Consumer contract jurisdiction in leasing-related financing

C1 15 142Kantonsgericht24.03.2017Dismissed

Zusammenfassung

X_________ appealed against a first-instance ruling that kept proceedings pending before the District Court of O_________. He argued that the supplier's reimbursement claim arose from a consumer contract and that the district court lacked local jurisdiction. The Cantonal Court held that the supplier's advance financing was not a consumer contract within Art. 32 ZPO, whether characterized as a loan outside the supplier's business purpose or as an atypical one-off financing arrangement. The appeal was dismissed, the first-instance cost ruling was upheld, and the appellant was ordered to pay the appeal costs and party compensation.

Regest

Art. 32 ZPO; consumer contract jurisdiction; leasing-related financing by supplier: the notion of consumer contract is to be construed narrowly. A one-off advance financing or reimbursement arrangement between a supplier and a private purchaser does not fall under Art. 32 ZPO if it is not a service of ordinary consumption offered in the supplier's professional or commercial activity. Where the supplier merely prefinances leasing-related amounts and seeks reimbursement, jurisdiction is governed by the general venue rules; the mere linkage with a leasing transaction does not suffice to create consumer-contract jurisdiction (consid. 5.2-5.4).

Gesamter Gesetzestext

C1 15 142

URTEIL VOM 22. MÄRZ 2017

Kantonsgericht Wallis

I. Zivilrechtliche Abteilung

Besetzung: Hermann Murmann, Richter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________ ,

Beklagter

und

Berufungskläger,

vertreten

durch

Rechtsanwalt

M_________

gegen

Y_________ AG , Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt

N_________

(Andere Verträge)

Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts O_________ vom 16. April 2015


  • 2 -

Verfahren

A. Die Y_________ AG (nachfolgend auch: Y_________ AG) reichte am 20. Februar

2015 gegen X_________ eine Forderungsklage beim Bezirksgericht O_________ ein.

Sie stellte nachfolgende Begehren:

  1. Der Beklagte bezahlt der Klägerin CHF 23‘463.50 plus 5% Zins seit dem 17. Oktober 2012.

  2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Beklagten.

  3. Der Beklagte bezahlt der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung.

B. Nachdem der Bezirksrichter die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Bezirksge-

richts O_________ aufgeworfen hatte, nahm die Klägerpartei dazu am 5. März 2015

Stellung und vertrat die Ansicht, dass das Bezirksgerichts O_________ in der Sache

örtlich zuständig sei und zwar gestützt auf Art. 31 ZPO; Art. 32 ZPO sei vorliegend

nicht anwendbar.

C. In seiner Eingabe vom 20. März 2015 nahm auch der Beklagte zur örtlichen Zu-

ständigkeit Stellung und beantragte auf die Klage wegen fehlender Zuständigkeit nicht

einzutreten. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

D. Der Bezirksrichter entschied am 16. April 2015 wie folgt:

  1. Das Verfahren Z1 15 26 wird vor Bezirksgericht O_________ fortgesetzt.

  2. Der Beklagtenpartei wird eine erste Frist von 30 Tagen angesetzt, eine Klageantwort gemäss den

Artikeln 131, 221 und 222 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) zu deponieren.

  1. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben und es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

E. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes erhob X_________ am 22. Mai 2015 beim

Kantonsgericht Berufung und beantragte:

  1. Es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass die örtliche

Zuständigkeit zur Behandlung der Sache beim Bezirksgericht O_________ nicht gegeben ist.

  1. Die Kosten und Entschädigungsfolgen seien zu Lasten der Klägerin zu regeln.

F. Nachdem der Berufungskläger den Kostenvorschuss am 31. Juli 2015 einbezahlt

hatte, sandte das Kantonsgericht die Berufung der Berufungsbeklagten zu, welche am


  • 3 -
  1. August 2015 ihre Berufungsantwort einreichte und die Abweisung der Berufung

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers verlangte.

Erwägungen

1.

1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufun-

gen, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung

vorgesehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1

und 2 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfecht-

bar, wenn der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten entsprechend den

streitig gebliebenen Rechtsbegehren über Fr. 10‘000.-- beträgt, was vorliegend bei

einem Streitwert von Fr. 23‘463.50 der Fall ist.

1.2 Gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO findet das vereinfachte Verfahren auf vermögens-

rechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000.-- Anwendung. Da mit-

hin im erstinstanzlichen Verfahren das vereinfachte Verfahren anwendbar ist, ent-

scheidet im Rechtsmittelverfahren ein Einzelrichter (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO). Die

Berufung wurde fristgerecht eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist.

2.

2.1 Der Berufungskläger schloss mit der A_________-Leasing, Abteilung B_________

AG, einen Leasingvertrag für einen BMW X5 35d für eine Vertragsdauer von 48 Mona-

ten mit einem monatlichen Leasingzins von Fr. 855.90 ab. Eine vorzeitige Kündigung

ist mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Leasingdau-

er möglich. Es erfolgt eine Abrechnung gemäss separater Tabelle.

Die Y_________ AG war Lieferantin des BMW X5. Der Nettopreis des Fahrzeuges

betrug Fr. 94‘800.--. Die erste grosse Leasingrate belief sich auf Fr. 15‘000.--, die Kau-

tion auf Fr. 7‘000.--, die erst Leasingrate auf Fr. 855.90, der erste Versicherungsbetrag

auf Fr. 14.20 (S.13), was gesamthaft Fr. 22‘870.10 ausmacht.

Gemäss Übergabeprotokoll bestätigt die Y_________ AG, vom Leasingnehmer, d.h.

vom Berufungskläger den Betrag von Fr. 22‘870.10 für A_________ Leasing erhalten

zu

haben

(S. 14).

Handschriftlich

angeführt

wurde:

„mit

Abzahlungsvertrag

Y_________“. Diesen Betrag bezahlte die Y_________ AG an A_________ Leasing.


  • 4 -

Zudem bevorschusste die Y_________ AG dem Berufungskläger eine weitere ausste-

hende Leasingrate von Fr. 3‘170.10 bei A_________ Leasing. Der Berufungskläger

hatte im Weiteren bei der Y_________ AG vier Winterräder gekauft und 4 Räder reini-

gen und lagern lassen. Dafür stellte die Y_________ AG dem Berufungskläger

Fr. 3‘175.20 in Rechnung. Die Y_________ AG nahm vom Berufungskläger auch ein

Auto der Marke Nissan Almeira zurück und schrieb ihm dafür Fr. 1‘000.-- auf die aus-

stehenden Rechnungen gut. Nachdem der Berufungskläger verschiedentlich kleine

Rückzahlungen gemacht hatte (Fr. 1‘000.--, Fr. 600.--, Fr. 1‘000.--, Fr. 451.90, Fr. 600.-

-, Fr. 700.--) beläuft sich der Ausstand auf Fr. 23‘463.35 (Fr. 28‘215.40 minus

Fr. 4‘751.90).

2.2 Der Zweck der Y_________ AG ist gemäss Handelsregisterauszug:

An- und Verkauf von Fahrzeugen, Ersatzteilen, Reifen, Batterien, Zubehör und Kleinmaterial aller Art;

Ausführungen von Karosserie-, Spengler- und Malerarbeiten; Fahrzeug-Tuning; Betrieb einer Tankstel-

le; Reparaturen aller Art, Handel mit Waren, welche mit dem Geschäftszweck im Zusammenhang ste-

hen. Kann sich an anderen Unternehmungen beteiligen oder solche erwerben und Zweigniederlassun-

gen und Tochtergesellschaften errichten. Kann immaterielle Rechte erstehen, halten und verwerten.

3. Gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO ist für Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen

für Klagen der Anbieterin oder des Anbieters das Gericht am Wohnsitz der beklagten

Partei zuständig. Liegt ein Konsumentenvertrag vor, wäre mithin das Gericht in

O_________ nicht zuständig.

Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs,

die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin oder des Kon-

sumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder

gewerblichen Tätigkeit angeboten werden (Art. 32 Abs. 2 ZPO).

4. Der Bezirksrichter von O_________ hat seine Zuständigkeit bejaht. Er ging davon

aus, dass die Y_________ AG dem Berufungskläger ein Darlehen (erste grosse Lea-

singrate, Kaution, erste Leasingrate und Versicherungsprämie) gewährt habe, welches

mit dem Leasinggeschäft eng zusammenhänge und aufgrund des Vertragsvolumens

nicht mehr eine Leistung des üblichen Bedarf vorliege. Das gewährte Darlehen stelle

zudem eine Ausnahme dar und gehöre nicht zur charakteristischen Leistung der

Y_________ AG. Teilfinanzierungen von Leasingverträgen mit Hilfe von Darlehen sei-

en keine typische Leistung eines Autohändlers.

Der Berufungskläger kritisiert diese Auffassung. Die Y_________ AG habe mit dem

Leasingnehmer keinen Darlehensvertrag geschlossen. Wenn dem so wäre, wäre eine


  • 5 -

Umgehung des Konsumkreditgesetzes erfolgt. Die Y_________ AG habe sich vielmehr

mit der Leasingfirma zusammengetan, um die Finanzierung des Geschäftes zu fördern.

Daher habe die Y_________ AG die erste grosse Leasingrate und die Kaution direkt

mit der Leasinggeberin geregelt und der Berufungskläger habe diese Beträge nicht zu

bezahlen gebraucht. Er hätte schlussendlich auch keinen Anspruch auf Rückzahlung

der Kaution. Der erstinstanzliche Richter habe die untrennbare Einheit der vertragli-

chen Vereinbarungen künstlich aufgebrochen und es greife zu Unrecht eine separate

Würdigung als Darlehen Platz. Eine derartige Abspaltung sei rechtlich jedoch unzuläs-

sig. Die Y_________ AG wirke nämlich gleichzeitig als Fahrzeugverkäuferin und als

Unterstützerin in der Finanzierung mit, wobei offensichtlich sei, dass die Finanzie-

rungshilfe in höchst eigennützigem Bestreben erfolgte, einen Ansporn zur Ermögli-

chung des Verkaufes zu schaffen. Die Y_________ AG hätte sich mit der Leasingge-

berin zusammengetan, um die Finanzierung des Geschäftes zu fördern. Es liege kein

separater Darlehensvertrag vor, sondern eine ergänzende Absprache im Zusammen-

hang mit der Abwicklung des Leasingvertrages. Das Ganze falle als Leasingvertrag

unter das Konsumkreditgesetz und die von der Y_________ AG zusätzlich angeführte

Finanzierung bilde Teil dieses Vertragswerkes. Dabei spiele es keine Rolle, dass es

sich vorliegend um ein relativ teures Auto handle.

5. Dass der Berufungskläger mit A_________ Leasing, einer Abteilung der

B_________ AG, einen Finanzierungsleasingvertrag abgeschlossen hat, ist eigentlich

nicht umstritten. Leasingverträge über bewegliche, dem privaten Gebrauch des Lea-

singnehmers dienende Sachen, die vorsehen, dass die vereinbarten Leasingraten er-

höht werden, falls der Leasingvertrag aufgelöst wird, was hier - soweit in diesem Zeit-

punkt des Verfahrens ersichtlich - der Fall ist, gelten als Konsumkreditverträge. Mithin

liegt diesbezüglich ein Konsumkreditvertrag vor. Strittig ist, ob die Bezahlung der erster

grossen Leasingrate, der Kaution, der ersten Leasingrate und der ersten Versiche-

rungsprämie für den Leasingnehmer durch den Lieferanten, vorliegend die

Y_________ AG, an die A_________ Leasing als Teil des gesamten Finanzierungs-

leasinggeschäftes anzusehen ist oder ob es sich um ein Darlehen des Lieferanten an

den Berufungskläger handelt.

5.1 Offensichtlich war der Berufungskläger beim Abschluss des Finanzierungsleasing-

geschäftes wohl nicht in der Lage, die erste grosse Leasingrate, die Kaution, die erste

Leasingrate und die Versicherungsprämien zu bezahlen, weshalb dieser Betrag direkt

von der Y_________ AG an die Leasingfirma bezahlt wurde und der Berufungskläger

sollte den Betrag ratenweise der Y_________ AG zurückerstatten. Der entsprechende


  • 6 -

„Abzahlungsvertrag“ von dem im Übergabeprotokoll die Rede ist, befindet sich jedoch

nicht in den Akten.

5.2 Hat nun die Y_________ AG dem Berufungskläger ein Darlehen gegeben, wie die

Berufungsbeklagte behauptet, so handelt es sich dabei nicht um einen Konsumenten-

vertrag, da dies von der Y_________ AG nicht im Rahmen ihrer gewerblichen Tätig-

keit angeboten wird. Die Gewährung von Darlehen gehört nicht zum Zweck der

Y_________ AG (vgl. Erw. 2.2), so dass Art. 32 Abs.2 ZPO nicht anwendbar ist. Ent-

gegen der Auffassung der Berufungsbeklagten ist vorliegend nicht der Verkauf und die

Übergabe das Autos in O_________ die charakteristische Leistung, auf die abgestellt

werden kann, sondern als charakteristische Leistung bei Darlehen gilt die Leistung des

Darlehensgebers (Kaiser Job, Basler Kommentar, 2. A., N. 16 zu Art. 31 ZPO). Da die-

se jedoch in O_________ erfolgte, würde es bei der Zuständigkeit des Bezirksgerichts

O_________ bleiben.

5.3 Der Berufungskläger sieht die Bezahlung der ersten grossen Leasingrate, der Kau-

tion, der ersten Leasingrate und der Versicherungsprämien durch die Y_________ AG

an die Leasingfirma als Teil des Finanzierungsvertragswerkes, das als Ganzes als

Leasinggeschäft unter das Konsumkreditgesetz fällt, resp. als eine Umgehung des

Konsumkreditgesetzes.

Der Leasingvertrag wurde vorliegend zwischen der Leasinggesellschaft (A_________

Leasing) und dem Berufungskläger abgeschlossen. Obwohl die Y_________ AG Liefe-

rantin des geleasten Autos ist, ist sie nicht Vertragspartei. Den entsprechenden Lea-

singvertrag hat sie auch nicht unterzeichnet.

Den Kaufvertrag für das geleaste Fahrzeug unterzeichneten die Leasingfirma und die

Y_________ AG. Der Leasingnehmer unterzeichnete diesen Vertrag nicht, da er nicht

Vertragspartei ist.

Das Übernahmeprotokoll für das Auto unterzeichneten der Berufungskläger und die

Y_________ AG.

Aus dem Kaufvertrag und dem Übernahmeprotokoll ergibt sich jedoch, dass ein Betrag

von Fr. 22‘870.10 entsprechend der ersten grossen Leasingrate, der Kaution, der ers-

ten Leasingrate und der Versicherungsprämien an die Leasingfirma zu bezahlen war.

Damit steht fest, dass die Verträge miteinander verbunden resp. gekoppelt sind. Sie

bilden zusammen ein Vertragswerk und können nicht losgelöst von einander betrachtet

werden. Ohne den einen Vertrag wäre es zum anderen nicht gekommen. Die


  • 7 -

Y_________ AG hätte nicht die erste grosse Leasingrate, die Kaution, die erste Lea-

singrate und die Versicherungsprämien für den Berufungskläger an die Leasingfirma

bezahlt, wenn es nicht zum Abschluss eines Leasinggeschäftes genommen wäre.

5.4 Dass die Garagisten potentielle Autokäufer auf die Möglichkeit des Leasingge-

schäftes aufmerksam machen, ja, Leasingverträge sogar anpreisen und es so zusam-

men mit dem Konsumverhalten der Gesellschaft wohl sehr oft zum Abschluss von Lea-

singverträgen kommt, ist durch und durch üblich.

Unüblich ist allerdings, dass der Garagist für seinen Klienten die erste grosse Leasing-

rate, die Kaution, die erste Leasingrate und die Versicherungsprämie an die Leasing-

firma bezahlt, also vorstreckt und dann eine ratenweise Rückzahlung mit dem Klienten

vereinbart. Das vorliegende Rechtsgeschäft zwischen dem Berufungskläger und der

Berufungsbeklagten, auch wenn es im gesamten Finanzierungspaket eingebettet ist,

entspricht nicht dem Kriterium der Häufigkeit (Üblichkeit), wie dies Art. 32 ZPO ver-

langt. Den Begriff des Konsumentenvertrages gilt es ja eng auszulegen (AB NR 1999,

2410; AB StR 1999, 894). Mit diesem Kriterium der Üblichkeit wird nämlich klargestellt,

dass einmalige Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern und Privathaushalten vom

Anwendungsbereich des Art. 32 ZPO ausgenommen sind (Kaiser Job, Basler Kom-

mentar, 2. A., N. 7 zu Art. 32 ZPO).

Mithin kommt auch aus diesem Grund Art. 32 ZPO nicht zur Anwendung und es bleibt

bei der Zuständigkeit des Bezirksgerichts O_________.

6. Die Berufung ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der

Berufungskläger kosten- und entschädigungspflichtig.

7.

7.1 Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichts-

kosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95 ZPO), von Amtes wegen

festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kan-

tonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den

Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar)

vom 11. Februar 2009. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten

des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens vorliegend dem Beru-

fungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).


  • 8 -

7 . 2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes,

des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien

sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprin-

zip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich bei einem Streitwert von

Fr. 23‘463.50 zwischen Fr. 1‘800.-- und Fr. 6'000.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar), wobei im

Berufungsverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt werden kann

(Art. 19 GTar). Der Bezirksrichter hat erstinstanzlich weder eine Entscheidgebühr ver-

langt noch eine Parteientschädigung zugesprochen. Die Berufungsinstanz hat keine

Veranlassung dies abzuändern resp. anders festzulegen.

Was das Berufungsverfahren betrifft, gilt es festzuhalten, dass das Dossier nicht sehr

umfangreich und lediglich die örtliche Zuständigkeit zu beurteilen war. In Berücksichti-

gung dieser Tatsache und des Streitwerts ist vorliegend nach richterlichem Ermessen

eine Gebühr von Fr. 800.-- gerechtfertigt und angemessen, die der Berufungskläger zu

bezahlen hat und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von Fr. 1‘000.-- verrechnet

wird. Das Kantongericht erstattet ihm ist daher Fr. 200.--.

7.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten

der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist,

in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a,

b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem

Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 23‘463.50

beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar),

Fr. 3‘600.-- bis Fr. 5‘400.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). In Anwendung des Rahmentarifs und

in Berücksichtigung der Bedeutung sowie der Natur des Falls, der Prozessführung der

Parteien, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit und der vom Anwalt nützlich auf-

gewandten Zeit (Art. 27 Abs. 1 GTar), der Tatsache, dass lediglich die örtliche Zustän-

digkeit strittig war, die Berufungsbeklagte lediglich eine kurze Stellungnahme einge-

reicht hat und keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt es sich,

für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht, bei dem eine Reduktions-Koeffizient

von 60% zu berücksichtigen ist, die Parteientschädigung auf Fr. 800.-- (inklusive Aus-

lagen und Mehrwertsteuer) festzulegen, welche der Berufungskläger der Berufungsbe-

klagten zu bezahlen hat.


  • 9 -

Das Kantonsgericht erkennt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen.

  2. Der erstinstanzliche Kostenentscheid wird bestätigt.

  3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ihm Betrage von Fr. 800.-- werden

von X_________ bezahlt und mit den von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver-

rechnet. Das Kantonsgericht erstattet ihm Fr. 200.--.

  1. X_________ bezahlt der Y_________ AG für das Berufungsverfahren eine Partei-

entschädigung von Fr. 800.-- (inkl. MwSt. und Auslagen).

Sitten, 22. März 2017

Schlagwörter

jurisdictionconsumer contractleasingvenuefinancing arrangementcostsappeal