C1 14 181
URTEIL VOM 10. JULI 2014
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ , Beschwerdeführer
gegen
den Entscheid vom 16. Juni 2014 der KESB Region A_________
(Fürsorgerische Unterbringung)
eingesehen
den Entscheid der KESB Region A_________ vom 16. Juni 2014, womit diese die
bestehende fürsorgerische Unterbringung von B_________ in der WG C_________ in
D_________ im Rahmen der periodischen Überprüfung gestützt auf Art. 426 i.V.m. 431
ZGB bestätigte und diesen Entscheid nebst dem Betroffenen auch der Einrichtung
sowie dessen Beistand und Bruder X_________ schriftlich eröffnete;
die Beschwerde von X_________ vom 26. Juni 2014, mit welcher dieser verlangte,
dass sein Bruder wieder nach Hause zu seiner Familie komme und dies unter anderem
damit begründete, dass die Unterbringung in der WG C_________ nicht dessen Wohl
diene;
die verfahrensleitende Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. Juni 2014, womit die
Vorinstanz um die umgehende Zustellung die betreffenden Akten ersucht wurde;
die verfahrensleitende Verfügung des Kantonsgerichts vom 2. Juli 2014, womit der
KESB die Möglichkeit zur Stellungnahme innert drei Tagen eingeräumt wurde und sie
gleichzeitig ersucht wurde, die gerichtliche Beschwerdeinstanz über das Fachwissen
der einzelnen Mitglieder des Spruchkörpers des angefochtenen Entscheids zu
informieren und dem Gericht ebenfalls mitzuteilen, auf welches Gutachten sie sich in
ihrem Entscheid gestützt habe, und, falls es sich dabei um das Gutachten von
Dr. E_________ vom 4. Oktober 2013 (S. 366 ff.) gehandelt habe, weshalb kein neues
Gutachten in Auftrag gegeben worden sei;
die Stellungnahme der KESB vom 7. Juli 2014;
die Vorakten;
erwägend
dass gegen Entscheide der KESB über die fürsorgerische Unterbringung, wozu auch
deren Verlängerung im Rahmen der periodischen Überprüfung zählt, innert zehn
Tagen Beschwerde an den Einzelrichter des Kantonsgerichts erhoben werden kann
(Art. 450 Abs. 1, Art. 450b Abs. 2 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4
sowie Abs. 2, Art. 117 Abs. 3 EGZGB), die Beschwerde nicht begründet werden muss
(Art. 450e Abs. 1 ZGB) und ihr keine aufschiebende Wirkung zukommt, sofern nichts
etwas anderes verfügt worden ist (Art. 450e Abs. 2 ZGB);
dass die KESB in ihrer Stellungnahme die Beschwerdelegitimation von X_________
anzweifelt, da dieser weder mit dem Betroffenen B_________ zusammengewohnt,
noch eine besonders nahe Beziehung zu diesem gepflegt habe, so dass er nicht als
nahenstehende Person im Sinne der Gesetzgebung und Rechtsprechung angesehen
werden könne;
dass die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person
nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, zur Beschwerde
gegen die Entscheide der KESB befugt sind (Art. 450 Abs. 2 ZGB);
dass nach konstanter Lehre und Rechtsprechung die Qualifizierung als nahestehende
Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB (bzw. gemäss aArt. 397d ZGB) auf einer
auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahten
und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägten Beziehung basiert, die den
Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen, wobei
die Rechtsprechung die Verwandten und oftmals auch im gleichen Haushalt lebende
Personen regelmässig ohne weitere Erörterung - gleichsam im Sinne einer
Tatsachenvermutung - als nahestehende Personen anerkennt (Bundesgerichtsurteil
5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen; ferner Steck,
Basler Kommentar, N. 32 ff. zu Art. 450 ZGB);
dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nach eigenen Angaben die
Interessen seiner Bruders wahrnehmen will, dessen Wohl er durch die fürsorgerische
Unterbringung gefährdet sieht;
dass
X_________
in
den
seit
Jahren
laufenden
Verfahren
vor
den
Vormundschaftsbehörden, d.h. vor der KESB Region A_________ bzw. vormals dem
Vormundschaftsamt Visperterminen, zahlreiche Male angehört und mehrmals in die
Betreuung von B_________ eingebunden wurde (vgl. z.B. S. 15, 28, 188, 192, 265,
311, 332), dessen Verbundenheit mit dem Betroffenen sich aus den gutachterlichen
Ausführungen von Dr. E_________ ergibt (insb. S. 364 ff.), diese von den
Verantwortlichen der Wohngemeinschaft C_________ wie auch von anderen
Beteiligten erwähnt wird (S. 188, 230, 272, 327), von B_________ selbst geäussert
wurde (vgl. z.B. S. 253) und implizit auch im angefochtenen Entscheid anerkannt wird,
indem auf B_________s Wunsch Rücksicht genommen wird, seinem Bruder bei der
Bewirtschaftung der Reben zu helfen (vgl. hierzu Anhörung von B_________ vom
X_________ samt Rechtsmittelbelehrung, dass der Entscheid innert zehn Tagen mit
Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden könne, eröffnet wurde;
dass folglich die Beschwerdelegitimation zu bejahen ist, zumal Dr. E_________ im
Gutachten vom 4. Oktober 2013 bei B_________ eine erhebliche Einschränkung der
Urteilsfähigkeit diagnostizierte (S. 362), welche dem durch die fürsorgerische
Unterbringung Betroffenen die alleinige Beschwerdeführung erschwert;
dass die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben
und auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung
leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht
werden kann, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann
(Art. 426 Abs. 1 ZGB); die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu
berücksichtigen sind (Abs. 2) und die betroffene Person entlassen wird, sobald die
Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3);
dass die Erwachsenenschutzbehörde spätestens sechs Monate nach Beginn der
Unterbringung überprüft, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die
Einrichtung weiterhin geeignet ist (Art. 431 Abs. 1 ZGB);
dass die KESB die fürsorgerische Unterbringung aufgrund der psychischen Erkrankung
des Betroffenen noch immer für notwendig hält und sich im angefochtenen Entscheid
auf ein im Rahmen der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung in Auftrag
gegebenes Gutachten vom 4. Oktober 2013 von Dr. E_________ stützt;
dass die KESB in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2014 nochmals ausdrücklich ihre
Ansicht kund tat, dass das Gutachten weiterhin Gültigkeit beanspruche, da sich die
gesundheitliche Situation von B_________ seither nicht verändert habe, was die
behandelnde Ärztin im PZO wie auch die WG C_________ bestätigt hätten;
dass sich das Verfahren vor der KESB im Rahmen der Überprüfung der
fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 431 ZGB nach den allgemeinen
Bestimmungen im Sinne von Art. 443 ff. ZGB richtet;
dass im Erwachsenenschutzverfahren vor der KESB die Untersuchungsmaxime gilt,
die KESB die erforderlichen Erkundigungen einzieht und die notwendigen Beweise
erhebt. Die KESB kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen
beauftragen und sie ordnet nötigenfalls das Gutachten einer sachverständigen Person
an (Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB);
dass ein Sachverständigengutachten dann einzuholen ist, wenn der KESB das nötige
Fachwissen fehlt, um über eine infrage stehende Massnahme zu entscheiden und der
Beizug von externem Fachwissen unter anderem bei einer fürsorgerischen
Unterbringung wegen einer psychischen Störung oder geistigen Behinderung
erforderlich wird (Auer/Marti, Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, N. 19 zu Art.
446 ZGB; Botschaft zur Änderungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S.
7078 f.);
dass auch das kantonale Recht eine medizinisch-psychiatrische Begutachtung beim
Entscheid über eine unfreiwillige Unterbringung aufgrund einer psychischen Störung
unter Vorbehalt von dringlichen vorsorglichen Massnahmen vorschreibt (Art. 118f Abs.
1 lit. b EGZGB);
dass die KESB dann auf die Einholung eines Expertengutachtens verzichten kann,
wenn sie selbst über das nötige Fachwissen verfügt, indem z.B. ein Arzt mit
genügenden Fachkenntnissen in Psychiatrie dem Spruchkörper angehört (Auer/Marti,
a.a.O., N. 19 zu Art. 446 ZGB mit Hinweisen; Schmid, Erwachsenenschutz,
Kommentar zu Art. 360-456 ZGB, Zürich 2010, N. 6 zu Art. 446 sowie N. 7 zu Art. 450e
ZGB; teilweise abweichend Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Bern
2013, N. 17 zu Art. 446 sowie N. 13 zu Art. 450e ZGB, welcher im Bereich der
fürsorgerischen Unterbringung wegen psychischen Störungen ausnahmslos die
Einholung einer Expertise als notwendig erachtet);
dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB bei einer
fürsorgerischen Unterbringung aufgrund von psychischen Störungen stets gestützt auf
ein Gutachten einer sachverständigen Person entscheiden muss, da ihr die
Interdisziplinarität der KESB fehlt, und das einzuholende Gutachten es der
Beschwerdeinstanz zu ermöglichen hat, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden
Rechtsfragen zu beantworten (vgl. BGE 140 III 105 E. 2.3, 137 III 289 E. 4.5 aArt. 397e
Ziff. 5 ZGB betreffend; siehe auch Bundesgerichtsurteil 5A_189/2013 vom 11. April
2013 E. 2.2);
dass das bei einer fürsorgerischen Unterbringung aufgrund von einer psychischen
Störung einzuholende Gutachten sich insbesondere über den Gesundheitszustand der
betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern hat, wie sich allfällige
gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung
oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf
ergibt (BGE 137 III 289 E. 4.5) und in diesem Zusammenhang insbesondere
interessiert, ob ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen
Erkrankung bzw. an Betreuung der betroffenen Person besteht. Wird ein Behandlungs-
bzw. Betreuungsbedarf bejaht, ist weiter wesentlich, mit welcher konkreten Gefahr für
die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen
ist, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung
unterbleibt. Im Weiteren ist durch den Gutachter Antwort darauf zu geben, ob aufgrund
des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung
unerlässlich ist. Dabei hat der Experte auch darüber Auskunft zu geben, ob die
betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt.
Schliesslich hat der Experte zu beantworten, ob eine Anstalt zur Verfügung steht und
wenn ja, warum die vorgeschlagene Anstalt infrage kommt (BGE 140 III 105 E. 2.4;
siehe zum Ganzen: 140 III 101 E. 6.2.2 unter Hinweis auf 137 III 289 E. 4.5, 112 II 486
E. 4c, 114 II 213 E. 7 zur Geeignetheit der Einrichtung);
dass ein solches Gutachten auch im Rahmen der periodischen Überprüfung vorliegen
muss und sich das Gutachten, wenn wie hier die Fortführung einer früher
angeordneten fürsorgerischen Unterbringung zu prüfen ist und darüber zu befinden ist,
ob die betroffene Person weiter in der Einrichtung zurückbehalten werden darf, darüber
zu äussern hat, ob und inwiefern in den im früheren bzw. ursprünglichen Gutachten
festgestellten und vorstehend dargestellten tatsächlichen Parametern eine Änderung
eingetreten ist, so dass aufgrund einer anderen Fragestellung nicht einfach auf das
frühere Gutachten abgestellt werden kann (BGE 140 III 105 E. 2.6 f. mit Hinweisen);
dass aufgrund der angeführten publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts und
entgegen der Ansicht der KESB das Gutachten vom Oktober 2013, welches die
erforderlichen Fragestellungen nicht behandelt und auch nicht behandeln konnte (vgl.
S. 362 f.), als Grundlage für den Überprüfungsentscheid nicht mehr ausreichte und
blosse Bestätigungen der behandelnden Personen bzw. Verantwortlichen der
Unterbringungseinrichtung (vgl. S. 331 f.) ein unabhängiges Gutachten nicht zu
ersetzen vermögen (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N. 24 zu Art. 446 ZGB);
dass folglich die KESB gehalten war, ein Expertengutachten für ihren Entscheid
heranzuziehen, soweit sie nicht selbst über genügend Fachkenntnisse verfügt hat,
etwa indem ein Arzt mit Fachkenntnissen in Psychiatrie dem Spruchkörper angehört
hat;
dass die KESB auf Ersuchen des Kantonsgerichts ihr interdisziplinäres Fachwissen
offen gelegt hat, dem Spruchkörper für den Entscheid vom 16. Juni 2014 jedoch keine
Person mit medizinischen und erst recht nicht mit psychiatrischen Fachkenntnissen
angehört hat, so dass der Spruchkörper über keinen ausreichenden Sachverstand
verfügte, um die Auswirkungen der fürsorgerischen Unterbringungen zu beurteilen und
zwingend ein Gutachten hätte in Auftrag gegeben werden müssen;
dass die KESB mit ihrem Vorgehen Art. 446 Abs. 2 ZGB wie auch Art. 118f Abs. 1 lit. b
EGZGB verletzt hat und ein Entscheid, welcher ohne Gutachten oder ohne
genügendes Gutachten ergangen ist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
offensichtliche rechtliche Mängel beinhaltet (BGE 140 III 105 E. 2.3 mit Hinweisen);
dass dies zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids führt und die Sache zur Einholung eines den Vorgaben der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
konformen
Gutachtens
an
die
KESB
zurückzuweisen ist, wobei dieser eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung des
vorliegenden Urteils gesetzt wird, um die Ergänzung des Sachverhalts vorzunehmen
und neu zu entscheiden, ansonsten die fürsorgerische Unterbringung ohne Weiteres
dahinfällt;
dass sich die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren nach der ZPO richtet (vgl. Art.
450f ZGB; Art. 118 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und
Erwachsenenschutz vom 22. August 2012) und die Kosten des Beschwerdeverfahrens
unter solidarischer Haftung auf den Gesamtbetrag den Trägergemeinden der KESB
Region A_________, d.h. den Gemeinden F_________, G_________, H_________,
I_________, J_________, A_________, K_________ und L_________, aufzuerlegen
sind,
da
die
KESB
mit
ihrer
unzureichenden
Sachverhaltsabklärung
das
Beschwerdeverfahren erst verursacht hat und nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung für die Verteilung der Kosten eine Rückweisung zu ergänzenden
Abklärungen und zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang als Obsiegen gilt (für
das bundesgerichtliche Verfahren: vgl. BGE 137 V 57 E. 2.1; Bundesgerichtsurteil
2C_60/2011 vom 12. Mai 2011 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen);
dass die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) auf Grund des Streitwerts, des
Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien
sowie
ihrer
finanziellen
Situation
und
nach
dem
Kostendeckungs-
und
Äquivalenzprinzip festgesetzt wird (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar) und sich im
Erwachsenenschutzverfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'000.-- bewegt (Art. 18
GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % zu
berücksichtigen ist (Art. 19 GTar), und diese vorliegend in Anwendung dieser Kriterien
auf Fr. 600.-- festgesetzt wird;
dass
der
nicht
anwaltlich
vertretene
Beschwerdeführer,
welche
keine
Parteientschädigung beantragt hat, keinen Anspruch auf eine solche hat (Art. 95 Abs.
3, Art. 105 Abs. 2 e contrario);
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
Die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid im Sinn
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, die innert 30 Tagen seit
Zustellung des vorliegenden Urteils neu zu entscheiden hat. Wird nicht innert
dieser Frist entschieden, fällt die fürsorgerische Unterbringung ohne Weiteres
dahin.
Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- wird den Gemeinden F_________,
G_________, H_________, I_________, J_________, A_________, K_________
und L_________ unter solidarischer Haftung auf den Gesamtbetrag auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 10. Juli 2014