C1 14 8
URTEIL VOM 7. MÄRZ 2014
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt A_________
gegen
Y_________ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B_________
(Erwachsenenschutz)
Beschwerde gegen den Beschluss der KESB Bezirk C_________ vom 18. Dezember
2013
Verfahren
A. Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 ersuchte der behandelnde Hausarzt von
D_________, Dr. E_________, das interkommunale Vormundschaftsamt C_________
darum, für D_________ eine Vormundschaft zu errichten, da diese aus medizinischen
Gründen nicht mehr in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen. Daraufhin ordnete das
Vormundschaftsamt mit Entscheid vom 5. Juni 2008 für D_________ eine kombinierte
Beiratschaft im Sinne von Art. 395 i.V.m. Art. 393 Ziff. 2 aZGB an und ernannte
Y_________ im Einverständnis mit ihrer Schwester X_________ zur Beirätin mit Ein-
kommens- und Vermögensverwaltung.
B. In der Folge übte Y_________ das Amt als Beirätin aus. Einen Antrag von
X_________ auf Aufteilung der Beiratschaft zog diese später zurück; auf einen weite-
ren Antrag von X_________ um Übernahme der Beiratschaft ging das Vormund-
schaftsamt mit Verfügung vom 21. Juni 2012 nicht ein.
Am 11. Februar 2013 beantragte X_________ bei der KESB des Bezirkes
C_________ die bestehende kombinierte Beiratschaft des aZGB durch eine massge-
schneiderte Beistandschaft des revidierten Erwachsenenschutzrechts zu ersetzen. Als
Beiständin für die umfassende persönliche Fürsorge und die Verwaltung der laufenden
Interessen sowie zur Wahrung der diesbezüglichen Interessen sei sie selbst und als
Beiständin für die Verwaltung des Vermögens und der Vermögenserträge sowie zur
Wahrung der diesbezüglichen Interessen sei Y_________ einzusetzen.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 17. Juli 2013 ordnete die KESB eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 und 395
ZGB an und übertrug Y_________ als Beiständin im Rahmen der errichteten Vertre-
tungsbeistandschaft die Aufgabe, die verbeiständete Person beim Erledigen der admi-
nistrativen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten. Die KESB schränkte die
Handlungsfähigkeit von D_________ nicht ein, entzog ihr jedoch den Zugriff auf zwei
auf ihren Namen lautende Konti bei der F_________bank G_________.
C. Am 19. November 2013 beantragte der Hausarzt von D_________, dieser sei eine
„kombinierte Beistand- und Vormundschaft“ einzurichten, da sie aufgrund „ihrer de-
menziellen Erkrankung […] nicht mehr handlungs- und urteilsfähig“ sei. Aufgrund der
guten Zusammenarbeit ersuchte Dr. E_________ die KESB, Y_________ auch die
Vormundschaft ihrer Mutter zu übertragen.
Am 25. November 2013 informierte der Rechtsvertreter von Y_________ die KESB
darüber, dass X_________ ihre Mutter am 25. Oktober 2013 aus dem Altersheim in
H_________ abgeholt und seither nicht mehr zurückgebracht habe. Er machte weiter
geltend, dass die Urteilsfähigkeit von D_________ in Bezug auf den momentanen Auf-
enthaltsort offenbar nicht vorhanden sei und stellte den Antrag, dass die KESB „unver-
züglich die notwendigen Vorkehren zur Abklärung des Gesundheitszustandes zum
Schutz von Frau D_________“ treffe und gleichzeitig eine Verfügung in Bezug auf den
Aufenthaltsort erlasse.
Ohne X_________ vorgängig anzuhören, fällte die KESB am 18. Dezember 2013
nachfolgenden Beschluss:
tretungsbeistandschaft (Art. 394 f. ZGB) wird erweitert, indem
a) für eine geeignete Wohn- und Betreuungssituation von D_________ zu sorgen und sie bei allen in
diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten ist;
b) für das gesundheitliche Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung von D_________ zu
sorgen und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten ist.
Die Handlungsfähigkeit von D_________ wird für die oberwähnten Aufgabenbereiche eingeschränkt.
Die unter Ziffer 1 erwähnten Aufgaben werden der Beiständin Y_________ zusätzlich übertragen.
X_________ hat die verbeiständete D_________ innert 3 Tagen nach Erhalt des vorliegenden Ent-
scheides in das Seniorenzentrum H_________ zurück zu bringen. Die Nichtbefolgung dieser Anwei-
sung wird gemäss Art. 292 StGB mit Busse bestraft.
(Art. 450c ZGB).
Am 3. Januar 2014 gelangte Y_________ an die KESB, teilte mit, ihre Schwester habe
D_________ nicht innert der angesetzten Frist zurückgebracht und forderte die KESB
unter anderem auf, unverzüglich die notwendigen Vorkehren zum Schutz ihrer Mutter
zu treffen.
Am 6. Januar 2014 übermittelte die KESB Y_________ ein Schreiben von
X_________ vom 24. Dezember 2014 zur Stellungnahme innert fünf Tagen. In diesem
Schreiben, welches an die Beiständin adressiert gewesen war und die KESB in Kopie
erhalten hatte, hatte X_________ unter anderem eine Beschwerde gegen den Be-
schluss vom 18. Dezember 2013 in Aussicht gestellt.
Am 8. Januar 2014 nahm Y_________ Stellung und forderte die KESB erneut auf, ge-
stützt auf Art. 388 Abs. 1 ZGB unverzüglich Massnahmen zum Schutz von
D_________ zu ergreifen und diese in ihre vertraute Umgebung zurückzubringen.
Am 10. Januar 2014 ermächtigte die Präsidentin der KESB Y_________, D_________
ab dem 15. Januar 2014 notfalls mithilfe der Polizei von ihrem aktuellen Aufenthaltsort
zurück ins Seniorenzentrum in H_________ zu bringen. Gleichentags forderte sie
X_________ auf, D_________ bis am 14. Januar 2014 ins Seniorenzentrum zurückzu-
bringen, andernfalls ihre Verfügung vom 18. Dezember 2013 ohne weitere Mitteilung
zwangsweise durchgesetzt werde. Am 13. Januar 2014 stellte X_________ gegenüber
der Präsidentin der KESB unter anderem erneut eine Beschwerde gegen den Be-
schluss vom 18. Dezember 2013 in Aussicht. Am 15. Januar 2014 wurde D_________
schliesslich unter Zuhilfenahme der Polizei nach H_________ gebracht.
D. Gleichentags gelangte X_________ mittels Beschwerde an das Kantonsgericht und
stellte nachfolgende Rechtsbegehren:
ben.
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde wieder her-
zustellen.
Die KESB übermittelte am 21. Januar 2014 die amtlichen Akten. Y_________ am
derherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung und schlossen auf dessen kosten-
und entschädigungspflichtige Abweisung.
Y_________ liess sich zudem am 18. Februar 2014 vernehmen und beantragte die
kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerdebegehren.
Sachverhalt und Erwägungen
1. Gegen Beschlüsse der KESB kann innert 30 Tagen Beschwerde an das Kantonsge-
richt erhoben werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 450 Abs.
1, Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 und 2 EGZGB).
Die Beschwerde muss begründet werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und in Art. 450a Abs. 1
ZGB wird das Rügeprinzip festgehalten (vgl. Steck, Basler Kommentar, N. 41 ff. zu Art.
450 ZGB sowie N. 5 zu Art. 450a ZGB), so dass die Beschwerdeinstanz – trotz der gel-
tenden Untersuchungsmaxime – lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und
genügend substanziierten Rügen prüft, wobei rein appellatorische Vorbringen diese
Anforderungen nicht erfüllen.
1.1 Vorliegend erfolgte die Beschwerde im Anschluss an den Beschluss der KESB
vom 18. Dezember 2013, welcher allein Anfechtungsobjekt bildet. Die früheren Ent-
scheide der KESB bzw. der Vorgängerbehörde, welche unangefochten in Rechtskraft
erwachsen sind, d.h. diejenigen vom 5. Juni 2008 sowie 17. Juli 2013, können im lau-
fenden Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden.
Die Beschwerdeführerin verlangt in ihren Beschwerdebegehren, nebst dem prozessua-
len Antrag der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, dass die Ziffern 2 und 4
des Entscheides der KESB aufzuheben seien. Ausdrücklich nicht angefochten ist Ziffer
1 des Beschlusses vom 18. Dezember 2013, wonach die Vertretungsbeistandschaft für
D_________ erweitert wird, indem einerseits für eine geeignete Wohn- und Betreu-
ungssituation von D_________ zu sorgen und sie bei allen in diesem Zusammenhang
erforderlichen Handlungen zu vertreten sei und andererseits für das gesundheitliche
Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung von D_________ zu sorgen und
sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten sei.
Ebenso wenig wurde Ziffer. 3 des Beschlusses angefochten, worin die vorgenannten
Aufgaben der Beschwerdegegnerin als Beiständin übertragen worden sind. In ihrer Be-
schwerdebegründung hält die Beschwerdeführerin ausdrücklich fest, dass „dieser Teil
des Entscheides […] nicht zu beanstanden [sei], weil er endlich umsetz[e], was die Be-
schwerdeführerin bereits […] beantragt hatte“ (Beschwerde, S. 9). Die Ziffern 1 und 3
des Beschlusses der KESB bilden folglich nicht Gegenstand dieses Beschwerdever-
fahrens.
1.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich zum einen gegen den in Ziffer 2 verfügten
Entzug der Handlungsfähigkeit von D_________ und zum anderen gegen die Anwei-
sung in Ziffer 4, D_________ innert drei Tagen in das Seniorenzentrum H_________
zu bringen.
Die Beschwerdeführerin ist als Tochter der Verbeiständeten, welche zudem Adressatin
der Anordnung in Ziffer 4 war, grundsätzlich zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 1
Ziff. 1 und 2 ZGB). Die Beschwerde als Rechtsmittel ist indes naturgemäss darauf ge-
richtet, eine günstigere Entscheidung für den Beschwerdeführer herbeizuführen. Das
Rechtschutzinteresse im Sinne des schutzwürdigen Interesses besteht im praktischen
Nutzen, der sich ergibt, wenn mit der Gutheissung der Beschwerde ein Nachteil in wirt-
schaftlichen, materiellen, ideellen oder tatsächlichen Interessen abgewendet werden
kann. Die rechtliche oder tatsächliche Situation muss durch den Verfahrensausgang
unmittelbar beeinflusst werden können. Die Beschwerdebefugnis setzt ein eigenes ak-
tuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das
auch im Zeitpunkt des Entscheides noch vorhanden sein muss (Steck, a.a.O., N. 6 zu
Art. 450a ZGB mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 5A_391/2013 vom 7. November
2013 E. 2.1; BGE 131 I 153 E. 1.2; zum Rechtsschutzinteresse als allgemeine Voraus-
setzung einer Beschwerde vgl. statt aller Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 944 ff. mit
Hinweisen).
Am Erfordernis des praktischen Interesses fehlt es insbesondere dann, wenn der
Rechtsstreit gegenstandslos geworden ist oder wenn der Nachteil auch bei einer Gut-
heissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann, namentlich weil das Er-
eignis,
auf
welches
er
sich
bezogen
hat,
bereits
stattgefunden
hat
(Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N. 946 mit Hinweis). Ausnahmsweise verzichtet das Bun-
desgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn die gerügte
Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche
Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, die aufgeworfenen Fragen sich jeder-
zeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können und an ihrer Be-
antwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Inte-
resse besteht (Bundesgerichtsurteile 5A_391/2013 vom 7. November 2013 E. 2.1,
2C_899/2008 vom 18. Juni 2009 E. 1.2.2, 8C_760/2008 vom 30. April 2009 E. 4.1).
In jedem Fall ein schutzwürdiges Interesse besteht an der Überprüfung von Ziffer 2 des
Beschlusses. Zweifelhaft könnte dieses Rechtsschutzinteresse jedoch hinsichtlich der
Überprüfung von dessen Ziffer 4 sein, wonach die Beschwerdeführerin unter Strafan-
drohung (Art. 292 StGB) angewiesen wurde, D_________ innert drei Tagen in ihr ge-
wohntes Umfeld in H_________ zu bringen, da die Verbeiständete, nachdem die Be-
schwerdeführerin der Anordnung nicht nachgekommen war, am 15. Januar 2014, d.h.
am Tag der Beschwerdeeinreichung, mithilfe einer Ermächtigung der Präsidentin der
KESB und der Polizei wieder nach H_________ gebracht worden ist, wo sie sich seit-
her befindet.
Damit ist die Aufforderung an die Beschwerdeführerin, D_________ nach H_________
zu bringen, bereits vollzogen worden. Bei einem gutheissenden Beschwerdeentscheid
würde sich diesbezüglich nichts mehr ändern, da hieraus keine Rückkehr von
D_________ nach I_________ gefolgert werden könnte. Die Frage der Aufhebung von
Ziffer 4 des angefochtenen Beschlusses ist folglich nunmehr ohne praktische Relevanz
und bloss hypothetischer Natur.
Vorliegend fliesst jedoch ein praktisches Interesse der Beschwerdeführerin an der
Überprüfung der Rechtmässigkeit von Ziffer 4 des Beschlusses daraus, dass die KESB
ihr für den Fall des Zuwiderhandelns die Strafe nach Art. 292 StGB angedroht hat. Im
Rahmen eines allfälligen Strafverfahrens könnte die materiellrechtliche Rechtmässig-
keit der Anweisung der KESB nicht (mehr) überprüft werden, so dass insoweit ein dro-
hender Nachteil und damit die Beschwerdebefugnis zu bejahen ist.
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher in diesem
Umfang einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anordnung der KESB in Ziffer 2,
wonach die Handlungsfähigkeit von D_________ im Bereich, für welchen die Vertre-
tungsbeistandschaft ausgedehnt wurde, eingeschränkt wurde.
2.1 Die allgemeinen Voraussetzungen einer Beistandschaft werden in Art. 390 ZGB
definiert. Danach errichtet die Erwachsenenschutzbehörde bei einer volljährigen Per-
son eine Beistandschaft, wenn ein dauerhafter oder vorübergehender Schwächezu-
stand vorliegt und aus diesem Zustand das Unvermögen resultiert, die eigenen Ange-
legenheiten hinreichend zu besorgen oder entsprechende Vollmachten zu erteilen. Die
Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Mas-
snahmen, sondern „Massnahmen nach Mass“ zu treffen, d.h. solche, die den Bedürf-
nissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Eine Vertretungs-
beistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenhei-
ten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die Erwachsenenschutz-
behörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschrän-
ken (Art. 394 Abs. 1 und 2 ZGB). Das gesamte Erwachsenenschutzrecht ist vom Prin-
zip der Verhältnismässigkeit geleitet. Danach muss jede behördliche Massnahme er-
forderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es gilt der Grundsatz „Soviel staat-
liche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich“ (Bundesgerichtsur-
teil 5A_702/2013 vom 10. Dezember 2013 [zur Publikation bestimmt] E. 4.3.1).
2.2 Die KESB stützte sich beim Erlass von Ziffer 2 ihres Beschlusses auf den Bericht
des Hausarztes von D_________ vom 19. November 2013, wonach diese aufgrund
„ihrer demenziellen Erkrankung […] nicht mehr handlungs- und urteilsfähig“ sei.
Dr. E_________ ersuchte bei der KESB um den Erlass der notwendigen Massnahmen.
Die
Beschwerdeführerin
kritisiert
weder
den
medizinischen
Befund
von
Dr. E_________ noch die daraus folgende Ausdehnung der Vertretungsbeistandschaft
im Bereich der Personensorge. Sie wendet sich aber mit Recht gegen den daraus ge-
zogenen Schluss der zusätzlichen Einschränkung der Handlungsfähigkeit (vgl. Be-
schwerde, S. 9).
Art. 17 ZGB bestimmt, dass urteilsunfähige Personen handlungsunfähig sind und ver-
hindert, dass einer Handlung einer diesbezüglich urteilsunfähigen Person eine rechtli-
che Wirkung zukommt (Meier, in Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Bern 2013,
N. 7 zu Art. 398 ZGB mit Hinweisen). Demenzkranken, pflegebedürftigen Menschen im
fortgeschrittenen Stadium muss daher die Handlungsfähigkeit nicht zusätzlich über Art.
394 Abs. 2 ZGB mittels einer behördlichen Anordnung beschränkt oder entzogen wer-
den, soweit diese als dauernd Urteilsunfähige von Gesetzes wegen ohnehin nicht
handlungsfähig sind (vgl. hierzu Schmid, Erwachsenenschutz, Kommentar zu Art. 360-
456 ZGB, Zürich 2010, N. 6, 10 zu Art. 398 ZGB; Häfeli, Grundriss zum Erwachsenen-
schutzrecht, Bern 2013, N. 19.60; Rosch, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Das neue
Erwachsenenschutzrecht, Basel 2011, N. 2 zu Art. 398 ZGB; Henkel, Basler Kommen-
tar, Erwachsenenschutz, N. 18 zu Art. 398 ZGB; Botschaft zur Änderung des Schwei-
zerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht
vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7048).
Aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes hätte eine Beschränkung der Hand-
lungsfähigkeit nach Art. 394 Abs. 2 ZGB vorausgesetzt, dass sich eine Vertretungsbei-
standschaft allein voraussichtlich nicht als genügendes Mittel zur Ausgleichung des
Schwächezustands erweist, weil damit gerechnet werden muss, dass die betroffene
Person z.B. die Erledigung der wesentlichen oder wichtigen Angelegenheit (gewollt
oder ungewollt) vereitelt oder durchkreuzt (Rosch, a.a.O., N. 5 zu Art. 394/395 ZGB;
Häfeli, a.a.O., N. 19.20). Wo die verbeiständete Person ihre Interessen hingegen nicht
durch ihr aktives Tun in Gefahr bringt, weil sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes
gar nicht zu handeln vermag, ist ein Entzug der Handlungsfähigkeit nicht notwendig
(Meier, in Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 2, 11, 17 zu Art.
394 ZGB mit Hinweisen).
Von einer solche besonderen Gefahr der Vereitelung der Handlungen der Vertretungs-
beiständin durch die Verbeiständete ging die KESB jedoch nicht aus und es finden sich
auch in den Akten keine Hinweis darauf, zumal betagte Menschen beiständliche Hilfe
meist dankbar annehmen oder zumindest akzeptieren (Henkel, a.a.O., N. 16 zu Art.
394 ZGB).
Mithin lagen die Voraussetzungen nach Art. 394 Abs. 2 ZGB für die Beschränkung der
Handlungsfähigkeit nicht vor, so dass sich Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses als
unverhältnismässig erweist, Bundesrecht verletzt und aufzuheben ist.
3. Die Beschwerdeführerin bringt gegen Ziffer 4 des Beschlusses vor, die KESB habe
ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich zur Anweisung, ihre Mutter innert drei Ta-
gen ins Seniorenzentrum in H_________ zurückzubringen, vorgängig nicht habe äus-
sern können.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der
Klärung des Sachverhaltes, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Ein-
zelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass
eines ihn belastenden Entscheides zur Sache zu äussern und an der Erhebung we-
sentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu
können, wenn dieses geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (Bun-
desgerichtsurteile 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.1, 5A_509/2013 vom
33.19).
3.2 Vorliegend erfolgte die beanstandete Anordnung im Anschluss an eine Interventi-
on der Beiständin Y_________, welche die KESB am 25. November 2013 darüber ori-
entiert hatte, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter am 25. Oktober 2013 aus dem
Altersheim in H_________ abgeholt und seither nicht mehr zurückgebracht habe und
den Antrag gestellt hatte, dass die KESB unverzüglich die notwendigen Vorkehren zur
Abklärung des Gesundheitszustandes und zum Schutz von D_________ treffe und
gleichzeitig eine Verfügung in Bezug auf den Aufenthaltsort erlasse. Aufgrund der
„Dringlichkeit“ der Sache wurde das Schreiben vorab per E-Mail an die KESB versandt.
Am 12. Dezember 2013 wiederholte Y_________ ihren Antrag per E-Mailnachricht an
die KESB. Ohne vorgängige Äusserungsmöglichkeit wies die KESB die Beschwerde-
führerin daraufhin am 18. Dezember 2013 an, ihre Mutter innert drei Tagen nach
H_________ zu bringen. Die KESB hielt fest, dass D_________ zu ihrem Schutz und
gesundheitlichem Wohl „umgehend“ nach H_________ zurückzubringen sei und ent-
zog einer Beschwerde aufgrund der „Dringlichkeit der Situation“ die aufschiebende
Wirkung.
Mithin beriet die KESB am 18. Dezember 2013 ohne vorgängige Äusserungsmöglich-
keit der Beschwerdeführerin über die Rückkehr von D_________. Da diese durch die
Anordnung in Ziffer 4 unmittelbar betroffen war, zumal ihr bei Weigerung eine Sanktion
gemäss Art. 292 StGB angedroht wurde, verletzte die Schutzbehörde mit diesem Vor-
gehen deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine Anordnung ohne Anhörung der am
Verfahren beteiligten Personen hätte nur bei einer besonderen Dringlichkeit erfolgen
dürfen (Art. 445 Abs. 2 ZGB), d.h. namentlich dann wenn die vorgängige Anhörung den
Schutzzweck der Massnahme vereitelt hätte (Auer/Marti, Basler Kommentar, Erwach-
senenschutz, N. 20 zu Art. 445 ZGB). Im angefochtenen Entscheid sind jedoch keine
Umstände dargetan, welche eine derartige besondere Dringlichkeit belegen würden
und solche Umstände wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht. Dass
die KESB selbst nicht von einer besonderen Dringlichkeit ausging, zeigt sich allein da-
ran, dass sie nach dem Antrag von Y_________ während über drei Wochen untätig
geblieben war und sich zudem in ihrem Entscheid nicht superprovisorischer Massnah-
men bedient hat. Ebenso wenig ging die KESB nach den Regeln über die fürsorgeri-
sche Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB vor, womit sie signalisierte, dass sie nicht
von der Notwendigkeit ausging, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht an-
ders erfolgen konnte als mit der Einweisung in das Seniorenzentrum in H_________
(vgl. hierzu Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 64 ff.
zu Art. 426 ZGB mit Hinweisen). Eine vorgängige Möglichkeit zur Stellungnahme war
indes angezeigt, da sich die Rechtslage hinsichtlich des Aufenthalts der urteilsunfähi-
gen D_________, wie dies die Beschwerdeführerin richtig festhält, vor dem Beschluss
nicht eindeutig präsentiert hatte und erst durch die Ziffern 1 und 3 des Beschlusses
hinreichend geklärt worden ist . Zum Beschlusszeitpunkt bestand für den fraglichen Be-
reich keine rechtskräftige Vertretungsbeistandschaft, weshalb mangels eigener Vor-
sorge von D_________ gemäss Art. 382 Abs. 3 i.V.m. Art. 378 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB die
Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Beschwerdegegnerin zur Vertretung zuständig
war.
Die Geltendmachung des Anspruchs auf rechtliches Gehör steht zwar freilich unter
dem Vorbehalt des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 52
ZPO; BGE 138 I 97 E. 4.1.5; Bundesgerichtsurteil 5A_121/2013 vom 2. Juli 2013 E. 4.2
mit Hinweisen). Ein solches treuwidriges Handeln der Beschwerdeführerin ist vorlie-
gend jedoch zu verneinen. Denn die Beschwerdeführerin wirkte bereits mit Antrag vom
reich der Personensorge zu beheben. Dieses Gesuch liess die KESB jedoch im Be-
schluss vom 17. Juli 2013 unbehandelt und ordnete einzig eine Vertretungsbeistand-
schaft mit Vermögensverwaltung an. Folglich klärte die KESB die Rechtslage hinsicht-
lich des Aufenthaltsorts von D_________ entgegen dem Bestreben der Beschwerde-
führerin nicht, womit weiterhin die Regelung von Art. 382 Abs. 3 i.V.m. Art. 378 Abs. 1
Ziff. 5 ZGB galt, welche es der Beschwerdeführerin erlaubte, über den Aufenthaltsort
ihrer Mutter mitzubestimmen und ihr bei einem Entscheid über den Aufenthaltsort zu-
mindest die vorgängige Äusserungsmöglichkeit zusicherte.
Insgesamt erging Ziffer 4 des Beschlusses vom 18. Dezember 2013 daher bereits in
verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Missachtung wesentlicher Vorschriften und erweist
sich daher nicht als rechtmässig, womit eine Prüfung der weiteren Rügen unterbleiben
kann.
4. Mit dem Urteil in der Sache selbst erübrigt sich ein Entscheid über die Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung, so dass das entsprechende Gesuch der Be-
schwerdeführerin gegenstandslos geworden ist.
5. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die
Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerde-
gegnerin aufzuerlegen, welche sich am Verfahren beteiligt und die Abweisung der Be-
schwerdebegehren beantragt hat (Art. 450f ZGB sowie Art. 118 EGZGB i.V.m. Art. 106
Abs. 1 ZPO).
5.1 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes,
des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien
sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprin-
zip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar) und bewegt sich im Erwachsenenschutzver-
fahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'000.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfah-
ren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen ist (Art. 19 GTar).
Vorliegend war der angefochtene Beschluss lediglich teilweise zu überprüfen und die
zu behandelnden Themen beinhalteten nicht komplizierte Rechtsfragen. Da das ent-
scheidrelevante Dossier zudem nicht umfangreich war, ist in Berücksichtigung der vor-
stehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- angemessen.
Die Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin
von Fr. 1'000.-- verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO) und dieser werden Fr. 300.-- vom
Kantonsgericht zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin schuldet der Beschwerdefüh-
rerin Fr. 700.-- für geleistete Vorschüsse.
5.2 Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, die eine Parteient-
schädigung für das Beschwerdeverfahren beantragt hat, hat zu Lasten der Beschwer-
degegnerin Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO).
Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten ei-
ner berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um-
triebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3
ZPO). Das Anwaltshonorar bemisst sich dabei im gesetzlich vorgegebenen Rahmenta-
rif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom
Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei
(Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar) und beträgt für das Beschwerdeverfahren im Erwachse-
nenschutzrecht vor Kantonsgericht im Prinzip minimal Fr. 440.-- und maximal
Fr. 4'400.-- (Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. b GTar);
Vorliegend konnte das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung erledigt
werden und lagen die Leistungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im
Wesentlichen im Verfassen seiner mehrseitigen Beschwerde. Da die Rechts- und Ak-
tenlage nicht überaus kompliziert war, rechtfertigt sich ein Anwaltshonorar in der Höhe
von Fr. 1'000.-- (Auslagen inkl.).
das Kantonsgericht erkennt
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen-
standslos geworden abgeschrieben
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
Ziffer 2 des Beschlusses vom 18. Dezember 2013 wird aufgehoben und in Bezug
auf Ziffer 4 des Beschlusses wird dessen fehlende Rechtmässigkeit festgestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten der Be-
schwerdegegnerin. Nach Verrechnung mit dem von der Beschwerdeführerin ge-
leisteten Vorschuss von Fr. 1'000.-- erstattet das Kantonsgericht dieser Fr. 300.--
zurück. Die Beschwerdegegnerin schuldet der Beschwerdeführerin Fr. 700.-- für
geleistete Vorschüsse.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'000.--.
Sitten, 7. März 2014