C1 14 165
URTEIL VOM 5. SEPTEMBER 2014
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________
gegen
KESB REGION B_________ , Vorinstanz
(Kosten im Erwachsenenschutzverfahren)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Mai 2014
Verfahren
A. Am 5. Mai 2014 fällte die KESB Region B_________ folgenden Entscheid:
bühr wird Herrn X_________ in Rechnung gestellt, sobald vorliegender Entscheid in Rechtskraft er-
wächst.
Unter „Materielles“ führte die KESB aus, aufgrund einer Gefährdungsmeldung habe sie
am 26. August 2013 eine Anhörung des Betroffenen durchgeführt. Die Angelegenheit
sei schliesslich „ad acta“ gelegt worden, da kein weiterer Handlungsbedarf mehr be-
standen habe und X_________ in Therapie sei und unterstützt werde. Die Erhebung
von Verfahrensgebühren von Fr. 455.-- stütze sich auf Art. 18 GTar.
B. Dagegen erhob X_________ am 5. Juni 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht mit
den Rechtsbegehren:
Die Gebühren für das Verfahren gegen Herrn X_________ sind auf CHF 62.50 festzulegen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehör-
de Region B_________.
Der Beschwerdeführer führte aus, er sei an der 30-minütigen Anhörung vom 26. Au-
gust 2013 pauschal, ohne Offenlegung des konkreten Gefährdungsvorwurfs, über die
Gefährdungsmeldung informiert worden. Anschliessend sei das Verfahren „ad acta“
gelegt worden, da kein weiterer Handlungsbedarf bestanden habe. Aus seiner Sicht
stehe seine Therapie und Unterstützung in keinem Zusammenhang mit der Gefähr-
dung. Es könne in einzelnen Fällen unbillig sein, die angerufene Person bei Verfah-
renseinstellung in vollem Umfange als kosten- und entschädigungspflichtig zu erklären
(ZR 41 Nr. 98). Er dürfe maximal mit 50% der Gebühren belastet werden, welche bei
einem Rahmen von Fr. 90.-- bis Fr. 4‘000.-- gemäss Art. 19 GTar laut anerkannter Pra-
xis bei einem Aufwand von vorliegend maximal einer Stunde höchstens Fr. 125.-- be-
tragen dürften. Rechtlich richte sich die Kostentragungspflicht ohnehin nicht nach dem
GTar, sondern nach den Grundsätzen der ZPO (vgl. Art. 34 VKES) und der Entscheid
sei auch nachvollziehbar kurz zu begründen.
Am 11. Juni 2014 (Postaufgabe) sandte die KESB Region B_________ die Verfahren-
sakten an das Kantonsgericht. In ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2014 ersuchte sie
um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie wies darauf hin, dass sie auf-
grund einer Mitteilung der Kantonspolizei ein Dossier habe erstellen und die notwendi-
gen Abklärungen treffen müssen. Aus diesem Grunde sei der Beschwerdeführer am
behandelnden Arztes eingeholt. Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen sowie auf
die persönliche Anhörung des Betroffenen sei am 24. Februar 2014 beschlossen wor-
den, das Dossier abzulegen und keine behördliche Massnahme zu errichten. Da ihr
durch ihre notwendigen Interventionen Kosten entstanden seien, habe sie diesbezüg-
lich am 5. Mai 2014 verfügt, in Anwendung der ZPO i.V.m. Art. 18 GTar, gestützt auf
das interne Reglement der KESB Behörden Oberwallis und in Berücksichtigung des
effektiv entstandenen Aufwands.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde können die am Verfahren be-
teiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen
mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent-
scheids innert dreissig Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an den Einzelrich-
ter des Kantonsgerichts erheben (Art. 450, Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG;
Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 sowie Abs. 2, Art. 117 Abs. 3 EGZGB).
Das Bundesrecht sieht gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde in Art. 450
ZGB die Beschwerde als einziges einheitliches Rechtsmittel an ein Gericht vor (Bot-
schaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz,
Personenrecht und Kinderrecht] vom 28. Juni 2006, S. 7083; nachfolgend: Botschaft),
weshalb die Beschwerdemöglichkeit auch gegen einen blossen Kostenentscheid ge-
geben ist, jedenfalls dann wenn dieser das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbe-
hörde - wie vorliegend (vgl. nachstehende E. 2.1) - faktisch abschliesst. X_________
ist als Adressat des Entscheids zur Beschwerde befugt. Er hat gegen den Entscheid
vom 5. Mai 2014, den die KESB tags darauf versandt hat, am 5. Juni 2014, mithin frist-
gerecht, Beschwerde eingereicht. In seiner schriftlichen Eingabe begründet er seine
Beschwerde. Auf diese ist somit einzutreten.
1.2 Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem jede Rechtsver-
letzung - von Bundesrecht und des ergänzenden kantonalen Rechts, von materiell-
oder verfahrensrechtlichen Vorschriften -, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids
gerügt werden kann (Art. 450a Abs. 1 ZGB; Häfeli, Grundriss zum Erwachsenen-
schutzrecht, Bern 2013, Rz. 34.14). Die Verfahrensgrundsätze von Art. 446 ZGB, die
Untersuchungs- und Offizialmaxime sowie die Rechtsanwendung von Amtes wegen,
gelten ebenfalls im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeinstanz ist daher nicht an
die Anträge der Parteien gebunden, selbst wenn sie ihre Überprüfung in der Regel auf
den Umfang der Anfechtung beschränkt (Botschaft, S. 7083 und 7085; Steck, in: Fam-
Komm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 8 zu Art. 450a ZGB und N. 20 zu Art. 446
ZGB; ders., Basler Kommentar Erwachsenenschutzrecht, N. 10 zu Art. 450a ZGB).
1.3 Für das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde und vor der gerichtlichen
Beschwerdeinstanz hat der Bundesgesetzgeber in den Art. 443 ff. bzw. 450 ff. ZGB
gewisse Grundsätze aufgestellt. Im Übrigen überlässt er dessen Ausgestaltung den
Kantonen. Soweit die Kantone keine oder unvollständige Bestimmungen erlassen ha-
ben, ist die ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht besteht also eine „Kaskadenordnung“: Primär gelten die bundesrechtlichen
Grundregeln (verfassungsmässige Rechte und Art. 443 ff. ZGB), in zweiter Linie die
besonderen kantonalrechtlichen Verfahrensbestimmungen und subsidiär sinngemäss
die Bestimmungen der ZPO (Steck, FamKomm, N. 3 ff. zu Art. 450f ZPO). Ein Rege-
lungsspielraum für die Kantone besteht namentlich in Bezug auf Rechtshängigkeit,
Verfahrensleitung und Instruktion, Verfahrensabläufe im erst- und zweitinstanzlichen
Verfahren, Fristen und Zustellungen, Protokollierung, Kosten und Entschädigungen,
unentgeltliche Rechtspflege sowie Form der Entscheide (Botschaft, S. 7088). Da die
ZPO auf ein Zweiparteienverfahren ausgerichtet ist, erscheint deren (subsidiäre) An-
wendbarkeit auf Fälle des Erwachsenenschutzes indessen kaum sachgerecht (Au-
er/Marti, Basler Kommentar Erwachsenenschutzrecht, N. 5 zu Art. 450f ZGB; Steck, in:
Rosch/Büchler/Jakob, Das neue Erwachsenenschutzrecht, Basel 2011, N. 7 zu
Art. 450f ZGB).
1.3.1 Art. 443 ZGB statuiert Melderechte und -pflichten für den Fall, dass eine Person
hilfsbedürftig erscheint. Die Erwachsenenschutzbehörde hat nach Eingang einer sol-
chen Meldung von Amtes wegen den Sachverhalt umfassend abzuklären (Art. 446
ZGB). Die betroffene Person ist grundsätzlich persönlich anzuhören (Art. 447 Abs. 1
und 2 ZGB), woraus sich die Verpflichtung ableitet, die wesentlichen Punkte der Anhö-
rung in einem Protokoll oder Bericht festzuhalten (Auer/Marti, a.a.O., N. 14 zu Art. 446
ZGB; vgl. Art. 176 Abs. 1 ZPO). Nach Abschluss der Untersuchung und Prüfung des
Falles entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde darüber, ob und gegebenenfalls
welche Massnahmen (vgl. Art. 388 ff. ZGB) angezeigt sind. Wenn behördliche Mass-
nahmen nicht erforderlich sind, erlässt sie einen Einstellungsentscheid (vgl. KOKES
[Hrsg.], Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht [mit Mustern], Zürich/St. Gallen 2012,
Ziff. 1.6 Abklärung, S. 42 ff., wo das korrekte Vorgehen ausführlich dargelegt wird).
1.3.2 Nach Art. 5 Abs. 1 des kantonale EGZGB ist unter Vorbehalt der Bestimmungen
des Bundesrechts das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege (VVRG) für zivilrechtliche Entscheide der Verwaltungsbehörden anwend-
bar. Daneben enthält das EGZGB nähere Ausführungsbestimmungen zur Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde, zu deren Organisation und zum anwendbaren Verfahren
(vgl. Art. 13 ff., 111 ff., 117 ff.). Das Verfahren vor der Schutzbehörde wird u.a. einge-
leitet durch eine Meldung, die nicht offensichtlich unbegründet ist (Art. 118a Abs. 1 lit. b
EGZGB), und gilt als eröffnet, wenn die Schutzbehörde es den betroffenen Personen
anzeigt oder wenn sie Schritte gegenüber Dritten unternimmt (Art. 118a Abs. 2 EG-
ZGB). Vorbehältlich der präsidialen Entscheidungskompetenzen unterbreitet der Präsi-
dent oder sein Stellvertreter das Ergebnis seiner Vorabklärungen der Schutzbehörde,
die darüber entscheidet, ob das Verfahren fortgesetzt oder eingestellt wird (Art. 118c
Abs. 1 EGZGB). Wird das Verfahren fortgesetzt, erstellt er den Sachverhalt, erhebt die
erforderlichen Beweise und unterbreitet der Schutzbehörde einen Entscheidentwurf
(Art. 118c Abs. 2 EGZGB). Art. 118e EGZGB wiederholt in Abs. 1 die Verpflichtung der
Behörde, die betroffene Person grundsätzlich persönlich anzuhören. Darüber ist ge-
mäss Abs. 2 der nämlichen Bestimmung bezüglich der wesentlichen Elemente ein Pro-
tokoll zu erstellen. Subsidiär sind jeweils die Bestimmungen der ZPO anwendbar (Art.
118 EGZGB). Die kantonale Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz
(VKES) vom 22. August 2012 verpflichtet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,
für jeden Fall systematisch eine Akte zu führen (Art. 21 VKES) und ihre Verhandlungen
schriftlich festzuhalten, indem sie entweder einen Beschluss erlässt oder ein vor-
schriftsmässiges Protokoll verfasst (Art. 23 VKES). Nach Art. 34 VKES definiert die
ZPO die Begriffe der Kosten und Entschädigung und regelt ihre Verteilung und Liquida-
tion (Abs. 1), während das GTar, insbesondere in seinen Art. 18 und 34, die Kriterien
für die Festsetzung des Gebührentarifs und der Auslagen umschreibt (Abs. 2; ebenso
Art. 1 Abs. 1 und 2 lit. b GTar). Aufgrund der ausdrücklichen Verweise von Art. 118
EGZGB sowie von Art. 34 Abs. 1 VKES auf die ZPO bleibt für die Anwendbarkeit des
VVRG hinsichtlich der Kostentragung kein Raum.
2.
2.1 Die vorinstanzlichen Akten enthalten in Bezug auf den Beschwerdeführer eine
Selbstgefährdungsmeldung seitens der Kantonspolizei. Die KESB war daher laut Ge-
setz verpflichtet, diese auf ihre Begründetheit hin abzuklären. Mit der Einladung vom
fahren. Eine kurze Anhörung durch die Präsidentin und den juristischen Schreiber fand
am 26. August 2013 statt. Deren Ergebnis wurde protokollarisch festgehalten mit der
Schlussbemerkung, es seien keine Massnahmen einzurichten, da sich der Beschwer-
deführer in Behandlung befinde und unterstützt werde. In ihrer Sitzung vom 9. Sep-
tember 2013 (Entscheid vom 10. September 2013) beschloss die KESB, vorerst Rück-
frage beim PZO zu nehmen. In der Folge zog sie am 14./18. November 2013 einen
Bericht beim Hausarzt des Beschwerdeführers bei. Gestützt darauf beschloss sie an
ihrer Sitzung vom 24. Februar 2014 (Entscheid vom 25. Februar 2014), das Dossier
abzulegen, ohne eine Massnahme einzurichten, da eine solche momentan nicht nötig
sei. Diese Verfahrenseinstellung wurde dem Beschwerdeführer offensichtlich nie eröff-
net.
Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid
beendet (Art. 236 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 118 EGZGB). In seinem Endentscheid ent-
scheidet das Gericht in der Regel gleichzeitig über die Prozesskosten (Art. 104 Abs. 1
ZPO i.V.m. Art. 34 Abs. 1 VKES; vgl. auch E. 1.3.2 in fine sowie E. 2.2). Hauptpunkt
des Endentscheides ist also das Urteil in der Sache oder der Nichteintretensbeschluss,
währenddem die Regelung der Kosten eine Folge der Verfahrensbeendigung und in-
soweit einen Nebenpunkt des Endentscheides bildet. In casu hat die KESB das Er-
wachsenenschutzverfahren gemäss internem Protokoll zwar für geschlossen erklärt,
diesen Entscheid dem Betroffenen indessen nicht formell eröffnet. Statt dessen hat sie
im strittigen Entscheid allein die Kostenfolge festgesetzt. Ein solches Vorgehen er-
scheint rechtlich nicht korrekt. Immerhin ergibt sich aus der Begründung des Ent-
scheids vom 5. Mai 2014, in welchem die KESB rund acht Monate nach der persönli-
chen Anhörung des Beschwerdeführers über die Kosten befunden hat, dass das Ver-
fahren - an einem nicht genannten Zeitpunkt - mangels Handlungsbedarfs „ad acta“
gelegt worden ist. Diese Verfahrenseinstellung ohne Anordnung behördlicher Mass-
nahmen ist denn auch nicht strittig.
2.2 Für die Kostenverteilung verweist Art. 34 Abs. 1 VKES auf die ZPO (vgl. E. 1.3.2 in
fine), womit deren einschlägigen Bestimmungen - wohl als kantonales Recht - zur An-
wendung gelangen.
Laut Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO richtet sich die Kostentragung grundsätzlich nach dem
Ausgang des Verfahrens, d.h. nach dem Obsiegen und Unterliegen; jede Partei hat die
Kosten insoweit zu tragen, als dass sie verliert. Diese auf ein Zweiparteienverfahren
ausgerichtete Regelung wird dem Erwachsenenschutzverfahren, in welchem es keine
obsiegende und unterliegende Partei gibt, kaum gerecht (vgl. dazu auch E. 1.3). Je-
denfalls kann der Beschwerdeführer aber nicht als unterliegende Partei angesehen
werden, nachdem die KESB nach Prüfung der polizeilichen Gefährdungsmeldung kei-
nerlei Handlungsbedarf sah und dementsprechend mangels aktueller Hilfsbedürftigkeit
keine Massnahmen zum Wohl und Schutz des Angehörten (vgl. Art. 388 Abs. 1 ZGB)
ausgesprochen hat, zumal dies wohl dessen Wunsch entsprach. Gemäss Art. 106 Abs.
1 Satz 2 ZPO gilt sodann die klagende Partei bei Nichteintreten als unterliegend. Das
Verfahren vor der KESB initiiert hat vorliegend gerade nicht der Betroffene mit einem
Gesuch, sondern eine Amtsstelle mit ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungs-
meldung, die schliesslich zu keinem materiellen (Massnahme-)Entscheid führte, son-
dern eine formlose Einstellung nach sich zog, weil die Prüfung des Falles keinen Hand-
lungsbedarf ergab. Bei einer Einstellung des Verfahrens nach einer amtlichen oder
gebotenen privaten Gefährdungsmeldung gemäss Art. 443 ZGB wegen fehlender
Hilfsbedürftigkeit bietet es sich an, den Staat - in sinngemässer Anwendung von
Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO - die Verfahrenskosten tragen zu lassen. Denn in diesen
Fällen beruht das schliesslich eingestellte Verfahren samt dessen Kosten auf gesetzli-
chen Melderechten bzw. -pflichten. Selbst Art. 88 Abs. 1 VVRG (vgl. zu dessen [Nicht-
]An-wendbarkeit E. 1.3.2 in fine) würde unter den angeführten Umständen für eine
Kostenauflage nicht genügen.
Art. 107 Abs. 1 ZPO erlaubt in besonderen Fällen, die Verfahrenskosten in Abwei-
chung von Art. 106 ZPO nach Ermessen zu verteilen. Eine Kostenauflage zu Lasten
des Beschwerdeführers lässt sich damit bei einem Verzicht auf jegliche behördliche
Massnahmen zu seinem Wohle und zu seinem Schutze indessen nicht begründen.
Vielmehr wäre eine Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers beim vorliegen-
den Verfahrensausgang doch eher unbillig, weshalb auch Art. 107 Abs. 2 ZPO bei
sinngemässer Anwendung nahe legt, die bei der KESB angefallenen Kosten dem Staat
bzw. der Gemeinde aufzuerlegen. Dass der Beschwerdeführer durch mangelnde Sorg-
falt vermeidbare Kosten verursacht hätte, ist nicht aktenkundig, weshalb sich eine
Kostauflage gestützt auf Art. 108 ZPO ebenfalls nicht begründen lässt (vgl. Sterchi,
Berner Kommentar, N. 1 und 3 ff. zu Art. 108 ZPO).
Zusammenfassend bietet das Gesetz keine Grundlage, um dem Beschwerdeführer
unter den gegebenen Umständen bei Einstellung des Verfahrens die Kosten der Er-
wachsenenschutzbehörde aufzuerlegen. Die Regelungen der Kantone gehen denn
auch dahin, der betroffenen Person die Verfahrenskosten grundsätzlich nur dann auf-
zuerlegen, wenn eine Massnahme angeordnet wird (in diesem Sinne Bohnet, Autorités
et procédure en matière de protection de l’adulte, in: Guilloud/Bohnet [Hrsg.], Le nou-
veau droit de la protection de l’adulte, Basel 2012, S. 33 ff., S. 85 N. 144). So erwach-
sen der betroffenen Person praxisgemäss keine Verfahrenskosten, wenn das Kan-
tonsgericht auf deren Beschwerde hin eine von der Erwachsenenschutzbehörde ange-
ordnete Massnahme als nicht notwendig erklärt und deshalb den angefochtenen Ent-
scheid samt der vorinstanzlichen Kostenauferlegung aufhebt. Der Umstand, dass der
KESB Kosten entstanden sind, rechtfertigt für sich allein keine Kostenauflage. Im
Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben erwachsen den Gemeinwesen immer auch Kos-
ten, die sich nicht auf Dritte abwälzen lassen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbe-
hörden sind - jedenfalls nach dem Willen des Gesetzgebers - keine gewinnorientierten
Institutionen. Wie der Beschwerdeführer überdies zu Recht bemängelt, begründet die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die verfügte Kostenauflage mit keinem einzi-
gen Wort. Zwar dürfen die Begründungsanforderungen bei einem Kostenentscheid
nicht allzu hoch angesetzt werden, wenn Prozessausgang und Gesetz diesen ohne
weiteres vorgeben. Dies ist hier, wie dargelegt, aber nicht der Fall, weshalb der Ent-
scheid zumindest kurz hätte begründet werden müssen, um dem Beschwerdeführer
eine gehörige Anfechtung zu ermöglichen. Es kommt hinzu, dass den Parteien bezüg-
lich der Verteilung der Kosten im Prinzip das rechtliche Gehör zusteht (Sterchi, a.a.O.,
N. 4 zu Art. 105 ZPO); dessen Nichtgewährung im Verfahren vor der Erwachsenen-
schutzbehörde ist dann erheblich, wenn der Betroffene - wie hier der Beschwerdefüh-
rer acht Monate nach seiner Anhörung, in welcher er nach seiner, seitens der Vo-
rinstanz nicht widersprochenen Darstellung nicht umfassend informiert wurde - nicht
mit Kosten rechnen musste. Der angefochtene Entscheid ist daher in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben. Die KESB bzw. deren Trägergemeinden haben die bei ihr
angefallenen Kosten vollumfänglich selber zu tragen. Das Kantonsgericht ist insoweit
nicht an die Beschwerdeanträge gebunden (vgl. E. 1.2).
2.3 Das GTar regelt lediglich die Bemessung der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- und Verwaltungsbehörden, während sich deren Auferlegung und Aufteilung
nach den jeweiligen Verfahrensrechten richten (Art. 1 Abs. 1 und 2, hier vorab dessen
lit. b, GTar; vgl. auch E. 1.3.2 in fine). Entgegen der Vorinstanz stellt das GTar also
keine gesetzliche Grundlage dar für eine Kostenauferlegung. An die Adresse der KESB
bleibt ferner klarzustellen, dass der weite Gebührenrahmen von Art. 18 GTar in Art. 12
Abs. 1 GTar eine Reduktion erfährt, wenn ein Verfahren - wie hier - nicht zu Ende ge-
führt wird. Art. 12 Abs. 2 GTar sieht sogar vor, dass die Behörde ausnahmsweise auf
eine Gebühr ganz oder teilweise verzichten kann. Ein solcher Verzicht hätte sich, wenn
eine Kostenpflicht des Beschwerdeführers entgegen vorstehender E. 2.2 gegeben ge-
wesen wäre, aufgedrängt, weil sich die Bemühungen der KESB darin erschöpften, ei-
nige Erkundigungen einzuholen und die betroffene Person kurz anzuhören, bevor sie
das Dossier schloss.
3. Ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 ZPO) haben die KESB bzw. unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag die Trägergemeinden der KESB Region B_________,
d.h. die Gemeinden C_________, D__________, E__________, F__________,
G_________, B_________, H_________ und I_________ die Kosten des Beschwer-
deverfahrens zu tragen und den Beschwerdeführer entsprechend hierfür zu entschädi-
gen (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO).
3.1 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) ist auf Grund des Streitwerts, des
Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien
sowie
ihrer
finanziellen
Situation
und
nach
dem
Kostendeckungs-
und
Äquivalenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar) und bewegt sich im
Erwachsenenschutzverfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'000.-- (Art. 18 GTar), wobei
im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen ist
(Art. 19 GTar), womit der gesetzliche Rahmen Fr. 54.-- bis Fr. 2‘400.-- beträgt.
Vorliegend waren sowohl die Vorakten als auch das Beschwerdedosssier nicht
umfangreich. Zu prüfen war in einem ausschliessslich schriftlichen Verfahren einzig die
Kostenfrage, wobei sich das Kantonsgericht mit dieser mangels einer Begründung
durch die Vorinstanz umfassend zu befassen hatte. Unter Berücksichtigung der
genannten Kriterein ist die Entscheidgebühr deshalb auf Fr. 500.-- festzusetzen;
Auslagen im Sinne der Art. 7 ff. GTar sind dem Kantonsgericht keine erwachsen.
3.2 Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlichen Rahmen nach der Natur und
Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich
aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar),
wobei der vorgegebene Tarif bei aussergewöhnlicher Arbeit über- und bei ausseror-
dentlich wenig Aufwand unterschritten werden darf (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar). Für
das Beschwerdeverfahren im Erwachsenenschutzrecht vor Kantonsgericht beträgt das
Honorar im Prinzip minimal Fr. 550.-- und maximal Fr. 8'800.-- (Art. 35 Abs. 2 lit. b
GTar). Der Beschwerdeführer hat sich aufgrund des eng umgrenzten Streitgegen-
stands richtigerweise mit einer äusserst kurzen Beschwerde begnügt; in dieser hat er
indes die wesentlichen Punkt aufgegriffen. Das Aktenstudium war ebenfalls mit keinem
grossen Aufwand verbunden. Insgesamt ist es daher gerechtfertigt, die Parteientschä-
digung auf Fr. 550.-- (Auslagen inkl.) festzusetzen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der KESB Region
B_________ vom 5. Mai 2014 aufgehoben; die KESB Region B_________ trägt
ihre Kosten selber.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- werden der KESB Region
B_________ bzw. den Gemeinden C_________, D_________, E_________,
F_________, G_________, B_________, H_________ und I_________ unter so-
lidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.
Die KESB Region B_________ bzw. die Gemeinden C_________, D_________,
E_________, F_________, G_________, B_________, H_________ und
I_________ bezahlen X_________ unter solidarischer Haftung für den Gesamtbe-
trag eine Parteientschädigung von Fr. 550.--.
Sitten, 5. September 2014