C1 14 287
C2 14 73
URTEIL VOM 6. FEBRUAR 2015
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ , Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt M_________
gegen
Y_________ , Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin N_________
(Eheschutzmassnahmen)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts O_________ vom 16. Oktober 2014
Verfahren
A. Am 18. Juli 2014 stellte Y_________ beim Bezirksgericht O_________ ein Gesuch
um Erlass von Eheschutzmassnahmen mit folgenden Begehren (S. 3):
Formell:
gehend über seine Einkommens-, Vermögens- und Schuldverhältnisse Auskunft zu erteilen.
X_________ bezahlt Y_________ für das vorliegende Eheschutzverfahren einen Prozesskostenvor-
schuss in Höhe von CHF 5‘000.00, wobei CHF 2‘500.00 sofort nach Gesuchseinreichung und
CHF 2‘500.00 bei Ansetzung der Instruktionsverhandlung zu überweisen sind.
Subsidiär:
Y_________ wird im vorliegenden Eheschutzverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 117 ff. ZPO gewährt, unter Bezeichnung von RA N_________ als unentgeltlichen
Rechtsbeistand mit Substitutionsrecht an ihre Büropartner.
Materiell:
Das Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen wird gutgeheissen.
Der gemeinsame Haushalt der Ehegatten Y_________ und X_________ wird aufgehoben.
Die gemeinsamen Kinder A_________ (geb. xxx 2001) und B_________ (geb. xxx 2006) werden unter
die Obhut der Kindsmutter Y_________ gestellt.
A_________ sowie B_________ und umgekehrt fest.
zahlbaren Ehegattenunterhalt in Höhe von CHF 1‘307.85.
B_________ (geb. xxx 2006) einen monatlich zahlbaren und vom Gericht festzulegenden Kindesunter-
halt an die Kindsmutter, zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid sind X_________ aufzuerlegen.
X_________ bezahlt Y_________ eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar.
Alle anderslautenden Rechtsbegehren der Gegenpartei werden abgewiesen.
B. Am 21. Juli 2014 verlangte das Bezirksgericht bei der kantonalen Steuerverwaltung
eine Kopie der aktuellsten Steuerveranlagung samt dazugehöriger Steuererklärung
und der aktuellsten Steuererklärung der Parteien (S. 38 f.). Am selben Tag stellte der
Bezirksrichter dem Gesuchsgegner das Gesuch um Eheschutzmassnahmen zu, wel-
cher die eingeschriebene Postsendung jedoch nicht abholte (S. 41, 46), so dass das
Gesuch am 8. August 2014 polizeilich zugestellt wurde (S. 49).
Die Steuerverwaltung hinterlegte die Steuerunterlagen am 5. September 2014 beim
Bezirksgericht (S. 50 ff.). Diese wurden dem Gesuchsgegner am 8. September 2014
per Einschreibesendung und, nachdem diese mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an das
Bezirksgericht retourniert worden waren, am 19. September 2014 per A-Post zugestellt
(S. 50, 80).
Mittels polizeilicher Zustellung wurde der Gesuchsgegner am 19. September 2014 zu
einer Verhandlung im Sinne von Art. 273 ZPO vorgeladen (S. 43, 81). Gleichentags
wurde ihm die prozessleitende Verfügung des Bezirksgerichts polizeilich zugestellt,
wonach ihm eine Nachfrist zur Beantwortung des Gesuchs um Eheschutzmassnahmen
eingeräumt und er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass nach unbenutztem Frist-
ablauf ein Entscheid ergehe, sofern die Angelegenheit spruchreif sei und andernfalls
zu einer Sitzung vorgeladen werde (S. 78, 82).
C. Der Gesuchsgegner liess sich innert der Nachfrist nicht vernehmen und am
Oktober 2014 erliess der Bezirksrichter folgenden Entscheid:
Die Beweisaufnahmesitzung vom 27. Oktober 2014 ist abgesagt.
Y_________ hat den gemeinsamen Haushalt mit X_________ auf den 1. Juli 2014 aufgehoben.
Das Besuchsrecht wird grundsätzlich der freien Ausführung der Ehegatten und der Kinder überlassen.
Als Mindestregelung gilt, wenn keine Einigung zustande kommt:
Dem Vater steht ein Besuchsrecht alle zwei Wochen zu und zwar vom Freitag, 19.00 Uhr bis Sonntag,
19.00 Uhr.
Der Vater kann ausserdem, nach Vereinbarung mit der Kindsmutter, seine Töchter während insgesamt
drei Wochen pro Jahr, zu sich zu nehmen.
Juli 2014 folgenden Unterhaltsbeitrag:
Diese Summe enthält den Kindsunterhalt von je Fr. 627.50
4 -
Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet.
X_________ bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 600.--.
X_________ bezahlt eine Parteientschädigung von Fr. 1‘748.--. Der Staat übernimmt diese voraus-
sichtlich nicht einbringliche Entschädigung an die Offizialanwältin N_________, weshalb der Anspruch
mit der Zahlung auf den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
D. Am 3. November 2014 reichte X_________ gegen das oben genannte Urteil Beru-
fung mit folgenden Rechtsbegehren ein (S. 100):
2014 sei in den angefochtenen Punkten aufzuheben und zur Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages
an das Bezirksgericht O_________ zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Berufung gutzuheissen und der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 800.-- festzusetzen.
Sämtliche Kosten des Verfahrens und des Entscheids gehen zulasten der Berufungsgegnerin.
Dem Berufungskläger ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
In der Berufung beantragte der Berufungskläger, das Verfahren bis zum Entscheid
über das gleichentags gestellte Fristwiederherstellungsgesuch beim Bezirksgericht
O_________ zu sistieren.
E. Nachdem der Berufungsbeklagten die Möglichkeit eingeräumt worden war, sich
zum Sistierungsantrag zu äussern, sistierte das Kantonsgericht das Berufungsverfah-
ren am 17. November 2014 bis zum Entscheid des Bezirksgerichts über das Wieder-
herstellungsgesuch des Berufungsklägers.
Am 10. Dezember 2014 wies der Bezirksrichter das Gesuch um Nachfristerteilung ab
(S. 125 ff.), woraufhin die Verfahrenssistierung aufgehoben wurde und das Bezirksge-
richt am 16. Dezember 2014 die amtlichen Akten hinterlegte.
Sachverhalt und Erwägungen
1. Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden,
die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b
EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Entscheide über vorsorgli-
che Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), wozu auch Eheschutzmassnahmen zäh-
len (BGE 133 III 393 E. 5 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 5A_621/2010 vom
zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindes-
tens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), bei tieferen Streitwerten ist die Be-
schwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO).
Vorliegend ficht der Berufungskläger ausschliesslich die Unterhaltsregelung in Ziffer 4
des vorinstanzlichen Urteils an (vgl. Berufung I. 7., S. 96). Ist einzig der Ehegattenun-
terhaltsbeitrag strittig, steht eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Streit (Bun-
desgerichtsurteile 5A_663/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 1 [= unveröffentlichte Erwä-
gung von BGE 137 III 617], 5A_790/2008 vom 16. Januar 2009 E. 1.1). In Ziffer 4 re-
gelt der Bezirksrichter indes auch die Kinderunterhaltsbeiträge, was notwendiger Be-
standteil des Entscheids über die nicht vermögensrechtliche Obhutszuteilung ist und
als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit gilt (Bundesgerichtsurteil 5A_621/2010 vom
steht dem Berufungskläger die Berufung unabhängig vom Streitwert offen.
Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO ist ein Einzelrichter des Kantonsgerichts zur Beur-
teilung zuständig, da die Eheschutzmassnahmen erstinstanzlich im summarischen
Verfahren entschieden worden sind (Art. 248 lit. d und Art. 271 ZPO).
2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzu-
reichen. Zwar nennt Art. 311 ZPO einzig die Begründung. Diese dient aber der Erläute-
rung der Begehren und setzt diese damit voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Bundesge-
richtsurteil 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2; vgl. ferner Seiler, Die Berufung nach
ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N. 872 mit Hinweisen). Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, wo-
nach die Klage ein Rechtsbegehren zu enthalten hat, ist auf die Berufung analog an-
wendbar (Killias, Berner Kommentar, N. 46 zu Art. 219 ZPO; BGE 138 III 213 E. 2.3,
137 III 617 E. 4.2).
2.1 Aufgrund des grundsätzlich reformatorischen Charakters der Berufung (vgl. Art.
318 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3) dürfen sich Berufungskläger in der Regel
nicht damit begnügen, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids oder die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zu beantragen,
sondern es muss vielmehr ein Antrag in der Sache gestellt werden (BGE 133 III 489 E.
3.1; Bundesgerichturteile 4A_653/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1, 5A_603/2008 vom
ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommen-
tar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 17 zu Art. 311 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar, N. 15
zu Art. 311 ZPO; Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel
Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, N. 63
zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013,
N. 34 zu Art. 311 ZPO).
2.2 Auf das kassatorische Hauptbegehren des Berufungsklägers kann demzufolge
nicht eingetreten werden, da nicht ersichtlich ist und vom Berufungskläger auch nicht
dargetan wird, inwiefern der Sachverhalt vor Bezirksgericht in „wesentlichen Teilen“ zu
vervollständigen gewesen wäre (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Allein die vor Kantons-
gericht vorgebrachten Noven (Lohnblatt 2014, Krankenkassenprämie 2014, Steuer-
rechnungen 2013 sowie Rechnungen Hausaufgabenhilfe) lassen nicht darauf schlies-
sen, der Sachverhalt müsse in wesentlichen Teilen vervollständigt werden (zur Ver-
wertbarkeit dieser Noven vgl. E. 2.3.1). Das auf Beschleunigung ausgerichtete Ehe-
schutzverfahrens erlaubt eine Rückweisung ohnehin bloss in krassen Ausnahmefällen
(Six, a.a.O., N. 1.47l). Somit liegt kein Fall von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO vor.
2.3 Der Berufungskläger macht sinngemäss eine Verletzung von Art. 272 ZPO gel-
tend, indem der Bezirksrichter seinen Lohn lediglich aufgrund der letzten Steuerunter-
lagen festgestellt habe, ohne bei seinem Arbeitgeber aktuelle Lohnabrechnungen ein-
geholt zu haben (vgl. dazu E. 2.3.2). Er rügt sodann die fehlerhafte Anwendung von
Art. 69 ZPO, da ihm der Bezirksrichter nicht zwangsweise einen Rechtsvertreter be-
stellt habe (vgl. dazu E. 2.3.3). Selbst wenn man in diesen Rügen eine genügende Be-
gründung für sein kassatorisches Hauptbegehren sehen wollte, wäre die Berufung aus
nachfolgenden Überlegungen abzuweisen.
2.3.1 Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO, welcher auch im Bereich der beschränkten Untersu-
chungsmaxime zur Anwendung gelangt (BGE 138 III 625 E. 2.2; Bundesgerichtsurteile
5A_22/2014 vom 13. Mai 2014 E. 4.2, 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 2.2;
Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A., Zürich/St.
Gallen 2014, N. 4 f. zu Art. 317 ZGB), werden neue Tatsachen und Beweismittel im
Berufungsverfahren nur noch beschränkt berücksichtigt. Echte Noven sind Tatsachen
oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem die
jeweilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte. Sie sind im Beru-
fungsverfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht
werden. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, welche be-
reits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit bestanden, die jedoch aus
irgendwelchen Gründen damals nicht geltend gemacht worden sind. Die Zulassung
unechter Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt. Sie sind gemäss Art. 317
Abs. 1 lit. b ZPO ausgeschlossen, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits
im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (Bundesgerichtsur-
teile 4A_662/2012 vom 7. Februar 2013 E. 3.3, 4A_643/2011 vom 24. Februar 2012 E.
3.2.2; Sterchi, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 317 ZPO). Der Berufungskläger hat darzulegen,
weshalb er diese Tatsache nicht schon vor erster Instanz, sondern erst im Berufungs-
verfahren ins Verfahren eingeführt hat (Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schwei-
zerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 8 zu Art. 317 ZPO; ferner Bundes-
gerichtsurteile 5A_58/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 1.4, 5A_425/2011 vom 8. August
2011 E. 1.4; BGE 133 III 393 E. 3).
Die vom Berufungskläger im Berufungsverfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptun-
gen eines Nettolohns in der Höhe von Fr. 4‘342.-- (TB 5), einer Krankenkassenprämie
von Fr. 290.-- (TB 6), einer monatlichen Steuerbelastung von Fr. 365.-- (TB 7) sowie
von nicht bezifferten Aufwendungen für die Hausaufgabenhilfe (TB 8) samt der zum
Beweis dieser Behauptungen hinterlegten Urkunden sind allesamt vor der letztmaligen
Äusserungsmöglichkeit vor Bezirksgericht entstanden und stellen somit unechte Noven
dar. Sie sind im Berufungsverfahren nur dann mehr zulässig, wenn sie bei der zumut-
baren Sorgfalt nicht bereits vor dem erstinstanzlichen Entscheid in den Prozess hätten
eingeführt werden können. Zwar ist auch die säumige Partei durch Art. 317 ZPO vom
Novenrecht vor der Berufungsinstanz nicht ausgeschlossen. Ist allerdings die Säumnis
verschuldetermassen oder in zu verantwortender Weise erfolgt, so hat es die vor der
Berufungsinstanz novenwillige Partei an zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz fehlen
lassen, weshalb sie vom zweitinstanzlichen Novenrecht ausgeschlossen ist
(Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich 2013, N. 65 f. zu Art. 317
ZPO; ferner Sutter-Somm/Lötscher/Pesenti/Seiler/Vontobel, Schweizerisches Zivilpro-
zessrecht, 2. A., Zürich 2012, N. 1350).
Alleine der Umstand, dass der Berufungskläger die Mitteilungen des Bezirksgerichts
sprachlich und inhaltlich nicht verstanden und daher nicht reagiert haben will, vermag
seine Passivität nicht zu entschuldigen und keine Schuldlosigkeit zu begründen. Die
Gerichtsverfügungen wurden mehrmals auf behördlichem Weg zugestellt. Sie waren
auf dem amtlichen Papier des Bezirksgerichts verfasst, auf welchem sowohl die Tele-
fonnummer als auch die Adresse des Gerichts aufgeführt waren. Bei der auch einem
Laien zumutbaren Sorgfalt hätte sich der Berufungskläger beim Bezirksgericht nach
dem Sinn der Verfügungen erkundigen oder aber Dritte um Rat bzw. Übersetzungshilfe
bitten müssen. Indem der Berufungskläger einfach zuwartete, agierte er nicht mit der
ihm zumutbaren Sorgfalt, so dass die Säumnis nicht unverschuldet eintrat und ihn
Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO vom Novenrecht im Berufungsverfahren ausschliesst.
Die von ihm neu hinterlegten Beweismittel und die erstmals vorgebrachten Tatsachen
könnten demnach einer Beurteilung im Berufungsverfahren nicht zugrunde gelegt wer-
den.
2.3.2 Bei der Untersuchungsmaxime gemäss Art. 272 ZPO handelt es sich um eine
soziale oder eingeschränkte Untersuchungsmaxime, welche nur zum Ausgleich eines
allfälligen Machtgefälles zwischen den Parteien, d.h. in der Regel zugunsten der wirt-
schaftlich schwächeren Partei greift. Sie umfasst vor allem eine gesteigerte Frage-
pflicht, die darauf abzielt, eine Balance zwischen zwei ungleich mächtigen oder unter-
schiedlich gut informierten Parteien zu schaffen (Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], Fam-
Komm Scheidung, Band II: Anhänge, 2. A., Bern 2011, N. 2 zu Anh. ZPO Art. 272; Sut-
ter-Somm/Lazic, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich 2013, N. 14 zu Art. 272
ZPO; Spycher, Berner Kommentar, N. 5 zu Art. 272 ZPO). Die Stoffsammlung erfolgt
unter Anleitung des Gerichts, jedoch bleibt das Sammeln des Prozessstoffes, die Be-
nennung der rechtserheblichen Tatsachen und Beweismittel, in erster Linie Sache der
Parteien, die zur Mitwirkung verpflichtet sind (BGE 133 III 639 E. 2, 133 III 507 E. 5.4,
130 I 180 E. 3.2; Bundesgerichtsurteil 5A_394/2008 vom 2. März 2009 E. 2.2). Das
Gericht hat demnach im Eheschutzverfahren den Sachverhalt nicht von Amtes wegen
zu erforschen, sondern lediglich festzustellen (Sutter-Somm/Lazic, a.a.O., N. 12 zu
Art. 272 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich 2013, §
21 N. 46). Umfangreiche Ermittlungen sind nicht notwendig (Siehr/Bähler, Basler
Kommentar, 2. A., N. 4 zu Art. 272 ZPO).
Für den Berufungskläger als unselbständig erwerbende Person mit einem regelmässi-
gen Lohn ist grundsätzlich vom tatsächlichen Einkommen auszugehen (vgl. Bundesge-
richtsurteil 5A_729/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 3.2). Zum Nettoeinkommen gehö-
ren nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen,
Gratifikationen bzw. Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenhonorare, Trinkgelder,
Zulagen für Schicht- und Nachtarbeit, aber auch Spesenentschädigungen, soweit
ihnen
keine
tatsächlichen
Auslagen
gegenüberstehen
(Bundesgerichtsurteil
5C.261/2006 vom 13. März 2007 E. 2; Gloor/Spycher, Basler Kommentar, 4. A., 2010,
N. 7 zu Art. 125 ZGB mit Hinweisen). Werden Einkommensbestandteile unregelmässig
bzw. in unregelmässiger Höhe (z.B. Provisionen, Trinkgelder, Akkordlohn) oder gar nur
einmalig (z.B. der 13. Monatslohn) ausbezahlt, ist von einem schwankenden Einkom-
men auszugehen, dem dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf einen Durch-
schnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abgestellt wird (Bundesge-
richtsurteil 5A_454/2010 vom 27. August 2010 E. 3.2). Ein solches Vorgehen bedeutet
nicht nur eine Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse über einen längeren Zeit-
raum, sondern auch eine unter Verfassungsgesichtspunkten zulässige Vereinfachung
(Bundesgerichtsurteil 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.3). Für das jährlich
bezogene Einkommen samt unregelmässigen Lohnbestandteilen bietet in der Regel
die aktuellste Steuerveranlagung ein zuverlässiges Beweismittel.
Der Bezirksrichter legte seinem Entscheid die bei der Steuerverwaltung edierte aktu-
ellste rechtskräftige Steuerveranlagung 2012 zugrunde sowie die aktuellste Steuerer-
klärung 2013, welche die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner erst am 23. Juli
2014 eingereicht hatten (S. 50 ff.). Der dieser Steuererklärung 2013 beigelegte Lohn-
ausweis belegte für seine Tätigkeit bei der C_________ GmbH ein Jahresnettoein-
kommen von Fr. 67‘865 (S. 64). Daneben sind Kinderzulagen in der Höhe von
Fr. 6‘050.-- dokumentiert (S. 65). Das mit dem Gesuch hinterlegte Veranlagungsproto-
koll 2012 weist ein Einkommen des Berufungsklägers in der Höhe von insgesamt
Fr. 77‘433.-- aus (S. 36). Die Gesuchstellerin gab an, dass ihr Ehegatte noch beim sel-
ben Arbeitgeber wie in der Bemessungsperiode 2013 arbeitete (TB 14). Obschon der
Bezirksrichter dem Berufungskläger sowohl das Gesuch um Eheschutzmassnahmen
inkl. Veranlagungsprotokoll 2012 samt zweimaliger Aufforderung zur Stellungnahme
als auch die Steuererklärung 2013 zustellte, liess sich dieser nicht vernehmen und
machte weder einen Wechsel seines Arbeitsplatzes noch eine Änderung seines
Lohneinkommens geltend.
Angesichts des annähernd konstant gebliebenen Einkommens des Berufungsklägers
aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und aus Kinder- und Ausbildungszulagen wäh-
rend der Jahre 2012 und 2013 und aufgrund des Schweigens des Berufungsklägers
durfte der Bezirksrichter auf die in den Steuerunterlagen aufgeführten Zahlen abstellen,
und hieraus das Einkommen des Berufungsklägers ermitteln. Im Geltungsbereich der
eingeschränkten Untersuchungsmaxime genügte es, das Einkommen aufgrund der
zuverlässigen Angaben in den Steuerunterlagen festzustellen, ohne durch umfassende
Abklärungen den Sachverhalt zu erforschen. Wenn eine Partei ihre Mitwirkungsoblie-
genheit trotz gerichtlicher Aufforderung versäumt, schützt sie die eingeschränkte Un-
tersuchungsmaxime nicht vor dem Verlust ihres Anspruchs (Mordasini-Rhoner, Ge-
richtliche Fragepflicht und Untersuchungsmaxime in familienrechtlichen Verfahren,
recht 2014, S. 21 mit Hinweisen). Eine Verletzung von Art. 272 ZPO ist aus diesen
Gründen nicht ersichtlich.
2.3.3 Gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO, welcher weitgehend Art. 41 Abs. 1 BGG entspricht
(Hrubesch-Millauer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro-
zessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 1 zu Art. 69 ZPO), kann
das Gericht eine Partei, die offensichtlich nicht imstande ist, den Prozess selbst zu
führen, auffordern, einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei einer solchen Auf-
forderung innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Ver-
tretung. Die Bestimmung beschränkt die im Zivilprozess anerkannte Freiheit jeder Par-
tei, persönlich und ohne Vertretung vor Gericht die im Prozessrecht vorgezeichneten
Rechte wahrzunehmen, prozessuale Anträge zu stellen, schriftliche oder mündliche
Parteivorträge zu halten usw. (sog. Postulationsfähigkeit; Bundesgerichtsurteil
5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1). Der Grundsatz des fairen Verfahrens gemäss
Art. 6 EMRK sowie Art. 5, 9 und 29 BV lassen es im Hinblick auf die drohenden Kon-
sequenzen, die ein gerichtlicher Entscheid nach sich zieht, zu, dass das Recht des
Einzelnen, sich vor Gericht persönlich zu vertreten, beschnitten wird (Staehe-
lin/Schweizer, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich 2013, N. 3 zu Art. 69 ZPO).
Obschon Art. 69 ZPO als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist, besteht aus dem Grundsatz
des fairen Verfahrens dann eine Pflicht zum Handeln, wenn die Partei nur noch zu ei-
nem Objekt des Verfahrens wird oder selber nicht erkennen kann, dass sie ihrer Rech-
te verlustig zu gehen droht, wenn ihr nicht eine Vertretung zur Seite gestellt wird
(Staehelin/Schweizer, a.a.O., N. 4 zu Art. 69 ZPO; Merz, Basler Kommentar, 2. A., N. 6
zu Art. 41 BGG). Ein Prozessführungsunvermögen darf jedoch nicht leichthin ange-
nommen werden, da Art. 69 ZPO ein „offensichtliches“ Fehlen der Postulationsfähigkeit
fordert (Bundesgerichtsurteile 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1, 6B_355/2008
vom 15. Januar 2009 E. 3.2: für den Bereich des Strafrechts; Tenchio, Basler Kom-
mentar, 2. A., N. 8 zu Art. 69 ZPO; Hrubesch-Millauer, a.a.O., N. 3, 6 zu Art. 69 ZPO;
Affentranger, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung
[ZPO], Bern 2010, N. 2 zu Art. 69 ZPO; Merz, a.a.O., N. 12 zu Art. 41 BGG). Umstän-
de, die eine ordnungsgemässe Prozessführung verunmöglichen, können Analphabe-
tismus, Unbeholfenheit oder störendes Verhalten sein. Eine Vertretung kann indes
nicht bereits allein deshalb angeordnet werden, weil aus den gerichtlichen Eingaben
ersichtlich ist, dass diese von einem juristischen Laien abgefasst wurden und lücken-
haft sind. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Komplexität der Streitsache, die sich
stellenden rechtlichen und technischen Fragen und das Verhalten der Partei (Bundes-
gerichtsurteil 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Insgesamt ver-
bleibt dem Gericht ein erheblicher Entscheidungsspielraum (Hrubesch-Millauer, a.a.O.,
N. 6 zu Art. 69 ZPO; Sterchi, a.a.O., N. 3 zu Art. 69 ZPO; Merz, a.a.O., N. 7 zu Art. 41
BGG).
In jedem Fall trifft das Gericht erst dann eine Fürsorgepflicht, wenn die emotionale oder
intellektuelle Überforderung einer Partei offensichtlich ist (Gasser/Rickli, a.a.O., N. 2 zu
Art. 69 ZPO), weshalb sie für das Gericht überhaupt erkennbar sein muss. Dies ist bei
einer säumigen Partei nicht der Fall, da dem Gericht hier jegliche Hinweise auf die
mangelnde Postulationsfähigkeit fehlen. Daher war der Bezirksrichter aufgrund von
Art. 69 ZPO zur Bestellung eines Vertreters nicht verpflichtet. Ohnehin rechtfertigte
alleine die Fremdsprachigkeit eine zwangsweise Bestellung eines Vertreters nicht,
sondern wäre in solchen Fällen ein geeigneter Dolmetscher beizuziehen (vgl. Domej,
in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. A., Basel 2014, N. 2 zu
Art. 69 ZPO). Ergänzend ist anzuführen, dass der Bezirksrichter dem Berufungskläger
bereits mit der Zustellung des Gesuchs der Gegenpartei empfahl, einen Anwalt mit der
Interessenvertretung zu mandatieren (S. 41) und dass er ihm bei erster Gelegenheit
Rechtsanwalt Gattlen vermittelte, welchen er als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein-
setzte (vgl. Z2 14 110, Z2 14 99, S. 4). Die Berufung erwiese sich auch in diesem
Punkt als unbegründet.
2.3.4 Abschliessend bliebe der Berufungskläger darauf hinzuweisen, dass die Annah-
me des Bezirksrichters, beiden Parteien approximativ dieselbe Steuerbelastung zuzu-
gestehen, aufgrund des annähernd hälftig geteilten Gesamteinkommens entgegen
seiner Ansicht nicht willkürlich erscheint und die Berufung auch diesbezüglich unbe-
gründet wäre.
2.4 Nebst dem Hauptbegehren verlangt der Berufungskläger im Sinne eines Eventu-
albegehrens, dass „der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 800.-- festzusetzen“ sei, weshalb zu
prüfen bleibt, ob auf dieses eingetreten werden kann.
2.4.1 Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtssu-
chende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser abgeändert oder aufgehoben
werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Im Rechtsbegehren wird der Umfang des Strei-
tes umschrieben, d.h., es wird festgehalten, was der Kläger seitens des Gerichts zuge-
sprochen erhalten will. Es gilt der Grundsatz, dass das Rechtsbegehren, und als sol-
ches auch das Berufungsbegehren, so bestimmt und präzis abgefasst sein muss, dass
es bei Klagegutheissung zum richterlichen Urteil erhoben und ohne weitere Verdeutli-
chung vollstreckt werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3; Bundesgerichtsurteile
5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.2, 5A_384/2007 vom 3. Oktober 2007 E.
1.3; Hungerbühler, a.a.O., N. 14 u Art. 311 ZPO; Willisegger, Basler Kommentar, 2. A.,
N. 18 f. zu Art. 221 ZPO; Killias, a.a.O., N. 8 zu Art. 221 ZPO; Seiler, a.a.O., N. 883;
Hurni, Berner Kommentar, N. 36 zu Art. 58 ZPO mit weiteren Hinweisen).
Aus diesem Prozessgrundsatz folgt im Eheschutzverfahren, dass die Berufungsanträ-
ge sowohl betreffend Ehegatten- als auch Kinderunterhalt zu beziffern sind (BGE 137
III 617 E. 4.3; Bundesgerichtsurteile 5A_319/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 4.2,
5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2, 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.2;
Six, a.a.O., N. 1.47g mit Hinweis). Dies gilt auch, soweit beim Kinderunterhalt die Offi-
zialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGE 137 III 617
4.5.1; Bundesgerichtsurteile 5A_319/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 4.2, 5A_94/2013
vom 6. März 2013 E. 2.2) anwendbar sind. Werden unbezifferte Berufungsanträge ge-
stellt, ist auf die Berufung nicht einzutreten, ohne dass dem Berufungskläger eine
Nachfrist nach Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO einzuräumen wäre. Die Rechtsfolge des
Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des über-
spitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV;
vgl. dazu BGE 135 I 6 E. 2.1): Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbe-
gehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in
Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der
Sache verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher Geldbetrag
zuzusprechen ist (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4 ff.; Bundesgerichtsurteile
5A_855/2012 vom 13. Februar 2012 E. 3.3.2, 4A_587/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2,
5A_105/2012 vom 9. März 2012 E. 3.2 [in: FamPra.ch 2012 S. 811]). Es ist jedoch
nicht Sache des Berufungsgerichts, die Begründung nach möglichen Bezifferungen zu
durchforsten, Mutmassungen über die Berechnung und Bezifferung anzustellen oder
mehr als bloss einfachste Berechnungen vorzunehmen (Six, a.a.O., N. 1.47g).
2.4.2 Der Berufungskläger wendet sich gemäss Ziffer I. 7 seiner Berufung „einzig ge-
gen die Unterhaltszahlungen gemäss Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Ent-
scheids“ (S. 96). In besagter Dispositivziffer 4 legte der Bezirksrichter sowohl den Ehe-
gatten- als auch den Kinderunterhaltsbeitrag fest, indem er den Berufungskläger rück-
wirkend ab Juli 2014 zu einem Gesamtunterhalt in der Höhe von Fr. 2‘375.-- verpflich-
tete, worin für beide gemeinsamen Kinder jeweils ein Kinderunterhalt von Fr. 627.50
enthalten sei. Zusätzlich zu diesem Betrag seien die Kinder- und Ausbildungszulagen
geschuldet. Der vom Bezirksrichter festgelegte Ehegattenunterhalt beträgt folglich mo-
natlich Fr. 1‘120.--.
Der Berufungskläger verlangt in Ziffer 2 der Berufungsbegehren die Festsetzung eines
Unterhaltsbeitrags in der Höhe von Fr. 800.--, ohne jedoch den Beginn der Unterhalts-
pflicht zu bestimmen und darzulegen, ob der festzusetzende Unterhaltsbeitrag den
Gesamtunterhalt oder aber den Ehegattenunterhalt bildet und inwieweit in diesem Be-
trag die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen bereits enthalten oder aber zusätzlich ge-
schuldet sind. Dies obschon Unterhaltsbeiträge für Kinder und den unterhaltsberechtig-
ten Ehegatten gesondert auszuweisen sind (Six a.a.O., N. 2.176; vgl. ferner Art. 282
Abs. 1 lit. b ZPO).
Aus dem einzigen materiellen Rechtsbegehren ist daher nicht ersichtlich, inwieweit der
Berufungskläger die Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils anficht und in wel-
chem Umfang er diese abändern lassen möchte, mithin zur Zahlung welcher Unter-
haltszahlungen er im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil bereit ist.
2.4.3 Aus besagtem Rechtsbegehren lässt sich auch unter Einbezug der Berufungs-
begründung und des erstinstanzlichen Entscheids nicht ableiten, in welchem Umfang
der Berufungskläger die ihm erstinstanzlich auferlegte Unterhaltspflicht anficht: Dem
Entscheid des Bezirksgerichts ist zu entnehmen, dass es das Nettoeinkommen des
Berufungsklägers auf Fr. 5‘655.-- und dasjenige der Ehegattin auf Fr. 2‘365.-- festlegte.
Weiter hat es den monatlichen Bedarf des Berufungsklägers auf Fr. 3‘280.--, denjeni-
gen der Berufungsbeklagten und der gemeinsamen Kinder auf Fr. 4‘738.10 festgesetzt.
Daraus errechnete das Bezirksgericht einen Gesamtbedarf von Fr. 8‘018.10 bei Ge-
samteinnahmen von Fr. 8‘020.-- (ohne Kinderzulagen), woraus es auf den gerundeten
monatlichen Gesamtunterhaltsbeitrag von Fr. 2‘375.--, zuzüglich der Kinder- und Aus-
bildungszulagen schloss. Auf diese Berechnung nimmt der Berufungskläger in seiner
Berufungsbegründung bloss insoweit Bezug, als er einzelne Annahmen des Bezirks-
richters (Einkommen Ehegatte, Krankenkassenprämie Ehegatte, Steuern) korrigiert,
ohne jedoch die daraus folgenden Konsequenzen auf die Unterhaltsberechnung, ins-
besondere mithilfe einer eigener Rechnung, darzustellen. Sodann macht er Kosten für
eine Hausaufgabenhilfe geltend, ohne diese zu beziffern. Ebenso wenig erwähnt er in
der Berufungsbegründung die Kinder- und Ausbildungszulagen.
Insgesamt ergibt sich die eingestandene Unterhaltsschuld bzw. deren Zusammenset-
zung aus den Berufungserwägungen nicht. Damit kann aufgrund der Rechtsmittelein-
gabe des Berufungsklägers nicht eruiert werden, welchen Ehegattenunterhaltsbeitrag
und welche Kinderunterhaltsbeiträge er im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil zu
entrichten bereit ist. Auch auf das Eventualbegehren kann mithin mangels Bezifferung
nicht eingetreten werden.
3. Auf die Berufung kann mithin nicht eingetreten und auf die Einholung einer Beru-
fungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Es bleibt über die Pro-
zesskosten sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden.
3.1 Es ist zulässig, den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit
dem Sachentscheid zu fällen, wenn nach der zusammen mit dem Gesuch eingereich-
ten Rechtsvorkehr keine weiteren Verfahrensschritte mehr erforderlich sind, was im
Rechtsmittelverfahren mit grundsätzlich einfachem Schriftenwechsel in der Regel der
Fall ist (Bundesgerichtsurteile 6B_179/2013 vom 29. August 2013 E. 3.2, 2D_3/2011
vom 20. April 2011 E. 2.4, 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.3.2 f., 4P.300/2005 vom
ferner Bühler, Berner Kommentar, N. 253 ff., 270 zu Art. 117 ZPO mit Hinweisen).
Art. 117 lit. b ZPO setzt für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege voraus,
dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Die Aussichtslosigkeit ist zu
bejahen, wenn mangels gehöriger Rechtsbegehren auf die Berufung nicht eingetreten
werden kann (vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_765/2014 vom 5. Dezember 2014 E. 3,
5A_148/2014 vom 8. Juli 2014 E. 7.1, 5D_158/2013 vom 24. September 2013 E. 3,
5A_417/2009 vom 31. Juli 2009 E. 2.2, 4C.43/2007 vom 14. März 2007 E. 7.2, Seiler,
a.a.O., N. 1205 mit weiteren Hinweisen).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Prozesskosten des Berufungsver-
fahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädi-
gungen sind aufgrund des Verfahrensausgangs und mangels Aufwands der Beru-
fungsbeklagten keine zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3
ZPO).
Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kantonalem Recht (Art. 96, 105
Abs. 2 Satz 1 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der
Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom
3.3 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes,
des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien
sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprin-
zip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich im vorliegenden summari-
schen Verfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'000.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beru-
fungsverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen ist (Art. 19
GTar).
In Berücksichtigung der Kostenlosigkeit des Entscheids über die unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO), des geringen Aktenumfangs, der sich stellenden
einfachen Rechtsfragen und des damit verbundenen Aufwands, der knappen finanziel-
len Verhältnisse der Parteien sowie des Umstands, dass das Verfahren mittels Pro-
zess- und nicht Sachentscheid erledigt wird, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf
Fr. 500.-- festzulegen, welche ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerlegen
ist.
das Kantonsgericht erkennt
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.-- werden dem Berufungskläger
auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 6. Februar 2015