Condominium legal costs are community expenses

C1 13 7Kantonsgericht24.02.2014Dismissed

Zusammenfassung

X_________ appealed against a first-instance judgment dismissing her challenge to a condominium resolution that had charged litigation and attorney expenses to the annual accounts. The Kantonsgericht held that the additional legal costs of the condominium association's proceedings were common administration expenses under Art. 712h ZGB and had to be borne by all owners according to quota shares, even though the appellant had already paid the court-awarded costs and compensation in the underlying cases. The court also rejected the complaint that the first-instance party compensation lacked reasoning, because the amount lay within the tariff range. The appeal was dismissed and appellate costs were imposed on the appellant.

Regest

Art. 712h ZGB; litigation costs of a condominium association as common expenses; Art. 311 ZPO and right to be heard regarding fee awards: costs arising from proceedings conducted by the community are administration costs to be borne according to quota shares, irrespective of the internal lawyer-client relationship and irrespective of whether court-awarded costs and party compensation were already paid by the opposing unit owner. A party compensation fixed within the applicable tariff range does not require special reasoning; a hearing violation is excluded where the court remains within tariff limits and does not reduce an itemized cost note. Appeal review remains limited by the appellant's duty to substantiate factual challenges, while legal review is ex officio.

Gesamter Gesetzestext

C1 13 7

URTEIL VOM 24. FEBRUAR 2014

Kantonsgericht Wallis

I. Zivilrechtliche Abteilung

Besetzung: Hermann Murmann, Kantonsrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________ ,

Klägerin

und

Berufungsklägerin,

vertreten

durch

Rechtsanwalt

A_________

gegen

STOCKWERKEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT HAUS Y_________ , Beklagte und

Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt B_________

(Anfechtung Stockwerkeigentümerversammlungsbeschluss)

Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 20. November 2012


  • 2 -

Verfahren

A. Nach erfolglos durchgeführter Schlichtungsverhandlung vom 19. April 2011 reichte

X_________ (nachfolgend Berufungsklägerin) am 30. Juni 2011 beim Bezirksgericht

C_________ gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft Haus Y_________ eine

Anfechtungsklage mit folgenden Rechtsbegehren ein:

  1. Der Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft bezüglich der Aufnahme von Prozess- und

Parteientschädigungskosten in Sachen X_________ c/ STWE Gemeinschaft Haus Y_________ vom

  1. Februar 2011 ist aufzuheben.

  2. Alle Gerichts- und Anwaltskosten Positionen vom Verfahren X_________ c/ Stockwerkeigentümer-

gemeinschaft Y_________ sind aus der Rechung und Bilanz per 31.12.2010 zu weisen.

  1. Von den einzelnen Verfahren sind korrekte Gesamtabrechnungen gemäss rechtskräftigen Urteilen zu

erstellen.

  1. Vor Bezahlung sind die Abrechnungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft zur Beschlussfassung

vorzulegen.

  1. Die Kosten des Verfahrens und Entscheid gehen zu Lasten der Beklagten.

  2. Zu Gunsten der Klägerin sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Klage wurde im wesentlichen damit begründet, dass die Berufungsklägerin die ihr

in den verlorenen Prozessen gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft auferlegten

Gerichts- und Anwaltskosten vollständig bezahlt habe. Sie könne nicht zur Bezahlung

weiterer Kosten herangezogen werden.

B. Mit Klageantwort vom 1. Dezember 2011 beantragte die Stockwerkeigentümer-

gemeinschaft (nachfolgend Berufungsbeklagte) die kostenpflichtige Abweisung der

Klage. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft habe das Advokaturbüro D_________

in der Angelegenheit gegen die Berufungsklägerin beauftragt. Damit schulde die

Stockwerkeigentümergemeinschaft

auch

dessen

Honorar,

das

durch

die

zugesprochenen Parteientschädigungen nicht gedeckt sei. Die Berufungsklägerin

müsse sich anteilsmässig, d.h. nach ihrem Wertquotenanteil, an den Kosten der

Hausgemeinschaft beteilegen.

C. Die Berufungsklägerin hielt in ihrer Replik vom 27. Januar 2012 an ihren

Rechtsbegehren fest. Am 9. bzw. 20. März 2012 hinterlegten die Parteien die Partei-

und Zeugenfragen.

Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 14. Juni 2012 wurden die Parteien und

Zeugen einvernommen. Die Zeugen E_________ und F_________ wurden vorgängig

rechtshilfeweise vom Bezirksgericht G_________ befragt.

In ihren Schlussdenkschriften vom 3. August 2012 bzw. 1. Oktober 2012 hielten die

Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.

D. Am 20. November 2012 fällte das Bezirksgericht C_________ folgendes Urteil:


  • 3 -
  1. Die Klagebegehren werden abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'900.00 (umfassend Gerichtsgebühr und Auslagen), die

mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

  1. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'800.00 zu bezahlen.

E. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts reichte die Berufungsklägerin am 7. Januar

2013 beim Kantonsgericht Berufung ein mit folgenden Anträgen:

  1. Das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 20. November 2012 ist bezüglich der Ziff. 1, Ziff. 2

und Ziff. 3 aufzuheben.

  1. Der Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft bezüglich der Aufnahme von Prozess- und

Parteientschädigungskosten in Sachen X_________ c/ Stockwerkeigentümergemeinschaft Haus

Y_________ vom 5. Februar 2011 ist aufzuheben.

  1. Alle

Gerichts-

und

Anwaltskosten

Positionen

vom

Verfahren

X_________

c/

Stockwerkeigentümergemeinschaft Haus Y_________ sind aus der Rechnung und Bilanz per

31.12.2010 zu weisen.

  1. Von den einzelnen Verfahren sind korrekte Gesamtabrechnungen gemäss rechtskräftigen Urteilen zu

erstellen.

  1. Vor Bezahlung sind die Abrechnungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft zur Beschlussfassung

vorzulegen.

  1. Die Kosten des Verfahrens und Entscheid gehen zu Lasten der Berufungsbeklagten.

  2. Zu Gunsten der Berufungsklägerin sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.

F. Die Berufungsbeklagte beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 7. März 2013 die

Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Sachverhalt und Erwägungen

1.

1.1 Die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegende Klage wurde am 30. Juni 2011

und damit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

  1. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 eingereicht, weshalb sich das

gesamte Verfahren nach dem neuen Verfahrensrecht richtet.

1.2 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen, die im neunten

Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit

Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a

ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn

der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.--

beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1

ZPO).


  • 4 -

Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 24'700.--, weshalb auf die fristgerecht erhobene

Berufung einzutreten ist.

1.3 Bei einem Streitwert von Fr. 24'700.-- befand die Vorinstanz im vereinfachten

Verfahren über die Sache (Art. 243 Abs. 1 ZPO), weshalb ein einzelner Kantonsrichter

über die Berufung entscheidet (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO).

1.4 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung - des gesamten

kantonalen und eidgenössischen Rechts (Gehri, in: Gehri/Kramer, ZPO Kommentar,

Zürich 2012, N. 1 zu Art. 310 ZPO) - und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts -

durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid - geltend gemacht werden (Art. 310

lit. a und b ZPO). Die Berufung ist entsprechend zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in

fine).

Die Art. 310 f. ZPO verlangen von einem Berufungskläger, dass er jeweils in den

Schranken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus

welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und

abgeändert

werden

soll

(Begründungslast).

Dieser

Anforderung

genügt

ein

Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen

Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt

oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung

muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos

verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im

Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die

Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1;

Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012

vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.). In der Begründung ist nicht nur

darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Rechtsmittelkläger dies

will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist bzw.

weshalb zulässige Noven oder die neuen Beweismittel einen anderen Schluss

aufdrängen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren möglichen

Fehler eigenständig forschen (s. Reetz/Theiler, in: Sutter/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A. , N. 36 zu Art. 311

ZPO;

Hungerbühler,

in:

Brunner/Gasser/Schwander

[Hrsg.],

Schweizerische

Zivilprozessordnung, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO).

Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen

Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Begründung

nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, d.h. beschränkt sie sich

auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil, lässt

dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen

Beurteilung zum Nachteil der Berufungsklägerin auswirken. Mit anderen Worten genügt

es nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen

und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder bloss das zu

wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (Reetz/Theiler, a.a.O., N.

36 zu Art. 311 ZPO; Urteil des Obergerichts Zürich LB120045 vom 31. Mai 2012 E. 2

m.w.H;). Denn was in Unkenntnis der Erwägungen des angefochtenen Urteils


  • 5 -

geschrieben

worden

ist,

kann

die

darin

angeblich

enthaltene

unrichtige

Rechtsanwendung bzw. unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch gar nicht

erfasst haben (Seiler, a.a.O., N. 896 m.H.)

Nach einer in der Lehre vertretenen Ansicht sind die Anforderungen an die

Begründung im Allgemeinen höher, wenn sich die Berufung gegen einen Entscheid

aus dem ordentlichen Verfahren richtet, als wenn ein Entscheid aus dem vereinfachten

Verfahren

weitergezogen

wird

(Leuenberger/Uffer-Tobler,

Schweizerisches

Zivilprozessrecht, Bern 2010, N. 12.50; Hungerbühler, a.a.O., N. 28 zu Art. 311 ZPO).

Sterchi wendet dagegen zu Recht ein, das damit die praktischen Gegebenheiten

verkennt würden. Im vereinfachten Verfahren seien die Parteivorbringen aus den

erstinstanzlichen Gerichtsakten häufig bloss in rudimentärer Form ersichtlich, was eher

dazu führen würde, die Anforderungen an die Berufungsbegründung im vereinfachten

Verfahren höher anzusetzen, um die Rechtsmittelinstanz in die Lage zu versetzen, die

gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobenen Einwände zu erfassen. Im Ergebnis

vertritt der letztgenannte Autor die Auffassung, dass für den Inhalt der Begründung als

Gültigkeitserfordernis in allen Verfahren dieselben Regeln gelten (Sterchi, Berner

Kommentar, N. 18 f. zu Art. 311 ZPO; ebenso Seiler, a.a.O, N. 898 m.w.H.).

2.

2.1 Die Berufungsklägerin macht zunächst eine einseitige und oberflächliche

Sachverhaltsdarstellung durch die Vorinstanz geltend. Dabei unterlässt sie es

allerdings, darzulegen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung fehlerhaft sein soll. Sie

geht mit keinem Wort auf die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil ein

sondern gibt den in ihrer Schlussdenkschrift vom 1. Oktober 2012 festgehaltenen

Sachverhalt wieder.

Wie gesagt, ist die Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO zu begründen. Es muss aus

der Begründung ersichtlich sein, was die Berufung erklärende Partei am

erstinstanzlichen Entscheid beanstandet. Soweit sich die Rüge auf das vorhandene

Beweismaterial stützt, ist hinsichtlich des Sachverhalts darzulegen, inwiefern die

erstinstanzliche Urteilsgrundlage falsch sein soll. Diese Grundsätze verkennt die

Berufungsklägerin,

soweit

sie

unter

Titel

"IV.

Sachverhaltsmässige

Prozessausgangslage nach Beweisergebnis ad Ziffer II lit. B“ ihrer Berufungsschrift

den Sachverhalt im Wesentlichen aus eigener Sicht wiedergibt, dies unter Hinweis auf

im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beweismittel, jedoch ohne gleichzeitig

Sachverhaltsrügen zu erheben. Die entsprechenden Ausführungen sind somit

unbeachtlich (vgl. auch Bundesgerichtsurteil 4A_225/2013 vom 14. November 2013 E.

1.3.2) und es ist auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abzustellen, der

nachfolgend gekürzt wiedergegeben wird.

2.2 Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Haus Y_________ führte unter der

Verwalterin

H_________

für

diverse,

namentlich

zwischen

ihr

und

der

Berufungsklägerin

laufende

Prozessverfahren

(Geltendmachung

von

Stockwerkeigentümerbeiträgen und Eintragung eines Stockwerkeigentümerpfandrechts

[C1 08 190]; Anfechtungsprozess [C1 06 9]) eine eigene Rechnung („décompte frais

tribunal“),

in

der

die

diversen

anfallenden

Gerichts-

und

Anwaltskosten,


  • 6 -

Vorauszahlungen von mehreren Stockwerkeigentümern im Hinblick auf die anfallenden

Prozesskosten sowie die zugesprochenen Parteientschädigungen aufgeführt wurden.

Die

Berufungsklägerin

bezahlte

der

Stockwerkeigentümergemeinschaft

als

obsiegender Partei die in den verschiedenen Verfahren gerichtlich festgesetzten

Parteientschädigungen. Allerdings entrichtete die Stockwerkeigentümergemeinschaft

ihrem

damaligen

Anwalt

Dr.

D_________

intern

mehr

an

Honorar-

und

Aufwandentschädigung, als die Gerichte als Parteientschädigungen festgesetzt hatten.

Die jeweilige Verwaltung und die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer haben die

zusätzlichen

Koten

(Honorare

und

Aufwandpositionen),

die

Rechtsanwalt

Dr. D_________ für die Verfahren bezahlt worden sind, anerkannt. Per Ende 2010

wurden hierfür im Konto Nr. 4311 unter der Bezeichnung „Gericht + Prozess /

X_________“ ein Betrag von Fr. 24'704.16 ausgewiesen.

Nachdem I_________ die Verwaltung übernommen hatte, integrierte er die separate

Rechnung - es geht um Prozess- und Parteientschädigungskosten in der Höhe der

genannten Fr. 24'704.16 - wiederum in die (allgemeine) Verwaltungsrechnung des

Jahres 2010. Diese Verbuchung geschah in der Meinung und bewirkte, dass diese

Kosten von den Stockwerkeigentümern im Verhältnis ihrer Wertquoten getragen

werden.

Die Jahresrechnung 2010 wurde von der Stockwerkeigentümergemeinschaft

Y_________

Zermatt

am

  1. Februar

2011

anlässlich

der

ordentlichen

Eigentümerversammlung angenommen.

Dieser Beschluss wurde von der Berufungsklägerin mit Gesuch vom 4. März 2011 und

anschliessender Klage beim Bezirksgericht C_________ vom 30. Juni 2011

angefochten.

3.

3.1 Die obigen Ausführungen zur Begründungspflicht in Bezug auf die unrichtige

Feststellung

des

Sachverhalts

können

aufgrund

des

Grundsatzes

der

Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) nicht unbesehen auf die Frage der

richtigen Rechtsanwendung angewendet werden. Die Rechtsanwendung der

Rechtsmittelinstanz ist nicht an das Rügeprinzip gebunden (s. Sterchi, a.a.O., N. 19 zu

Art. 311 ZPO; Seiler, a.a.O., N 893 f.). Hinzu kommt, dass die Berufungsklägerin in

Bezug auf die Rechtsanwendung neben der Wiedergabe des in der Schlussdenkschrift

vorgebrachten einzelne konkrete Rügen erhebt. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen,

ob der angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung beruht.

3.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es sich bei den fraglichen zusätzlichen

Kosten von ca. Fr. 24'700.-- um „Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums“ bzw.

„Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung im Sinne von Art. 712h Abs. 1 und 2 ZGB

handle. Als solche seien sie von allen Stockwerkeigentümern nach Massgabe ihrer

Wertquote zu übernehmen, auch wenn ein einzelner Stockwerkeigentümer einen Teil

der Kosten der fraglichen Prozesse bereits unter dem Titel der gerichtlich festgestellten

Parteientschädigung

getragen

habe.

Für

die

fraglichen

Prozesskosten,

die


  • 7 -

Rechtsanwalt

Dr.

D_________

über

die

gerichtlich

festgesetzten

Parteientschädigungen

hinaus

bezahlt

worden

seien,

habe

deshalb

die

Stockwerkeigentümergemeinschaft Haus Y_________ aufzukommen.

3.3 Die Berufungsklägerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe sämtliche ihr von den

Gerichten auferlegten Gerichtskosten- und Parteientschädigungen bezahlt. Aus diesem

Grund dürften der Stockwerkeigentümergemeinschaft bzw. den einzelnen Stockwerk-

eigentümern im Rahmen einer Jahresrechnung für diese Verfahren keine entsprechen-

den Kosten belastetet werden.

Sodann

bezeichnet

die

Berufungsklägerin

die

nachfolgend

wiedergegebene

Feststellung der Vorinstanz als die bisherige Zivilgerichtspraxis diskreditierend und

widerrechtlich:

„Doch hat die Stockwerkeigentümergemeinschaft ihrem damaligen Anwalt Dr. D_________ intern mehr an

Honorar- und Aufwandentschädigung entrichtet, als die Gerichte als Parteientschädigungen festgesetzt

haben. Das ist nicht unüblich. Die Parteientschädigungen werden von den Gerichten nach dem

notwendigen Aufwand festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 GTar). Der Walliser Gerichtstarif hält ausdrücklich fest,

dass der Entscheid, der die Parteientschädigung festsetzt, keinen Einfluss auf das interne Verhältnis

zwischen Rechtsbeistand und Klient hat (Art. 4 Abs. 1 GTar). Es ist also denkbar und verbreitet, dass der

Rechtsanwalt nach dem internen Vertragsverhältnis seinen Klienten mehr in Rechnung stellt, als ihm die

Gerichte sogar im Falle des vollständigen Obsiegens als Parteientschädigung zusprechen.“

3.4 Die Feststellung der Vorinstanz, es sei denkbar und verbreitet, dass der

Rechtsanwalt nach dem internen Vertragsverhältnis seinen Klienten mehr in Rechnung

stelle, als ihm die Gerichte sogar im Falle des vollständigen Obsiegens als

Parteientschädigung zusprechen würde, ist zutreffend und nicht zu beanstanden. Die

Festsetzung der Parteientschädigung hat keinen Einfluss auf die Honorarforderung des

Rechtsvertreters gegenüber der durch ihn vertretenen Partei (Sterchi, a.a.O., N. 10 zu

Art. 105 ZPO; s. auch Art. 4 Abs. 1 GTar). Wenn der genannte Autor an zitierter Stelle

ausführt, bei jeder Kürzung einer eingereichten Kostennote werde die unterliegende

Partei, in der Regel zu Lasten der Gegenpartei, geschont, bedeutet dies nichts

anderes, als dass die obsiegende Partei für die Differenz zwischen der gerichtlich

zugesprochenen Parteientschädigung und den für die Prozessführung tatsächlich

entstandenen Anwaltskosten selbst aufzukommen hat. Die diesbezügliche Rüge

erweist sich als unbegründet.

3.5 Die Berufungsklägerin war in jenen Verfahren, in welchen die zur Diskussion

stehenden Anwaltskosten angefallen sind, Gegenpartei der Stockwerkeigentümer-

gemeinschaft.

Die

ihr

von

den

Gerichten

auferlegten

Gerichtskosten

und

Parteientschädigungen hat sie unbestrittenermassen bezahlt. Es stellt sich die Frage,

ob dieser Umstand die Kostenbeteiligung der Berufungsbeklagten ausschliesst.

Die Vorinstanz hat die Frage unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung

zu Recht verneint. Die Kosten für die Führung von Gerichtsverfahren, an denen die

Stockwerkeigentümergemeinschaft beteiligt ist, stellen Kosten der Verwaltungstätigkeit

im Sinne von Art. 712h Abs. 2 Ziff. 2 ZGB dar, die gemäss dessen Abs. 1 des


  • 8 -

genannten Artikels nach Massgabe der Wertquoten zu tragen sind (Wermelinger,

Zürcher Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 57 zu Art. 712h ZGB).

Die zur Diskussion stehenden Kosten fielen in Gerichtsverfahren zwischen der

Berufungsklägerin und der Stockwerkeigentümergemeinschaft an. Das Bundesgericht

hat in E. 6 des von der Vorinstanz zitierten BGE 119 II 404 festgehalten, dass eine

unmittelbare, neben der Gemeinschaft bestehende Haftung der Stockwerkeigentümer

nicht bestehe, weshalb die Möglichkeit, die einzelnen Stockwerkeigentümer unmittelbar

und anteilsmässig für Verpflichtungen, für welche die Gemeinschaft handlungs-,

prozess-, betreibungs- und vermögensfähig sei, entfalle (s. auch KGE C3 09 25 vom

  1. Juni 2009, in: ZWR 2010 S. 135 ff. E. 3 b). Demzufolge wurden die Kosten von

Fr. 24'700.-- zu Recht in die Verwaltungsrechnung aufgenommen und diese sind von

der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu tragen (s. zum Ganzen auch Wermelinger,

a.a.O., N. 96 ff. zu Art. 712h ZGB). Dass es sich um Kosten handelte, welche die

Wohnung der Berufungsbeklagten nicht oder nur in ganz geringem Masse betroffen

haben, was die Vorinstanz in Abrede stellt, wird von der Berufungsklägerin zu Recht

nicht geltend gemacht. Der vorinstanzliche Entscheid ist diesbezüglich nicht zu

beanstanden.

4. Die Berufungsklägerin macht schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

geltend. Zur Erkenntnis des Gerichtes in Ziff. 3 fehle in den Erwägungen jede

Begründung. Aus dem Urteil sei in keiner Art und Weise ersichtlich, wie der Richter die

Parteientschädigung festgelegt habe.

Die Bemessung der Parteientschädigung erfolgt gestützt auf die kantonalen Tarife (Art.

96 ZPO). Diese sind insbesondere für die berufsmässige Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit.

b ZPO) massgebend. Eine Begründung der Festsetzung ist grundsätzlich nur

erforderlich, wenn bei einer eingereichten Kostennote eine Kürzung vorgenommen wird

oder wenn der ordentliche Tarifrahmen über- oder unterschritten wird (Sterchi, a.a.O.,

N. 9 zu Art. 105 ZPO; Fischer, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische

Zivilprozessordnung, Bern 2010, N. 9 zu Art. 105 ZPO).

Bei einem Streitwert von Fr. 24'700.-- ist das Anwaltshonorar für das erstinstanzliche

Verfahren zwischen Fr. 3'600.-- und Fr. 5'400.-- (Art. 32 GTar). Die Vorinstanz sprach

der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'800.-- zu. Damit lag sie

innerhalb des Tarifrahmens, weshalb deren Festsetzung nicht begründet werden

musste. Auch diese Rüge erweist sich demnach als unbegründet, weshalb die

Berufung abzuweisen ist.

5. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens werden die Prozesskosten, Gerichtskosten

und Parteientschädigung der unterliegenden Berufungsklägerin auferlegt (Art. 106 Abs.

1 ZPO).

5.1 Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen

(Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die

Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach

kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend


  • 9 -

den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden

(GTar) vom 11. Februar 2009.

Die Entscheidgebühr wird auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der

Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer

finanziellen Situation festgelegt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Gemäss Art. 16 GTar beläuft

sich die Entscheidgebühr bei einem Streitwert von Fr. 24’700.-- zwischen Fr. 1’800.--

und Fr. 5’000.-- vor erster Instanz. Diese Gebühr ist für das Berufungsverfahren um

60% zu reduzieren (Art. 19 GTar). Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund der

genannten Kriterien die Entscheidgebühr auf Fr. 1’200.-- festzulegen. Dieser Betrag

wird mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1’200.-- verrechnet (Art. 111 ZPO).

5.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten

der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist,

in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a,

b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem

Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 24'700.--

beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar),

Fr. 3'600.-- bis Fr. 5'400.-- (Art. 32 GTar). Für das Berufungsverfahren vor

Kantonsgericht ist ein Reduktions-Koeffizient von 60% zu berücksichtigen, womit das

Honorar im Prinzip minimal Fr. 1'440.-- und maximal Fr. 2'260.-- beträgt (Art. 35 Abs. 1

lit. a GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar

mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und

Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen

Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).

Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hievor genannten

Kriterien, erachtet das Kantonsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1’700.--,

Auslagen inklusive, als angemessen.

Das Kantonsgericht erkennt

Die Berufung wird abgewiesen.

Die

Kosten

des

Berufungsverfahrens

von

Fr.

1’200.--

werden

der

Berufungsklägerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von

Fr. 1'200.-- verrechnet.

Die Berufungsklägerin bezahlt der Berufungsbeklagten für das Berufungs-

verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.--.

Sitten, 24. Februar 2014

Schlagwörter

condominium ownershipcommunity expenseslitigation costsparty compensationright to be heardappeal reasoningtariffquota shares