C1 14 166
URTEIL VOM 1. SEPTEMBER 2014
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt A_________
gegen
die Entscheide der KESB B_________ vom 7. und 30. Mai 2014, Vorinstanz
(Kindesschutz)
Verfahren
A Am 7. Mai 2014 erliess die Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde B_________,
mit Sitz in C_________ (nachfolgend: KESB) folgenden Entscheid:
Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater angeordnet.
a)
nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse
zu stellen,
b)
gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen zum Schutz des Kindes zu beantragen,
c)
die Behörde regelmässig über den Fortgang des Verfahrens zu informieren.
fern die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich wird, ist der Beistand gehalten, ein Ge-
such um unentgeltlichen Rechtsbeistand zu stellen.
liche Vertreterin gehen. Diese betragen CHF 1‘923.50 und werden hiermit festgesetzt.
tonsgericht angefochten werden.
B. Mit Schreiben vom 16. Mai 2014 verlangte X_________ von der KESB die Zustel-
lung einer detaillierten Kostennote in Form einer anfechtbaren Verfügung. Am 23. Mai
2014 ersuchte sie die KESB zudem ihre Zuständigkeit bezüglich der Ernennung eines
Beistandes für ihren Sohn D_________ zu überprüfen.
C. Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 hielt die KESB an ihrem Entscheid vom 7. Mai
2014 i.S. Beistandschaft für D_________ fest und vertrat auch die Meinung, dass sie
für diese Ernennung örtlich zuständig war. Gleichentags begründete sie ihren Kosten-
entscheid und entschied wie folgt:
liche Vertreterin gehen. Diese betragen CHF 1‘923.50 und werden hiermit festgesetzt.
tonsgericht angefochten werden.
D. Mit Beschwerde vom 6. Juni 2014 ans Kantonsgericht focht X_________ sowohl
den Entscheid vom 7. Mai 2014 betreffend Ernennung eines Beistandes für
D_________ wie auch den begründeten Kostenentscheid vom 30. Mai 2014 der KESB
an. Der Beschwerde lag ein Schreiben des Kreisausschusses, Amt für Jugend und
Schulen des G_________ (nachfolgend: Amt für Jugend) vom 10. Dezember 2013 bei,
wonach ihnen das Standesamt H_________ die Geburt des Kindes D_________ mit-
geteilt habe.
E. Am 16. Juni 2014 stellte die KESB dem Kantonsgericht ihre Akten zu.
F. Am 3. Juli 2014 teilte das Amt für Jugend dem Kantonsgericht auf Nachfrage mit,
dass es am 13. Juni 2014 eine Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft (Akten-
zeichen 51.30.20448) eingerichtet habe. Durch den Antrag der Mutter auf Führung der
Beistandschaft sei das Amt gemäss § 1712 BGB Beistand und somit gesetzlicher Ver-
treter von D_________ mit Wirkungskreis der Feststellung der Vaterschaft.
G. Am 15. Juli 2014 liess I_________ das Kantonsgericht wissen, dass er sich auf-
grund der momentanen rechtlichen Gegebenheit nicht legitimiert sehe, in dieser Sache
eine Erklärung oder eine Stellungnahme abzugeben.
H. In ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2014 erklärte die KESB, dass X_________ im
Zeitpunkt der Geburt ihres Sohnes in J_________ angemeldet war und wohnte und
dass der Briefkasten der Wohnung im Weiler K_________ immer noch mit
X_________ angeschrieben sei, wofür sie ein entsprechendes Foto hinterlegte.
I. Die Beschwerdeführerin liess sich diesbezüglich nicht vernehmen.
Sachverhalt und Erwägungen
1. Gegen Beschlüsse der KESB kann innert 30 Tagen Beschwerde an das Kantonsge-
richt erhoben werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 450 Abs.
1, Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 und 2 EGZGB).
Die Beschwerde muss begründet werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und in Art. 450a Abs. 1
ZGB wird das Rügeprinzip festgehalten (vgl. Steck, Basler Kommentar, N. 41 ff. zu Art.
450 ZGB sowie N. 5 zu Art. 450a ZGB), so dass die Beschwerdeinstanz – trotz der gel-
tenden Untersuchungsmaxime – lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und
genügend substanziierten Rügen prüft, wobei rein appellatorische Vorbringen diese
Anforderungen nicht erfüllen.
1.1 Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die Entscheide der KESB vom
scheid).
Die Beschwerdeführerin verlangt in ihren Beschwerdebegehren, die Aufhebung der
angefochten Entscheide, die Übernahme der Kosten durch die KESB und eine ange-
messene Parteientschädigung. Dies, weil die KESB in dieser Sache gar nicht zustän-
dig gewesen sei, Entscheide zu erlassen.
1.2 Die KESB ihrerseits verlangt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und
die Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung durch die Beschwerdeführe-
rin.
2. Die deutsche Staatangehörige X_________ war im Besitz einer Kurzaufenthaltsbe-
willigung (Ausweis L EU/EFTA), die bis zum 13. Mai 2014 befristet war. Wann sie ge-
nau in die Schweiz kam, ist nicht aktenkundig. Sie arbeitete in Teilzeit (50%) im Hotel
L_________ M_________ und war in J_________ gemeldet. Während einer gewissen
Zeit waren I_________ und sie ein Paar. Im Jahre 2013 wurde X_________ schwan-
ger und in der Paarbeziehung gab es grösste Probleme, welche der KESB zur Kennt-
nis gebracht wurden. Im November 2013 zog X_________ nach N_________ zu ihren
Eltern nach O_________ am G_________ und gebar in H_________ am G_________
am 1. Dezember 2013 den Sohn D_________. Das Standesamt H_________ teilte die
Geburt von D_________ dem Kreisausschuss, Amt für Jugend und Schulen,
G_________ in O_________ mit. Am 21. März 2014 reiste X_________ mit Ihrem Kind
und ihrer Mutter nach J_________. Sie nahm am 24. März 2014 ihre Teilzeitarbeit in
M_________ wieder auf. Kurz danach löste sie jedoch ihren Arbeitsvertrag auf und
kehrte in der Woche nach dem 31. März 2014 wiederum zu ihren Eltern nach
O_________ am G_________ zurück, bei denen sie immer noch mit ihrem Kinde
wohnt. Eine Anmeldung des Kindes D_________ in J_________ erfolgte nicht.
X_________ hat sich vor ihrer Abreise nach Deutschland in J_________ nicht abge-
meldet und sie hat ihre Kurzaufenthaltsbewilligung nicht verlängert, so dass diese am
Am 7. Mai 2014 ernannte die KESB einen Beistand für D_________, Sohn der
X_________, der die Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater veranlassen soll.
Zudem wurde er eingeladen:
a) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte
Verhältnisse zu stellen,
b) gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen zum Schutz des Kindes zu bean-
tragen,
c) die Behörde regelmässig über den Fortgang des Verfahrens zu informieren.
3. X_________ ficht die Entscheide der KESB an, da sie die Auffassung vertritt, dass
die KESB dafür nicht zuständig gewesen sei, sondern die Behörden in Deutschland
Diese haben denn auch am 13. Juni 2014 eine Beistandschaft für D_________ zur
Feststellung der Vaterschaft errichtet.
3.1 Vorliegend geht es um den Schutz des Kindes D_________. Dessen Rechte sol-
len durch die Ernennung eines Beistandes gewahrt werden. Ein Interessenkonflikt mit
der Kindsmutter bezüglich der Bekanntgabe des leiblichen Vaters des Kindes kann
nicht ausgeschlossen werden kann, zumal die Kindsmutter diesbezüglich nicht immer
dasselbe erklärte: Mal war I_________ der Vater von D_________, mal wieder nicht.
Es geht mithin nicht bereits um die Klage auf Feststellung des Kindesverhältnisses,
sondern um die Vorstufe, nämlich die Ernennung des Beistandes, der dann u.a. die
Vaterschaft des Kindes abzuklären hat.
3.2 In casu liegt ein Sachverhalt mit Auslandbezug vor. Das Bundesgesetz über das
Internationale Privatrecht (IPRG) hält in Art. 85 für den Schutz von Kindern in Bezug
auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendba-
re Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen
und Massnahmen fest, dass das Haagener Übereinkommen vom 19. Oktober 1962
über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und
Zusammenarbeit auf dem Gebiete der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen
zum Schutz von Kindern (HKsÜ) gilt.
Dieses Abkommen haben sowohl Deutschland als auch die Schweiz ratifiziert. Für die
Schweiz trat es am 1. Juli 2009 und für Deutschland am 1. Januar 2011 in Kraft.
3.2.1 Ziel des Übereinkommens ist es gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a den Staat zu bestim-
men, dessen Behörden zuständig sind, Massnahmen zum Schutz der Person oder des
Vermögens des Kindes zu treffen. Massnahmen, auf die in Art. 1 Bezug genommen
wird, können insbesondere Folgendes umfassen: die Vormundschaft, die Beistand-
schaft (Deutschland: das Recht zum persönlichen Umgang) und entsprechende Ein-
richtungen (Art. 3 Abs. 1 lit. c HKsÜ).
Art. 4 HKsÜ zählt zehn Materien auf, die vom Anwendungsbereich ausgeschlossen
sind. Es handelt sich insbesondere um die Herstellung oder Aufhebung von familien-
rechtlichen Statusverhältnissen (Schwander, Basler Kommentar, Internationales Privat-
recht, 3. A., N. 24 zu Art. 85 IPRG). Mithin ist dieses Übereinkommen nicht anwendbar
bei Klagen auf Feststellung des Kindesverhältnisses, wohl aber auf die Ernennung
eines (Rechts)beistandes, der die Interessen des Kindes in den ausgeschlossenen
Materien zu vertreten hat (Kostkiewicz, Grundriss des Internationalen Privatrechts,
Bern 2012, Rz. 1381). Mithin ist das HKsÜ auf den vorliegenden Fall anwendbar.
3.2.2 Für die Zuständigkeits- und Anwendungsregeln (Art. 5 - 22 HKsÜ) ist die Interna-
tionalität des Sachverhaltes in Hinsicht auf die Fürsorge für die Person aus schweizeri-
scher Sicht zu bejahen, wenn die schutzbedürftige Person entweder ihren gewöhnli-
chen Aufenthalt nicht in der Schweiz oder gar keinen gewöhnlichen Aufenthalt (weder
im In- noch im Ausland) hat oder eine ausländische (allenfalls auch eine ausländische
nebst der schweizerischen) oder auch gar keine Staatangehörigkeit besitzt (Schwan-
der, a.a.O., N. 27 zu Art. 85 IPRG).
Die schutzbedürftige Person, hier D_________, hatte den gewöhnlichen Aufenthalt
weder im Zeitpunkt der Geburt noch im Zeitpunkt des Erlasses des Entscheides in der
Schweiz, was der KESB bewusst war, und zudem besitzt er auch nicht die schweizeri-
sche Staatbürgerschaft. Mithin gelten die Zuständigkeitsregeln gemäss Art. 5 bis 22
HKsÜ.
3.2.3 Art. 5 Abs. 1 HKsÜ erklärt die Behörden des Staates, in dem das Kind seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, für hauptsächlich zuständig, Massnahmen zum Schutz
der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen. Vorbehaltlich Art. 7 HKsÜ sind
bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes in einen anderen Ver-
tragsstaat die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig
(Art. 5 Abs. 2 HKsÜ).
Ausnahmen gemäss Art. 7 HKsÜ (widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten) sind
vorliegend nicht gegeben. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass sich der ge-
wöhnlich Aufenthalt des Kindes D_________ bei der Geburt in Deutschland und in der
Zeit der Rückkehr der Mutter mit ihrem Kind nach J_________ (21. März 2014 bis an-
fangs April 2014) in der Schweiz befand, so hätte das Kind D_________ seit der Rück-
kehr mit seiner Mutter nach Deutschland in diesem Vertragsstaat seinen gewöhnlichen
Aufenthalt. Diese Rückkehr nach Deutschland erfolgte vor dem Erlass der Entscheide
der KESB und einen neuerlicher Aufenthalt des Kindes D_________ in der Schweiz
nach Anfang April 2014 gab es nicht. Daran ändert auch nichts, dass an einem Brief-
kasten im Weiler K_________ immer noch der Name der Kindsmutter angebracht ist.
Dementsprechend war die KESB nicht zuständig, für das Kind D_________ einen Bei-
stand zu ernennen und der diesbezügliche Entscheid der KESB vom 7. Mai 2014 ist
aufzuheben. Dies hat zur Folge, dass der Entscheid über die diesbezüglichen Kosten
vom 30. Mai 2014 ebenfalls aufgehoben wird.
4. Was die in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 1‘923.50 betrifft, so sei hier der gu-
ten Ordnung halber festgehalten, dass die KESB Kosten für die Ernennung des Bei-
standes berechnet und der gesetzlichen Vertreterin in Rechnung gestellt hat, die nichts
mit dieser Ernennung zu tun haben, nämlich zumindest all jene, die vor der Geburt des
Kindes entstanden sind, jene, die auf die konfliktbeladene Paarbeziehung zurückzufüh-
ren sind und insbesondere diejenigen, die vom mutmasslichen Kindsvater veranlasst
wurden. Zudem besteht keine gesetzliche Grundlage, wonach für drei Stunden Arbeit
des juristischen Schreibers der Behörde Fr. 486.-- berechnet werden können. Diese
Kosten können, sofern die KESB für ihre Intervention zuständig war, eventuell dem
Verursacher in Rechnung gestellt werden, jedoch keinesfalls im Entscheid für die Er-
nennung eines Beistandes für ein Kind berücksichtigt werden.
5. Die Gutheissung der Beschwerde führt - wie gesagt - zur Aufhebung der angefoch-
tenen Entscheide. Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der
ZPO (vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes-
und Erwachsenenschutz vom 22. August 2012), so dass die Kosten des Beschwerde-
verfahrens unter solidarischer Haftung auf den Gesamtbetrag den Trägergemeinden
der KESB des Bezirkes B_________, d.h. den Gemeinden P_________, Q_________,
R_________, J_________, S_________, C_________, T_________, aufzuerlegen
sind, da die KESB, trotz Hinweis der Beschwerdeführerin, mit ihrer unzureichenden
Abklärung und der horrenden Höhe, der in Rechnung gestellten Kosten das Beschwer-
deverfahren erst verursacht und daher auch die Beschwerdeführerin entsprechend zu
entschädigen hat (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Die KESB hat vorliegend bereits
aufgrund des Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Angesichts ihrer Stellung als Fachbehörde, deren Entscheid im Beschwerdeverfahren
überprüft wird, ist dies im Beschwerdeverfahren überdies nicht Partei und hat sie gene-
rell keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO,
weshalb ihr entsprechender Antrag jedenfalls abzuweisen wäre.
5.1 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) ist auf Grund des Streitwerts, des
Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien so-
wie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip
festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar) und bewegt sich im Kindesschutzverfahren
zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'000.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein
Reduktions-Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen ist (Art. 19 GTar), womit der ge-
setzliche Rahmen Fr. 54.-- bis Fr. 2‘400.-- beträgt. Vorliegend waren sowohl die Vorak-
ten als auch das Beschwerdedossier nicht übermässig umfangreich. Zu prüfen war
zudem in einem ausschliesslich schriftlichen Verfahren lediglich die Frage der Zustän-
digkeit. Die detaillierte Überprüfung der Kostenfrage konnte aufgrund der festgestellten
Unzuständigkeit unterbleiben. Das Kantonsgericht sah sich aber dennoch der guten
Ordnung halber veranlasst, verschiedene Bemerkungen hierzu anzubringen. Unter
Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Entscheidgebühr auf Fr. 600.-- festzu-
setzen; Auslagen im Sinne der Art. 7 ff. GTar sind dem Kantonsgericht keine erwach-
sen.
5.2 Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlichen Rahmen nach der Natur und
Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich
aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar),
wobei der vorgegebene Tarif bei aussergewöhnlicher Arbeit über- und bei ausseror-
dentlich wenig Aufwand unterschritten werden darf (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar). Für
das Beschwerdeverfahren im Kinderschutzrecht vor Kantonsgericht beträgt das Hono-
rar im Prinzip minimal Fr. 550.-- und maximal Fr. 8'800.-- (Art. 35 Abs. 2 lit. b GTar).
Die Beschwerdeführerin hat sich aufgrund des eng umgrenzten Streitgegenstandes
richtigerweise mit einer relativ kurzen Beschwerde begnügt; in dieser indes die wesent-
lichen Punkte aufgegriffen. Das Aktenstudium war ebenfalls mit keinem grossen Auf-
wand verbunden. Insgesamt ist es daher gerechtfertigt, die Parteientschädigung auf
Fr. 700.-- (Auslagen inkl.) festzusetzen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Entscheide der KESB Bezirk
B_________ vom 7. und 30. Mai 2014 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- werden der KESB Bezirk
B_________ bzw. den Gemeinden P_________, Q_________, R_________,
J_________, S_________, C_________, T_________, solidarischer Haftung für
den Gesamtbetrag auferlegt.
Die KESB Bezirk B_________ bzw. die Gemeinden P_________, Q_________,
R_________, J_________, S_________, C_________, T_________, bezahlen
X_________ unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag eine Parteient-
schädigung von Fr. 700.--.
Der Antrag der KESB Bezirk B_________ auf Zusprechung einer Parteientschä-
digung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Sitten, 1. September 2014