No debt due on pledged note for lack of maturity

C1 13 301Kantonsgericht18.02.2014Partially Granted

Zusammenfassung

After remand from the Federal Supreme Court, the Cantonal Court of Valais reconsidered only X_________'s debt-assertion action concerning an pledged note. It held that the respondents had not alleged or proved any termination of the pledged note debt and had also failed to establish any special agreement making the pledged note due together with the loan. The loan documents and witness statements showed only that X_________ pledged her land as security. The court therefore upheld X_________'s appeal, set aside the first-instance judgment as to her, and declared that she does not currently owe the claimed CHF 260,000 plus interest. Costs remained allocated as in the earlier judgment, with additional appeal costs imposed.

Regest

Art. 847 ZGB; maturity of a pledged note and burden of proof; a pledged-note claim becomes due, in principle, only by notice of termination, unless the parties validly agree otherwise. The party invoking maturity bears the burden of pleading and proving the facts establishing it, including any contractual deviation from the statutory rule. Mere references in the secured-loan documentation to security or to repayment of the loan do not suffice to show that the pledged note should automatically mature with the loan. Where the pleadings and evidence address only the loan relationship, the pledged-note maturity requirement remains unproven and the enforcement claim fails (consid. 2.2.1-2.2.3). After remand, the lower court is bound by the Federal Supreme Court’s instructions and may not worsen the position of the successful appellant.

Gesamter Gesetzestext

C1 13 301

URTEIL VOM 18. FEBRUAR 2014

Kantonsgericht Wallis

I. Zivilrechtliche Abteilung

Besetzung: Hermann Murmann, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Lionel Seeberger,

Kantonsrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

W_________ und X_________ , Aberkennungs- und Berufungskläger, vertreten durch

Rechtsanwalt A_________

gegen

Y_________ und Z_________ , Aberkennungs- und Berufungsbeklagte, vertreten

durch Rechtsanwalt B_________

(Schuldbriefforderung)

Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 20. Juli 2012 (Z1 10

ergänzende Entscheidung zum Urteil des Kantonsgerichts vom 16. April 2013 (C1 12

  1. aufgrund des Bundesgerichtsurteils 4A_279/2013 vom 12. November 2013

  • 2 -

Verfahren

A. Mit Entscheid vom 21. April 2010 gewährte der Rechtsöffnungsrichter in der von

Y_________ und Z_________ gegen W_________ eingeleiteten ordentlichen Betrei-

bung auf Pfändung Nr. xxx für Fr. 130'000.-- nebst Zins und Kosten die provisorische

Rechtsöffnung (BK 2010 85). Dagegen reichte W_________ am 7. Mai 2010 beim Be-

zirksgericht C_________ eine Aberkennungsklage ein (Z1 2010 33).

Mit Entscheid vom 4. Oktober 2010 gewährte der Rechtsöffnungsrichter in der von

Y_________ und Z_________ gegen X_________ eingeleiteten Betreibung auf Ver-

wertung eines Grundpfandes Nr. xxx für Fr. 260'000.-- nebst Zins und Kosten die pro-

visorische Rechtsöffnung (BK 2010 213). Dagegen reichte X_________ am 27. Okto-

ber 2010 beim Bezirksgericht C_________ eine Aberkennungsklage ein (Z1 2010 94).

Nach Verbindung der beiden Verfahren hiess das Bezirksgericht C_________ die Ab-

erkennungsklagen am 20. Juli 2012 teilweise gut. Das Kantonsgericht wies die gegen

diesen Entscheid erhobene Berufung von W_________ mit Urteil vom 16. April 2013

(C1 12 161) ausser bezüglich der Betreibungskosten ab und bestätigte, dass dieser

Fr. 130'000.-- nebst Zins abzüglich Fr. 30'000.-- geleisteter Zinszahlungen schulde. Die

Berufung von X_________ und damit deren Aberkennungsklage hiess es gut. Es stell-

te fest, diese schulde die in der Betreibung auf Pfandverwertung verlangten Beträge,

insbesondere jenen von Fr. 260’000.-- nebst Zins, zur Zeit zufolge fehlender Fälligkeit

nicht.

B. Die von Y_________ und Z_________ am 23. Mai 2013 gegen dieses Urteil erho-

bene Beschwerde in Zivilsachen hiess das Bundesgericht am 12. November 2013 teil-

weise gut und es wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück

(nachfolgend: Rückweisungsentscheid). In Bezug auf W_________ erwog das Bun-

desgericht, aus dem Zusammenhang werde klar, dass die Beschwerdeführer insoweit

den angefochtenen Entscheid akzeptierten. Streitgegenstand vor Bundesgericht bilde

mithin einzig die Aberkennungsklage von X_________ (Rückweisungsentscheid E. 1).

Dabei schützte es im Rahmen seiner Überprüfungsbefugnis die Beweiswürdigung des

Kantonsgerichts, wonach gemäss übereinstimmendem Parteiwillen auf Seiten Darle-

hensnehmer einzig W_________ Vertragspartei sein sollte (Rückweisungsentscheid

E. 4). Hingegen bemängelte das Bundesgericht, der angefochtene Entscheid genüge

den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht, indem er die massgebenden


  • 3 -

Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art im Zusammenhang mit der Fälligkeit der

Schuldbriefforderung nicht klar darlege (Rückweisungsentscheid E. 5.2).

Sachverhalt und Erwägungen

1.

1.1. Aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ist das Kantonsgericht sach-

lich zuständig, um die Sache neu zu beurteilen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Während für

das Verfahren vor Bezirksgericht die ZPO/VS galt, richtet sich das Berufungsverfahren

vor Kantonsgericht nach der ZPO/CH (Art. 404 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH).

1.2 Hebt das Bundesgericht ein kantonales Urteil in (teilweiser) Gutheissung der da-

gegen erhobenen Beschwerde auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die

Vorinstanz zurück (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG), so ist diese auch ohne ausdrückliche

Bestimmungen im BGG an die rechtlichen Erwägungen und tatsächlichen Vorgaben im

Rückweisungsentscheid gebunden. Die zu Art. 66 Abs. 1 OG ergangene Rechtspre-

chung gilt auch unter der Herrschaft des BGG. Mithin darf die vor Bundesgericht mit ih-

rer Beschwerde obsiegende Partei im neuen Verfahren keine Verschlechterung ihrer

Rechtsstellung erleiden. Im für sie ungünstigsten Fall muss sie sich mit dem bisheri-

gen, von der Gegenpartei nicht angefochtenen Ergebnis abfinden (BGE 135 III 334 E.

2 mit Verweisen; vgl. auch Art. 107 Abs. 1 BGG).

1.3 Gegenstand des neuerlichen Entscheids bildet ausschliesslich die Aberkennungs-

klage von X_________ hinsichtlich der Schuldbriefforderung. Betreffend ihren Ehe-

mann ist Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts vom 16. April 2013

(nachfolgend: Ersturteil) rechtskräftig.

2.

2.1 Die Eheleute W_________ und X_________ als Solidarschuldner und die Ehefrau

als Grundeigentümerin zweier in C_________ gelegenen Liegenschaften unterzeich-

neten am 5. Juni 2003 einen Grundpfandrechtsvertrag zur Errichtung eines Inhaber-

schuldbriefes im Betrage von Fr. 260'000.--. Diese Schuld sollte aufgrund einer separa-

ten Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger verzinst, abbezahlt und gekündigt

werden. Weiter wurde die Kündigung des Schuldbriefes einlässlich geregelt. Am

  1. Juni 2003 unterzeichneten die Eheleute Y_________ und Z_________ als Darle-

hensgeber einen Darlehensvertrag, in dem sie sich bereit erklärten, W_________ ein


  • 4 -

verzinsliches Darlehen über Fr. 260'000.--, wovon 50% in WIR, zu gewähren. Zur Si-

cherstellung des Darlehens hatte der Darlehensnehmer eine Inhaberobligation (recte:

Inhaberschuldbrief) für den Betrag von Fr. 260'000.-- im 2. Rang als Gesamtpfand auf

den vorerwähnten Parzellen zu errichten und den Darlehensgebern im Rahmen einer

Sicherungsübereignung auszuhändigen. Der Darlehensvertrag wurde von X_________

ebenfalls unterschrieben. Der Grundpfandrechtsvertrag wurde dem Grundbuch am

  1. Juni 2003 vorgelegt und der Inhaberschuldbrief vom Grundbuchamt gleichentags

ausgestellt. Die Darlehenssumme wurde an den Darlehensnehmer geleistet und der

Schuldbrief den Darlehensgebern ausgehändigt. Mit der Sicherungsübereignung des

Schuldbriefes trat die Schuldbriefforderung neben die zu sichernde Darlehensforde-

rung (Rückweisungsentscheid E. 3; Ersturteil E. 2.3). Die Eheleute Y_________ und

Z_________ können gegenüber der Aberkennungs- und Berufungsklägerin als Soli-

darschuldnerin die Schuldbriefforderung geltend machen, sofern diese fällig ist, was in

casu allein noch strittig ist.

2.2 Die Fälligkeit ist eine Eigenschaft der Forderung oder Schuld. Sie bedeutet, dass

der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt die Leistung verlangen darf (Gauch/Schluep/Em-

menegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 9. A., Zürich

2008, Rz. 2156; Leu, Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 75 OR). Für den Schuldbrief sta-

tuiert Art. 847 ZGB in Abweichung von Art. 75 OR, dass die im Schuldbrief verkörperte

Wertpapierforderung grundsätzlich mittels Kündigung fällig zu stellen ist. Diese gesetz-

liche Regelung ist indessen dispositiver Natur, so dass Schuldner und Gläubiger eine

von dieser abweichende Vereinbarung treffen und selbst die im Schuldbrief enthalte-

nen Kündigungsbestimmungen abändern können. Denkbar wäre etwa, dass die Par-

teien vereinbaren, dass mit der Fälligkeit der gesicherten Forderung - hier des Darle-

hens bzw. der Darlehensrückforderung - auch die verbriefte Schuld fällig wird (Rück-

weisungsentscheid E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 123 III 97 E. 2), wozu die blosse Siche-

rungsübereignung des Inhaberschuldbriefes nicht genügt. Mithin setzt die Fälligkeit der

Schuldbriefforderung vorliegend voraus, dass entweder die Parteien diesbezüglich eine

besondere Abrede getroffen haben und diese erfüllt worden ist oder dass seitens der

Gläubiger eine Kündigung nach der im Schuldbrief vom 17. Juni 2003 enthaltenen

Kündigungsordnung erfolgt ist.

2.2.1 Es sind die Berufungsbeklagten, welche aus der Fälligkeit der Schuldbriefforde-

rung Ansprüche für sich ableiten. Da die Fälligkeit beim Schuldbrief im Gegensatz zu

Art. 75 OR nicht von Gesetzes wegen sogleich und ohne weiteres eintreten kann, son-

dern der Kündigung oder einer besonderen Vereinbarung bedarf, liegt hier die Beweis-


  • 5 -

last bei den Berufungsbeklagten (Walter, Berner Kommentar, N. 545 zu Art. 8 ZGB)

und dies unabhängig davon, ob man die Herbeiführung der Fälligkeit mit Blick auf die

Forderung als rechtserzeugende Tatsache oder mit Blick auf die Aufhebung des

Schuldbriefverhältnisses als rechtsvernichtende Tatsache qualifiziert (Walter, a.a.O., N.

265 und 282 zu Art. 8 ZGB).

Das Verfahrensrecht mit seiner Verhandlungs- und Eventualmaxime bestimmt, inwie-

weit und bis zu welchem Zeitpunkt die beweisbelastete Partei die wesentlichen Tatsa-

chen zu behaupten hat. Nach der bei Instruktion des vorliegenden Zivilverfahrens gültig

gewesenen Zivilprozessordnung des Kantons Wallis haben die Parteien dem Richter

den Sachverhalt des Rechtsstreits darzulegen, grundsätzlich in substanziierter Form in

ihren jeweiligen Rechtsschriften und spätestens an der Vorverhandlung, jeweils mit

gleichzeitiger Bezeichnung bzw. nach Möglichkeit Einreichung der Beweismittel

(Art. 66 und Art. 125 ff. ZPO/VS). Mit den von ihnen angerufenen Beweismitteln haben

sich die Parteien in ihren Rechtsschriften auseinanderzusetzen, d.h. sie haben den

wesentlichen Inhalt der Beweisurkunden in ihre Schriften aufzunehmen. Die Beilagen

haben die Funktion, die Tatsachendarstellung der Rechtsschrift zu belegen, keines-

wegs aber diese zu ersetzen oder die beweisbelastete Partei gar von ihrer Behaup-

tungslast zu entbinden (vgl. ZWR 1991 S. 189 ff. E. 4a). Es obliegt denn auch nicht

dem Gericht oder dem Prozessgegner, sich aus diversen Unterlagen die wesentlichen

herauszusuchen und derart den rechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln (Bundes-

gerichtsurteil 4C.341/2000 vom 18. April 2001 E. 2 und 3). Der Grundsatz der Rechts-

anwendung von Amtes wegen schützt nicht vor dem Verlust eines materiellen An-

spruchs durch unsorgfältige Prozessführung (BGE 115 II 464 E. 1). Schliesslich dürfen

unter Geltung der Verhandlungsmaxime nur behauptete und bewiesene Tatsachen be-

rücksichtigt und dem Urteil - mit Ausnahme notorischer, offenkundiger und stillschwei-

gend anerkannter oder aus einem schriftlichen Gutachten hervorgehender Tatsachen -

zu Grunde gelegt werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 ZPO/VS; zur bisherigen

Praxis vgl. ZWR 2007 S. 229 ff. E. 4, 2003 S. 148 E. 3a, 1996 S. 220 f. E. 2 und 3). Die

nämlichen Grundsätze gelten nunmehr gestützt auf die Art. 55 Abs. 1, Art. 150 und 151

ZPO/CH. Wird eine Tatsache von keiner Partei behauptet, so bleibt sie im Urteil im

Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes nach Art. 55 Abs. 1 ZPO notwen-

digerweise unberücksichtigt. Wo bereits das Sachvorbringen fehlt, bleibt auch der Be-

weis aus (Gehri, Basler Kommentar, N. 2 ff. zu Art. 55 ZPO; Hurni, Berner Kommentar,

N. 12 ff. zu Art. 55 ZPO).


  • 6 -

Liest man die Tatsachenbehauptungen der Berufungsbeklagten, stellt man fest, dass

diese keine einzige Tatsache zur Schuldbriefforderung bzw. zu deren Fälligkeit enthal-

ten. Insbesondere haben die Berufungsbeklagten nie behauptet, geschweige denn be-

wiesen, sie hätten die Schuldbriefforderung gekündigt oder die Parteien hätten diesbe-

züglich eine besondere Vereinbarung getroffen. Sie beschränkten sich in ihren Vor-

bringen auf die Darlehensforderung. Blosse Behauptungen zum Darlehen und zu des-

sen Fälligkeit genügen nun aber nicht, um den Bestand einer besonderen Vereinba-

rung und namentlich eine Verknüpfung von Darlehen und Schuldbrief in Bezug auf de-

ren jeweilige Fälligkeit gehörig zu behaupten. Wegen des Fehlens einschlägiger Tatsa-

chenbehauptungen hatten die Berufungskläger ihrerseits denn auch weder Veranlas-

sung noch Gelegenheit, dazu Bestreitungen an- oder Tatsachen vorzubringen und Be-

weismittel für ihren eigenen Standpunkt zu nennen bzw. einzureichen. Mit der einseiti-

gen Ausrichtung der Tatsachenbehauptungen ausschliesslich auf das Darlehen in Ein-

klang steht, dass in den jeweiligen Parteiverhören wiederum keine einzige Frage zum

Schuldbrief, zur Fälligstellung der Schuldbriefforderung oder zur Verknüpfung von Dar-

lehensrück- und Schuldbriefforderung oder ganz allgemeine zum Abschluss einer be-

sonderen Vereinbarung gestellt wurde; so hat insbesondere auch der Rechtsvertreter

der Berufungsbeklagten diese dazu überhaupt nicht befragt. Es ist verfahrensrechtlich

verspätet und mit den Parteirechten der Berufungsklägerin nicht vereinbar, wenn die

Berufungsbeklagten erstmals vor Bundesgericht sinngemäss vorbringen, mit der Her-

beiführung der Fälligkeit des Darlehens sei gemäss Vereinbarung unter den Parteien

gleichzeitig die verbriefte Schuld fällig geworden.

Ist die Fälligkeit der Schuldbriefforderung aber weder behauptet noch bewiesen wor-

den, so wirkt sich dies zu Lasten der hierfür behauptungs- und beweispflichtigen Beru-

fungsbeklagten aus. Die Aberkennungsklägerin schuldet demnach den gegen sie in

Betreibung gesetzten Betrag zur Zeit zufolge fehlender Fälligkeit nicht. Das Kantonsge-

richt kam bereits in E. 2.4.2.3 seines Ersturteils zu dieser Erkenntnis, hat dort indes-

sen, wie vom Bundesgericht zu Recht beanstandet, seine Entscheidgründe nicht klar

dargetan, was nunmehr nachgeholt wurde.

2.2.2 Selbst wenn man die Tatsachenbehauptungen der Berufungsbeklagten zum

Darlehen gleichermassen für das Schuldbriefverhältnis gelten lassen würde in dem

Sinne, dass sie damit vorgebracht hätten, die Berufungsklägerin habe den Darlehens-

vertrag als Pfandgeberin mitunterzeichnet, in der Absicht, die Fälligkeit der verbrieften

Forderung (wie im Schuldbrief vorgesehen) in einer separaten Vereinbarung zu regeln,

so dass mit der Fälligkeit des Darlehens auch die verbriefte Schuld fällig werde, würde


  • 7 -

dies, wie nachstehend der Aufforderung des Bundesgerichts folgend schlüssig und

nachvollziehbar darzulegen sein wird, am Ergebnis nichts ändern. Diesfalls müsste

man, um die Parteien prozessual gleich zu behandeln, der Berufungsklägerin zubilli-

gen, dass sie mit ihren Bestreitungen ebenfalls eine solche Vereinbarung gehörig in

Abrede gestellt hätte. Es wäre alsdann durch Auslegung zu ermitteln, was die Parteien

vereinbart haben. Wie ein Vertrag oder einzelne Vertragsklauseln zu verstehen sind,

hat der Richter im Streitfall nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln. Mas-

sgeblich ist dabei primär der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien (subjektive

Auslegung) und, soweit sich ein solcher nicht feststellen lässt, der objektivierte Wille

vernünftig und redlich handelnder Parteien (objektivierte [normative] Auslegung; BGE

130 III 686 E. 4.3; 126 III 59 E. 5a; vgl. im Einzelnen ZWR 2010 S. 162 f. E. 3a/ee).

2.2.2.1 Bei der im Vordergrund stehenden subjektiven Auslegung besteht die Proble-

matik darin, dass die Beteiligten im Beweisverfahren nicht einlässlich zu Abschluss und

Inhalt einer allfälligen besonderen Vereinbarung befragt wurden. Ihre Aussagen stim-

men immerhin darin überein, dass die Berufungsklägerin als Grundeigentümerin bzw.

Pfandstellerin den Boden zur Verfügung stellte, bloss insoweit in das Ganze involviert

war, und mit ihr nie Vertragsverhandlungen oder Gespräche geführt wurden

(W_________, S. 193 F8 und 194 F2; X_________, S. 196 F2 oben und F2 unten;

Y_________, S. 198 F2, F3, F4, F5 und S. 199 F8, F1; Z_________, S. 203 F1). In

keiner der vier Aussagen findet sich sodann ein Wort oder auch nur eine Andeutung,

dass sich die Parteien darauf geeinigt hätten, dass der Schuldbrief an das Darlehen

gekoppelt werde, indem mit der Fälligkeit der Darlehensrückforderung die Schuldbrief-

forderung automatisch ebenfalls fällig werden solle, und dass die Berufungsklägerin

deshalb den Darlehensvertrag mitunterzeichnet habe. Dieses Stillschweigen ist ein

gewichtiges Indiz dafür, dass eine solche Koppelung von Darlehen und Schuldbrief

nicht nur nie Gesprächsthema zwischen den Parteien war, sondern dass sich diese

dazu überhaupt keine Gedanken gemacht haben. Haben die Parteien diese Möglich-

keit aber nicht in Betracht gezogen, so besteht kein übereinstimmender wirklicher Wille

hinsichtlich einer vom Schuldbrief abweichenden besonderen Vereinbarung. Vielmehr

ist dadurch erstellt, dass gerade keine solche Vereinbarung getroffen wurde. Damit

bleibt es aber bei der zwar dispositiven, indes nicht abgeänderten Regelung gemäss

Schuldbrief, wonach es für die Fälligkeit der Schuldbriefforderung der ausdrücklichen

Kündigung bedarf, welche wie im Schuldbrief vorgegeben unbestrittenermassen nie er-

folgt ist. Die Schuldbriefforderung ist damit nicht fällig.


  • 8 -

2.2.2.2 Selbst nach der (somit nicht massgeblichen) objektivierten Auslegung liesse

sich aus nachstehenden Erwägungen kein Wille auf eine derart enge rechtliche Ver-

knüpfung von Darlehen und Schuldbrief begründen:

W_________ als Solidarschuldner und X_________ als Solidarschuldnerin und

Grundeigentümerin der betroffenen Liegenschaften erklärten am 5. Juni 2003, einen

Grundpfandvertrag zur Errichtung eines Inhaberschuldbriefes errichten zu wollen. Wie

bereits sein Name klarstellt, dient der Inhaberschuldbrief als Sicherheit für den jeweili-

gen Inhaber, der, wie die Schuld, für welche der Schuldbrief ausgehändigt wird, im

Laufe der Zeit ändern kann. Im Grundpfandvertrag wird denn auch unmissverständlich

vom Inhaberschuldbrief „zu Gunsten des jeweiligen Inhabers“ gesprochen (S. 87/1).

Anlass für die Errichtung des Inhaberschuldbriefes bildete laut Grundpfandvertrag eine

Offerte der D_________ AG E_________ vom 23. Mai 2003 (S. 87/6 oben). Unter „I.

Bedingungen des Schuldverhältnisses 1. Kündigung, Rückzahlung und Zinsen“ enthält

der Grundpfandvertrag für den Schuldbrief eine dispositive Kündigungsordnung.

Gleichzeitig wird in diesem Zusammenhang auf eine separate Vereinbarung zwischen

Schuldner und Gläubiger verwiesen (S. 87/6; vgl. auch die analoge Umschreibung im

Inhaberschuldbrief vom 17. Juni 2003 S. 88). Sowohl von der zeitlichen Abfolge her,

als auch von der Natur des Inhaberschuldbriefes handelt es sich hierbei nicht um einen

konkreten Verweis auf den Darlehensvertrag, welchen W_________ und die Beru-

fungsbeklagten in der Folge am 14. Juni 2003 abgeschlossen haben. Vielmehr beinhal-

tet dieser Verweis im Grundpfandvertrag bzw. im Schuldbrief einen allgemeinen Vor-

behalt für eine von den im Schuldbrief statuierten Kündigungsbestimmungen abwei-

chende Vereinbarung zwischen den Schuldnern und dem jeweiligen Gläubiger bzw.

den jeweiligen Gläubigern, wobei sich der Inhalt einer solchen Abmachung nicht aus

dem Grundpfandvertrag oder dem Inhaberschuldbrief, sondern aus der separaten Ver-

einbarung ergibt, welche der oder die Gläubiger mit den Schuldnern abschliessen. Das

Darlehen erhielt W_________ gestützt auf den Darlehensvertrag vom 14. Juni 2003

schliesslich von den Eheleuten Y_________ und Z_________, welchen der Inhaber-

schuldbrief ausgehändigt wurde. Zu prüfen ist, ob Gläubiger und Schuldner in diesem

Darlehensvertrag „bei objektiver Betrachtung“ eine Vereinbarung getroffen haben, wo-

mit die im Schuldbrief für diesen enthaltenen Kündigungsbestimmungen abgeändert

wurden.

Der Darlehensvertrag (S. 86) befasst sich mit der Darlehenssumme und deren Aus-

händigung, dem Darlehenszins, der Amortisation und der Rückzahlung, dem Erfül-

lungsort, der Sicherheit und den Abwicklungsmodalitäten. Ziff. 4 „Amortisation und


  • 9 -

Rückzahlung“ regelt dabei einzig die Fälligkeit der Rückzahlung des Darlehens. So er-

klärt sie in Abs. 1 den Darlehensnehmer für berechtigt, das Darlehen jederzeit und oh-

ne Kündigung teilweise oder vollständig zurück zu bezahlen. Seitens der Darlehensge-

ber stellt Abs. 2 das Darlehen per 1. Juli 2005 zur Rückzahlung fällig. Hingegen steht

nirgends, dass diese nach ihrem Wortlaut allein auf die Darlehensrückforderung an-

wendbaren Bestimmungen gleichermassen für die Fälligkeit der Schuldbriefforderung

gelten würden. Abs. 4 statuiert sodann, dass bei einer Grundpfandverwertung oder

Pfändung der laut separatem Vertrag gewährten Sicherheiten das Darlehen ohne wei-

tere Kündigung fällig sei. Diese Verknüpfung der Fälligkeit des Darlehensrückforderung

mit der Grundpfandverwertung oder Pfändung der gewährten Sicherheiten ist indessen

einseitig. Denn der umgekehrte Fall, d.h. die Auslösung der Fälligkeit der Schuldbrief-

forderung durch die Fälligkeit der Darlehensrückforderung, ist vertraglich nicht vorge-

sehen. Dass im ersten Fall der Eintritt der Fälligkeit von den Parteien ausdrücklich ver-

einbart wurde, nicht aber im zweiten, kann bei objektivierter Auslegung nur dahin ver-

standen werden, dass die Fälligkeit des Darlehens zur Rückzahlung gerade nicht au-

tomatisch die Fälligkeit der Schuldbriefforderung nach sich ziehen sollte. Vernünftig

und redlich handelnde Parteien hätten nämlich diesen Fall ebenfalls ausdrücklich ge-

regelt, wenn sie die Fälligkeit der Schuldbriefforderung an jene der Rückzahlung des

Darlehens hätten binden wollen. Auch in Ziff. 6 „Sicherheit“, in welcher sich der Darle-

hensnehmer zur Sicherstellung des Darlehens zur Bestellung bzw. Aushändigung einer

Inhaberobligation auf den beiden Parzellen seiner Ehefrau verpflichtete, fehlt eine sol-

che Abmachung. Ausserdem findet sich im bereits angeführten Abs. 4 der Ziff. 4 ein

neuerlicher Verweis auf einen separaten Vertrag für die Gewährung der Sicherheiten,

was ebenfalls dagegen spricht, dass die Parteien im Darlehensvertrag vereinbart hät-

ten, dass mit der Fälligkeit des Darlehens die Schuldbriefforderung ebenfalls und ohne

weiteres fällig werden sollte, selbst wenn es aufgrund des Stillschweigens der Parteien

dazu zweifelhaft erscheint, ob die Parteien diesen zusätzlichen Vertrag tatsächlich

noch abgeschlossen haben. Da die grundsätzlich zulässige Verknüpfung der Fälligkei-

ten von Darlehen und Schuldbrief im Darlehensvertrag nicht einmal angedeutet wird,

kann dessen Mitunterzeichnung durch die Berufungsklägerin bei objektiver Auslegung

nur (aber immerhin) bedeuten, dass sie sich als Grundeigentümerin verpflichtete, ihre

Liegenschaften in Form eines Inhaberschuldbriefes den Darlehensgebern als Sicher-

heit zur Verfügung zu stellen.

2.2.3 Zusammengefasst lassen der Grundpfandrechtsvertrag bzw. der Inhaberschuld-

brief zwar Raum für eine separate Vereinbarung der Parteien mit dem Inhalt, dass mit

der Fälligkeit des Darlehens ohne weiteres auch die verbriefte Schuld fällig werden


  • 10 -

soll; eine solche Vereinbarung ist jedoch nicht aktenkundig. So beinhaltet insbesondere

der Darlehensvertrag keine solche Abmachung. In Ziff. 4 Abs. 4 wird hier bezüglich der

gewährten Sicherheiten sogar auf einen weiteren separaten Vertrag verwiesen, wozu

sich die Parteien nie geäussert haben und der nicht aktenkundig ist. Fehlt es aber einer

separaten Vereinbarung der Parteien, so bleibt es bezüglich Fälligstellung der Schuld-

briefforderung bei der Regelung des Grundpfandvertrags bzw. des Inhaberschuld-

briefs. Eine Kündigung gemäss diesen Bestimmungen ist nie erfolgt. Demzufolge

schuldet die Berufungsklägerin die gegen sie in Betreibung gesetzte Schuldbriefforde-

rung zur Zeit wegen fehlender Fälligkeit nicht. Ihre Aberkennungsklage ist demnach in

Gutheissung ihrer Berufung zu schützen

3. Da das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. April 2013 im Ergebnis bestätigt wird,

bleibt es bei der Verteilung und Bemessung der Gerichtskosten und Parteienschädi-

gungen beim damaligen Entscheid (vgl. Ersturteil E. 3). Die Parteien mussten danach

auf kantonaler Ebene keine Prozesshandlungen mehr vornehmen.

Das Kantonsgericht erkennt

  • in Ergänzung zu seinem Urteil vom 16. April 2013 (C1 12 161),

dessen Ziff. 1 des Dispositivs rechtskräftig ist -

In Gutheissung der Berufung von X_________ vom 31. August 2012 wird das Ur-

teil des Bezirksgerichts C_________ vom 20. Juli 2012, soweit es sie betrifft, auf-

gehoben, und es wird in Gutheissung ihrer Aberkennungsklage vom 27. Oktober

2010 festgestellt, dass sie die in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes

C_________ verlangten Beträge, insbesondere jenen von Fr. 260'000.-- plus Zin-

sen zur Zeit zufolge fehlender Fälligkeit nicht schuldet.

a) Die Kosten des Bezirksgerichts von Fr. 16'600.-- werden zu 2/5 mit Fr. 6'640.--

dem Aberkennungskläger sowie zu 3/5 mit Fr. 9'960.-- den Aberkennungsbeklag-

ten auferlegt.

b) Nach Verrechnung mit den von den Parteien geleisteten Vorschüssen erstatten

die Aberkennungsbeklagten, unter solidarischer Haftung, der Aberkennungskläge-

rin hierfür Fr. 5'710.-- zurück; die interne Abrechnung zwischen den Aberken-


  • 11 -

nungsklägern und zwischen den Aberkennungsbeklagten bleibt jeweils ihnen

überlassen.

Für das erstinstanzliche Verfahren bezahlen die Parteien folgende Parteientschä-

digungen:

a) der Aberkennungskläger den Aberkennungsbeklagten Fr. 9'200.--;

b) die Aberkennungsbeklagten, unter solidarischer Haftung, den Aberkennungs-

klägern Fr. 13'800.--.

a) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 8'000.-- festgesetzt und zu

2/5 mit Fr. 3'200.-- dem Berufungskläger sowie zu 3/5 mit Fr. 4'800.-- den Beru-

fungsbeklagten auferlegt.

b) Nach Verrechnung mit dem von den Berufungsklägern geleisteten Kostenvor-

schuss erstatten die Berufungsbeklagten, unter solidarischer Haftung, Ersteren

Fr. 4'800.-- zurück.

Für das Berufungsverfahren bezahlen die Parteien folgende Parteientschädigun-

gen:

a) der Berufungskläger den Berufungsbeklagten Fr. 3'240.--;

b) die Berufungsbeklagten, unter solidarischer Haftung, den Berufungsklägern

Fr. 4'860.--.

Sitten, 18. Februar 2014

Schlagwörter

pledged notematurityterminationburden of proofloan securitycontract interpretationremandenforcement proceedingsdebt-assertion action