Periodic review of involuntary placement requires current expert report

C1 14 181Kantonsgericht10.07.2014Granted

Zusammenfassung

The Kantonsgericht Wallis upheld the brother’s standing to challenge the KESB’s periodic review of B_________’s involuntary placement. It held that the authority could not confirm continued placement on the basis of an older expert report and non-independent confirmations from caregivers alone. Because the KESB had no member with sufficient psychiatric expertise, it was obliged to obtain a current expert report. The appeal was therefore granted, the KESB decision annulled, and the matter remanded for fresh fact-finding and a new decision within 30 days. Court fees were imposed on the municipalities financing the KESB, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 431 ZGB in conjunction with Art. 446 ZGB and Art. 450e ZGB; periodic review of a protective placement based on mental disorder: the reviewing authority must dispose of a current expert psychiatric opinion addressing the present health situation, treatment or care needs, risk, and the continued necessity of institutional placement. A prior report may not simply be reused where it does not answer the review questions or where the factual premises may have changed. The authority may dispense with an expert only if it itself has the requisite psychiatric expertise. Close-person standing under Art. 450 Abs. 2 ZGB is assessed by a relationship marked by direct knowledge of the person, acceptance by the person concerned, and responsibility for that person’s welfare; relatives are generally presumed to qualify. A remand for further investigation counts as success for costs.

Gesamter Gesetzestext

C1 14 181

URTEIL VOM 10. JULI 2014

Kantonsgericht Wallis

I. Zivilrechtliche Abteilung

Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________ , Beschwerdeführer

gegen

den Entscheid vom 16. Juni 2014 der KESB Region A_________

(Fürsorgerische Unterbringung)


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eingesehen

den Entscheid der KESB Region A_________ vom 16. Juni 2014, womit diese die

bestehende fürsorgerische Unterbringung von B_________ in der WG C_________ in

D_________ im Rahmen der periodischen Überprüfung gestützt auf Art. 426 i.V.m. 431

ZGB bestätigte und diesen Entscheid nebst dem Betroffenen auch der Einrichtung

sowie dessen Beistand und Bruder X_________ schriftlich eröffnete;

die Beschwerde von X_________ vom 26. Juni 2014, mit welcher dieser verlangte,

dass sein Bruder wieder nach Hause zu seiner Familie komme und dies unter anderem

damit begründete, dass die Unterbringung in der WG C_________ nicht dessen Wohl

diene;

die verfahrensleitende Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. Juni 2014, womit die

Vorinstanz um die umgehende Zustellung die betreffenden Akten ersucht wurde;

die verfahrensleitende Verfügung des Kantonsgerichts vom 2. Juli 2014, womit der

KESB die Möglichkeit zur Stellungnahme innert drei Tagen eingeräumt wurde und sie

gleichzeitig ersucht wurde, die gerichtliche Beschwerdeinstanz über das Fachwissen

der einzelnen Mitglieder des Spruchkörpers des angefochtenen Entscheids zu

informieren und dem Gericht ebenfalls mitzuteilen, auf welches Gutachten sie sich in

ihrem Entscheid gestützt habe, und, falls es sich dabei um das Gutachten von

Dr. E_________ vom 4. Oktober 2013 (S. 366 ff.) gehandelt habe, weshalb kein neues

Gutachten in Auftrag gegeben worden sei;

die Stellungnahme der KESB vom 7. Juli 2014;

die Vorakten;

erwägend

dass gegen Entscheide der KESB über die fürsorgerische Unterbringung, wozu auch

deren Verlängerung im Rahmen der periodischen Überprüfung zählt, innert zehn

Tagen Beschwerde an den Einzelrichter des Kantonsgerichts erhoben werden kann

(Art. 450 Abs. 1, Art. 450b Abs. 2 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4

sowie Abs. 2, Art. 117 Abs. 3 EGZGB), die Beschwerde nicht begründet werden muss


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(Art. 450e Abs. 1 ZGB) und ihr keine aufschiebende Wirkung zukommt, sofern nichts

etwas anderes verfügt worden ist (Art. 450e Abs. 2 ZGB);

dass die KESB in ihrer Stellungnahme die Beschwerdelegitimation von X_________

anzweifelt, da dieser weder mit dem Betroffenen B_________ zusammengewohnt,

noch eine besonders nahe Beziehung zu diesem gepflegt habe, so dass er nicht als

nahenstehende Person im Sinne der Gesetzgebung und Rechtsprechung angesehen

werden könne;

dass die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person

nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an

der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, zur Beschwerde

gegen die Entscheide der KESB befugt sind (Art. 450 Abs. 2 ZGB);

dass nach konstanter Lehre und Rechtsprechung die Qualifizierung als nahestehende

Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB (bzw. gemäss aArt. 397d ZGB) auf einer

auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahten

und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägten Beziehung basiert, die den

Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen, wobei

die Rechtsprechung die Verwandten und oftmals auch im gleichen Haushalt lebende

Personen regelmässig ohne weitere Erörterung - gleichsam im Sinne einer

Tatsachenvermutung - als nahestehende Personen anerkennt (Bundesgerichtsurteil

5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen; ferner Steck,

Basler Kommentar, N. 32 ff. zu Art. 450 ZGB);

dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nach eigenen Angaben die

Interessen seiner Bruders wahrnehmen will, dessen Wohl er durch die fürsorgerische

Unterbringung gefährdet sieht;

dass

X_________

in

den

seit

Jahren

laufenden

Verfahren

vor

den

Vormundschaftsbehörden, d.h. vor der KESB Region A_________ bzw. vormals dem

Vormundschaftsamt Visperterminen, zahlreiche Male angehört und mehrmals in die

Betreuung von B_________ eingebunden wurde (vgl. z.B. S. 15, 28, 188, 192, 265,

311, 332), dessen Verbundenheit mit dem Betroffenen sich aus den gutachterlichen

Ausführungen von Dr. E_________ ergibt (insb. S. 364 ff.), diese von den

Verantwortlichen der Wohngemeinschaft C_________ wie auch von anderen

Beteiligten erwähnt wird (S. 188, 230, 272, 327), von B_________ selbst geäussert

wurde (vgl. z.B. S. 253) und implizit auch im angefochtenen Entscheid anerkannt wird,

indem auf B_________s Wunsch Rücksicht genommen wird, seinem Bruder bei der


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Bewirtschaftung der Reben zu helfen (vgl. hierzu Anhörung von B_________ vom

  1. Juni 2014, S. 330; ferner S. 256), und der angefochtene Entscheid auch

X_________ samt Rechtsmittelbelehrung, dass der Entscheid innert zehn Tagen mit

Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden könne, eröffnet wurde;

dass folglich die Beschwerdelegitimation zu bejahen ist, zumal Dr. E_________ im

Gutachten vom 4. Oktober 2013 bei B_________ eine erhebliche Einschränkung der

Urteilsfähigkeit diagnostizierte (S. 362), welche dem durch die fürsorgerische

Unterbringung Betroffenen die alleinige Beschwerdeführung erschwert;

dass die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben

und auf die Beschwerde einzutreten ist;

dass eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung

leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht

werden kann, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann

(Art. 426 Abs. 1 ZGB); die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu

berücksichtigen sind (Abs. 2) und die betroffene Person entlassen wird, sobald die

Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3);

dass die Erwachsenenschutzbehörde spätestens sechs Monate nach Beginn der

Unterbringung überprüft, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die

Einrichtung weiterhin geeignet ist (Art. 431 Abs. 1 ZGB);

dass die KESB die fürsorgerische Unterbringung aufgrund der psychischen Erkrankung

des Betroffenen noch immer für notwendig hält und sich im angefochtenen Entscheid

auf ein im Rahmen der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung in Auftrag

gegebenes Gutachten vom 4. Oktober 2013 von Dr. E_________ stützt;

dass die KESB in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2014 nochmals ausdrücklich ihre

Ansicht kund tat, dass das Gutachten weiterhin Gültigkeit beanspruche, da sich die

gesundheitliche Situation von B_________ seither nicht verändert habe, was die

behandelnde Ärztin im PZO wie auch die WG C_________ bestätigt hätten;

dass sich das Verfahren vor der KESB im Rahmen der Überprüfung der

fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 431 ZGB nach den allgemeinen

Bestimmungen im Sinne von Art. 443 ff. ZGB richtet;

dass im Erwachsenenschutzverfahren vor der KESB die Untersuchungsmaxime gilt,

die KESB die erforderlichen Erkundigungen einzieht und die notwendigen Beweise


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erhebt. Die KESB kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen

beauftragen und sie ordnet nötigenfalls das Gutachten einer sachverständigen Person

an (Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB);

dass ein Sachverständigengutachten dann einzuholen ist, wenn der KESB das nötige

Fachwissen fehlt, um über eine infrage stehende Massnahme zu entscheiden und der

Beizug von externem Fachwissen unter anderem bei einer fürsorgerischen

Unterbringung wegen einer psychischen Störung oder geistigen Behinderung

erforderlich wird (Auer/Marti, Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, N. 19 zu Art.

446 ZGB; Botschaft zur Änderungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S.

7078 f.);

dass auch das kantonale Recht eine medizinisch-psychiatrische Begutachtung beim

Entscheid über eine unfreiwillige Unterbringung aufgrund einer psychischen Störung

unter Vorbehalt von dringlichen vorsorglichen Massnahmen vorschreibt (Art. 118f Abs.

1 lit. b EGZGB);

dass die KESB dann auf die Einholung eines Expertengutachtens verzichten kann,

wenn sie selbst über das nötige Fachwissen verfügt, indem z.B. ein Arzt mit

genügenden Fachkenntnissen in Psychiatrie dem Spruchkörper angehört (Auer/Marti,

a.a.O., N. 19 zu Art. 446 ZGB mit Hinweisen; Schmid, Erwachsenenschutz,

Kommentar zu Art. 360-456 ZGB, Zürich 2010, N. 6 zu Art. 446 sowie N. 7 zu Art. 450e

ZGB; teilweise abweichend Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Bern

2013, N. 17 zu Art. 446 sowie N. 13 zu Art. 450e ZGB, welcher im Bereich der

fürsorgerischen Unterbringung wegen psychischen Störungen ausnahmslos die

Einholung einer Expertise als notwendig erachtet);

dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB bei einer

fürsorgerischen Unterbringung aufgrund von psychischen Störungen stets gestützt auf

ein Gutachten einer sachverständigen Person entscheiden muss, da ihr die

Interdisziplinarität der KESB fehlt, und das einzuholende Gutachten es der

Beschwerdeinstanz zu ermöglichen hat, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden

Rechtsfragen zu beantworten (vgl. BGE 140 III 105 E. 2.3, 137 III 289 E. 4.5 aArt. 397e

Ziff. 5 ZGB betreffend; siehe auch Bundesgerichtsurteil 5A_189/2013 vom 11. April

2013 E. 2.2);

dass das bei einer fürsorgerischen Unterbringung aufgrund von einer psychischen

Störung einzuholende Gutachten sich insbesondere über den Gesundheitszustand der


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betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern hat, wie sich allfällige

gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung

oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf

ergibt (BGE 137 III 289 E. 4.5) und in diesem Zusammenhang insbesondere

interessiert, ob ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen

Erkrankung bzw. an Betreuung der betroffenen Person besteht. Wird ein Behandlungs-

bzw. Betreuungsbedarf bejaht, ist weiter wesentlich, mit welcher konkreten Gefahr für

die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen

ist, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung

unterbleibt. Im Weiteren ist durch den Gutachter Antwort darauf zu geben, ob aufgrund

des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung

unerlässlich ist. Dabei hat der Experte auch darüber Auskunft zu geben, ob die

betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt.

Schliesslich hat der Experte zu beantworten, ob eine Anstalt zur Verfügung steht und

wenn ja, warum die vorgeschlagene Anstalt infrage kommt (BGE 140 III 105 E. 2.4;

siehe zum Ganzen: 140 III 101 E. 6.2.2 unter Hinweis auf 137 III 289 E. 4.5, 112 II 486

E. 4c, 114 II 213 E. 7 zur Geeignetheit der Einrichtung);

dass ein solches Gutachten auch im Rahmen der periodischen Überprüfung vorliegen

muss und sich das Gutachten, wenn wie hier die Fortführung einer früher

angeordneten fürsorgerischen Unterbringung zu prüfen ist und darüber zu befinden ist,

ob die betroffene Person weiter in der Einrichtung zurückbehalten werden darf, darüber

zu äussern hat, ob und inwiefern in den im früheren bzw. ursprünglichen Gutachten

festgestellten und vorstehend dargestellten tatsächlichen Parametern eine Änderung

eingetreten ist, so dass aufgrund einer anderen Fragestellung nicht einfach auf das

frühere Gutachten abgestellt werden kann (BGE 140 III 105 E. 2.6 f. mit Hinweisen);

dass aufgrund der angeführten publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts und

entgegen der Ansicht der KESB das Gutachten vom Oktober 2013, welches die

erforderlichen Fragestellungen nicht behandelt und auch nicht behandeln konnte (vgl.

S. 362 f.), als Grundlage für den Überprüfungsentscheid nicht mehr ausreichte und

blosse Bestätigungen der behandelnden Personen bzw. Verantwortlichen der

Unterbringungseinrichtung (vgl. S. 331 f.) ein unabhängiges Gutachten nicht zu

ersetzen vermögen (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N. 24 zu Art. 446 ZGB);

dass folglich die KESB gehalten war, ein Expertengutachten für ihren Entscheid

heranzuziehen, soweit sie nicht selbst über genügend Fachkenntnisse verfügt hat,


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etwa indem ein Arzt mit Fachkenntnissen in Psychiatrie dem Spruchkörper angehört

hat;

dass die KESB auf Ersuchen des Kantonsgerichts ihr interdisziplinäres Fachwissen

offen gelegt hat, dem Spruchkörper für den Entscheid vom 16. Juni 2014 jedoch keine

Person mit medizinischen und erst recht nicht mit psychiatrischen Fachkenntnissen

angehört hat, so dass der Spruchkörper über keinen ausreichenden Sachverstand

verfügte, um die Auswirkungen der fürsorgerischen Unterbringungen zu beurteilen und

zwingend ein Gutachten hätte in Auftrag gegeben werden müssen;

dass die KESB mit ihrem Vorgehen Art. 446 Abs. 2 ZGB wie auch Art. 118f Abs. 1 lit. b

EGZGB verletzt hat und ein Entscheid, welcher ohne Gutachten oder ohne

genügendes Gutachten ergangen ist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

offensichtliche rechtliche Mängel beinhaltet (BGE 140 III 105 E. 2.3 mit Hinweisen);

dass dies zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen

Entscheids führt und die Sache zur Einholung eines den Vorgaben der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

konformen

Gutachtens

an

die

KESB

zurückzuweisen ist, wobei dieser eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung des

vorliegenden Urteils gesetzt wird, um die Ergänzung des Sachverhalts vorzunehmen

und neu zu entscheiden, ansonsten die fürsorgerische Unterbringung ohne Weiteres

dahinfällt;

dass sich die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren nach der ZPO richtet (vgl. Art.

450f ZGB; Art. 118 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und

Erwachsenenschutz vom 22. August 2012) und die Kosten des Beschwerdeverfahrens

unter solidarischer Haftung auf den Gesamtbetrag den Trägergemeinden der KESB

Region A_________, d.h. den Gemeinden F_________, G_________, H_________,

I_________, J_________, A_________, K_________ und L_________, aufzuerlegen

sind,

da

die

KESB

mit

ihrer

unzureichenden

Sachverhaltsabklärung

das

Beschwerdeverfahren erst verursacht hat und nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung für die Verteilung der Kosten eine Rückweisung zu ergänzenden

Abklärungen und zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang als Obsiegen gilt (für

das bundesgerichtliche Verfahren: vgl. BGE 137 V 57 E. 2.1; Bundesgerichtsurteil

2C_60/2011 vom 12. Mai 2011 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen);

dass die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) auf Grund des Streitwerts, des

Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien

sowie

ihrer

finanziellen

Situation

und

nach

dem

Kostendeckungs-

und


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Äquivalenzprinzip festgesetzt wird (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar) und sich im

Erwachsenenschutzverfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'000.-- bewegt (Art. 18

GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % zu

berücksichtigen ist (Art. 19 GTar), und diese vorliegend in Anwendung dieser Kriterien

auf Fr. 600.-- festgesetzt wird;

dass

der

nicht

anwaltlich

vertretene

Beschwerdeführer,

welche

keine

Parteientschädigung beantragt hat, keinen Anspruch auf eine solche hat (Art. 95 Abs.

3, Art. 105 Abs. 2 e contrario);

Das Kantonsgericht erkennt

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.

Die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid im Sinn

der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, die innert 30 Tagen seit

Zustellung des vorliegenden Urteils neu zu entscheiden hat. Wird nicht innert

dieser Frist entschieden, fällt die fürsorgerische Unterbringung ohne Weiteres

dahin.

Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- wird den Gemeinden F_________,

G_________, H_________, I_________, J_________, A_________, K_________

und L_________ unter solidarischer Haftung auf den Gesamtbetrag auferlegt.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 10. Juli 2014

Schlagwörter

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