C1 13 7
URTEIL VOM 24. FEBRUAR 2014
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Hermann Murmann, Kantonsrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ ,
Klägerin
und
Berufungsklägerin,
vertreten
durch
Rechtsanwalt
A_________
gegen
STOCKWERKEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT HAUS Y_________ , Beklagte und
Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt B_________
(Anfechtung Stockwerkeigentümerversammlungsbeschluss)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 20. November 2012
Verfahren
A. Nach erfolglos durchgeführter Schlichtungsverhandlung vom 19. April 2011 reichte
X_________ (nachfolgend Berufungsklägerin) am 30. Juni 2011 beim Bezirksgericht
C_________ gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft Haus Y_________ eine
Anfechtungsklage mit folgenden Rechtsbegehren ein:
Parteientschädigungskosten in Sachen X_________ c/ STWE Gemeinschaft Haus Y_________ vom
Februar 2011 ist aufzuheben.
Alle Gerichts- und Anwaltskosten Positionen vom Verfahren X_________ c/ Stockwerkeigentümer-
gemeinschaft Y_________ sind aus der Rechung und Bilanz per 31.12.2010 zu weisen.
erstellen.
vorzulegen.
Die Kosten des Verfahrens und Entscheid gehen zu Lasten der Beklagten.
Zu Gunsten der Klägerin sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Klage wurde im wesentlichen damit begründet, dass die Berufungsklägerin die ihr
in den verlorenen Prozessen gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft auferlegten
Gerichts- und Anwaltskosten vollständig bezahlt habe. Sie könne nicht zur Bezahlung
weiterer Kosten herangezogen werden.
B. Mit Klageantwort vom 1. Dezember 2011 beantragte die Stockwerkeigentümer-
gemeinschaft (nachfolgend Berufungsbeklagte) die kostenpflichtige Abweisung der
Klage. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft habe das Advokaturbüro D_________
in der Angelegenheit gegen die Berufungsklägerin beauftragt. Damit schulde die
Stockwerkeigentümergemeinschaft
auch
dessen
Honorar,
das
durch
die
zugesprochenen Parteientschädigungen nicht gedeckt sei. Die Berufungsklägerin
müsse sich anteilsmässig, d.h. nach ihrem Wertquotenanteil, an den Kosten der
Hausgemeinschaft beteilegen.
C. Die Berufungsklägerin hielt in ihrer Replik vom 27. Januar 2012 an ihren
Rechtsbegehren fest. Am 9. bzw. 20. März 2012 hinterlegten die Parteien die Partei-
und Zeugenfragen.
Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 14. Juni 2012 wurden die Parteien und
Zeugen einvernommen. Die Zeugen E_________ und F_________ wurden vorgängig
rechtshilfeweise vom Bezirksgericht G_________ befragt.
In ihren Schlussdenkschriften vom 3. August 2012 bzw. 1. Oktober 2012 hielten die
Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
D. Am 20. November 2012 fällte das Bezirksgericht C_________ folgendes Urteil:
Die Klagebegehren werden abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'900.00 (umfassend Gerichtsgebühr und Auslagen), die
mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
E. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts reichte die Berufungsklägerin am 7. Januar
2013 beim Kantonsgericht Berufung ein mit folgenden Anträgen:
und Ziff. 3 aufzuheben.
Parteientschädigungskosten in Sachen X_________ c/ Stockwerkeigentümergemeinschaft Haus
Y_________ vom 5. Februar 2011 ist aufzuheben.
Gerichts-
und
Anwaltskosten
Positionen
vom
Verfahren
X_________
c/
Stockwerkeigentümergemeinschaft Haus Y_________ sind aus der Rechnung und Bilanz per
31.12.2010 zu weisen.
erstellen.
vorzulegen.
Die Kosten des Verfahrens und Entscheid gehen zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Zu Gunsten der Berufungsklägerin sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.
F. Die Berufungsbeklagte beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 7. März 2013 die
Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegende Klage wurde am 30. Juni 2011
und damit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
gesamte Verfahren nach dem neuen Verfahrensrecht richtet.
1.2 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen, die im neunten
Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit
Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a
ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn
der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.--
beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1
ZPO).
Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 24'700.--, weshalb auf die fristgerecht erhobene
Berufung einzutreten ist.
1.3 Bei einem Streitwert von Fr. 24'700.-- befand die Vorinstanz im vereinfachten
Verfahren über die Sache (Art. 243 Abs. 1 ZPO), weshalb ein einzelner Kantonsrichter
über die Berufung entscheidet (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO).
1.4 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung - des gesamten
kantonalen und eidgenössischen Rechts (Gehri, in: Gehri/Kramer, ZPO Kommentar,
Zürich 2012, N. 1 zu Art. 310 ZPO) - und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts -
durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid - geltend gemacht werden (Art. 310
lit. a und b ZPO). Die Berufung ist entsprechend zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in
fine).
Die Art. 310 f. ZPO verlangen von einem Berufungskläger, dass er jeweils in den
Schranken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus
welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und
abgeändert
werden
soll
(Begründungslast).
Dieser
Anforderung
genügt
ein
Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen
Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt
oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung
muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos
verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im
Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die
Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1;
Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012
vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.). In der Begründung ist nicht nur
darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Rechtsmittelkläger dies
will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist bzw.
weshalb zulässige Noven oder die neuen Beweismittel einen anderen Schluss
aufdrängen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren möglichen
Fehler eigenständig forschen (s. Reetz/Theiler, in: Sutter/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A. , N. 36 zu Art. 311
ZPO;
Hungerbühler,
in:
Brunner/Gasser/Schwander
[Hrsg.],
Schweizerische
Zivilprozessordnung, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO).
Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen
Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Begründung
nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, d.h. beschränkt sie sich
auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil, lässt
dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen
Beurteilung zum Nachteil der Berufungsklägerin auswirken. Mit anderen Worten genügt
es nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen
und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder bloss das zu
wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (Reetz/Theiler, a.a.O., N.
36 zu Art. 311 ZPO; Urteil des Obergerichts Zürich LB120045 vom 31. Mai 2012 E. 2
m.w.H;). Denn was in Unkenntnis der Erwägungen des angefochtenen Urteils
geschrieben
worden
ist,
kann
die
darin
angeblich
enthaltene
unrichtige
Rechtsanwendung bzw. unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch gar nicht
erfasst haben (Seiler, a.a.O., N. 896 m.H.)
Nach einer in der Lehre vertretenen Ansicht sind die Anforderungen an die
Begründung im Allgemeinen höher, wenn sich die Berufung gegen einen Entscheid
aus dem ordentlichen Verfahren richtet, als wenn ein Entscheid aus dem vereinfachten
Verfahren
weitergezogen
wird
(Leuenberger/Uffer-Tobler,
Schweizerisches
Zivilprozessrecht, Bern 2010, N. 12.50; Hungerbühler, a.a.O., N. 28 zu Art. 311 ZPO).
Sterchi wendet dagegen zu Recht ein, das damit die praktischen Gegebenheiten
verkennt würden. Im vereinfachten Verfahren seien die Parteivorbringen aus den
erstinstanzlichen Gerichtsakten häufig bloss in rudimentärer Form ersichtlich, was eher
dazu führen würde, die Anforderungen an die Berufungsbegründung im vereinfachten
Verfahren höher anzusetzen, um die Rechtsmittelinstanz in die Lage zu versetzen, die
gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobenen Einwände zu erfassen. Im Ergebnis
vertritt der letztgenannte Autor die Auffassung, dass für den Inhalt der Begründung als
Gültigkeitserfordernis in allen Verfahren dieselben Regeln gelten (Sterchi, Berner
Kommentar, N. 18 f. zu Art. 311 ZPO; ebenso Seiler, a.a.O, N. 898 m.w.H.).
2.
2.1 Die Berufungsklägerin macht zunächst eine einseitige und oberflächliche
Sachverhaltsdarstellung durch die Vorinstanz geltend. Dabei unterlässt sie es
allerdings, darzulegen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung fehlerhaft sein soll. Sie
geht mit keinem Wort auf die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil ein
sondern gibt den in ihrer Schlussdenkschrift vom 1. Oktober 2012 festgehaltenen
Sachverhalt wieder.
Wie gesagt, ist die Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO zu begründen. Es muss aus
der Begründung ersichtlich sein, was die Berufung erklärende Partei am
erstinstanzlichen Entscheid beanstandet. Soweit sich die Rüge auf das vorhandene
Beweismaterial stützt, ist hinsichtlich des Sachverhalts darzulegen, inwiefern die
erstinstanzliche Urteilsgrundlage falsch sein soll. Diese Grundsätze verkennt die
Berufungsklägerin,
soweit
sie
unter
Titel
"IV.
Sachverhaltsmässige
Prozessausgangslage nach Beweisergebnis ad Ziffer II lit. B“ ihrer Berufungsschrift
den Sachverhalt im Wesentlichen aus eigener Sicht wiedergibt, dies unter Hinweis auf
im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beweismittel, jedoch ohne gleichzeitig
Sachverhaltsrügen zu erheben. Die entsprechenden Ausführungen sind somit
unbeachtlich (vgl. auch Bundesgerichtsurteil 4A_225/2013 vom 14. November 2013 E.
1.3.2) und es ist auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abzustellen, der
nachfolgend gekürzt wiedergegeben wird.
2.2 Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Haus Y_________ führte unter der
Verwalterin
H_________
für
diverse,
namentlich
zwischen
ihr
und
der
Berufungsklägerin
laufende
Prozessverfahren
(Geltendmachung
von
Stockwerkeigentümerbeiträgen und Eintragung eines Stockwerkeigentümerpfandrechts
[C1 08 190]; Anfechtungsprozess [C1 06 9]) eine eigene Rechnung („décompte frais
tribunal“),
in
der
die
diversen
anfallenden
Gerichts-
und
Anwaltskosten,
Vorauszahlungen von mehreren Stockwerkeigentümern im Hinblick auf die anfallenden
Prozesskosten sowie die zugesprochenen Parteientschädigungen aufgeführt wurden.
Die
Berufungsklägerin
bezahlte
der
Stockwerkeigentümergemeinschaft
als
obsiegender Partei die in den verschiedenen Verfahren gerichtlich festgesetzten
Parteientschädigungen. Allerdings entrichtete die Stockwerkeigentümergemeinschaft
ihrem
damaligen
Anwalt
Dr.
D_________
intern
mehr
an
Honorar-
und
Aufwandentschädigung, als die Gerichte als Parteientschädigungen festgesetzt hatten.
Die jeweilige Verwaltung und die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer haben die
zusätzlichen
Koten
(Honorare
und
Aufwandpositionen),
die
Rechtsanwalt
Dr. D_________ für die Verfahren bezahlt worden sind, anerkannt. Per Ende 2010
wurden hierfür im Konto Nr. 4311 unter der Bezeichnung „Gericht + Prozess /
X_________“ ein Betrag von Fr. 24'704.16 ausgewiesen.
Nachdem I_________ die Verwaltung übernommen hatte, integrierte er die separate
Rechnung - es geht um Prozess- und Parteientschädigungskosten in der Höhe der
genannten Fr. 24'704.16 - wiederum in die (allgemeine) Verwaltungsrechnung des
Jahres 2010. Diese Verbuchung geschah in der Meinung und bewirkte, dass diese
Kosten von den Stockwerkeigentümern im Verhältnis ihrer Wertquoten getragen
werden.
Die Jahresrechnung 2010 wurde von der Stockwerkeigentümergemeinschaft
Y_________
Zermatt
am
2011
anlässlich
der
ordentlichen
Eigentümerversammlung angenommen.
Dieser Beschluss wurde von der Berufungsklägerin mit Gesuch vom 4. März 2011 und
anschliessender Klage beim Bezirksgericht C_________ vom 30. Juni 2011
angefochten.
3.
3.1 Die obigen Ausführungen zur Begründungspflicht in Bezug auf die unrichtige
Feststellung
des
Sachverhalts
können
aufgrund
des
Grundsatzes
der
Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) nicht unbesehen auf die Frage der
richtigen Rechtsanwendung angewendet werden. Die Rechtsanwendung der
Rechtsmittelinstanz ist nicht an das Rügeprinzip gebunden (s. Sterchi, a.a.O., N. 19 zu
Art. 311 ZPO; Seiler, a.a.O., N 893 f.). Hinzu kommt, dass die Berufungsklägerin in
Bezug auf die Rechtsanwendung neben der Wiedergabe des in der Schlussdenkschrift
vorgebrachten einzelne konkrete Rügen erhebt. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen,
ob der angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung beruht.
3.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es sich bei den fraglichen zusätzlichen
Kosten von ca. Fr. 24'700.-- um „Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums“ bzw.
„Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung im Sinne von Art. 712h Abs. 1 und 2 ZGB
handle. Als solche seien sie von allen Stockwerkeigentümern nach Massgabe ihrer
Wertquote zu übernehmen, auch wenn ein einzelner Stockwerkeigentümer einen Teil
der Kosten der fraglichen Prozesse bereits unter dem Titel der gerichtlich festgestellten
Parteientschädigung
getragen
habe.
Für
die
fraglichen
Prozesskosten,
die
Rechtsanwalt
Dr.
D_________
über
die
gerichtlich
festgesetzten
Parteientschädigungen
hinaus
bezahlt
worden
seien,
habe
deshalb
die
Stockwerkeigentümergemeinschaft Haus Y_________ aufzukommen.
3.3 Die Berufungsklägerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe sämtliche ihr von den
Gerichten auferlegten Gerichtskosten- und Parteientschädigungen bezahlt. Aus diesem
Grund dürften der Stockwerkeigentümergemeinschaft bzw. den einzelnen Stockwerk-
eigentümern im Rahmen einer Jahresrechnung für diese Verfahren keine entsprechen-
den Kosten belastetet werden.
Sodann
bezeichnet
die
Berufungsklägerin
die
nachfolgend
wiedergegebene
Feststellung der Vorinstanz als die bisherige Zivilgerichtspraxis diskreditierend und
widerrechtlich:
„Doch hat die Stockwerkeigentümergemeinschaft ihrem damaligen Anwalt Dr. D_________ intern mehr an
Honorar- und Aufwandentschädigung entrichtet, als die Gerichte als Parteientschädigungen festgesetzt
haben. Das ist nicht unüblich. Die Parteientschädigungen werden von den Gerichten nach dem
notwendigen Aufwand festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 GTar). Der Walliser Gerichtstarif hält ausdrücklich fest,
dass der Entscheid, der die Parteientschädigung festsetzt, keinen Einfluss auf das interne Verhältnis
zwischen Rechtsbeistand und Klient hat (Art. 4 Abs. 1 GTar). Es ist also denkbar und verbreitet, dass der
Rechtsanwalt nach dem internen Vertragsverhältnis seinen Klienten mehr in Rechnung stellt, als ihm die
Gerichte sogar im Falle des vollständigen Obsiegens als Parteientschädigung zusprechen.“
3.4 Die Feststellung der Vorinstanz, es sei denkbar und verbreitet, dass der
Rechtsanwalt nach dem internen Vertragsverhältnis seinen Klienten mehr in Rechnung
stelle, als ihm die Gerichte sogar im Falle des vollständigen Obsiegens als
Parteientschädigung zusprechen würde, ist zutreffend und nicht zu beanstanden. Die
Festsetzung der Parteientschädigung hat keinen Einfluss auf die Honorarforderung des
Rechtsvertreters gegenüber der durch ihn vertretenen Partei (Sterchi, a.a.O., N. 10 zu
Art. 105 ZPO; s. auch Art. 4 Abs. 1 GTar). Wenn der genannte Autor an zitierter Stelle
ausführt, bei jeder Kürzung einer eingereichten Kostennote werde die unterliegende
Partei, in der Regel zu Lasten der Gegenpartei, geschont, bedeutet dies nichts
anderes, als dass die obsiegende Partei für die Differenz zwischen der gerichtlich
zugesprochenen Parteientschädigung und den für die Prozessführung tatsächlich
entstandenen Anwaltskosten selbst aufzukommen hat. Die diesbezügliche Rüge
erweist sich als unbegründet.
3.5 Die Berufungsklägerin war in jenen Verfahren, in welchen die zur Diskussion
stehenden Anwaltskosten angefallen sind, Gegenpartei der Stockwerkeigentümer-
gemeinschaft.
Die
ihr
von
den
Gerichten
auferlegten
Gerichtskosten
und
Parteientschädigungen hat sie unbestrittenermassen bezahlt. Es stellt sich die Frage,
ob dieser Umstand die Kostenbeteiligung der Berufungsbeklagten ausschliesst.
Die Vorinstanz hat die Frage unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
zu Recht verneint. Die Kosten für die Führung von Gerichtsverfahren, an denen die
Stockwerkeigentümergemeinschaft beteiligt ist, stellen Kosten der Verwaltungstätigkeit
im Sinne von Art. 712h Abs. 2 Ziff. 2 ZGB dar, die gemäss dessen Abs. 1 des
genannten Artikels nach Massgabe der Wertquoten zu tragen sind (Wermelinger,
Zürcher Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 57 zu Art. 712h ZGB).
Die zur Diskussion stehenden Kosten fielen in Gerichtsverfahren zwischen der
Berufungsklägerin und der Stockwerkeigentümergemeinschaft an. Das Bundesgericht
hat in E. 6 des von der Vorinstanz zitierten BGE 119 II 404 festgehalten, dass eine
unmittelbare, neben der Gemeinschaft bestehende Haftung der Stockwerkeigentümer
nicht bestehe, weshalb die Möglichkeit, die einzelnen Stockwerkeigentümer unmittelbar
und anteilsmässig für Verpflichtungen, für welche die Gemeinschaft handlungs-,
prozess-, betreibungs- und vermögensfähig sei, entfalle (s. auch KGE C3 09 25 vom
Fr. 24'700.-- zu Recht in die Verwaltungsrechnung aufgenommen und diese sind von
der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu tragen (s. zum Ganzen auch Wermelinger,
a.a.O., N. 96 ff. zu Art. 712h ZGB). Dass es sich um Kosten handelte, welche die
Wohnung der Berufungsbeklagten nicht oder nur in ganz geringem Masse betroffen
haben, was die Vorinstanz in Abrede stellt, wird von der Berufungsklägerin zu Recht
nicht geltend gemacht. Der vorinstanzliche Entscheid ist diesbezüglich nicht zu
beanstanden.
4. Die Berufungsklägerin macht schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend. Zur Erkenntnis des Gerichtes in Ziff. 3 fehle in den Erwägungen jede
Begründung. Aus dem Urteil sei in keiner Art und Weise ersichtlich, wie der Richter die
Parteientschädigung festgelegt habe.
Die Bemessung der Parteientschädigung erfolgt gestützt auf die kantonalen Tarife (Art.
96 ZPO). Diese sind insbesondere für die berufsmässige Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit.
b ZPO) massgebend. Eine Begründung der Festsetzung ist grundsätzlich nur
erforderlich, wenn bei einer eingereichten Kostennote eine Kürzung vorgenommen wird
oder wenn der ordentliche Tarifrahmen über- oder unterschritten wird (Sterchi, a.a.O.,
N. 9 zu Art. 105 ZPO; Fischer, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung, Bern 2010, N. 9 zu Art. 105 ZPO).
Bei einem Streitwert von Fr. 24'700.-- ist das Anwaltshonorar für das erstinstanzliche
Verfahren zwischen Fr. 3'600.-- und Fr. 5'400.-- (Art. 32 GTar). Die Vorinstanz sprach
der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'800.-- zu. Damit lag sie
innerhalb des Tarifrahmens, weshalb deren Festsetzung nicht begründet werden
musste. Auch diese Rüge erweist sich demnach als unbegründet, weshalb die
Berufung abzuweisen ist.
5. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens werden die Prozesskosten, Gerichtskosten
und Parteientschädigung der unterliegenden Berufungsklägerin auferlegt (Art. 106 Abs.
1 ZPO).
5.1 Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen
(Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die
Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach
kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend
den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden
(GTar) vom 11. Februar 2009.
Die Entscheidgebühr wird auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer
finanziellen Situation festgelegt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Gemäss Art. 16 GTar beläuft
sich die Entscheidgebühr bei einem Streitwert von Fr. 24’700.-- zwischen Fr. 1’800.--
und Fr. 5’000.-- vor erster Instanz. Diese Gebühr ist für das Berufungsverfahren um
60% zu reduzieren (Art. 19 GTar). Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund der
genannten Kriterien die Entscheidgebühr auf Fr. 1’200.-- festzulegen. Dieser Betrag
wird mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1’200.-- verrechnet (Art. 111 ZPO).
5.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten
der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist,
in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a,
b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem
Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 24'700.--
beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar),
Fr. 3'600.-- bis Fr. 5'400.-- (Art. 32 GTar). Für das Berufungsverfahren vor
Kantonsgericht ist ein Reduktions-Koeffizient von 60% zu berücksichtigen, womit das
Honorar im Prinzip minimal Fr. 1'440.-- und maximal Fr. 2'260.-- beträgt (Art. 35 Abs. 1
lit. a GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar
mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und
Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen
Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).
Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hievor genannten
Kriterien, erachtet das Kantonsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1’700.--,
Auslagen inklusive, als angemessen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Berufung wird abgewiesen.
Die
Kosten
des
Berufungsverfahrens
von
Fr.
1’200.--
werden
der
Berufungsklägerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'200.-- verrechnet.
Die Berufungsklägerin bezahlt der Berufungsbeklagten für das Berufungs-
verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.--.
Sitten, 24. Februar 2014