stimmt und einzelne Belege nicht mit den aufge-
führten Zahlen übereinstimmen. Dass zudem erklärt wurde, die Investitionen hätten
u.a. aus feuerpolizeilichen Gründen zu erfolgen. Der entsprechende Nachweis war
jedoch nicht vorhanden.
Aus all diesen Gründen, die jedem Laien augenscheinlich sind, hätte die KESB dieses
Gesuch - ohne Beizug eines Fachmannes - den Beschwerdeführern resp. Gesuchstel-
lern zur Komplettierung zurücksenden müssen. Der Beizug eines Fachmannes war in
diesem Zeitpunkt überflüssig und die so verursachten Kosten unnötig, weshalb sie den
Beschwerdeführern resp. Gesuchstellern so oder so nicht in Rechnung gestellt werden
können.
Der Entscheid der KESB ist auch aus diesem Grunde aufzuheben.
6. Zudem muss noch festgehalten werden, dass sich der Fachmann nicht nur mit Fra-
gen zur Kreditgewährung befasst hat, sondern auch noch Abklärungen getätigt hat, die
darüber hinausgehen und wofür er kein Mandat hatte. Es wäre Sache der KESB gewe-
sen, den Auftrag an den Fachmann genauestens zu umschreiben und entsprechende
Fragen zu stellen, damit gerade solche unnötigen Überprüfungen nicht erfolgt wären.
Diese Arbeit ist nicht zu entschädigen.
7. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Entscheide der KESB N_________
vom 1. Juni 2015 wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf-
grund des Verfahrensausgangs der KESB N_________ aufzuerlegen (vgl. Art. 106
Abs. 1 ZPO; Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes-
und Erwachsenenschutz vom 22. August 2012).
7.1 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwerts, des
Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien so-
wie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip
festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar) und bewegt sich im Erwachsenenschutzverfah-
ren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'000.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren
ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar). In An-
wendung dieser Kriterien wird die Gebühr auf Fr. 1‘000.-- festgesetzt und mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die KESB schuldet mithin X_________ und
Y_________ den Betrag von Fr. 1‘000.-- für geleisteten Kostenvorschuss.
7.2 Der KESB steht keine Parteientschädigung zu, wohl hingegen den Beschwerde-
führern, die anwaltlich vertreten sind und auch eine Parteientschädigung verlangt ha-
ben.
Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der
berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in
begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b
und c ZPO). Das Anwaltshonorar bemisst sich dabei im gesetzlich vorgegebenen
Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang,
der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der
Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar) und beträgt für das Beschwerdeverfahren im Kindes-
und Erwachsenenschutzrecht vor Kantonsgericht im Prinzip minimal Fr. 440.-- und
maximal Fr. 4'400.-- (Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. b GTar);
Vorliegend wurde im Beschwerdeverfahren keine mündliche Verhandlung durchgeführt
und die Leistungen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer bestanden im Wesent-
lichen im Verfassen einer mehrseitigen Beschwerde. Da die Rechts- und Aktenlage
nicht überaus kompliziert war, rechtfertigt sich ein Anwaltshonorar in der Höhe von
Fr. 1'000.-- (Auslagen und Mehrwertsteuer inkl.), welches die KESB mithin den Be-
schwerdeführern zu bezahlen hat.
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Der Entscheid der KESB N_________ vom 1. Juni 2015 betreffend die Auferle-
gung der externen Kosten der O_________ AG i.S. X_________ und Y_________
wird aufgehoben.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1‘000.-- wer-
den der KESB Region N_________ auferlegt und mit dem von X_________ und
Y_________ geleisteten Vorschuss verrechnet. Die KESB Region N_________
schuldet X_________ und Y_________ Fr. 1‘000.-- für geleisteten Vorschuss.
Die KESB Region N_________ bezahlt X_________ und Y_________ eine Par-
teientschädigung von Fr. 1‘000.-- für das vorliegende Beschwerdeverfahren.
Sitten, 4. Mai 2017