C1 13 201
URTEIL VOM 6. MÄRZ 2014
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber
in Sachen
T_________, Berufungskläger
gegen
U1_________ bis U132_________
Berufungsbeklagte, alle vertreten durch Herr Rechtsanwalt Dr. A_________
sowie
V_________ , Berufungsbeklagte
W_________ , Berufungsbeklagter
T_________ und Y_________ , c/o B_________ AG
Berufungsbeklagte
Z_________ , Berufungsbeklagter
(Bauhandwerkerpfandrecht / Vormerkung)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 12. August 2013
eingesehen
das Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts des Einzelunternehmens
„D_________“ vom 25. Februar 2013 zur Sicherung eines Vergütungsanspruchs für
Brandschutzarbeiten in E_________ und die superprovisorische Verfügung des Be-
zirksgerichts C_________ vom 8. März 2013, mit welcher dem Gesuch vorläufig statt-
gegeben wurde;
das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 12. August 2013, wonach das Grund-
buchamt des Kreises F_________ angewiesen wurde, die gemäss Verfügung vom
T_________ und zu Lasten der Stockwerkeigentumsanteile der StWE-Gemeinschaft
„G_________“ auf der Grundparzelle Nr. xxx, Plan Nr.xxx, gelegen auf Gebiet der Ge-
meinde E_________, zu löschen;
die Berufung von T_________ vom 21. August 2013 mit folgenden Rechtsbegehren:
Das Urteil Z2 13 20 des Bezirksgerichtes C_________ vom 12.8.2013 ist aufzuheben.
Primär ist das Grundbuchamt F_________ anzuweisen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils die gemäss Verfügung vom 8.3.2013 vollzogene Vormerkung unter der Nr. xxx provisorisch zu
Gunsten von T_________ und zu Lasten der Stockwerkeigentumsanteile der StWE-Gemeinschaft
G_________ auf der Grundparzelle Nr. xxx, Plan Nr. xxx, Gemeinde E_________, im Grundbuch ein-
zutragen.
Subsidiär ist das Verfahren zur weiteren Beweisabnahme an das Bezirksgericht C_________ zurück
zu weisen.
Die Kosten des Verfahrens und des Entscheids gehen zulasten wem rechtens.
T_________ ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
die Verfahrenssistierung des Kantonsgerichts vom 16. September 2013 sowie die Auf-
hebung dieser Sistierung am 6. Februar 2014;
die Mitteilung des Rechtsvertreters von T_________ vom 27. November 2013, dass er
sein Mandat mit sofortiger Wirkung niederlege;
die verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts vom 6. und vom 21. Februar
2014, mit welchen T_________ aufgefordert wurde, zwecks Überprüfung der Beru-
fungslegitimation den Vermögensübertragungsvertrag vom 24. Juni 2013 zu hinterle-
gen, wonach die „D_________ AG“ das Geschäft des im Handelsregister eingetrage-
nen Einzelunternehmens „D_________“ (CH-xxx), in H_________, mit Aktiven von Fr.
11'376'333.43 und Passiven von Fr. 7'510'236.21“ übernahm;
die Schreiben der Treuhand I_________ AG vom 25. und vom 26. Februar 2014, mit
welchen diese dem Gericht die gewünschten Unterlagen im Auftrag von T_________
zukommen liess;
die übrigen Akten;
erwägend
dass der vorliegende erstinstanzliche Entscheid über vorsorgliche Massnahmen innert
zehn Tagen mittels Berufung bei einem Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten
werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. b, Art. 248 lit. d, Art. 249 lit. d Ziff. 5, Art. 314 Abs. 1
ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b und 2 lit. c EGZPO);
dass das Gericht die Rechtsmittellegitimation als Prozessvoraussetzungen von Amtes
wegen prüft (vgl. Art. 59 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. a, Art. 60 ZPO; vgl. Kunz, in:
Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwer-
de, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, N. 40 f., 56 ff. zu Vor. Art. 308
ff. ZPO; Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich 2013, N. 5, 14 zu Art. 59 ZPO;
Sterchi, Berner Kommentar, N. 15 ff. zu Vorbemerkungen zu Art. 308 ZPO);
dass die ZPO die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels nicht ausdrücklich
regelt, jedoch Art. 76 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG als Mindestanforderung neben
der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren verlangen, dass der Rechtsmittelkläger
durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und er ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Sterchi, a.a.O., N. 18 zu Vor-
bemerkungen zu Art. 308 ZPO; Kunz, a.a.O., N. 59 zu Vor Art. 308 ff. ZPO mit Hinwei-
sen);
dass es sich beim schutzwürdigen Interesse um ein eigenes aktuelles Interesse han-
deln muss und dieses Rechtschutzinteresse im Rechtsmittelverfahren der Beschwer
entspricht; fehlt ein Interesse auf Abänderung des angefochtenen Entscheids, ist auf
das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 120 II 5 E. 2a; Zürcher, a.a.O., N. 14 zu Art.
59 ZPO mit Hinweisen);
dass nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen
Grundpfandes besteht für die Forderungen der Handwerker und Unternehmer, die auf
einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüst-
bau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein
geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen
Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am
Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben;
dass das Bauhandwerkerpfandrecht als akzessorisches Nebenrecht untrennbar mit
dem baupfandrechtlichen Vergütungsanspruch verbunden ist, und deshalb nur der
Forderungsgläubiger Pfandgläubiger sein kann für die Forderungen der Handwerker
oder Unternehmer und als solcher aktivlegitimiert ist, den vorläufigen und definitiven
Grundbucheintrag des Baupfandrechts zu beantragen und das Eintragungsverfahren
fortzusetzen, weshalb der Bauunternehmer nach rechtsgültiger Forderungsabtretung
dazu nicht mehr aktivlegitimiert ist (statt aller Schumacher, in: Breitschmid/Rumo-
Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. A., Zürich 2012, N. 28
zu Art. 837 ZGB mit Hinweisen);
dass T_________ das Bezirksgericht um die Eintragung eines Bauhandwerkerpfand-
rechts zur Sicherung des unbezahlten Vergütungsanspruchs für Arbeiten seiner Ein-
zelunternehmung „D_________“ ersuchte (S. 1 ff.);
dass gemäss Handelsregisterauszug das Einzelunternehmen „D_________“ am 24.
Juni 2013 im Handelsregister gelöscht wurde und gleichentags die „D_________ AG“
im Handelsregister eingetragen wurde, wobei die AG laut Handelsregistereintrag bei
der Gründung das Geschäft des im Handelsregister eingetragenen Einzelunterneh-
mens „D_________“ (CH-xxx), in H_________, gemäss Vermögensübertragungsver-
trag vom 24.06.2013 mit Aktiven von Fr. 11'376'333.43 und Passiven von Fr.
7'510'236.21“ übernahm;
dass in Ziffer IV. der hinterlegten öffentlichen Urkunde über die Gründung der
D_________ AG mit Sitz in H_________ vom 24. Juni 2013 festgehalten wird, dass die
Aktiengesellschaft vom Einzelunternehmen D_________ gemäss dem vom 24. Juni
2013 datierten Sacheinlage-/ Sachübernahmevertrag Aktiven von Fr. 11'376'333.43
und Passiven von Fr. 7'510'236.21 im Sinne einer Vermögensübertragung gemäss Art.
69 ff. FusG übernehme (S. 786);
dass gemäss Ziffer II. des erwähnten Vermögensübertragungsvertrags (Sacheinlage-
und Sachübernahmevertrag) vom 24. Juni 2013 die D_________ AG vom Einzelunter-
nehmen D_________ Aktiven von Fr. 11'376'333.43 und Passiven von Fr.
7'510'236.21 übernahm und gemäss Übernahmebilanz, welche integrierender Be-
standteil des Vermögensübertragungsvertrags bildete (S. 823), sämtliche Forderungen
in der Höhe von Fr. 1'216'416.40 von der Einzelfirma auf die Aktiengesellschaft über-
gingen (S. 834);
dass Art. 83 Abs. 4 Satz 2 ZPO, welcher den Parteiwechsel regelt, besondere gesetzli-
che Bestimmung über die Rechtsnachfolge vorbehält und die Vermögensabtretung
nach Art. 69 ff. FusG als eine partielle Universalsukzession zu qualifizieren ist und
nach der überwiegenden Lehrmeinung auf Klägerseite mit der Eintragung ins Handels-
register zu einem zwingenden Parteiwechsel ipso iure kraft Gesamtnachfolge führt,
begrenzt auf die übertragenen Vermögenswerte (Gross/Zuber, Berner Kommentar, N.
29 zu Art. 83 ZPO; Graber/Frei, Basler Kommentar, 2. A., N. 39 f. zu Art. 83 ZPO; Liv-
schitz, in: Baker & McKenzie, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010,
N. 14 zu Art. 83 ZPO mit Hinweisen; Zürcher, a.a.O., N. 71 zu Art. 59 ZPO; Seiler, Die
Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N. 139; Berger/Güngerich, Zivilprozessrecht, Bern
2008, N. 378; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern
2010, N. 3.75; so bereits Brenner, Der Parteiwechsel im Zivilprozess als Folge des
Bundesprivatrechts, Diss. St. Gallen 1992, S. 140 f., 146 f f.; teilweise abweichend
Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. A., Basel 2014,
N. 16 zu Art. 83 ZPO, welche keinen Parteiwechsel, sondern ein Parteibeitritt annimmt
sowie Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich 2013, § 13 N. 77,
welche die Vermögensübertragung nach Art. 69 ff. FusG als Fall von Art. 83 ZPO an-
sehen), womit die ursprüngliche Partei nach erfolgtem Parteiwechsel nicht mehr
rechtsmittellegitimiert ist (ausdrücklich Sterchi, a.a.O., N. 19, 21 zu Vorbemerkungen
zu Art. 308 ZPO);
dass folglich mit der Vermögensübertragung am 24. Juni 2013 die D_________ AG
den Vergütungsanspruch für geleisteten Brandschutzarbeiten übernahm und im lau-
fenden Verfahren um provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts von
Gesetzes wegen an die Stelle des übertragenden Einzelunternehmens D_________
bzw. von T_________ trat;
dass die Berufung unter anderem die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreter
enthalten muss (Art. 221 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 219 ZPO);
dass die Berufung vom 21. August 2013 vom damaligen Rechtsvertreter ausdrücklich
„im Namen und Auftrag von T_________, Firmennummer CH-xxx, H_________“ hin-
terlegt wurde, das materielle Berufungsbegehren darauf abzielte, die gemäss Verfü-
gung vom 8. März 2013 vollzogene Vormerkung provisorisch zu Gunsten von
T_________ im Grundbuch einzutragen und auch in der Berufungsbegründung aus-
schliesslich vom Gesuchsteller T_________ bzw. dessen Einzelfirma die Rede ist;
dass gemäss Wortlaut der Berufung zweifelsfrei das Einzelunternehmen D_________
bzw. die natürliche Person T_________ als Berufungskläger auftritt und die „Maler-
und D_________ AG“ mit keinem Wort erwähnt wird, so dass keine Zweifel über die
Identität des Berufungsklägers bestehen;
dass indes die Vergütungsforderung nach dem Ausgeführten bereits am 24. Juni 2013
von der natürlichen Person T_________ auf die juristische Person D_________ AG
übergegangen war und T_________ im Zeitpunkt der Berufungseinreichung durch den
angefochtenen Entscheid vom 12. August 2013 nicht mehr berührt war und er kein In-
teresse mehr an einer Änderung dieses Urteils hat;
dass daher mangels Legitimation auf die Berufung von T_________ nicht eingetreten
werden kann und auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden kann;
dass ausgangsgemäss dem Berufungskläger die Kosten dieses Entscheids aufzuerle-
gen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
dass diese auf Fr. 800.-- festgesetzt werden (Art. 13, 14 Abs. 1, Art. 16 Abs. 3 und 19
GTar), wobei dem Berufungskläger nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss durch
die Gerichtskasse Fr. 1'600.-- zurückzuerstatten sind (Art. 111 Abs. 1 ZPO);
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art.
95 Abs. 1 und 3 ZPO);
das Kantonsgericht erkennt
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- trägt der Berufungskläger. Nach Verrechnung
mit dem Kostenvorschuss ist ihm Fr. 1'600.-- zurückzuerstatten.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
Sitten, 6. März 2014