C1 13 49
URTEIL VOM 20. JUNI 2013
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Hermann Murmann, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Lionel Seeberger,
Kantonsrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ , Beklagter und Berufungskläger
Y_________ , Beklagter und Berufungskläger
gegen
Z_________ , Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. A_________
(Bauzufahrt nach kantonalem Recht)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts B_________ vom 17. Januar 2013
Verfahren
A. Die Z_________ reichte am 17. Februar 2012 beim Bezirksgericht B_________
gestützt auf Art. 155 EGZGB Klage ein gegen Y_________ und X_________ mit den
Begehren (S. 2 f.):
Die Z_________ wird zwecks Überbauung ihrer Parzelle Nr. xxx (GBV Nr. xxx) ermächtigt, die Parzel-
le Nr. xxx, Plan xxx (GBV Nr. xxx, Plan xxx), in C_________ des X_________ im Bereiche der auf
beiliegendem Situationsplan eingezeichneten Fläche für die Dauer von 2 ½ Jahren ab Baubeginn als
Baustrasse / Baustellenzufahrt auszugestalten und zu nutzen.
Die Z_________ wird zwecks Überbauung ihrer Parzelle Nr. xxx (GBV Nr. xxx) ermächtigt, die Parzel-
le Nr. xxx, Plan xxx (GBV Nr. xxx, Plan xxx), in C_________ des Y_________ im Bereiche der auf
beiliegendem Situationsplan eingezeichneten Fläche für die Dauer von 2 ½ Jahren ab Baubeginn als
Baustrasse / Baustellenzufahrt auszugestalten und zu nutzen.
Herr X_________ und Herr Y_________ werden demzufolge verpflichtet, die Benutzung der entspre-
chenden Flächen ihrer Parzellen GBV Nr. xxx und GBV Nr. xxx als Baustrasse / Baustellenzufahrt für
die Dauer von 2 ½ Jahren ab Baubeginn zu dulden.
Die Z_________ gibt Akt davon, dass sie Herrn X_________ und Herrn Y_________ für die aus der
Belastung ihrer Parzellen GBV Nr. xxx und GBV Nr. xxx mit der Baustellenzufahrt / Baustrasse ent-
stehenden Nachteile und für die Ausübung des Rechts Schadenersatz von je Fr. 2'000.00 bzw. in der
vom Richter zu bestimmenden Höhe bezahlen.
In ihrer Klageantwort vom 26. April 2012 bestritten Y_________ und X_________ den
Anspruch auf Baustellenzufahrt und sie verlangten die kostenpflichtige Abweisung der
Klage (S. 82). Das Bezirksgericht instruierte den Fall; es nahm Beweise ab und führte
insbesondere einen Augenschein vor Ort durch.
B. In der Folge verzichteten die Parteien auf eine mündliche Hauptverhandlung und
erstatteten statt dessen ihre Schlussvorträge in schriftlicher Form. Sie hielten an ihrem
jeweiligen Parteistandpunkt fest und änderten ihre Rechtsbegehren wie folgt:
Klägerin (S. 215)
Die Z_________ wird zwecks Überbauung des Grundstücks GBV Nr. xxx, gelegen auf der
C_________, ermächtigt, das Grundstück GBV Nr. xxx, im Eigentum von Y_________, und das
Grundstück GBV Nr. xxx, im Eigentum von X_________, während einer Dauer von 2 ½ Jahren ab
Baubeginn als Baustrasse / Bauzufahrt entsprechend der Eintragung im hinterlegten Situationsplan
(Beleg xxx) mit einer erforderlichen Breite von 3 Meter auszugestalten und zu nutzen.
Die Beklagten X_________ und Y_________ werden verpflichtet, die Nutzung gemäss Ziff. 2 hiervor
zu dulden.
Die Z_________ bezahlt den Beklagten X_________ und Y_________ je eine vom Gericht festzuset-
zende Entschädigung.
Die Beklagten X_________ und Y_________ bezahlen die Kosten von Verfahren und Entscheid.
Der Z_________ ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Beklagte (S. 224)
Die Klage ist abzuweisen.
Eventualiter:
Die Klägerin ist im Sinne von Art. 155 Abs. 3 EGZGB zu verpflichten, den Beklagten vor Baubeginn
der temporären Baustrasse über deren Parzellen (GBV Nr. xxx und GBV Nr. xxx) eine Entschädigung
von CHF 20'000.-- zu bezahlen.
Die Klägerin ist im Sinne von Art. 155 Abs. 3 EGZGB zu verpflichten, für allfällige Schäden an den
Parzellen der Beklagten (GBV Nr. xxx und GBV Nr. xxx) eine Sicherheit in Höhe von CHF 40'000.00
zu hinterlegen.
Die Gerichtskosten sind der Klägerin aufzuerlegen, welche den Beklagten eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten hat.
Das Bezirksgericht fällte am 17. Januar 2013 nachstehendes, gleichentags versandtes
Urteil (S. 235):
Die Z_________ wird zwecks Überbauung des Grundstücks GBV Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der
Gemeinde C_________, ermächtigt, das Grundstück GBV Nr. xxx, im Eigentum von Y_________,
und das Grundstück GBV Nr. xxx, im Eigentum von X____________, während einer Dauer von 2 ½
Jahren ab Baubeginn als vorübergehende Baustrasse / Bauzufahrt entsprechend der Eintragung im
hinterlegten Situationsplan gemäss Beleg xxx mit einer Breite von 3 Metern auszugestalten und zu
nutzen.
Die Z_________ bezahlt X_________ und Y_________ vor Baubeginn eine Entschädigung von je
Fr. 2'000.--.
Die Z_________ wird verpflichtet, für allfällige Schäden an den Parzellen der Beklagten eine
Sicherheit in Höhe von Fr. 20'000.-- zu hinterlegen. Die Sicherheitsleistung ist vor Baubeginn zu
bezahlen.
Die Kosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beklagten auferlegt und mit den geleisteten
Kostenvorschüssen verrechnet. Der Klägerin werden Fr. 300.-- durch das Bezirksgericht B_________
zurückerstattet.
Die Beklagten bezahlen der Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit
a) für geleisteten Kostenvorschuss Fr. 1'100.--;
b) als Parteientschädigung Fr. 2'500.--.
C. Gegen dieses Urteil reichten X_________ und Y_________ am 16. Februar 2013
Berufung ein mit den Anträgen (S. 238 f.):
Das Urteil vom 17. Januar 2013 sei aufzuheben, eventuell zur Neubeurteilung und Ergänzung an das
Bezirksgericht zurückzuweisen.
Für den Fall, dass dem Antrag Ziffer 1 wider Erwarten nicht entsprochen wird, stellen wir folgende
Eventualanträge:
klagte sei zu verpflichten, den Berufungsklägern, Y_________ und X____________, innert 10 Tagen
seit Rechtskraft eines allfälligen Urteiles einen Betrag von je Fr. 8'750.00 als Entschädigung zu be-
zahlen.
4 -
Die Berufungsbeklagte und Klägerin sei zu verpflichten, spätestens innert 60 Tagen seit Rechtskraft
eines allfälligen positiven Entscheides über die Einräumung eines Notweges mit der Erstellung der
Baustellenzufahrt zu beginnen und spätestens 90 Tage nach Rechtskraft mit baulichen Massnahmen
auf der Parzelle Nr. xxx zu beginnen. Sofern die Berufungsbeklagte, aus welchen Gründen auch im-
mer, nicht mit baulichen Massnahmen beginnen sollte, fällt die Berechtigung zur Erstellung und Nut-
zung einer Baustrasse über die Parzellen Nrn. xxx und xxx dahin und eine allfällige bereits erstellte
Strasse sei unverzüglich zurückzubauen und anzusäen. Die Ermächtigung zur Nutzung der Fläche als
Zufahrt für die Erstellung von Bauten auf Parzelle Nr. xxx fällt 2 ½ Jahre nach Baubeginn der
Baustrasse dahin.
fungsklägerin zu übergeben, welche bedingungslos ausformuliert ist und die Bank verpflichtet, innert
10 Tagen seit erfolgloser Abmahnung die für die Bauzufahrt benutzten Teilflächen wieder herzustellen
und anzusäen, den Betrag an die Berufungskläger auszubezahlen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten / Klägerin.
Die Z_________ antwortete am 8. April 2013 auf die Berufung; sie verlangte deren
Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungskläger.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegende Klage wurde am 17. Februar
2012 und damit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
gesamte Verfahren nach dem neuen Verfahrensrecht richtet.
1.2 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen, die im neunten
Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Beru-
fung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streit-
wert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt
(Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO).
Das Bezirksgericht hat in erster Instanz abschliessend über die Bauzufahrt entschie-
den (vgl. angefochtenes Urteil, E. 1a). Es hat den Streitwert mit Fr. 10'000.-- ange-
sichts der mit der strittigen Bauzufahrt für die Klägerin verbundenen grossen wirtschaft-
lichen Interessen und der von den Beklagten eventualiter geltend gemachten Entschä-
digungen eher tief, jedoch im Rahmen des ihm gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO zustehen-
den Ermessens festgelegt. In jedem Falle ist bei diesem Streitwert die Berufung zuläs-
sig. Die Berufung wurde fristgerecht erhoben.
1.3 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung - des gesamten kantona-
len und eidgenössischen Rechts (Gehri, in: Gehri/Kramer, ZPO Kommentar, Zürich
2012, N. 1 zu Art. 310 ZPO) - und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts - durch
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid - geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a
und b ZPO). Die Berufung ist entsprechend zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in
fine). Sie hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids
im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 58 ZPO). Neue Tatsachen
und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn
sie (a.) ohne Verzug vorgebracht werden; und (b.) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht
schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
Die Parteien streiten sich über die Anwendung von Art. 155 EGZGB. Hierbei handelt es
sich um kantonales Recht (vgl. nachstehende E. 2.1), welches Gegenstand der Beru-
fung bilden kann. Soweit die Berufungskläger in ihrer Berufung indessen neue Tatsa-
chen anführen oder neue Beweismittel wie Parteibefragung, Zeugeneinvernahmen o-
der Expertise anrufen bzw. solche vorbehalten, ist dem nicht stattzugeben. Denn es ist
nicht ersichtlich und wird auch nicht schlüssig dargetan, wozu die Berufungskläger ver-
pflichtet gewesen wären (Gehri, a.a.O., N. 4 zu Art. 317 ZPO), weshalb Tatsachen und
Beweismittel nicht bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht bzw. abgenommen
werden können. So hätten die Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren sehr wohl wei-
tere Bauzufahrtsvarianten aufzeigen können, verbunden mit den entsprechenden Tat-
sachenbehauptungen; das Benutzungsverbot der Bahnhofstrasse findet sich in der
kommunalen Baubewilligung vom 20. August 2012, welche von der Klägerin am 1. Ok-
tober 2012 bei Bezirksgericht hinterlegt wurde und die - entgegen der Berufung, S. 246
Ziff. 51, 54 und 55 - demnach seit längerem aktenkundig ist. Demzufolge bleibt es den
Berufungsklägern verwehrt, im Berufungsverfahren neue Bauzufahrtsvarianten ins
Spiel zu bringen oder mit der Behauptung solcher Möglichkeiten eine Rückweisung an
die Vorinstanz zu erwirken. Die von den Berufungsklägern im Berufungsverfahren hin-
terlegten Belege sind daher aus den Akten zu weisen. Das Gleiche gilt für die von der
Berufungsbeklagten mit ihrer Berufungsantwort nachgereichten Unterlagen. Eine Wie-
derholung von Beweishandlungen - z.B. von Einvernahmen oder des vom Bezirksge-
richt durchgeführten und protokollierten Augenscheins - ist nicht angezeigt; die Beru-
fungskläger geben dazu denn auch keine Gründe an.
Mit diesen Einschränkungen ist auf die Berufung einzutreten.
2.
2.1 Laut Art. 695 ZGB, mit der Marginalie ‚Andere Wegrechte’, bleibt es den Kantonen
vorbehalten, über die Befugnis des Grundeigentümers, zum Zweck der Bewirtschaf-
tung oder Vornahme von Ausbesserungen und Bauten das nachbarliche Grundstück
zu betreten, sowie über das Streck- oder Tretrecht, den Tränkweg, Winterweg, Brach-
weg, Holzlass, Reistweg u. dgl. nähere Vorschriften aufzustellen. Es handelt sich hier-
bei um einen echten Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts. Bei diesen kantona-
len Wegrechten handelt es sich teilweise um Unterarten des bundesrechtlich geregel-
ten Notwegrechts (Art. 694 ZGB), dem sie grundsätzlich vorgehen. Im Gegensatz zu
diesem sind die kantonalen Weg- und Zutrittsrechte in zeitlicher Hinsicht beschränkt
(Rey/Strebel, Basler Kommentar, N. 1 f. zu Art. 695 ZGB sowie N. 1 zu Art. 694 ZGB;
D. Piotet, SPR I/2, Ergänzendes kantonales Recht, Basel 2001, N. 896 ff.; Schnyder,
Das Hammerschlags- oder Leiterrecht - Bundesrecht oder kantonales Recht?, in:
Schnyder, „Das ZGB lehren“, Gesammelte Schriften, Freiburg i.Ue. 2001, S. 565 ff.;
Steinauer, Les droits réels, Tome II, 4. A., Bern 2012, N. 1869 ff.; Fux, Abgrenzung
provisorischer Notweg / provisorische Bauzufahrt, ZWR 1988 S. 310 f.).
2.2 Der Kanton Wallis regelt, gestützt auf die Ermächtigung von Art. 695 ZGB, das
‚Betreten des nachbarlichen Grundstückes’ in Art. 155 seines EGZGB. Abs. 1 statuiert
den Grundsatz, dass sich der Nachbar das Betreten oder vorübergehende Benutzen
seines Bodens durch Abstellen von Material, Aufrichten von Gerüstestangen u.a. gefal-
len lassen muss, soweit die bauliche Wiederherstellung, Reparatur oder Vergrösserung
eines Gebäudes oder einer Grenzmauer oder das Zuschneiden von Grünhecken oder
andere Arbeiten der Bewirtschaftung wie Bewässerungs- und Entwässerungsarbeiten
oder das Reinigen von Gräben, Brunnen und Leitungen dies unumgänglich notwendig
machen. Nach Abs. 2 hat der Grundeigentümer, der dieses Recht beansprucht, seinen
Nachbarn rechtzeitig zu benachrichtigen, einen für diesen möglichst wenig lästigen
Gebrauch von seiner Befugnis zu machen und für den angerichteten Schaden einzu-
stehen. Abs. 3 schliesslich enthält eine Sondervorschrift u.a. für Neubauten; für solche
Arbeiten dürfen Nachbargrundstücke im vorstehenden Sinne nur gegen Vorauszahlung
einer Entschädigung zur Ausübung des Rechts und, sofern der Nachbar dies verlangt,
gegen Hinterlegung einer genügenden Garantie zur Deckung möglicher Schäden in
Anspruch genommen werden.
2.2.1 In casu beansprucht die Klägerin zwecks Erstellung eines Neubaus auf ihrem
Grundstück eine Bauzufahrt u.a. über zwei Parzellen im Eigentum der Beklagten. Da-
rauf hat sie Anspruch, sofern die verlangte Baustrasse für den Neubau unumgänglich
notwendig ist (Art. 155 Abs. 1 EGZGB), was voraussetzt, dass sie ihr Bauvorhaben
umsetzt, dass ihrem Grundstück ein direkter Zugang zu einer öffentlichen Strasse fehlt
und dass, unter Berücksichtigung sämtlicher nachbarlichen Interessen, keine objektiv
bessere alternative Bauzufahrt besteht. Die Beschränkung auf das unumgänglich Not-
wendige verlangt zusammen mit dem Gebot der schonenden Rechtsausübung (Art.
155 Abs. 2 EGZGB), dass die Baustrasse lage- und breitemässig sowie zeitlich zu be-
grenzen ist. Die Höhe der Entschädigung und der Sicherheit (Art. 155 Abs. 3 EGZGB)
ist im Streitfall vom Gericht festzulegen (vgl. Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N. 22
zu Art. 695 ZGB).
2.2.2 Die Klägerin ist Eigentümerin der in der Bauzone / Wohnzone D_________ ge-
legenen Parzelle GBV Nr. xxx, Plan xxx, auf der Alpe C_________, Gemeinde
C_________. Bei der Alpe C_________ handelt es sich um eine grundsätzlich auto-
freie Ortschaft. Entsprechend beinhaltet die Erschliessung der Baulandliegenschaften
nicht die ansonsten übliche Zufahrt mit Personenwagen, sondern bloss den Zugang
(vgl. Art. 44 Bau- und Zonenreglement, publiziert auf www.gemeinde-C_________.ch -
Verwaltung/Reglemente). Da die fragliche Parzelle nicht an das öffentliche Strassen-
netz angrenzt, bedarf sie jedoch beschränkt für die Bauzeit einer Zufahrt (Schnyder,
a.a.O., spricht von „Baunot“ im Gegensatz zur „Wegenot“). Laut Akten hatte die Kläge-
rin ein erstes Baugesuch eingereicht und hierfür nach Bereinigung von Einsprachen
und Beschwerden eine Baubewilligung erhalten, welche nach ihrer Darstellung rechts-
kräftig und auch zufolge Verlängerung heute noch gültig ist, währenddem die Beklag-
ten einwenden, diese Baubewilligung sei abgelaufen. Aktenkundig ist sodann, dass die
Klägerin in der Folge ein neues Baugesuch eingereicht hat; wegen Einsprachen liegt
hierfür keine rechtskräftige Baubewilligung vor. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten,
dass für die Einräumung einer Bauzufahrt nach kantonalem Privatrecht keine rechts-
gültige Baubewilligung nach kantonalem öffentlichen Recht vorliegen muss. Zwar setzt
die Realisierung eines Bauprojektes sowohl eine gültige Baubewilligung als auch eine
Bauzufahrt voraus; insoweit kann eine Baustrasse nicht ohne Baubewilligung erstellt
und genutzt werden. Baubewilligung und Bauzufahrt, sofern Letztere nicht einvernehm-
lich eingeräumt wird, sind jedoch in verschiedenen Verfahren anzubegehren, die mitei-
nander nicht koordiniert sind, so dass Baubewilligung und Bauzufahrt kaum je zum
gleichen Zeitpunkt erteilt werden. Folglich bedingt die Bewilligung des einen nicht be-
reits den Bestand des anderen. Ob schon eine gültige Baubewilligung vorliegt bzw.
wann eine solche vorliegen wird, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht von Belang.
Das Kantonsgericht hat auch nicht zu prüfen, ob der geplante Neubau, insbesondere
nach Annahme der Zweitwohnungsinitiative, bewilligungsfähig ist. Hingegen wird als-
dann die Ausübung der Bauzufahrt eine gültige Baubewilligung voraussetzen. Die
nachfolgende Prüfung und eventuelle Zusprache der Bauzufahrt steht insoweit unter
dem stillschweigenden Vorbehalt, dass die Klägerin für ihr Bauvorhaben auf ihrem
Grundstück eine Baubewilligung erhält und dieses auch ausführt. Dass sie darauf ab-
zielt, steht für das Kantonsgericht ausser Frage, hat sie doch nach einem ersten Bau-
gesuch mit anschliessendem Rechtsmittelverfahren nunmehr ein zweites Baugesuch
eingereicht, gegen dessen Bewilligung offenbar noch Rechtsmittel hängig sind.
2.2.3 Aktenkundig und nicht bestritten ist, dass die Bauparzelle der Klägerin an keine
öffentliche Strasse angrenzt und dass sie demzufolge ohne Inanspruchnahme von
Nachbarliegenschaften zwecks Bauzufahrt nicht überbaut werden kann; die „Baunot“
ist gegeben. Die von der Klägerin eingeklagte Baustrasse führt über die beiden Grund-
stücke der Beklagten sowie über drei weitere Nachbarliegenschaften, deren Eigentü-
mer der Klägerin die Bauzufahrt einvernehmlich erteilt haben. Laut Akten, insbesonde-
re auch des Ergebnisses des vom Bezirksgericht durchgeführten Augenscheins, ist
weiter erstellt, dass die Bauzufahrt in der eingeklagten Form geeignet ist, als Baustras-
se zu dienen und dass die Beklagten sowie die übrigen Nachbarn dadurch nur mässig
beeinträchtigt würden. So käme die Baustrasse am Rande der Liegenschaften der Be-
klagten zu liegen, anschliessend an die Skiliftparzelle. Die Bauparzellen GBV Nr. xxx
und xxx sind nicht überbaut. Im Bereich der Letzteren befinden sich Bauten mit eige-
nen Parzellennummern, welche offenbar nicht Wohnzwecken dienen. Jedenfalls stün-
den sie wie das Haus ‚E_________’ auf der GBV Nr. xxx rund 30 Meter von der ver-
langten Baustrasse entfernt. Die Wohnungen des Hauses ‚E_________’ sind samt ih-
ren Balkonen grossmehrheitlich nach Süden ausgerichtet (Protokoll der Ortsschau, S.
192). Der Bezirksrichter hat daher im angefochtenen Urteil zu Recht erwogen, die ge-
plante Baustrasse komme auf der abgekehrten Nordseite dieses Gebäudes in einem
relativ grossen Abstand zu diesem zu stehen, so dass die damit verbundenen Lärm-
und Staubimmissionen für die Bewohner des Hauses ‚E_________’ vertretbar seien
(angefochtenes Urteil, E. 3c/dd). Weiter hat er gestützt auf seine persönlichen Wahr-
nehmungen beim Augenschein festgehalten, das Gelände im Bereich der anbegehrten
Bauzufahrt sei topographisch so konfiguriert, dass eine Baustrasse ohne nennenswer-
te Schwierigkeiten gebaut und auch wieder zurückgebaut werden könne (angefochte-
nes Urteil, E. 3c/ee). Diese tatsächliche Feststellung wird in der Berufung nicht bean-
standet und ist daher vom Kantonsgericht seinem Urteil zu Grunde zu legen. Mithin
bedarf die Klägerin einer Bauzufahrt und sie hat dafür eine geeignete und den Nach-
barn, insbesondere den Beklagten, grundsätzlich zumutbare Variante eingeklagt.
2.2.4 Zu prüfen bleibt, ob es eine Alternativvariante gibt, welche von ihrer Anlage her
besser geeignet und für die jeweils betroffenen Nachbarn mit weniger Beeinträchtigun-
gen verbunden, ihnen also eher zuzumuten wäre.
Theoretisch denkbar wäre eine Verlegung der Bauzufahrt auf die Skiliftparzelle. Indes-
sen würde eine solche Baustrasse im Winter die Piste und den Schneesportbetrieb be-
einträchtigen. Zudem werden Skilift und Piste auch im Sommer im Rahmen eines Fun-
parks zum Transport bzw. zur Abfahrt mit Trottinetts oder Develkarts genutzt (vgl.
www.C_________.ch -> Aktivitäten/Erlebnis/Minigolf&Funpark). Ausserdem würde mit
der Verschiebung um 3 Meter die Situation für die Bewohner des Hauses
‚E_________’ nicht wesentlich verbessert. Auch würde bei dieser Variante die Fortset-
zung auf den weiteren Parzellen erschwert. Schliesslich haben selbst die Beklagten im
gesamten Verfahren nie die Verlegung der Baustrasse auf die Skiliftparzelle verlangt,
selbst in ihrer Berufung nicht, so dass sie auch aus prozessualen Gründen nicht in
Frage kommt.
Wie bereits vor erster Instanz verlangen die Berufungskläger eine Bauzufahrt von Wes-
ten her über die Grundstücke von F________ und G_________. In diesem Zusam-
menhang berufen sie sich auf eine Vereinbarung vom 10./11. November 2006 zwi-
schen diesen beiden und den damaligen Eigentümern der heutigen Bauparzelle GBV
Nr. xxx, welche beide Parteien Bauabsichten hatten. Darin versprachen die Gebrüder
G_________ den damaligen Grundeigentümern der Bauparzelle GBV Nr. xxx, dafür
besorgt zu sein, dass sie eine Zufahrt zu ihrer Bauparzelle erhalten würden, wobei eine
entsprechende Lösung einvernehmlich und gegenseitig abzusprechen sei; im Gegen-
zug verpflichteten sich die damaligen Grundeigentümer der heutigen Parzelle GBV Nr.
xxx, dem Quartierplan zuzustimmen und ihre Einsprachen gegen die Baugesuche zu-
rückzuziehen (S. 47). Bereits aufgrund des vagen Wortlauts der Vereinbarung er-
scheint es fraglich, ob diese rechtlich in Bezug auf die Bauzufahrt überhaupt durch-
setzbar (gewesen) wäre. Jedenfalls hatte sie mangels dinglicher Absicherung nur Gül-
tigkeit zwischen den Vertragsparteien. Inzwischen wechselte die Parzelle GBV Nr. xxx
ihren Eigentümer. Der Klägerin als heutige Grundeigentümerin stehen daher aus die-
ser Vereinbarung keine Rechte zu. Ob die damaligen Vertragsparteien bei Unterzeich-
nung der Vereinbarung von einer zeitgleichen Umsetzung ihrer Bauabsichten ausgin-
gen und ob die Gebrüder G_________ ihre Baupläne verwirklicht haben (so wohl die
Berufung S. 241 Ziff. 26 und 27), ist somit nicht von Belang. Massgeblich ist einzig, ob
eine Zufahrt von Westen über die Grundstücke der Gebrüder G_________ objektiv be-
trachtet die bessere, insbesondere die für die betroffenen Nachbarn weniger belasten-
de Variante darstellen würde. Dazu hat das Bezirksgericht gestützt auf seine Feststel-
lungen am Augenschein (S. 192) ausgeführt, eine solche Baustrasse wäre erheblich
länger und würde in relativ geringem Abstand vor den nach Süden ausgerichteten
Räumlichkeiten der Art G_________ Hotels (insbesondere GBV Nr. xxx) und den
ebenfalls nach Süden ausgerichteten Mehrfamilienhäusern auf den Parzellen GBV Nr.
xxx und xxx verlaufen (angefochtenes Urteil, E. 3c/ff). Diese Tatsachenfeststellungen
werden in der Berufung nicht beanstandet und sie gelten auch aufgrund der Akten,
nebst dem Ortsschauprotokoll insbesondere den Plänen (S. 54, 58, 67, 110 und 145),
als erstellt. Der Bezirksrichter gelangte daher zu Recht zum Schluss, dass diese Bau-
zufahrt den „westlichen“ Nachbarn eine stärkere Lärm- und Staubbelästigung bringen
würde, so dass sie diesen weniger zuzumuten ist als die eingeklagte Variante den Be-
klagten.
Bei dieser klaren Rechtslage kann offen bleiben, ob die Beklagten wenigstens münd-
lich vorerst ihre Zustimmung zur eingeklagten Bauzufahrt gegeben hatten, was
H_________ bezeugte (S. 194 f.) und wofür die unbestrittenermassen geführten Unter-
redungen ein Indiz sein mögen (vgl. auch S. 145 f., wobei es hier in erster Linie um die
Bauzufahrt I_________ geht, wenn auch auf dem Plan die gelbe Baustrasse weiterge-
führt wird), was J_________ als Zeuge indes in Abrede stellte (S. 196). Dass die Beru-
fungskläger den Eheleuten I_________, welche über ein im Grundbuch eingetragenes
Durchgangs- und Zufahrtsrecht verfügen, vertraglich eine Bauzufahrt erteilt haben,
welche sich weitgehend mit der hier eingeklagten deckt, ist für den Ausgang des vor-
liegenden Verfahrens letztlich nicht massgeblich, auch wenn es die Machbarkeit der
Baustrasse an der anbegehrten Stelle belegt und sachgerecht erscheinen mag, jeden-
falls bei gleichzeitiger Bautätigkeit, was die Bewilligung beider Bauvorhaben voraus-
setzt, die Bauzufahrt der Klägerin über dasselbe Trassee zu führen (so angefochtenes
Urteil, E. 3c/bb).
Aus prozessualen Gründen nicht zu prüfen ist die in der Berufung neu vorgebrachte
Bauzufahrt von Osten her (vgl. E. 1.3).
2.2.5 Die Klägerin beansprucht die Bauzufahrt für 2 ½ Jahre ab Baubeginn. Der Be-
zirksrichter hat diese Dauer mit einlässlicher Begründung (angefochtenes Urteil, E. 3d)
als angemessen und genügend beurteilt, was in der Berufung nicht mehr strittig ist. Im
Übrigen hätte das Gericht der Klägerin gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ZPO wohl kaum eine
zeitlich länger dauernde Bauzufahrt als verlangt zusprechen dürfen. Die Berufungsklä-
ger beantragen vor Kantonsgericht erstmals, dass die Klägerin und Berufungsbeklagte
zu verpflichten sei, innert 60 bzw. 90 Tagen ab rechtskräftiger gerichtlicher Erteilung
der Bauzufahrt mit der Erstellung der Baustrasse bzw. mit baulichen Massnahmen auf
der Parzelle GBV Nr. xxx zu beginnen, ansonsten die Berechtigung dahinfalle. Es han-
delt sich hierbei um neue, im Berufungsverfahren unzulässige Begehren (vgl. Art. 317
Abs. 2 ZPO per analogiam). Zudem besteht keine Gesetzesgrundlage für eine derarti-
ge Einschränkung; weder Art. 155 EGZGB noch Art. 659 ZGB erlauben solches. Hin-
gegen bleibt die Bauzufahrt grundsätzlich auf die Gültigkeitsdauer der Baubewilligung
beschränkt.Vorliegend kommen dafür zwei Baubewilligungen in Frage, nämlich die in
Rechtskraft erwachsene Baubewilligung aus dem ersten Baugesuchsverfahren, sofern
ihre Gültigkeitsdauer nicht abgelaufen ist, sowie die im laufenden neuerlichen Bauge-
suchsverfahren anbegehrte Baubewilligung, sofern sie rechtsgültig erteilt werden wird
(vgl. E. 2.2.2).
2.2.6 Nach der Konzeption von Art. 155 EGZGB besteht der Anspruch auf Benutzung
von Nachbarliegenschaften im umschriebenen Sinne unter den genannten Vorausset-
zungen - als gesetzliche Eigentumsbeschränkung aus Sicht des belasteten Nachbarn -
unmittelbar kraft Gesetzes (Meier-Hayoz, a.a.O., N. 4 zu Art. 695 ZGB; Steinauer,
a.a.O., N. 1873). Dabei ist nicht bereits dieses von Gesetzes wegen bestehende Recht
entschädigungspflichtig, sondern - wie Abs. 3 festhält - bloss seine Ausübung. Folglich
hat die Klägerin den Berufungsklägern die nachfolgend zu beziffernde Entschädigung
vor Beginn der Erstellung der Baustrasse über ihre beiden Parzellen, bzw. sollte eine
solche schon bestehen, vor deren Benutzung, zu bezahlen. Hingegen löst nicht schon
die gerichtliche Feststellung des Bauzufahrtsrechts die Entschädigungspflicht aus.
Das Gesetz legt nicht fest, wie die Entschädigung für die Bauzufahrt zu bemessen ist.
Die Entschädigung hat indes insgesamt der zu erwartenden Beeinträchtigung der Be-
klagten durch die Baustrasse in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Dabei
kann wie beim Notwegrecht von der beanspruchten Fläche, deren Verkehrswert und
der Intensität deren Nutzung ausgegangen werden. Die Nutzungsintensität in der Bau-
zeit durch das Befahren auch mit schweren Maschinen liegt allerdings höher als die
Belastung durch ein ordentliches Notwegrecht mit dem blossen Befahren mit Privat-
fahrzeugen vorab der Anwohner (vgl. ZWR 1991 S. 333). Im Gegensatz zum Notweg-
recht, welches auf unbeschränkte Dauer ausgerichtet ist, ist das „Baunotrecht“ jedoch
zeitlich befristet. Insgesamt kommt deshalb hier die Entschädigung dennoch wesentlich
tiefer zu stehen. Das Interesse der Klägerin an der Baustrasse bzw. an ihrem Bauvor-
haben darf lediglich insoweit mitberücksichtigt werden, als dass die Grösse der geplan-
ten Baute Einfluss auf die Nutzung der Bauzufahrt und die damit zusammenhängenden
Immissionen hat. Dem Gericht kommt bei der Festsetzung der Entschädigung unter
Beachtung der angeführten Kriterien ein beachtliches Ermessen zu.
Das Bezirksgericht hat für die Berechnung der Entschädigung auf die beanspruchte
Fläche, deren Verkehrswert und die Dauer der Belastung abgestellt, was im Sinne der
vorstehenden Erwägungen im Grundsatz korrekt erscheint. Laut dem in diesem Punkt
nicht angefochtenen bezirksgerichtlichen Urteil (dortige E. 3e) nimmt die Baustrasse
87m2 (29m x 3m) der Parzelle GBV Nr. xxx von Y_________ sowie 114m2 (38m x 3m)
der Parzelle GBV Nr. xxx von X____________ in Anspruch. Der zugestandene Ge-
brauch während insgesamt 2 ½ Jahren endet erst nach dieser Zeit bzw. mit der Rena-
turalisierung dieser Flächen, weshalb die Klägerin die Beklagte für diese ganze Zeit-
spanne und nicht bloss für 20 Monate, wie vom Bezirksgericht entschieden, zu ent-
schädigen hat, selbst wenn die Baustrasse in den Wintermonaten nicht oder nur be-
schränkt genutzt werden kann. Die Vorinstanz hat den m2-Preis in Anlehnung auf den
von der Klägerin für ihre Parzelle bezahlten Kaufpreis auf gerundet Fr. 950.-- festge-
legt, was nicht zu beanstanden ist. Das Bezirksgericht hat alsdann die so berechneten
Bodenwerte von Fr. 82'650.-- (87m2 x Fr. 950.--) und Fr. 108'300.-- (114m2 x Fr. 950.--
) mit Verweis auf die gegenwärtigen tiefen Zinssätze auf Sparkapitalien für 20 Monate
zu 1% verzinst, für den Ernteausfall während 3 Jahren Fr. 131.-- sowie Fr. 171.-- hin-
zugezählt und so Entschädigungen von Fr. 1'509.-- und Fr. 1'976.-- erhalten, welche
Beträge es aufgrund der klägerischen Erstbegehren auf je Fr. 2'000.-- anhob. Die Beru-
fungskläger erachten den Zinssatz von 1% als zu tief; sie verlangen unter Berufung auf
die Barwerttafeln von Stauffer/Schätzle einen Zins von 3.5% oder minimal 3%.
Richtig ist, dass im Haftpflichtrecht ein Regelzinssatz von 3.5% zur Anwendung ge-
langt. Vorliegend geht es jedoch nicht um Schadenersatz aus einem Haftungstatbe-
stand, sondern um eine angemessene Entschädigung für eine gesetzliche Eigentums-
beschränkung. Während überdies im Haftpflichtrecht im Allgemeinen von langen Zeit-
horizonten auszugehen ist und der Zins anderweitige zeitliche Konstellationen (Nach-
zahlung mit Verzinsung bzw. Vorauszahlung mit Diskontierung bei Schadensposten)
abdeckt, beschlägt die in casu zu entschädigende gesetzliche Beschränkung des
Grundeigentums mit 2 ½ Jahren einen kurzen, überschaubaren Zeitraum. Die Ent-
schädigung ist sodann im Voraus zu bezahlen. Es wäre daher nicht sachgerecht, den
haftpflichtrechtlichen Regelzinssatz von 3.5%, welcher bei konservativer Anlage kaum
erreicht werden dürfte, unbesehen auf die hiesige Problemstellung anzuwenden (vgl.
zum Ganzen Schaetzle/Weber, Kapitalisieren, Handbuch zur Anwendung der Barwert-
tafeln, Zürich 2001, Rz. 1.60 ff., 1.159, 1.161 und 3.120).
Vorliegend sind die Beklagten dafür zu entschädigen, dass sie während 2 ½ Jahren
eine Baustrasse am Rande ihrer Liegenschaft dulden müssen. Der mit diesem örtlich
und zeitlich beschränkten Eingriff verbundene Eingriff in das Grundeigentum ist nur
schwer zu beziffern. Denn einen direkten materiellen Nachteil erleiden die Berufungs-
kläger kaum, weil ihre Liegenschaften nicht überbaut sind und sich an deren Überbau-
barkeit auch nichts ändert. Ein finanzieller Ertrag aus den Liegenschaften ist, abgese-
hen von der Heuernte, offenbar selbst ohne Belastung durch die Bauzufahrt nicht ge-
geben. Folgt man dem Berechnungsansatz der Vorinstanz mit Verzinsung des Ver-
kehrswertes (Fr. 950.--/m2) der beanspruchte Flächen (87m2 bzw. 114m2) unter Be-
rücksichtigung der Beeinträchtigung in örtlicher (Bauzufahrt an der jeweiligen Grund-
stückgrenze) und zeitlicher (2 ½ Jahre) Hinsicht an, so ist ein Zinssatz zu verwenden,
welcher dem hier sehr kurzen Zeithorizont Rechnung trägt. Sparkonten werden zur Zeit
mit weniger als 0.4% verzinst; das Gleiche gilt für dreijährige Kassenobligationen. In-
dem der Bezirksrichter einen Zinssatz von 1% berücksichtigt hat, hat er demzufolge
nicht einfach die zur Zeit ausserordentlich tiefen Zinssätze unbesehen übernommen,
sondern einen angemessenen Zuschlag getätigt und dadurch einen grundsätzlich stets
denkbaren moderaten Zinsanstieg berücksichtigt, was nicht zum vornherein falsch er-
scheint. Bei einem Zinssatz von 1% für 2 ½ Jahre ergibt dies Beträge von Fr. 2'066.25
für GBV Nr. xxx (87 m2 x Fr. 950.-- x 1% x 2.5 Jahre) und von Fr. 2'707.50 für GBV Nr.
xxx (114 m2 x Fr. 950.-- x 1% x 2.5 Jahre). Rechnet man Fr. 131.-- bzw. Fr. 171.-- für
den dreijährigen Ernteausfall hinzu, so erhält man Fr. 2'197.25 sowie Fr. 2'878.50.
Wegen der rechtlichen Nähe zum Notwegrecht bietet es sich an, die Berechnung der
Entschädigung nach Art. 155 Abs. 3 EGZB für die Bauzufahrt an jene des Notwegs an-
zulehnen. Dabei ist ebenfalls von Verkehrswerten von Fr. 82'650.-- bei GBV Nr. xxx
und Fr. 108'300.-- bei GBV Nr. xxx auszugehen. Die volle Entschädigung nach Art. 694
Abs. 1 ZGB umfasst einerseits die Abgeltung für den Wert des beanspruchten Bodens
und anderseits einen Beitrag an die Erstellungskosten bei einer bereits bestehenden
Strasse. Die Abgeltung des Bodens beträgt einen Bruchteil des Verkehrswertes unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände, namentlich der verbleibenden Überbaubar-
keit der belasteten Parzelle und allfälliger weiterer Durchfahrtsrechte, ohne Zusatzzah-
lung für Ernteausfälle; die Gerichte haben fallbezogen auf 1/6 bis auf ½ des Verkehrs-
wertes erkannt (ZWR 2010 S. 275 ff.; Kantonsgerichtsurteile C1 2001 38 vom 5. De-
zember 2001 sowie C1 2000 213 vom 4. Juli 2001). Vorliegend wäre 1/5 als volle Not-
wegentschädigung angezeigt, da die Überbaubarkeit der Parzellen durch die Zufahrt
an der nord-östlichen Parzellengrenze wenig tangiert und die Strasse an sich weiteren
Grundstücken dienen könnte. Verlangt wird indessen keine auf Dauer angelegte Zu-
fahrt, sondern bloss eine Bauzufahrt für 2 ½ Jahre. In Anlehnung an Art. 92 Abs. 2
ZPO, welcher für die Streitwertberechnung bei unbeschränkter Dauer auf eine zwan-
zigjährige Nutzung abstellt, ist daher die Notwegentschädigung von 1/5 des Verkehrs-
werts auf eine bloss zweieinhalbjährige Nutzung umzurechnen (1/5 : 20 x 2.5 Jahre =
0.025 = 2.5%). Da jedoch die Belastung durch eine Bau- im Vergleich mit einer solchen
durch eine ordentliche Zufahrt grösser ist und der Bau eines mehrstöckigen Hauses
mehr Verkehr generiert als bei einem Chalet, ist der so erhaltene Wert um 1/10 bzw.
¼% auf 2.75% anzuheben. Auf diese Weise erhält man Entschädigungssummen von
Fr. 2'272.87 (2.75% von Fr. 82'650.--) für die Bauzufahrt über die Parzelle GBV Nr. xxx
sowie von Fr. 2'978.25 (2.75% von Fr. 108'300.--) für die Bauzufahrt über die Parzelle
GBV Nr. xxx.
Auf die nämlichen Beträge kommt man, wenn man in Anlehnung an Art. 779 l ZGB,
welcher für das Baurecht eine Höchstdauer von 100 Jahren vorsieht, die entsprechen-
den Verkehrswerte auf eine bloss zweieinhalbjährige Nutzung umrechnet (Fr. 82'650.--
: 100 x 2.5 = 2'066.25; Fr. 108'300.-- : 100 x 2.5 = 2'707.50) und für die Mehrbelastung
durch die Baustrasse für den Bau eines Mehrfamilienhauses wiederum 1/10 bzw. ¼%
hinzuschlägt (:100 x 2.5 = 2.5% + ¼% = 2.75%). Mithin führen alle drei Berechnungs-
arten zu vergleichbaren Zahlen; die Differenz ergibt sich einzig aus der unterschiedli-
chen Höhe von Ernteausfall und Zuschlag. Zwei Berechnungsvarianten ergeben sogar
das exakt gleiche Ergebnis, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die Beträge sind
zu runden. Demzufolge bezahlt die Klägerin Y_________ Fr. 2'300.-- sowie
X____________ Fr. 3'000.--.
2.2.7 Die Vorinstanz hat die Höhe der Garantie auf Fr. 20'000.-- festgesetzt, was in der
Berufung nicht (mehr) beanstandet wird. Laut Art. 155 Abs. 3 EGZGB wird dieser Be-
trag vor Ausübung des Rechts zu hinterlegen sein. Dies kann auf einem entsprechend
ausgestalteten Bankkonto (vgl. Art. 123 EGZGB betreffend Hinterlegung durch den
Mieter) oder mittels einer entsprechenden Bankgarantie erfolgen.
3. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die
einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor-
schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Pro-
zesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO),
im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung
der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, in-
dem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden
(Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Bei einer Mehrzahl von unterliegenden Personen ist de-
ren Anteil zu bestimmen, wobei das Gericht auf solidarische Haftung erkennen kann
(Art. 106 Abs. 3 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und
verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur
auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105
Abs. 2 Satz 2 ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz auf Berufung hin einen neuen Ent-
scheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfah-
rens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
Da der mit der Zufahrt verbundene Eingriff in das Eigentum der Beklagten und Beru-
fungskläger zeitlich befristet und damit nicht enteignungsähnlicher Natur ist, richtet sich
die Kostenverteilung ausschliesslich nach dem Prozessausgang. Vorliegend werden
die Anträge der Berufungskläger grossmehrheitlich abgewiesen. In ihrem Hauptstand-
punkt, wonach keine Bauzufahrtsberechtigung bestehe, unterliegen sie. Lediglich im
Rahmen der Eventualbegehren erfolgt bei der Entschädigung eine moderate Erhö-
hung. Dafür mussten die Berufungskläger eine Berufung einreichen. Insgesamt ist es
daher angezeigt, die Kosten des Berufungsverfahrens den Berufungsklägern zu 4/5
und der Berufungsbeklagten zu 1/5 aufzuerlegen.
Aufgrund der Erhöhung der Entschädigungen ist die Verteilung der erstinstanzlichen
Kosten entsprechend anzupassen. In diesem Verfahren hatte die Klägerin in ihrer Kla-
ge Entschädigungen von je Fr. 2'000.-- bzw. in der vom Richter zu bestimmenden Hö-
he und in ihren Schlussbegehren solche in vom Gericht festzusetzender Höhe grund-
sätzlich anerkannt, wobei sie in ihrem Schlussvortrag als Vergleichsbasis die mit den
Eheleuten I_________ vereinbarte Entschädigung von je Fr. 1'000.-- anführte. Sie
musste klagen, der von ihnen angebotene Betrag lag jedoch zu tief. Es ist deshalb ge-
rechtfertigt, der Klägerin für diesen Verfahrensabschnitt 1/10 der Kosten aufzuerlegen;
die restlichen 9/10 entfallen auf die dortigen Beklagten.
Die Beklagten bzw. Berufungskläger haften im Rahmen ihrer Kostenpflicht solidarisch;
das interne Verhältnis hinsichtlich Kostenpflicht und Anspruch auf Parteientschädigung
regeln sie selbst.
3.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammenaus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Ge-
richtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des
Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festge-
setzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Ma-
ximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips
festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der
Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen (Art. 13 Abs. 3
ZPO; Art. 14 Abs. 1 GTar). Bei einer geldwerten Streitigkeit des Zivilrechts bewegt sie
sich bei einem Streitwert von Fr. 10'000.-- in einem Rahmen von Fr. 900.-- bis 3'000.--
für das Verfahren vor Bezirksgericht (Art. 16 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren
beträgt der Rahmen aufgrund des Reduktions-Koeffizienten von 60% (Art. 19 GTar) Fr.
360.-- bis Fr. 1'200.--.
Das Bezirksgericht hat Kosten von insgesamt Fr. 1'400.-- (Auslagen Fr. 161.30; Ge-
bühr Fr. 1'238.70) erhoben. Bei deren Festsetzung hat es sich im Rahmen des Gebüh-
rentarifs bewegt. Das Kantonsgericht hat daher keinen Anlass, diese von keiner Partei
beanstandeten Kosten anders zu bemessen. Hievon entfallen 1/10 oder Fr. 140.-- auf
die Klägerin und 9/10 oder Fr. 1'260.-- auf die Beklagten. Nach Verrechnung mit den
von den Parteien erstinstanzlich geleisteten Kostenvorschüssen (Klägerin Fr. 1'400.--;
Beklagte Fr. 300.--) haben die dortigen Beklagten unter solidarischer Haftung Fr. 960.--
an Kostenvorschüssen an die Klägerin zu vergüten; Fr. 300.-- sind dieser durch das
Bezirksgericht zurückzuerstatten, wobei diese Rückzahlung offensichtlich bereits aus-
geführt worden ist.
Im Berufungsverfahren waren verschiedene, nicht ausserordentlich schwierige Rechts-
fragen zu behandeln; es wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Ver-
handlung mit durchgeführt. Das Dossier war nicht umfangreich. Deshalb ist unter Be-
rücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.--
angemessen. Hievon haben die Berufungskläger Fr. 640.-- und die Berufungsbeklagte
Fr. 160.-- zu tragen. Nach Verrechnung mit den von den zwei Berufungsklägern geleis-
teten Kostenvorschüssen (je Fr. 400.--), hat die Berufungsbeklagte diesen Fr. 160.-- an
Kostenvorschüssen zu erstatten.
3.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten
der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist,
in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a,
b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem
Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 10'000.--
beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar),
Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kan-
tonsgericht ist ein Reduktions-Koeffizient von 60% zu berücksichtigen, womit das Ho-
norar im Prinzip minimal Fr. 600.-- und maximal Fr. 1'000.-- beträgt (Art. 35 Abs. 1 lit. a
GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden
(Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert
und Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und der effekti-
ven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unterschrit-
ten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorge-
gebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und
Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbei-
stand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs.
1 GTar).
Das Bezirksgericht hat die erstinstanzliche Parteientschädigung mit einlässlicher Be-
gründung und mit Hinweis auf den Gebührentarif auf total Fr. 2'500.-- festgesetzt. De-
ren Höhe haben die dort beide anwaltlich vertretenen Parteien nicht beanstandet. Es
besteht daher auch hier kein Grund für eine betragsmässige Korrektur. Ausgangsge-
mäss ergibt dies Beträge von Fr. 2'250.-- (9/10) für die Klägerin und von Fr. 250.--
(1/10) für die Beklagten, womit Letztere der Ersten ein Parteientschädigung von Fr.
2'000.-- schulden (Fr. 2'250.- minus Fr. 250.--).
Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Eine münd-
liche Berufungsverhandlung fand nicht statt. Die Rechtsfragen waren die gleichen wie
vor erster Instanz und nicht besonders schwierig. In Anwendung der obgenannten Kri-
terien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsum-
fang des Rechtsvertreters, ist es gerechtfertigt, das den Berufungsbeklagten zustehen-
de, aufgrund ihres teilweisen Unterliegens (1/5) jedoch leicht zu reduzierende Honorar
im vorgegeben Rahmen auf Fr. 630.-- (Auslagen inkl.) festzusetzen. Hierfür haften die
Berufungskläger solidarisch.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Z_________ ist zwecks Überbauung des Grundstücks GBV Nr. xxx, gelegen
auf Gebiet der Gemeinde C_________, berechtigt, das Grundstück GBV Nr. xxx,
im Eigentum von Y_________, und das Grundstück GBV Nr. xxx, im Eigentum
von X____________, alle Parzellen Plan xxx, im Sinne der Erwägungen während
einer Dauer von 2 ½ Jahren ab Baubeginn als vorübergehende Baustrasse / Bau-
zufahrt entsprechend der Eintragung im hinterlegten Situationsplan gemäss Beleg
11 mit einer Breite von 3 Metern auszugestalten und zu nutzen.
Die Z_________ bezahlt vor Baubeginn bzw. vor Beanspruchung deren Parzellen
an X____________ eine Entschädigung von Fr. 3’000.-- und an Y_________ eine
solche von Fr. 2’300.--.
Die Z_________ wird verpflichtet, für allfällige Schäden an den Parzellen der Be-
klagten vor Baubeginn eine Sicherheit in Höhe von Fr. 20'000.-- zu leisten.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden
zu 1/10 mit Fr. 140.-- der Klägerin und zu 9/10 mit Fr. 1’260.-- den Beklagten auf-
erlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Klägerin
wurden Fr. 300.-- durch das Bezirksgericht Brig zurückerstattet.
Die Beklagten bezahlen der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren unter soli-
darischer Haftbarkeit
a) Fr. 960.-- für geleisteten Kostenvorschuss;
b) Fr. 2'000.-- als reduzierte Parteientschädigung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- werden zu 4/5 mit Fr. 640.--
den Berufungsklägern und zu 1/5 mit Fr. 160.-- der Berufungsbeklagten auferlegt.
Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss erstattet die Berufungs-
beklagte den Berufungsklägern hierfür Fr. 160.-- zurück.
Für das Berufungsverfahren bezahlen die Berufungskläger der Berufungsbeklag-
ten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 630.--.
Sitten, 20. Juni 2013