Neighbor-law setback dispute and damage requirement

C1 15 146Kantonsgericht15.03.2016Dismissed

Zusammenfassung

The appellants sought removal of a boundary wall and backfill erected on the respondents’ land, relying on Art. 144 EGZGB. The court held that the earlier public-law building judgment did not create res judicata for the civil action, but that public-law compliance does not automatically decide the private-law issue. Because the canton had not regulated the consequences of a breach of Art. 144 EGZGB, federal law applied, notably Art. 679 ZGB. The appellants failed to allege and prove a continuing damage or disadvantage; the asserted dirt, water seepage, and loss of view were insufficient. The appeal was therefore dismissed, and the abuse-of-rights question remained open.

Regest

Art. 144 EGZGB; Art. 679 Abs. 1 ZGB; coexistence of public and private neighbor law. Compliance with cantonal public-law setback rules generally excludes excessive immissions under Art. 684 ZGB, but does not by itself determine the private-law consequences of a breach of a cantonal setback norm. Where cantonal law does not regulate the sanction of a violation of Art. 144 EGZGB, federal law governs the consequences, in particular the removal action under Art. 679 Abs. 1 ZGB. That action presupposes a continuing damage, disadvantage, or impairment of legally protected interests, which the claimant must allege and prove. Mere reference to a setback violation is insufficient. The issue of abuse of rights may remain open if the claim already fails for lack of proven harm (consid. 2.3.2, 2.4).

Gesamter Gesetzestext

262

RVJ / ZWR 2016

Zivilrecht - Nachbarrecht - KGE (Einzelrichter der I. Zivilrechtli-

chen Abteilung) vom 15. März 2016, X. und Y. c. Z. und W.- TCV

C1 15 146

Nachbarrecht: Verhältnis zwischen öffentlichem Recht und Privat-

recht

  • Entspricht ein Bauvorhaben den massgebenden kantonalen öffentlichrechtlichen

Bauabstandsnormen, so liegt im Allgemeinen keine übermässige Einwirkung im

Sinne von Art. 684 ZGB vor (E. 2.3).

  • Die Rechtsfolgen einer Verletzung von Art. 144 Abs. 1 EGZGB richten sich wegen

fehlender kantonalrechtlicher Normierung nach dem ZGB, u.a. nach Art. 679 Abs. 1

ZGB (E. 2.3.2). Nach dessen klarem Wortlaut setzt der Beseitigungsanspruch einen

anhaltenden Schaden oder Nachteil voraus, welcher von der klagenden Partei zu

behaupten und zu beweisen ist.

  • Frage offen gelassen, ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Kläger gegeben

ist, welches ihrer Klage entgegensteht (E. 2.4).

Droit de voisinage : rapport entre droit public et droit privé

  • Si un projet de construction est conforme aux normes de droit public cantonal en

matière de construction en vigueur, il n’y a en général pas d’atteinte excessive au

sens de l’art. 684 CC (consid. 2.3).

  • Vu l’absence de normes cantonales, les conséquences juridiques d’une violation de

l’art. 144 al. 1 LACC sont régies par le CC, notamment par l’art. 679 al. 1 CC (consid.

2.3.2). Selon la teneur claire de cet article, l’action en cessation du dommage pré-

suppose l’existence d’un dommage durable ou d’un inconvénient, à alléguer et

prouver par la partie demanderesse.

  • A été laissée ouverte la question de savoir si le demandeur a adopté un compor-

tement abusif qui devrait conduire au rejet de l’action (consid. 2.4).

Aus Sachverhalt und Erwägungen

1.3 Vorliegend findet das vereinfachte Verfahren Anwendung

(Art. 243 Abs. 1 ZPO), in welchem grundsätzlich die Verfahrensregeln

der Verhandlungsmaxime nach Art. 55 Abs. 1 ZPO gelten, d.h. die

Parteien haben die Fakten und Beweise zusammen zu tragen und die

entsprechenden Behauptungen aufzustellen, jedoch mit verstärkter

Fragepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO (Brunner, in: Brunner/Gasser/

Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kom-

mentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 9 zu Art. 243 ZPO sowie N. 9 zu

Art. 247 ZPO; Peter Schumacher, Der Richter als Freund und Helfer,


RVJ / ZWR 2016

263

ZBJV 151/2015 S. 381 ff., 385 und 396 Ziff. 6.4.4 Abs. 2), welche bei

einer anwaltlich vertretenen Partei indes stark gemildert ist (Bundes-

gerichtsurteil 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014 E. 6.3.1.2 [nicht publ. in

BGE 140 III 312]). Jede Partei kann sich grundsätzlich zweimal unbe-

schränkt äussern, entweder im Rahmen eines doppelten Schrif-

tenwechsels oder eines einfachen Schriftenwechsels mit anschlies-

sender Instruktionsverhandlung oder eines einfachen Schriften-

wechsels und den ersten Parteivorträgen an der Hauptverhandlung;

danach können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch nach den

Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO in den Prozess einge-

bracht werden (BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3).

(…)

2. Die (Berufungs-)Kläger und die (Berufungs-)Beklagten bewohnen

benachbarte Liegenschaften im Ortsteil … in der Gemeinde X. ist

Eigentümerin der Parzelle A., Z. Eigentümerin der Parzelle B., die im

Norden bzw. Süden eine gemeinsame Grenze haben. Beim Bau ihres

Einfamilienhauses errichteten X. und Y. entlang dieser Grenze auf der

Parzelle der Ehefrau eine zwischen 1.40 und 1.50 m hohe, nicht senk-

rechte, sondern zwischen 20 und 50 cm nach hinten „anziehende“

Blockwurfmauer (vgl. Ortsschauprotokoll), welche sie hinterfüllten,

wodurch bei ihrem Haus ein flacher Vorplatz entstand. Die Beru-

fungskläger machen im vorliegend zu beurteilenden Zivilverfahren

geltend, die Berufungsbeklagten müssten gemäss Art. 144 EGZGB

einen Mindestabstand von 1.50 m zur Parzellengrenze einhalten.

2.1 Die Frage der Rechtmässigkeit der Blockwurfmauer und der Auf-

schüttung bildete bereits Gegenstand eines Verwaltungs-, Verwal-

tungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens.

Am 21. Dezember 2010 erteilte die Gemeinde X. und Y. die Bewilli-

gung für den Bau ihres Einfamilienhauses. Während der Ausführung

der Bauarbeiten intervenierten Z. und W. bei der Gemeinde X., weil

ihrer Meinung nach die von den Eheleuten X. und Y. auf der Parzelle

A. im Grenzbereich zur Nachbarsparzelle B. erstellte 1.50 m hohe

Blockwurfmauer samt Aufschüttung nicht der Baubewilligung ent-

sprach. Sie verlangten von der Gemeinde die sofortige Einstellung der

entsprechenden Bauarbeiten und die Wiederherstellung des bewil-

ligten Bauzustandes.


264

RVJ / ZWR 2016

Die Gemeinde X. wies dieses Begehren am 29. April 2011 zurück mit

der Begründung, einerseits entspreche der jetzige Zustand der

Baubewilligung und anderseits sei der Bau von Stütz- und Futter-

mauern bis 1.50 m Höhe gemäss Art. 20 Ziff. 3 lit. b der kantonalen

Bauverordnung (BauV) bewilligungsfrei. Eine von den Eheleuten Z.

und W. dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Staats-

rat am 1. Juni 2011 ab. Er erwog, die strittige Stützmauer sei weder

grenzabstands- noch, aufgrund ihrer Höhe von maximal 1.50 m,

bewilligungspflichtig. Hierauf gelangten Z. und W. mit Verwaltungsge-

richtsbeschwerde an die Öffentlichrechtliche Abteilung des Kantons-

gerichts. Diese befand in ihrem Urteil vom 14. März 2014 (A1 13 286),

die „klassische“ und „ortsübliche“ Stützmauer, welche die Höhe von

1.50 m nicht übersteige und nicht Teil einer Gesamtbaute bilde, habe

keinen Grenzabstand einhalten müssen und gemäss Art. 20 Ziff. 3

lit. b BauV auch keine Baubewilligung erfordert. Gleiches gelte

gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Ziff. 3 lit. d BauV für die Terrainauf-

schüttung. Ausserdem gingen sowohl die Blockwurfmauer als auch

die Terrainaufschüttung aus den Baugesuchsunterlagen hervor, womit

sie mitbewilligt worden seien, wogegen die Beschwerdeführer nicht

eingesprochen hätten, was sie sich in Anwendung von Art. 44 Abs. 2

VVRG entgegenhalten lassen müssten. Zu Art. 144 Abs. 1 EGZGB

hielt die Öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts fest, dass

sich die Beschwerdeführer vergeblich darauf beriefen, weil es sich

hierbei um Privatrecht handle und die Baubewilligungspflicht mit den

entsprechenden Voraussetzungen nicht im EGZGB, sondern im

BauG, in der BauV und im BZR geregelt sei. Dieses Urteil wurde nicht

angefochten, womit rechtmässig entschieden ist, dass die erstellte

Blockwurfmauer ebenso wie die vorgenommene Aufschüttung nach

den einschlägigen Vorschriften des kantonalen öffentlichen Rechts,

namentlich den Bestimmungen des kantonalen öffentlichen Bau-

rechts, rechtmässig sind.

2.2 Das Bezirksgericht gelangte im angefochtenen Urteil zum

Schluss, dass die Öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts

in ihrem Urteil den Streitgegenstand, der im vorliegenden Zivilver-

fahren zu beurteilen ist, bereits rechtskräftig entschieden hat und dass

deren diesbezüglichen Erwägungen materielle Rechtskraft zukommt.

Es räumte dem kantonalen öffentlichen Baurecht, das der Öffentlich-

rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts zur Entscheidfällung im

Bauverfahren diente, Vorrang ein gegenüber dem kantonalen privaten

Baurecht (Art. 144 EGZGB), welches den rechtskräftigen Entscheid


RVJ / ZWR 2016

265

nicht zu entkräften vermöge (angefochtenes Urteil E. 2.4.1 in fine).

Schliesslich erachtete es das Urteil der Öffentlichrechtlichen Abteilung

des Kantonsgerichts als für die Zivilgerichte verbindlich (angefoch-

tenes Urteil E. 3).

Das Bezirksgericht vermischt in seinen Erwägungen verschiedene

rechtliche Aspekte bzw. Rechtsfragen. Nach Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. e

ZPO tritt das Gericht auf eine Klage nicht ein, wenn die Sache schon

rechtskräftig entschieden ist. In ihrem Urteil hat sich die Öffentlich-

rechtliche Abteilung des Kantonsgerichts indes nicht einlässlich mit

Art. 144 EGZGB befasst, sondern einzig festgehalten, dass diese

Bestimmung Teil des Privatrechts bildet und deshalb im öffentlichen

Baurecht nicht anwendbar ist. Eine res iudicata für das Zivilverfahren

liegt somit nicht vor (vgl. auch ZWR 2006 S. 3 ff.). Der Regelungs-

inhalt des kantonalen öffentlichen Baurechts und des kantonalen pri-

vaten Nachbarrechts muss denn auch nicht zwingend derselbe sein.

Eine andere Frage ist jene nach dem Vorrang bzw. dem Verhältnis

zwischen öffentlichem und privatem Recht zueinander, insbesondere

wenn diese beiden Rechtsgebiete den gleichen Sachverhalt unter-

schiedlich regeln.

2.3 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts, also auch des

Sachenrechts inklusive Beschränkung des Grundeigentums und des

Nachbarrechts, ist Sache des Bundes (Art. 122 Abs. 1 BV). Art. 686

ZGB ermächtigt nun aber die Kantone, die Abstände festzusetzen, die

bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind (Abs. 1) und - generell

  • weitere Bauvorschriften aufzustellen (Abs. 2). Hierbei handelt es sich

um einen echten Vorbehalt, der die Kantone zur Ordnung des gesam-

ten privaten Baurechts befugt (BGE 129 III 161 E. 2.4). Mehrheitlich

billigt die Lehre den Kantonen ebenfalls die Kompetenz zu, selber die

Sanktionen für die Verletzung ihrer privatrechtlichen Bauvorschriften

zu normieren (vgl. Meier-Hayoz, Berner Kommentar zum Schweize-

rischen Privatrecht, 3. A., 1975, N. 120 zu Art. 685/686 ZGB; Rey/

Strebel, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB II, 5.

A., 2015, N. 24 zu Art. 685/686 ZGB; Sutter-Somm, in: Chappuis et

al. [Hrsg.], Schweizerisches Privatrecht V/1, Eigentum und Besitz,

  1. A., Basel 2014, N. 781). Die Rechtsfolgen der Missachtung

kantonaler privatrechtlicher Bauvorschriften richten sich dann nach

dem Bundesrecht, wenn der Kanton es unterlassen hat, diese selber

zu legiferieren. Art. 685 Abs. 2 ZGB verweist in diesem Zusammen-

hang auf die Bestimmungen betreffend überragende Bauten (Art. 674


266

RVJ / ZWR 2016

ZGB), welche Vorschriften in jenen Fällen Anwendung finden, in

denen es sich um zwar schädigende, jedoch zeitlich abgeschlossene

Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Grabungen und Bauten

handelt, die keine aktuelle Gefährdung mehr darstellen. Dauert hinge-

gen die schädigende Handlung an oder droht eine solche, stehen dem

Nachbarn die Klagen nach Art. 679 ZGB offen (Rey/Strebel, a.a.O.,

N. 27 ff. zu Art. 685/686 ZGB; Sutter-Somm, a.a.O., N. 787 f.; Meier-

Hayoz, a.a.O., N. 127 f. zu Art. 685/686 ZGB).

Heute regeln die Kantone ihre Bauvorschriften allerdings vermehrt in

ihrem öffentlichen Recht, womit dieses gegenüber dem kantonalen

privaten Baurecht zunehmend an Bedeutung gewinnt. Was das

kantonale öffentliche Baurecht anbelangt, werden die Kantone in ihren

Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt (Art. 6

ZGB). Grundsätzlich sind die Kantone gehalten, öffentliches und pri-

vates Recht zu harmonisieren (BGE 138 III 49 E. 4.4.2 und 132 III 49

E. 2.2; vgl. auch BGE 132 III 6). Denn das Recht als Ganzes bildet

eine Einheit (vgl. Forstmoser/Vogt, Einführung in das Recht, 5. A.,

Bern 2012, § 4 N. 5). Diese Einheit der Rechtsordnung verlangt, dass

die einzelnen Rechtsgebiete grundsätzlich derart aufeinander abzu-

stimmen sind, dass ihre Anwendung nicht zu rechtlich unterschied-

lichen bzw. widersprüchlichen Resultaten führt. Entspricht ein Bauvor-

haben den massgebenden kantonalen öffentlichrechtlichen Bauab-

standsnormen, so liegt im Allgemeinen keine übermässige Einwirkung

im Sinne von Art. 684 ZGB vor (BGE 138 III 49 E. 4.4.2, 132 III 49

E. 2.2 in fine und 129 III 161 E. 2.6; Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo,

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. A., Zürich/Basel/Genf 2015,

§ 102 N. 23 FN 32).

Gestützt auf Art. 686 ZGB regelt der Kanton Wallis in seinem EGZGB

im „2. Titel: Ergänzendes und organisatorisches kantonales Recht“ in

dessen „1. Kapitel: Bestimmungen des ergänzenden kantonalen

Rechts“ unter „g) Nachbarrecht im Allgemeinen“ in Art. 144 „Aufschüt-

tungen und Erdarbeiten“. Nach dessen Abs. 1 kann der Bodeneigen-

tümer das Bodenniveau nur erhöhen, wenn er zur Grenze den glei-

chen Abstand einhält. Im kantonalen Recht nicht geregelt sind die

Rechtsfolgen der Verletzung dieser Abstandsvorschrift. Abs. 2 des

genannten Gesetzesartikels behält „ausserdem“ die Bestimmungen

des öffentlichen Baurechts vor. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich

nicht ohne weiteres, was gilt, wenn Art. 144 Abs. 1 EGZGB und das

öffentliche kantonale Baurecht zu divergierenden Ergebnissen führen.


RVJ / ZWR 2016

267

An der Grenze gebaut werden dürfen Umzäunungen in Form von

Mauern bis zu einer Höhe von 1.50 m; erst wenn sie diese Höhe

übersteigen, müssen sie um die Hälfte der Überhöhe weiter von der

Grenze entfernt sein (Art. 152 Abs. 2 EGZGB).

2.3.1 Die Öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichtes hat

rechtskräftig entschieden, dass die errichtete Blockwurfmauer und die

vorgenommene Aufschüttung laut kantonalem öffentlichem Baurecht

rechtmässig sind. Indem die Blockwurfmauer zwar auf der Parzelle

der Berufungsbeklagten, aber unmittelbar an der Grenze zum Nach-

barsgrundstück der Berufungsklägerin errichtet und hinterfüllt wurde,

respektiert die Aufschüttung den in Art. 144 EGZGB statuierten

Mindestabstand aber nicht. Problematisch ist dabei nicht so sehr der

Bau der Mauer als solcher, da er laut Art. 152 Abs. 2 EGZGB an sich

zulässig ist, sondern die gleichzeitig vorgenommene Terrainerhöhung

mittels Aufschüttung. Ob nun bereits der blosse Vorbehalt des kanto-

nalen öffentlichen Baurechts in Abs. 2 der hier strittigen Bestimmung

diesem den Vorrang einräumt oder ob ein solcher, wie es die Vor-

instanz getan hat, aus der Gesetzgebungstendenz der Kantone, das

Baurecht primär in ihrem öffentlichen Recht zu statuieren, oder aus

dem Harmonisierungsauftrag oder aus der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen kantonalem Baurecht und

dem bundeszivilrechtlichen Immissionenschutz von Art. 684 ZGB (vgl.

vorstehende E. 2.3 Abs. 2) abzuleiten ist, kann vorliegend aus nach-

stehenden Erwägungen offen bleiben.

2.3.2 Wegen fehlender kantonalrechtlicher Normierung beurteilen

sich die Rechtsfolgen einer Verletzung von Art. 144 Abs. 1 EGZGB

nach dem ZGB, u.a. nach dessen Art. 679 Abs. 1, auf welchen sich

die Berufungskläger berufen. Laut dieser Vorschrift kann derjenige,

der dadurch geschädigt oder mit Schaden bedroht wird, dass ein

Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, auf Beseitigung

der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf

Schadenersatz klagen. In casu verlangen die Berufungskläger die

Rückversetzung der in ihren Augen unrechtmässigen Blockwurfmauer

bzw. Aufschüttung. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut setzt der

Beseitigungsanspruch einen Schaden voraus, jedenfalls einen

„Nachteil“, eine „Beeinträchtigung“ bzw. eine „Verletzung rechtlich

geschützter Interessen“ (so Meier-Hayoz, a.a.O., N. 6 zu Art. 679

ZGB). Die Eigentumsüberschreitung als solche, hier die Verletzung

der kantonalen privatrechtlichen Abstandsvorschrift durch die Terrain-


268

RVJ / ZWR 2016

aufschüttung, und der durch sie bewirkte Schaden bzw. Nachteil - im

Nachbarrecht regelmässig Immissionen, auch negative wie Entzug

von Licht, Luft und Sonnenbestrahlung oder die Beeinträchtigung der

Sicht - sind dabei auseinanderzuhalten (Meier-Hayoz, a.a.O., N. 94 zu

Art. 679 ZGB).

Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 679 ZGB ist das

Anhalten einer Schädigung. In casu wurde ein einfacher Schriften-

wechsel mit anschliessender Instruktionsverhandlung durchgeführt,

an welcher die Parteien sich letztmals unbeschränkt äussern durften

(vgl. vorstehende E. 1.3). Vorliegend haben die Berufungskläger

jedoch weder in ihrer „Klage/Gesuch“ noch an der Instruktionsver-

handlung je gehörig behauptet, geschweige denn bewiesen, dass

ihnen durch das als unrechtmässig beanstandete Bauwerk ein Scha-

den entstanden ist. Der blosse Hinweis auf die Nichteinhaltung des

gesetzlichen Abstands, d.h. auf die Eigentumsüberschreitung, genügt

nicht. Selbst wenn im vereinfachten nicht die gleiche prozessuale

Strenge wie im ordentlichen Verfahren gilt, erfolgen die Feststellung

des Sachverhaltes und die Beweiserhebung gerade nicht von Amtes

wegen. Insbesondere bei anwaltlicher Vertretung obliegt es der kla-

genden Partei, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren

stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (vgl. vorste-

hende E. 1.3). Die Berufungskläger machen denn auch nicht geltend,

der Bezirksrichter sei seiner Fragepflicht nicht nachgekommen. Man-

gels eines behaupteten und bewiesenen Schadens ist die Klage

daher in jedem Falle abzuweisen.

Hinweise auf einen möglichen Schaden finden sich erst bzw. nur im

Ortsschauprotokoll und in den Antworten des Berufungsklägers in

seiner Parteibefragung. Da indes das Beweisverfahren dem Beweis

behaupteter und in der Folge bestrittener Tatsachenbehauptungen

dient und nicht dazu da ist, um versäumte Tatsachenbehauptungen

nachzuschieben (vgl. Art. 229 ZPO), muss dies unberücksichtigt

bleiben. Selbst wenn man aber Ortsschauprotokoll und Parteiaussage

beiziehen wollte, liesse sich damit ein Schaden nicht belegen. Bei der

Ortsschau behauptete der Berufungskläger, manchmal rinne Wasser

aus der Mauer heraus und versickere vor den Randsteinen an der

Grenze. Bei seiner Parteibefragung antwortete er auf die Frage seines

Rechtsvertreters, inwieweit er durch die entlang der Parzelle A.

erstellte Blockwurfmauer beeinträchtigt werde, dass in den ersten

Jahren aus der Mauer Dreck gekommen sei und dass das aus der


RVJ / ZWR 2016

269

Mauer herausrinnende Wasser auf seiner Parzelle versickere. Ästhe-

tisch sei die Mauer überhaupt nicht schön. Er habe nicht mehr die-

selbe Sicht wie zuvor resp. wie bei einer zurückversetzten

Böschungsmauer. Sogar nach der Darstellung des Berufungsklägers

trat der Dreck bloss in den ersten Jahren aus der Mauer heraus,

womit dieser Punkt heute kein Problem mehr ist und keinen Schaden

darstellt, der mittels der Beseitigungsklage behoben werden könnte.

In Bezug auf die Häufigkeit und den Umfang des Dreckaustritts wäre

diese Behauptung ohnehin nicht ausreichend substanziiert. Das gilt

ebenso für das angeblich aus der Mauer herausrinnende und im

Grenzbereich bzw. auf der Liegenschaft der Berufungsklägerin

versickernde Wasser. Inwieweit die Berufungskläger dadurch zu

Schaden kommen sollen, ist sodann nicht ersichtlich (vgl. dazu auch

Art. 689 ZGB sowie Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, a.a.O., § 102 N. 53

ff.). Die mangelnde Ästhetik eines Bauwerkes vermag ihrerseits kaum

je einen Schaden für die Nachbarn bzw. deren Grundstück zu

begründen. Befremdend ist in diesem Zusammenhang, dass die Beru-

fungskläger auf ihrer Parzelle auf der Nordseite, wenn auch angeblich

in Absprache mit ihren dortigen Nachbarn, ebenfalls eine Blockwurf-

mauer erstellt haben, so dass es nicht glaubhaft erscheint, dass sie

sich an deren Bauweise bzw. Anblick stören. Vage bleibt der Beru-

fungskläger schliesslich, wenn er die Einschränkung der Sicht durch

die Böschungsmauer bemängelt. Beweis wurde darüber nicht abge-

nommen und mit den hinterlegten Fotos ist eine massgebliche Beein-

trächtigung der Sicht nicht belegt. Überdies waren laut Berufungs-

kläger auf der einen Hälfte entlang der Mauer bereits vor deren

Errichtung Thujen angepflanzt, welche das strittige Bauwerk über-

ragen, was ebenfalls gegen eine relevante Sichtbeschränkung spricht.

Mithin ist die Klage auch bei Berücksichtigung der Aussagen des

Berufungsklägers abzuweisen.

2.4 An der Instruktionsverhandlung hatten die (Berufungs-)Beklagten

die Behauptung aufgestellt, dass die (Berufungs-)Kläger einen Zaun

und einen Betonstreifen auf ihrem Grundeigentum erstellt hätten, was

Letztere bestritten. An der Ortsschau stellte der instruierende Bezirks-

richter-Substitut fest, dass die Hälfte des Fundamentes des Kopf-

steinbandes der (Berufungs-)Kläger auf der Nachbarparzelle der

(Berufungs-)Beklagten liegt. Der (Berufungs-)Kläger machte geltend,

dies sei mit dem Einverständnis des Voreigentümers erfolgt. Einen

entsprechenden Vertrag brachte er jedoch nicht bei und eine derartige

dingliche Berechtigung ist im Grundbuch nicht eingetragen. Da die


270

RVJ / ZWR 2016

Klage ohnehin abzuweisen und das vormalige Eventualbegehren der

(Berufungs-)Beklagten nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens

bildet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Verhalten der (Beru-

fungs-)Kläger - Geltendmachung der Abstandsvorschriften von Art. 144

Abs. 1 EGZGB gegenüber der Nachbarin, auf deren Parzelle sie ohne

dingliche Berechtigung ihrerseits einen Teil eines Fundamentes

gebaut haben - auch unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs (Art. 2

ZGB) keinen Rechtsschutz verdient.

Schlagwörter

neighbor lawsetback distancepublic and private lawremoval actiondamage requirementres judicataabuse of rightsbuilding wallbackfillimmissions