No provisional grant of a necessary passage right

C1 13 115Kantonsgericht11.12.2013Dismissed

Zusammenfassung

X. and Y. appealed against the Visp District Court’s refusal to provisionally grant a necessary passage over parcel yyy for access to their building plot xxx. The appellate court accepted that the road parcel seemed the most appropriate burdened parcel and that the interference with ownership would be limited. However, it held that provisional measures under Art. 261 CPC require urgency and cannot replace the main action. Since the appellants had owned the land since 2008 and had long had time to secure access rights, the urgency requirement was missing. The appeal was therefore dismissed and the first-instance decision confirmed.

Regest

Art. 261 ZPO; provisional measures to create a necessary passage right require not only a plausible necessity of the passage, but also urgency, imminent non-reparable harm and proportionality. Plausibility extends to identifying the neighbor against whom the easement may most reasonably be demanded. Where the applicant has long had time to secure access rights before planning to build, temporal urgency is lacking; provisional relief may not be used to replace the main proceedings or to pre-empt the establishment of a servitude absent exceptional circumstances (consid. 2.2.1–2.2.3).

Gesamter Gesetzestext

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Zivilprozessrecht - Vorsorgliche Massnahmen - KGE (Einzel-

richter der I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 11. Dezember 2013, X.

und Y. c. B. & Co. - TCV C1 13 115

Einräumung eines Notwegrechts mittels vorsorglicher Massnahmen

  • Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 261 ZPO

(E. 2.2.1).

  • Zur Glaubhaftmachung des Notweganspruchs gehört nicht nur das Bestehen der

Wegenot, sondern auch die Bestimmung des Nachbarn, dem der Notweg am

ehesten zugemutet werden kann. Die Beeinträchtigung des Eigentums durch einen

Notweg scheint bei einer Strassenparzelle geringfügig (E. 2.2.2).

  • Vorliegend kann das Notwegrecht nicht im vorsorglichen Massnahmeverfahren ein-

geräumt werden (E. 2.2.3).

Création d’un passage nécessaire par voie de mesures provision-

nelles

  • Conditions auxquelles est soumis l’octroi de mesures provisionnelles selon l’art. 261

CPC (consid. 2.2.1).

  • La vraisemblance du droit à une servitude de passage nécessaire porte non seule-

ment sur la nécessité du passage mais encore sur la détermination du voisin à qui

celui-ci peut être réclamé en priorité. L’atteinte à la propriété causée par un passage

nécessaire sur une parcelle constituée de routes paraît peu importante (consid.

2.2.2).

  • En l’espèce, le passage ne peut pas être accordé à titre provisionnel (consid. 2.2.3).

Aus den Erwägungen

2.

2.1 Mit dem angefochtenen Entscheid wies das Bezirksgericht Visp

ein Gesuch der Berufungskläger um Einräumung eines Notwegrechts

im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme ab.

Die Berufungskläger begründeten ihr Gesuch im Wesentlichen damit,

dass sie beabsichtigen würden, auf der Parzelle Nr. xxx in A. ein Haus

zu erstellen. Es bestehe bereits eine private Zufahrtsstrasse, welche

auf der Parzelle Nr. yyy verlaufe, die auch als Baustrasse benutzt

werden könnte. Ihre Baueingabe sei bereits in Vorbereitung. Ohne die

Erschliessung könne aber die Baubewilligung seitens der Gemeinde

A. nicht erteilt werden. Von den Eigentümern der Parzelle Nr. yyy

wolle einzig B. die Zufahrt nicht gewähren.


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Das Bezirksgericht lehnte das Gesuch der Berufungskläger ab, da es

einerseits der gesuchstellenden Partei nicht gelungen sei, glaubhaft

zu machen, dass ein ihr zustehender Anspruch durch die Gegenpartei

verletzt werde und da es andererseits an der zeitlichen Dringlichkeit

fehle. Wer ein Grundstück, das nicht an eine öffentliche Strasse

grenze, ohne dinglich gesichertes Zugangs- oder Zufahrtsrecht

erwerbe, müsse damit rechnen, dass er vor einer Überbauung des

Grundstücks auch die nötigen Wegrechte erlangen müsse.

2.2

2.2.1 Gemäss Art. 261 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vor-

sorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft

macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Ver-

letzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht

wieder gutzumachender Nachteil droht. Basis jeder vorsorglichen

Massnahme ist ein zivilrechtlicher Anspruch des Gesuchstellers.

Neben den im Gesetzestext erwähnten Voraussetzungen des Verfü-

gungsgrundes und des Verfügungsanspruches gehört auch die zeitli-

che Dringlichkeit zum Voraussetzungskatalog für vorsorgliche Mass-

nahmen (Treis, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro-

zessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 3 zu Art. 261 ZPO). Allgemein ist

zeitliche Dringlichkeit dann nicht gegeben, wenn eine akute Gefähr-

dungslage und damit ein Massnahmeinteresse fehlt und das richter-

liche Endurteil ohne Weiteres abgewartet werden kann (Huber, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.],

Kommentar

zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N. 17 und 22 zu

Art. 261 ZPO). Sodann ist auch das Verhältnismässigkeitsprinzip bei

vorsorglichen Massnahmen zu wahren. Dies folgt schon aus dem

Umstand, dass eine vorsorgliche Massnahme – bevor ein rechts-

kräftiges richterliches Urteil über den behaupteten Anspruch vorliegt –

in die Rechtslage der Gegenpartei eingreift. Das Kriterium der Verhält-

nismässigkeit spielt dabei nicht nur bei der Frage, ob eine vorsorgliche

Massnahme zu erlassen ist, eine Rolle, sondern betrifft auch unmittel-

bar den Inhalt einer allenfalls getroffenen Massnahme. Die Mass-

nahme soll im Rahmen dieser Abwägung zwischen den Interessen

des Gesuchstellers und denjenigen der Gegenpartei nicht weiter

gehen, als es zum vorläufigen Schutz des durch den Gesuchsteller

glaubhaft gemachten Anspruchs notwendig ist. Allgemein gilt, dass, je

dringlicher das Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers erscheint,


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sich umso eher ein Eingriff in die Rechte der Gegenpartei rechtfertigt

(vgl. Huber, a.a.O., N. 23 zu Art. 261 ZPO).

Der Zweck von Art. 261 ff. ZPO liegt im Schutz vor Nachteilen, deren

Eintreten droht, bevor endgültiger Rechtsschutz hergestellt werden

kann (Rohner/Wiget, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Kommentar, Schweize-

rische Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N. 1 zu Art. 261 ZPO).

2.2.2 In ihrer Berufung machen die Berufungskläger geltend, die Par-

zelle Nr. xxx stosse an der Nordseite an die zu belastende Strassen-

parzelle Nr. yyy. Die Annahme, dass der Gesuchsgegner B. glaubhaft

gemacht hätte, dass zuerst andere Varianten zu prüfen wären, sei

willkürlich und offensichtlich falsch. Der Schluss, dass zuerst nicht

bestehende Durchfahrtswege für ein Durchfahrtsrecht zu überprüfen

seien, bevor die bestehende Strasse auf der Parzelle Nr. yyy als

Durchgang und zur Durchfahrt benutzt werden könnte, sei wider-

sinnig. Der Gesuchsgegner schlage Varianten vor, die vorgängig einer

Prüfung hätten unterzogen werden müssen. Es sei aber unverständ-

lich, weshalb der komplizierte Weg über die Parzellen Nrn. aaa und

bbb als Variante - notabene bei bestehender Strasse – überprüft wer-

den müsse. Auch der Vorschlag, über die beiden Parzellen Nrn. ccc

und ddd zur Parzelle Nr. xxx zu gelangen, sei nicht annehmbar. Es

müsste auch hier erst eine Strasse erstellt werden.

Diese Rüge erscheint im Rahmen einer summarischen Prüfung als im

Kern begründet. Zur Glaubhaftmachung des Notweganspruchs gehört

nicht nur das Bestehen der Wegenot, sondern auch die Bestimmung

des Nachbarn, dem der Notweg am ehesten zugemutet werden kann

bzw. eine für den der Notweg am wenigsten schädlich ist. Aus den in

den Akten befindlichen Fotos scheint es naheliegend, das Notweg-

recht zu Lasten der bestehenden Strassenparzelle Nr. yyy einzu-

räumen. Die Beeinträchtigung des Eigentums durch einen Notweg

scheint bei einer Strassenparzelle geringfügig. Wie nachfolgend

gezeigt wird, kann das Notwegrecht vorliegend allerdings nicht im

vorsorglichen Massnahmeverfahren eingeräumt werden.

2.2.3 Die Parzelle Nr. xxx befindet sich seit dem 22. April 2008 im

Eigentum der Berufungskläger. Die Berufungskläger (und vor dem

  1. April 2008 ihre Rechtsvorgänger) hätten daher schon lange Zeit

gehabt, um sich im Hinblick auf eine Überbauung ihrer Parzelle um

einen Zugang bzw. eine Zufahrt zu diesem Grundstück zu bemühen

und die erforderlichen Verträge oder Vereinbarungen abzuschliessen.


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Es fehlt daher am Erfordernis der Dringlichkeit, die bei Erlass einer

vorsorglichen Massnahme gegeben sein muss. Abgesehen davon

liegt keineswegs auf der Hand, dass B. für den befürchteten Verzöge-

rungsschaden verantwortlich gemacht werden könnte, falls er im

Hauptprozess unterliegen sollte. Das wäre aber Voraussetzung dafür,

dass ihm gegenüber eine vorsorgliche Massnahme zum Zweck der

Verhinderung dieses Schadens angeordnet werden könnte (s. Bun-

desgerichtsurteil vom 15. November 1988, in: ZWR 1988 S. 305 ff.

E. 3/a). Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen.

Schlagwörter

provisional measuresnecessary passageurgencyproportionalityproperty burdensummary proceedings