C1 13 50
URTEIL VOM 2. APRIL 2014
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Hermann Murmann, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Lionel Seeberger,
Kantonsrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber
in Sachen
V_________ , Klägerin und Berufungsklägerin,
W_________ , Klägerin und Berufungsklägerin,
X_________ , Klägerin und Berufungsklägerin,
alle vertreten durch Rechtsanwalt A_________
gegen
Y_________ , Beklagter und Berufungsbeklagter,
Z_________ , Beklagter und Berufungsbeklagter,
beide vertreten durch Rechtsanwalt B_________
(Vorkaufsrecht)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 31. August 2012
Verfahren
A. Am 17. Juni 2009 hinterlegte D_________ beim Bezirksgericht C_________ gegen
Z_________ und Y_________ eine Klagedenkschrift mit folgenden Begehren (S. 5):
1.1 Hauptbegehren
Herr D_________ wird als Miteigentümer zu 43/100 an den Parzellen No. 1xxx und No. 2xxx im
Grundbuch eingetragen. Und Herr D_________ bezahlt an Herrn Z_________ den objektiven
Wert der Miteigentumsanteile von 43/100 an den Parzellen No. 1xxx und No. 2xxx.
1.2 Sekundärbegehren
Der Tauschvertrag vom 30.05.2008 ist nichtig und Herr Z_________ wird als Miteigentümer von
43/100 an den Parzellen No. 1xxx und No. 2xxx wiederum im Grundbuch eingetragen.
Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Beklagten.
Der Klägerpartei wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
B. Nach Leistung der Kostensicherheit durch den Kläger beantragten die Beklagten
mit Klageantwort vom 7. September 2009 die kosten- und entschädigungspflichtige
Abweisung der klägerischen Rechtsbegehren (S. 55).
In der Replik vom 22. Oktober 2009 (S. 85 ff.), der Duplik vom 4. Dezember 2009
(S. 93 ff.) sowie an der Vorverhandlung vom 8. Februar 2010 (S. 103 ff.) beharrten
Kläger und Beklagte jeweils auf ihren Standpunkten. Nach dem Tod des Klägers
D_________ wurde das Verfahren mit Verfügung vom 28. Februar 2011 eingestellt
(S. 277). Am 23. Mai 2011 zeigten dessen gesetzliche Erben V_________,
W_________ und X_________ an, dass sie das Gerichtsverfahren fortsetzen wollen.
Nach durchgeführtem Verfahren hinterlegten die Klägerinnen am 15. und die Beklagten
am 17. Februar 2012 Schlussdenkschriften, in welchen sie jeweils an ihren Rechtsbe-
gehren festhielten (S. 328 ff., 338 ff.).
C. Der Bezirksrichter erliess am 31. August 2012 folgendes Judikatum, welches er auf
Begehren der Klägerinnen den Parteien am 16. Januar 2013 als motiviertes Urteil er-
öffnete (S. 369 ff.):
Die Rechtsbegehren der Klägerinnen werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 40'000.-- werden den Klägerinnen V_________, W_________ und
X_________ solidarisch auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet, und der
Saldo wird den Beklagten zurückerstattet. Die Klägerinnen haben den Beklagten für die von diesen
vorgeschossenen Gerichtskosten den Betrag von Fr. 12'320.-- zu vergüten.
Beklagten Z_________ und Y_________ eine Parteientschädigung von Fr. 29'300.-- zu bezahlen.
D. Am 15. Februar 2013 reichten V_________, W_________ und X_________ gegen
das oben genannte Urteil Berufung mit folgenden Rechtsbegehren ein (S. 399):
Diese Berufung wird gutgeheissen.
Das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 30.08.2012/16.01.2013 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Tauschvertrag vom 30.05.2008 nichtig ist.
Es wird festgestellt, dass Herr D_________, dessen Erben, aus dem Tauschvertrag vom 30.05.2008
das gesetzliche Vorkaufsrecht zusteht.
im Grundbuch eingetragen und bezahlen dafür den objektiven Wert, nämlich Fr. 226'490.-- unter An-
rechnung zu übernehmender Hypothekarschulden.
Beklagten.
sprochen.
klagten.
Mit Berufungsantwort vom 16. April 2013 stellten die Berufungsbeklagten die folgenden
Rechtsbegehren (S. 426):
erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts C_________ sei zu bestätigen.
Lasten der Berufungsklägerinnen.
chen.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwer-
den, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit.
b EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide, worunter
nebst Sach- auch Nichteintretensentscheide fallen (Art. 308 Abs. 1 lit. a, Art. 236 Abs.
1 ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn
der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.--
beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), bei tieferen Streitwerten ist die Beschwerde gegeben
(Art. 319 lit. a ZPO).
Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht
den Streitwert fest, sofern sich die Parteien nicht darüber einigen oder ihre Angaben
offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Massgeblich für die Streitwertbe-
stimmung im Berufungsverfahren sind die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
(Art. 308 Abs. 2 ZPO), also die Rechtsbegehren vor erster Instanz unter Berücksichti-
gung von Anerkennungen und Rückzügen einzelner Rechtsbegehren (Blickenstorfer,
in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO],
Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 24 zu Art. 308 ZGB; Mathys, in: Baker &
McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 33 zu Art.
308 ZPO).
Das Hauptbegehren der Klägerinnen lautete vor dem Bezirksgericht, dass
D_________ bzw. seine Rechtsnachfolger zu 43/100 an den Parzellen Nr. 1xxx und
2xxx im Grundbuch eingetragen würden und diese im Gegenzug an Z_________ den
objektiven Wert dieser Miteigentumsanteile zahlen würden. Die Beklagten verlangten
die Klageabweisung. Aufgrund des durch den Gerichtssachverständigen ermittelten
Verkehrswerts der Parzellen Nr. 1xxx und 2xxx setzte der Bezirksrichter den Streitwert
auf Fr. 559'000.-- fest. Dies ist für das Kantonsgericht ohne Weiteres nachvollziehbar,
womit die Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO erreicht wird.
1.2 Die Berufungsklägerinnen haben als Klägerinnen, deren Klage in erster Instanz
abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, ein schutzwürdiges Interesse an
der Berufungserklärung und sind daher zur Berufung legitimiert. Die Berufung wurde
zudem innert 30 Tagen fristgerecht beim Kantonsgericht als der zuständigen Rechts-
mittelinstanz eingereicht (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO; Art. 3, 4 ZPO).
1.3 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzu-
reichen. Zwar nennt Art. 311 ZPO einzig die Begründung. Diese dient aber der Erläute-
rung der Begehren und setzt diese damit voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Bundesge-
richtsurteil 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2; vgl. ferner Seiler, Die Berufung nach
ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N. 872 mit Hinweisen). Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, wo-
nach die Klage ein Rechtsbegehren zu enthalten hat, ist auf die Berufung analog an-
wendbar (Killias, Berner Kommentar, N. 46 zu Art. 219 ZPO; BGE 138 III 213 E. 2.3,
137 III 617 E. 4.2);
Im Rechtsbegehren wird der Umfang des Streites umschrieben, d.h., es wird festgehal-
ten, was der Kläger seitens des Gerichts zugesprochen erhalten will. Es gilt der Grund-
satz, dass das Rechtsbegehren, und als solches auch das Berufungsbegehren, so be-
stimmt und präzis abgefasst sein muss, dass es bei Klagegutheissung zum richterli-
chen Urteil erhoben und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann (BGE
137 III 617 E. 4.3; Bundesgerichtsurteile 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.2,
5A_384/2007
vom
Oktober
2007
E.
1.3;
Hungerbühler,
in:
Brun-
ner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zü-
rich/St. Gallen 2011, N. 14 u Art. 311 ZPO; Willisegger, Basler Kommentar, 2. A., N. 18
f. zu Art. 221 ZPO; Killias, a.a.O., N. 8 zu Art. 221 ZPO; Seiler, a.a.O., N. 883; Hurni,
Berner Kommentar, N. 36 zu Art. 58 ZPO mit weiteren Hinweisen).
1.3.1 Die Berufungsklägerinnen beantragen nebst der Gutheissung der Berufung (Ziff.
Tauschvertrag vom 30. Mai 2008 nichtig sei (Ziff. 3) sowie „dass Herr D_________,
dessen Erben, aus dem Tauschvertrag vom 30. Mai 2008 das gesetzliche Vorkaufs-
recht zusteh[e]“ (Ziff. 4). Ferner seien die Erben D_________ als Miteigentümer zu
43/100 an den Parzellen Nr. 1xxx und 2xxx im Grundbuch einzutragen und diese hät-
ten dafür den objektiven Wert, nämlich Fr. 226'490.-- unter Anrechnung zu überneh-
mender Hypothekarschulden zu bezahlen (Ziff. 5). Die Berufungsbegehren 6 – 8 be-
handeln die Kostenregelung des erstinstanzlichen Entscheids wie auch des Beru-
fungsverfahrens.
1.3.2 Ziffer 1 und 2 dieser Berufungsbegehren genügen für sich allein nicht, da sich
Berufungskläger aufgrund des grundsätzlich reformatorischen Charakters der Berufung
(vgl. Art. 318 Abs. 1 ZPO) in der Regel nicht damit begnügen dürfen, lediglich die Auf-
hebung des angefochtenen Entscheids oder die Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz zur neuen Entscheidung zu beantragen, sondern vielmehr ein Antrag in der
Sache gestellt werden muss (BGE 133 III 489 E. 3.1; Bundesgerichturteile
4A_653/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1, 5A_603/2008 vom 14. November 2008 E. 1;
Seiler, a.a.O., N. 875 ff.; Hungerbühler, a.a.O., N. 17 zu Art. 311 ZPO; Sterchi, Berner
Kommentar, N. 15 zu Art. 311 ZPO; Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber
[Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-
327a ZPO, Basel 2013, N. 63 zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 34 zu Art. 311 ZPO). Auf die Begehren
1 und 2 allein kann daher nicht eingetreten werden.
1.3.3 Die Berufungsklägerinnen stellen in den Ziffern 3 bis 5 materielle Begehren.
1.3.3.1 Ziffer 3 und 4 der Berufungsbegehren sind dabei als Feststellungsbegehren
ausgestaltet und Ziffer 5 ist als Gestaltungsbegehren formuliert (zum Begriff der Ge-
staltungsklage
vgl.
statt
aller
Bessenich/Popp,
in:
Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 3 f., 8 zu Art. 87 ZPO mit Hinweisen).
Gemäss Ziffer 4 soll festgestellt werden, dass den Berufungsklägerinnen als Erben von
D_________ „aus dem Tauschvertrag vom 30.08.2008 das gesetzliche Vorkaufsrecht
zusteht“. Die Berufungsklägerinnen fordern sodann in Umsetzung dieses Vorkaufs-
rechts in Ziffer 5 als Miteigentümer zu 43/100 an den Parzellen Nr. 1xxx und 2xxx im
Grundbuch eingetragen zu werden, wofür sie Fr. 226'490.-- unter Anrechnung zu über-
nehmender Hypothekarschulden zu zahlen bereit sind. Mithin zielen die Berufungsklä-
gerinnen ausdrücklich darauf ab, den „Tauschvertrag vom 30. Mai 2008“ als gesetzli-
chen Vorkaufsfall zu behandeln.
Wie die Berufungsbeklagten zu Recht geltend machen, steht Ziffer 3 der Berufungsbe-
gehren hierzu im Widerspruch, weil in diesem verlangt wird, dass das Rechtsgeschäft,
welches in Ziffer 4 und 5 explizit als Vorkaufsfall behandelt werden soll, für nichtig er-
klärt wird, womit es mangels eines rechtsgültigen Rechtsgeschäfts an einem Vorkaufs-
fall fehlt. Ziffer 4 und 5 der Berufungsbegehren zum einen und Ziffer 3 zum anderen
schliessen sich gegenseitig aus.
Im Gegensatz zu den Klagebegehren vor erster Instanz, wo nahezu dieselben Begeh-
ren als Haupt- und Eventualbegehren gestellt wurden, d.h. primär verlangt wurde,
D_________ sei als Miteigentümer zu 43/100 an den Parzellen Nr. 1xxx und 2xxx im
Grundbuch einzutragen, und lediglich eventualiter unter der Bedingung, dass das
Hauptbegehren nicht geschützt wird, beantragt wurde, die Nichtigkeit des Tauschver-
trags sei festzustellen und Herr Z_________ sei als Miteigentümer von 43/100 an den
Parzellen Nr. 1xxx und 2xxx wiederum im Grundbuch einzutragen, werden die Beru-
fungsbegehren vor Kantonsgericht als gleichwertige Alternativbegehren auf dieselbe
Stufe gestellt. Derartigen Alternativbegehren, die es dem Gericht überlassen, welchen
Antrag es gutheisst, mangelt es jedoch an einer genügenden Bestimmtheit, so dass
auf sie nicht eingetreten werden kann (vgl. Hurni, a.a.O., N. 40 zu Art. 58 ZPO; Seiler,
a.a.O., N. 885, 916; Killias, a.a.O., N. 16 zu Art. 221 ZPO).
1.3.3.2 Diese unklaren Rechtsbegehren verbesserten die Berufungsklägerinnen innert
der Rechtsmittelfrist nicht. Da sie ihre Berufung, nachdem ihnen das begründete Urteil
des Bezirksgerichts am 17. Januar 2013 zugestellt worden war, am 15. Februar 2013
und damit am zweitletzten Tag der 30tägigen Rechtsmittelfrist aufgegeben hatten und
diese dem Kantonsgericht am 18. Februar 2013, und somit unter Berücksichtigung von
Art. 142 Abs. 3 ZPO am letzten Tag der Frist, zugegangen war, hatte das Kantonsge-
richt keine Möglichkeit, mittels der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) auf die Ver-
besserung die Berufung hinzuwirken. Denn eine Klarstellung unklarer Berufungsanträ-
ge gestützt auf Art. 56 ZPO wäre ausschliesslich innerhalb der noch laufenden Beru-
fungsfrist möglich gewesen (Seiler, a.a.O., N. 888). Da es überdies nicht Sache des
Gerichts ist, mittels der richterlichen Fragepflicht prozessuale Nachlässigkeiten der
Parteien auszugleichen (Bundesgerichtsurteile 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E.
4.5.2, 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.4, 4P.84/2003 vom 28. August 2003 E. 4.2,
4P.229/1999 vom 21. Dezember 1999 E. 1c, je mit Hinweisen), spräche die anwaltliche
Vertretung der Berufungsklägerinnen ohnehin gegen eine richterliche Fragepflicht
(Bundesgerichtsurteil 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.4; vgl. ferner Hurni, a.a.O.,
N. 27 ff. zu Art. 56 ZPO; Kunz, a.a.O., N. 38 zu Art. 311 ZPO; Blickenstorfer, a.a.O., N.
68
zu
vor
Art.
308
ff.
ZPO;
Sutter-Somm/von
Arx,
in:
Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 40 zu Art. 56 ZPO, die in solchen
Konstellationen gar nur von einem Fragerecht und keiner entsprechenden Pflicht aus-
gehen). Den im gesamten Verfahren anwaltlich vertretenen Berufungsklägerinnen
musste bei Einreichung ihrer Berufungsschrift bewusst sein, dass ihre Rechtsbegehren
als Alternativbegehren unklar waren, haben sie diese doch vor erster Instanz noch in
Form zulässiger Haupt- und Eventualbegehren gestellt (vgl. hierzu Hurni, a.a.O., N. 40
zu Art. 58 ZPO; Seiler, a.a.O., N. 916 f.).
Ferner dürfen die widersprüchlichen Begehren nicht gestützt auf Art. 132 ZPO korri-
giert werden, weil die Berufungsinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
einem Berufungskläger einzig in den Fällen von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO (fehlende
Unterschrift, fehlende Vollmacht usw., Verbesserung von unleserlichen, unverständli-
chen oder weitschweifigen Berufungsschriften) eine Nachfrist zur Verbesserung der
Berufungsschrift ansetzen darf (BGE 137 III 617 E. 6.4; Seiler, a.a.O., N. 888, 909 ff.,
917; Kunz, a.a.O., N. 33 zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, a.a.O., N. 35 zu Art. 311 ZPO,
je mit weiteren Hinweisen).
Mithin genügen die Berufungsbegehren 3 – 5 den gesetzlichen Anforderungen nicht,
weshalb auf diese grundsätzlich nicht eingetreten werden kann.
1.3.3.3 Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf ein mangelhaftes Begehren steht un-
ter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt,
dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise
einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem ange-
fochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt. Rechts-
begehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617; Bundesge-
richtsurteile 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.2, 5A_380/2012 vom 27. Au-
gust 2012 E. 3.2.2; Kunz, a.a.O., N. 67 zu Art. 311 ZPO; Seiler, a.a.O., N. 881, je mit
weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden Fall lässt sich indessen auch aus der Begründung der Berufung kein
eindeutiger Antrag der Berufungsklägerinnen entnehmen. Diese legen, nach summari-
schen Ausführungen über den Sachverhalt und die Prozessgeschichte, vorab dar, dass
sie ihr Hauptbegehren genügend bestimmt formuliert hätten (S. 392 f.), befassen sich
anschliessend ausführlich damit, dass die Nichtigkeit des Tauschvertrages vom 30.
Mai 2008 entgegen den Annahmen der Vorinstanz genügend substanziiert dargelegt
worden sei (S. 393 ff.) und schliessen mit einer kurzen Erwägung zum rechtlichen Ge-
hör (S. 399). Den Ausführungen lässt sich jedoch nicht entnehmen, in welchem Ver-
hältnis die Sachbegehren zueinander stehen, namentlich ob auch im Berufungsverfah-
ren vorab beantragt wird, das Rechtsgeschäft vom 30. Mai 2008 mangels Gleichwer-
tigkeit der Leistungen als Vorkaufsfall anzusehen und dementsprechend das gesetzli-
che Vorkaufsrecht von Art. 682 Abs. 1 ZGB umzusetzen, oder aber, ob primär die
Nichtigkeit des Tauschvertrags und damit verbunden die Rückabwicklung des nichtigen
Geschäfts und Wiederherstellung des früheren Zustands angestrebt wird. Die alleinige
Darstellung des Sachverhalts samt Prozessgeschichte vor dem Bezirksgericht und der
dortigen Haupt- und Eventualbegehren ändert daran nichts, zumal die diesbezüglichen
Ausführungen unter „B/ SACHVERHALT“ ausdrücklich mit der Einreichung der Beru-
fung enden, deren Inhalt im Anschluss daran unter „C/ RECHTLICHE BEGRÜNDUNG“
dargestellt wird (S. 391 f.).
Aus diesen Gründen kann auf die Berufungsbegehren 3 – 5 nicht eingetreten werden.
1.3.4 Den Ziffern 6 – 8 der Berufungsbegehren schliesslich mangelt es an einem
(ausdrücklichen) Eventualantrag auf Abänderung der vorinstanzlichen Kostenregelung
bei Unterliegen im Hauptpunkt, welcher für eine selbstständige Anfechtung der Kosten-
und Entschädigungsfolgen notwendig gewesen wäre. Ebenso wenig enthält die Beru-
fung eine entsprechende Begründung, weshalb auch auf diese Begehren nicht einzu-
treten ist (Kunz, a.a.O., N. 76 zu Art. 311 ZPO; Bundesgerichtsurteil 4A_341/2011 vom
genüglichen Berufungsanträge gestellt haben und demzufolge auf ihre Berufung nicht
eingetreten werden kann.
2. Aus nachfolgenden Gründen wäre die Berufung zudem abzuweisen, selbst wenn
auf sie eingetreten würde.
2.1 Dem laufenden Verfahren liegt folgender, insoweit nicht bestrittener Sachverhalt
zugrunde: Mit Kaufvertrag vom 18. Februar 2002 erwarben Z_________, D_________
und E_________ die Parzellen Nr. 1xxx und 2xxx in F_________ von den Geschwis-
tern G_________, H_________, I_________, J_________ und K_________. Der
Kaufpreis betrug Fr. 950'000.--. Zur selben Zeit schlossen die drei Käufer sowie
Y_________ und L_________ einen Konsortialvertrag ab. Zweck dieser einfachen Ge-
sellschaft war die Verwaltung, Überbauung und evtl. teilweise Veräusserung der Par-
zellen Nr. 1xxx und 2xxx in F_________ (anerkannte TB 23-26 sowie S. 14 ff.). Die
Konsortialmitglieder vereinbarten intern nachfolgende Beteiligungen am Anteil Gewinn,
Verlust und Risiko: Z_________ und D_________ (35 %), E_________ (15 %),
Y_________ (40 %) und L_________ (10 %). Entsprechend dieser Beteilungsverhält-
nisse bezahlten die Konsortialmitglieder ihren jeweiligen Anteil am Kaufpreis der obge-
nannten Parzellen (anerkannte TB 28 und 29 sowie S. 72 ff.).
Mit Tauschvertrag vom 30. Mai 2008 übertrug Z_________ seinen Miteigentumsanteil
von 43/100 an den Parzellen Nr. 1xxx und 2xxx an Y_________. Als Gegenwert erhielt
Z_________ sechs Namensaktien der M_________ AG (anerkannte TB 6 und 7). In
Art. 7 des Tauschvertrags wurde festgehalten, dass das Vorkaufsrecht der übrigen
Miteigentümer aufgrund des Tauschvertrags nicht bestehe. Der Tauschvertrag wurde
am 5. Juni 2008 im Grundbuch eingetragen (anerkannte TB 9 und 10 sowie S. 166 ff.).
Im Herbst 2008 machte D_________ das ihm seiner Meinung nach von Gesetzes we-
gen zustehende Vorkaufsrecht geltend, weshalb er nach vorgängiger Nichtvermittlung
am 17. Juni 2009 gegen Z_________ und Y_________ klageweise vorging.
Der Bezirksrichter trat auf das Hauptbegehren der klagenden Partei, nämlich dass
D_________ als Miteigentümer zu 43/100 an den Parzellen Nr. 1xxx und 2xxx im
Grundbuch eingetragen wird und er im Gegenzug Z_________ den objektiven Wert
der Miteigentumsanteile von 43/100 an den Parzellen Nr. 1xxx und 2xxx zahlt, mangels
Bezifferung des objektiven Werts der Miteigentumsanteile nicht ein (angefochtener
Entscheid E. 3). Das Sekundärbegehren der Berufungsklägerinnen wies er unter ande-
rem deshalb ab, weil die klagende Partei es unterlassen habe, im zeitlich zulässigen
Rahmen darzustellen, worin die Diskrepanz zwischen tatsächlichem und verurkunde-
tem Willen gelegen habe und was der wirkliche Willen der Vertragsparteien beim
Tausch vom 30. Mai 2008 gewesen sei. Alleine die Feststellung der Klägerinnen in der
rechtlichen Klagenbegründung, dass der Wert der sechs Namensaktien der
M_________ AG nicht dem Wert der fraglichen Miteigentumsanteile entspreche, genü-
ge hierfür nicht (angefochtener Entscheid E. 4).
2.2 Gegen dieses Nichteintreten bringen die Berufungsklägerinnen vor, die Prozess-
parteien seien sich im Verlaufe des Verfahrens einig gewesen, dass die tatsächlichen
Werte am Grundeigentum den tatsächlichen Konsortialverhältnissen von 17.5 % ent-
sprochen hätten. Demnach habe der objektive Wert anhand der Schätzung des Ge-
richtsexperten Fr. 227'550.-- betragen. Folgerichtig hätten sie in ihrer Schlussdenk-
schrift auch festgehalten, dass Y_________ Miteigentum an Bauland in F_________
mit einem wirtschaftlichen Wert von Fr. 226'490.-- erhalten habe.
Die Berufungsklägerinnen machen sodann geltend, anhand des unbestrittenen Sach-
verhalts und der festgestellten Werte wäre es für die Vorinstanz ein Leichtes gewesen,
den Gegenwert der Miteigentumsanteile zu erkennen. Zu behaupten, das Rechtsbe-
gehren sei unklar, stelle ein überspitzt formalistisches Vorgehen dar (S. 392 f.).
2.2.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b der vor erster Instanz geltenden ZPO/VS (vgl.
Art. 404 Abs. 1 ZPO) musste die Klagedenkschrift unter anderem die Rechtsbegehren
enthalten. Diese Rechtsbegehren mussten gemäss kantonalem Prozessrecht grund-
sätzlich beziffert sein (ZWR 2008 S. 243 E. 4a/bb), was das Bundesrecht bereits vor
Eintritt der eidgenössischen ZPO erlaubt hat (BGE 131 III 243 E. 5.1, 116 II 215 E. 4a)
und welche Regel nun Art. 84 Abs. 2 ZPO festhält (vgl. statt aller Baumann Wey, Die
unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, Diss. Luzern 2013, N. 51 ff. mit zahl-
reichen Hinweisen). Die Bezifferungspflicht folgt bereits aus dem allgemeinen Pro-
zessgrundsatz, dass ein Rechtsbegehren so bestimmt sein muss, dass es im Falle der
Klagegutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (Kummer, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. A., Bern 1984, S. 107; zum neuen Recht vgl. BGE 137 III
617 E. 4.3; Baumann Wey, a.a.O., N. 55), ist aber auch vor dem Hintergrund des An-
spruchs der Gegenpartei auf rechtliches Gehör angebracht (Baumann Wey, a.a.O., N.
61). Der Beklagte, dem die Klageschrift zur Beantwortung zugestellt wird, hat Anspruch
darauf, genau zu wissen, wogegen er sich verteidigen muss. Es ist ihm nicht zuzumu-
ten, aus anderen Prozessakten herauszusuchen, was von ihm verlangt wird (vgl. ZWR
1986 S. 170 E. 2a; Bundesgerichtsurteile 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.3,
5P.35/2005 vom 4. Mai 2005 E. 1.2; BGE 131 III 70 E. 3.3). Das Bestimmtheitsgebot
gilt nicht nur für Leistungsklagen, sondern findet auf sämtliche Klagearten Anwendung
(Willisegger, a.a.O., N. 18 zu Art. 221 ZPO; Baumann Wey, a.a.O., N. 60, 408 ff. mit
weiteren Hinweisen). Eine unbezifferte Klage ist jedoch insbesondere dort möglich, wo
erst das Beweisverfahren die Grundlage für die Konkretisierung der Forderung abgibt.
Allerdings ist dann die Forderung zu beziffern und dadurch zu präzisieren, sobald die
Partei dazu in der Lage ist, d.h. nach Abschluss des Beweisverfahrens (BGE 131 III
243 E. 5.1, 116 II 215 E. 4a; vgl. nunmehr ausdrücklich Art. 85 Abs. 2 ZPO; Baumann
Wey, a.a.O., N. 506 ff.; Markus, Berner Kommentar, N. 1, 11 ff., 25 zu Art. 85 ZPO, je
mit Hinweisen). Bei fehlender Bezifferung ist auf das Rechtsbegehren nicht einzutreten
(vgl. Art. 84 Abs. 2 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3; auch Seiler, a.a.O., N. 884; Kunz,
a.a.O., N. 65 zu Art. 311 ZPO, je mit weiteren Hinweisen).
2.2.2 Prozessthema im Sinne des Hauptbegehrens war die Frage, ob ein Vorkaufsfall
eingetreten war, was die Beklagten verneinten, da ein Tauschvertrag mit gleichwerti-
gen Leistungen und Gegenleistungen abgeschlossen worden sei. Ein Vorkaufsfall liegt
nur bei einem Kauf oder allenfalls einem gemischten Rechtsgeschäft vor. Infolge des-
sen war der genaue Wert der ausgetauschten Leistungen zwischen den Parteien strit-
tig und es lag an der Klägerpartei, das Ungleichgewicht dieser Leistungen darzulegen
und von hieraus den Kaufpreis zu beziffern, den sie im Gegenzug zur Einräumung des
Eigentumsrechts zahlen musste. Dies hätte, selbst wenn man der Klägerpartei nicht
vorwerfen wollte, dass sie ihr Hauptbegehren zu Beginn nicht bezifferte, spätestens
nach Abschluss des Beweisverfahrens, insbesondere nach Kenntnisnahme der Ge-
richtsgutachten, erfolgen müssen.
Ohne diese Bezifferung des Wertes der Miteigentumsanteile konnte das Hauptbegeh-
ren nicht unverändert zum Urteil erhoben werden, ohne dass in der Urteilsumsetzung
erhebliche Unklarheiten bestanden hätten. Das Hauptbegehren konnte mithin nicht oh-
ne Weiteres vollstreckt werden und war demnach unklar, was der Bezirksrichter im an-
gefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt hat.
2.2.3 Es bleibt jedoch die Frage zu beantworten, ob der Bezirksrichter mittels der rich-
terlichen Fragepflicht auf die Vollständigkeit der Rechtsbegehren hätte hinwirken (vgl.
Hurni, a.a.O., N. 22 zu Art. 56 ZPO) bzw. den Klägerinnen mittels Art. 128 ZPO/VS ei-
ne Nachfrist zur Klageverbesserung hätte ansetzen müssen oder ob der Bezirksrichter
überspitzt formalistisch gehandelt hat, wie dies die Berufungsklägerinnen geltend ma-
chen.
2.2.3.1 Die Klägerpartei war seit Verfahrensbeginn anwaltlich vertreten, so dass keine
Gefahr von Nachteilen wegen Rechtsunkenntnis bestand (vgl. die unter E. 1.3.3.2 zi-
tierte Literatur und Rechtsprechung), zumal es sich beim Grundsatz, dass Rechtsbe-
gehren zu beziffern sind, um ein allgemeines Rechtsprinzip handelt, welches das Wal-
liser Zivilprozessrecht seit langem kannte (vgl. ZWR 2008 S. 243 E. 4a/bb, 1994 S. 134
E. 1, 1986 S. 170 E. 2a; Ducrot, Le droit judiciaire privé valaisan, 2000, S. 219 f.). Nach
ständiger Bundesgerichtsrechtsprechung darf die richterliche Fragepflicht nicht dazu
dienen, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen oder gar die Auswirkungen be-
wussten Verhaltens einer Partei rückgängig zu machen, wo sich dieses nachträglich
als nachteilig erweist (vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E.
4.5.2, 5A_586/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.4.2, 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E.
5.4, 4P.84/2003 vom 28. August 2003 E. 4.2, 4P.229/1999 vom 21. Dezember 1999 E.
1c). Folglich bestand dafür, dass der Bezirksrichter nach Abschluss des Beweisverfah-
rens mittels der richterlichen Fragepflicht auf eine Bezifferung des Hauptbegehrens
hätte hinwirken müssen, vorliegend kein Raum.
Ebenso wenig bestand eine entsprechende Pflicht aus Art. 128 Abs. 1 ZPO/VS, der
sich auf die Klagedenkschriften bezog und nicht ohne Weiteres auf die Schlussdenk-
schriften analog anwendbar war (zum Anwendungsbereich von Art. 128 Abs. 1
ZPO/VS vgl. Ducrot, Le droit judiciaire privé valaisan, S. 488; ferner Bundesgerichtsur-
teil 4P.236/2005 vom 10. November 2005 E. 2.6).
2.2.3.2 Auf die formell mangelhaften Schlussbegehren wäre indes ausnahmsweise
einzutreten gewesen, wenn sich aus der Begründung der Schlussdenkschrift ergeben
hätte, zu welchem Gegenwert die Miteigentumsanteile zu übertragen gewesen wären
(vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4 ff.; Bundesgerichtsurteile 5A_621/2012 vom
März 2013 E. 4.1, 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2, 5A_855/2012 vom
Februar 2013 E. 3.3.2, 5A_380/2012 vom 27. August 2012 E. 3.2.3, 5A_105/2012
vom 9. März 2012 E. 3.2).
Die Berufungsklägerinnen hielten in ihrer Schlussdenkschrift unter „D/ Rechtsbegeh-
ren“ einzig fest, dass die klägerischen Rechtsbegehren vom 17. Juni 2001 (recte 2011)
lit. c Ziffer 1 bis 3 ausdrücklich aufrecht erhalten würden. Entgegen ihren Vorbringen in
der Berufung haben sie aber in der Begründung ihrer Schlussdenkschrift den objekti-
ven Wert der Miteigentumsanteile als Entschädigungssumme nicht eindeutig festgehal-
ten. Vielmehr sprachen sie zuerst von einem Wert der Miteigentumsanteile von
Fr. 356'250.-- (S. 330), später von einem „tatsächlichen Gegenwert“ von Fr. 375'000.--
(S. 332), im Anschluss daran von einem „wirtschaftlichen Wert“ von Fr. 226'490.-- und
schliesslich von einem „objektive[n] Wert gemäss Gesellschaftsvertrag“ von
Fr. 426'490.-- (S. 332). Angesichts dieser verschiedenen Summen hat der Richter nicht
überspitzt formalistisch gehandelt, wenn er davon ausging, dass aus der Begründung
nicht zweifelsfrei hervorgeht, gegen welche Entschädigung die Klägerinnen die Zu-
sprechung des Miteigentumsanteils an den Parzellen Nr. 1xxx und 2xxx verlangt ha-
ben.
Demnach konnte der Bezirksrichter auf das Hauptbegehren nicht eintreten und wäre
der angefochtene Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen, selbst wenn auf die Beru-
fung eingetreten würde.
2.3 Die Berufungsklägerinnen wenden sich sodann gegen das abgelehnte Eventual-
begehren und bezeichnen die Feststellungen des Bezirksgerichts, die Tatsachenbe-
hauptung, dass der tatsächliche Willen nicht dem verurkundeten entspreche, sei ver-
spätet vorgebracht worden, als sachverhaltswidrig, da sich diesbezügliche Ausführun-
gen bereits auf S. 7 der Klagedenkschrift befunden hätten. Sodann habe die Klägerpar-
tei in der Replik unter den Tatsachenbehauptungen 63 f. festgestellt, dass die wahren
Vertragsabsichten der Gesellschafter in der notariellen Urkunde nicht stipuliert worden
seien und der Eintrag im Grundbuch nicht den tatsächlichen Gesellschaftsverhältnis-
sen entspreche. Entsprechende Schlussfolgerungen seien auch in der Begründung der
Replik festgehalten worden. Weiter habe sich die Diskrepanz zwischen verurkundetem
und tatsächlichem Willen aus dem mittels Rechtsbot hinterlegten Säumnisurteil C1 09
110 des Kantonsgerichts vom 2. November 2009 und der Parteieinvernahme von
Y_________ ergeben. Die Vorinstanz hätte schliesslich eine Nichtigkeit des Rechtsge-
schäfts, auf welche sich jedermann jederzeit berufen könne, von Amtes wegen berück-
sichtigen müssen (S. 393 ff.).
2.3.1 Da im laufenden Verfahren die Verhandlungsmaxime gilt, mussten rechtsbe-
gründende und rechtsaufhebende Tatsachen von den Parteien in der von der kantona-
len Prozessvorschrift verlangten Form und Frist behauptet werden (Art. 66 Abs. 1
ZPO/VS; ZWR 2007 S. 229; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A.,
Bern 2006, 10. Kap. N. 54 ff.). Die Klägerinnen hatten das sog. Klagefundament, d.h.
die die Klage begründenden Tatsachen so substanziiert zu behaupten, dass darüber
Beweis geführt werden konnte. Ein nicht vorgebrachter Sachverhalt war im Endent-
scheid einem nicht bewiesenen gleichzustellen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar
zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N. 1a zu § 113). Unter der
Herrschaft der Dispositions- und der Verhandlungsmaxime ist es generell Sache der
Parteien, die geltend gemachten Ansprüche zu benennen sowie den Sachverhalt dar-
zulegen und zu beweisen; dem Richter obliegt einzig, die zutreffenden Rechtssätze auf
den behaupteten und festgestellten Sachverhalt zur Anwendung zu bringen. Ein
Rechtssatz kann nicht von Amtes wegen angewendet werden, wenn sein Tatbestand
nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen ist (Guldener, Schweizerisches Zi-
vilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 156, Anm. 9).
Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen inhaltlich zu substanziieren sind, da-
mit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert
werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht (BGE 123 III 183 E. 3e, 108 II
337 E. 2 und 3). Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbe-
standsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Ver-
halten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert
sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten
werden kann (vgl. BGE 117 II 113 E. 2; Guldener, a.a.O., S. 164). Bestreitet der Pro-
zessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann
diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen,
sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen wer-
den kann (BGE 108 II 337 E. 3).
2.3.2 Die Klägerinnen machten im Rahmen ihres Sekundärbegehrens geltend, der ab-
geschlossene Tauschvertrag sei als simuliertes Rechtsgeschäft nichtig, weshalb wie-
der der Beklagte Z_________ im Grundbuch als Miteigentümer der Parzellen Nr. 1xxx
und 2xxx einzutragen sei.
Ein simuliertes Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 18 OR liegt vor, wenn beide Parteien
darüber einig sind, dass die gegenseitigen Erklärungen nicht ihrem Willen entspre-
chende Rechtswirkungen haben sollen, weil sie entweder ein Vertragsverhältnis vor-
täuschen oder mit dem Scheingeschäft einen wirklich beabsichtigten Vertrag verde-
cken wollen (BGE 123 IV 61 E. 5c/cc, 112 II 337 E. 4a, 97 II 207 E. 5 mit Hinweisen;
Bundesgerichtsurteil 4C.279/2002 vom 28. November 2003 E. 5; Wiegand, Basler
Kommentar, 5. A., N. 50 zu Art. 18 OR). Wer sich auf eine Simulation beruft, trägt dafür
nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB die Beweislast (BGE 112 II 337 E. 4a;
Bundesgerichtsurteil
5A_115/2007
vom
Oktober
2007
E.
5.2;
Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I,
gemeine Behauptungen oder blosse Vermutungen reichen nicht aus (BGE 112 II 337
E. 4a). Erst wenn die Simulation feststeht, so ist diese vom Gericht von Amtes wegen
zu beachten und das simulierte Geschäft ist als völlig unwirksam zu qualifizieren
(Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N. 1017, 1019 mit Hinweisen).
Entgegen ihrer Ansicht hatten die Klägerinnen demnach das Vorliegen eines simulier-
ten Geschäfts zu beweisen und dementsprechend die dazugehörigen Tatsachenbe-
hauptungen als Voraussetzungen für das anschliessende Beweisverfahren in der pro-
zessual vorgesehenen Form darzulegen. Zu diesen Tatbestandsmerkmalen eines si-
mulierten Rechtsgeschäfts gehörte namentlich, dass die im Tauschvertrag beurkunde-
ten Leistungen mit den tatsächlich ausgetauschten Leistungen nicht übereinstimmten
und dass diese Diskrepanz von Wortlaut und Wille beabsichtigt war, d.h. dass die tat-
sächlich abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen nur zum Schein abgegeben
wurden
und
hiermit
eine
Täuschungsabsicht
verbunden
war
(vgl.
Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N. 1013; Wiegand, a.a.O., N. 51 zu Art. 18 OR mit
Hinweisen).
2.3.3 Nach der ZPO/VS hatten die Parteien die für den Ausgang des Verfahrens we-
sentlichen Tatsachen grundsätzlich in den Rechtsschriften in substanziierter Form vor-
zubringen (Art. 126 Abs. 1 lit. d, Art. 130 Abs. 1 lit. c und d ZPO/VS). Mit den angerufe-
nen Beweismitteln hatten sie sich in ihren Rechtsschriften auseinanderzusetzen, d.h.,
sie hatten den wesentlichen Inhalt der Beweisurkunden in ihre Schriften aufzunehmen.
Die Beilagen hatten die Funktion, die Tatsachendarstellung der Rechtsschrift zu bele-
gen, keineswegs aber diese zu ersetzen oder die beweisbelastete Partei gar von ihrer
Behauptungslast zu entbinden (vgl. ZWR 1991 S. 189 ff. E. 4a). Es oblag denn auch
nicht dem Gericht oder dem Prozessgegner, sich aus diversen Unterlagen die wesent-
lichen herauszusuchen und derart den rechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln
(Bundesgerichtsurteil 4C.341/2000 vom 18. April 2001 E. 2 und 3). Mit der Substanziie-
rung konnte nicht bis zum Beweisverfahren gewartet werden, da es bereits für die
Durchführung des Beweisverfahrens notwendig ist zu wissen, was zu beweisen ist. Die
Tatsachenbehauptungen waren somit vor Durchführung des Beweisverfahrens aufzu-
stellen, da dieses nicht dazu dienen kann, das Behauptungsverfahren nachzuholen.
Deshalb war die Vorverhandlung in der Regel der letzte Zeitpunkt, in welchem neue
Tatsachen vorgebracht werden konnten (Art. 142 ZPO/VS; ZWR 2003 S. 148 E. 3a).
Danach waren grundsätzlich auch keine neuen Beweismittel mehr zulässig (Art. 145
Abs. 1 ZPO/VS). Ausnahmsweise konnte der Richter gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO/VS
(vgl. auch Art. 206 ZPO/VS) nach der Vorverhandlung neue Beweismittel zulassen,
wenn sich aus den Akten ergab, dass diese Beweise notwendig sind, um die behaupte-
ten Tatsachen, auf denen die Rechte und Ansprüche der Parteien beruhen, vollständig
und wahrheitsgetreu festzustellen (zum Ganzen ZWR 1996 S. 220 f. E. 2 und 3, 1991
S. 190). Voraussetzung für die Anordnung von Beweisen von Amtes wegen war aber
stets, dass die Parteien beweispflichtige Tatsachen rechtzeitig vorgebracht, also be-
hauptet hatten. Soweit den Parteien durch das Beweisverfahren Tatsachen bekannt
wurden, hatten sie diese deshalb mittels Rechtsbot spätestens innert 10 Tagen seit
Abschluss der Untersuchung geltend zu machen; die Gegenpartei erhielt Gelegenheit
zur Stellungnahme (Art. 66 Abs. 2 ZPO/VS). So wurde deren rechtliches Gehör ge-
wahrt. Aus Rücksicht auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs konnte der Richter Tat-
sachen, die aus einem schriftlichen Gutachten hervorgehen, lediglich in „Ausnahmefäl-
len“ berücksichtigen, somit war Art. 66 Abs. 4 lit. c ZPO/VS restriktiv anzuwenden
(ZWR 2007 S. 231 f. mit Hinweisen).
2.3.4 Die Berufungsklägerinnen brachten in der Klagedenkschrift unter „E/ RECHTLI-
CHE BEGRÜNDUNG“ vor, Z_________ habe Y_________ Miteigentumsrechte an
Grundeigentum übertragen, die einen ungleich höheren Wert als die Gegenleistung
aufwiesen. Der verurkundete Vertragswille habe zudem nicht dem tatsächlichen ent-
sprochen, so dass es sich nicht um einen „echten Tauschvertrag“ gehandelt habe, wie
dies der Notar verurkundet habe (S. 7). Weiter hielten sie in der Replik unter „E/ BE-
GRÜNDUNG“ fest, dass der Eigentumswert an den Grundparzellen in F_________ in
keinem vernünftigen Verhältnis zum Gegenwert der Aktien der M_________ AG ge-
standen habe (S. 90). Die Beklagten brachten in ihrer Klageantwort ebenfalls unter „V.
Rechtliches“ vor, dass der Tauschvertrag zwischen Z_________ und Y_________ dem
wirklichen Willen der Parteien und den tatsächlichen Begebenheiten entsprochen habe
(S. 55).
In den Tatsachenbehauptungen hielt die klagende Partei einzig die beiden gegenseiti-
gen Leistungen des Tauschvertrags vom 30. Mai 2008 fest und deren Bewertung durch
die Vertragsparteien mit je Fr. 175'000.-- (TB 6 – 8). Sie brachten indes nicht vor, dass
die Beklagten statt des verurkundeten Tauschvertrages einen Kaufvertrag abgeschlos-
sen hätten, legten zu diesem Zweck weder dar, welchen Wert die beiden Leistungen
tatsächlich besessen hätten, noch dass diese in einem Missverhältnis zueinander ge-
standen hätten oder dass, anders als urkundlich festgehalten, nicht der gänzliche Mit-
eigentumsanteil zu 43/100 an den Parzellen, sondern lediglich der wirtschaftliche Anteil
gemäss Gesellschaftsvertrag habe übertragen werden sollen. Ebenso wenig behaupte-
ten sie, dass die Diskrepanz zwischen Wortlaut und Willen von den Beklagten beab-
sichtigt gewesen und zur Täuschung erfolgt sei. Ihre Tatsachbehauptungen 63 und 64
in der Replik bezogen sich entgegen ihrer Vorbringen in der Berufung nicht auf den
Tauschvertrag vom 30. Mai 2008, sondern den Kaufvertrag vom 18. Februar 2002 und
den Gesellschaftsvertrag vom gleichen Tag.
Die Kläger unterliessen es folglich sowohl in ihrer Klagedenkschrift wie auch in der
Replik oder anlässlich der Vorverhandlung, die einzelnen Sachverhaltselemente von
Art. 18 Abs. 1 OR schlüssig und konkret, jeweils unter genauer Bezeichnung der Be-
weismittel, darzulegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 lit. d und e ZPO/VS). Es fehlt jegliche Tat-
bestandsbehauptung hinsichtlich einer Diskrepanz zwischen tatsächlich vereinbarter
und verurkundeter Leistung wie auch dazu, dass eine solche Diskrepanz beabsichtigt
war und in Täuschungsabsicht erfolgte. Soweit die notwendigen Darlegungen gemacht
wurden, erfolgten sie einzig in den rechtlichen Erwägungen der Rechtsschriften. Die
Klägerinnen unterliessen es mit diesem Vorgehen, dem Gericht zu den jeweiligen Tat-
sachen Beweismittel anzubieten und sie verunmöglichten es den Beklagten damit, zu
den einzelnen Sachverhaltspunkten Stellung zu nehmen, sie anzuerkennen oder zu
bestreiten. Demzufolge waren die Diskrepanz zwischen tatsächlich vereinbarter und
verurkundeter Leistung wie auch dass eine solche beabsichtigt war und in Täu-
schungsabsicht erfolgte, mangels genügender substanziierter Behauptung gar nicht
Beweisthema (Art. 148 ZPO). Aus diesem Grunde sind auch die weiteren Ausführun-
gen der Berufungsklägerinnen unbehelflich, dass sich das simulierte Rechtsgeschäft
aus dem Beweisergebnis, so namentlich aus dem mit Rechtsbot vom 3. Mai 2010 hin-
terlegten Säumnisurteil des Kantonsgerichts vom 2. November 2009 sowie der Partei-
einvernahme von Y_________ und Z_________ ergeben hätte (S. 395 ff.). Da ein
nicht vorgebrachter Sachverhalt einem nicht bewiesenen gleichzusetzen ist, ist der Be-
zirksrichter zu Recht nicht von einem simulierten Rechtsgeschäft ausgegangen.
2.3.5 Die von den Klägerinnen geltend gemachte Wertdisparität zwischen den ausge-
tauschten Leistungen begründete zudem keine – von Amtes wegen zu berücksichti-
gende – absolute Nichtigkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR. Denn eine Wertdisparität
von Leistung und Gegenleistung zieht für sich allein weder eine Widerrechtlichkeit noch
eine Sittenwidrigkeit nach sich. Dieser Problemkreis wird vielmehr abschliessend vom
Übervorteilungstatbestand des Art. 21 Abs. 1 OR erfasst, wonach ein offenbares Miss-
verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nur dann die Unverbindlichkeit des
Vertrages zur Folge hat, wenn die eine Partei dessen Abschluss durch Ausbeutung der
Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns der andern herbeigeführt hat (BGE
115 II 232 E. 4c; Bundesgerichtsurteile 4C.81/2004 vom 10. Mai 2004 E. 4,
4C.214/2003 vom 21. November 2003 E. 4.2). Dass derartige Umstände vorgelegen
hätten, bringen die Berufungsklägerinnen indes nicht vor.
Die Vorinstanz hat das Eventualbegehren aus diesen Gründen zu Recht abgewiesen,
womit die Berufung insgesamt abzuweisen wäre, selbst wenn auf sie eingetreten wür-
de.
3.
3.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten,
welche sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95,
104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kantonalem Recht
(Art. 96, 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend
den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden
(GTar) vom 11. Februar 2009.
Aufgrund des Verfahrensausgangs werden die Kosten des Berufungsverfahrens den
Berufungsklägerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 3
ZPO). Diese schulden den Berufungsbeklagten zudem für das Berufungsverfahren ei-
ne Parteientschädigung, da diese darum ersucht haben und anwaltlich vertreten waren
(Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
3.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes,
des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien
sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprin-
zip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Das Berufungsverfahren bestand lediglich
aus einem einfachen Schriftenwechsel ohne mündliches Verfahren. Die Gerichtsge-
bühr wird vorliegend unter Berücksichtigung des Streitwerts in der Höhe von
Fr. 559'000.-- und der Tatsache, dass im Berufungsverfahren vorab prozessuale Fra-
gen zu beurteilen und keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten
vorhanden waren, auf das gesetzliche Minimum von Fr. 7'200.-- festgelegt (Art. 16 Abs.
1, Art. 19 GTar). Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss der Berufungsklägerin-
nen in der Höhe von Fr. 11'500.-- erstattet das Kantonsgericht den Berufungsklägerin-
nen Fr. 4'300.-- zurück (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
3.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten
der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist,
in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a,
b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem
Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 559'000.--
beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar),
Fr. 24'500.-- bis Fr. 30'800.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren vor
Kantonsgericht ist ein Reduktions-Koeffizient von 60% zu berücksichtigen (Art. 35 Abs.
1 lit. a GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen
werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen
Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und
der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars
unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb
des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die
Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom
Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei
(Art. 27 Abs. 1 GTar).
Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Eine münd-
liche Berufungsverhandlung fand nicht statt. Die Berufungsbeklagten konnten sich in
erster Linie auf die beanstandeten prozessualen Fragen beschränken und reichten ei-
ne kurze Berufungsantwort ein. In Anwendung der obgenannten Kriterien, insbesonde-
re mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang des Rechtsver-
treters der Berufungsbeklagten, ist es gerechtfertigt, das Honorar im Bereich des ge-
setzlichen Minimums auf Fr. 9'800.-- (Auslagen inkl.) festzusetzen, welches die Beru-
fungsklägerinnen den Berufungsbeklagten unter solidarischer Haftung auf den Ge-
samtbetrag schulden.
das Kantonsgericht erkennt
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 7'200.-- werden
den Berufungsklägerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. Nach Verrech-
nung mit dem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 11'500.-- erstattet das Kan-
tonsgericht den Berufungsklägerinnen Fr. 4'300.-- zurück.
Die Berufungsklägerinnen bezahlen den Berufungsbeklagten unter solidarischer
Haftung für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 9'800.--.
Sitten, 2. April 2014