C1 13 41
URTEIL VOM 27. APRIL 2015
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Hermann Murmann, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Lionel Seeberger,
Kantonsrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber
in Sachen
T_________ und
U_________ , Kläger und Berufungskläger, beide vertreten durch Rechtsanwalt
M_________
gegen
V_________ , W_________ , X_________ , Y_________ , Z_________ , Beklagte und
Berufungsbeklagte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N_________
(Landwirtschaftliche Pacht/Gebrauchsleihe/Schadenersatz)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts O_________ vom 21. Dezember 2012
Verfahren
A. V_________ sowie dessen Kinder W_________, X_________, Y_________ und
Z_________ stellten am 27. Mai 2008 beim Bezirksgericht O_________ gegen
T_________ ein Gesuch um superprovisorische Massnahmen und Erlass von vorsorg-
lichen Massnahmen. Sie verlangten, dass T_________ ab sofort die im Eigentum der
Gesuchsteller stehenden Parzellen („A_________“ in B_________ von V_________,
„K_________“ in J_________ von W_________, X_________, Y_________ und
Z_________) nicht mehr nutzen könne. Mittels superprovisorischer Verfügung vom
Parzellen zu nutzen. Nach durchgeführtem Verfahren entschied das Bezirksgericht am
Juni 2008:
T_________ kann im Jahre 2008 die Parzellen xxx1, xxx2, xxx3, xxx4, xxx5, xxx6, xxx7 an den Ört-
lichkeiten gemäss Pachtvertrag vom 9. April 2007 und diejenigen im A_________ Nr. xxx8, xxx9,
xxx10, xxx11, xxx12, xxx13, xxx14, xxx15, xxx16, xxx17, xxx18, xxx19 und xxx20 nutzen.
Er hat diese aber auch pachtpflichtgemäss zu bewirtschaften.
Unterlassungsfalle gilt die festgehaltene Nutzungsberechtigung für die kommenden Jahre nicht mehr.
B. T_________ und U_________ reichten daraufhin am 1. September 2008 beim Be-
zirksgericht C_________ in O_________ gegen V_________, W_________,
X_________, Y_________ und Z_________ eine Klage mit folgenden Rechtsbegehren
ein:
xxx5, xxx6und xxx7 in D_________ zwischen E_________ und den Klägern ein Pachtverhältnis be-
steht, welches frühestens 2013 beendet werden kann.
xxx2xxx51, xxx29, xxx30, xxx31, xxx32, xxx33, xxx34, xxx35, xxx36, xxx37, xxx38, xxx39, xxx40 und
xxx41 in D_________ (F_________) zwischen den Klägern und den Beklagten ein Pachtverhältnis be-
steht, welches frühestens per Ende 2011 beendet werden kann.
xxx47, xxx48, xxx49, xxx50 und xxx51 in G_________ (H_________) zwischen den Klägern und den
Beklagten ein Pachtverhältnis besteht, welches frühestens per Ende 2011 beendet werden kann.
xxx12, xxx13, xxx14, xxx15, xxx16 und xxx17 in B_________ (I_________) zwischen den Klägern und
den Beklagten ein Pachtverhältnis besteht, welches frühestens per Ende 2011 beendet werden kann.
zwischen den Klägern und Beklagten ein Pachtverhältnis besteht, welches frühestens per Ende 2011
beendet werden kann.
1 bis Ziff. 5 genannten Parzellen einen mittels Expertise in der Höhe festzulegenden Schadenersatz.
Den Klägern ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Beklagten bezahlen die Kosten von Verfahren und Urteil.
Herrn T_________ und Herrn U_________ ist der vollständige unentgeltliche Rechtsbeistand mit Kos-
tenbefreiung zu gewähren.
Zur Begründung führten die Kläger im Wesentlichen an, dass aufgrund des Verhaltens
von V_________ der, trotz Vorliegen eines Pachtverhältnisses, die verpachteten Lie-
genschaften selber bewirtschafte, die Kläger der Flächenbeiträge verlustig gingen, wo-
für sie Schadenersatz verlangten.
C. Das Gesuch um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für dieses Ver-
fahren zogen die Kläger am 1. Oktober 2008 zurück.
D. Die Beklagten reichten am 28. November 2008 ihre Klageantwort ein. Sie machten
geltend, die fraglichen Grundstücke seien nur zur Verfügung gestellt, resp. geliehen
und nicht verpachtet gewesen. Sie stellten folgende Rechtsbegehren:
Die Rechtsbegehren der Klagedenkschrift vom 1. September 2008 seien kostenpflichtig abzuweisen.
Die Kläger seien unter Hinweis auf die Strafbestimmung von Art. 292 StGB zu verpflichten, die auf Ge-
biet der Gemeinde B_________ gelegenen Parzellen Plan Nr. xxx52, Nr. xxx8, Nr. xxx9, Nr. xxx10,
Nr. xxx11, Nr. xxx13, Nr. xxx14, Nr. xxx15, Nr. xxx16, Nr. xxx17, Nr. xxx18, Nr. xxx19 und Nr. xxx20,
sowie die auf Gebiet der Gemeinde D_________ gelegenen Parzellen xxx1, xxx2, xxx3, xxx4, xxx5,
xxx6 und xxx7 nicht mehr zu nutzen.
E. Nach durchgeführter Vorverhandlung, anlässlich der die Parteien ihre Rechtsbe-
gehren aufrecht hielten und neue Tatsachen vorbrachten, und nach den Beweisab-
nahmen, insbesondere nach Durchführung einer Expertise, hinterlegten die Parteien
am 24. September 2012 Schlussdenkschriften mit folgenden Begehren:
Kläger:
xxx5, xxx6 und xxx7 in D_________ zwischen E_________ und den Klägern ein Pachtverhältnis be-
steht, welches frühestens 2013 beendet werden kann.
xxx28, xxx29, xxx30, xxx31, xxx32, xxx33, xxx34, xxx35, xxx36, xxx37, xxx38, xxx39, xxx40 und xxx41
in D_________ (F_________) zwischen den Klägern und den Beklagten bis Ende 2011 ein Pachtver-
hältnis bestand.
xxx47, xxx48, xxx49, xxx50 und xxx51 G_________ (H_________) zwischen den Klägern und den Be-
klagten bis Ende 2011 ein Pachtverhältnis bestand.
xxx12, xxx13, xxx14, xxx15, xxx16 und xxx17 in B_________ (I_________) zwischen den Klägern und
den Beklagten bis Ende 2011 ein Pachtverhältnis bestand.
zwischen den Klägern und den Beklagten bis Ende 2011 ein Pachtverhältnis bestand.
2008 sowie Fr. 4'525.00 nebst 5% Zins seit dem 1. Januar 2009 sowie Fr. 4'124.00 nebst 5% Zins seit
dem 1. Januar 2010 sowie Fr. 4'196.00 nebst 5% Zins seit dem 1. Januar 2011 sowie Fr. 4'100.00
nebst 5% Zins seit dem 1. Januar 2012 als Schadenersatz für die den Klägern während der Pachtdau-
er in den Jahren 2007 bis 2011 entgangenen Direktzahlungen.
zu 5% seit dem 1. Januar 2012.
Die Beklagten bezahlen an die Kläger eine Parteientschädigung nach Gerichtskostentarif.
Die Beklagten bezahlen die Kosten von Verfahren und Entscheid.
Gleichzeitig hinterlegten sie das Kündigungsschreiben der Erben von E_________
vom 4. November 2011 betreffend den Pachtvertrag vom 9. April 2007, womit dieser
per 10. April 2013 gekündigt wurde.
Beklagte:
Primärbegehren
xxx29, xxx30, xxx31, xxx32, xxx33, xxx34, xxx35, xxx36, xxx37, xxx38, xxx39, xxx40 und xxx41 im
Gebiet F_________ in D_________, in Bezug auf die Parzelle Nr. xxx42, xxx43, xxx44, xxx45, xxx46,
xxx47, xxx48, xxx49, xxx50 und xxx51 im Gebiet H_________ in G_________, in Bezug auf die Par-
zelle Nr. xxx20, xxx19, xxx18, xxx10, xxx11, xxx12, xxx13, xxx14, xxx15, xxx16 und xxx17 sowie in
Bezug auf die Parzellen xxx8 und xxx9 im Gebiet I_________ in B_________ und in Bezug auf die
Parzelle Nr. xxx26 im Gebiet K_________ in J_________ sowie die Parzellen Nr. xxx53 und Nr. xxx54
in D_________ eine Gebrauchsleihe bestand, welche aufgrund der Kündigung heute nicht mehr be-
steht.
xxx2, xxx3, xxx4, xxx5, xxx6 und xxx7 in D_________ am 9. April 2013 endet.
Die Rechtsbegehren der Klage vom 1. September 2008 seien abzuweisen.
Die Kläger seien zu verpflichten, die Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen.
Die Kläger seien zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung gemäss GTar zu bezahlen.
Subsidiärbegehren
xxx26, xxx27, xxx28, xxx29, xxx30, xxx31, xxx32, xxx33, xxx34, xxx35, xxx36, xxx37, xxx38, xxx39,
xxx40 und xxx41 im Gebiet F_________ in D_________ spätestens Ende 2005 endete.
K_________ in J_________ spätestens Ende 2005 endete.
xxx11, xxx12, xxx13, xxx14, xxx15, xxx16 und xxx17 sowie in Bezug auf die Parzellen xxx8 und xxx9
im Gebiet I_________ in B_________ spätestens Ende 2008 endete.
xxx48, xxx49, xxx50 und xxx51 im Gebiet H_________ in G_________ eine Gebrauchsleihe zuguns-
ten der Kläger bestand.
brauchsleihe zugunsten der Kläger bestand.
xxx2, xxx3, xxx4, xxx5, xxx6 und xxx7 in D_________ am 9. April 2013 endet.
Die Rechtsbegehren der Klage vom 1. September 2008 seien abzuweisen.
Die Kläger seien zu verpflichten, die Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen.
Auch die Beklagten hinterlegten mit ihrer Schlussdenkschrift das Kündigungsschreiben
der Erben von E_________ vom 4. November 2011, adressiert an U_________ und
T_________, womit der Pachtvertrag vom 9. April 2007 per 10. April 2013 gekündigt
wurde.
F. Das Bezirksgericht O_________ erkannte mit Urteil vom 21. Dezember 2012 was
folgt:
V_________ bezahlt T_________ und U_________ Fr. 930.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar
Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten in der Höhe von Fr. 15'250.-- werden den Klägern auferlegt und mit den von diesen geleis-
teten Kostenvorschüssen verrechnet. V_________ werden Fr. 650.-- vom Bezirksgericht zurückerstat-
tet.
schädigung von Fr. 7'500.--.
G. T_________ und U_________ fochten das Urteil mit Berufung vom 4. Februar
2013 beim Kantonsgericht Wallis an und stellten die nachfolgenden Rechtsbegehren:
Die vorliegende Berufung sei gutzuheissen.
Es sei gerichtlich festzustellen, dass bezüglich der Parzellen Nr. xxx21, xxx22, xxx1, xxx2, xxx3, xxx4,
xxx5, xxx6 und xxx7 in D_________ zwischen E_________ und den Klägern ein Pachtverhältnis be-
steht, welches frühestens 2013 beendet werden kann.
xxx28, xxx29, xxx30, xxx31, xxx32, xxx33, xxx34, xxx35, xxx36, xxx37, xxx38, xxx39, xxx40 und xxx41
in D_________ (F_________) zwischen den Klägern und den Beklagten bis Ende 2011 ein Pachtver-
hältnis bestand.
xxx47, xxx48, xxx49, xxx50 und xxx51 G_________ (H_________) zwischen den Klägern und den Be-
klagten bis Ende 2011 ein Pachtverhältnis bestand.
xxx12, xxx13, xxx14, xxx15, xxx16 und xxx17 in B_________ (I_________) zwischen den Klägern und
den Beklagten bis Ende 2011 ein Pachtverhältnis bestand.
zwischen den Klägern und den Beklagten bis Ende 2011 ein Pachtverhältnis bestand.
ar 2008 sowie CHF 4‘525.00 nebst 5% Zins seit dem 01. Januar 2009 sowie CHF 4‘124.00 nebst 5%
Zins seit dem 01. Januar 2010 sowie CHF 4‘196.00 nebst 5% Zins seit dem 01. Januar 2011 sowie
CHF 4‘100.00 nebst 5% Zins seit dem 01. Januar 2012 als Schadenersatz für die den Klägern wäh-
rend der Pachtdauer in den Jahren 2007 bis 2011 entgangenen Direktzahlungen.
zins zu 5% seit dem 01. Januar 2012.
beklagten zu tragen.
fungsinstanz eine angemessene Parteientschädigung gemäss Gerichtskostentarif zuzusprechen.
H. Nachdem die Berufungskläger den Kostenvorschuss von Fr. 1‘400.-- geleistet hat-
ten, räumte das Kantonsgericht der Gegenpartei mit Verfügung vom 12. März 2013
eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Berufungsantwort und zur Erhebung
einer Anschlussberufung ein.
I. Die mit der Berufungsantwort vom 25. April 2013 eingereichten Rechtsbegehren lau-
ten wie folgt:
A Primärbegehen
das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes O_________ sei zu bestätigen.
B Sekundärbegehren
C Allgemeinbegehren
fungsklägern aufzuerlegen.
Parteientschädigung gemäss GTar zu bezahlen.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Bei Streitigkeiten bezüglich der landwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken
haben die Kantone gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche
Pacht (LPG), in seiner bis zum 1. Januar 2011 gültigen Fassung, ein einfaches und
rasches Verfahren vorzusehen (Abs. 1). Mithin galt für das erstinstanzliche Verfahren,
das am 1. September 2008 eingeleitet wurde, das beschleunigte Verfahren gemäss
Art. 300 Abs. 1 lit. b ZPO / VS (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 47 Abs. 2 LPG hat
der Richter aber den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen.
Für das Berufungsverfahren kommt nunmehr die Schweizerische Zivilprozessordnung
zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO sind erstin-
stanzliche Endentscheide mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert in vermögens-
rechtlichen Angelegenheiten Fr. 10'000.-- beträgt. Massgebend sind die im Zeitpunkt
des erstinstanzlichen Urteils noch streitigen Rechtsbegehren. Im zu beurteilenden Fall
sind dies Fr. 52‘734.--, womit das Urteil des Bezirksgerichts O_________ mit Berufung
anfechtbar ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde innert 30 Tagen frist- und
formgerecht beim Kantonsgericht als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht
(Art. 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO; Art. 3, 4 ZPO). Der angefochtene Entscheid lag bei
(Art. 311 ZPO), weshalb vorbehältlich einer gehörigen Begründung darauf einzutreten
ist.
1.2 Mit der Berufung kann die Verletzung des gesamten kantonalen und Bundesprivat-
rechts sowie öffentlichen kantonalen und Bundesrechts geltend gemacht werden. Die
Rechtsmittelinstanz hat den angefochtenen Entscheid im Rahmen der vorgetragenen
Berufungsgründe mit voller Kognition in allen Rechts- und Sachfragen neu zu beurtei-
len (Art. 310 ZPO). Nach Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO dürfen neue Tatsachen und
Beweismittel dann in den Prozess eingeführt werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug
vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vor-
gebracht werden konnten. Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Be-
weismittel im Berufungsverfahren nur noch beschränkt berücksichtigt. Echte Noven
sind Tatsachen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind,
in welchem die jeweilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte. Sie
sind im Berufungsverfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung
vorgebracht werden. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel,
welche bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit bestanden, die
jedoch aus irgendwelchen Gründen damals nicht geltend gemacht worden sind. Die
Zulassung unechter Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt. Sie sind ausge-
schlossen, wenn sie nicht ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorg-
falt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a
und b ZPO). Dabei hat der Berufungskläger darzulegen, weshalb er diese erst jetzt und
nicht schon früher ins Verfahren eingeführt hat. Diese Novenregelung gilt auch im
übergangsrechtlichen Fällen ausschliesslich und ohne Rücksicksicht darauf, ob im
erstinstanzlichen Verfahren neue Vorbringen in einem weitergehenden Umfang zuläs-
sig waren oder allenfalls die Untersuchungsmaxime gegolten hat (BGE 138 III 625 E.
2.2).
Die Berufungskläger führen an, dass gestützt auf Art. 317 ZPO die Präzisierung der
getätigten Investitionen im Rahmen des Berufungsverfahrens zulässig sei. Verwiesen
werde deshalb auf die Sachverhaltsbehauptungen Ziffern 6 - 12 der Schlussdenkschrift
vom 24. September 2012. Sie machen aber geltend, sie hätten im Rahmen des erstin-
stanzlichen Verfahrens sehr wohl Tatsachenbehauptungen betreffend Bodenverbesse-
rungen im Gebiet R_________ vorgebracht. Sie geben daher zwangsläufig auch keine
Begründung ab, weshalb sie diese Tatsachen nicht schon früher im Verfahren behaup-
tet hätten.
Die Berufungskläger bringen eigentlich keine Noven vor, die im Rahmen des Noven-
rechts zu beurteilen wären. Sie verweisen nämlich ausdrücklich auf ihre Schlussdenk-
schrift vor erster Instanz. Im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dar-
über zu befinden sein, ob die Tatsachenbehauptungen betreffend Investitionen im Ge-
biet R_________ im erstinstanzlichen Verfahren ordnungsgemäss vorgebracht wurden
und der Bezirksrichter darüber hätte befinden müssen, da der Sachverhalt von Amtes
wegen abzuklären war. Dies unter Vorbehalt, dass die auf den einzelnen Parzellen
getätigten Investitionen betragsmässig ausgewiesen sind.
1.3 Bei Gutheissung der Berufung steht es im Ermessen der Berufungsinstanz, ob sie
selbst einen Entscheid fällt oder das angefochtene Urteil aufhebt und den Prozess
ganz oder teilweise zur Ergänzung an die Vorinstanz zurückweist, wobei eine Rück-
weisung an die untere Instanz nur dann in Frage kommt, wenn ein wesentlicher Teil
der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervoll-
ständigen ist (Art. 318 ZPO).
1.4 Art. 311 Abs. 1 ZPO verlangt, dass der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz
im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Ent-
scheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Begründen in diesem
Sinne bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet
wird. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die
vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere
Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner
Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von
der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus,
dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,
die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. In der Begrün-
dung ist nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Beru-
fungskläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid
fehlerhaft ist. Die Berufungsinstanz muss nicht nach allen denkbaren möglichen Feh-
lern eigenständig forschen (vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_209/2014 vom 2. September
2014 E. 4.2.1, 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3, je mit Hinweisen; Hungerbüh-
ler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO],
Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 36 zu Art. 311 ZPO).
1.4.1 Vorliegend erklärten die Berufungskläger in ihrer Berufungsschrift, dass die Vor-
instanz fälschlicherweise angenommen habe, die (Berufungs)-Beklagten seien nicht
passivlegitimiert. Das Urteil widerspreche dem vorsorglichen Massnahmeentscheid,
der die Aktivlegitimation der heutigen Berufungsbeklagten, als damalige Gesuchsteller
bejaht habe und sie hätten daher an deren Legitimation nicht zu zweifeln gehabt, zu-
mal sie vom Gericht gezwungen wurden, gegen die heutigen Berufungsbeklagten in-
nert angesetzter Frist Klage einzureichen.
1.4.2 Das Gericht habe zudem, indem es eine Gebrauchsleihe bezüglich der Parzellen
H_________, K_________ und L_________ angenommen habe, die einschlägigen
Bestimmungen des Pachtrechts wie auch der Gebrauchsleihe völlig falsch angewandt
und den Sachverhalt willkürlich festgelegt.
1.4.3 Auch was die Behauptungspflicht bezüglich des Schadenersatzes gestützt auf
Art. 23 Abs. 2 LPG betreffe, habe das Bezirksgericht den diesbezüglichen Sachverhalt
unrichtig und willkürlich festgestellt und zudem die Bestimmungen von Art. 66 Abs. 2 ff.
ZPO VS unrichtig angewandt.
2. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt in Erwägung 2 ihres Urteils wiedergegeben,
worauf mit den angebrachten Ergänzungen verwiesen werden kann, so dass von nach-
folgendem Sachverhalt auszugehen ist.
2.1 U_________ führt unter Mithilfe seines Vaters T_________ einen Landwirt-
schaftsbetrieb in P_________, den er im Jahre 2000 von diesem übernommen hat
(vgl. U_________, Z2 08 78, S. 129; vgl. auch T_________, Z2 08 78, S. 144). Neben
eigenem landwirtschaftlichen Boden bewirtschaften sie verschiedene, im Q_________
gelegene Parzellen, die im Eigentum Dritter stehen (vgl. Formular "Bewirtschaftete
Parzellen nach Standortgemeinde" HD S. 139 ff.; vgl. auch Massnahmeakten Z2 08 78
[fortan: VM], Beilage 4, Formular "Landwirtschaftlich genutzte Flächen 2007", S. 38;
vgl. auch U_________, VM, S. 129; T_________, VM, S. 144).
2.2
2.2.1 Der im Mai 2008 verstorbene E_________ war Eigentümer der Parzelle Nr. xxx6
[Lokalname "R_________"], xxx51 und xxx55, gelegen auf Gebiet der Gemeinde
J_________ und der Parzellen Nrn. xxx53, xxx54 [beide Lokalname "S_________"],
xxx3 ["AA_________"], xxx1 ["BB_________"], xxx2 ["CC_________"], xxx56, xxx57,
xxx58, xxx59, xxx60, xxx61, xxx62, xxx63, xxx64 und xxx65 ["DD_________"], gelegen
auf Gebiet der Gemeinde D_________ (vgl. Unterlagen des Amtes für Direktzahlungen
[rote Sichtmappe]: Eigentümervermerk auf dem Formular "Landwirtschaftlich genutzte
Flächen 1999", VM, S. 93 ff., sowie auf den Formularen "Landwirtschaftliche genutzte
Flächen" 2005 bis 2008).
2.2.2 Der Beklagte V_________, Sohn von E_________, ist Eigentümer der Parzellen
Nrn. xxx42, xxx43, xxx44, xxx45, xxx46, xxx47, xxx48, xxx49, xxx50 und xxx51 [alle-
samt Lokalname "H_________"], gelegen auf Gebiet der Gemeinde G_________
(vgl. Unterlagen des Amtes für Direktzahlungen [rote Sichtmappe]: Eigentümervermerk
auf den Formularen "Landwirtschaftliche genutzte Flächen" 2005 bis 2008).
2.2.3 Die Beklagten W_________, X_________, Y_________ und Z_________ sind
die Kinder von V_________ und Miteigentümer zu je ¼ der Parzellen Nrn. xxx23,
xxx24, xxx25, xxx26, xxx27, xxx28, xxx29, xxx30, xxx31, xxx33, xxx34, xxx35, xxx36,
xxx37, xxx38, xxx39, xxx40, xxx41, [allesamt Lokalname "L_________"], gelegen auf
Gebiet der Gemeinde D_________, und der Parzelle Nr. xxx26 ["EE_________"], ge-
legen auf Gebiet der Gemeinde J_________ (vgl. HD S. 333; Unterlagen des Amtes
für Direktzahlungen [rote Sichtmappe]: Eigentümervermerk "Geschwister V_________
…" auf den Formularen "Landwirtschaftliche genutzte Flächen" 2005 bis 2008).
2.2.4 FF_________ und die GG_________ AG sind je hälftige Miteigentümer der Par-
zellen Nr. xxx20, xxx19, xxx13, xxx14 und xxx15 [allesamt Lokalname "I_________"],
gelegen auf Gebiet der Gemeinde B_________ (vgl. Auszüge des Kant. Grundbuches
im Anhang 5 zur Expertise, HD S. 340 ff.). Die Parzelle Nr. xxx19 ging aus der Zu-
sammenlegung der Parzellen Nrn. xxx19, xxx18, xxx10, xxx11, xxx12, xxx16 und
xxx17 im Jahre 2007 hervor (vgl. Situationsplan und Formular "Zusammenlegung von
Parzellen" im Anhang 5 zur Expertise, HD S. 345 f.; vgl. auch X_________, HD,
S. 188).
2.3 Die hiervor unter Ziffer 2.2.1 - 2.2.4 aufgeführten Parzellen wurden während länge-
rer Zeit von den Klägern und Berufungsklägern landwirtschaftlich genutzt, ohne dass
zwischen den Parteien bzw. den Bodeneigentümern diesbezüglich Meinungsverschie-
denheiten aufgetreten wären.
2.3.1 Zusätzlich zu den obgenannten Parzellen will T_________ von V_________ ab
1998 dessen Parzellen Nr. xxx66, xxx67 und xxx68 in J_________ und xxx69 und
xxx70 in D_________ gepachtet haben und ab 1999 auch die Parzellen, welche
V_________ von HH_________ gekauft hat, nämlich die Nrn. xxx26, xxx71, xxx72 und
xxx73 in J_________, wobei er ab dem Jahr 2006 vereinbarungsgemäss nur mehr die
Parzelle Nr. xxx26 II_________ nutzte.
2.3.2
2.3.2.1 Die Kläger fällten mit Zustimmung von V_________ im Frühjahr 2003 rund 100
Bäume auf den Parzellen "H_________" in G_________, welche mit einem Helikopter
wegtransportiert wurden (vgl. Rechnung JJ_________ SA vom 19. Mai 2003, HD
S. 120). Die Kosten für den Helikoptertransport über Fr. 4'157.-- wurde von der
KK_________ AG bzw. von V_________ bezahlt (HD S. 120; vgl. V_________, HD
S. 167: "Er [T_________] (...) hat Bäume gefällt, welche mit dem Helikopter wegtrans-
portiert wurden und für welche ich Fr. 4'000.-- bis Fr. 5'000.-- bezahlt habe").
2.3.2.2. Im Orte R_________ haben die Berufungskläger eine Fassung bzw. eine Be-
rieselungsanlage erstellt. Diesbezüglich lieferte V_________ das Material und die Be-
rufungskläger führten die Grab- und Anschlussarbeiten aus (T_________, HD, S. 160
f., V_________ HD, S. 169 f.). Die Berufungskläger haben diese Arbeiten in Rechnung
gestellt (HD, S. 63 f., 234). Von wann diese Rechnungen datieren ist nicht ersichtlich.
Bezahlt wurden sie nicht.
2.4 Am 18. November 2003 vereinbarten T_________ und V_________ handschrift-
lich Folgendes (vgl. unbestrittene TB 7 f., HD, S. 5; VM, Beleg 5, S. 50):
"V_________. gibt den Boden
Z_________ füttert die Ross
Es wird gegenseitig keine Forderung mehr gewährt.
Das gilt für die Jahre1999 + 2000 + 2001 + 2002.
Saldo für beide erledigt.
(..)
Abmachung für das Jahr 03-04 Winter
Fütterung pro Ross und pro Tag 4.--
die beiden Kleinen werden als 1 Grosses gerechnet".
2.5 Mit Schreiben vom 28. Dezember 2004 kündigte V_________ in seinem und sei-
nes Vaters Namen sämtlichen landwirtschaftlichen Boden "(für Eigenverbrauch)" auf
den 31. Dezember 2004 (vgl. unbestrittene TB 9, S. 5; VM, Beleg 6, S. 51).
T_________ lehnte mit Schreiben vom 17. Januar 2005 die Kündigung ab und machte
geltend, dass diese gemäss Pachtgesetz nicht gültig sei (vgl. unbestrittene TB 10,
S. 6). Zudem wies er V_________ darauf hin, dass E_________ von der Kündigung
nichts wisse und eine solche für diesen nicht in Frage komme (VM, Beleg 7, S. 52). Mit
Antwortschreiben vom 21. Januar 2005 teilte V_________ mit, sie hätten nie Boden
verpachtet, sondern auf diesem nur diverse Arbeiten (z.B. mähen etc.) ausführen las-
sen. Für die geleisteten Arbeiten seien im Gegenzug das Heu und die Weiden, welche
ihrerseits nicht benötigt worden seien, zur Verfügung gestellt worden. Und was die
Aussagen seines Vaters E_________ betreffe, müssten diese "dann vor dem Richter"
wiederholt werden (vgl. unbestrittene TB 12, S. 6; VM, Beleg 8, S. 53). In der Folge
bewirtschafteten die Kläger die fraglichen Parzellen im Jahr 2005 trotzdem (vgl.
Schlussdenkschrift Kläger, III. Ziff. 1 in fine, HD S. 416; vgl. auch Schlussdenkschrift
Beklagte, III. Ziff. 4 in fine, HD S. 438).
2.6 Im Frühjahr 2006 beanspruchte V_________ die im Eigentum seines Vaters
E_________ stehenden Parzellen Nrn. xxx53 und xxx54 in D_________, indem er
diese abzäunte, mähte und mit seinen Pferden nutzte (vgl. unbestrittene TB 15 Abs. 2,
HD S. 7).
2.7 Am 27. September 2006 kündigte V_________ T_________ sämtlichen Boden der
"KK_________ Group" per 1. Januar 2007 (VM, Beleg 1, S. 10; vgl. auch unbestrittene
TB 15 Abs. 1, HD S. 7). T_________ lehnte die Kündigung mit Antwortschreiben vom
werden (VM, Beleg 2, S. 11). V_________ antwortete mit Schreiben vom 4. April 2007
und teilte T_________ mit, dass er auf der Kündigung beharre. Es sei nie ein Mietver-
trag abgeschlossen worden und er habe auch nie eine Zahlung erhalten (VM, Beleg 3,
S. 13).
2.8 Am 9. April 2007 schlossen E_________ als Verpächter und U_________ als
Pächter einen schriftlichen Pachtvertrag betreffend die folgenden Parzellen ab: xxx53,
xxx54, Lokalname "LL_________", xxx1, "BB_________", xxx74,"CC_________",
xxx3, "MM_________", xxx75 + xxx76, "NN_________", xxx5, "OO_________" sowie
xxx6 und xxx7, "R_________", alle gelegen auf Gebiet der Gemeinde D_________.
Der jährliche Pachtzins betrug gemäss Vertrag Fr. 900.-- (S. 433; vgl. auch VM, S. 54,
U_________, VM, S. 130). Dieser der Pachtvertrag vom 9. April 2007 zwischen
E_________ und U_________ betreffend diverse Parzellen in D_________ (Dos. VM,
S. 54) wurde durch die Erben von E_________ am 4. November 2011 per 10. April
2013 gekündigt (HD, S. 445).
3.
3.1 Die Kläger und Berufungskläger verlangten in Ziffer 1 ihrer Schlussbegehren vor
erster Instanz wie auch in Ziffer 2 der Berufungsbegehren:
Es sei gerichtlich festzustellen, dass bezüglich der Parzellen Nr. xxx21, xxx22, xxx1, xxx2, xxx3, xxx4,
xxx5, xxx6und xxx7 in D_________ zwischen E_________ und den Klägern ein Pachtverhältnis be-
steht, welches frühestens 2013 beendet werden kann.
3.1.1 Durch den landwirtschaftlichen Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter,
dem Pächter ein Gewerbe oder ein Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung zu
überlassen, und der Pächter, dafür einen Zins zu bezahlen (Art 4 LPG). Wird der
Pachtgegenstand veräussert (…), so tritt der Erwerber in den Pachtvertrag ein (Art. 14
LPG). Mit dem Tode des Erblassers fällt die Erbschaft kraft Gesetz und eo ipso an die
Erben (Art. 560 ZGB).
3.1.2 Das Bestehen eines Pachtverhältnisses kann mithin nur gegenüber dem leben-
den Verpächter oder bei dessen Tod gegenüber dessen Erben festgestellt werden. Es
fehlt an der Sachlegitimation, wenn der Anspruch nicht dem Kläger zusteht oder nicht
dem Beklagten gegenüber besteht. Vorliegend sind die Berufungskläger zwar legiti-
miert, das Rechtsverhältnis geltend zu machen, nicht aber gegenüber den Berufungs-
beklagten V_________ und dessen Kinder W_________, X_________, Y_________
und Z_________. Partei des im Jahre 2007 abgeschlossenen Pachtvertrag war aber
E_________, der im Mai 2008 verstorben ist, so dass seine Erben ipso iure an seine
Stelle getreten sind. Bei diesen Erben handelt es sich um die Kinder von E_________,
mithin um V_________ und dessen Geschwister. Diese wurden vorliegend nun aber
nicht eingeklagt. Sie sind demnach nicht Partei in diesem Verfahren. Vertreterin der
Erben ist zudem Frau PP_________ und nicht V_________ (HD, S. 446). Nur gegen-
über den Erben von E_________ wäre es aber möglich, die verlangte Feststellung zu
erwirken.
Mithin hat der Bezirksrichter zu Recht festgestellt, dass es bezüglich dieses Rechtsbe-
gehrens an den Passivlegitimation der Beklagten, welche von Amtes wegen in jedem
Stadium vom Richter zu prüfen ist (BGE 126 III 63 E. 1a, 114 II 345 E. 3d), fehlt. Diese
Feststellung erfolgte keinesfalls in willkürlicher Weise. Folgerichtig hat der Bezirksrich-
ter die Klage diesbezüglich abgewiesen, da die fehlende Passivlegitimation zur Abwei-
sung der Klage führt (BGE 138 III 737 E. 2, 138 III 213 E. 2.3, 128 III 50 E. 2b/bb). Zif-
fer 1 der Rechtsbegehren der Berufung ist daher abzuweisen.
3.1.3 Lediglich der guten Ordnung halber sei erwähnt, dass der Pachtvertrag vom
gekündigt wurde und dass der in der Kündigung vom 4. November 2011 angebrachte
Vermerk: „Die Kündigung wurde Ihnen bereits mit Chargé-Schreiben vom 28. Dezem-
ber 2004 angezeigt. Aus formellen Gründen wird sie mit diesem Schreiben nochmals
angezeigt“ nicht haltbar ist. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2004 konnte nämlich die
Kündigung des am 9. April 2007 abgeschlossenen Pachtvertrages nicht angezeigt
werden.
3.2 Ziffer 5 der Berufungsbegehren der Berufungskläger lautet:
Es sei gerichtlich festzustellen, dass bezüglich der Parzellen Nrn. xxx20, xxx19, xxx18, xxx10, xxx11,
xxx12, xxx13, xxx14, xxx15, xxx16 und xxx17 in B_________ (I_________) zwischen den Klägern und
den Beklagten bis Ende 2011 ein Pachtverhältnis bestand.
Gemäss den mit der Expertise hinterlegten Auszügen des kantonalen Grundbuchs
(Kataster) stehen die obgenannten Parzellen in Miteigentum zu je ½ QQ_________,
des RR_________ und der GG_________ AG. Die GG_________ AG hat ihre Mitei-
gentumsanteil mit Beleg 57/2004 am 28. Oktober 2004 erworben, während
QQ_________ seine Miteigentumsanteile bereit seit 1967 (Herkunftsbeleg 922/1967)
besitzt.
Auch hier gilt, dass weder FF_________ noch die GG_________ AG eingeklagt wur-
den. Eingeklagt sind V_________ und dessen Kinder, welche jedoch nachweislich
nicht Eigentümer der obgenannten Parzellen sind. Eine Unterpacht wurde nie behaup-
tet, weshalb gemeinsame Verpächter nur FF_________ und die GG_________ AG
sein können. Diese beiden hätten mithin im Jahre 2008 ins Recht gefasst werden müs-
sen, wenn ein Pachtverhältnis bezüglich der obigen Parzellen festgestellt werden soll.
Es fehlt dementsprechend auch bezüglich der Parzellen am Orte I_________ auf dem
Gebiete der Gemeinde B_________ an der Passivlegitimation der Berufungsbeklagten,
weshalb der Bezirksrichter die diesbezügliche Klage zu Recht und nicht willkürlich ab-
gewiesen hat. Auf seine korrekten Ausführungen (E. 3 a + b) kann verwiesen werden.
Daran ändert auch nichts, dass sich V_________ im Verfahren um Erlass einer super-
provisorischen und provisorischen Massnahme als Eigentümer der Parzellen am Orte
genannt „I_________“ auf dem Gebiet der Gemeinde B_________ bezeichnet hat. Wie
bereits erwähnt, ist die Sachlegitimation in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen
zu überprüfen. Dies hat der Bezirksrichter getan und zu Recht festgestellt, dass es den
eingeklagten Personen an der Passivlegitimation fehlt.
Die Berufungskläger geben an, sie hätten im guten Treuen das Verfahren gegen
V_________ eingeleitet, weil erstens der Richter, der über die vorsorglichen Mass-
nahmen entschied, die Aktivlegitimation von V_________ bejaht habe und er sie zwei-
tens gezwungen habe, gegen diesen das Hauptverfahren einzuleiten. Dem ist nicht
ganz
so.
Der
Massnahmerichter
verlangte
vom
damaligen
Gesuchsgegner
(T_________), er hätte bis zum 1. September 2008 Klage einzureichen. Er sagte je-
doch nicht gegen wen sich die Klage zu richten habe. T_________ hat denn auch nicht
nur im eigenen Namen das Hauptverfahren eingeleitet und geklagt, sondern zusam-
men mit seinem Sohn U_________, der im Verfahren um Erlass vorsorglicher Mass-
nahmen nicht Partei war. T_________ hat sich mithin Gedanken über die Aktivlegitima-
tion im einzuleitenden Verfahren gemacht. Gleiches hätte er aber bezüglich der Passiv-
legitimation tun müssen. Es ist nämlich Sache der Parteien, die Träger des Rechtes
einzuklagen und hiefür vorgängig die notwendigen Abklärungen zu treffen. Dafür hätte
es lediglich der Hinterlage der entsprechenden Auszüge (Grundbuch- oder Kataster-
auszüge) bedurft. Diese Auszüge wollten die damaligen Gesuchsteller im Verfahren
um vorsorgliche Massnahmen als Beweismittel hinterlegen (VM, S. 2). Dies haben sie
jedoch nicht getan. Der Gesuchsgegner (T_________) hat nicht auf deren Hinterle-
gung bestanden und auch nicht deren Edition verlangt. Wären diese Auszüge hinter-
legt oder ediert worden, wären daraus die Eigentumsverhältnisse ersichtlich gewesen
und der Massnahmerichter hätte das Gesuch betreffend die Parzellen in I_________
wegen fehlender Aktivlegitimation abweisen müssen. Statt dessen ist der Massnahme-
richter von der Richtigkeit der Eigentumsangaben des Gesuchstellers betreffend die
Parzellen im I_________ ausgegangen. Dies schadete T_________ jedoch nicht, ent-
schied der Bezirksrichter doch, dass er die Parzellen am Orte I_________ im Jahre
2008 nutzen konnte. Dass nun der Bezirksrichter im Hauptverfahren seiner Verpflich-
tung nachkam und die Sachlegitimation überprüfte und aufgrund dieser Überprüfung
die mangelnde Passivlegitimation der ins Recht gefassten Personen feststellte, ist nicht
zu beanstanden. Er ist nämlich an eine falsche Behauptung im Verfahren um Erlass
vorsorglicher Massnahmen keinesfalls gebunden. Auch wenn der Bezirksrichter zu
einer anderen Feststellung als der Massnahmerichter kommt, heisst dies noch lange
nicht, dass seine Feststellung falsch ist. Zudem spielt es auch keine Rolle, dass die
Parteien die Sachlegitimation nicht bestritten haben, da diese, wie bereits erwähnt,
vom Bezirksrichter von Amtes wegen zu prüfen war.
Ziffer 5 der Rechtsbegehren der Berufung ist daher ebenfalls aufgrund der fehlenden
Passivlegitimation der Berufungsbeklagten abzuweisen.
4. Die Berufungskläger haben im erstinstanzlichen Verfahren verschiedentlich behaup-
tet, Investitionen in die von ihnen gepachteten Parzellen getätigt zu haben. Entspre-
chende Rechtsbegehren, wonach sie diese Investitionen entschädigt haben möchten,
haben sie jedoch erst mit der Schlussdenkschrift eingereicht, als sie verlangten, dass
die Beklagten ihnen gestützt auf Art. 23 Abs. 2 LPG Fr. 30‘612.-- nebst Verzugszins zu
5% seit dem 1. Januar 2012 zu zahlen hätten.
Auch wenn der Richter von Amtes wegen den Sachverhalt festzustellen hat (aArt. 47
LPG), ist es der Kläger, der durch seine Rechtsbegehren bestimmt, in welchem Um-
fang er seine Rechte einklagt. Obwohl bis zum Zeitpunkt der Beweiserhebung keine
entsprechenden Rechtsbegehren gestellt waren, liess der Bezirksrichter zu, dass der
Experte auch die in die Parzellen getätigten Investitionen berechnete resp. schätzte.
4.1 Der Experte schätzte daraufhin die Investitionen für die Berieselungsanlage im
Gebiete „R_________“ auf Fr. 26‘630.-- (HD S. 316). Die Kläger und Berufungskläger
hatten selber für die von ihnen diesbezüglich ausgeführten Arbeiten V_________
Fr. 3‘930.-- in Rechnung gestellt. (HD S. 63, 64).
Der Experte stellte fest, dass die Berieselungsanlage auf den Parzellen xxx72, xxx77
und xxx44 [R_________: Anm. durch das Gericht] und xxx46, xxx47, xxx48, xxx28 und
xxx78 [R_________: Anm. durch das Gericht] erstellt wurde. Die Berieselungsanlage
zeichnete er zudem auf einer Skizze ein, wobei gemäss dieser Skizze die Parzelle Nr.
xxx48 weder Leitung noch Spritzer aufweist (HD S. 314 f). Sämtliche Parzellen liegen
auf dem Gebiete der Gemeinde J_________.
4.1.1 Im gesamten Verfahren wurde nur bezüglich der Parzellen Nrn. xxx72 und xxx77
im R_________ behauptet, T_________ hätte diese von V_________ gepachtet. Be-
züglich allen andern in der Erwägung 4.1 hievor genannten Parzellen wurde nie be-
hauptet, sie seien von den Klägern und Berufungsklägern gepachtet gewesen. Auch
bezüglich eines allfälligen Verpächters fehlen jegliche Angaben. Gemäss Art. 23 LPG
können die Pächter bei Beendigung der Pacht verlangen, dass sie für den Aufwand der
Verbesserungen angemessen entschädigt werden, wenn diese mit Zustimmung des
Verpächters vorgenommen wurden, was die Berufungskläger in diesem Verfahren
auch tun.
Da es im vorliegenden Verfahren nie um ein Pachtverhältnis betreffend die Parzellen
Nrn. xxx44 im R_________ und xxx46, xxx47, xxx48, xxx28 und xxx78 am Orte ge-
nannt R_________, alle gelegen auf der Gemeinde J_________, ging, wurde auch nie
behauptet, wer Eigentümer dieser Parzellen, resp. wer der Verpächter dieser Parzellen
war. Mithin steht bezüglich dieser Parzellen nicht fest, wer als Verpächter den Klägern
und Berufungsklägern als Pächtern die allfällige Entschädigung gemäss Art. 23 LPG
schulden würde. Da dies nicht feststeht, können die Beklagten und Berufungsbeklag-
ten hiefür nicht belangt werden.
4.1.2 Bezüglich der Parzelle Nr. xxx77 ist festzuhalten, dass diese der GG_________
AG gehört (www.xxx.ch), welche nicht Partei im vorliegenden Verfahren ist. Nur ihr
gegenüber hätte eine Entschädigung gestützt auf Art. 23 LPG geltend gemacht werden
können. Den Beklagten und Berufungsbeklagten fehlt es entsprechend an der Passiv-
legitimation. Was die Höhe einer allfälligen Entschädigung für die in diese Parzelle ge-
tätigten Investitionen betrifft, könnte eine solche zudem nicht berechnet werden. Dies-
bezüglich sei auf die nachfolgende Erwägung 4.1.3 verwiesen.
4.1.3 Die Parzelle Nr. xxx72 gehört zu gleichen Teilen, nämlich zu je ¼ Y_________,
Z_________, X_________ und W_________ (www.xxx.ch /). Diese wurden auch ein-
geklagt und müssten für eine allfällige Bodenverbesserung gemäss Art. 23 LPG auf-
kommen. Die Kläger und Berufungskläger haben den Nachweis für die von ihnen getä-
tigten Verbesserungen zu erbringen. Sie haben für ihre Arbeiten, die gesamte Beriese-
lungsanlage betreffend, V_________ Fr. 3‘930.-- in Rechnung gestellt. Der Gerichts-
experte schätzte die gesamten Investitionskosten für die Berieselungsanlage auf
Fr. 26‘630.-- (inklusive Material). Das Material wurde jedoch von V_________ bezahlt.
Sowohl aus der einen Rechnung wie auch aus der Gerichtsexpertise lassen sich aber
die Investitionskosten für die Parzelle Nr. xxx72 alleine nicht berechnen. Diese Be-
rechnung wäre aber durchaus machbar und den Berufungsklägern zumutbar gewesen,
so dass die Investitionen hätten ziffermässig für jede Parzelle nachgewiesen werden
können. Dies wäre zwingend nötig gewesen, da die betroffenen Parzellen nicht dem-
selben Eigentümer gehören. Da dies von Seiten der Berufungskläger nicht erfolgte,
kann der Richter diese auch nicht gemäss Art. 42 Abs. 2 OR schätzen.
4.1.4 Mithin gelten die Investitionskosten als nicht nachgewiesen und das entspre-
chende Berufungsbegehren ist abzuweisen.
4.2 Da die getätigten Investitionen bezüglich der Berieselungsanlage im Gebiete
R_________ zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten aus verschiedenen
Gründen nicht zugesprochen werden können, kann es offen bleiben, ob die Kläger und
Berufungskläger diese Investitionskosten ordentlich im erstinstanzlichen Verfahren
vorgebracht haben und der Bezirksrichter darüber hätte befinden müssen.
5. Der Bezirksrichter hat in seinem Urteil in Erwägung 5 d festgehalten, dass die Klä-
ger und Berufungskläger im Einverständnis mit dem Beklagten und Berufungsbeklag-
ten V_________ im Gebiete „H_________“ ca. 100 Bäume gefällt haben und beim
Abtransport mittels Helikopter behilflich waren. Er hat auch die in die Parzellen
„H_________“ getätigten Investitionen auf der Grundlage der Expertise berechnet (E. 5
d/cc und dd) und kam so auf einem Betrag von Fr. 930.--, den der Beklagte
V_________ an die Kläger und Berufungskläger zu bezahlen hat. Diese Reduktion der
Ersatzforderung wurde von den Klägern und Berufungsklägern in ihrer Berufungsschrift
anerkannt und da die Beklagten und Berufungsbeklagten lediglich die Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils verlangen, bleibt es bezüglich der im „H_________“ getätigten
Investitionen beim erstinstanzlichen Urteil.
6. Die Kläger und Berufungskläger verlangen in Ziffer 3, 4 und 6 ihrer Rechtsbegeh-
ren, dass festgestellt werde, dass bezüglich der Parzellen am Orte genannt
F_________ in D_________, der Parzellen am Orte genannt H_________ in
G_________ und der Parzelle Nr. xxx26 am Orte genannt K_________ in J_________
zwischen den Berufungsklägern und den Berufungsbeklagten ein Pachtverhältnis bis
Ende 2011 bestand.
Gleichzeitig verlangen die Kläger und Berufungskläger aber auch, dass ihnen die Be-
klagten und Berufungsbeklagten Schadenersatz für die entgangenen Direktzahlungen
für die Jahre 2007 bis 2011, mithin bis zum Ende der behaupteten Pachtverhältnisse,
im Betrage von Fr. 22‘122.-- bezahlen.
Die Berufungskläger stellen sowohl ein Feststellungsbegehren wie auch ein Leistungs-
begehren.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Feststellungsklage nur zuzulas-
sen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges
Interesse hat, welches kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächli-
cher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechts-
beziehungen der Parteien und die Ungewissheit durch richterliche Feststellung besei-
tigt werden kann und ihre Fortdauer der Klägerpartei nicht zugemutet werden kann,
weil sie in ihrer Bewegungsfreiheit behindert ist (BGE 136 III 523 E.5, 133 III 282 E.
3.5, 131 III 319 E. 3.5, 123 III 414 E. 7b). Das Feststellungsinteresse fehlt in der Regel,
wenn eine Leistungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung steht, mit der ein voll-
streckbares Urteil erwirkt werden kann.
Da in casu sowohl die Feststellung von Pachtverhältnissen bis 2011 als auch bis und
mit dem Jahre 2011 Schadenersatz für entgangene Direktzahlungen verlangt wird,
fehlt es am Feststellungsinteresse. Im Rahmen der Behandlung der Schadensansprü-
che für die nicht erhaltenen Direktzahlungen wird nämlich auch darüber zu befinden
sein, ob ein Pachtverhältnis zwischen Berufungsklägern und Berufungsbeklagten be-
stand, aus dem sich der Schaden herleiten lässt.
Mithin ist auf die Berufungsbegehren 3, 4 und 6 nicht einzutreten.
7. Die Berufungskläger vertreten die Meinung, dass zwischen ihnen und den Beru-
fungsbeklagten bezüglich der hier zu beurteilenden Parzellen am Orte genannt
F_________ in D_________, am Orte genannt H_________ in G_________ und der
Parzelle Nr. xxx26 am Orte genannt K_________ in J_________ ein Pachtverhältnis
bis 2011 bestehe, welches unter das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht
(LPG; SR 221.213.2) falle und daher nur unter Beachtung der Bestimmungen des LPG
aufgelöst werden könne. Die Berufungsbeklagten vertreten hingegen die Meinung,
dass lediglich eine Gebrauchsleihe bestanden habe, welche rechtens aufgehoben
wurde.
7.1 Durch den landwirtschaftlichen Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem
Pächter ein Gewerbe oder ein Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung zu über-
lassen, und der Pächter, dafür einen Zins zu bezahlen (Art. 4 Abs. 1 LPG). Der Pacht-
zins kann in Geld, einem Teil der Früchte (Teilpacht) oder in einer Sachleistung beste-
hen (Art. 4 Abs. 2 a LPG entspricht Art. 35a Abs. 1 LPG in Kraft seit 1. Januar 2004).
Objektiv wesentliche Vertragspunkte sind mithin, die Überlassung eines bestimmten
Gewerbes oder eine landwirtschaftlichen Grundstücks zur landwirtschaftlichen Nutzung
sowie die Zinszahlungspflicht.
Der Abschluss eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages ist nicht an eine bestimmte
Form gebunden. Damit kann ein Pachtvertrag nicht nur durch ausdrückliche mündliche
oder schriftliche Willensäusserung der Parteien, sondern auch stillschweigend durch
konkludentes Verhalten geschlossen werden (BGE 118 II 441 E. 1). Ist das LPG an-
wendbar, beträgt die erste Pachtdauer sechs Jahre (Art. 7 Abs. LPG). Die Vereinba-
rung einer kürzeren Pachtdauer ist gemäss Art. 7 Abs. 2 LPG nur gültig, wenn die Be-
hörde sie bewilligt hat. Liegt keine entsprechende Bewilligung vor, kann ein Pachtver-
trag frühestens auf den Ablauf von sechs Jahren gekündigt werden. Die Kündigungs-
frist beträgt ein Jahr, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt; die Parteien können
eine längere Frist vereinbaren (Art. 16 Abs. 2 LPG). Für die Kündigung des landwirt-
schaftlichen Pachtvertrages (…) ist Schriftform vorgeschrieben. Die Auflösung im ge-
genseitigen Einvernehmen bedarf keiner besonderen Form (Art. 11 und 115 OR). Aus
Beweisgründen ist Schriftlichkeit zu empfehlen (Studer/Hofer, Kommentar zum Bun-
desgesetz über die landwirtschaftliche Pacht, 2. A., Brugg 2014, N. 150). Der Pachtver-
trag gilt unverändert für weitere sechs Jahre, wenn er auf unbestimmte Zeit abge-
schlossen und nicht ordentlich gekündigt worden ist oder wenn er auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen und nach der vereinbarten Pachtdauer stillschweigend fortgesetzt wird
(Art. 8 Abs. 1 lit. a und b LPG)
In Abgrenzung zur Pacht ist die Gebrauchsleihe demgegenüber zwingend unentgeltlich
(Studer/Hofer, a.a.O., N. 149a; Higi, Zürcher Kommentar, Vorbem. zu Art. 305-311 OR
N. 45; Bucher, Obligationenrecht BT, 3. A., S. 185, 192).
7.2 Die Nutzung der Parzellen F_________ in D_________, der Parzellen am Orte
genannt H_________ in G_________ und der Parzelle Nr. xxx26 am Orte genannt
K_________ in J_________ durch die Kläger und Berufungskläger bis 2004 wird von
den Beklagten und Berufungsbeklagten anerkannt (HD, S. 436). Die Kläger und Beru-
fungskläger wollen die Parzellen in J_________ und diejenigen in D_________ seit
1999 und diejenigen in G_________ ab dem Jahr 2003 von V_________ nicht nur ge-
nutzt, sondern gepachtet haben.
7.2.1 Die Kläger und Berufungskläger haben im Laufe des Verfahrens nie behauptet,
sie hätten V_________ einen Pachtzins in Geld bezahlt. Ihrer Ansicht nach sprächen
aber alle Umstände für einen Pachtvertrag nach LPG, wie die Nutzung der Liegen-
schaften "wie Pächter" mit Deklaration als solche beim Amt für Direktzahlungen, die
Entrichtung von Naturalleistungen an V_________ mit entsprechenden handschriftli-
chen Vereinbarungen und die getätigten Investitionen in die gepachteten Liegenschaf-
ten.
7.2.2 Vorausgeschickt sei hier, dass die Angaben zu den bewirtschafteten Parzellen
gegenüber dem Amt für Direktzahlungen nur im Zusammenhang mit der Beitragsbe-
rechtigung für Direktzahlungen massgebend sind, jedoch nichts über das Rechtsver-
hältnis zwischen Bewirtschafter und Bodeneigentümer aussagen. Abgeschlossene
Pachtverträge sind nicht Voraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen. Massge-
bend ist einzig das Kriterium der Bewirtschaftung. Mithin können die Kläger und Beru-
fungskläger bezüglich eines allfälligen mit den Beklagten und Berufungsbeklagten ab-
geschlossenen Pachtvertrages aus diesen Unterlagen nichts ableiten.
7.2.3 Unstrittig ist, dass T_________ und V_________ am 18. November 2003 hand-
schriftlich festhielten, dass V_________ "den Boden" zur Verfügung stellt und
T_________ die Pferde füttert und weiter: „Es wird gegenseitig keine Forderung mehr
gewährt. Das gilt für die Jahre 1999 + 2000 + 2001 + 2002. Saldo für beide erledigt.“
Ebenso ist nicht strittig, dass ab dem Winter 2003/2004 die Abmachung galt, dass für
die Fütterung pro Pferd und Tag Fr. 4.-- berechnet wurden, wobei die beiden Fohlen
("Kleinen") hierfür als ein Pferd ("Grosses") gelten sollten (vgl. unbestrittene TB 7 f.,
S. 5; Z2 08 78, Beleg 5, S. 50).
Eine Benennung der Parzellen, die landwirtschaftlich genutzt werden können, ist der
Vereinbarung nicht zu entnehmen.
Die Beklagten anerkennen in ihrer Schlussdenkschrift, dass in den Jahren 1999 bis
und mit 2002 die Gegenleistung der Kläger für die unentgeltliche Überlassung der
landwirtschaftlichen Güter darin bestanden hatte, die (zwei) Pferde von V_________
den Winter über in Pension zu nehmen. Ab dem Jahre 2003 hätten die Beklagten bzw.
V_________ für die Fütterung pro Tag und Pferd Fr. 4.-- bezahlt. Damit seien die dies-
bezüglichen Leistungen der Kläger gänzlich abgegolten worden. Da die Fütterung der
Tiere
in
keinem
direkten
Verhältnis
zur
Gebrauchsüberlassung
der
land-
wirtschaftlichen Güter gestanden habe, sei ab dem Jahre 2003 kein eigentliches Ent-
gelt für die Gebrauchsüberlassung der Güter entrichtet worden (vgl. Schlussdenkschrift
IV. Ziff. 2, HD S. 440 f.).
T_________ sagte aus, er pachte die Parzellen "H_________", "L_________",
"I_________" sowie "EE_________", seit er im Winter die Pferde gehabt habe
(T_________, VM, S. 146). Darauf angesprochen, in welcher Form er V_________
Pachtzinse bezahlt habe, gab T_________ zur Antwort, sie hätten "jahrelang" dessen
zwei Pferde in Pension gehabt, im letzten Jahr zusätzlich noch zwei Fohlen
(T_________, HD S. 161). U_________ bestätigte die Aussagen seines Vaters. Zum
Pachtzins bemerkte er ergänzend, dass sie bereits das von E_________ übernomme-
ne Vieh um Fr. 4'000.-- überbezahlt hätten; in dem Sinne sei auch Pachtzins bezahlt
worden (U_________, HD S. 164). V_________ sagte demgegenüber aus, er habe für
die Überlassung der landwirtschaftlichen Güter von T_________ nie eine Entschädi-
gung erhalten. Seine und die Parzellen seiner Kinder seien von T_________ gratis
bewirtschaftet worden. Für die Fütterung der Pferde habe er Fr. 4.-- pro Tag bezahlt,
dies für eine Zeitspanne von zwei bis drei Monaten, was im Jahr 2004 begonnen habe
könne (V_________, VM, S. 138 f.).
Sofern die Kläger und Berufungskläger den überhöhten Preis, den sie für das Vieh von
E_________ bezahlt haben wollen, als Pachtzins für die von ihnen bewirtschafteten
Parzellen angesehen haben, sind sie nicht zu hören und es könnte zudem nur die Par-
zellen betreffen, die sie von E_________ genutzt haben und darüber, ob diese Parzel-
len Gegenstand eines allfälligen Pachtvertrages bilden, ist nicht mehr zu befinden.
Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass zwischen T_________ und V_________ für
die Zeit zwischen 1999 bis und mit 2002 eine Vereinbarung bestand, wonach
V_________ dem T_________ landwirtschaftlichen Boden zur Nutzung überliess und
dieser ihm als Gegenleistung dessen Pferde fütterte. Für die Zeit zwischen 1999 bis
2002 kann somit nicht von einer unentgeltlichen Überlassung von Liegenschaften ge-
sprochen werden.
Der Pachtzins kann, wie bereits gesagt, in Geld, einem Teil der Früchte (Teilpacht)
oder in einer Sachleistung bestehen. Das Gesetz spricht von „Sachleistungen“, womit
„Dienstleistungen“ ausgeschlossen sind. Sachleistungen sind Warenlieferungen (Art 92
Abs. 2 OR). Wird die Sache auf dem Pachtgegenstand produziert (wie z.B. Gemüse,
Früchte, Milchprodukte, Fleisch, Futtermittel, Streue, Holz) und wird ein Teil davon als
Pachtzins geleistet, so wird von einer Teilpacht gesprochen. Der Wert einer Sachleis-
tung ist in der Regel einfach bestimmbar (Menge mal Markpreis). Dies trifft bei einer
Dienstleistung nicht zum Vornherein zu, weshalb das LPG Dienstleistungen nicht als
direkte Gegenleistungen zur Überlassung des Pachtgegenstandes zulässt.
Ein gemischtes Geschäft ist allerdings ohne weiteres möglich, indem der Pächter dem
Verpächter eine Dienstleistung erbringt, hiefür bezahlt wird und er dann mit dem Erlös
den Pachtzins bezahlt. Die Entschädigung für die Arbeitsleistung muss aber gesondert
ausgewiesen werden (Müller, Privatrechtliche Bestimmungen, S. 3). Das Entgelt für die
Überlassung des Pachtgegenstandes und die Entschädigung für die Dienstleistungen
können die Parteien verrechnen (Art. 120 OR). Dieses Vorgehen ist in Art. 36 Abs. 3
LPG vorgesehen. Danach sind Naturalleistungen und andere vereinbarte Nebenleis-
tungen am Pachtzins anzurechnen. Andere vereinbarte Nebenleistungen können Ar-
beits- oder Dienstleistungen sein (Studer/Hofer, a.a.O., N. 728).
Vorliegend haben T_________ und V_________ am 18. November 2003 im Büro in
SS_________ ihre bestehenden gegenseitigen Forderungen für die Jahre 1999, 2000,
2001 und 2002 aus der Vereinbarung: „V_________ gibt den Boden, Z_________ füt-
tert die Ross“ per Saldo erledigt. Für diese Jahre war die Fütterung der Pferde mit dem
Überlassen des Bodens gekoppelt. Die Dienstleistungen von T_________, deren Höhe
zwar unbekannt ist, wurden mit den Forderungen von V_________, ebenfalls in unbe-
kannter Höhe, verrechnet. Damit schuldeten sich die beiden Parteien für die genannten
Jahre nichts mehr („Saldo für beide erledigt“).
Die Parteien haben aber nicht nur die gegenseitigen Forderungen per Saldo miteinan-
der verrechnet, sondern im gegenseitigen Einverständnis auch die bestehende Verein-
barung aufgelöst, was zulässig ist, und eine neue Vereinbarung für den Winter 03-04
abgeschlossen.
Ab diesem Winter hatte V_________ für die Fütterung der Pferde Fr. 4.-- pro Tag zu
bezahlen, wobei die beiden Fohlen für ein Pferd zählten. Die Arbeitsleistung von Bo-
denmann wurde nun ziffermässig bestimmt, nämlich Fr. 4.-- pro Tag. Eine Koppelung
dieser Entschädigung an das Überlassen von landwirtschaftlichem Boden wurde an
diesem Tag jedoch nicht mehr vereinbart.
Im Frühjahr 2004 traf man sich dann im Camping "TT_________". Mit dabei waren
auch UU_________ und VV_________. Anlässlich dieser Besprechung soll abge-
macht worden sein, dass V_________ gewisse Parzelle für sein Vieh behalte und die
anderen Parzellen von VV_________, UU_________ und T_________ genutzt werden
könnten (V_________, VM, S. 142 f, VV_________ VM, S. 136). T_________ bestätig-
te anlässlich der Sitzung im vorsorglichen Massnahmeverfahren: V_________ habe
die Güter aufgeteilt, indem er sich, UU_________ und ihm (T_________) Parzellen zur
Bewirtschaftung
überlassen
habe.
Er
habe
die
Parzellen
"H_________",
"L_________", "I_________" und "EE_________" erhalten. Dies seien die Parzellen,
die er vorher erwähnt habe (VM, S. 147). Davor hatte er erklärt, dass er V_________
die Parzellen xxx53 und xxx54 (von E_________) schon vor der Einzäunung überlas-
sen habe und dafür von ihm (V_________) etwas anderes gehabt habe, nämlich den
L_________ in D_________, den H_________ in G_________ und in I_________
(VM, S. 146).
Ein Pachtzins für das Überlassen der landwirtschaftlichen Parzellen wurde auch an
dieser Sitzung nicht abgemacht. Dies wurde auch nicht behauptet. Im vorliegenden
Verfahren wurde ja immer nur behauptet, die Fütterung der Pferde sei das Entgelt, also
der Pachtzins, für die Nutzung der diversen Parzellen gewesen. Wäre dem aber ab
Winter 03 - 04 (Vereinbarung vom November 2003) so gewesen, so hätte diese Ar-
beitsleistung (Dienstleistung) mit dem geschuldeten Pachtzins verrechnet werden kön-
nen. Tatsächlich verrechnete U_________ aber die Kosten für die Fütterung der bei-
den Fohlen mit einer bezogenen Heulieferung (VM, S. 81 ff), mithin nicht mit dem
Pachtzins. Wurde nun aber die Forderung aus der Fütterung der Pferde bereits mit
einer Heulieferung verrechnet, hätte sie nicht noch einmal mit dem Pachtzins verrech-
net werden können. Demnach hätte ein Pachtzins in Geld oder in Naturalien bezahlt
werden müssen. Dies wurde jedoch nie behauptet. Da U_________ von der Verrech-
nungsmöglichkeit der Kosten der Pferdefütterung mit der Heulieferung ausging, muss
er selber der Meinung gewesen sein, dass keine Koppelung zwischen der Fütterung
der Tiere und dem Überlassen der landwirtschaftlichen Grundstücke zur Nutzung mehr
bestand. Ansonsten lässt sich sein diesbezügliches Verhalten nicht erklären.
Für das Gericht steht fest, dass die Parteien ab Winter 2003 / 2004 keinen Pachtzins
vereinbart haben und auch kein solcher bezahlt wurde. Da kein Pachtzins als Gegen-
leistung für die Überlassung der landwirtschaftlichen Grundstücke vereinbart wurde,
fehlt es an einem wesentlichen Vertragselement des Pachtvertrages. Von einer land-
wirtschaftlichen Pacht betreffend die Parzellen „F_________“ in D_________, die Par-
zellen am Orte genannt „H_________“ in G_________ und der Parzelle Nr. xxx26 am
Orte genannt „K_________“ in J_________ kann daher ab dem Jahr 2003 nicht ge-
sprochen werden.
Für das urteilende Kantonsgericht liegt demnach seit dem Jahre 2003 eine Gebrauchs-
leihe vor, welche nicht auf eine bestimmte Zeit vereinbart wurde. Demnach konnten die
Parzellen von den Beklagten jederzeit zurückgefordert werden d.h. mit sofortiger Wir-
kung gekündigt werden (Art. 310 OR). Wenn der erstinstanzliche Richter alsdann fest-
hielt, dass dies bezüglich der Parzellen des Beklagten V_________ mit Schreiben vom
bezüglich der Parzellen der übrigen Beklagten mit Schreiben vom 27. September 2006
per 1. Januar 2007 geschah, so kann dies nur bestätigt werden (VM, Beleg 1, S. 10).
Der erstinstanzliche Richter hat daher die Klage, mit welcher die Kläger Schadenersatz
für entgangene Direktzahlungen in den Jahren 2007 bis 2011 geltend gemacht haben,
richtigerweise abgewiesen.
Mithin ist auch das Rechtsbegehren Ziffer 7 der Berufung abzuweisen, so dass die
Berufung vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.
8. Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichtskos-
ten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95 ZPO), von Amtes wegen fest-
zulegen (Art. 104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kanto-
nalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den
Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar)
vom 11. Februar 2009. Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat das
Bezirksgericht ausgangsgemäss den Klägern auferlegt. Weil sie auch im Berufungsver-
fahren unterliegen, sind ihnen diese Kosten ebenfalls aufzuerlegen.
8.1 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird aufgrund des Streitwertes, des
Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien so-
wie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip
festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Der Streitwert beträgt Fr. 52‘734.--, wobei es
zu berücksichtigen gilt, dass die Berufungskläger im Berufungsverfahren nur noch die
Bezahlung von Fr. 42‘332.-- geltend machten, so dass die Entscheidgebühr zwischen
Fr. 1'800.-- und Fr. 6'000.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar) festzulegen ist, wobei im Berufungs-
verfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt werden kann (Art. 19
GTar). Der Bezirksrichter hat die Gerichtsgebühr erstinstanzlich auf Fr. 2‘989.10 fest-
gesetzt, mithin im Rahmen des Tarifs, womit die Gerichtskosten gesamthaft
Fr. 15‘250.-- (Gerichtsgebühr Fr. 2‘989.10, Auslagen Fr. 12‘260.90) betragen, die von
den Klägern und Berufungsklägern zu bezahlen sind. Die Berufungsinstanz hat keine
Veranlassung diese anders festzulegen, zumal die Auslagen ausgewiesen sind. Es
bleibt mithin bei den von der ersten Instanz festgelegten Gerichtskosten.
Was das Berufungsverfahren betrifft, gilt es festzuhalten, dass das Dossier doch einen
gewissen Umfang aufwies und es verschiedenste Rechtsfragen zu beurteilen gab. In
Berücksichtigung dieser Kriterien und des vor der Berufungsinstanz noch strittigen Be-
trages ist vorliegend nach richterlichem Ermessen eine Gebühr von Fr. 1'400.-- ge-
rechtfertigt und angemessen, die den Berufungsklägern aufzuerlegen ist und mit dem
von ihnen geleisteten Vorschuss in derselben Höhe verrechnet wird.
8.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten
der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist,
in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a,
b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem
Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem noch strittigen Betrag von
Fr. 42‘332.-- beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5
GTar), Fr. 5'800.-- bis Fr. 8'200.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). In Anwendung des Rahmenta-
rifs und in Berücksichtigung der Bedeutung sowie der Natur des Falls, der Prozessfüh-
rung der Parteien, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit und der vom Anwalt nütz-
lich aufgewandten Zeit (Art. 27 Abs. 1 GTar) wurde die Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 7‘500.-- (inklusive Auslagen von Fr. 300.--) festge-
legt. Das Kantonsgericht hat keine Veranlassung diesen Betrag abzuändern, zumal
dessen Höhe von keiner Partei angefochten wurde. Es bleibt somit bei der erstinstanz-
lichen Kostenfestlegung.
Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist ein Reduktionskoeffizient von 60%
zu berücksichtigen, womit das Honorar im Prinzip minimal Fr. 2’320.-- und maximal Fr.
3’280.-- beträgt (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens be-
misst das Gericht das Honorar anhand der gleichen Kriterien wie oben betreffend die
Gerichtskosten festgehalten. Vorliegend wies das Dossier doch einen gewissen Um-
fang auf und es stellten sich verschiedenste Rechtsfragen. Unter Berücksichtigung des
angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kriterien erachtet das Kantons-
gericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- inkl. Auslagen als angemessen.
Dementsprechend schulden die Berufungskläger den Berufungsbeklagten für das Be-
rufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.--.
Demnach wird erkannt:
Die Berufung von U_________ und T_________ vom 4. Februar 2013 wird abge-
wiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'400.-- werden U_________
und T_________ auferlegt und mit dem von diesen geleisteten Kostenvorschuss
in derselben Höhe verrechnet.
fungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 2‘400.-- (inklusive Auslagen).
Sitten, 27. April 2015