RVJ / ZWR 2017
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Obligationenrecht
Droit des obligations
Ausservertragliche Haftung - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung)
vom 21. Februar 2017, X. c. Y. - TCV C1 15 138
Ausservertragliche Haftung
fällt, haftet diesem für den daraus erwachsenen Schaden nach Art. 41 ff. OR (E. 5.1
und 5.2).
summe, nach den Umständen und der Grösse des Verschuldens (Art. 43 Abs. 1 OR)
und unter Berücksichtigung allfälliger Herabsetzungsgründe im Sinne von Art. 44 OR
(E. 5.3).
Responsabilité extracontractuelle
mage qui en découle selon les art. 41 ss CO (consid. 5.1 et 5.2).
d’après les circonstances et la gravité de la faute (art. 43 al. 1 CO) et compte tenu
des éventuels facteurs de réduction au sens de l’art. 44 CO (consid. 5.3).
Aus Sachverhalt und Erwägungen
2.1 In der Zeitspanne vom 16. bis 26. November 2009 fällte der Beru-
fungskläger unter Mithilfe von Arbeitern des örtlichen Forstbetriebs
sämtliche 104 Bäume und Sträucher auf zwei im Eigentum des Beru-
fungsbeklagten stehenden Parzellen in A., auf welchen sich ein
Ferienhaus und zwei Stadel befinden. Dem vorausgegangen waren
ein Treffen vor Ort sowie ein Telefongespräch:
2.1.1 Am 18. Juni 2009 besichtigten der Berufungskläger und die
Gattin des Berufungsbeklagten gemeinsam die beiden Grundstücke.
Gesprächsthema war das Fällen von Bäumen. Nach Darstellung des
Berufungsklägers soll ihn die Ehefrau des Grundeigentümers dabei
instruiert haben, sämtliche Bäume und Sträucher zu fällen und dies
auf sein dreimaliges Rückfragen jeweils so bestätigt haben. Demge-
genüber führte die Ehefrau des Berufungsbeklagten aus, es sei bloss
die Rede davon gewesen, einige Bäume zu fällen, ohne dass diese
bezeichnet worden wären, namentlich jene, die ein Sicherheitsrisiko
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darstellten oder laut Gesetz zu nahe an der Grundstücksgrenze stün-
den. Der Berufungskläger habe erklärt, er müsse zwecks Bestimmung
der zu fällenden Bäume einen Plan erstellen, wozu er drei Wochen
brauche. Konkret habe sie den Berufungskläger lediglich angewiesen,
zwischen den beiden Stadeln einen Vogelbeerbaum stehen zu lassen
und die beiden Weiden auf der Südseite zu fällen. Der Berufungs-
kläger habe die Kosten auf etwa Fr. 30 000.- beziffert.
2.1.2 Am 13. November 2009 informierte der Berufungskläger den
Berufungsbeklagten telefonisch, dass sich die Kosten auf maximal
Fr. 40 000.- belaufen würden, wozu Letzterer sein Einverständnis
erklärte. Der Berufungskläger will dem Berufungsbeklagten bei dieser
Gelegenheit das genaue Vorgehen erklärt und Auskunft darüber
gegeben haben, wohin Bäume und Äste gebracht würden. Laut
Angaben des Berufungsbeklagten habe ihm der Berufungskläger bei
dieser Gelegenheit nicht gesagt, dass er beabsichtige, sämtliche
Bäume zu fällen.
2.2 Das Bezirksgericht (…) führte aus, die gesamten Umstände
liessen nicht eindeutig darauf schliessen, was der Berufungsbeklagte
und dessen Frau mit dem Berufungskläger - abgesehen von den
Bäumen, welche zu nahe am Nachbarsgrundstück gestanden hätten -
besprochen hätten, so dass der Sachverhalt diesbezüglich ungeklärt
bleibe (angefochtenes Urteil E. 2.7).
In rechtlicher Hinsicht erwog das Bezirksgericht, in Bezug auf die zu
nahe an der Grenze stehenden Bäume habe zumindest ein normativer
Konsens über deren Fällung bestanden. Aufgrund dieses (Teil-)
Konsens bejahte es in diesem beschränkten Umfang das Zustande-
kommen eines Werkvertrages und es verpflichtete den Berufungs-
beklagten dem Berufungskläger dafür einen Werklohn von Fr. 15 000.-
zu bezahlen. Demgegenüber haben die Parteien nach Beurteilung der
Vorinstanz nicht nachweisen können, was zwischen ihnen hinsichtlich
der übrigen Bäume besprochen worden ist. Mangels Kenntnis des
Gesprächsinhalts bzw. des inneren Willens der Parteien seien dies-
bezüglich ein natürlicher oder normativer Konsens über die Fällung der
übrigen Bäume nicht erwiesen und damit ein Werkvertrag nicht
zustande gekommen. Entsprechend verneinte das Bezirksgericht
jeden Anspruch des Berufungsklägers auf Werklohn für das Fällen
dieser Bäume. Vielmehr erklärte es den Berufungskläger gemäss
Art. 41 Abs. 1 OR für haftbar für den Schaden, welcher dem Beru-
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fungsbeklagten durch das absichtliche und mangels Nachweises einer
Einwilligung widerrechtliche Fällen dieser Bäume erwachsen ist. Den
Schaden - Ersatz und Neupflanzung dieser Bäume - bezifferte die
Vorinstanz gestützt auf das gerichtliche Gutachten auf Fr. 247 345.-.
(…)
4. Der Berufungskläger rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung.
Er begnügt sich in der Folge aber damit, die Darstellung der Gegen-
partei (…) „vehement“ zu bestreiten und seinen eigenen Standpunkt
zu wiederholen. (…)
4.1 Mit diesen allgemeinen Ausführungen setzt sich der Berufungs-
kläger mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Diese
gelangte nämlich mit einlässlichen Erwägungen zum Schluss, dass
sich der Inhalt des Gespräches zwischen dem Berufungskläger und
der Ehefrau des Berufungsbeklagten (ebenso wie der Inhalt des Tele-
fonats zwischen dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten)
zum genauen Umfang der zu fällenden Bäume - alle oder nur die den
gesetzlichen Abstand verletzenden Bäume - selbst unter Bezug-
nahme weiterer Indizien nicht beweisen lasse, so dass ein Fall von
Beweislosigkeit gegeben sei (vgl. E. 2.2). Mit diesen erstinstanzlichen
Ausführungen beschäftigt sich der Berufungskläger in seiner Berufung
nicht. Er legt insbesondere nicht dar, weshalb und inwieweit diese
Schlussfolgerung falsch sein sollte. Damit genügt seine Rechtsschrift
den Begründungsanforderungen an eine Berufung nicht, weshalb
darauf nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.2.1).
Selbst bei materieller Überprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdi-
gung wäre diese sachverhaltsmässig zu bestätigen. Beim zentralen
Zusammentreffen vor Ort zwischen dem Berufungskläger und der
Gattin des Berufungsbeklagten waren allein diese beiden Personen
anwesend. Nur sie wissen, was vor Ort tatsächlich besprochen wurde.
Ihre Aussagen gehen indes diametral auseinander. Aufgrund ihres
jeweiligen Interesses am Ausgang des Prozesses darf dabei keiner
der zwei (Partei-)Aussagen höheres Gewicht beigemessen werden.
Was die Begleitumstände betrifft, so gibt es, wie die Vorinstanz richtig
erkannt hat, sowohl Indizien, die für die Darstellung des Berufungsklä-
gers sprechen, als auch solche, die sich eher mit den Ausführungen
der Ehefrau des Berufungsbeklagten vereinbaren lassen. So ist es in
der Tat kaum nachvollziehbar, weshalb der Berufungskläger ohne ent-
sprechende Instruktionen den gesamten Baum-bestand gefällt hätte.
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Erstaunlich ist ebenfalls, dass sich der Berufungsbeklagte am Telefon
nicht nach dem angeblich versprochenen Fällplan erkundigt hat.
Umgekehrt sagten der Nachbar Z. wie auch der Sanitärinstallateur W.,
der den Berufungsbeklagten bzw. dessen Frau an den Berufungs-
kläger verwiesen haben soll, übereinstimmend aus, dass Thema ihrer
Gespräche mit den Ersteren stets nur das Fällen eines einzelnen Bau-
mes bzw. einiger weniger Bäume und nie das Abforsten des gesam-
tes Baumbestandes gewesen sei. Bei dieser Beweislage lässt es sich
nicht rechtsgenügend erstellen, was die Parteien miteinander bespro-
chen und vereinbart hatten. Es ist weder bewiesen, dass dem Beru-
fungskläger geheissen worden war, bloss jene Bäume zu fällen, wel-
che die gesetzlichen Abstandsvorschriften nicht einhielten, und dafür
vorgängig einen Plan zu verfassen, noch, dass er instruiert worden
war, sämtliche Bäume zu fällen. Es liegt insoweit ein Fall von Beweis-
losigkeit vor.
(…)
5. Der Berufungskläger rügt ebenfalls eine unrichtige Rechtsanwen-
dung von Art. 41 Abs. 1 OR. Er sei der begründeten Auffassung, dass
im vorliegend zu beurteilenden Fall eine Einwilligung des Verletzten
vorliege (volenti non fit iniuria). Es werde selbst von der Vorinstanz
nicht bestritten, dass eine grundsätzliche Einwilligung zur Vornahme
von Fällarbeiten seitens des Berufungsbeklagten vorgelegen habe.
Damit scheide auch eine Haftbarkeit aus ausservertraglicher Haftung
aus. Weiter weist der Berufungskläger den Vorwurf des vorsätzlichen
Handelns zurück. Gerade weil laut Bezirksgericht die Sachverhalts-
darstellung nicht klar zum Ausdruck gebracht habe, welche Bäume
gefällt werden sollten, dürfe ihm nicht vorsätzliches Handeln unterstellt
werden. Zwar habe er die Bäume gefällt, allerdings nicht in der
Absicht, dem Kläger Schaden zuzufügen, sondern weil er sich an die
Vereinbarung mit der Ehegattin des Klägers gehalten habe, die ihn mit
der Fällung sämtlicher Bäume beauftragt habe. Würde die bestrittene
Sachverhaltsdarstellung des Berufungsbeklagten zutreffen, hätte er
sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden und in der irrigen Vor-
stellung gehandelt, die Erlaubnis zur Fällung sämtlicher Bäume erhal-
ten zu haben. Er habe nie vorgehabt, sämtliche Bäume absichtlich,
ohne Wissen und ohne das Einverständnis der Eigentümer zu fällen.
Dass er sämtliche Bäume, auch ohne Einverständnis der Kläger, zu
fällen bereit gewesen sei, sei aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich
und dürfe damit auch nicht als gegeben angenommen werden. In
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Bezug auf das Verschulden wendet der Berufungskläger ein, es
könnte vorliegend höchstens von einer leichten Fahrlässigkeit ausge-
gangen werden, da er sich über die Anzahl der zu fällenden Bäume in
einem Sachverhaltsirrtum befunden habe. Er habe ausdrücklich eine
Einwilligung des Berufungsbeklagten bezüglich der zu fällenden
Bäume eingeholt. Damit sei eine Widerrechtlichkeit der Schädigung
ausgeschlossen. Auch wenn sich die Einwilligung nicht auf sämtliche
Bäume bezogen haben sollte, sei sie dennoch erteilt worden, was im
Grundsatz unbestritten sei. Im Ergebnis seien die Voraussetzungen
einer ausservertraglichen Haftung nach Art. 41 OR nicht erfüllt und er
schulde dem Kläger keinen Schadenersatz.
5.1 Die Vorinstanz hat in E. 4 ihres Urteils die Haftungsvoraus-
setzungen von Art. 41 Abs. 1 OR - Schaden, natürlicher und adäqua-
ter Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und
Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung und Verschulden des
Schädigers - korrekt dargetan, worauf grundsätzlich verwiesen wer-
den kann. Die Schädigung ist dann nicht widerrechtlich, wenn der
Geschädigte dem Schädiger eine rechtswirksame Einwilligung erteilt
hat. Am Verschulden fehlt es, wenn der Schädiger, ohne dass ihn
diesbezüglich eine Fahrlässigkeit trifft, einem Tatbestandsirrtum unter-
liegt. Hingegen schliesst ein Rechtirrtum das Verschulden nicht aus
(Kessler, Basler Kommentar, 6. A., N. 47 zu Art. 41 OR). Während der
Geschädigte die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen von Art. 41
Abs. 1 OR zu beweisen hat, trifft den Schädiger die Beweislast für die
Einwilligung und seinen (nicht fahrlässigen) Sachverhaltsirrtum
(Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil,
5.2 Der Berufungskläger hat im Eigentum des Berufungsbeklagten
stehende Bäume gefällt und diese dadurch widerrechtlich beschädigt
(Art. 614 ZGB; Art. 144 StGB; Brehm, Berner Kommentar, 4. A., N. 35
ff., 39 zu Art. 41 OR; Honsell/Isenring/Kessler, Schweizerisches Haft-
pflichtrecht, 5. A., Zürich/Basel/Genf 2013, § 4 N. 16; Schwenzer,
a.a.O., Rz. 18.01 f.). Er hat für diese Rodung Mitarbeiter des Forstbe-
triebs beigezogen, die Arbeiten also geplant, demnach vorsätzlich
gehandelt. Mithin sind die allgemeinen Voraussetzungen der ausser-
vertraglichen Haftung grundsätzlich erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob dafür
ein Rechtfertigungsgrund, namentlich eine rechtsgültige Einwilligung
vorlag bzw. ob sich der Berufungskläger in einem nicht fahrlässigen
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Sachverhaltsirrtum befand; im ersten Fall wäre sein Handeln recht-
mässig, im zweiten unverschuldet.
5.2.1 Das Bezirksgericht hat erkannt, dass zwischen den Parteien
hinsichtlich des Fällens jener Bäume, welche die gesetzlichen Ab-
standsvorschriften verletzten, ein Konsens vorlag und damit insoweit
ein Werkvertrag zustande kam. Ein solcher Werkvertrag beinhaltet(e)
die Einwilligung des Berufungsklägers als Grundeigentümer zum
Fällen der besagten Bäume. Mangels eines diesbezüglichen Konsen-
ses bzw. des Nachweises eines solchen fallen hingegen die übrigen
Bäume nicht unter diese Einwilligung. Eine beschränkte Einwilligung
lässt sich nicht beliebig ausweiten, so dass die grundsätzliche
Zustimmung des Berufungsbeklagten zum Fällen bestimmter Bäume
den Berufungskläger nicht ermächtigte, weitere Bäume zu fällen. Dem
Berufungskläger misslang der Beweis, dass ihm der Berufungs-
beklagte eine derartige zusätzliche Ermächtigung erteilt hätte. Da der
Berufungskläger dafür die Beweislast trägt, treffen ihn die Folgen der
Beweislosigkeit. Mangels Nachweises einer entsprechenden Ermäch-
tigung handelte der Berufungskläger deshalb, was das Fällen der
übrigen Bäume betrifft, widerrechtlich.
5.2.2 Stützt sich der Schädiger auf eine irrtümliche Annahme einer in
Wahrheit nicht erteilten (bzw. nicht bewiesenen) Einwilligung, ist zu
prüfen, worauf der Irrtum beruht. Ist der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit
zurückzuführen, muss ein Verschulden verneint werden und die Scha-
denersatzpflicht entfällt (Marianne Zeder, Haftungsbefreiung durch
Einwilligung des Geschädigten, Diss. Basel 1999, S. 56). Ist der Irrtum
jedoch der eigenen Fahrlässigkeit des Schädigers zuzuschreiben, so
vermag er sich dadurch nicht zu entschuldigen. Vorliegend liess sich
der Inhalt des Gespräches zwischen dem Berufungskläger und der
Gattin des Berufungsbeklagten nicht ermitteln. Zufolge dieser Beweis-
losigkeit lässt sich auch nicht sagen, ob der Berufungskläger dabei
einem Irrtum erlegen ist. Dies hat er im Übrigen so im erstinstanzlichen
Verfahren auch nie behauptet. Selbst wenn man ihm aber einen sol-
chen Sachverhaltsirrtum zugestehen wollte, wäre damit nicht dargetan,
dass dieser nicht seiner eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben ist.
Denn der Berufungskläger hat keine spezifischen Tatsachenbehaup-
tungen dazu aufgestellt, dass er das ihm Zumutbare vorgekehrt hätte,
um einen Irrtum zu vermeiden. Seine Behauptung, dreimal bei seiner
Gesprächspartnerin nachgefragt zu haben, ob wirklich sämtliche
Bäume zu fällen seien, hat er nicht zur Erklärung seines möglichen
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Irrtums gemacht und ist überdies gerade nicht bewiesen. Der Beru-
fungskläger hat auch nie gehörig behauptet, er habe, weil der Beru-
fungsbeklagte im Telefongespräch nicht nach dem Fällplan gefragt
habe, irrtümlich geglaubt, dass dieser ihm für alle Bäume seine Ein-
willigung zum Fällen erteilt habe. Ohnehin hätte sich der Berufungs-
kläger, um seinen Sorgfalts- und Vorsichtspflichten zu genügen, ohne
nachweisliche vorgängige, unmissverständliche Ermächtigung zum
Abholzen sämtlicher Bäume bei diesem Telefonat danach erkundigen
müssen, ob tatsächlich alle Bäume zu fällen seien. Das hat er nicht
getan und der Berufungsbeklagte kam im besagten Telefongespräch
seinerseits ebenfalls nicht auf diesen Punkt zu sprechen; zumindest
wurde solches weder behauptet noch bewiesen. Mithin vermag der
Berufungskläger den Nachweis eines unverschuldeten Sachverhalts-
irrtums nicht zu erbringen.
5.2.3 Zusammenfassend hat das Bezirksgericht bei dieser Beweis-
lage zu Recht auf eine ausservertragliche Haftung des Berufungsklä-
gers für das widerrechtliche Fällen der übrigen Bäume erkannt. Die
erstinstanzliche Schadensberechnung hat der Berufungskläger nicht -
jedenfalls nicht substanziiert - angefochten. Es ist daher von einem be-
wiesenen Schaden (Art. 42 Abs. 1 OR) von Fr. 247 345.- auszugehen.
5.3 Die bewiesene Schadenssumme entspricht der höchstmöglichen
Schadenersatzpflicht, welche indes auch tiefer ausfallen kann (Brehm,
a.a.O., N. 24 f. und 29 zu Art. 43 OR). Aufgabe des Gerichtes ist es,
den im konkreten Fall geschuldeten Ersatz zu bemessen. Art. 43 OR
weist es an, wie es dabei vorzugehen hat. Und Art. 44 OR nennt
fakultative Herabsetzungsgründe. Die Vorschriften von Art. 43 und 44
OR sind als Bundesrecht von Amtes wegen anzuwenden. Zudem ist
im Antrag auf Abweisung einer Klageforderung sinngemäss auch jener
auf Herabsetzung enthalten (BGE 111 II 156 E. 4; 109 II 121 E. 2).
5.3.1 Laut Art. 43 Abs. 1 OR bestimmt der Richter die Art und Grösse
des Ersatzes für den eingetretenen Schaden, wobei er sowohl die
Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. Auf
Seiten des Schädigers vermögen etwa Gefälligkeit oder ein beschei-
denes Entgelt im Verhältnis zum Schaden (vgl. BGE 127 III 453 E. 8c)
sowie ein leichtes Verschulden eine Kürzung des vollen Ersatzes zu
rechtfertigen. Der Geschädigte soll sich Vorteile anrechnen lassen
müssen (vgl. BGE 111 II 164 E. 1b; zum Ganzen Brehm, a.a.O., N. 32
ff. zu Art. 43 OR; Kessler, a.a.O., N. 10 und 13 ff. zu Art. 43 OR).
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Nach Art. 44 Abs. 1 OR kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen
oder gänzlich von ihr entbinden, wenn der Geschädigte in die schädi-
gende Handlung eingewilligt hat, oder wenn Umstände, für die er ein-
zustehen hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Scha-
dens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst er-
schwert haben. Zu den Umständen im vorerwähnten Sinne gehört
nicht nur das eigene Verhalten des Geschädigten, sondern auch das
jeder Hilfsperson (Art. 101 OR), welcher der Geschädigte die Erfüllung
einer Vertragspflicht bzw. die Ausübung eines Rechts aus einem
Schuldverhältnis übertragen hat (BGE 130 III 591 E. 5.2). Ein gewich-
tiger Herabsetzungsfaktor ist das Mitverschulden des Geschädigten
(BGE 127 III 453 E. 8). Bei gleichwertigem Verschulden von Schaden-
verursacher und Geschädigtem dürfte Letzterer etwa die Hälfte seines
Schadens ersetzt erhalten. Wiegt das Mitverschulden des Geschä-
digten schwerer als dasjenige des Schädigers, so reduziert sich i.d.R.
die Schadenersatzpflicht unter 50 % (Brehm, a.a.O., N. 20 zu Art. 44
OR mit Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung).
Schliesslich kann der Richter laut Art. 44 Abs. 2 OR die Ersatzpflicht
auch dann ermässigen, wenn ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden
weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch die
Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt würde.
5.3.2 Aufgrund der Beweislosigkeit ist der genaue Inhalt des Gesprä-
ches vom 18. Juni 2009 zwischen dem Berufungskläger und der
Gattin des Berufungsbeklagten, welche als Vertreterin oder Hilfs-
person ihres Mannes handelte, nicht bekannt. Es ist nicht erstellt, was
dabei vereinbart wurde. Es ist deshalb weder bewiesen, dass der
Berufungskläger einen umfassenden Auftrag erhielt, noch, dass der
Berufungsbeklagte lediglich eine Teilrodung wollte. Für diese Unklar-
heit sind die zwei Parteien insoweit gleichermassen verantwortlich, als
dass sie trotz der mit dem Fällen der Bäume verbundenen Kosten
beide darauf verzichtet haben, ihre Abmachung schriftlich zu bestä-
tigen oder wenigstens eine E-Mail oder eine SMS entsprechenden
Inhalts zu schicken.
Bei der gegebenen Beweislage kann dem Berufungskläger nicht
vorgeworfen werden, er habe gewusst, dass der Berufungsbeklagte
nur einige Bäume entfernen lassen wollte, und trotzdem alle Bäume
gefällt. Ebenso wenig muss sich die Gattin des Berufungsbeklagten
(und damit auch dieser) vorhalten lassen, sie habe den Berufungs-
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kläger mit dem Fällen sämtlicher Bäume betraut und wolle davon nur
wegen der geharnischten Reaktion ihrer Schwiegermutter nach der
Baumfällaktion nichts mehr wissen. Laut Akten ist daher davon auszu-
gehen, dass sich Berufungskläger und Gattin des Berufungsbeklagten
nicht richtig verstanden haben, ohne dass ein unverschuldeter Sach-
verhaltsirrtum bewiesen wäre. Ohne Nachweis, dass dem Berufungs-
kläger bekannt war, dass er nur einen Teil der Bäume abholzen sollte,
kann ihm aber auch kein schweres Verschulden angelastet werden,
zumal er nach dem erwähnten Gespräch mit der Ehefrau vor Aus-
führung der Arbeiten am 13. November 2009 nochmals deren Gatten
angerufen und mit ihm über die voraussichtlichen Kosten gesprochen
hat. Mithin hat er vorgängig zum Arbeitsbeginn den Berufungs-
beklagten kontaktiert, bei welcher Gelegenheit letzte Unklarheiten an
sich hätten geklärt werden können, was ihm grundsätzlich positiv
anzurechnen ist, auch wenn er dabei den Umfang der Arbeiten nicht
mehr thematisierte. Sein Verschulden wiegt daher insgesamt leicht.
Dieses leichte Verschulden würde für sich allein eine Reduktion von
25 % rechtfertigen.
Den vom Berufungskläger für seine Arbeiten in Rechnung gestellten
Preis von rund Fr. 31 000.- beurteilte Experte T. als sicher ange-
messen; mit einer Ausnahme lägen die Preise um 10-38 % tiefer als
der Tarif Bern/Solothurn. Mithin hat der Berufungskläger eine tiefe
Entschädigung geltend gemacht, die in keinem Verhältnis zu den
vorerst eingeklagten Fr. 689 257.- und dem Schaden von schliesslich
Fr. 247 345.- steht. Dieses Missverhältnis würde für sich allein be-
trachtet zu einer Reduktion von 10 % führen.
Laut Darstellung des Berufungsbeklagten blieb anlässlich des
Treffens seiner Frau mit dem Berufungskläger offen, welche Bäume
zu fällen waren, und der Berufungskläger hätte einen Plan mit den zu
fällenden Bäumen erstellen sollen. Erwartete der Berufungsbeklagte
aber einen solchen Plan mit genauen Angaben zu den abzuholzenden
Bäumen, so ist es unverständlich, dass er nicht spätestens beim Anruf
des Berufungsklägers nach dem Plan oder wenigstens nach Umfang
bzw. Anzahl der zu fällenden Bäume gefragt hat. Er hat also seine
Zustimmung zum Kostendach und zum Fällen gegeben, ohne über-
haupt zu wissen, welchen Umfang diese Arbeiten aufwiesen. In
seinem Parteiverhör antwortete er, darauf angesprochen, wie folgt:
„Ich habe lange nichts mehr von Hr. X. gehört. Ich arbeite in einem
verantwortungsvollen Beruf und erwarte von meinen Mitarbeitern,
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dass sie einen Auftrag den sie erhalten, korrekt mit sämtlichen Vor-
kehrungen ausführen. Das gleiche habe ich auch von Hr. X. erwartet.“
Aus dieser Aussage geht hervor, dass ihn diese Arbeiten ganz
offensichtlich nicht kümmerten. Er nahm sich nicht die Mühe, mit dem
Berufungskläger, der ihn kontaktiert hatte, darüber zu sprechen.
Offenbar war ihm dies zu viel. Dies zeugt von einer grossen Gleichgül-
tigkeit und Nonchalance, was umso überraschender und unverständ-
licher erscheint, als dass das Kostendach mit Fr. 40 000.- doch ein
gewichtiges Indiz für umfangreiche Arbeiten war. Sein Mitverschulden
wiegt deshalb deutlich schwerer als dasjenige des Berufungsklägers.
Eine Herabsetzung der Schadenersatzpflicht um 55 % aufgrund seines
Mitverschuldens ist mithin an sich angezeigt.
Dass der Berufungskläger durch die Schadenersatzforderung in eine
Notlage geraten könnte, hat nicht er, sondern der Berufungsbeklagte,
welcher einen Privatkonkurs desselben vorausgesagt hat, geltend
gemacht. Da die entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen
nicht aktenkundig belegt sind, unbekannt ist ebenfalls, ob eine Haft-
pflichtversicherung besteht, kann unter diesem Titel keine Herab-
setzung erfolgen.
5.3.3 Reduktion und Herabsetzung der Schadenersatzpflicht haben
insgesamt angemessen zu sein. Aus diesem Grund dürfen die ein-
zelnen Prozentsätze, wie sie vorstehend festgehalten wurden, nicht
einfach addiert werden, zumal diese Faktoren in casu nicht zu einem
Erlöschen der Schadenersatzpflicht führen dürfen. Das beiderseitige
Verschulden - ein leichtes beim Berufungskläger und ein bedeutend
schwerer wiegendes beim Berufungsbeklagten - stehen ausserdem in
einem gewissen Zusammenhang. Das Kantonsgericht erachtet daher
im Rahmen seines Ermessensspielraums (vgl. BGE 131 III 12 E. 4.2;
127 III 453 E. 8c) einen Abzug von insgesamt 65 % als angemessen.
Ob der Berufungsbeklagte aus der Totalrodung Vorteile in Bezug auf
die Überbaubarkeit oder den Lichteinfall zieht, braucht vorliegend nicht
entschieden zu werden, da selbst eine solche Vorteilsanrechnung vor-
liegend keinen höheren Gesamtabzug rechtfertigen würde. Gleiches
gilt für die offenbar ausserordentlich gute finanzielle Situation des
Berufungsbeklagten. Der Berufungskläger schuldet demnach dem
Berufungsbeklagten einen Schadenersatz von gerundet Fr. 86 570.-.