Fixed-term lease upheld; appeals on rent and damages dismissed

C1 14 25Kantonsgericht25.06.2014Dismissed

Zusammenfassung

The Wallis Cantonal Court dismissed the landlord's appeal and the tenants' cross-appeal. It upheld the first-instance finding that the parties had concluded a five-year fixed-term lease from 1 September 2006 without a special early termination right for the tenant. The court also rejected the tenant's argument that its letters of 26 October and 30 November 2006 were valid notices of termination, holding that they merely denied contract formation. Finally, it confirmed that the landlords had sufficiently mitigated their damages when searching for a replacement tenant and left the first-instance cost split unchanged, while allocating the appeal costs mostly to the appellant.

Regest

Art. 18 OR; Art. 255 OR; Art. 266 OR; Art. 264 OR; Art. 105 ff. ZPO: The existence and content of a lease are determined primarily by the parties' concordant actual intent; only subsidiarily, by objective interpretation under the reliance principle. A lease is fixed-term only if the parties agreed on a limited duration and intended termination without notice at the agreed end. A fixed-term lease does not require notice and cannot be revoked by treating a denial of contract formation as a cancellation. Under Art. 264 OR, the tenant bears the primary burden of proposing a replacement tenant; the landlord must mitigate loss only within the limits of good faith, and the adequacy of mitigation measures is assessed in light of the circumstances. In cost allocation, the court may take account of the relative weight and timing of withdrawn claims; a minor late withdrawal does not necessarily justify a materially different distribution (consid. 2.5, 3.2-3.4).

Gesamter Gesetzestext

C1 14 25

URTEIL VOM 25. JUNI 2014

Kantonsgericht Wallis

I. Zivilrechtliche Abteilung

Besetzung: Kantonsrichter Hermann Murmann, Präsident; Dr. Lionel Seeberger und

Ersatzrichter Dr. Thierry Schnyder; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________AG , Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt

A_________

gegen

Y_________ und Z_________ , Kläger und Berufungsbeklagte, vertreten durch

Rechtsanwalt B_________

(Mietentschädigung)

Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts C_________

vom 6. Dezember 2013


  • 2 -

Verfahren

A. Die Ehegatten Y_________ und Z_________ klagten am 16. Mai 2007 gegen die

X_________AG mit folgenden Anträgen (S. 15 f.):

5.1 Die X_________AG bezahlt den Klägern die fälligen Quartalszahlungen an Mietzinsen und

Nebenkosten, nämlich

  • für September, Oktober und November 2006 Fr. 6'300.-- an Mietzinsen und Fr. 715.10 an

Nebenkosten, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 1. September 2006;

  • für Dezember 2006 sowie Januar und Februar 2007 Fr. 6'300.-- an Mietzinsen und Fr. 715.10 an

Nebenkosten, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 1. Dezember 2006;

  • für März, April und Mai 2007 Fr. 6'300.-- an Mietzinsen und Fr. 715.10 an Nebenkosten, zuzüglich

Zins zu 5 % ab dem 1. März 2007;

  • für Juni, Juli und August 2007 Fr. 6'300.-- an Mietzinsen und Fr. 715.10 an Nebenkosten, zuzüglich

Zins zu 5 % ab dem 1. Juni 2007.

5.2 Die X_________AG bezahlt den Klägern den weiteren Verspätungsschaden beziehungsweise als

Schadenersatz für Stromrechnungen und weiteren Schaden

  • für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis und mit 31. Dezember 2006 Fr. 100.55, zuzüglich

Zins ab Fälligkeit;

  • für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis und mit 31. August 2007 monatlich Fr. 17.20

entsprechend insgesamt Fr. 137.60, zuzüglich Zins ab Fälligkeit;

  • die Kosten für Inserate im Zeitraum vom November 2006 bis und mit 30. Mai 2007 zur

Weitervermietung der Räumlichkeiten über insgesamt Fr. 311.20 zuzüglich Zins ab Fälligkeit;

  • für Kosten in Zusammenhang mit der Entfernung und dem Rückbau der elektrischen Installationen

Fr. 1'579.50, zuzüglich Zins zu 5% ab Fälligkeit.

5.3 Es wird festgestellt, dass die X_________den Klägern ab dem 1. September 2007 bis zum

  1. August 2011 pro Quartal Fr. 6'300.-- an Mietzinsen und Fr. 715.10 an Nebenkosten sowie

Fr. 51.60 an Grundgebühren elektrische Energie, zuzüglich Zins zu 5 % ab Fälligkeit schuldet,

abzüglich ersparte Aufwendungen und Einnahmen der Kläger aus anderweitigem Gebrauch der

Mietsache, eventualiter Bezahlung der im vorliegenden Rechtsbegehren festgestellten Ansprüche im

Sinne einer Leistungsklage.

5.4 Eine Ergänzung der Ansprüche der Kläger aufgrund der tatsächlich geschuldeten Nebenkosten

einerseits sowie aufgrund der mietvertraglich vereinbarten Anpassung der Mietzinsen an den

Landesindex der Konsumentenpreise im Rahmen der Schlussbegehren bleibt ausdrücklich

vorbehalten.

5.5 Die X_________bezahlt sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid sowie eine durch das

zuständige Gericht festzulegende Parteientschädigung an die Kläger.

Die Klägerpartei erörterte, sie hätte mit der X_________AG ab September 2006 einen

auf fünf Jahre befristeten Mietvertrag abgeschlossen. Die Bank missachte diesen,

weshalb sie das Ersatzerfüllungsinteresse vor Gericht geltend machen müsse.

Die Beklagte antwortete am 29. Oktober 2007 und verlangte (S. 192 f.):


  • 3 -

Primärbegehren:

Auf die Klage von Herrn Z_________ und Frau Y_________ vom 16. Mai 2007 sei nicht einzutreten.

Subsidiärbegehren:

Die Klage von Herrn Z_________ und Frau Y_________ vom 16. Mai 2007 sei soweit auf sie

einzutreten werden kann, abzuweisen.

Die Kosten von Verfahren und Entscheid sei durch die Kläger zu tragen.

Der Beklagten sei für das Schlichtungsverfahren sowie für das Gerichtsverfahren eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Beklagte bestritt die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

und die Zulässigkeit der Feststellungsbegehren. Es sei ferner mit Hilfe eines Vorurteils

zu prüfen, ob wegen der vorbehaltenen und nicht angewandten Schriftform überhaupt

ein Mietvertrag zustande gekommen sei.

B. Das Bezirksgericht C_________ instruierte den Fall. Es edierte am 19. September

2008 Akten bei der Mietschlichtungsbehörde (S. 234), wies am 26. September 2008

Einreden der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit ab und beschränkte das

Verfahren vorerst auf die Frage des Zustandekommens eines Mietvertrages (S. 238

ff.).

Die Kläger beantragten in ihrer Replik vom 3. November 2008, die Beklagte sei zur

Zahlung der Mietzinsen vom 1. September 2006 bis und mit 30. September 2008

entsprechend Fr. 52'500.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. September 2007 zu

verpflichten. Sie verlangte ferner Nebenkosten und Verspätungsschaden (S. 264). Der

Bezirksrichter fixierte den Streitwert in der Vorverhandlung vom 6. Januar 2009 auf

Fr. 52‘000.-- (S. 330), edierte am 2. Juni 2009 Bauakten (S. 372 ff.) und befragte

diverse Zeugen resp. die Parteien am 18. November 2009 (S. 468 ff.). Weitere Zeugen

wurden rogatorisch einvernommen (S. 559 ff.; S. 601 ff.).

C. Das Bezirksgericht bestätigte am 18. Juni 2010 das Zustandekommen des

Mietvertrags (S. 663 ff.). Das Kantonsgericht hiess am 24. Mai 2012 die dagegen

erhobene Berufung gut (S. 714 ff.). Das Bundesgericht fällte schliesslich am

  1. November 2012 folgendes Urteil (S. 752 ff.; Urteil [des Bundesgerichts]

4A_416/2012 vom 21. November 2012):

In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 24. Mai

2012 aufgehoben und festgestellt, dass die Parteien für die Wohnung im zweiten Obergeschoss an

der Strasse G_________ 4 in C_________ ab dem 1. September 2006 einen Mietvertrag

abgeschlossen haben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen

Rechtsmittelverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.


  • 4 -

Die Gerichtskosten von Fr. 2‘500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit

insgesamt Fr. 3‘000.-- zu entschädigen.

[…]

D. Das Kantonsgericht setzte die Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das

Verfahren der ersten und zweiten Instanz am 11. Januar 2013 neu fest. Die

X_________AG hatte demnach für das Vorurteil die Gerichtskosten von insgesamt

Fr. 5‘300.-- und eine Parteientschädigung von Fr. 9‘400.-- zu zahlen (S. 763 f.).

E. Das Bezirksgericht C_________ setzte den Prozess nach einer Sistierung für

Vergleichsverhandlungen (S. 780) am 14. März 2013 fort (S. 781). Eine

Instruktionsverhandlung fand am 17. April 2013 statt (S. 782 ff.):

Die Kläger beantragten (S. 787):

Die X_________ bezahlt den Klägern die fälligen Quartalszahlungen an Mietzinsen vom 1. September

2006 bis und mit 30. September 2008 entsprechend insgesamt 25 Monaten à Fr. 2‘l00.-- den

Gesamtbetrag von Fr. 52‘500.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit mittlerem Verfall ab dem 16. September

Die X_________ bezahlt den Klägern in Berücksichtigung der zu leistenden Quartalszahlungen an

Nebenkosten zur Miete zuzüglich Zins zu 5 % ab mittlerer Fälligkeit, nämlich

  • für die Monate September, Oktober, November 2006 den Betrag von Fr. 953.50, zuzüglich Zins zu

5 % ab dem 1. November 2006;

  • für das Jahr 2007 Fr. 3‘025.05, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 1. Juli;

  • für die Monate Januar bis und mit September 2008 den Betrag von (neu) Fr. 2‘810.60 zuzüglich

Zins ab dem 16. April 2008.

Die X_________ bezahlt den Klägern als weiteren Verspätungsschaden beziehungsweise als

Schadenersatz

  • für die Kosten der Inserate in den Tageszeitungen Fr. 872.10, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem
  1. Mai 2007;
  • für die Inserate in der Wochenpresse Fr. 95.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 16. Mai 2007;

  • für die Kosten in Zusammenhang mit der elektrischen Stromversorgung Fr. 470.-- zuzüglich Zins zu

5 % ab dem 15. September 2007;

  • für die Kosten in Zusammenhang mit der Entfernung und dem Rückbau der elektrischen

Installationen Fr. 1‘579.50 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 16. Mai 2007.

Die X_________ bezahlt sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid sowie eine durch das

zuständige Gericht festzulegende Parteientschädigung an die Kläger.

Die Beklagte bestätigte ihre Anträge gemäss Klageantwort (S. 782).

Die Beteiligten setzten den Streitwert auf Fr. 62‘300.-- fest (S. 782).


  • 5 -

F. Das Bezirksgericht erliess am 29. April 2013 die Beweisverfügung (S. 807 f.). Die

Kläger deponierten am 17. Mai 2013 weitere Urkunden (S. 810 ff.). Die

Zeugenbefragung fand am 4. September 2013 statt (S. 833 ff.). Die Parteien stellten an

der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2013 folgende Schlussanträge (S. 872):

Kläger (S. 858):

Die X_________ bezahlt den Klägern die fälligen Quartalszahlungen an Mietzinsen vom 1. September

2006 bis und mit 30. September 2008 entsprechend insgesamt 25 Monaten à Fr. 2‘100.-- den

Gesamtbetrag von Fr. 52‘500.--, zuzüglich Zins von 5 % seit mittlerem Verfall ab dem 16. September

Die X_________ bezahlt den Klägern in Berücksichtigung der zu leistenden Quartalszahlungen an

Nebenkosten zur Miete zuzüglich Zins zu 5 % ab mittlerer Fälligkeit, nämlich

  • für die Monate September, Oktober, November 2006 den Betrag von Fr. 935.50, zuzüglich Zins zu

5 % ab dem 1. November 2006;

  • für das Jahr 2007 Fr. 3‘025.05, zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. Juli 2007;

  • für die Monate Januar bis und mit September 2008 den Betrag von Fr. 2‘810.60, zuzüglich Zins zu

5 % ab dem 16. April 2008.

Die X_________ bezahlt den Klägern als weiteren Verspätungsschaden beziehungsweise als

Schadenersatz

  • für die Kosten der Inserate in den Tageszeitungen Fr. 872.10, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem
  1. November 2008;
  • für die Inserate in der Wochenpresse Fr. 95.--, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 4. November 2008;

  • für die Kosten in Zusammenhang mit der elektrischen Stromversorgung Fr. 470.--, zuzüglich Zins

zu 5 % ab dem 16. September 2007.

Die X_________ bezahlt sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid sowie eine durch das Gericht

festzulegende Parteientschädigung an die Kläger.

Beklagte (S. 871):

Die Beklagte bezahlt den Klägern für die Mietdauer vom 1. September 2006 bis zum Ende April 2007

einen Pauschalbetrag von Fr. 6300.--.

Die Beklagte bezahlt der Klägerschaft die für diesen Zeitraum entstandenen Nebenkosten gemäss

den hinterlegten Belegen von Total Fr. 953.50.

Weitergehende Ansprüche der Klägerschaft werden abgewiesen.

Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Klägerschaft.

Die Beklagte sei für das vorliegende Verfahren mit einer Parteientschädigung gemäss

Gerichtskostentarif zu entschädigen.

G. Das Bezirksgericht C_________ fällte am 6. Dezember 2013 nachstehendes Urteil

(S. 889 f.):


  • 6 -

Die X_________AG bezahlt Z_________ und Y_________ die Mietzinsen vom 1. September 2006

bis und mit 30. September 2008 entsprechend insgesamt 25 Monaten zu Fr. 2’l00.--, insgesamt

Fr. 52‘500.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit mittlerem Verfall ab 15. September 2007.

Die X_________AG bezahlt Z_________ und Y_________ die Mietnebenkosten zuzüglich Zins zu

5 % ab mittlerer Fälligkeit, nämlich für die Monate September bis Dezember 2006 den Betrag von

Fr. 953.50, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 15. Februar 2007, für das Jahr 2007 Fr. 3‘025.05, zuzüglich

Zins zu 5 % ab dem 3. Dezember 2008 und für die Monate Januar bis und mit September 2008 den

Betrag von Fr. 2‘810.60 zuzüglich Zins ab dem 3. Dezember 2008.

Die

X_________AG

bezahlt

Z_________

und

Y_________

die

Inseratekosten

in

den

Tageszeitungen von Fr. 872.10 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 4. November 2008 und in der

Wochenpresse von Fr. 95.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 4. November 2008.

Die X_________AG bezahlt Z_________ und Y_________ für die Stromkosten Fr. 470.-- zuzüglich

Zins zu 5 % ab dem 15. September 2007.

Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3‘200.-- werden zu Fr. 160.-- Z_________ und Y_________

sowie zu 3‘040.-- der X_________AG auferlegt und mit dem von den Klägern geleisteten

Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 5‘000.-- verrechnet. Der Saldo von Fr. 1‘800.-- wird den

Klägern von der Gerichtskasse des Bezirksgerichts zurückerstattet.

Die X_________AG bezahlt Z_________ und Y_________:

  • Fr. 3‘040.-- für geleistete Kostenvorschüsse und

  • Fr. 4‘997.-- als Parteientschädigung.

Z_________ und Y_________ bezahlen der X_________AG eine Parteientschädigung von Fr. 263.--.

H. Die X_________AG reichte gegen dieses Urteil am 27. Januar 2014 beim

Kantonsgericht Wallis Berufung mit folgenden Anträgen ein (S. 897):

Die vorliegende Berufung sei gutzuheissen.

Die Berufungsklägerin bezahlt den Berufungsbeklagten für die Mietdauer vom 1. September 2006 bis

zum Ende April 2007 einen Betrag von Fr. 6‘300.--.

Die Berufungsklägerin bezahlt den Berufungsbeklagten die für diesen Zeitraum entstandenen

Nebenkosten gemäss den hinterlegten Belegen von total Fr. 935.50.

Die weitergehenden Ansprüche der Berufungsbeklagten werden abgewiesen.

Die Kosten von Verfahren und Entscheid des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des

Berufungsprozesses gehen zu Lasten der Berufungsbeklagten.

Der Berufungsklägerin sei mit einer Parteientschädigung gemäss Gerichtskostentarif für das

vorliegende Berufungsverfahren sowie für das erstinstanzliche Verfahren zu entschädigen.

Y_________

und

Z_________

hinterlegten

am

Februar

2014

ihre

Berufungsantwort und Anschlussberufung mit folgenden Anträgen (S. 940):

2.1 Die Berufung der X_________ vom 27. Januar 2014 wird abgewiesen.

2.2 Die Anschlussberufung wird gutgeheissen.

2.3 Die X_________ als Berufungsklägerin übernimmt sämtliche Kosten von Verfahren und Urteil.

2.4 Den Berufungsbeklagten wird zu Lasten der X_________ als Berufungsklägerin eine gerichtlich

festgesetzte, angemessene Parteientschädigung zugesprochen.


  • 7 -

Die Berufungsklägerin bestätigte am 3. April 2014 ihre Anträge (S. 955 ff.). Die

Berufungsbeklagte deponierte ihrerseits am 25. April 2014 eine abschliessende

Stellungnahme (S. 963 ff.), ohne ihre Begehren anzupassen.

Sachverhalt und Erwägungen

1.

1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen, die im neunten

Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO).

1.2.1 Erstinstanzliche Endentscheide sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1

lit. a ZPO). Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts C_________ vom

  1. Dezember 2013 ist ein erstinstanzlicher Endentscheid.

1.2.2 Die Berufung ans Kantonsgericht ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten

nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch die

Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Gericht setzt ihn fest,

wenn das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet, sofern sich die

Parteien nicht darüber einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91

Abs. 2 ZPO). Die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren sind für die

Streitwertbestimmung im Berufungsverfahren massgeblich (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die

Rechtsbegehren vor erster Instanz unter Berücksichtigung von Anerkennungen und

Rückzügen einzelner Anträge sind zu beachten (Spühler, in: Basler Kommentar, 2. A.,

N 8 zu Art. 308 ZPO; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 24 zu Art. 308 ZGB;

Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO],

Bern 2010, N 33 zu Art. 308 ZPO). Die Berufungsbeklagten haben in den

Schlussbegehren vor erster Instanz gesamthaft Fr. 60'726.25 gefordert (S. 858), die

Berufungsklägerin insgesamt Fr. 7‘253.50 anerkannt (S. 871). Der Streitwert beträgt

demnach Fr. 53‘472.75. Die Berufung ist zulässig.

1.2.3 Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsmittel

wurde in Berücksichtigung der Weihnachtsgerichtsferien fristgerecht eingereicht

(Art. 145 ZPO.


  • 8 -

1.2.4 Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung der Gegenpartei anschliessen

und dadurch die Abänderung des angefochtenen Urteils zu Ungunsten des

Berufungsklägers ermöglichen (Art. 313 ZPO). Dieses Anschlussrechtsmittel ist

untrennbar mit dem rechtlichen Schicksal der Hauptberufung verbunden. Es fällt dahin,

wenn die Berufungsinstanz auf die Hauptberufung nicht eintritt, sie als offensichtlich

unzulässig oder unbegründet bezeichnet oder wenn der Berufungskläger sein

Rechtsmittel zurückzieht (Art. 313 Abs. 2 ZPO). Die Anschlussberufung ist an keine

Streitwertgrenze gebunden. Sie kann sich auch lediglich gegen den Kostenentscheid

richten (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich 2013, N 6 f. zu

§ 26). Die Anschlussberufung ist innert der 30 tägigen Berufungsantwortfrist

einzureichen (Art. 312 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 313 Abs. 1 ZPO).

1.2.5 Der Berufungskläger hat wegen der reformatorischen Natur der Berufung

(Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) grundsätzlich einen Antrag in der Sache zu stellen. Das

Rechtsbegehren muss im Falle der Gutheissung des Rechtsmittels unverändert zum

Urteil erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.1 mit Hinweisen; Urteil

[des Bundesgerichts] 4D_8/2013 vom 8. April 2013 E. 2.2). Das Verbot des

überspitzten Formalismus grenzt die Anwendung prozessualer Formstrenge ein. Es ist

verletzt, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften ohne sachliche

Rechtfertigung aufgestellt werden, wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit

übertriebener Schärfe handhabt oder überspannte Anforderungen an die Rechtsschrift

stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135

I 6 E. 2.1). Das Gericht hat auf eine Berufung mit formell mangelhaften

Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung,

allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der

Berufungskläger in der Sache verlangt (Urteil [des Bundesgerichts] 4A_383/2013 vom

  1. Dezember 2013 E. 3.2.1). Die Berufungsbeklagte hat u.a. beantragt (S. 940):

[…]

2.2 Die Anschlussberufung wird gutgeheissen.

2.3 Die X_________ als Berufungsklägerin übernimmt sämtliche Kosten von Verfahren und Urteil.

[…]

Die Auslegung des Antrags Ziff. 2.3 mit Hilfe der Begründung des Rechtsmittels ergibt,

die Anschlussberufung richte sich gegen die Kostenverteilung im erstinstanzlichen

Verfahren.

1.3 Die unrichtige Rechtsanwendung - des gesamten kantonalen und eidgenössischen

Rechts (Gehri, in: Gehri/Kramer, ZPO Kommentar, Zürich 2012, N 1 zu Art. 310 ZPO) -


  • 9 -

und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts - durch die Vorinstanz im

angefochtenen Entscheid - können in der Berufung geltend gemacht werden (Art. 310

lit. a und b ZPO). Letztere ist entsprechend zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine).

Das Rechtsmittel hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen

Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 58 ZPO). Neue

Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch

berücksichtigt, wenn sie (a.) ohne Verzug vorgebracht werden; und (b.) trotz

zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.

Die Parteien rügen in verschiedener Hinsicht eine falsche und unvollständige

Sachverhaltsfeststellung sowie eine falsche Rechtsanwendung. Das Kantonsgericht

behandelt diese in den nachfolgenden E. 2.2 ff.

1.4 Die Rechtsmittelinstanz kann nach Art. 318 ZPO (a.) den angefochtenen

Entscheid bestätigen, (b.) neu entscheiden oder (c.) die Sache an die untere Instanz

zurückweisen, wenn (1.) ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden ist oder

(2.)

der

Sachverhalt

in

wesentlichen

Teilen

zu

vervollständigen

ist.

Die

Rechtsmittelinstanz hat jedoch regelmässig entweder die Berufung abzuweisen und

den angefochtenen Entscheid inhaltlich zu bestätigen oder die Berufung ganz oder

teilweise gutzuheissen und diesfalls selbst zu entscheiden. Die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids mit Rückweisung an die erste Instanz zur Neubeurteilung

bildet die Ausnahme (Sterchi in: Berner Kommentar, N 3 ff. zu Art. 318 ZGB; Volkart,

in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 318 ZPO).

2.

2.1. Folgender Sachverhalt liegt der Angelegenheit zugrunde:

Die Ehegatten Y_________ und Z_________ sind Eigentümer von Räumlichkeiten im

zweiten Obergeschoss eines Geschäftshauses in C_________, welches sie 2006 zu

vermieten versuchten.

Die X_________AG gliederte damals die Abteilung Privatkredit und Autoleasing aus

ihrem Geschäftsbereich aus und übertrug sie der Bank D_________. Letztere

benötigte, unter anderem auch in C_________, neue eigene Geschäftsräume (S. 571

f.; S. 484).

E_________, Abteilungsleiter für Kleinkredit und Leasing in C_________ (S. 494;

S. 572), meldete den Eigentümern im Auftrag der Berufungsklägerin am 11. Juli 2006


  • 10 -

fernmündlich Interesse zur Anmietung dieser Lokalität (anerkannte TB 1; anerkannte

TB 50; S. 469). Er besichtigte sie am 12. Juli 2006 mit Z_________. Der Eigentümer

erwähnte u.a. als wesentliche Vertragsbedingungen den Mietbeginn ab September

2006 und die Mietentschädigung von Fr. 2‘075.-- bis Fr. 2‘100.-- (anerkannte TB 2;

anerkannte TB 51; S. 472).

F_________, Prokurist der Bank (S. 209) und Verantwortlicher Liegenschaftsabteilung

Westschweiz (S. 572), übermittelte den Berufungsbeklagten am 8. August 2006

(S. 478) eine Email mit folgendem Inhalt (S. 21; S. 792):

„Wie telefonisch schon abgemacht, bestätige ich Ihnen, dass der X_________ die Räume an der

Strasse G_________ mieten möchte. Wir (Herr H_________) werden Ihnen einen Vertrag

Vorschlag senden mit:

Mietzins Fr. 2‘100.--/Monat + NK […]“

H_________ war Mitarbeiter der I_________, welche im Auftrag der Berufungsklägerin

den Mietvertrag vorbereiten sollte (S. 483; S. 519). Er sandte den Eigentümern am

  1. August 2006 einen allgemein gehaltenen Standard-Mietvertrag zu (anerkannte TB 6;

anerkannte TB 54; S. 22; S. 417 ff.; S. 470; S. 479). Darin war bereits Folgendes

vorgesehen:

Das Mietverhältnis ist befristet und endet ohne vorherige Kündigung nach einer Mietdauer von

5 Jahren automatisch am…. .

Die Berufungsbeklagten ergänzten darin das Mietobjekt, den jährlichen Mietzins von

Fr. 25'200.-- und notierten den Mietbeginn am 1. September 2006 und das Mietende

auf den 31. August 2011(S. 433 und 434) mit einer Option für weitere zwei Jahre.

Z_________ strich ausserdem sämtliche unzutreffenden oder unmöglichen Varianten

im Formular durch (S. 417 ff. und S. 430 ff.; S. 472 f.) und schickte den so

angepassten Entwurf am 14. August 2006 der Berufungsklägerin zurück (S. 23; S. 470;

S. 479b).

Die Bank übermittelte den Eigentümern am 18. August 2006 Pläne für einen geplanten

Umbau im Mietobjekt (S. 24; S. 793). Z_________ ergänzte in einem neuen

Vertragsentwurf vom 22. August 2006 die Rückbaupflicht betreffend geplantem Tresor

und verschiedenen, gemäss zugestellten Plänen anzupassenden Wänden (S. 37). Er

erstreckte ausserdem die Option auf 5 Jahre (S. 33; S. 446; S. 474), ergänzte die

Übernahme

der

Prämie

der

Gebäudehaftpflichtversicherung

als

zusätzliche


  • 11 -

Nebenkosten (S. 38) und sandte den abgeänderten Vertrag am 22. August 2006 der

Berufungsklägerin zurück (anerkannte TB 57; S. 29 ff.; S. 470; S. 794).

Die Bank verlangte von den Eigentümern noch vor Beginn der Miete die Entfernung

einer Lichtanlage und von Lavabos (S. 475; S. 497; S. 506; S. 515).

Z_________ warf die Schlüssel des Mietgegenstands der Berufungsklägerin in den

Briefkasten, was E_________ am 28. August 2006 quittierte (anerkannte TB 21; S. 41

ff.; S. 498; S. 795).

Zwischen Z_________ und J_________ kam es am 4. resp. 5. September 2006 zu

einer telefonischen Besprechung betreffend Mietvertrag (S. 477). Inhalt und Ausgang

der Besprechung wurden im Verlauf des Prozesses widersprüchlich wiedergegeben.

Die Bank erklärte aber, unbestrittenermassen, nicht mehr an der Miete interessiert zu

sein, was der Eigentümer nicht akzeptieren wollte. Eine Einigung erfolgte an diesem

Tag nicht (vgl. die bestrittenen TB 61 ff. der Berufungsklägerin).

Die Berufungsbeklagten verlangten am 12. September 2006 mit eingeschriebenem

Brief zu Handen der Bank den unterzeichneten Mietvertrag zur Gegenzeichnung. Die

Berufungsklägerin habe, laut Brief, am 4. September 2006 nachgefragt, ob der Vertrag

rückgängig gemacht werden könnte. Die Eigentümer hätten dies abgelehnt.

J_________ habe daraufhin erklärt, er werde F_________ anweisen, den Vertrag zur

Gegenzeichnung zu übermitteln (S. 44).

Die X_________ mietete Ende September 2006 von einem Dritten die Räumlichkeiten

ein Geschoss unterhalb des Mietgegenstands an (anerkannte TB 48; S. 516).

Die K_________ AG bat die Eigentümer am 29. September 2006, ein Baugesuch der

Bank betreffend Anbringung einer Reklamebeschriftung an der Strasse G_________

schnellstmöglich

unterzeichnet

zurückzusenden

(S.

48

ff.;

S.

795a).

Die

Berufungsbeklagten taten dies am 2. Oktober 2006. Sie forderten gleichentags von

J_________ erneut per eingeschriebenen Brief die Zustellung des unterzeichneten

Mietvertrags und die Zahlung der ersten Mietzinszahlung (S. 60).

Die Berufungsbeklagten verlangten per Einschreiben vom 25. Oktober 2006 erneut den

schriftlichen Mietvertrag und die erste Tranche der Mietentschädigung ein (S. 61 ff.;).

Die Bank bestritt gegenüber den Berufungsklagten am 26. Oktober 2006 schriftlich das

Zustandekommen eines Mietvertrags und unterbreitete ein aussergerichtliches

Vergleichsangebot (anerkannte TB 70; S. 206; S. 800 f.).


  • 12 -

Die Bank bestritt gegenüber den Vermietern und den betroffenen Wasser- und

Stromlieferanten am 30. November 2006 das Zustandekommen des Mietverhältnisses

(anerkannte TB 75 f.; S. 207 f.; S. 802 f.). Die Eigentümer erhielten gleichentags die

Schlüssel des Mietgegenstands zurück (anerkannte TB 35; S. 757).

Das Mietobjekt blieb bis zum 1. Oktober 2008 leer. Die Bank L_________ (S. 471)

übernahm es anschliessend (S. 479; S. 523 ff.).

2.2 Das Bundesgericht hat am 21. November 2012 festgestellt, die Parteien hätten ab

dem 1. September 2006 einen Mietvertrag abgeschlossen (S. 760). Die Vorinstanz hat

diesen als einen auf fünf Jahre befristeten Kontrakt qualifiziert (S. 879 f.), was die

Berufungsklägerin bestreitet (S. 899).

2.2.1 Der Inhalt eines Vertrages bestimmt sich in erster Linie nach dem

übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive

Auslegung beruht auf Beweiswürdigung. Das Gericht hat, wenn der Inhalt des Vertrags

unbewiesen bleibt, zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der

Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut

und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, die ihnen vorausgegangen und

unter denen sie abgegeben worden sind, verstanden werden durften und mussten

(objektivierte Auslegung; Urteil [des Bundesgerichts] 4A_703/2012 vom 22. April 2013

E. 3.3; BGE 132 III 24 E. 4 mit Hinweisen). Im Übrigen kann auf die einschlägigen

Ausführungen der Vorinstanz (E. 2.1 f., S. 879 f.) verwiesen werden.

Ein Mietverhältnis kann befristet oder unbefristet sein (Art. 255 Abs. 1 OR). Es gilt als

befristet, wenn es ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer endigen soll

(Art. 255 Abs. 2 und Art. 266 Abs. 1 OR; Urteil [des Bundesgerichts] 4C.455/1999 vom

  1. März 2000 E. 2). Die übrigen Mietverhältnisse gelten als unbefristet (Art. 255 Abs.

3 OR; Urteil [des Bundesgerichts] 4A_423/2013 vom 13. November 2013 E. 5.1). Es

steht den Parteien frei zu bestimmen, ob sie ein befristetes oder ein unbefristetes

Mietverhältnis

vereinbaren

wollen,

ihr

Wille

ist

entscheidend

(Urteil

[des

Bundesgerichts] 4C.455/1999 vom 21. März 2000 E. 2). Die Vereinbarung kann bei

Abschluss des Mietvertrags oder auch später getroffen werden (Higi, in: Zürcher

Kommentar, 4. A. Zürich 1995, N 30 zu Art. 255 OR; SVIT-Kommentar zum Mietrecht,

  1. A. 2008 N 8 zu Art. 255 OR).

Das befristete Mietverhältnis erfordert (1.) eine Vereinbarung, die sich (2.) über die

beschränkte Dauer des Mietverhältnisses ausspricht und die (3.) den Willen der

Parteien zum Ausdruck bringt, das Mietverhältnis in dem von ihnen bestimmten


  • 13 -

Zeitpunkt ohne Kündigung zu beenden (Higi, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 255 OR). Die

Parteien müssen die Vertragsdauer im Zeitpunkt der Abrede bestimmen können (SVIT-

Kommentar, a.a.O., N 13 zu Art. 255 OR; weitergehend Higi, a.a.O., N 34 ff. zu Art.

255 OR, der auch Vorhersehbarkeit des Vertragsendes verlangt). Sie wird durch einen

Endtermin oder durch eine bestimmte Vertragsdauer ausgedrückt, kann sich aber auch

stillschweigend aus der Zweckumschreibung der Miete ergeben (Higi, a.a.O., N 35 zu

Art. 255 OR, SVIT-Kommentar, a.a.O., N 13 zu Art. 255 OR).

2.2.2 Nachfolgendes ist zur Auslegung des vereinbarten Vertragsinhalts relevant:

2.2.2.1 Der Berufungsbeklagte Z_________ hat ausgesagt (S. 473 f.):

Ich hatte den Mustervertrag erhalten, dieser hatte X Varianten. Es ging darum, den Mustervertrag an

die mündlichen Vereinbarungen anzupassen. Ich strich alle Varianten raus, die nicht zutrafen […].

Am 14. August 2006 bekam ich dann ein Telefon von H_________. Es sei grundsätzlich alles in

Ordnung […]

Der deponierte Vertragserstentwurf vom 9. August 2006 enthält tatsächlich eine

Vielzahl von Durchstreichungen (S. 417 ff.), was als Hilfstatsache zur Würdigung der

Aussage des Eigentümers Z_________ (vgl. Urteil [des Bundesgerichts] 5P.352/2001

vom 17. Januar 2002 E. 6.b) dienen kann. Allerdings gilt bei der Beweiswürdigung

auch zu berücksichtigen, dass der Berufungsbeklagte ein grosses Interesse am

Verfahrensausgang hat.

2.2.2.2 F_________ ist bei seiner gerichtlichen Einvernahme nicht mehr Angestellter

der Berufungsklägerin gewesen (S. 509). Er hat seinerseits vor Gericht erklärt (S. 511

ff.):

Wir haben einen Mietvertrag mit Herrn H_________ vorbereitet. Es handelte sich dabei um einen

Entwurf eines Mietvertrages

[…]

Bestand über die erstmalige Anmietung für eine Dauer von fünf Jahren von Anfang an Einigkeit unter

den Parteien?

Auf unserer Seite gab es ein Problem. Es waren einzig fünf Jahre vorgesehen. In der zweiten

Version hiess es dann mindestens fünf Jahre und evt. noch fünf Jahre als Option. Herr Z_________

sagte, vielleicht ginge seine Tochter dann in diese Räumlichkeiten, weshalb er am Anfang nicht mehr

als fünf Jahre abschliessen wollte.

[…]


  • 14 -

Hat man sich dann nach dem Ablauf der ersten fünf Jahre auf eine Option von fünf Jahren geeinigt

mit gleichzeitiger Anpassung der Nebenkosten, indem sich die X_________ bereit erklärte, die

anteiligen Versicherungskosten ebenfalls zu übernehmen?

Ob die Versicherungskosten im Vertrag waren, weiss ich nicht mehr. Wir hatten einen Entwurf in

M_________ und dann einen Vertrag, der von Herrn Z_________ und Frau Y_________

unterzeichnet worden waren. Bei der zweiten Version war die Option gemäss unserem Wunsch drin.

und (S. 515)

Waren sich die X_________ als Mieter und die Vermieterseite Z_________ aus Ihrer Sicht über

sämtliche Elemente des Mietverhältnisses einig, als Sie die Entfernung der Lichtanlage und der

Lavabos erwünscht haben?

Ja sicher, sonst hätten wir das nicht gefragt

Diese Aussage zeigt auf, dass auch die Bank einen auf fünf Jahre befristeten

Mietvertrag plus Option abschliessen wollte. Sie stimmt mithin mit derjenigen von

Z_________ überein. Die Aussage des ehemaligen Prokuristen der Berufungsklägerin,

der sich ebenfalls mit der Anmietung der Geschäftsräumlichkeiten an der Strasse

G_________ befasst hatte, hat einen hohen Beweiswert.

2.2.2.3 Die Berufungsklägerin selber hat den Eigentümern einen Vertragsentwurf (vom

  1. August 2006) für einen auf 5 Jahre befristen Mietvertrag zugestellt (S. 421). Die

Eigentümer haben diese Befristung akzeptiert und den Vertrag mit Änderungen, jedoch

nicht bezüglich der Befristung, am 14. August 2006 zurückgesandt. Die Bank hat den

Vertragsentwurf inkl. entsprechender Klausel noch zwei Mal den Eigentümern zur

Ergänzung überlassen, ohne dabei die Befristung zu beanstanden. Dementsprechend

steht es ausser Zweifel, dass beide Parteien einen auf 5 Jahre befristeten Mietvertrag

abschliessen wollten. In der Folge verhandelten die Parteien um die Dauer einer

Option von vorerst 2 Jahren und alsdann 5 Jahren.

2.2.2.4

Die

Mieterin

hätte gemäss

deponierten

Bauplänen umfangreiche

Umbauarbeiten geplant (S. 25 ff.). Dies indiziert, sie hätte ein Interesse an einer

möglichst langen, unkündbaren Mietdauer inkl. Option gehabt.

2.2.2.5 Die Berufungsklägerin zitiert den Mietvertragsentwurf, welchen die

X_________AG den Berufungsbeklagten am 6. resp. 9. August 2006 übermittelt hat,

wie folgt (S. 900):


  • 15 -

Die X_________ ist einseitig berechtigt, das gesamte Mietverhältnis oder zusammenhängende

Flächen von mindestens … m2 mit eigenem Zugang ausserordentlich mit einer Kündigungsfrist von

6 Monaten auf das Ende einer jeweiligen […] jährigen Mietdauer zu kündigen.

Die Berufungsklägerin bestreitet, sie habe die anschliessenden Abänderungen, in

welchen das Mietverhältnis befristet worden sei, akzeptiert (S. 901, TB 9). Sie geht

mithin davon aus, die gerade zitierte Erstfassung des Vertragsentwurfs sei anwendbar

und gewähre ihr ein generelles Kündigungsrecht auf sechs Monate (S. 901 TB 10).

Die Berufungsbeklagten erwidern dazu, der oben erwähnte Passus sei in der Berufung

vom 27. Januar 2014 falsch zitiert worden (S. 942). Er laute vielmehr:

Die X_________ ist einseitig berechtigt, das gesamte Mietverhältnis oder zusammenhängende

Flächen von mindestens [Anzahl] m2 mit eigenem Zugang ausserordentlich mit einer Kündigungsfrist

von 6 Monaten auf das Ende einer jeweils [z.B. drei]jährigen Mietdauer zu kündigen.

Der Vertragsentwurf enthält tatsächlich den Wortlaut „auf das Ende einer jeweils [z.B.

drei]jährigen Mietdauer zu kündigen“ (vgl. S. 421). Die Berufungsklägerin hat demnach

den ersten Vertragsentwurf im Rechtsmittel falsch zitiert.

Mithin wollte sich die Berufungsklägerin in ihrem ersten Vertragsentwurf trotz

Abschluss

eines

befristeten

Mietvertrages

eine

ausserordentliche

Kündigungsmöglichkeit vor Ablauf des befristeten Mietvertrages vorbehalten. Diesen

Passus im Vertragsentwurf vom 9. August 2006 (S. 421) hat aber Z_________

gestrichen. Er figuriert im Exemplar vom 14. August 2006 (S. 434), das der

Berufungsklägerin zurückgesandt wurde bereits nicht mehr. Er war danach auch nicht

mehr Thema zwischen den Vertragsparteien. So oder so sah der erste Vertragsentwurf

vom 9. August 2006 keinesfalls vor, dass der befristete Mietvertrag generell auf sechs

Monate kündbar war. Vielmehr war eine ausserordentliche Kündigung auf Ende einer

[z.B. drei]-jährigen Mietdauer vorgeschlagen worden. Gemäss Vertragsentwurf wäre

eine ausserordentliche Kündigung aber erst auf das Ende einer [drei]-jährigen

Mietdauer möglich gewesen. Diese ausserordentliche Kündigungsmöglichkeit war

jedoch - wie oben dargelegt - von den Berufungsbeklagten umgehend abgelehnt

worden. Mithin haben sich die Parteien keinesfalls bezüglich einer ausserordentliche

Kündigungsmöglichkeit zu Gunsten der Berufungsklägerin geeinigt.

2.2.3 Der übereinstimmende tatsächliche Wille, einen auf fünf Jahre befristeten

Mietvertrag abzuschliessen und zwar ohne ausserordentliche Kündigungsmöglichkeit

vor Vertragsende, ist gemäss obigen Ausführungen nachgewiesen. Die Vorinstanz hat

dies zu Recht ihrem Urteil zugrunde gelegt (S. 880).


  • 16 -

2.3 Die Erklärung der Bank vom 26. Oktober 2006 sei, so die Berufungsklägerin, als

Kündigung zu qualifizieren (S. 903). Diese hätte, aus ihrer Sicht, angefochten werden

müssen (S. 905).

2.3.1 Der befristete Mietvertrag bedarf keiner Kündigung. Folgerichtig ist daher, hier

nicht interessierende Ausnahmen vorbehalten, kein Platz für eine Anfechtung gemäss

Art. 271 OR und Art. 271a OR (SVIT-Kommentar, a.a.O., N 10 zu Art. 255 OR; Higi,

a.a.O., N 27 zu Art. 266).

2.3.2 Die Bank hat den Eigentümern am 26. Oktober 2006 mitgeteilt, sie bestreite

wegen

eines

entsprechenden

Formvorbehalts

das

Zustandekommen

eines

Mietvertrags. Von einer, eventualiter eröffneten Kündigung auf sechs Monate ist keine

Rede (S. 800 f.). Analoges ergibt sich aus dem Brief vom 30. November 2006 (S. 802).

Der Wortlaut dieser Erklärungen einer Grossbank mit juristischer Abteilung kann nicht

als Kündigung interpretiert werden. Das auf fünf Jahre befristete Mietverhältnis hätte

aber, selbst wenn die Mitteillungen vom 26. Oktober 2006 und 30. November 2006 als

Kündigungen qualifiziert würden, nicht auf sechs Monate gekündigt werden können, da

es fest auf 5 Jahre abgeschlossen worden war.

2.4 Die Berufungsklägerin beanstandet schliesslich, die Vermieterin sei ihrer

Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen.

2.4.1 Der Mieter kann die Sache ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder eines

Kündigungstermins zurückgeben, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen

Mieter vorschlägt. Dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den

gleichen Bedingungen zu übernehmen (Art. 264 Abs. 1 OR; BGE 117 II 156, 158 ff.).

Es ist primär Sache des Mieters nach einem Ersatzmieter zu suchen (Urteil [des

Bundesgerichts] 4C.118/2002). Darum hat sich die Berufungsklägerin jedoch nie

umgetan. Allerdings muss sich der Vermieter aber auch anrechnen lassen, was er

absichtlich zu gewinnen unterlassen hat (Art. 264 Abs. 3 lit. b OR, 2. Satzteil). Das

Bundesgericht hat diesbezüglich erwogen (Urteil [des Bundesgerichts] 4C.171/2005

vom 31. August 2005 E. 4.1):

„Il ne faut cependant pas inverser les rôles: s'agissant d'une restitution anticipée de la chose louée,

partant d'une atteinte au principe ‘pacta sunt servanda’, c'est à celui qui entend se libérer

prématurément de ses obligations contractuelles, donc au locataire, qu'il appartient au premier chef

de faire en sorte que son cocontractant, soit le bailleur, en subisse le moins possible les

conséquences. L'adverbe ‘intentionnellement’, utilisé à dessein par le législateur fédéral, indique du

reste clairement que seul un comportement incompatible avec les règles de la bonne foi peut être

imputé au bailleur.“


  • 17 -

Derjenige, der einen Schadenersatzanspruch erhebt, darf den Schaden nicht selbst

mitverursacht haben. Dies verstiesse gegen das Gebot des eigenen Interesses, das

Prinzip von Treu und Glauben und das Verbot des venire contra factum proprium.

Rechtsfolge bei Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht ist eine Reduktion des

Schadenersatzes (Permann, Mietrecht Kommentar, 2. A., Zürich 2007, N 14 zu

Art. 264 OR). Der Vermieter hat aktiv zu versuchen, den Schaden zu begrenzen

(Art. 44 OR i.V.m. Art. 99 Abs. 3 OR; BGE 117 II 158). Der Vermieter muss die nötige

Umsicht walten lassen, um das Objekt weiter zu vermieten. Er muss sich auch an der

Suche nach einem Ersatzmieter beteiligen, wenn er die Erfolglosigkeit oder

Ungenügendheit der ausziehenden Mieterschaft feststellt (Kley, Die vorzeitige

Rückgabe der Mietsache – praktische Fragen, in mp 2013 S. 274). Der Vermieter muss

sich aber erst dann an der Suche beteiligen, wenn ihm die Untätigkeit als Verstoss

gegen die Regeln von Treu und Glauben vorgeworfen werden könnte (Urteil [des

Bundesgerichts] 4C.118/2002 19. August 2002 E. 3.1).

Ein Vermieter kommt laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Doktrin seiner

Schadensminderungspflicht

nach,

wenn

er

während

den

ortsüblichen

Kündigungsterminen mindestens einmal monatlich inseriert (Burkhalter/Martinez-Favre,

Le droit suisse du bail à loyer – Commentaire, 2011, N 9a zu Art. 264 OR mit Verweis

auf das Urteil [des Bundesgerichts] 4C.118/2002 vom 19. August 2002 E. 3.2).

2.4.2

Die

Berufungsklägerin

beanstandet,

die

Vermieter

seien

der

Schadenminderungspflicht

zu

spät

nachgekommen.

Die

Mieterin

hat

den

Berufungsbeklagten gegenüber freilich am 4. resp. 5. September 2006 ihr

Desinteresse

am

Mietgegenstand

zum

ersten

Mal

kundgetan,

zu

einer

einvernehmlichen Lösung ist es aber an diesem Tag nicht gekommen. Die Eigentümer

haben die Bank bis Ende Oktober zwei Mal per eingeschriebenem Brief aufgefordert,

den Mietvertrag unterzeichnet zurückzusenden. Die Bank hat Ende Oktober einen

schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet und ausserdem hat, zumindest aus Sicht

der Vermieter, eine von der Bank engagierte Firma im Verlauf des Monats September

noch ein Schild der Bank auf dem Balkon des Mietgegenstands deponieren wollen. Die

Mieterin hat die Schlüssel des Mietgegenstands ebenso bis Ende Oktober bei sich

behalten. Die Eigentümer durften bis zu diesem Zeitpunkt darauf hoffen, die Mieterin

werde ihr vertragswidriges Verhalten überdenken. Am 9. November 2006 haben die

Eigentümer erstmals im N_________ eine erste Annonce erscheinen lassen.


  • 18 -

Die Vermieterschaft hätte ausserdem ihre Position im Rahmen der aussergerichtlichen

Verhandlungen verschlechtert, wenn sie, solange sie noch auf die Umsetzung des

Vertrags gehofft hat, bereits öffentlich einen Nachmieter gesucht hätte.

Die Berufungsbeklagten tragen ausserdem keinerlei Verantwortung oder Schuld für

den Vertragsbruch der Bank. Sie haben nach den vorliegenden, umfangreichen

Vertragsverhandlungen und den bereits durchgeführten, nicht unwesentlichen

Umbauarbeiten zunächst einmal abwarten dürfen, ob die Bank sich selbst auf die

Suche nach einem Nachmieter begibt.

Die Eigentümer haben zumindest den Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt,

wenn sie das erste Inserat zu Beginn des Monats November 2006 geschaltet haben.

2.4.3 Die Berufungsklägerin kritisiert ferner, die Vermieter hätten sich zu wenig für

einen Nachmieter bemüht.

Die Mieterin hat ihrerseits den Mietvertrag gebrochen und es wäre primär an ihr

gelegen, Nachmieter zu suchen. Sie hat diesbezüglich keinerlei Bemühungen

behauptet.

Die

Berufungsbeklagten

haben

Zeitungsannoncen

im

N_________,

in

der

Regionalzeitung, im O_________ (26. Oktober 2007; S. 272) und im P_________

(7. und 14. Dezember 2007; S. 272 ff.) geschaltet. Die Zeitungsannoncen befinden sich

grossmehrheitlich im Original in den Akten (S. 816) oder sie sind zumindest mittels

Rechnungstellung belegt (S. 71 ff.; S. 286 ff.). Die Eigentümer haben demnach am

  1. November 2006, am 1. März 2007, am 26. April 2007, am 6. September 2007 und

am 27. Oktober 2007 im N_________ inseriert. Die Regionalzeitung aus dem Jahr

2007 enthält Inserate vom 18. und 25. Januar, vom 1. und 8. Februar, vom 26. April, 3.,

10., 18. und 24. Mai, vom 19. und 26. Juli sowie vom 2. August. Die Eigentümer haben

in diesem Medium im Jahr 2008 am 31. Januar, 7., 14. und 21. Februar, 10., 17. April

am 31. Juli, am 7. und 14. August inseriert.

Die Eigentümer haben am häufigsten in der Regionalzeitung inseriert. Eine Anzeige

auf der dafür extra vorgesehenen Seite kostet mindestens fünf Franken, weshalb diese

Publikationsmöglichkeit „Fünfliberinserate“ genannt wird. Die Berufungsklägerin

kritisiert diese Art der Werbung in casu als ungenügend. Das Bezirksgericht

C_________ erörtert jedoch richtig, die Regionalzeitung sei eine von zwei regelmässig

gedruckten Walliser Zeitungen (S. 882). Sie erscheint - anders als die Tageszeitung

N_________ - einmal pro Woche und wird gratis an alle Walliser Haushalte verteilt.


  • 19 -

Deren Auflage hat 2007 bei mehr als 35‘000 Exemplaren gelegen (vgl. das

aktenkundige Titelblatt vom 1. Februar 2007), sie ist demnach die auflagenstärkste

Walliser Zeitung. Die Vermieterannoncen in den „Fünfliberinseraten“ sind, wie auch

aus den Akten ersichtlich, rege genutzt und es wird sowohl für private wie auch für

geschäftliche

Räumlichkeiten

inseriert.

Ein

Interessent

erhält

wegen

der

verhältnismässig übersichtlichen Gestaltung rasch Kenntnis, ob sein Wunschobjekt

angeboten wird. Das Gericht vermag nicht nachzuvollziehen, warum eine

Geschäftsräumlichkeiten suchende Person diese Anzeigen nicht regelmässig

konsultieren sollte.

Ein Internetinserat auf der Homepage des Lokalradios Q_________ während den

Monaten Mai-August 2007 ist ebenso nachgewiesen (S. 269 ff.).

Die Berufungsbeklagten haben den Treuhänder R_________ (S. 833), den

Gebäudeverwalter Z_________ (S. 838), den Betreibungsbeamten S_________ (S.

858), T_________ (S. 835), U_________ (S. 837) erwiesenermassen nach

Mietinteressenten angefragt. Diese Nachfragen sind, gemäss Zeugeneinvernahmen,

eher informell erfolgt. Dies kann mithin, wie in der Anschlussberufung qualifiziert, als

Anstoss zu einer „Mund-zu-Mund“-Propaganda (S. 947) beurteilt werden, welche die

Zeitungsinserate ergänzt.

2.4.4 Die Suchbemühungen der Gesuchsteller sind, in Anbetracht der Grösse des

Lokals (4-5 Zimmerwohnung), dessen Standorts (C_________) und Lage (unterer

Bereich Strasse G_________, 2. Stock; vgl. dazu die Fotos in den edierten

Bauunterlagen) und des monatlichen Mietpreises von weniger als Fr. 2‘500.-- als

hinreichend zu beurteilen. Die Vorinstanz hat mithin zu Recht festgehalten, die

Vermieter hätten ihren Teil der Schadensminderungspflicht geleistet.

2.5 Es bleibt schliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz den Klägern und

Berufungsbeklagten zu Recht einen Teil der Kosten auferlegt hat.

2.5.1 Eine objektive Klagenhäufung liegt vor, wenn mehrere Klageansprüche zwischen

denselben Parteien einem Gericht in einer einzigen Klage unterbreitet werden (Urteil

[des Bundesgerichts] 4A_658/2012 vom 15. April 2013 E. 2.3).

Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1

ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1

ZPO). Sie werden nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei

vollständig

obsiegt

hat

(Art.

106

Abs.

2

ZPO).

Das

Gericht

kann

bei


  • 20 -

vermögensrechtlichen Streitigkeiten für die Aufteilung das Verhältnis zwischen dem im

Rechtsbegehren geforderten und dem im Urteil zugesprochenen Forderungsbetrag zu

Rate ziehen. Es soll aber zusätzlich auch das Gewicht der Rechtsbegehren beachten,

z.B.

ob

die

Haftung

grundsätzlich

gutgeheissen

wird

(Urwyler,

in:

Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen

2011, N 5 zu Art. 106 ZPO). Ein geringfügiges Überklagen führt in der Praxis nicht

selten zu einer Kostenverteilung, die einem vollständigen Obsiegen entspricht. Derlei

wird in der Doktrin gerade in Fällen mit hohem Streitwert kritisiert, weil es dem klaren

Wortlaut

von

Art.

106

Abs.

2

ZPO

widerspreche

(Jenny

in:

Sutter-

Somm/Hasenböhler/Leuenberger,

Kommentar

zur

Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 2. A., N 10 zu Art. 106 ZPO).

Die Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens kann im Einzelfall unbillige

Resultate herbeiführen. Art. 107 ZPO statuiert deswegen eine Billigkeitsnorm, die dem

Gericht erlaubt, die Kosten nach Ermessen zu verteilen (vgl. zum Abweichen vom

Unterliegerprinzip: Urteil [des Bundesgerichts] 5P.394/2005 vom 16. Januar 2006

E. 2.3). Hiervon ist, wie bei jeder Ausnahmeregelung, zurückhaltend Gebrauch zu

machen. Die Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens ist der Normalfall

(Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., N 35 zu § 26).

2.5.2 Die Kläger haben im Sinne einer objektiven Klagehäufung verschiedene

Ansprüche wie Mietzins, Nebenkosten und Schadenersatz geltend gemacht. Das

Bezirksgericht hat den Berufungsbeklagten mit Hinweis auf einen teilweisen

Klagerückzug von Fr. 1‘579.50 1/20 der Verfahrenskosten auferlegt.

Der zurückgezogene Klageanspruch stützt sich auf eine angeblich von der Mieterschaft

gewünschte Entfernung einer Lichtanlage, welche Fr. 1‘579.50 gekostet habe. Diese

Anlage stehe den Eigentümern nun nicht mehr zur Verfügung (TB 38). Der als Beweis

deponierte Beleg aus dem Jahr 1996 enthält eine Kostentabelle, deren Elemente -

teilweise addiert - Fr. 1‘579.50 ergibt (S. 66). Der Vormieter hat vor Gericht ausgesagt,

er habe die Installation und Entfernung der Lampen auf eigene Kosten veranlasst

(S. 506 ff.). Es wäre, laut Berufungsbeklagten, unverhältnismässig aufwändig

geworden, diesen Schadensposten nachzuweisen (S. 949). Der Betrag von rund

Fr. 1‘500.-- macht nur einen Vierzigstel des Streitwerts von rund Fr. 60‘000.-- aus. Der

Klagerückzug ist aber erst gegen Ende des Prozesses erfolgt. Die Vorinstanz hat

ausserdem zu Recht erwogen, gerade wegen dieser Teilforderung hätten zusätzliche

Personalbeweise abgenommen werden müssen (S. 888). Sie hat die obigen

Ausführungen zur Kostenaufteilung beachtet, wenn sie den Eigentümern deswegen


  • 21 -

einen

Zwanzigstel

der

Kosten,

Fr. 160.--

Gerichtskosten

und

Fr. 263.--

Parteientschädigung, auferlegt hat. Dies ist nicht zu beanstanden und die gegen diese

Kostenaufteilung eingereichte Anschlussberufung ist abzuweisen.

2.6 Die Vorinstanz hat den geschuldeten Mietzins ab 1. September 2006 bis

  1. September 2008 (25 Monate zu Fr. 2‘100.--), den Zins, den mittleren Verfall

(15. September 2007) gemäss Erwägung 2.5 fixiert. Sie hat in der Erwägung 2.6 die

Pflicht zur Leistung der Nebenkosten beurteilt, deren Höhe festgelegt und den Beginn

der

Verzugszinsen

konkretisiert.

Das

Bezirksgericht

hat

schliesslich

den

Verspätungsschaden inkl. Verzugszinsen in den Erwägungen 3 - 3.3 berechnet. Es

kann auf die entsprechenden, nicht substantiell angefochtenen und zutreffenden

Ausführungen des Bezirksgerichts C_________ verwiesen werden.

2.7 Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 6. Dezember

2013 ist daher vollumfänglich abzuweisen.

3.

3.1 Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten, welche sowohl die

Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95 ZPO), von Amtes

wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei

nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), für den Kanton Wallis nach dem Gesetz

betreffend

den

Tarif

der

Kosten

und

Entschädigung

vor

Gerichts-

oder

Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar).

3.2 Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf Fr. 3‘200.-- ( Gerichtsgebühr Fr. 2‘735.--

Auslagen Fr. 465.--) festgelegt. Diese wurden vorliegend nicht angefochten. Das

Gericht hat keine Ursache, die Höhe der Gerichtskosten anders zu berechnen oder

abzuändern.

Da zudem Berufung und Anschlussberufung abgewiesen werden, bleibt es bei der

erstinstanzlich festgelegten Kostenaufteilung. Sie gilt auch für die Parteientschädigung.

3.3 Was das Berufungsverfahren betrifft, so wird die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2

lit. b ZPO) ebenfalls auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit

des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation

und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und

2 GTar). Sie bewegt sich bei einem Streitwert von Fr. 62‘300.-- zwischen Fr. 2'700.--

und Fr. 8'000.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar). Dieser Rahmen ändert sich bei einem Streitwert


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von Fr. 53‘472.75 nicht. Die Berufungsinstanz hat einen Reduktions-Koeffizient von

60 % zu berücksichtigen (Art. 19 GTar). Das Dossier ist weder sehr umfangreich noch

sind die zu beurteilenden Rechtsfragen allzu schwer gewesen. Andererseits ist auch

eine Anschlussberufung deponiert worden, was einen zusätzlichen Schriftenwechsel

verursacht hat. In Berücksichtigung dieser Kriterien und des Streitwerts rechtfertigt sich

daher eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘600.-- .

Das Kantonsgericht hat bei der Gebührenaufteilung die allseits erfolgte Abweisung des

jeweiligen Rechtmittels zu beachten. Die Berufungsklägerin verlangt aber eine deutlich

gewichtigere Anpassung des erstinstanzlichen Urteils und ihre Anfechtung hat vor

Kantonsgericht einen weitaus höheren Aufwand verursacht. Die Gebühr wird demnach

zu 7/8 oder Fr. 1‘400.-- der Berufungsklägerin auferlegt und zu 1/8 oder Fr. 200.-- den

Berufungsbeklagten.

Die

Gebühr

wird

vollumfänglich

mit

dem

von

der

Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 1'600.-- (S. 935) verrechnet. Die

Berufungsbeklagten schulden der Berufungsklägerin demnach für geleisteten

Kostenvorschuss Fr. 200.--.

3.4 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten

der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist,

in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a,

b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem

Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Der ordentliche Rahmen,

Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar), beträgt bei einem Streitwert von

Fr. 62‘300.-- Fr. 7'600.-- bis Fr. 10'200.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). Der Rahmen bewegt

sich bei einem Streitwert von Fr. 53‘472.75 zwischen Fr. 6‘800.-- - Fr. 9‘200.--. Für das

Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist ein Reduktions-Koeffizient von 60 % zu

berücksichtigen, womit das Honorar im Prinzip minimal Fr. 2'720.-- und maximal

Fr. 3'680.-- beträgt (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Das Gericht bemisst das Honorar

anhand der gleichen Kriterien wie die Vorinstanz. Das Dossier ist vorliegend nicht sehr

umfangreich gewesen und die zu lösenden rechtlichen Fragen haben keine

besonderen

Schwierigkeiten

geboten.

Das

Kantonsgericht

erachtet,

in

Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hievor genannten Kriterien,

eine Parteientschädigung von Fr. 3‘200.-- (inkl. Auslagen) als angemessen. Die

Berufungsklägerin bezahlt der Berufungsbeklagten 7/8, d.h.

Fr. 2‘800.-- als

Parteientschädigung, die Berufungsbeklagten der Berufungsklägerin Fr. 400.--.


  • 23 -

Das Kantonsgericht erkennt:

Die Berufung vom 27. Januar 2014 und die Anschlussberufung vom 28. Februar

2014 werden abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’600.-- werden zu 7/8 oder

Fr. 1‘400.-- der Berufungsklägerin und 1/8 oder Fr. 200.-- den Berufungsbeklagten

auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Berufungsklägerin

verrechnet.

Die

Berufungsbeklagten

bezahlen

der

Berufungsklägerin

für

das

Berufungsverfahren:

a) Fr. 200.-- für geleisteten Kostenvorschuss;

b) Fr. 400.-- als Parteientschädigung.

Die Berufungsklägerin bezahlt den Berufungsbeklagten für Berufungsverfahren

Fr. 2‘800.-- als Parteientschädigung.

Sitten, 25. Juni 2014

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