Appeal inadmissible for insufficiently specified maintenance request

C1 14 287Kantonsgericht06.02.2015Dismissed

Zusammenfassung

The husband appealed a first-instance marital protection judgment only as to maintenance. The cantonal court held that his appeal did not satisfy the formal requirements: the main request sought only annulment and remand without showing any need for substantial fact-finding, and the alternative request of CHF 800 was too imprecise because it did not separate spousal from child maintenance or specify the starting date. The court therefore did not enter on the appeal. It also denied free legal aid because the appeal lacked prospects of success, charged the appellant CHF 500 in costs, and awarded no party compensation.

Regest

Art. 311, 318 Abs. 1, 117 lit. b ZPO; appellate requests in marital-protection matters must be sufficiently determinate, especially where maintenance is challenged. The appeal is reformative in principle; a merely cassatory request is admissible only in exceptional cases where substantial supplementation of the facts is shown (consid. 2.1-2.2). In maintenance disputes, the challenged amount must be quantified with sufficient precision so that the court and the enforcement authorities can discern the exact relief sought; it is not for the appellate court to reconstruct or speculate on the calculation (consid. 2.4). An appeal lacking proper requests is prospectless and precludes free legal aid (consid. 3.1).

Gesamter Gesetzestext

C1 14 287

C2 14 73

URTEIL VOM 6. FEBRUAR 2015

Kantonsgericht Wallis

I. Zivilrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________ , Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt M_________

gegen

Y_________ , Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin N_________

(Eheschutzmassnahmen)

Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts O_________ vom 16. Oktober 2014


  • 2 -

Verfahren

A. Am 18. Juli 2014 stellte Y_________ beim Bezirksgericht O_________ ein Gesuch

um Erlass von Eheschutzmassnahmen mit folgenden Begehren (S. 3):

Formell:

  1. X_________ ist gerichtlich anzuweisen, seiner Ehegattin Y_________ im vorliegenden Verfahren um-

gehend über seine Einkommens-, Vermögens- und Schuldverhältnisse Auskunft zu erteilen.

  1. Primär:

X_________ bezahlt Y_________ für das vorliegende Eheschutzverfahren einen Prozesskostenvor-

schuss in Höhe von CHF 5‘000.00, wobei CHF 2‘500.00 sofort nach Gesuchseinreichung und

CHF 2‘500.00 bei Ansetzung der Instruktionsverhandlung zu überweisen sind.

Subsidiär:

Y_________ wird im vorliegenden Eheschutzverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege im

Sinne von Art. 117 ff. ZPO gewährt, unter Bezeichnung von RA N_________ als unentgeltlichen

Rechtsbeistand mit Substitutionsrecht an ihre Büropartner.

Materiell:

  1. Das Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen wird gutgeheissen.

  2. Der gemeinsame Haushalt der Ehegatten Y_________ und X_________ wird aufgehoben.

  3. Die gemeinsamen Kinder A_________ (geb. xxx 2001) und B_________ (geb. xxx 2006) werden unter

die Obhut der Kindsmutter Y_________ gestellt.

  1. Das Gericht legt ein angemessenes Besuchsrecht für X_________ gegenüber den Kindern

A_________ sowie B_________ und umgekehrt fest.

  1. X_________ bezahlt ab Gesuchseinreichung seiner Gattin Y_________ einen monatlich im Voraus

zahlbaren Ehegattenunterhalt in Höhe von CHF 1‘307.85.

  1. X_________ bezahlt ab Gesuchseinreichung für die Kinder A_________ (geb. xxx 2001) und

B_________ (geb. xxx 2006) einen monatlich zahlbaren und vom Gericht festzulegenden Kindesunter-

halt an die Kindsmutter, zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen.

  1. Die Kosten von Verfahren und Entscheid sind X_________ aufzuerlegen.

  2. X_________ bezahlt Y_________ eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar.

  3. Alle anderslautenden Rechtsbegehren der Gegenpartei werden abgewiesen.


  • 3 -

B. Am 21. Juli 2014 verlangte das Bezirksgericht bei der kantonalen Steuerverwaltung

eine Kopie der aktuellsten Steuerveranlagung samt dazugehöriger Steuererklärung

und der aktuellsten Steuererklärung der Parteien (S. 38 f.). Am selben Tag stellte der

Bezirksrichter dem Gesuchsgegner das Gesuch um Eheschutzmassnahmen zu, wel-

cher die eingeschriebene Postsendung jedoch nicht abholte (S. 41, 46), so dass das

Gesuch am 8. August 2014 polizeilich zugestellt wurde (S. 49).

Die Steuerverwaltung hinterlegte die Steuerunterlagen am 5. September 2014 beim

Bezirksgericht (S. 50 ff.). Diese wurden dem Gesuchsgegner am 8. September 2014

per Einschreibesendung und, nachdem diese mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an das

Bezirksgericht retourniert worden waren, am 19. September 2014 per A-Post zugestellt

(S. 50, 80).

Mittels polizeilicher Zustellung wurde der Gesuchsgegner am 19. September 2014 zu

einer Verhandlung im Sinne von Art. 273 ZPO vorgeladen (S. 43, 81). Gleichentags

wurde ihm die prozessleitende Verfügung des Bezirksgerichts polizeilich zugestellt,

wonach ihm eine Nachfrist zur Beantwortung des Gesuchs um Eheschutzmassnahmen

eingeräumt und er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass nach unbenutztem Frist-

ablauf ein Entscheid ergehe, sofern die Angelegenheit spruchreif sei und andernfalls

zu einer Sitzung vorgeladen werde (S. 78, 82).

C. Der Gesuchsgegner liess sich innert der Nachfrist nicht vernehmen und am

  1. Oktober 2014 erliess der Bezirksrichter folgenden Entscheid:

  2. Die Beweisaufnahmesitzung vom 27. Oktober 2014 ist abgesagt.

  3. Y_________ hat den gemeinsamen Haushalt mit X_________ auf den 1. Juli 2014 aufgehoben.

  4. Das Besuchsrecht wird grundsätzlich der freien Ausführung der Ehegatten und der Kinder überlassen.

Als Mindestregelung gilt, wenn keine Einigung zustande kommt:

Dem Vater steht ein Besuchsrecht alle zwei Wochen zu und zwar vom Freitag, 19.00 Uhr bis Sonntag,

19.00 Uhr.

Der Vater kann ausserdem, nach Vereinbarung mit der Kindsmutter, seine Töchter während insgesamt

drei Wochen pro Jahr, zu sich zu nehmen.

  1. X_________ schuldet Y_________ und den Kindern A_________ und B_________ rückwirkend ab

Juli 2014 folgenden Unterhaltsbeitrag:

  • Ab Juli 2014: Fr. 2‘375.--

Diese Summe enthält den Kindsunterhalt von je Fr. 627.50


  • 4 -

  • Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet.

  1. X_________ bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 600.--.

  2. X_________ bezahlt eine Parteientschädigung von Fr. 1‘748.--. Der Staat übernimmt diese voraus-

sichtlich nicht einbringliche Entschädigung an die Offizialanwältin N_________, weshalb der Anspruch

mit der Zahlung auf den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

D. Am 3. November 2014 reichte X_________ gegen das oben genannte Urteil Beru-

fung mit folgenden Rechtsbegehren ein (S. 100):

  1. Die Berufung sei gutzuheissen und der Entscheid des Bezirksgerichtes O_________ vom 16. Oktober

2014 sei in den angefochtenen Punkten aufzuheben und zur Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages

an das Bezirksgericht O_________ zurückzuweisen.

  1. Eventualiter sei die Berufung gutzuheissen und der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 800.-- festzusetzen.

  2. Sämtliche Kosten des Verfahrens und des Entscheids gehen zulasten der Berufungsgegnerin.

  3. Dem Berufungskläger ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

  4. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

In der Berufung beantragte der Berufungskläger, das Verfahren bis zum Entscheid

über das gleichentags gestellte Fristwiederherstellungsgesuch beim Bezirksgericht

O_________ zu sistieren.

E. Nachdem der Berufungsbeklagten die Möglichkeit eingeräumt worden war, sich

zum Sistierungsantrag zu äussern, sistierte das Kantonsgericht das Berufungsverfah-

ren am 17. November 2014 bis zum Entscheid des Bezirksgerichts über das Wieder-

herstellungsgesuch des Berufungsklägers.

Am 10. Dezember 2014 wies der Bezirksrichter das Gesuch um Nachfristerteilung ab

(S. 125 ff.), woraufhin die Verfahrenssistierung aufgehoben wurde und das Bezirksge-

richt am 16. Dezember 2014 die amtlichen Akten hinterlegte.

Sachverhalt und Erwägungen

1. Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden,

die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b

EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Entscheide über vorsorgli-

che Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), wozu auch Eheschutzmassnahmen zäh-


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len (BGE 133 III 393 E. 5 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 5A_621/2010 vom

  1. März 2010 E. 1.3). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur

zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindes-

tens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), bei tieferen Streitwerten ist die Be-

schwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO).

Vorliegend ficht der Berufungskläger ausschliesslich die Unterhaltsregelung in Ziffer 4

des vorinstanzlichen Urteils an (vgl. Berufung I. 7., S. 96). Ist einzig der Ehegattenun-

terhaltsbeitrag strittig, steht eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Streit (Bun-

desgerichtsurteile 5A_663/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 1 [= unveröffentlichte Erwä-

gung von BGE 137 III 617], 5A_790/2008 vom 16. Januar 2009 E. 1.1). In Ziffer 4 re-

gelt der Bezirksrichter indes auch die Kinderunterhaltsbeiträge, was notwendiger Be-

standteil des Entscheids über die nicht vermögensrechtliche Obhutszuteilung ist und

als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit gilt (Bundesgerichtsurteil 5A_621/2010 vom

  1. März 2011 E. 1.1; Six, Eheschutz, 2. A., Bern 2014, N. 1.47a mit Hinweis). Demnach

steht dem Berufungskläger die Berufung unabhängig vom Streitwert offen.

Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO ist ein Einzelrichter des Kantonsgerichts zur Beur-

teilung zuständig, da die Eheschutzmassnahmen erstinstanzlich im summarischen

Verfahren entschieden worden sind (Art. 248 lit. d und Art. 271 ZPO).

2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzu-

reichen. Zwar nennt Art. 311 ZPO einzig die Begründung. Diese dient aber der Erläute-

rung der Begehren und setzt diese damit voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Bundesge-

richtsurteil 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2; vgl. ferner Seiler, Die Berufung nach

ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N. 872 mit Hinweisen). Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, wo-

nach die Klage ein Rechtsbegehren zu enthalten hat, ist auf die Berufung analog an-

wendbar (Killias, Berner Kommentar, N. 46 zu Art. 219 ZPO; BGE 138 III 213 E. 2.3,

137 III 617 E. 4.2).

2.1 Aufgrund des grundsätzlich reformatorischen Charakters der Berufung (vgl. Art.

318 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3) dürfen sich Berufungskläger in der Regel

nicht damit begnügen, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids oder die

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zu beantragen,

sondern es muss vielmehr ein Antrag in der Sache gestellt werden (BGE 133 III 489 E.

3.1; Bundesgerichturteile 4A_653/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1, 5A_603/2008 vom

  1. November 2008 E. 1; Seiler, a.a.O., N. 875 ff.; Hungerbühler, in: Brun-

ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommen-


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tar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 17 zu Art. 311 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar, N. 15

zu Art. 311 ZPO; Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel

Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, N. 63

zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013,

N. 34 zu Art. 311 ZPO).

2.2 Auf das kassatorische Hauptbegehren des Berufungsklägers kann demzufolge

nicht eingetreten werden, da nicht ersichtlich ist und vom Berufungskläger auch nicht

dargetan wird, inwiefern der Sachverhalt vor Bezirksgericht in „wesentlichen Teilen“ zu

vervollständigen gewesen wäre (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Allein die vor Kantons-

gericht vorgebrachten Noven (Lohnblatt 2014, Krankenkassenprämie 2014, Steuer-

rechnungen 2013 sowie Rechnungen Hausaufgabenhilfe) lassen nicht darauf schlies-

sen, der Sachverhalt müsse in wesentlichen Teilen vervollständigt werden (zur Ver-

wertbarkeit dieser Noven vgl. E. 2.3.1). Das auf Beschleunigung ausgerichtete Ehe-

schutzverfahrens erlaubt eine Rückweisung ohnehin bloss in krassen Ausnahmefällen

(Six, a.a.O., N. 1.47l). Somit liegt kein Fall von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO vor.

2.3 Der Berufungskläger macht sinngemäss eine Verletzung von Art. 272 ZPO gel-

tend, indem der Bezirksrichter seinen Lohn lediglich aufgrund der letzten Steuerunter-

lagen festgestellt habe, ohne bei seinem Arbeitgeber aktuelle Lohnabrechnungen ein-

geholt zu haben (vgl. dazu E. 2.3.2). Er rügt sodann die fehlerhafte Anwendung von

Art. 69 ZPO, da ihm der Bezirksrichter nicht zwangsweise einen Rechtsvertreter be-

stellt habe (vgl. dazu E. 2.3.3). Selbst wenn man in diesen Rügen eine genügende Be-

gründung für sein kassatorisches Hauptbegehren sehen wollte, wäre die Berufung aus

nachfolgenden Überlegungen abzuweisen.

2.3.1 Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO, welcher auch im Bereich der beschränkten Untersu-

chungsmaxime zur Anwendung gelangt (BGE 138 III 625 E. 2.2; Bundesgerichtsurteile

5A_22/2014 vom 13. Mai 2014 E. 4.2, 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 2.2;

Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A., Zürich/St.

Gallen 2014, N. 4 f. zu Art. 317 ZGB), werden neue Tatsachen und Beweismittel im

Berufungsverfahren nur noch beschränkt berücksichtigt. Echte Noven sind Tatsachen

oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem die

jeweilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte. Sie sind im Beru-

fungsverfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht

werden. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, welche be-

reits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit bestanden, die jedoch aus


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irgendwelchen Gründen damals nicht geltend gemacht worden sind. Die Zulassung

unechter Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt. Sie sind gemäss Art. 317

Abs. 1 lit. b ZPO ausgeschlossen, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits

im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (Bundesgerichtsur-

teile 4A_662/2012 vom 7. Februar 2013 E. 3.3, 4A_643/2011 vom 24. Februar 2012 E.

3.2.2; Sterchi, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 317 ZPO). Der Berufungskläger hat darzulegen,

weshalb er diese Tatsache nicht schon vor erster Instanz, sondern erst im Berufungs-

verfahren ins Verfahren eingeführt hat (Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schwei-

zerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 8 zu Art. 317 ZPO; ferner Bundes-

gerichtsurteile 5A_58/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 1.4, 5A_425/2011 vom 8. August

2011 E. 1.4; BGE 133 III 393 E. 3).

Die vom Berufungskläger im Berufungsverfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptun-

gen eines Nettolohns in der Höhe von Fr. 4‘342.-- (TB 5), einer Krankenkassenprämie

von Fr. 290.-- (TB 6), einer monatlichen Steuerbelastung von Fr. 365.-- (TB 7) sowie

von nicht bezifferten Aufwendungen für die Hausaufgabenhilfe (TB 8) samt der zum

Beweis dieser Behauptungen hinterlegten Urkunden sind allesamt vor der letztmaligen

Äusserungsmöglichkeit vor Bezirksgericht entstanden und stellen somit unechte Noven

dar. Sie sind im Berufungsverfahren nur dann mehr zulässig, wenn sie bei der zumut-

baren Sorgfalt nicht bereits vor dem erstinstanzlichen Entscheid in den Prozess hätten

eingeführt werden können. Zwar ist auch die säumige Partei durch Art. 317 ZPO vom

Novenrecht vor der Berufungsinstanz nicht ausgeschlossen. Ist allerdings die Säumnis

verschuldetermassen oder in zu verantwortender Weise erfolgt, so hat es die vor der

Berufungsinstanz novenwillige Partei an zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz fehlen

lassen, weshalb sie vom zweitinstanzlichen Novenrecht ausgeschlossen ist

(Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich 2013, N. 65 f. zu Art. 317

ZPO; ferner Sutter-Somm/Lötscher/Pesenti/Seiler/Vontobel, Schweizerisches Zivilpro-

zessrecht, 2. A., Zürich 2012, N. 1350).

Alleine der Umstand, dass der Berufungskläger die Mitteilungen des Bezirksgerichts

sprachlich und inhaltlich nicht verstanden und daher nicht reagiert haben will, vermag

seine Passivität nicht zu entschuldigen und keine Schuldlosigkeit zu begründen. Die

Gerichtsverfügungen wurden mehrmals auf behördlichem Weg zugestellt. Sie waren

auf dem amtlichen Papier des Bezirksgerichts verfasst, auf welchem sowohl die Tele-

fonnummer als auch die Adresse des Gerichts aufgeführt waren. Bei der auch einem

Laien zumutbaren Sorgfalt hätte sich der Berufungskläger beim Bezirksgericht nach


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dem Sinn der Verfügungen erkundigen oder aber Dritte um Rat bzw. Übersetzungshilfe

bitten müssen. Indem der Berufungskläger einfach zuwartete, agierte er nicht mit der

ihm zumutbaren Sorgfalt, so dass die Säumnis nicht unverschuldet eintrat und ihn

Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO vom Novenrecht im Berufungsverfahren ausschliesst.

Die von ihm neu hinterlegten Beweismittel und die erstmals vorgebrachten Tatsachen

könnten demnach einer Beurteilung im Berufungsverfahren nicht zugrunde gelegt wer-

den.

2.3.2 Bei der Untersuchungsmaxime gemäss Art. 272 ZPO handelt es sich um eine

soziale oder eingeschränkte Untersuchungsmaxime, welche nur zum Ausgleich eines

allfälligen Machtgefälles zwischen den Parteien, d.h. in der Regel zugunsten der wirt-

schaftlich schwächeren Partei greift. Sie umfasst vor allem eine gesteigerte Frage-

pflicht, die darauf abzielt, eine Balance zwischen zwei ungleich mächtigen oder unter-

schiedlich gut informierten Parteien zu schaffen (Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], Fam-

Komm Scheidung, Band II: Anhänge, 2. A., Bern 2011, N. 2 zu Anh. ZPO Art. 272; Sut-

ter-Somm/Lazic, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich 2013, N. 14 zu Art. 272

ZPO; Spycher, Berner Kommentar, N. 5 zu Art. 272 ZPO). Die Stoffsammlung erfolgt

unter Anleitung des Gerichts, jedoch bleibt das Sammeln des Prozessstoffes, die Be-

nennung der rechtserheblichen Tatsachen und Beweismittel, in erster Linie Sache der

Parteien, die zur Mitwirkung verpflichtet sind (BGE 133 III 639 E. 2, 133 III 507 E. 5.4,

130 I 180 E. 3.2; Bundesgerichtsurteil 5A_394/2008 vom 2. März 2009 E. 2.2). Das

Gericht hat demnach im Eheschutzverfahren den Sachverhalt nicht von Amtes wegen

zu erforschen, sondern lediglich festzustellen (Sutter-Somm/Lazic, a.a.O., N. 12 zu

Art. 272 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich 2013, §

21 N. 46). Umfangreiche Ermittlungen sind nicht notwendig (Siehr/Bähler, Basler

Kommentar, 2. A., N. 4 zu Art. 272 ZPO).

Für den Berufungskläger als unselbständig erwerbende Person mit einem regelmässi-

gen Lohn ist grundsätzlich vom tatsächlichen Einkommen auszugehen (vgl. Bundesge-

richtsurteil 5A_729/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 3.2). Zum Nettoeinkommen gehö-

ren nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen,

Gratifikationen bzw. Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenhonorare, Trinkgelder,

Zulagen für Schicht- und Nachtarbeit, aber auch Spesenentschädigungen, soweit

ihnen

keine

tatsächlichen

Auslagen

gegenüberstehen

(Bundesgerichtsurteil

5C.261/2006 vom 13. März 2007 E. 2; Gloor/Spycher, Basler Kommentar, 4. A., 2010,

N. 7 zu Art. 125 ZGB mit Hinweisen). Werden Einkommensbestandteile unregelmässig


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bzw. in unregelmässiger Höhe (z.B. Provisionen, Trinkgelder, Akkordlohn) oder gar nur

einmalig (z.B. der 13. Monatslohn) ausbezahlt, ist von einem schwankenden Einkom-

men auszugehen, dem dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf einen Durch-

schnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abgestellt wird (Bundesge-

richtsurteil 5A_454/2010 vom 27. August 2010 E. 3.2). Ein solches Vorgehen bedeutet

nicht nur eine Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse über einen längeren Zeit-

raum, sondern auch eine unter Verfassungsgesichtspunkten zulässige Vereinfachung

(Bundesgerichtsurteil 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.3). Für das jährlich

bezogene Einkommen samt unregelmässigen Lohnbestandteilen bietet in der Regel

die aktuellste Steuerveranlagung ein zuverlässiges Beweismittel.

Der Bezirksrichter legte seinem Entscheid die bei der Steuerverwaltung edierte aktu-

ellste rechtskräftige Steuerveranlagung 2012 zugrunde sowie die aktuellste Steuerer-

klärung 2013, welche die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner erst am 23. Juli

2014 eingereicht hatten (S. 50 ff.). Der dieser Steuererklärung 2013 beigelegte Lohn-

ausweis belegte für seine Tätigkeit bei der C_________ GmbH ein Jahresnettoein-

kommen von Fr. 67‘865 (S. 64). Daneben sind Kinderzulagen in der Höhe von

Fr. 6‘050.-- dokumentiert (S. 65). Das mit dem Gesuch hinterlegte Veranlagungsproto-

koll 2012 weist ein Einkommen des Berufungsklägers in der Höhe von insgesamt

Fr. 77‘433.-- aus (S. 36). Die Gesuchstellerin gab an, dass ihr Ehegatte noch beim sel-

ben Arbeitgeber wie in der Bemessungsperiode 2013 arbeitete (TB 14). Obschon der

Bezirksrichter dem Berufungskläger sowohl das Gesuch um Eheschutzmassnahmen

inkl. Veranlagungsprotokoll 2012 samt zweimaliger Aufforderung zur Stellungnahme

als auch die Steuererklärung 2013 zustellte, liess sich dieser nicht vernehmen und

machte weder einen Wechsel seines Arbeitsplatzes noch eine Änderung seines

Lohneinkommens geltend.

Angesichts des annähernd konstant gebliebenen Einkommens des Berufungsklägers

aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und aus Kinder- und Ausbildungszulagen wäh-

rend der Jahre 2012 und 2013 und aufgrund des Schweigens des Berufungsklägers

durfte der Bezirksrichter auf die in den Steuerunterlagen aufgeführten Zahlen abstellen,

und hieraus das Einkommen des Berufungsklägers ermitteln. Im Geltungsbereich der

eingeschränkten Untersuchungsmaxime genügte es, das Einkommen aufgrund der

zuverlässigen Angaben in den Steuerunterlagen festzustellen, ohne durch umfassende

Abklärungen den Sachverhalt zu erforschen. Wenn eine Partei ihre Mitwirkungsoblie-

genheit trotz gerichtlicher Aufforderung versäumt, schützt sie die eingeschränkte Un-

tersuchungsmaxime nicht vor dem Verlust ihres Anspruchs (Mordasini-Rhoner, Ge-


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richtliche Fragepflicht und Untersuchungsmaxime in familienrechtlichen Verfahren,

recht 2014, S. 21 mit Hinweisen). Eine Verletzung von Art. 272 ZPO ist aus diesen

Gründen nicht ersichtlich.

2.3.3 Gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO, welcher weitgehend Art. 41 Abs. 1 BGG entspricht

(Hrubesch-Millauer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro-

zessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 1 zu Art. 69 ZPO), kann

das Gericht eine Partei, die offensichtlich nicht imstande ist, den Prozess selbst zu

führen, auffordern, einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei einer solchen Auf-

forderung innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Ver-

tretung. Die Bestimmung beschränkt die im Zivilprozess anerkannte Freiheit jeder Par-

tei, persönlich und ohne Vertretung vor Gericht die im Prozessrecht vorgezeichneten

Rechte wahrzunehmen, prozessuale Anträge zu stellen, schriftliche oder mündliche

Parteivorträge zu halten usw. (sog. Postulationsfähigkeit; Bundesgerichtsurteil

5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1). Der Grundsatz des fairen Verfahrens gemäss

Art. 6 EMRK sowie Art. 5, 9 und 29 BV lassen es im Hinblick auf die drohenden Kon-

sequenzen, die ein gerichtlicher Entscheid nach sich zieht, zu, dass das Recht des

Einzelnen, sich vor Gericht persönlich zu vertreten, beschnitten wird (Staehe-

lin/Schweizer, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich 2013, N. 3 zu Art. 69 ZPO).

Obschon Art. 69 ZPO als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist, besteht aus dem Grundsatz

des fairen Verfahrens dann eine Pflicht zum Handeln, wenn die Partei nur noch zu ei-

nem Objekt des Verfahrens wird oder selber nicht erkennen kann, dass sie ihrer Rech-

te verlustig zu gehen droht, wenn ihr nicht eine Vertretung zur Seite gestellt wird

(Staehelin/Schweizer, a.a.O., N. 4 zu Art. 69 ZPO; Merz, Basler Kommentar, 2. A., N. 6

zu Art. 41 BGG). Ein Prozessführungsunvermögen darf jedoch nicht leichthin ange-

nommen werden, da Art. 69 ZPO ein „offensichtliches“ Fehlen der Postulationsfähigkeit

fordert (Bundesgerichtsurteile 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1, 6B_355/2008

vom 15. Januar 2009 E. 3.2: für den Bereich des Strafrechts; Tenchio, Basler Kom-

mentar, 2. A., N. 8 zu Art. 69 ZPO; Hrubesch-Millauer, a.a.O., N. 3, 6 zu Art. 69 ZPO;

Affentranger, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung

[ZPO], Bern 2010, N. 2 zu Art. 69 ZPO; Merz, a.a.O., N. 12 zu Art. 41 BGG). Umstän-

de, die eine ordnungsgemässe Prozessführung verunmöglichen, können Analphabe-

tismus, Unbeholfenheit oder störendes Verhalten sein. Eine Vertretung kann indes

nicht bereits allein deshalb angeordnet werden, weil aus den gerichtlichen Eingaben

ersichtlich ist, dass diese von einem juristischen Laien abgefasst wurden und lücken-


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haft sind. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Komplexität der Streitsache, die sich

stellenden rechtlichen und technischen Fragen und das Verhalten der Partei (Bundes-

gerichtsurteil 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Insgesamt ver-

bleibt dem Gericht ein erheblicher Entscheidungsspielraum (Hrubesch-Millauer, a.a.O.,

N. 6 zu Art. 69 ZPO; Sterchi, a.a.O., N. 3 zu Art. 69 ZPO; Merz, a.a.O., N. 7 zu Art. 41

BGG).

In jedem Fall trifft das Gericht erst dann eine Fürsorgepflicht, wenn die emotionale oder

intellektuelle Überforderung einer Partei offensichtlich ist (Gasser/Rickli, a.a.O., N. 2 zu

Art. 69 ZPO), weshalb sie für das Gericht überhaupt erkennbar sein muss. Dies ist bei

einer säumigen Partei nicht der Fall, da dem Gericht hier jegliche Hinweise auf die

mangelnde Postulationsfähigkeit fehlen. Daher war der Bezirksrichter aufgrund von

Art. 69 ZPO zur Bestellung eines Vertreters nicht verpflichtet. Ohnehin rechtfertigte

alleine die Fremdsprachigkeit eine zwangsweise Bestellung eines Vertreters nicht,

sondern wäre in solchen Fällen ein geeigneter Dolmetscher beizuziehen (vgl. Domej,

in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. A., Basel 2014, N. 2 zu

Art. 69 ZPO). Ergänzend ist anzuführen, dass der Bezirksrichter dem Berufungskläger

bereits mit der Zustellung des Gesuchs der Gegenpartei empfahl, einen Anwalt mit der

Interessenvertretung zu mandatieren (S. 41) und dass er ihm bei erster Gelegenheit

Rechtsanwalt Gattlen vermittelte, welchen er als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein-

setzte (vgl. Z2 14 110, Z2 14 99, S. 4). Die Berufung erwiese sich auch in diesem

Punkt als unbegründet.

2.3.4 Abschliessend bliebe der Berufungskläger darauf hinzuweisen, dass die Annah-

me des Bezirksrichters, beiden Parteien approximativ dieselbe Steuerbelastung zuzu-

gestehen, aufgrund des annähernd hälftig geteilten Gesamteinkommens entgegen

seiner Ansicht nicht willkürlich erscheint und die Berufung auch diesbezüglich unbe-

gründet wäre.

2.4 Nebst dem Hauptbegehren verlangt der Berufungskläger im Sinne eines Eventu-

albegehrens, dass „der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 800.-- festzusetzen“ sei, weshalb zu

prüfen bleibt, ob auf dieses eingetreten werden kann.

2.4.1 Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtssu-

chende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser abgeändert oder aufgehoben

werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Im Rechtsbegehren wird der Umfang des Strei-

tes umschrieben, d.h., es wird festgehalten, was der Kläger seitens des Gerichts zuge-

sprochen erhalten will. Es gilt der Grundsatz, dass das Rechtsbegehren, und als sol-


  • 12 -

ches auch das Berufungsbegehren, so bestimmt und präzis abgefasst sein muss, dass

es bei Klagegutheissung zum richterlichen Urteil erhoben und ohne weitere Verdeutli-

chung vollstreckt werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3; Bundesgerichtsurteile

5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.2, 5A_384/2007 vom 3. Oktober 2007 E.

1.3; Hungerbühler, a.a.O., N. 14 u Art. 311 ZPO; Willisegger, Basler Kommentar, 2. A.,

N. 18 f. zu Art. 221 ZPO; Killias, a.a.O., N. 8 zu Art. 221 ZPO; Seiler, a.a.O., N. 883;

Hurni, Berner Kommentar, N. 36 zu Art. 58 ZPO mit weiteren Hinweisen).

Aus diesem Prozessgrundsatz folgt im Eheschutzverfahren, dass die Berufungsanträ-

ge sowohl betreffend Ehegatten- als auch Kinderunterhalt zu beziffern sind (BGE 137

III 617 E. 4.3; Bundesgerichtsurteile 5A_319/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 4.2,

5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2, 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.2;

Six, a.a.O., N. 1.47g mit Hinweis). Dies gilt auch, soweit beim Kinderunterhalt die Offi-

zialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGE 137 III 617

4.5.1; Bundesgerichtsurteile 5A_319/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 4.2, 5A_94/2013

vom 6. März 2013 E. 2.2) anwendbar sind. Werden unbezifferte Berufungsanträge ge-

stellt, ist auf die Berufung nicht einzutreten, ohne dass dem Berufungskläger eine

Nachfrist nach Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO einzuräumen wäre. Die Rechtsfolge des

Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des über-

spitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV;

vgl. dazu BGE 135 I 6 E. 2.1): Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbe-

gehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in

Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der

Sache verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher Geldbetrag

zuzusprechen ist (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4 ff.; Bundesgerichtsurteile

5A_855/2012 vom 13. Februar 2012 E. 3.3.2, 4A_587/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2,

5A_105/2012 vom 9. März 2012 E. 3.2 [in: FamPra.ch 2012 S. 811]). Es ist jedoch

nicht Sache des Berufungsgerichts, die Begründung nach möglichen Bezifferungen zu

durchforsten, Mutmassungen über die Berechnung und Bezifferung anzustellen oder

mehr als bloss einfachste Berechnungen vorzunehmen (Six, a.a.O., N. 1.47g).

2.4.2 Der Berufungskläger wendet sich gemäss Ziffer I. 7 seiner Berufung „einzig ge-

gen die Unterhaltszahlungen gemäss Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Ent-

scheids“ (S. 96). In besagter Dispositivziffer 4 legte der Bezirksrichter sowohl den Ehe-

gatten- als auch den Kinderunterhaltsbeitrag fest, indem er den Berufungskläger rück-

wirkend ab Juli 2014 zu einem Gesamtunterhalt in der Höhe von Fr. 2‘375.-- verpflich-

tete, worin für beide gemeinsamen Kinder jeweils ein Kinderunterhalt von Fr. 627.50


  • 13 -

enthalten sei. Zusätzlich zu diesem Betrag seien die Kinder- und Ausbildungszulagen

geschuldet. Der vom Bezirksrichter festgelegte Ehegattenunterhalt beträgt folglich mo-

natlich Fr. 1‘120.--.

Der Berufungskläger verlangt in Ziffer 2 der Berufungsbegehren die Festsetzung eines

Unterhaltsbeitrags in der Höhe von Fr. 800.--, ohne jedoch den Beginn der Unterhalts-

pflicht zu bestimmen und darzulegen, ob der festzusetzende Unterhaltsbeitrag den

Gesamtunterhalt oder aber den Ehegattenunterhalt bildet und inwieweit in diesem Be-

trag die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen bereits enthalten oder aber zusätzlich ge-

schuldet sind. Dies obschon Unterhaltsbeiträge für Kinder und den unterhaltsberechtig-

ten Ehegatten gesondert auszuweisen sind (Six a.a.O., N. 2.176; vgl. ferner Art. 282

Abs. 1 lit. b ZPO).

Aus dem einzigen materiellen Rechtsbegehren ist daher nicht ersichtlich, inwieweit der

Berufungskläger die Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils anficht und in wel-

chem Umfang er diese abändern lassen möchte, mithin zur Zahlung welcher Unter-

haltszahlungen er im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil bereit ist.

2.4.3 Aus besagtem Rechtsbegehren lässt sich auch unter Einbezug der Berufungs-

begründung und des erstinstanzlichen Entscheids nicht ableiten, in welchem Umfang

der Berufungskläger die ihm erstinstanzlich auferlegte Unterhaltspflicht anficht: Dem

Entscheid des Bezirksgerichts ist zu entnehmen, dass es das Nettoeinkommen des

Berufungsklägers auf Fr. 5‘655.-- und dasjenige der Ehegattin auf Fr. 2‘365.-- festlegte.

Weiter hat es den monatlichen Bedarf des Berufungsklägers auf Fr. 3‘280.--, denjeni-

gen der Berufungsbeklagten und der gemeinsamen Kinder auf Fr. 4‘738.10 festgesetzt.

Daraus errechnete das Bezirksgericht einen Gesamtbedarf von Fr. 8‘018.10 bei Ge-

samteinnahmen von Fr. 8‘020.-- (ohne Kinderzulagen), woraus es auf den gerundeten

monatlichen Gesamtunterhaltsbeitrag von Fr. 2‘375.--, zuzüglich der Kinder- und Aus-

bildungszulagen schloss. Auf diese Berechnung nimmt der Berufungskläger in seiner

Berufungsbegründung bloss insoweit Bezug, als er einzelne Annahmen des Bezirks-

richters (Einkommen Ehegatte, Krankenkassenprämie Ehegatte, Steuern) korrigiert,

ohne jedoch die daraus folgenden Konsequenzen auf die Unterhaltsberechnung, ins-

besondere mithilfe einer eigener Rechnung, darzustellen. Sodann macht er Kosten für

eine Hausaufgabenhilfe geltend, ohne diese zu beziffern. Ebenso wenig erwähnt er in

der Berufungsbegründung die Kinder- und Ausbildungszulagen.

Insgesamt ergibt sich die eingestandene Unterhaltsschuld bzw. deren Zusammenset-

zung aus den Berufungserwägungen nicht. Damit kann aufgrund der Rechtsmittelein-


  • 14 -

gabe des Berufungsklägers nicht eruiert werden, welchen Ehegattenunterhaltsbeitrag

und welche Kinderunterhaltsbeiträge er im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil zu

entrichten bereit ist. Auch auf das Eventualbegehren kann mithin mangels Bezifferung

nicht eingetreten werden.

3. Auf die Berufung kann mithin nicht eingetreten und auf die Einholung einer Beru-

fungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Es bleibt über die Pro-

zesskosten sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden.

3.1 Es ist zulässig, den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit

dem Sachentscheid zu fällen, wenn nach der zusammen mit dem Gesuch eingereich-

ten Rechtsvorkehr keine weiteren Verfahrensschritte mehr erforderlich sind, was im

Rechtsmittelverfahren mit grundsätzlich einfachem Schriftenwechsel in der Regel der

Fall ist (Bundesgerichtsurteile 6B_179/2013 vom 29. August 2013 E. 3.2, 2D_3/2011

vom 20. April 2011 E. 2.4, 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.3.2 f., 4P.300/2005 vom

  1. Dezember 2005 E. 3.1, 1P.345/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 4.3 mit Hinweisen;

ferner Bühler, Berner Kommentar, N. 253 ff., 270 zu Art. 117 ZPO mit Hinweisen).

Art. 117 lit. b ZPO setzt für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege voraus,

dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Die Aussichtslosigkeit ist zu

bejahen, wenn mangels gehöriger Rechtsbegehren auf die Berufung nicht eingetreten

werden kann (vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_765/2014 vom 5. Dezember 2014 E. 3,

5A_148/2014 vom 8. Juli 2014 E. 7.1, 5D_158/2013 vom 24. September 2013 E. 3,

5A_417/2009 vom 31. Juli 2009 E. 2.2, 4C.43/2007 vom 14. März 2007 E. 7.2, Seiler,

a.a.O., N. 1205 mit weiteren Hinweisen).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.

3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Prozesskosten des Berufungsver-

fahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädi-

gungen sind aufgrund des Verfahrensausgangs und mangels Aufwands der Beru-

fungsbeklagten keine zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3

ZPO).

Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kantonalem Recht (Art. 96, 105

Abs. 2 Satz 1 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der

Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom

  1. Februar 2009.

  • 15 -

3.3 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes,

des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien

sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprin-

zip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich im vorliegenden summari-

schen Verfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'000.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beru-

fungsverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen ist (Art. 19

GTar).

In Berücksichtigung der Kostenlosigkeit des Entscheids über die unentgeltliche

Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO), des geringen Aktenumfangs, der sich stellenden

einfachen Rechtsfragen und des damit verbundenen Aufwands, der knappen finanziel-

len Verhältnisse der Parteien sowie des Umstands, dass das Verfahren mittels Pro-

zess- und nicht Sachentscheid erledigt wird, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf

Fr. 500.-- festzulegen, welche ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerlegen

ist.

das Kantonsgericht erkennt

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.-- werden dem Berufungskläger

auferlegt.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 6. Februar 2015

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