C1 14 141/155
URTEIL VOM 19. JANUAR 2015
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Hermann Murmann, Präsident; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ , Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt
A_________
und
Y_________ , Berufungsbeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt
B_________
(Ehescheidung)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 25. April 2014
Verfahren und Erwägungen
1. Am 19. Mai 2014 reichte Y_________ Berufung gegen das Urteil des Bezirksge-
richts C_________ vom 25. April 2014 ein. Am 28. Mai 2014 tat ihm dies X_________
gleich. Anlässlich der Gerichtssitzung vom 19. Januar 2015 schlossen die Parteien
einen Vergleich folgenden Inhalts:
werden zusammengelegt.
ber 2012 festgelegt hat, ist die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts zuständig
für die betragsmässige Teilung der Freizügigkeitsleistungen. Die Parteien haben die diesbezüglichen
Ausführungen (Schreiben vom 26. November 2014) zur Kenntnis genommen. Frau X_________ wird
bei der D_________ Bank ein Freizügigkeitskonto eröffnen damit einerseits die Guthaben der
E_________ und der Stiftung Auffangeinrichtung BVG dort zusammengeführt werden können und an-
dererseits die Pensionskasse von Y_________ den Betrag von Fr. 41‘287.23 (samt Zins) darauf ein-
zahlen kann. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts wird ersucht die hälftige
Teilung der Freizügigkeitsleistungen in diesem Sinne vorzunehmen.
und StWE-Anteil xxx2 (49/1000) 4-Zimmer Wohnung Nr. xxx im ersten OG und Keller Nr. xxx im EG
beträgt Fr. 351‘900.--. Die Hypothekarschulden, die auf diesen beiden Stockwerkeigentumsanteilen
lasten, betragen Fr. 219‘000.--. Der Übernahmewert der Wohnung beträgt somit Fr. 132‘900.--
(Fr. 351‘900.-- - Fr. 219‘000.--)
Der Ehegattin steht aus Güterrecht Nachfolgendes zu:
a) Fr. 132‘900.-- : 2, sind Fr. 66‘450.-- (1/2 Wohnung und Garage);
b) Fr. 28‘000.-- : 2, sind Fr. 14‘000.-- (Betrag, den der Ehemann in die Wohnung in F_________ inves-
tiert hat);
c) Konto 3A des Ehemanns Fr. 7‘800.-- : 2 sind Fr. 3‘900.--.
Somit stehen Frau X_________ Fr. 84‘350.-- aus Güterrecht zu.
Frau X_________ übernimmt die Miteigentumsanteile der StWE Nr. xxx2 und xxx1, welche ihrem Ehe-
gatten gehören. Sie wird somit Alleineigentümer dieser beiden StWE-Anteile.
Die D_________ Bank erklärt sich hiermit ausdrücklich damit einverstanden, dass Herr Y_________
aus der Solidarschuldnerschaft betreffend der auf den StWE-Anteilen lastenden Hypothek entlassen
wird und Frau X_________ somit Alleinschuldnerin gegenüber der Bank wird.
Da die Ehegattin die beiden Miteigentumsanteile der StWE-Anteile Nr. xxx1 und xxx2 übernimmt und
ihr Fr. 84‘350.-- aus Ehegüterrecht zustehen, schuldet sie ihrem Gatten aus Güterrecht den Betrag von
Fr. 48‘550.-- (132‘900.-- - 84‘350.--). Zudem schuldet sie ihrem Gatten Fr. 25‘000.-- aus Güterrecht in
Bosnien, somit beträgt die Totalschuld aus Güterrecht von Frau X_________ an Herrn Y_________
Fr. 73‘550.--.
bezahlen, die er seinerzeit in die eheliche Wohnung, das heisst in die beiden obgenannten StWE-
Anteile investiert hat, welche nun von Frau X_________ übernommen werden.
Statt, dass die Ehegattin dem Ehegatten den Betrag von Fr. 73‘550.-- überweist, überweist sie den
Betrag von Fr. 51‘000.-- an die Pensionskasse des Ehegatten, womit sie noch Fr. 22’550.-- ihrem Gat-
ten aus Güterrecht schuldet. Dieser Betrag ist bis zum 28. Februar 2015 an Herrn Y_________ zu be-
zahlen.
Dies geschieht wie folgt:
a)
Frau X_________ bezieht von ihrem Freizügigkeitskonto bei der D_________ Bank den Betrag von
Fr. 41‘287.23. Zu Gunsten der D_________ Bank wird für diesen Betrag ein Veräusserungsverbot auf
den von Frau X_________ erworbenen Stockwerkeigentumanteilen angemerkt.
b) Die D_________ Bank gewährt Frau X_________ eine Erhöhung der Hypothek um Fr. 9‘712.77
(Fr. 51‘000.-- - Fr. 41‘287.23), so dass dieser Betrag zusammen mit dem Betrag aus dem Freizügig-
keitskonto an die Pensionskasse des Ehegatten überwiesen werden kann und so das Veräusserungs-
verbot zu Gunsten der Pensionskasse des Ex-Ehegatten gelöscht werden.
tragung der Miteigentumsanteile von Y_________ beim Grundbuchamt G_________ auf sie selber
verlangen, so dass sie Alleineigentümerin der beiden StWE-Anteile Nr. xxx1 und xxx2 wird. Die Kosten
für die Übertragungen im Grundbuchamt bezahlen Herr Y_________und Frau X_________ je zur Hälf-
te.
Fr. 717.-- für die Zeit bis November 2014 und von Fr. 850.-- vom 1. November 2014 bis 1. November
Bereits getätigte Zahlungen werden angerechnet.
Mit Ausnahme dieser Änderungen, bleibt das erstinstanzliche Urteil vom 25. April 2014 bestehen, ins-
besondere was die Unterhaltsbeiträge an die Kinder, die Gerichtskosten und die Parteientschädigun-
gen betrifft.
auferlegt. Auf Grund der beidseitig gewährten, unentgeltlichen Rechtspflege werden diese vorab durch
den Staat Wallis bezahlt. Y_________ und X_________ haben dem Staat Wallis die ihnen auferlegten
Gerichtskosten von je Fr. 500.-- nach- respektive zurück zu zahlen, sobald sie dazu in der Lage sind.
währten, unentgeltlichen Rechtspflege werden diese vorab durch den Staat Wallis bezahlt und zwar
wird Rechtsanwalt B_________ mit Fr. 4‘000.-- und Rechtsanwalt A_________ ebenfalls mit
Fr. 4‘000.-- entschädigt.
zurück zu zahlen, sobald sie dazu in der Lage sind.
richts abgeschrieben.
Sitten, 19. Januar 2015
Gelesen und bestätigt:
sig X_________
sig. Y_________
sig. RA A_________
sig. RA B_________
2. Nachdem sich die Parteien in sämtlichen Punkten geeinigt haben, können die Ver-
fahren C1 14 141 und 155 als durch Vergleich erledigt vom Geschäftsverzeichnis des
Kantonsgerichts abgeschrieben werden.
Demnach wird erkannt
Die Verfahren C1 2014 141 / C1 2014 155 werden als durch Vergleich erledigt vom
Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts abgeschrieben.
Sitten, 19. Januar 2015