C1 13 194
C2 13 38
ENTSCHEID VOM 27. AUGUST 2013
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ , Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt A_________
gegen
Y_________ , Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt B_________
(Anweisung an die Schuldner)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts C_________ vom 29. Juli 2013
Verfahren
A. Mit Entscheid vom 13. August 2012 (Z2 12 64) setzte das Bezirksgericht
C_________ im Rahmen des Eheschutzverfahrens die von X_________ (nachfolgend
Berufungskläger) an Y_________ (nachfolgend Berufungsbeklagte) und deren
gemeinsame Kinder zu leistenden Unterhaltsbeiträge wie folgt fest:
ab dem 15. November 2011 bis Ende Juni 2012: Fr. 1'200.--;
ab dem 1. Juli 2012: Fr. 2'280.--.
Von X_________ bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge sind anzurechnen.
Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet.
Auf Berufung hin änderte das Kantonsgericht mit Entscheid vom 26. März 2012 (C1 12
ab dem 15. November 2011 bis Ende Juni 2012: Fr. 1'200.--;
ab dem 1. Juli 2012 bis Ende Juli 2013: Fr. 1'646.--;
ab dem 1. August 2013: Fr. 1'854.--.
Von X_________ bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge sind anzurechnen.
Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet.
Die vom Kantonsgericht festgelegten Unterhaltsbeiträge basieren auf einem
hypothetischen Nettoeinkommen des Berufungsklägers von Fr. 4'004.--, während die
Vorinstanz von einem Nettoeinkommen von Fr. 4'509.-- ausgegangen war.
B. Am 17. Juni 2013 reichte die Berufungsbeklagte beim Bezirksgericht C_________
ein Gesuch um Anweisung an die Schuldner mit folgenden Rechtsbegehren ein:
anzuweisen, die folgenden Unterhaltbeiträge von
Fr. 1'646.-- bis Ende Juli 2013 und
Fr. 1'854.-- ab dem 01.08.2013
direkt vom Lohn von Herrn X_________ abzuziehen und per Banküberweisung auf das Privatkonto bei
der Raiffeisenbank Belalp-Simplon (IBAN xxx) von Frau Y__________ zu überweisen.
direkt per Banküberweisung auf das Privatkonto bei der E_________bank (IBAN xxx) von Frau
Y_________ zu überweisen.
GTar.
Mit Entscheid vom 20. Juni 2013 wurde der Gesuchstellerin die vollständige
unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
Der Berufungskläger nahm am 12. Juli 2013 zum Gesuch vom 17. Juni 2013 Stellung
und beantragte dessen kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung.
Mit Entscheid vom 29. Juli 2013 wurde auch dem Berufungskläger die vollständige
unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
Ebenfalls am 29. Juli 2013 erliess der Bezirksrichter in der Sache folgenden Entscheid:
Juli 2013 einen Betrag von Fr. 1'646.-- und ab dem 1. August 2013 einen solchen von Fr. 1'854.--
auszuscheiden und die Beträge auf das Privatkonto IBAN xxx bei der
E_________ der Frau
Y__________ zu überweisen.
direkt per Banküberweisung auf das Privatkonto IBAN xxx bei der E__________ der Frau Y_________
zu überweisen.
…
…
…
C. Gegen diesen Entscheid hat der Berufungskläger am 9. August 2013 beim
Kantonsgericht Berufung eingereicht mit folgenden Rechtsbegehren:
Dieser Berufung sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Das Gesuch um Anweisung an den Arbeitgeber ab dem 01. August 2013 vom Lohn CHF 1'854.--
auszuscheiden
und
Frau
Y_________
zu
überweisen
wird
aufgehoben,
soweit
das
betreibungsrechtliche Existenzminimum von Herrn X_________ im Betrage von CHF 2'358.-- durch
diese
Anweisung an den Arbeitgeber überschritten wird.
Die Berufungsbeklagte bezahlt dem Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung.
Sämtliche Kosten von Verfahren und Urteil gehen zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Zudem stellte der Berufungskläger den Antrag, ihm sei für dieses Verfahren der
vollständige unentgeltliche Rechtsbeistand zu gewähren unter Ernennung von
Rechtsanwalt A_________ als Offizialanwalt.
Erwägungen
1.
1.1
Angefochten
ist
ein
Entscheid
des
Bezirksgerichts
betreffend
die
Schuldneranweisung. Die Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB ist als
Zwangsvollstreckungsmassnahme ein Endentscheid. Wie die andern Massnahmen
zum Schutz der Ehe gemäss Art. 172 ff. ZGB ist auch die Anweisung an den Schuldner
gemäss Art. 177 ZGB eine vorsorgliche Massnahme (BGE 134 III 667 E. 1.1). Sie ist
vermögensrechtlicher Natur (BGE 137 III 193 E. 1.1).
Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann gemäss
Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO Berufung erhoben werden. In vermögensrechtlichen
Angelegenheiten, wie sie vorliegend zur Diskussion stehen, ist die Berufung allerdings
nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
Fr. 10'000.-- übersteigt. Massgebend ist somit nicht der Streitwert, welcher sich anhand
der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet.
Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei
Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war. Bei ungewisser oder
unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen
Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert (Art. 92 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu
Karl Spühler, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel
2010, N. 8 zu Art. 308 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N. 39 f. zu
Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 24 zu Art. 308
ZPO).
Das
Gesuch
der
Berufungsbeklagten
um
Anweisung
der
Schuldner
hatte
Unterhaltszahlungen im Betrag von Fr. 1'646.-- bzw. Fr. 1'854.-- (ab 1. August 2013)
pro Monat zum Gegenstand. Der Berufungskläger beantragte die vollumfängliche
Abweisung
des
Gesuchs.
Strittig
war
somit
die
Schuldneranweisung
für
Unterhaltsleistungen von monatlich Fr. 1'646.-- bzw. Fr. 1'854.-- (ab 1. August 2013),
womit der Streitwert bereits ab einer sechsmonatigen Dauer der Anweisung über der
massgeblichen Grenze von Fr. 10'000.-- liegt. Unter Anwendung von Art. 92 Abs. 2
ZPO wäre die Streitwertgrenze um ein Vielfaches überschritten. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO ist in casu ein Einzelrichter des Kantons-
gerichts zur Beurteilung zuständig, da über das Gesuch um Anweisung der Schuldner
erstinstanzlich im summarischen Verfahren entschieden worden ist (Art. 271 lit. a
ZPO).
2.
2.1 Kommt ein Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht nach, so
kann das Gericht gemäss Art. 177 ZGB dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlung
ganz oder teilweise dem anderen Ehegatten zu leisten. Nicht vorausgesetzt ist, dass
den Unterhaltsverpflichteten ein Verschulden trifft; es genügt, die Nichterfüllung von
ehelichen Unterhaltspflichten. Damit die Anweisung verhältnismässig bleibt, muss die
Nichterfüllung ernsthafter Natur sein; das gelegentliche Ausbleiben von kleineren
Teilbeträgen reicht nicht aus (Rolf Brunner, in: Heinz Hausheer/Annette Spycher
[Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, Rz. 04.81).
2.2 Die Feststellungen der Vorinstanz, wonach das Sozialmedizinische Zentrum im
Auftrag des Berufungsklägers monatlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'130.-- zzgl.
Kinderzulagen überweise und wonach der Zahlungsrückstand per 1. Mai 2013
Fr. 9'426.-- betrage, werden vom Berufungskläger nicht bestritten. Es steht somit fest,
dass der Berufungskläger seine Unterhaltszahlungen seit einiger Zeit nie mit dem
vollen Betrag überwiesen hat, weshalb die Nichterfüllung ernsthafter Natur und eine
Schuldneranweisung grundsätzlich möglich ist.
3.
3.1 Der Berufungskläger macht in seiner Berufung im Wesentlichen geltend, die
Vorinstanz sei in überspitztem Formalismus davon ausgegangen, dass er nur die
Abweisung des Begehrens um Anweisung der Schuldner, nicht aber eine
Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge verlange. Aus den Ausführungen (in seiner
Stellungnahme vom 12. Juli 2013) unter Rechtlichem gehe klar hervor, dass er den
Einwand erhoben habe, dass die Vorinstanz den Notbedarf falsch berechnet habe und
dieser neu zu berechnen sei, weil sein monatliches Nettoeinkommen Fr. 3'562.95
betrage und das Kantonsgericht einen Notbedarf von Fr. 2'358.-- berechnet habe. Bei
der Zahlungsanweisung von Fr. 1'854.-- würden ihm lediglich Fr. 1'708.95 verbleiben,
so dass sein betreibungsrechtliches Existenzminimum nicht mehr gewährt sein würde.
3.2
3.2.1 Im Streit um die Anordnung einer Schuldneranweisung steht die Begründetheit
des auf Geldzahlung gerichteten Unterhaltsanspruchs grundsätzlich nicht zur
Diskussion. Vielmehr setzt die Schuldneranweisung als Vollstreckungsmassnahme
voraus, dass die Unterhaltsbeiträge bereits durch Urteil oder Vereinbarung festgesetzt
sind (Bundesgerichtsurteil 5A_221/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 4.3, nicht publ. in:
BGE 138 III 11). Liegt ein gültiger Unterhaltstitel vor, ist die Anweisung für den darin
festgesetzten Betrag auszusprechen, sofern der Unterhaltsschuldner seine Pflicht nicht
erfüllt. Ist der Unterhaltstitel ein richterlicher, so hat sich das mit der Anweisung
befasste Gericht weder mit einem bereits abgeschlossenen Prozess über die
Unterhaltspflicht noch mit dem in diesem Prozess vorgebrachten und vom Richter
berücksichtigten Sachverhalt erneut zu befassen (Bundesgerichtsurteile 5A_791/2012
vom 18. Januar 2013 E. 3; 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2.1; 5P.85/2006 vom
Schuldneranweisung die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Rentenschuldners
nicht verletzen (BGE 110 II 9 E. 4). Das bedeutet, dass die Grundsätze über die
Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums dann erneut - sinngemäss
Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung in sein
Existenzminimum eingreift (Bundesgerichtsurteile 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013
E. 3; 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2.1; 5P.85/2006 vom 5. April 2006 E. 2;
5P.138/2004 vom 3. Mai 2004 E. 5.3). Veränderte Verhältnisse im Sinne von
ausgewiesenen und berechtigten Mindereinnahmen oder Mehrauslagen hat der
Anweisungsrichter zu berücksichtigen, damit der Schuldner nicht in eine unhaltbare
Lage gerät (Hegnauer, Berner Komm., 4. Aufl., N. 23 zu Art. 291 ZGB).
3.2.2 Der Berufungskläger macht keine veränderten Verhältnisse sondern eine falsche
Berechnung des Notbedarfs - gemeint ist eine falsche Annahme des Nettoeinkommens
Nettoeinkommen von Fr. 3'562.95 und der vom Kantonsgericht berechnete Notbedarf
belaufe sich auf Fr. 2'358.--. Bei der Zahlungsanweisung von Fr. 1'854.-- verbleibe im
lediglich ein Betrag von Fr. 1'708.95, so dass sein betreibungsrechtliches
Existenzminimum nicht gewahrt wäre.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 26. März 2013
(C1 12 156) ein hypothetisches Einkommen, basierend auf dem Mindestlohn gemäss
L-GAV, festgesetzt hat, da es der Berufungskläger in der Hand hat, diesen Anspruch
durchzusetzen. Dieses Urteil wurde vom Berufungskläger nicht angefochten und es ist
auch nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, von seiner
Arbeitgeberin den Mindestlohn gemäss L-GAV zu verlangen. Zudem lässt der
Berufungskläger unberücksichtigt, dass das Kantonsgericht seinen Notbedarf per
die Pflicht zur Rückzahlung von Heilungskosten im Betrage von monatlich Fr. 208.--
weggefallen ist. Die angefochtene Schuldneranweisung basiert somit auf den vom
Kantonsgericht gestützt auf das hypothetische Einkommen und unter Beachtung des
Existenzminimums festgesetzten Unterhaltsbeiträgen. Die Vorinstanz war deshalb
mangels geltend gemachten Veränderungen der Verhältnisse nicht verpflichtet, die im
Eheschutzverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge erneut zu prüfen.
3.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Anweisung
Unterhaltsbeiträge
erfasst,
wie
sie
das
Kantonsgericht
in
Beachtung
des
Existenzminimums des Berufungsklägers im unangefochten gebliebenen Urteil vom
verpflichtet hätte, die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums erneut anzuwenden, wurde vom Berufungskläger nicht geltend
gemacht. Vorliegend handelt es sich um ein Vollstreckungsverfahren und nicht um ein
Verfahren auf Festsetzung bzw. Abänderung der Unterhaltsbeiträge. Will der
Berufungskläger die Unterhaltsbeiträge gerichtlich reduzieren lassen, liegt diese
Zuständigkeit beim Eheschutzrichter und nicht bei der Rechtsmittelinstanz, die über
eine Schuldneranweisung zu befinden hat.
4. Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb davon
abgesehen werden kann, eine Berufungsantwort der Berufungsbeklagten einzuholen
(Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen, weshalb auf das Gesuch des
Berufungsklägers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht einzugehen ist.
5. Der Berufungskläger hat in seiner Berufungsschrift ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt (C2 13 38). Der in der Hauptsache zuständige Einzelrichter
entscheidet auch über dieses Gesuch (Art. 5 Abs. 1 VGR).
Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht
darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1
lit. c ZPO).
Für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO ist die vom Bundesgericht zum Begriff der
Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis zu berücksichtigen. Als
aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn
sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen
Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde.
Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall
genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und
summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 mit
Hinweisen).
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, müssen die vor Kantonsgericht gestellten
Rechtsbegehren des Berufungsklägers als von Anfang an aussichtslos bezeichnet
werden. Damit fehlt es an einer materiellen Voraussetzung für die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 lit. b ZPO). Das entsprechende Gesuch ist
abzuweisen.
6. Das Gericht verzichtet ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten (Art.
14 Abs. 2 GTar). Mangels Aufwendungen der Berufungsbeklagten ist ihr für das
Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungs-
verfahren wird abgewiesen.
Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 27. August 2013
I. Zivilrechtliche Abteilung
Der Präsident
Der Gerichtsschreiber
H. Murmann
Dr. A. Walpen
Rechtsmittelbelehrung
Vorliegender Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung mit Beschwerde beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Im Übrigen wird auf das im
Bundesgerichtsgesetz
vom
2005
(BGG;
SR
173.110)
enthaltene
Rechtsmittelsystem verwiesen, welches auch den Inhalt der Rechtsschrift und die
notwendigen Beilagen reglementiert (Art. 42 BGG).
Versand per Einschreiben (R) am 27. August 2013 an
Herr Rechtsanwalt A_________, Bahnhofstrasse 9, Postfach 43, 3900 Brig-
Herr Rechtsanwalt B_________, Bahnhofstrasse 14, 3900 Brig