C1 13 234
URTEIL VOM 6. AUGUST 2014
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter ; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ , Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt A_________
gegen
Y_________ und Z_________ , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch
Rechtsanwalt B_________
(Eigentumsfeststellungs-/Eigentumsfreiheitsklage)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes C_________
vom 10. Juni 2013 [Z1 12 11]
Verfahren
A. X_________ reichte am 29. Februar 2012 beim Bezirksgericht C_________ Klage
ein gegen Y_________ und Z_________ mit den Begehren (S. 3 und 260 [v.a. sprach-
lich] leicht modifizierte Schlussbegehren):
gehört und damit im Eigentume von Herrn X_________ steht.
sind anzuweisen, dass das in die Parzelle Nr. xxx1 ragende Dach, Plan Nr. xxx in D_________, auf die
Parzelle Nr. xxx2 zurückzubauen ist.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen solidarisch zu Lasten der Beklagten.
Die Beklagten bezahlen dem Kläger eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar.
Der Kläger machte geltend, das von den Beklagten als je hälftige Miteigentümer im
Rahmen eines Umbaus auf ihrer Parzelle erstellte Dach rage in widerrechtlicher Weise
auf sein Grundstück. In ihrer Klageantwort vom 10. Mai 2012 verlangten die Beklagten
die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Klage (S. 92). Der Kläger
replizierte am 30. Mai 2012 (S. 124 ff.). An der Instruktionsverhandlung vom 27. Juni
2012 hielten beide Parteien ihre Rechtsbegehren aufrecht (S. 136). Nach Abschluss
des Beweisverfahrens und Durchführung der Hauptverhandlung mit Augenschein fällte
das Bezirksgericht am 10. Juni 2013 nachstehendes, am 20. Juni 2013 im Dispositiv
und am 19. August 2013 in begründeter Form versandtes Urteil (S. 304):
Die klägerischen Rechtsbegehren werden abgewiesen.
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1‘983.20 (Entscheidsgebühr Fr. 1‘300.00 und Auslagen
Fr. 683.20) werden dem Kläger auferlegt und mit dem Vorschuss des Klägers verrechnet.
B. Gegen dieses Urteil reichte X_________ am 19. September 2013 Berufung ein mit
den Anträgen (S. 305 ff., 307 f.):
Primär:
Parzellen Nrn. xxx1 und xxx2, zur Parzelle Nr. xxx1 gehört und damit im Eigentum von Herrn
X_________ steht.
Y_________ und Z_________, Plan Nr. xxx in D_________ sind anzuweisen, dass das in Parzelle
Nr. xxx1 ragende Dach, Plan Nr. xxx in D_________, auf die Parzelle Nr. xxx2 zurückzubauen ist.
Sekundär:
die Vorinstanz zurückgewiesen.
Auf jeden Fall:
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Berufungsgegner.
Dem Beschwerdeführer wird eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar zugesprochen.
Y_________ und Z_________ erstatteten ihre Berufungsantwort am 28. November
2013 und stellten nachstehende Begehren (S. 363 f.):
Urteil des Bezirksgerichtes C_________ vom 10. Juli [recte: Juni] 2013 ist zu bestätigen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Berufungsklägers.
Zu Gunsten der Berufungsbeklagten sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen, die im neunten
Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Beru-
fung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streit-
wert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt
(Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht
den Streitwert fest, sofern sich die Parteien nicht darüber einigen oder ihre Angaben
offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Massgeblich für die Streitwertbe-
stimmung im Berufungsverfahren sind die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
(Art. 308 Abs. 2 ZPO), also die Rechtsbegehren vor erster Instanz unter Berücksichti-
gung von Anerkennungen und Rückzügen einzelner Rechtsbegehren (Spühler, Basler
Kommentar, N. 8 zu Art. 308 ZPO; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander,
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 24
zu Art. 308 ZGB; Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozess-
ordnung (ZPO), Bern 2010, N. 33 zu Art. 308 ZPO).
Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, weshalb es
sich hierbei um einen Endentscheid handelt. Nebst einem Feststellungsbegehren ver-
langt der (Berufungs-)Kläger primär den teilweisen Rückbau eines die Mauer überra-
genden Dachs; das Bezirksgericht hat den Streitwert insgesamt auf Fr. 20‘000.-- fest-
gelegt (S. 138); die (Berufungs-)Beklagten beantragen die vollumfängliche Abweisung
von Klage und Berufung. Demzufolge ist der genannte Betrag als Streitwert festzuhal-
ten. Bei diesem Streitwert ist die Berufung zulässig. Die Berufung wurde frist- und
formgerecht (Art. 311 ZPO) erhoben.
1.2 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung - des gesamten kantona-
len und eidgenössischen Rechts (Gehri, in: Gehri/Kramer, ZPO Kommentar, Zürich
2012, N. 1 zu Art. 310 ZPO) - und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts - durch
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid - geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a
und b ZPO). Die Berufung ist entsprechend zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in
fine). Sie hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids
im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 58 ZPO). Neue Tatsachen
und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn
sie (a.) ohne Verzug vorgebracht werden; und (b.) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht
schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
Der Berufungskläger macht eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend, wobei er eine Verletzung von Art. 641 Abs. 2
ZGB, Art. 8 ZGB sowie Art. 674 ZGB und Art. 670 ZGB rügt (S. 307: Berufung, S. 3: F.
Beschwerdegründe, näher S. 320 ff.). Darauf ist, soweit der Berufungskläger seine
Einwände gegen das angefochtene Urteil gehörig begründet und diese Punkte für den
Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sind, einzutreten.
1.3 Im vereinfachten Verfahren, welches vorliegend Anwendung findet (Art. 243 Abs. 1
ZPO), darf ein einzelner Kantonsrichter über die Berufung entscheiden (Art. 5 Abs. 2 lit.
c EGZPO). Nach Art. 318 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz (a.) den angefochtenen
Entscheid bestätigen, (b.) neu entscheiden oder (c.) die Sache an die untere Instanz
zurückweisen, wenn (1.) ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder (2.)
der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Die Regel ist, dass die
Rechtsmittelinstanz entweder die Berufung abweist und den angefochtenen Entscheid
inhaltlich bestätigt oder die Berufung ganz oder teilweise gutheisst und diesfalls selber
entscheidet; die Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit Rückweisung an die
erste Instanz zur Neubeurteilung bildet die Ausnahme (Sterchi, Berner Kommentar,
N. 3 ff. zu Art. 318 ZGB; Volkart, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N. 3 ff. zu Art.
318 ZPO), deren Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind (vgl. nachstehende
E. 2).
2 .
2.1 Die Parzellen Nr. xxx1 (Kulturart: Wohnhaus, Platz, Maschinen, Kühlraum) und Nr.
xxx2 (Kulturart: Scheune-Remise), beide Plan xxx, gelegen in der Gemeinde
D_________, sind Nachbarsgrundstücke. Heutiger Eigentümer der Ersten ist
X_________, heutige Miteigentümer der Zweiten sind die Eheleute Y_________ und
Z_________ (vgl. Grundbuchauszug S. 142 und 143).
Am 18. April 1972 hatten E_________, Vater des Klägers, und F_________, Vater der
Mitbeklagten, einen Vorvertrag abgeschlossen, in welchem Letzterer dem Ersten ge-
stattete, die Brandmauer seiner Scheune in D_________ (Rossscheune) auf eigene
Kosten, fix fertig verputzt, durch eine der heutigen Zeit entsprechende Mauer zu erset-
zen. Die Garage G_________ musste nach dem Umbau die gleiche Breite aufweisen.
E_________ war berechtigt, den vorgesehenen Öltank ca. 20cm auf den Boden von
F_________ zu versetzen, wobei die Nachfüllöffnung auf dem Boden E_________
angebracht werden sollte. Als Gegenleistung sollte E_________ zwei Parzellen bzw.
Miteigentumsanteile daran an F_________ abtreten. Der Hauptvertrag sollte abge-
schlossen werden, sobald die Baubewilligung für die geplanten Bauten vorliegen wür-
den. Weiter wurde vereinbart, dass der Vorvertrag dahinfällt, falls das Bauvorhaben
nicht verwirklicht werden könne (S. 43 f.).
Unter Bezugnahme auf diesen Vorvertrag schlossen E_________, handelnd für sich
und seine Kinder, und F_________ am 25. April 1974 einen Vertrag „Abtretung und
Grenzbereinigung“. Darin gestattete dieser jenem, die Brandmauer der Rossscheune
durch eine neue Mauer zu ersetzen und den vorgesehenen Öltank auf seinen Boden
zu versetzen. Als Gegenleistung trat E_________ (bzw. dessen Kinder) F_________
eine Parzelle sowie Miteigentumsanteile an einer zweiten Parzelle ab. Gleichzeitig er-
folgte eine Grenzbereinigung zwischen den Nachbarparzellen Nr. xxx1 und xxx2 (=
heutige Nr.; damalige Nr. 273 bzw. xxx3); dabei blieb die Grundfläche von
G_________ Scheune-Stall unverändert bei 31 m2 (vgl. S. 113 ff.).
Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 2. Juni 2004 zwischen H_________, Tochter der Be-
klagten und damalige Eigentümerin der Parzelle Nr. xxx2, und X_________, Eigentü-
mer der Parzelle Nr. xxx1, räumten die Vertragsparteien einander entlang der gemein-
samen Grenze der genannten Parzellen ein gegenseitiges Grenzbaurecht ein. Es wur-
de festgehalten, dass dieses Grenzbaurecht ebenfalls das Recht umfasst, das Vordach
des Hauses auf Parzelle Nr. xxx1 über die Parzellengrenze hinaus in die Parzelle Nr.
xxx2 ragen zu lassen, gemäss beiliegendem Baueingabeplan Ansicht Ost. Weiter wur-
de vereinbart, dass das Vordach zurückversetzt werden muss, sobald die Eigentümerin
der Parzelle Nr. xxx2 ihre Gebäude auf Parzelle Nr. xxx2 aufstockt (S. 58 ff.). Das ge-
genseitige Grenzbaurecht wurde im Grundbuch eingetragen, nicht aber die Berechti-
gung, das Vordach auf der Parzelle Nr. xxx1 auf die Nr. xxx2 hineinragen zu lassen
(S. 68, 142 f.).
Im Jahr 2011 bauten Y_________ und Z_________ die Scheune in ein Wohnhaus um.
Im Rahmen des Umbaus liessen sie das Haus neu bedachen. Während das alte Dach
zur Seite der Parzelle Nr. xxx1 offenbar mit bloss einem einzelnen dickeren Querbal-
ken auf der Mauer aufgelegt war, wurden dem neuen Dach zwei schmälere Balken
unterlegt (vgl. S. 39), laut Erklärung des Beklagten, um die für die Eterniteindeckung
erforderliche grössere Dachneigung zu erhalten (S. 220 F7), wobei er in Frage stellte,
ob damit effektiv eine Erhöhung einhergegangen sei (S. 223 F20). In seiner Klage hielt
der Kläger den Beklagten sachverhaltsmässig vor, das neue Vordach auf der Parzelle
Nr. xxx2 rage eindeutig weiter als bisher in die Parzelle Nr. xxx1 (S. 5 TB 10), welche
Behauptung er in seiner Berufung (S. 310 C./10.) wiederholte, womit er zugesteht,
dass bereits das alte Dach auf seine Parzelle hinein ragte, was die diversen Fotos
denn auch belegen. Weiter machte der Kläger geltend, er sei Eigentümer der von sei-
nem Vater sanierten und bezahlten Mauer (S. 9-11 TB 34-49) und das Dach sei entge-
gen seinen mehrmaligen Beanstandungen auf seiner Mauer aufgestockt worden (S. 6
TB 13, 14 und 17; ebenso Berufung S. 312 C./19., 21.). Im Ergebnis will er, dass die
Beklagten in Ausführung der im Rahmen von Vergleichsgesprächen erstellten Variante
(Skizze S. 38, Klagebeilage 9) bei der Bedachung von der Mauer gänzlich abgehen -
ihr Dach also nicht auf die bestehende Mauer aufstützen, sondern dafür eine eigene
Pfostenkonstruktion erstellen (siehe erwähnte Skizze) - und das Vordach zurückbauen.
„Damit wäre genau das geschehen, was der Kläger im vorliegenden Prozess nun for-
dert“ (Berufung S. 314 D./30.).
2.2 Laut Ziff. 1 seiner Primärbegehren verlangt der Berufungskläger, dass - in Gut-
heissung der Berufung - festgestellt wird, dass die Mauer zwischen den Parzellen
Nr. xxx1 und xxx2 zur Parzelle Nr. xxx1 gehört und damit in seinem (Allein-)Eigentum
steht. Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststel-
lung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht (Art. 88 ZPO). Sie setzt ein Fest-
stellungsinteresse voraus, d.h. ein schutzwürdiges Interesse tatsächlicher oder rechtli-
cher Natur (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), welches gegeben ist, wenn kumulativ (a.) eine
erhebliche Ungewissheit über den Bestand und Inhalt der Rechtsbeziehungen zwi-
schen den Parteien herrscht, die mit einem Feststellungsurteil beseitigt werden kann,
(b.) das Fortdauern der Ungewissheit für den Kläger unzumutbar erscheint und (c.)
sich diese nicht mittels einer Leistungs- oder Gestaltungsklage beseitigen lässt (BGE
135 III 378 E. 2; 133 III 282 E. 3; Weber, Basler Kommentar, N. 9 ff. zu Art. 88 ZPO).
Während die ersten beiden Voraussetzungen vorliegend grundsätzlich bejaht werden
können, erscheint es demgegenüber fraglich, ob sich die Ungewissheit nicht durch eine
Leistungsklage bzw. ein Leistungsurteil beheben lässt. Denn die Ziff. 2 der Berufungs-
begehren zielt auf einen Rückbau des Daches ab und es stellt sich in diesem Zusam-
menhang ebenfalls die Eigentumsfrage, namentlich jene von dessen Ausdehnung, weil
der Kläger als Rechtsgrundlage für seinen Beseitigungsanspruch sein Eigentum - ins-
besondere auch an der Mauer - anführt. Daneben bringt der Kläger dort noch weitere
Argumente vor, weshalb auf die Feststellungsklage dennoch einzutreten ist.
2.2.1 Es ist der Kläger, der behauptet, die strittige Mauer bilde Teil der Parzelle
Nr. xxx1, und der daraus Rechte für sich ableitet, nämlich sein Eigentum daran bzw.
seinen Beseitigungsanspruch gegenüber den Beklagten, sie dürften die Mauer für ih-
ren Dachaufbau nicht nutzen und müssten das Dach entsprechend zurückbauen. Er ist
deshalb für seine Behauptung beweispflichtig und hat die Folgen einer allfälligen Be-
weislosigkeit zu tragen (Art. 8 ZGB; vgl. Walter, Berner Kommentar, 2012, N. 28 ff. und
65 ff. zu Art. 8 ZGB).
2.2.2 Für die Parzellen Nr. xxx1 und xxx2 gilt das Eidgenössische Grundbuch in provi-
sorischer Form ohne Garantie für Grenzen und Flächen (vgl. S. 142 f. und 162 f.). Es
gibt keine Antwort auf die Frage nach der Lage der Mauer (vgl. Zeugeneinvernahme
Grundbuchverwalter, S. 209 f.). Laut Vorvertrag vom 18. April 1972 und Vertrag vom
Mauer der Rossscheune zu ersetzen. Die Rossscheune und mit ihr deren Seitenmauer
waren damals zweifellos und unbestrittenermassen Eigentum des Rechtsvorgängers
der Beklagten. Exakt aus diesem Grund, des Fremdeigentums, bedurfte der Vater des
Klägers für die Ersetzung dieser Mauer, welche ihm nicht gehörte, der Zustimmung des
damaligen Eigentümers.
Es trifft zu, dass die Kosten für die Errichtung der neuen Mauer laut Vertrag vom Vater
des Klägers getragen wurden. Er war bereit, dafür aufzukommen, weil er sein Bauvor-
haben verwirklichen wollte, wofür er diese Mauer benötigte, wie die Abmachung im
Vorvertrag zeigt, dass der Hauptvertrag nach Erteilung der Baubewilligung für die ge-
planten Bauten abgeschlossen werde bzw. der Vorvertrag dahinfalle, falls das Bauvor-
haben nicht verwirklicht werde. Laut eigener Aussage des Klägers wollte sein Vater ein
Schlachthaus bauen und hat dieser die Parzellen(anteile) abgetreten, um sein Bauvor-
haben - mit dem Einverständnis der Nachbarschaft - realisieren zu können (S. 218 F24
und S. 219 Zusatzfrage). Das Eigentum an der (neuen) Mauer wurde in diesen beiden
Verträgen indessen nicht auf deren Ersteller übertragen. Ein derartiger Wille der Ver-
tragsparteien ergibt sich weder aus dem Vorvertrag noch aus dem Vertrag selbst. Oh-
ne eine solche ausdrückliche Vereinbarung in den beiden öffentlich beurkundeten Ver-
trägen ist auch auszuschliessen, dass die Vertragsparteien mit der gleichzeitig vorge-
nommenen Grenzbereinigung das Eigentum an der Mauer von der Parzelle Nr. xxx2
(bzw. dem Vater der Mitbeklagten) auf die Nr. xxx1 (bzw. auf den Vater des Klägers)
übergehen lassen wollten. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang zutreffend
fest, dass die Erlaubnis zum Ersetzen der Mauer nicht deren Abtretung mitbeinhaltet.
Entgegen der Berufung argumentiert das Bezirksgericht damit nicht rein formaljuris-
tisch und im Widerspruch zum Vertragsinhalt. Die Vertragsbestimmung, wonach die
Garage des Vaters der Mitbeklagten nach dem Umbau die gleiche Breite aufweisen
müsse, belegt ebenfalls dessen - vom Vater des Klägers mit der Unterzeichnung des
Vertrages akzeptierte - Vorgabe, dass die bisherigen Rechte des Ersten als Eigentü-
mer der Scheune durch die Neuerstellung der Mauer in keiner Weise beeinträchtigt
werden durften.
Für das Kantonsgericht ist somit erstellt, dass die damaligen Vertragsparteien an den
Eigentumsverhältnissen - in Bezug auf die Mauer - weder etwas ändern wollten noch
etwas geändert haben. Soweit der Berufungskläger die Abtretung der Mauer als Ge-
genleistung für die Abtretung der Fläche von 42m2 gemäss Art. 8 des Vertrages hin-
stellt, widerspricht er sowohl sich selbst als auch dem Wortlaut des Vertrages, wonach
die Abtretung dieser Fläche unentgeltlich, also ohne Gegenleistung, erfolgte. Zumin-
dest erwähnt der Vertrag an keiner Stelle eine Abtretung der Mauer, womit er keine
Rechtsgrundlage für den Standpunkt des Berufungsklägers bietet, welcher in seiner
Einvernahme ohnehin etwas anderes ausgesagt hat, nämlich dass sein Vater Parzel-
len(anteile) abgetreten habe, um das Einverständnis der Nachbarn zur Realisierung
seines Bauvorhabens zu erlangen (vgl. den Verweis auf die Akten im vorangehenden
Absatz). Ebenso wenig ergibt sich aus dem Mutationsbeleg mit den alten und neuen
Grenzen (S. 55, 56 und 121) zwingend der Schluss, dass die Mauer von der einen zur
anderen Parzelle überging. Zwar wurde die beidseitige Grenze begradigt; die der Par-
zelle Nr. xxx1 hinzugeschlagenen 4m2 wurden aber wenigstens grossmehrheitlich von
der (damaligen) Nr. xxx3 abgetrennt. Wesentlich ist sodann, dass die „Scheune-Stall“
im Eigentum von F_________, um deren Mauer es geht, im alten wie im neuen Zu-
stand unverändert 31m2 umfasst(e) (vgl. Art. 5 des Vertrages, S. 117 ff.), womit deren
Seitenmauer ohne Zweifel Eigentum des Vaters der Mitbeklagten blieb. Das spätere
Bauprojekt des Klägers, für welches dieser die strittige Mauer nicht in Anspruch nahm
(vgl. S. 72), spricht gleichermassen für die bisherigen Eigentumsverhältnisse. Der Be-
zirksrichter durfte diesen Umstand in seinem Urteil durchaus als Indiz mitberücksichti-
gen. Nicht zu beanstanden ist, dass er nicht unbesehen auf das Schreiben des Geo-
meterbüros I_________ vom 19. August 2011 (S. 57) abgestellt hat. Dessen Mitarbei-
ter hat die Bestätigung, dass die Fassade zwischen den Parzellen Nr. xxx1 und xxx2,
auf Höhe der Terrasse des Klägers gemessen, 15cm südlich der Grenzlinie zwischen
den beiden Parzellen liege, im Auftrag des Klägers erstellt. Prozessual handelt es sich
deshalb hierbei letztlich um eine blosse Parteibehauptung. Weiter fehlt der darin er-
wähnte Situationsplan und es wird nicht erklärt, weshalb auf der Höhe der Terrasse
des Klägers gemessen wurde. Im Übrigen hat der Bezirksrichter beim Augenschein
Nachmessungen durchgeführt, die ergaben, dass die Mauer, sollten die Angaben des
Geometers stimmen, nur zum Teil auf der Parzelle Nr. xxx1 zu liegen kommt, was zu-
sätzlich Zweifel an der Richtigkeit der Bestätigung weckt; jedenfalls darf auch aus die-
sem Grund nicht einfach auf die fragliche Bestätigung abgestellt werden. Der Kläger
nahm beim Augenschein teil und er hat die Messungen des Gerichtes nicht bean-
standet, so dass von deren Richtigkeit auszugehen ist.
Nicht gefolgt werden kann dem Berufungskläger schliesslich, wenn er gestützt auf
Art. 143 EGZGB geltend macht, der Rechtsvorgänger der Berufungsbeklagten habe
sich durch die Nichtbeteiligung an den Kosten der neuen Mauer dieser Rechtsgemein-
schaft entsagt und seine Rechte an dieser Mauer aufgegeben. Art. 143 EGZGB regelt
das Mittelmauerrecht mit Verweis auf die Bestimmungen des (alten) Walliser Zivilge-
setzbuches (WZGB). Das Mittelmauerrecht basiert auf Miteigentum, welches vorlie-
gend im Sinne der vorstehenden Ausführungen zwischen den Rechtsvorgängern der
Prozessparteien und damaligen Vertragsparteien gerade nicht gegeben war, so dass
dem Berufungskläger schon deshalb mit der alten Regelung des WZGB nicht geholfen
ist. Nach Art. 496 Abs. 1 WZGB kann sodann jeder Miteigentümer einer Mittelmauer
sich der Beteiligung an den Kosten der Ausbesserung und des Wiederaufbaus entzie-
hen, wenn er der Gemeinschaft entsagt, vorausgesetzt, dass die Mittelmauer kein ihm
zugehöriges Gebäude unterstützt. In casu dient(e) die strittige Mauer indes der damali-
gen Scheune und dem heutigen Wohnhaus, so dass eine Entsagung von der Gemein-
schaft selbst nach dieser Regelung zum vornherein ausgeschlossen gewesen wäre.
Der Kläger kann also aus der Überwälzung der Mauerbaukosten auf seinen Rechts-
vorgänger nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal diese auf vertraglicher Basis er-
folgt ist, sein Vater mithin freiwillig dafür aufkam. Es braucht daher nicht geprüft zu
werden, ob Art. 496 Abs. 1 WZGB mit den Grundsätzen des ZGB vereinbar ist. Aus-
serdem hat der Kläger eine solche Entsagung erstmals in seiner Berufungsschrift vor-
gebracht und damit im Verfahren dazu keine Tatsachenbehauptungen aufgestellt,
weshalb sein diesbezüglicher Einwand ohnehin nicht gehört werden dürfte.
Im Sinne der vorstehenden Erwägungen hat der Kläger den Eigentumsnachweis an
der strittigen Mauer nicht erbracht, weshalb das Bezirksgericht seine Feststellungskla-
ge zu Recht abgewiesen hat. Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
2.3 Laut Ziff. 2 seiner Primärbegehren verlangt der Berufungskläger, dass - in Gut-
heissung der Berufung - die Beklagten als Miteigentümer der Parzelle Nr. xxx2 anzu-
weisen sind, das in die Parzelle Nr. xxx1 ragende Dach auf die Parzelle Nr. xxx2 zu-
rückzubauen. Die Tragweite des verlangten Rückbaus hat er in masslicher Hinsicht
weder beziffert noch mittels einer Skizze dargelegt. Wie alle Prozesshandlungen sind
Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu
gegebenen Begründung (BGE 105 II 149 E. 2a; ferner: BGE 125 III 412 E. 1b; 123 IV
125 E. 1; Bundesgerichtsurteil 4A_551/2008 vom 12. Mai 2009, E. 2.2). Der (Beru-
fungs-) Kläger rügt, das Dach sei entgegen seinen mehrmaligen Beanstandungen auf
seiner Mauer aufgestockt worden (S. 6 TB 13, 14 und 17; ebenso Berufung S. 312
C./19., 21.). Im Ergebnis verlangt er, dass die Beklagten die im Rahmen von Ver-
gleichsgesprächen erstellte Variante ausführen (Skizze S. 38, Klagebeilage 9), d.h. bei
der Bedachung von der Mauer gänzlich abgehen - d.h. die Mauer hierfür nicht bean-
spruchen - und das Vordach zurückbauen. „Damit wäre genau das geschehen, was
der Kläger im vorliegenden Prozess nun fordert“ (Berufung S. 314 D./30.). Laut besag-
ter Skizze würde die Mauer für den Dachaufbau nicht genutzt; vielmehr hätten die (Be-
rufungs-) Beklagten ihr Dach auf einer eigenen Pfosten-/Holzkonstruktion aufzulegen.
Damit in Einklang steht, dass sich die Mauer nach Darstellung des Klägers 15cm von
der Grenze entfernt auf seinem Grundstück befinden soll.
2.3.1 Da der Berufungskläger sein Eigentum an der Mauer nicht nachgewiesen hat
(vgl. vorne E. 2.2), fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage, um die Beklagten zu
einem solchen weit gehenden Dachrückbau über die Mauer hinaus zu verpflichten.
Einen Subsidiär- oder einen Eventualantrag, etwa auf Rückbau bis zur bzw. auf die
Mauer bei Abweisung des Hauptbegehrens, hat er nicht gestellt. Folglich hat das Be-
zirksgericht die Klage auf Dachrückbau im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weshalb die
Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
2.3.2 Selbst wenn man im obigen Begehren jenes auf Dachrückbau bis zur bzw. auf
die Mauer als mitenthalten betrachten wollte, wären die Klage und damit die Berufung
aus nachstehenden Gründen abzuweisen:
Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 2. Juni 2004 räumten sich die Tochter der Mitbeklagten
einerseits und der Kläger anderseits in Art. 2a Abs. 1 ein gegenseitiges Grenzbaurecht
ein. Art. 2a Abs. 2 des Grunddienstbarkeitsvertrages hält fest, das vorstehend einge-
räumte Grenzbaurecht umfasse ebenfalls das Recht, das Vordach des Hauses auf
Parzelle Nr. xxx1 über die Parzellengrenze hinaus in die Parzelle Nr. xxx2 ragen zu
lassen, gemäss beiliegendem - und unterzeichnetem - Baueingabeplan Ansicht Ost
(vgl. S. 72). Und nach Art. 2a Abs. 3 des Dienstbarkeitsvertrages muss das Vordach
auf die Parzellengrenze zurückversetzt werden, sobald die Eigentümerin der Parzelle
Nr. xxx2 ihre Gebäude auf Parzelle Nr. xxx2 aufstockt. Das Grenzbaurecht wurde auf
Veranlassung der Gemeinde begründet, welche nach Eingang eines Baugesuches des
Klägers die Parteien angehalten hatte, die rechtliche an die tatsächliche Situation an-
zupassen. Bei Vertragsabschluss ragte das Dach der Scheune auf der Parzelle Nr.
xxx2 in den Bereich der Parzelle Nr. xxx1 hinein. Das Baugesuch des Klägers beinhal-
tete jedoch eine Aufstockung über diesen Dachvorsprung hinauf, weshalb dieser hätte
zurückgebaut werden müssen und wodurch das Gebäude auf der Parzelle Nr. xxx1
künftig jenes auf der Nr. xxx2 überragt hätte (vgl. S. 72: von den Vertragsparteien un-
terzeichnete Ansicht Ost).
Dabei gingen die damaligen Vertragsparteien übereinstimmend davon aus, dass das
geplante Bauvorhaben vom Kläger umgesetzt würde (H_________, S. 199 F2, F5, F7
und F8; Beklagter, S. 223 f. F25, F26 und F27); unglaubhaft sind hier die Ausführun-
gen des Klägers (S. 217 f. F17, F19, F20, F21, F22 und F23), soweit er ausführt, er
habe mit dem Projekt nur wissen wollen, was der Umbau koste, wofür es keines Bau-
gesuches bedurft hätte. Der vom Kläger beigezogene und bezahlte (S. 202 F11) Notar
J_________ sagte denn auch klar aus, es sei ein Baugesuch des Klägers hängig ge-
wesen und in diesem Zusammenhang seien die Grenzbaurechte vereinbart worden
(S. 201 F2). Damit sei bezweckt worden, dass der Kläger die Baubewilligung erhalte.
Die andere Partei habe ebenfalls die Absicht gehabt, später aufzustocken (F3; ebenso
S. 202 F10). Mit dem Vertrag seien genaue Pläne mitunterzeichnet worden (F4, F6, F7
und F8). Der Dienstbarkeitsvertrag sei im Hinblick auf den vorgesehenen Umbau auf
der Parzelle Nr. xxx1 erstellt worden (S. 202 F9). Hingegen sei der Fall nicht in Be-
tracht gezogen worden, dass zuerst auf der Parzelle Nr. xxx2 und nicht auf der Parzel-
le Nr. xxx1 gebaut würde (S. 202 F15). Von ihm aus gesehen, sei der Vertrag im Hin-
blick auf künftige Bauten erstellt worden. Für die alten Bauten seien keine Grenzbau-
rechte benötigt worden (S. 202 Zusatzfrage).
Selbst wenn ein Überbaurecht nicht als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen
ist, also keine dingliche Wirkung besteht, entfalten entsprechende Vereinbarungen
zwischen den Vertragsparteien Rechtswirkungen obligatorischer Natur. Der Kläger war
persönlich Partei des Dienstbarkeitsvertrages; seine Vertragspartnerin war die Tochter
der Beklagten, welche dabei von ihrem Vater beraten wurde. Mit dem Berufungskläger
(S. 325: Berufungsschrift, S. 21 f. D. Auslegung der Dienstbarkeitsverträge) erscheint
es daher gerechtfertigt, die Berufungsbeklagten bei der Auslegung des Dienstbarkeits-
vertrages als Vertragspartei anzusehen bzw. einer solchen gleichzusetzen. Dem Beru-
fungskläger ist weiter gestützt auf die Aussagen der Beteiligten und insbesondere jene
des Notars darin beizupflichten, dass die Vertragsparteien bei Abschluss des Dienst-
barkeitsvertrages die Möglichkeit nicht bedacht haben, dass der Kläger sein geplantes
Bauvorhaben nicht ausführt. Soweit im angefochtenen Urteil der gegenteilige Stand-
punkt vertreten wird, kann dem nicht zugestimmt werden. Es liegt hier vielmehr eine
Vertragslücke vor, welche der Richter indessen nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB)
zu schliessen hat. Der Richter stellt bei einer solchen Vertragsergänzung auf den hypo-
thetischen Parteiwillen ab bzw. auf den Sinn und Zweck des Vertrages. Es kommt da-
bei im Wesentlichen darauf an, wie die Parteien als vernünftige und redliche Vertrags-
partner die betreffende Frage geregelt hätten (Honsell, Basler Kommentar, N. 15 zu
Art. 2 ZGB mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).
Betrachtet man nun die konkreten Umstände und Parteiinteressen bei Vertragsab-
schluss - das Dach der Scheune auf der Parzelle Nr. xxx2 ragte auf die Parzelle
Nr. xxx1 hinein, der Kläger wollte auf der Parzelle Nr. xxx1 bauen, er musste zwecks
Erhalts der Baubewilligung das Grenzbaurecht begründen, seine Vertragspartnerin
räumte ihm im Rahmen des Bauprojekts ohne weiteres, d.h. ohne Gegenleistung, ein
Überbaurecht ein - steht für das Kantonsgericht ausser Frage, dass redliche Vertrags-
parteien sich unter den nämlichen Voraussetzungen gegenseitig ein gleichartiges
Überbaurecht eingeräumt hätten. Hätten die Vertragsparteien also die Möglichkeit in
Betracht gezogen, dass der Berufungskläger nicht baut, hätten sie dessen Vertrags-
partnerin erlaubt, das Dach auf ihrem Grundstück weiterhin - und selbst im Falle einer
mit den Jahren notwendigen - Neubedachung in das Nachbargrundstück hineinragen
zu lassen. Ist dem aber so, darf der Berufungskläger gegenüber den Berufungsbeklag-
ten den Rückbau des Daches nicht verlangen. Seine Eigentumsfreiheitsklage ist daher
auch ohne Eintragung eines Überbaurechts zu Gunsten der Parzelle Nr. xxx2 nicht zu
schützen. Sie erweist sich letztlich sogar als rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB).
Ob für die Neubedachung eine gültige Baubewilligung vorlag, ist in diesem Zusam-
menhang zivilrechtlich nicht von Belang.
Dem Berufungskläger ist darin beizupflichten, dass das tatsächlich ausgeübte Über-
baurecht bei Einführung des Grundbuches hätte bereinigt werden sollen. Auch bei Ab-
schluss des Dienstbarkeitsvertrages hätte erwartet werden müssen, dass dieser sämt-
liche Eventualfälle regelt. Es ist denn auch unverständlich, weshalb dies - trotz öffentli-
cher Beurkundung und Beratung durch einen Notaren, welcher vom Berufungskläger
beauftragt und bezahlt wurde (Einvernahme Notar, S. 202 F11) - unterlassen wurde.
Zumindest zwischen den Parteien des Dienstbarkeitsvertrages bzw. des hängigen Ver-
fahrens wirkt sich der fehlende Grundbucheintrag indessen nicht aus. Entsprechend
sind die rechtlichen Ausführungen in der Berufungsschrift zur Bedeutung von Art. 731
Abs. 3 ZGB, mithin auch jene tatsächlicher Natur zur bisherigen Dauer des Hineinra-
gens des Vordaches, und zu Art. 674 ZGB nicht von Bedeutung. Zur letzten Gesetzes-
bestimmung bleibt immerhin klarzustellen, dass, sofern grenzüberschreitende Bauteile
lediglich in den Luftraum des Nachbargrundstückes hineinragen, diese auch ohne
Überbaurecht Bestand des Grundstückes bilden, von dem sie ausgehen (Rey/Strebel,
Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 674 ZGB).
Der Bezirksrichter gelangte mit einlässlicher Begründung (S. 294) zum Ergebnis, dass
die Abs. 2 und 3 von Art. 2 des Dienstbarkeitsvertrages dahin zu verstehen sind, dass
der Kläger bei Realisierung der geplanten Aufstockung auf der Parzelle Nr. xxx1 sein
Vordach in die Parzelle Nr. xxx2 hineinragen lassen dürfe, dieses Vordach jedoch zu-
rückbauen müsse, sobald der/die Eigentümer der Parzelle Nr. xxx2 ihr Gebäude min-
destens um ein Stockwerk aufstocken würden. Damit setzt sich der Berufungskläger in
seiner Berufung nicht auseinander, weshalb es insoweit bei der Rechtsanwendung
durch die Vorinstanz sein Bewenden hat. Ergänzt sei, dass der Aufbau von Art. 2 und
die Wortwahl sehr wohl für den Rechtsstandpunkt der Vorinstanz sprechen. Sie steht in
Einklang mit der Darstellung des Notars, wonach die Verwirklichung des Bauprojekts
des Klägers als sicher galt und die Eigentümerin der Nachbarparzelle später ebenfalls
aufzustocken gedachte. Der Berufungskläger kann daher auch aus Art. 2 Abs. 3 des
Dienstbarkeitsvertrages nichts zu seinen Gunsten ableiten und somit auch nicht ge-
stützt darauf den Rückbau des Vordaches verlangen. Mit der Vorinstanz ist dabei fest-
zuhalten, dass eine Neubedachung, selbst wenn mit dieser das Dach leicht angehoben
worden sein sollte, nicht unter den Begriff der Aufstockung fällt.
Schliesslich gilt im gesamten Rechtssystem Art. 2 ZGB, wonach jedermann in der
Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben
zu handeln hat (Abs. 1) und der offenbare Missbrauch eines Rechtes keinen Rechts-
schutz findet (Abs. 2). Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass das Dach auf der Parzelle
Nr. xxx2 bereits vor dem Umbau der Scheune in ein Wohnhaus über die Grenze hin-
aus auf die Nr. xxx1 hinein ragte. Er wendet auch nicht ein, dies sei rechtwidrig gewe-
sen. Vielmehr liess er ausführen, dass er diesen Zustand immer akzeptiert habe. Als
Grund für sein Einschreiten bringt er vor, dass das erneuerte und aufgestockte Dach
weiter auf seine Liegenschaft hineinrage. Bewiesen ist dies indessen nicht. Bei einem
Vergleich der vorherigen mit der heutigen Situation anhand der Fotos lässt sich dies
nicht zuverlässig beurteilen. Eine klare Verlängerung des Vordaches ist jedenfalls nicht
ersichtlich. Eine Aufstockung im eigentlichen Sinne hat mit der leichten Erhöhung von
Dachsparren und Neigungswinkels ebenso nicht stattgefunden. Es fragt sich daher,
worin das schützenswerte Interesse des Klägers bestehen soll, das wohl erneuerte,
jedoch in seiner grundsätzlichen Anlage und Ausdehnung nicht abgeänderte Dach,
welches in dieser Form seit langem auf das Nachbarsgrundstück hineinragt, entfernen
zu lassen. Eine zwangsweise Entfernung des Dachvorbaus wäre in casu umso stos-
sender, als dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger das Überbaurecht
ohne weiteres und ohne Gegenleistung eingeräumt hat und es nicht zuletzt dem Notar,
welcher vom Berufungskläger beigezogen und honoriert worden ist, anzulasten ist,
dass bei Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages nicht vorsorglich alle Eventualfälle
geregelt wurden. Ohne bezifferte oder wenigstens präzisere Angaben zur behaupteten
Erhöhung und Verlängerung des (Vor-)Daches, liesse sich zudem der Rückbau auf
den Vorzustand nicht bemessen; die Ausfällung eines vollstreckbaren Urteils wäre
deshalb nicht möglich.
Klage und Berufung wären daher auch aus diesen Gründen abzuweisen.
3. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten,
welche einerseits die Gerichtskosten und anderseits die Parteientschädigung umfas-
sen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich
nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach
dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder
Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozess-
kosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Pro-
zesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1
und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt
werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf An-
trag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2
Satz 2 ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz auf Berufung hin einen neuen Entscheid, so
entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art.
318 Abs. 3 ZPO).
Vorliegend unterliegt der (Berufungs-)Kläger vollumfänglich. Es sind ihm daher sämtli-
che Kosten erster und zweiter Instanz aufzuerlegen. Zufolge Abweisung der Berufung
bleibt es bezüglich der Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, welche nicht
separat angefochten waren, beim angefochtenen Urteil (Art. 318 Abs. 3 ZPO e contra-
rio).
3.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Ge-
richtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des
Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festge-
setzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Ma-
ximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips
festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Bei einer geldwerten Streitigkeit des Zivilrechts be-
wegt sie sich bei einem Streitwert von Fr. 20‘000.-- in einem Rahmen von Fr. 900.-- bis
3'000.-- für das Verfahren vor Bezirksgericht (Art. 16 Abs. 1 GTar). Für das Berufungs-
verfahren beträgt der Rahmen aufgrund des Reduktions-Koeffizienten von 60% (Art. 19
GTar) Fr. 360.-- bis Fr. 1'200.--. Vorliegend war das Dossier nicht allzu umfangreich,
wobei doch einige Fragen tatsächlicher und rechtlicher Natur zu behandeln waren. Es
rechtfertigt sich daher, die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Kantonsgericht auf
Fr. 1'000.-- festzusetzen. Diese werden mit dem vom Berufungsläger geleisteten Kos-
tenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet (Art. 111 ZPO).
3.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten
der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist,
in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a,
b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem
Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von
Fr. 20‘000.-- beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5
GTar), Fr. 2'900.-- bis Fr. 4'000.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren
vor Kantonsgericht ist ein Reduktions-Koeffizient von 60% zu berücksichtigen, womit
das Honorar im Prinzip minimal Fr. 1'160.-- und maximal Fr. 1‘600.-- beträgt (Art. 35
Abs. 1 lit. a GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das
Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit
und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finan-
ziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Bei über- oder unterdurchschnittli-
chem Aufwand des Rechtsbeistands können die ordentlichen Ansätze erhöht oder un-
terschritten werden (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar).
Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kri-
terien, namentlich der bei der Bemessung der Gerichtsgebühr angeführten Problematik
des Falls sowie des mit der Vertretung im Berufungsverfahren verbundenen Aufwands
mit einfachem Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung, wobei die Berufungs-
antwort gerade einmal eine Seite umfasste, erachtet das Kantonsgericht eine Partei-
entschädigung von Fr. 600.--, Auslagen inklusive, für die berufsmässige Vertretung, als
angemessen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Berufung wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem
Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet.
Der Berufungskläger bezahlt dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 600.--.
Sitten, 6. August 2014