RVJ / ZWR 2015
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Obligationenrecht
Droit des obligations
Haftung aus unerlaubter Handlung - KGE (I. Zivilrechtliche Abtei-
lung) vom 10. Juli 2014, X. c. Y. - TCV C1 14 7
Haftung bei einer Kollision zwischen Skifahrer und Fussgänger
von Schneesportlern und Fussgängern bei gemeinsamer Nutzung eines Weges als
Skipiste und Fuss-/Wanderweg. Die Verantwortlichkeit von Schneesportlern und von
Fussgängern bei Unfällen, insbesondere bei Kollisionen, beurteilt sich daher gestützt
auf die Bestimmungen des Obligationenrechts aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff.
OR). Dabei erscheint es sachgerecht, die FIS-Regeln und die Regeln fürs Skitouren-
gehen hilfsweise beizuziehen (E. 3.2).
Responsabilité en cas de collision entre un skieur et un piéton
comportement des adeptes des sports d’hiver et des piétons en cas d’usage
commun d’un chemin servant de piste de ski et de randonnée pour les promeneurs.
En cas d’accident et plus particulièrement de collision, la responsabilité des sportifs
et des piétons se détermine, dès lors, à l’aide des dispositions du droit des obliga-
tions régissant les actes illicites (art. 41 CO ss). A cet égard, il se justifie de se référer
aux règles de la FIS ainsi qu’à celles régissant la randonnée à ski (consid. 3.2)
Verfahren (gekürzt)
Der (Berufungs-) Kläger machte den (Berufungs-) Beklagten verant-
wortlich für die Folgen eines Zusammenstosses, der sich am 6. März
2010 zwischen den Parteien - Kläger als Skifahrer, Beklagter als
Fussgänger - ereignet hatte.
Aus Sachverhalt und Erwägungen
2. Art. 55 ZPO regelt die Geltung des Verhandlungs- und Untersu-
chungsgrundsatzes. Gemäss Abs. 1 haben die Parteien dem Gericht
die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die
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Beweismittel anzugeben; den Parteien obliegt die Behauptungs-,
Substanziierungs- und Beweisführungslast (Verhandlungsgrundsatz;
vgl. Gehri, Basler Kommentar, 2. A., N. 2 ff. zu Art. 55 ZPO). Vorbe-
halten bleiben, so Abs. 2, gesetzliche Bestimmungen über die Fest-
stellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes
wegen (Untersuchungsgrundsatz).
Der Berufungskläger macht - zu Recht - nicht geltend, vorliegend
würde der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung gelangen. Viel-
mehr bezieht er sich auf die Beweisverfügung vom 30. August 2012,
womit der Bezirksrichter dem Kläger den Hauptbeweis und dem
Beklagten den Gegenbeweis für dem Rechtsstreit zu Grunde liegende
Tatsachen auferlegte, ohne indes die darin vorgenommene Verteilung
der Beweislast zu rügen. Der Berufungskläger begnügt sich damit,
seine bereits in seiner Schlussdenkschrift vor Bezirksgericht gemach-
ten Kommentare zum Beweisergebnis zu wiederholen. Mit der blos-
sen Wiederholung seiner früheren Kommentare setzt er sich nicht mit
den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Seine Berufung ist
daher insoweit nicht gehörig begründet, weshalb darauf nicht einzu-
treten ist. Eine Verletzung von Art. 55 ZPO ist jedenfalls nicht darge-
tan. Inhaltlich richten sich die Ausführungen in der Berufungsschrift
denn auch gegen die Beweiswürdigung, welche nachfolgend, vor-
behältlich einer gehörigen Begründung, näher zu prüfen ist.
3.1 Der Riedweg bei Zermatt dient im Winter einerseits als Talabfahrt
ins Dorf und anderseits als Fussweg. Dabei ist der untere Teil des
Riedwegs mittels Abschrankungen in zwei Bereiche unterteilt: der
talwärts liegende, schmalere Bereich ist Fussgängern vorbehalten;
der bergwärts liegende, breitere Bereich steht ausschliesslich den
Schneesportlern für die Abfahrt zur Verfügung Diese Unterteilung
endet gut 100 m unterhalb des Restaurants Olympiastübli. Dieses
grenzt talseitig direkt an den Riedweg; oberhalb desselben, dem
Olympiastübli gegenüber, befindet sich eine Gartenterrasse, welche
zum Restaurant gehört.
Am 6. März 2010 wanderte das Ehepaar Y. auf dem Riedweg von
Zermatt in Richtung Restaurant Olympiastübli, wo sie einkehren
wollten. Vorerst benutzten die beiden den für Fussgänger abge-
trennten Bereich. Nach dessen Ende liefen sie auf dem Riedweg
weiter auf das Restaurant zu, der Ehemann vor der Ehefrau. Zur glei-
chen Zeit näherte sich X. auf Skiern von oben dem Olympiastübli;
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dessen Gattin und dessen Sohn fuhren hinter ihm her. Etwas unter-
halb des Restaurants kollidierten der Skifahrer X. und der Fussgänger
Y. Beide Männer zogen sich beim Zusammenprall Verletzungen zu.
Auf der Höhe des Restaurants Olympiastübli weist der Riedweg eine
Breite von ca. 2.5 m auf und er geht in eine Kurve über (von unten
Rechtskurve, von oben Linkskurve), so dass er (bzw. die Fortsetzung
des Weges nach dem Restaurant) für die auf der Piste heranfahren-
den Schneesportler nicht bzw. nicht gänzlich einsehbar ist. Oberhalb
des Restaurants sind auf der Piste mehrere Warnsignale angebracht,
welche auf eine Mehrfachbenützung des Riedwegs durch Schnee-
sportler und Fussgänger hinweisen. X. weilte nach eigener Dar-
stellung schon wiederholte Male in Zermatt zum Skifahren, er kannte
die Talabfahrt Pattularve/Riedweg und wusste, dass der Riedweg an
besagter Stelle ebenfalls von Wanderern bzw. Fussgängern benutzt
wird. In seiner Berufung stellt der Kläger die Mitbenutzung des Ried-
wegs durch Fussgänger und sein Wissen darum nicht in Frage.
3.2 Das schweizerische Recht kennt keine spezialgesetzliche Rege-
lung zum Verhalten von Schneesportlern und Fussgängern bei ge-
meinsamer Nutzung eines Weges als Skipiste und Fuss-/Wanderweg.
Nach geltendem Recht ist daher die Verantwortlichkeit von Schnee-
sportlern und von Fussgängern bei Unfällen, insbesondere bei Kolli-
sionen, zivilrechtlich gestützt auf die Bestimmungen des Obligationen-
rechts aus unerlaubter Handlung zu beurteilen (Art. 41 ff. OR; vgl.
Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. A., Bern
2002, N. 20 f.; ZWR 2005 S. 175 E. 5a). Danach ist dem Geschädigten
zum Ersatz verpflichtet, wer diesem widerrechtlich, mit Absicht oder
aus Fahrlässigkeit, Schaden zugefügt hat (Art. 41 OR). Anspruchs-
voraussetzungen bilden also: Schaden, Kausalität, Widerrechtlichkeit
und Verschulden. Der aus Art. 41 OR Klagende hat gemäss Art. 8
ZGB und Art. 42 Abs. 1 OR das Verschulden, d.h. das Verhalten (Tun,
Unterlassen) des Beklagten, das vom Kläger als Schadensursache
angesprochen wird, sowie die Sachumstände, aus denen sich der
rechtliche Schluss der Absicht oder Fahrlässigkeit ergeben soll, die
Widerrechtlichkeit dieses Verhaltens, den Eintritt des Schadens und
die Schadenshöhe sowie den Kausalzusammenhang zwischen dem
als Schadensursache angesprochenen Verhalten und dem Schaden
zu beweisen (Kummer, Berner Kommentar, 1962, N. 240-246 zu
Art. 8 ZGB). Der Bezirksrichter hat in korrekter Berücksichtigung der
Beweislast dem Kläger den Hauptbeweis auferlegt und den Beklagten
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zum Gegenbeweis zugelassen, was vom Berufungskläger in seiner
Berufung denn auch nicht beanstandet wird. Als Hauptbeweisbelas-
teter trägt der Kläger die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Walter,
Berner Kommentar, 2012, N. 28 ff. und 65 ff. zu Art. 8 ZGB).
Da das Verfahren auf die Frage der grundsätzlichen Haftbarkeit
beschränkt ist, ist der Schaden vorliegend ausser Acht zu lassen. Die
Verletzung eines absoluten Rechts, wie Leben, körperliche Integrität
und Gesundheit, erfüllt den Tatbestand der Widerrechtlichkeit (vgl.
BGE 123 II 577 E. 4d/bb). Es ist dem Grundsatze nach nicht strittig,
dass sich der Kläger bei der Kollision mit dem Beklagten Verletzungen
zugezogen hat. Strittig und demzufolge näher zu prüfen ist, ob ein
zumindest fahrlässiges Verhalten des Beklagten zum Zusammenstoss
und damit zu den Verletzungen und dem damit allenfalls verbundenen
Schaden geführt hat. Fahrlässigkeit ist rechtlich missbilligte Unsorgfalt
(Brehm, Berner Kommentar, N. 196 zu Art. 41 OR). Das Mass der im
Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der
Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes
Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 127
IV 34 E. 2a mit Hinweisen). Das gleiche gilt für entsprechende allge-
mein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese von einem priva-
ten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechts-
normen darstellen. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang
einerseits auf die sog. FIS-Regeln und anderseits auf die Regeln fürs
Skitourengehen. Auch wenn sich diese Regeln - jedenfalls primär - an
Skifahrer und Snowboarder bzw. an Skitourengänger richten,
erscheint es sachgerecht, sie bei der Beurteilung eines Unfalles
zwischen Schneesportlern und Fussgängern hilfsweise beizuziehen
(zur Relevanz der FIS-Regeln siehe BGE 122 IV 17, 121 IV 207, 118
IV 130 E. 3a, 106 IV 350 E. 3a mit Verweisungen; ZWR 2005 S. 175 E.
5b, 2003 S. 320 ff., 1991 S. 457 ff.; Duc, La responsabilité civile des
usagers des pistes de ski, Diss. Lausanne 1998, S. 155).
3.3 Der Kläger macht den Beklagten für den Zusammenstoss verant-
wortlich, weil dieser rechts auf der Piste bis vor die Anlage der
Sonnenterrasse marschiert sei und alsdann die Piste überquert habe,
ohne sich zu vergewissern, dass kein Skifahrer nahe, wodurch er
selbst die Kollision trotz angepasster Geschwindigkeit nicht mehr
habe vermeiden können.
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3.3.1 Die Gattin und der Sohn des Klägers fuhren hinter diesem her
und haben gemäss ihrer jeweiligen Aussage weder den hochsteigen-
den Fussgänger noch den Zusammenstoss beobachtet. Sie können
daher zum Verhalten der beiden Kollisionsbeteiligten unmittelbar vor
und nach dem Zusammenstoss nichts sagen, insbesondere auch
nicht zum Weg (tal- oder bergseitig), den der Beklagte auf dem letzten
Wegstück vor dem Restaurant Olympiastübli gewählt hat und zum
Vorhalt, der Fussgänger habe die Piste unvermittelt und ohne
Rücksicht auf die Skifahrer rasch überquert. Soweit der Berufungs-
kläger sich insoweit in seiner Berufung auf Aussagen seiner Angehöri-
gen beruft, gibt er diese somit nicht korrekt wieder und er verkennt,
dass seine Gattin und sein Sohn erst nach dem Unfall zu ihm auf-
schlossen und wegen der Linkskurve beim Restaurant vorher den
fraglichen Bereich nicht einsehen konnten.
Angaben zum hier strittigen Verhalten des Beklagten können dem-
nach ausschliesslich dieser selbst sowie seine Gattin und der Kläger
machen:
Bei seiner Einvernahme führte der Kläger aus, oberhalb des Olympia-
stübli sei eine gerade Strecke. An dieser Stelle könne man die Fuss-
gänger sehen, wenn sie auf der Talseite liefen. Nicht sehen könne
man Fussgänger, die hinter der bergseitigen Terrasse laufen und
plötzlich die Pistenseite wechseln würden. Er sei auf der Talseite
gefahren, wo er den Überblick auf der ganzen Talseite der S-Kurve
gehabt habe. Ebenfalls einsehen können habe er einen Teil der Berg-
seite. Nur was sich direkt hinter der Terrasse befunden habe, habe er
nicht sehen können. Er sei total überrascht worden. Er habe fest-
gestellt, dass sich der Beklagte hinter der Terrasse befunden habe
und sich auf die andere Seite der Skipiste begeben habe, ohne sich
zu versichern, dass keine Skifahrer am Herkommen gewesen seien.
Das Ganze sei innert Zehntelsekunden abgelaufen. Die Kollision habe
auf der Talseite stattgefunden. In diesem Moment habe er immer noch
eine adaptierte Geschwindigkeit gehabt, jedoch für eine Strecke die
frei war. Wenn Fussgänger bergseits laufen würden, könne es zu
keiner Kollision kommen. Er habe den Beklagten während der Fahrt
nicht gesehen und nicht sehen können. Er habe den Fussgänger
unmöglich umgehen können.
Der Beklagte sagte aus, er sei mit seiner Gattin nach dem Ende der
Unterteilung des Riedwegs in Fussweg und Piste in Marschrichtung
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links auf der Talseite weitergelaufen. An den weiteren Verlauf und den
Zusammenstoss vermöge er sich nicht zu erinnern, weil er als Folge
seiner Kopfverletzungen eine fünfstündige Gedächtnislücke habe.
Seine Ehefrau gab als Zeugin befragt zu Protokoll, sie seien in Lauf-
richtung links auf dem Riedweg, also talseitig, hochmarschiert, ihr
Mann voraus und sie sei in ca. 4-5 m gefolgt. Der Skifahrer sei viel zu
schnell und unkontrolliert und derart seitlich, d.h. auf dem Trampel-
pfad gefahren, der normalerweise von den Fussgängern benutzt
werde. Sie habe sich selber gefragt, wo ihr Mann jetzt noch aus-
weichen könne. Sie habe die Kollision selber gesehen. Ihr Mann habe
einen Schritt nach rechts gemacht und dabei den Arm zum Schutz vor
das Gesicht gehalten. Der Skifahrer sei im letzten Moment nach links
gefahren. Die Darstellung des Klägers, ihr Mann habe aus unerklär-
lichen Gründen vom unteren Teil der Sonnenterrasse des Olympia-
stübli bergseits die Skipiste springend überquert, um auf die Talseite
zu gelangen, weshalb es zur Kollision gekommen sei, bezeichnete sie
als abwegig. Sie seien die ganze Zeit talseits gewesen.
3.3.2 Dem Berufungskläger ist darin beizupflichten, dass die Gattin
des Beklagten ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Glei-
ches gilt aber zumindest ebenso für den Kläger selbst, der vom
Beklagten Ersatz für den durch den Unfall erlittenen Schaden einfor-
dert. Der Aussage des Klägers kommt deshalb keine höhere Glaub-
würdigkeit zu. Es besteht insoweit Aussage gegen Aussage. Unbetei-
ligte Dritte wurden im Beweisverfahren nicht als Zeugen genannt. Es
lässt sich daher allein aufgrund der beiden widersprüchlichen Aussa-
gen nicht klären, wie es zum Unfall gekommen ist. Damit ist dem
Kläger der Nachweis nicht gelungen, dass der Beklagte ihm unver-
mittelt vor die Skier gesprungen ist und dadurch die Ursache für den
Unfall gesetzt hat. Da den Kläger die (Haupt-)Beweislast trifft, hat er
auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Das Bezirksgericht hat
die Klage demzufolge zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung
abzuweisen ist, soweit diese in diesem Punkt den Begründungs-
anforderungen überhaupt genügt.
3.3.3 Berücksichtigt man die örtlichen Gegebenheiten und die weite-
ren Sachverhaltsumstände, so spricht im Übrigen einiges dafür, dass
sich der Zusammenstoss wie von der Ehefrau des Beklagten geschil-
dert ereignet hat. Vorab ist kein Grund ersichtlich, weshalb der
Beklagte vom tal- auf den bergseitigen Wegrand hätte wechseln
sollen, um ins Restaurant Olympiastübli zu gelangen, welches talseitig
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an den Riedweg grenzt. Auf der Talseite des Weges können die
bergwärts wandernden Fussgänger die herannahenden Schneesport-
ler besser sehen, weshalb sich aus Sicherheitsüberlegungen - zumal
die Ehegattin zu jenem Zeitpunkt schwanger war - ebenfalls die
Benutzung dieser Seite aufdrängt. Der für diese Piste zuständige Ret-
tungschef führte denn auch aus, er würde am äusseren Rand, also
talseitig, hochlaufen, weil man dort die bessere Übersicht habe. Diese
Vorgabe deckt sich mit der Aussage der Gattin des Beklagten,
wonach sich auf dieser Seite ein von den Fussgängern benutzter
Trampelpfad befunden habe. Mithin ist die Beweiswürdigung der
Vorinstanz, wonach anzunehmen sei, dass der Beklagte auf der
talseitigen Strassenseite (aus seiner Sicht links) hochgelaufen sei,
nicht zu beanstanden. Erstellt ist, dass der Kläger ausser Stande war,
rechtzeitig abzubremsen, anzuhalten oder mit einem Bogen um den
Beklagten herumzufahren, und in den Beklagten hineingefahren ist.
Nach der FIS-Regel 1 hat jeder Skifahrer und Snowboarder sich so zu
verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. Diese
Verhaltensregel enthält einen allgemeinen Grundsatz, der selbst keine
Anweisung für ein bestimmtes Fahrverhalten gibt, aber als Auffangtat-
bestand gilt für Situationen, für die keine bestimmte Regelung besteht
(Stiffler, a.a.O., N. 63 ff.). Laut Skitouren-Regel 2 und FIS-Regel 7 ist
beim Aufstieg zu Fuss der Rand der Piste bzw. der Abfahrt zu benut-
zen. Laut FIS-Regel 2 muss jeder Skifahrer und Snowboarder auf
Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise sei-
nem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen
sowie der Verkehrsdichte anpassen. Eine menschenleere und gut
präparierte Piste bedeutet dabei nicht uneingeschränkt freie Fahrt.
Vielmehr muss der Schneesportler stets innerhalb der Sichtweite der
vor ihm liegenden Strecke ausweichen oder anhalten können. Dieses
Gebot gilt nicht nur für offenes Gelände, sondern auch (und insbeson-
dere) für Engnisse, Schneisen, Waldwege oder Tunnels. Bei unüber-
sichtlichen Streckenabschnitten hat jeder Schneesportler daher seine
Geschwindigkeit so herabzusetzen, dass er bei einem überraschen-
den Hindernis - z.B. einem gestürzten Abfahrtsbenützer - anhalten
oder vorbeifahren kann (BGE 122 IV 17 E. 2b/c; Stiffler, a.a.O., N. 73
ff.).
Vorliegend ist der Beklagte - in Übereinstimmung mit der Skitouren-
Regel 2 und der FIS-Regel 7 - am talseitigen Wegrand hochgelaufen.
Dritte hat er nicht gefährdet. Ein schuldhaftes Verhalten seinerseits ist
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somit nicht gegeben. Demgegenüber war der Kläger nicht in der Lage,
wie dies FIS-Regel 2 vorschreibt, anzuhalten oder auszuweichen.
Dies räumt er letztlich selber ein, wenn er aussagt, er habe in diesem
Moment immer noch eine adaptierte Geschwindigkeit gehabt, jedoch
für eine Strecke, die frei gewesen wäre. Denn Geschwindigkeit und
Fahrweise sind nur dann den äusseren Umständen angepasst, wenn
der Skifahrer auch an einer unübersichtlichen Stelle und bei einem
überraschenden Hindernis rechtzeitig zu reagieren vermag. Mit der
Vorinstanz ist daher der Unfall laut Akten letztlich dem eigenen Ver-
halten des Klägers zuzuschreiben. Jedenfalls ist keine Rechtsgrund-
lage gegeben, um den Beklagten für den Schaden des Klägers haften
zu lassen. Die Vorinstanz hat deshalb - auch aus diesem Grund und
unbesehen der Beweislastverteilung - die Klage zu Recht abgewie-
sen, was zur Abweisung der Berufung führt, soweit diese überhaupt
gehörig begründet ist.