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Zivilprozessrecht - Vorsorgliche Massnahmen - KGE (Einzel-
richter der I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 11. Dezember 2013, X.
und Y. c. B. & Co. - TCV C1 13 115
Einräumung eines Notwegrechts mittels vorsorglicher Massnahmen
(E. 2.2.1).
Wegenot, sondern auch die Bestimmung des Nachbarn, dem der Notweg am
ehesten zugemutet werden kann. Die Beeinträchtigung des Eigentums durch einen
Notweg scheint bei einer Strassenparzelle geringfügig (E. 2.2.2).
geräumt werden (E. 2.2.3).
Création d’un passage nécessaire par voie de mesures provision-
nelles
CPC (consid. 2.2.1).
ment sur la nécessité du passage mais encore sur la détermination du voisin à qui
celui-ci peut être réclamé en priorité. L’atteinte à la propriété causée par un passage
nécessaire sur une parcelle constituée de routes paraît peu importante (consid.
2.2.2).
Aus den Erwägungen
2.
2.1 Mit dem angefochtenen Entscheid wies das Bezirksgericht Visp
ein Gesuch der Berufungskläger um Einräumung eines Notwegrechts
im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme ab.
Die Berufungskläger begründeten ihr Gesuch im Wesentlichen damit,
dass sie beabsichtigen würden, auf der Parzelle Nr. xxx in A. ein Haus
zu erstellen. Es bestehe bereits eine private Zufahrtsstrasse, welche
auf der Parzelle Nr. yyy verlaufe, die auch als Baustrasse benutzt
werden könnte. Ihre Baueingabe sei bereits in Vorbereitung. Ohne die
Erschliessung könne aber die Baubewilligung seitens der Gemeinde
A. nicht erteilt werden. Von den Eigentümern der Parzelle Nr. yyy
wolle einzig B. die Zufahrt nicht gewähren.
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Das Bezirksgericht lehnte das Gesuch der Berufungskläger ab, da es
einerseits der gesuchstellenden Partei nicht gelungen sei, glaubhaft
zu machen, dass ein ihr zustehender Anspruch durch die Gegenpartei
verletzt werde und da es andererseits an der zeitlichen Dringlichkeit
fehle. Wer ein Grundstück, das nicht an eine öffentliche Strasse
grenze, ohne dinglich gesichertes Zugangs- oder Zufahrtsrecht
erwerbe, müsse damit rechnen, dass er vor einer Überbauung des
Grundstücks auch die nötigen Wegrechte erlangen müsse.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 261 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vor-
sorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft
macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Ver-
letzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht
wieder gutzumachender Nachteil droht. Basis jeder vorsorglichen
Massnahme ist ein zivilrechtlicher Anspruch des Gesuchstellers.
Neben den im Gesetzestext erwähnten Voraussetzungen des Verfü-
gungsgrundes und des Verfügungsanspruches gehört auch die zeitli-
che Dringlichkeit zum Voraussetzungskatalog für vorsorgliche Mass-
nahmen (Treis, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro-
zessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 3 zu Art. 261 ZPO). Allgemein ist
zeitliche Dringlichkeit dann nicht gegeben, wenn eine akute Gefähr-
dungslage und damit ein Massnahmeinteresse fehlt und das richter-
liche Endurteil ohne Weiteres abgewartet werden kann (Huber, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.],
Kommentar
zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N. 17 und 22 zu
Art. 261 ZPO). Sodann ist auch das Verhältnismässigkeitsprinzip bei
vorsorglichen Massnahmen zu wahren. Dies folgt schon aus dem
Umstand, dass eine vorsorgliche Massnahme – bevor ein rechts-
kräftiges richterliches Urteil über den behaupteten Anspruch vorliegt –
in die Rechtslage der Gegenpartei eingreift. Das Kriterium der Verhält-
nismässigkeit spielt dabei nicht nur bei der Frage, ob eine vorsorgliche
Massnahme zu erlassen ist, eine Rolle, sondern betrifft auch unmittel-
bar den Inhalt einer allenfalls getroffenen Massnahme. Die Mass-
nahme soll im Rahmen dieser Abwägung zwischen den Interessen
des Gesuchstellers und denjenigen der Gegenpartei nicht weiter
gehen, als es zum vorläufigen Schutz des durch den Gesuchsteller
glaubhaft gemachten Anspruchs notwendig ist. Allgemein gilt, dass, je
dringlicher das Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers erscheint,
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sich umso eher ein Eingriff in die Rechte der Gegenpartei rechtfertigt
(vgl. Huber, a.a.O., N. 23 zu Art. 261 ZPO).
Der Zweck von Art. 261 ff. ZPO liegt im Schutz vor Nachteilen, deren
Eintreten droht, bevor endgültiger Rechtsschutz hergestellt werden
kann (Rohner/Wiget, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Kommentar, Schweize-
rische Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N. 1 zu Art. 261 ZPO).
2.2.2 In ihrer Berufung machen die Berufungskläger geltend, die Par-
zelle Nr. xxx stosse an der Nordseite an die zu belastende Strassen-
parzelle Nr. yyy. Die Annahme, dass der Gesuchsgegner B. glaubhaft
gemacht hätte, dass zuerst andere Varianten zu prüfen wären, sei
willkürlich und offensichtlich falsch. Der Schluss, dass zuerst nicht
bestehende Durchfahrtswege für ein Durchfahrtsrecht zu überprüfen
seien, bevor die bestehende Strasse auf der Parzelle Nr. yyy als
Durchgang und zur Durchfahrt benutzt werden könnte, sei wider-
sinnig. Der Gesuchsgegner schlage Varianten vor, die vorgängig einer
Prüfung hätten unterzogen werden müssen. Es sei aber unverständ-
lich, weshalb der komplizierte Weg über die Parzellen Nrn. aaa und
bbb als Variante - notabene bei bestehender Strasse – überprüft wer-
den müsse. Auch der Vorschlag, über die beiden Parzellen Nrn. ccc
und ddd zur Parzelle Nr. xxx zu gelangen, sei nicht annehmbar. Es
müsste auch hier erst eine Strasse erstellt werden.
Diese Rüge erscheint im Rahmen einer summarischen Prüfung als im
Kern begründet. Zur Glaubhaftmachung des Notweganspruchs gehört
nicht nur das Bestehen der Wegenot, sondern auch die Bestimmung
des Nachbarn, dem der Notweg am ehesten zugemutet werden kann
bzw. eine für den der Notweg am wenigsten schädlich ist. Aus den in
den Akten befindlichen Fotos scheint es naheliegend, das Notweg-
recht zu Lasten der bestehenden Strassenparzelle Nr. yyy einzu-
räumen. Die Beeinträchtigung des Eigentums durch einen Notweg
scheint bei einer Strassenparzelle geringfügig. Wie nachfolgend
gezeigt wird, kann das Notwegrecht vorliegend allerdings nicht im
vorsorglichen Massnahmeverfahren eingeräumt werden.
2.2.3 Die Parzelle Nr. xxx befindet sich seit dem 22. April 2008 im
Eigentum der Berufungskläger. Die Berufungskläger (und vor dem
gehabt, um sich im Hinblick auf eine Überbauung ihrer Parzelle um
einen Zugang bzw. eine Zufahrt zu diesem Grundstück zu bemühen
und die erforderlichen Verträge oder Vereinbarungen abzuschliessen.
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Es fehlt daher am Erfordernis der Dringlichkeit, die bei Erlass einer
vorsorglichen Massnahme gegeben sein muss. Abgesehen davon
liegt keineswegs auf der Hand, dass B. für den befürchteten Verzöge-
rungsschaden verantwortlich gemacht werden könnte, falls er im
Hauptprozess unterliegen sollte. Das wäre aber Voraussetzung dafür,
dass ihm gegenüber eine vorsorgliche Massnahme zum Zweck der
Verhinderung dieses Schadens angeordnet werden könnte (s. Bun-
desgerichtsurteil vom 15. November 1988, in: ZWR 1988 S. 305 ff.
E. 3/a). Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen.