C1 15 142
URTEIL VOM 22. MÄRZ 2017
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Hermann Murmann, Richter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ ,
Beklagter
und
Berufungskläger,
vertreten
durch
Rechtsanwalt
M_________
gegen
Y_________ AG , Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt
N_________
(Andere Verträge)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts O_________ vom 16. April 2015
Verfahren
A. Die Y_________ AG (nachfolgend auch: Y_________ AG) reichte am 20. Februar
2015 gegen X_________ eine Forderungsklage beim Bezirksgericht O_________ ein.
Sie stellte nachfolgende Begehren:
Der Beklagte bezahlt der Klägerin CHF 23‘463.50 plus 5% Zins seit dem 17. Oktober 2012.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Beklagten.
Der Beklagte bezahlt der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung.
B. Nachdem der Bezirksrichter die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Bezirksge-
richts O_________ aufgeworfen hatte, nahm die Klägerpartei dazu am 5. März 2015
Stellung und vertrat die Ansicht, dass das Bezirksgerichts O_________ in der Sache
örtlich zuständig sei und zwar gestützt auf Art. 31 ZPO; Art. 32 ZPO sei vorliegend
nicht anwendbar.
C. In seiner Eingabe vom 20. März 2015 nahm auch der Beklagte zur örtlichen Zu-
ständigkeit Stellung und beantragte auf die Klage wegen fehlender Zuständigkeit nicht
einzutreten. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
D. Der Bezirksrichter entschied am 16. April 2015 wie folgt:
Das Verfahren Z1 15 26 wird vor Bezirksgericht O_________ fortgesetzt.
Der Beklagtenpartei wird eine erste Frist von 30 Tagen angesetzt, eine Klageantwort gemäss den
Artikeln 131, 221 und 222 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) zu deponieren.
E. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes erhob X_________ am 22. Mai 2015 beim
Kantonsgericht Berufung und beantragte:
Zuständigkeit zur Behandlung der Sache beim Bezirksgericht O_________ nicht gegeben ist.
F. Nachdem der Berufungskläger den Kostenvorschuss am 31. Juli 2015 einbezahlt
hatte, sandte das Kantonsgericht die Berufung der Berufungsbeklagten zu, welche am
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers verlangte.
Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufun-
gen, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung
vorgesehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1
und 2 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfecht-
bar, wenn der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten entsprechend den
streitig gebliebenen Rechtsbegehren über Fr. 10‘000.-- beträgt, was vorliegend bei
einem Streitwert von Fr. 23‘463.50 der Fall ist.
1.2 Gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO findet das vereinfachte Verfahren auf vermögens-
rechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000.-- Anwendung. Da mit-
hin im erstinstanzlichen Verfahren das vereinfachte Verfahren anwendbar ist, ent-
scheidet im Rechtsmittelverfahren ein Einzelrichter (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO). Die
Berufung wurde fristgerecht eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
2.1 Der Berufungskläger schloss mit der A_________-Leasing, Abteilung B_________
AG, einen Leasingvertrag für einen BMW X5 35d für eine Vertragsdauer von 48 Mona-
ten mit einem monatlichen Leasingzins von Fr. 855.90 ab. Eine vorzeitige Kündigung
ist mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Leasingdau-
er möglich. Es erfolgt eine Abrechnung gemäss separater Tabelle.
Die Y_________ AG war Lieferantin des BMW X5. Der Nettopreis des Fahrzeuges
betrug Fr. 94‘800.--. Die erste grosse Leasingrate belief sich auf Fr. 15‘000.--, die Kau-
tion auf Fr. 7‘000.--, die erst Leasingrate auf Fr. 855.90, der erste Versicherungsbetrag
auf Fr. 14.20 (S.13), was gesamthaft Fr. 22‘870.10 ausmacht.
Gemäss Übergabeprotokoll bestätigt die Y_________ AG, vom Leasingnehmer, d.h.
vom Berufungskläger den Betrag von Fr. 22‘870.10 für A_________ Leasing erhalten
zu
haben
(S. 14).
Handschriftlich
angeführt
wurde:
„mit
Abzahlungsvertrag
Y_________“. Diesen Betrag bezahlte die Y_________ AG an A_________ Leasing.
Zudem bevorschusste die Y_________ AG dem Berufungskläger eine weitere ausste-
hende Leasingrate von Fr. 3‘170.10 bei A_________ Leasing. Der Berufungskläger
hatte im Weiteren bei der Y_________ AG vier Winterräder gekauft und 4 Räder reini-
gen und lagern lassen. Dafür stellte die Y_________ AG dem Berufungskläger
Fr. 3‘175.20 in Rechnung. Die Y_________ AG nahm vom Berufungskläger auch ein
Auto der Marke Nissan Almeira zurück und schrieb ihm dafür Fr. 1‘000.-- auf die aus-
stehenden Rechnungen gut. Nachdem der Berufungskläger verschiedentlich kleine
Rückzahlungen gemacht hatte (Fr. 1‘000.--, Fr. 600.--, Fr. 1‘000.--, Fr. 451.90, Fr. 600.-
-, Fr. 700.--) beläuft sich der Ausstand auf Fr. 23‘463.35 (Fr. 28‘215.40 minus
Fr. 4‘751.90).
2.2 Der Zweck der Y_________ AG ist gemäss Handelsregisterauszug:
An- und Verkauf von Fahrzeugen, Ersatzteilen, Reifen, Batterien, Zubehör und Kleinmaterial aller Art;
Ausführungen von Karosserie-, Spengler- und Malerarbeiten; Fahrzeug-Tuning; Betrieb einer Tankstel-
le; Reparaturen aller Art, Handel mit Waren, welche mit dem Geschäftszweck im Zusammenhang ste-
hen. Kann sich an anderen Unternehmungen beteiligen oder solche erwerben und Zweigniederlassun-
gen und Tochtergesellschaften errichten. Kann immaterielle Rechte erstehen, halten und verwerten.
3. Gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO ist für Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen
für Klagen der Anbieterin oder des Anbieters das Gericht am Wohnsitz der beklagten
Partei zuständig. Liegt ein Konsumentenvertrag vor, wäre mithin das Gericht in
O_________ nicht zuständig.
Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs,
die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin oder des Kon-
sumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit angeboten werden (Art. 32 Abs. 2 ZPO).
4. Der Bezirksrichter von O_________ hat seine Zuständigkeit bejaht. Er ging davon
aus, dass die Y_________ AG dem Berufungskläger ein Darlehen (erste grosse Lea-
singrate, Kaution, erste Leasingrate und Versicherungsprämie) gewährt habe, welches
mit dem Leasinggeschäft eng zusammenhänge und aufgrund des Vertragsvolumens
nicht mehr eine Leistung des üblichen Bedarf vorliege. Das gewährte Darlehen stelle
zudem eine Ausnahme dar und gehöre nicht zur charakteristischen Leistung der
Y_________ AG. Teilfinanzierungen von Leasingverträgen mit Hilfe von Darlehen sei-
en keine typische Leistung eines Autohändlers.
Der Berufungskläger kritisiert diese Auffassung. Die Y_________ AG habe mit dem
Leasingnehmer keinen Darlehensvertrag geschlossen. Wenn dem so wäre, wäre eine
Umgehung des Konsumkreditgesetzes erfolgt. Die Y_________ AG habe sich vielmehr
mit der Leasingfirma zusammengetan, um die Finanzierung des Geschäftes zu fördern.
Daher habe die Y_________ AG die erste grosse Leasingrate und die Kaution direkt
mit der Leasinggeberin geregelt und der Berufungskläger habe diese Beträge nicht zu
bezahlen gebraucht. Er hätte schlussendlich auch keinen Anspruch auf Rückzahlung
der Kaution. Der erstinstanzliche Richter habe die untrennbare Einheit der vertragli-
chen Vereinbarungen künstlich aufgebrochen und es greife zu Unrecht eine separate
Würdigung als Darlehen Platz. Eine derartige Abspaltung sei rechtlich jedoch unzuläs-
sig. Die Y_________ AG wirke nämlich gleichzeitig als Fahrzeugverkäuferin und als
Unterstützerin in der Finanzierung mit, wobei offensichtlich sei, dass die Finanzie-
rungshilfe in höchst eigennützigem Bestreben erfolgte, einen Ansporn zur Ermögli-
chung des Verkaufes zu schaffen. Die Y_________ AG hätte sich mit der Leasingge-
berin zusammengetan, um die Finanzierung des Geschäftes zu fördern. Es liege kein
separater Darlehensvertrag vor, sondern eine ergänzende Absprache im Zusammen-
hang mit der Abwicklung des Leasingvertrages. Das Ganze falle als Leasingvertrag
unter das Konsumkreditgesetz und die von der Y_________ AG zusätzlich angeführte
Finanzierung bilde Teil dieses Vertragswerkes. Dabei spiele es keine Rolle, dass es
sich vorliegend um ein relativ teures Auto handle.
5. Dass der Berufungskläger mit A_________ Leasing, einer Abteilung der
B_________ AG, einen Finanzierungsleasingvertrag abgeschlossen hat, ist eigentlich
nicht umstritten. Leasingverträge über bewegliche, dem privaten Gebrauch des Lea-
singnehmers dienende Sachen, die vorsehen, dass die vereinbarten Leasingraten er-
höht werden, falls der Leasingvertrag aufgelöst wird, was hier - soweit in diesem Zeit-
punkt des Verfahrens ersichtlich - der Fall ist, gelten als Konsumkreditverträge. Mithin
liegt diesbezüglich ein Konsumkreditvertrag vor. Strittig ist, ob die Bezahlung der erster
grossen Leasingrate, der Kaution, der ersten Leasingrate und der ersten Versiche-
rungsprämie für den Leasingnehmer durch den Lieferanten, vorliegend die
Y_________ AG, an die A_________ Leasing als Teil des gesamten Finanzierungs-
leasinggeschäftes anzusehen ist oder ob es sich um ein Darlehen des Lieferanten an
den Berufungskläger handelt.
5.1 Offensichtlich war der Berufungskläger beim Abschluss des Finanzierungsleasing-
geschäftes wohl nicht in der Lage, die erste grosse Leasingrate, die Kaution, die erste
Leasingrate und die Versicherungsprämien zu bezahlen, weshalb dieser Betrag direkt
von der Y_________ AG an die Leasingfirma bezahlt wurde und der Berufungskläger
sollte den Betrag ratenweise der Y_________ AG zurückerstatten. Der entsprechende
„Abzahlungsvertrag“ von dem im Übergabeprotokoll die Rede ist, befindet sich jedoch
nicht in den Akten.
5.2 Hat nun die Y_________ AG dem Berufungskläger ein Darlehen gegeben, wie die
Berufungsbeklagte behauptet, so handelt es sich dabei nicht um einen Konsumenten-
vertrag, da dies von der Y_________ AG nicht im Rahmen ihrer gewerblichen Tätig-
keit angeboten wird. Die Gewährung von Darlehen gehört nicht zum Zweck der
Y_________ AG (vgl. Erw. 2.2), so dass Art. 32 Abs.2 ZPO nicht anwendbar ist. Ent-
gegen der Auffassung der Berufungsbeklagten ist vorliegend nicht der Verkauf und die
Übergabe das Autos in O_________ die charakteristische Leistung, auf die abgestellt
werden kann, sondern als charakteristische Leistung bei Darlehen gilt die Leistung des
Darlehensgebers (Kaiser Job, Basler Kommentar, 2. A., N. 16 zu Art. 31 ZPO). Da die-
se jedoch in O_________ erfolgte, würde es bei der Zuständigkeit des Bezirksgerichts
O_________ bleiben.
5.3 Der Berufungskläger sieht die Bezahlung der ersten grossen Leasingrate, der Kau-
tion, der ersten Leasingrate und der Versicherungsprämien durch die Y_________ AG
an die Leasingfirma als Teil des Finanzierungsvertragswerkes, das als Ganzes als
Leasinggeschäft unter das Konsumkreditgesetz fällt, resp. als eine Umgehung des
Konsumkreditgesetzes.
Der Leasingvertrag wurde vorliegend zwischen der Leasinggesellschaft (A_________
Leasing) und dem Berufungskläger abgeschlossen. Obwohl die Y_________ AG Liefe-
rantin des geleasten Autos ist, ist sie nicht Vertragspartei. Den entsprechenden Lea-
singvertrag hat sie auch nicht unterzeichnet.
Den Kaufvertrag für das geleaste Fahrzeug unterzeichneten die Leasingfirma und die
Y_________ AG. Der Leasingnehmer unterzeichnete diesen Vertrag nicht, da er nicht
Vertragspartei ist.
Das Übernahmeprotokoll für das Auto unterzeichneten der Berufungskläger und die
Y_________ AG.
Aus dem Kaufvertrag und dem Übernahmeprotokoll ergibt sich jedoch, dass ein Betrag
von Fr. 22‘870.10 entsprechend der ersten grossen Leasingrate, der Kaution, der ers-
ten Leasingrate und der Versicherungsprämien an die Leasingfirma zu bezahlen war.
Damit steht fest, dass die Verträge miteinander verbunden resp. gekoppelt sind. Sie
bilden zusammen ein Vertragswerk und können nicht losgelöst von einander betrachtet
werden. Ohne den einen Vertrag wäre es zum anderen nicht gekommen. Die
Y_________ AG hätte nicht die erste grosse Leasingrate, die Kaution, die erste Lea-
singrate und die Versicherungsprämien für den Berufungskläger an die Leasingfirma
bezahlt, wenn es nicht zum Abschluss eines Leasinggeschäftes genommen wäre.
5.4 Dass die Garagisten potentielle Autokäufer auf die Möglichkeit des Leasingge-
schäftes aufmerksam machen, ja, Leasingverträge sogar anpreisen und es so zusam-
men mit dem Konsumverhalten der Gesellschaft wohl sehr oft zum Abschluss von Lea-
singverträgen kommt, ist durch und durch üblich.
Unüblich ist allerdings, dass der Garagist für seinen Klienten die erste grosse Leasing-
rate, die Kaution, die erste Leasingrate und die Versicherungsprämie an die Leasing-
firma bezahlt, also vorstreckt und dann eine ratenweise Rückzahlung mit dem Klienten
vereinbart. Das vorliegende Rechtsgeschäft zwischen dem Berufungskläger und der
Berufungsbeklagten, auch wenn es im gesamten Finanzierungspaket eingebettet ist,
entspricht nicht dem Kriterium der Häufigkeit (Üblichkeit), wie dies Art. 32 ZPO ver-
langt. Den Begriff des Konsumentenvertrages gilt es ja eng auszulegen (AB NR 1999,
2410; AB StR 1999, 894). Mit diesem Kriterium der Üblichkeit wird nämlich klargestellt,
dass einmalige Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern und Privathaushalten vom
Anwendungsbereich des Art. 32 ZPO ausgenommen sind (Kaiser Job, Basler Kom-
mentar, 2. A., N. 7 zu Art. 32 ZPO).
Mithin kommt auch aus diesem Grund Art. 32 ZPO nicht zur Anwendung und es bleibt
bei der Zuständigkeit des Bezirksgerichts O_________.
6. Die Berufung ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Berufungskläger kosten- und entschädigungspflichtig.
7.
7.1 Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichts-
kosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95 ZPO), von Amtes wegen
festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kan-
tonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den
Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar)
vom 11. Februar 2009. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten
des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens vorliegend dem Beru-
fungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
7 . 2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes,
des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien
sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprin-
zip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich bei einem Streitwert von
Fr. 23‘463.50 zwischen Fr. 1‘800.-- und Fr. 6'000.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar), wobei im
Berufungsverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt werden kann
(Art. 19 GTar). Der Bezirksrichter hat erstinstanzlich weder eine Entscheidgebühr ver-
langt noch eine Parteientschädigung zugesprochen. Die Berufungsinstanz hat keine
Veranlassung dies abzuändern resp. anders festzulegen.
Was das Berufungsverfahren betrifft, gilt es festzuhalten, dass das Dossier nicht sehr
umfangreich und lediglich die örtliche Zuständigkeit zu beurteilen war. In Berücksichti-
gung dieser Tatsache und des Streitwerts ist vorliegend nach richterlichem Ermessen
eine Gebühr von Fr. 800.-- gerechtfertigt und angemessen, die der Berufungskläger zu
bezahlen hat und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von Fr. 1‘000.-- verrechnet
wird. Das Kantongericht erstattet ihm ist daher Fr. 200.--.
7.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten
der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist,
in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a,
b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem
Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 23‘463.50
beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar),
Fr. 3‘600.-- bis Fr. 5‘400.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). In Anwendung des Rahmentarifs und
in Berücksichtigung der Bedeutung sowie der Natur des Falls, der Prozessführung der
Parteien, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit und der vom Anwalt nützlich auf-
gewandten Zeit (Art. 27 Abs. 1 GTar), der Tatsache, dass lediglich die örtliche Zustän-
digkeit strittig war, die Berufungsbeklagte lediglich eine kurze Stellungnahme einge-
reicht hat und keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt es sich,
für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht, bei dem eine Reduktions-Koeffizient
von 60% zu berücksichtigen ist, die Parteientschädigung auf Fr. 800.-- (inklusive Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) festzulegen, welche der Berufungskläger der Berufungsbe-
klagten zu bezahlen hat.
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Berufung wird abgewiesen.
Der erstinstanzliche Kostenentscheid wird bestätigt.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ihm Betrage von Fr. 800.-- werden
von X_________ bezahlt und mit den von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet. Das Kantonsgericht erstattet ihm Fr. 200.--.
entschädigung von Fr. 800.-- (inkl. MwSt. und Auslagen).
Sitten, 22. März 2017