C1 12 93
URTEIL VOM 31. MÄRZ 2016
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Hermann Murmann, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Lionel Seeberger,
Kantonsrichter; Silas Providolis, Gerichtsschreiber
in Sachen
MUNIZIPALGEMEINDE Q_________ , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch
Rechtsanwalt M_________
gegen
R_________ , Berufungsbeklagter
und
S_________ , Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt N_________
und
T_________ , Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt O_________
und
U_________ , V_________ , W_________ , X_________ , Y_________ , Z_________ ,
Berufungsbeklagte, alle vertreten durch Rechtsanwalt L_________
(Verantwortlichkeitsklage)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts P_________ vom 22. März 2012
Verfahren
A. Am 8. Januar 2003 reichte die Munizipalgemeinde Q_________ (nachfolgend Klä-
gerin und Berufungsklägerin) eine Verantwortlichkeitsklage gegen die ehemaligen „Or-
gane“ und die Revisionsstelle der A_________ AG, nämlich: R_________,
B_________, C_________, S_________ und die D_________ AG, ein und stellte
nachfolgende Rechtsbegehren:
palgemeinde Q_________ als Solidarschuldner Fr. 3'439'000.00 und C_________ be-
zahlt der Munizipalgemeinde Q_________ als Solidarschuldner Fr. 2'400'000.00.
die Gerichtskosten, unter solidarischer Haftung.
der Munizipalgemeinde Q_________ die geleisteten Vorschüsse zurück, insofern dies
nicht durch das Gericht geschieht.
Munizipalgemeinde Q_________ für das vorliegende Verfahren nach GTar zu ent-
schädigen.
Die Klägerin führte aus, die Konkursmasse der A_________ AG (nachfolgend
A_________) habe ihr die Ansprüche aus Haftung der Organe am 8. August 2002 ab-
getreten.
In der Zeit von 1993 bis 1995 habe sich die finanzielle Situation der A_________ fort-
laufend verschlechtert. E_________ sei aufgrund eines von R_________ erteilten Auf-
trages in seinem Bericht vom 22. März 1995 zum Schluss gekommen, dass die ge-
buchten Abschreibungen im Jahre 1994 mindestens um Fr. 3'700'000.-- zu tief ausge-
fallen seien und der effektive Verlust für 1994 somit Fr. 3'500'000.-- ausmache. An der
Generalversammlung von 1995 sei von dieser besorgniserregenden Situation nichts
gesagt worden. An der Generalversammlung vom 15. Mai 1996 sei ein Gesamtverlust
per 1995 von Fr. 3'372'547.88 ausgewiesen worden. Unter Berücksichtigung des Be-
richts E_________, welcher einen zusätzlichen Verlust von Fr. 2'800'000.-- errechnet
habe, sei die A_________ in diesem Zeitpunkt überschuldet gewesen. Es seien nur
völlig ungenügende Abschreibungen getätigt worden, um die Überschuldung nicht of-
fenlegen zu müssen. Die Mitglieder des Verwaltungsratsausschusses R_________,
B_________ und C_________ hätten von dieser Tatsache Kenntnis gehabt. Trotz die-
ser Kenntnisse habe sich die A_________ in den Jahren 1996 und 1997 Darlehen von
der Klägerin von insgesamt Fr. 3'439'000.-- ausbezahlen lassen. R_________ und
B_________ seien von 1991 bis 1998 Mitglied des Verwaltungsrates gewesen. Sie
hätten als Mitglieder des Ausschusses seit 1991 von der schlechten finanziellen Lage
der A_________ gewusst. Sie hätten sich pflichtwidrig verhalten, indem sie 1996/97
von der Gemeinde noch Darlehen in der Höhe von Fr. 3‘439‘000.-- erwirkt hätten, von
denen sie wussten oder annehmen mussten, dass dieselben verloren waren. In der
Grössenordnung der gewährten Darlehen sei ihr ein Schaden entstanden, den sie gel-
tend mache.
B. Nach Leistung der Kostensicherheit hinterlegte S_________ am 13. November
2003 die Klageantwort und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Klage. Er
machte insbesondere geltend, er sei nie Mitglied des Verwaltungsrates der
A_________ oder der Verwaltung gewesen. Seine Tätigkeit habe sich ausschliesslich
auf die Erstellung der Buchhaltung beschränkt. Er habe keine Organstellung gehabt.
C. Mit Urteil vom 4. Februar 2004 hob die obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei-
bungs- und Konkurssachen die Beiratschaft über die Munizipalgemeinde Q_________
auf. Gleichzeitig hielt sie fest, dass die eingereichten Verantwortlichkeitsklagen nur mit
Zustimmung der oberen Aufsichtsbehörde zurückgezogen werden können. Einem ent-
sprechenden Gesuch der Munizipalgemeinde Q_________ vom 2. November 2004
wurde von der oberen Aufsichtsbehörde am 14. November 2005 nicht stattgegeben.
D. Die F_________ AG (vormals D_________ AG), welche für die A_________ als
Revisionsstelle tätig war, reichte ihre Antwort am 20. Januar 2006 ein. Unter Formel-
lem führte sie aus, dass der von der Klägerin behauptete Schaden nicht erst seit Aus-
stellung des Konkursverlustscheines bekannt war, sondern - wenn überhaupt - bereits
vor dem Konkurs. Im Weiteren beantragte sie die Rechtsbegehren, soweit sich diese
gegen die D_________ AG richten, abzuweisen.
E. Auch C_________ beantragte am 23. Januar 2006 die kostenpflichtige Abweisung
der Klage.
F. B_________ antwortete am 3. Februar 2006 und beantragte die kostenpflichtige
Abweisung der Klage und die Zusprechung einer Parteientschädigung. Er führte aus,
der sogenannte "Ausschuss" des Verwaltungsrates der A_________ habe keine Ent-
scheidungskompetenz gehabt. Lösungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates seien
jeweils vom Präsidenten R_________ und G_________ vorbereitet worden. Wie die
anderen Verwaltungsratsmitglieder habe er jeweils vorgefertigte Lösungen vorgesetzt
erhalten. Die Entscheidfindung in der Gesellschaft sei damit praktisch hinter seinem
Rücken und jenem der anderen Verwaltungsräte (mit Ausnahme des Präsidenten) ab-
gelaufen. Der Bericht E_________ sei ihm nie vorgelegen. Die finanzielle Lage der
A_________ sei den Verwaltungsräten von R_________ und G_________ unvollstän-
dig zur Kenntnis gebracht worden. R_________ sei zum damaligen Zeitpunkt sowohl
Präsident der Gemeinde als auch der A_________ gewesen. Der Gemeinderat von
Q_________ habe die Bonität der A_________ bestens gekannt und somit auch das
mit der Finanzierung verbundene Verlustrisiko.
G. R_________ reichte die Klageantwort am 9. März 2006 ein (S. 767). Er beantragte
die kostenpflichtige Abweisung der klägerischen Rechtsbegehren. Er brachte vor, die
Abtretung der Forderung durch das Konkursamt sei nicht rechtens. Zudem sei für die
eingeklagten Forderungen - zumindest für Teilsummen - die absolute Verjährung ein-
getreten. Art. 760 OR bestimme nämlich, dass der Schadenersatz in 5 Jahren verjähre
von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person
des Ersatzpflichtigen erlangt habe, jedenfalls mit Ablauf von 10 Jahren, vom Tage der
schädigenden Handlung an gerechnet. Des Weiteren führte er aus, die Munizipalge-
meinde Q_________ sei eine bedeutende Aktionärin der A_________ gewesen. Die
Munizipalgemeinde Q_________ habe jeweils zusammen mit der Burgergemeinde
zwei Vertreter im Verwaltungsrat der A_________ gehabt. Als Aktionärin und Gläubi-
gerin sei die Munizipalgemeinde Q_________ bestens über die Geschäfte und die fi-
nanzielle Lage der A_________ orientiert gewesen. Die Jahresrechnungen der Munizi-
palgemeinde Q_________ und der Burgergemeinde hätten klar Auskunft über die der
A_________ gewährten Darlehen gegeben. Der Verwaltungsrat habe alles unternom-
men, um den Geschäftsgang der A_________ positiv zu bestimmen. Die A_________
habe bedeutende Landreserven gehabt und sei Eigentümerin der wichtigsten Thermal-
quellen in Q_________ gewesen, welche mit Fr. 1.00 in der Bilanz aufgeführt gewesen
seien. Zu keinem Zeitpunkt habe eine Unterbilanz bestanden, was auch die Einschät-
zung der Revisionsstelle gewesen sei. Auch für G_________ vom Schweizerischen
Bankverein, welcher eine gewichtige Funktion als Management Assistent ausgeübt
habe, habe keine Unterbilanz bestanden. Dieser habe aber Massnahmen zur Herab-
setzung der hohen Zinslasten verlangt. Die Banken hätten durch die Anhebung der
Zinslasten keinen Beitrag zur Sanierung geleistet. Im Rahmen der Sanierung
Q_________ sei die A_________ durch Konkurs liquidiert worden. Der Erwerber der
Aktiven der A_________ habe einen günstigen Preis bezahlt und mit grossem Gewinn
in eine weitere Gesellschaft eingebracht. Der Munizipalgemeinde Q_________ sei
durch den Verwaltungsrat der A_________ kein Schaden entstanden.
H. Mit Rechtsbot vom 10. März 2006 forderte R_________ gestützt auf Art. 53 Abs. 1
ZPO/VS die ehemaligen Verwaltungsräte der A_________, nämlich V_________,
Y_________, X_________, U_________, W_________ und Z_________, zur Teil-
nahme am Prozess auf und stellte folgende Rechtsbegehren:
seien unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Fr. 3'439'000.00 an die Munizi-
palgemeinde Q_________ zu verurteilen (vorbehältlich Gutheissung der Klage im
Hauptprozess).
seien in die Kosten zu verfällen wie rechtens.
I. Mit Entscheid vom 14. Juni 2006 wurde das Gesuch um Aufforderung zur Teilnahme
am Prozess durch das Bezirksgericht gutgeheissen, worauf die zur Teilnahme am Pro-
zess Aufgeforderten am 18. September 2006 ihre Klageantwort einreichten und die
kostenpflichtige Abweisung der Klage verlangten. Sie begründeten dies wie folgt:
R_________ sei Präsident des Verwaltungsrates der A_________ und zugleich Präsi-
dent
der Munizipalgemeinde
Q_________ gewesen.
Die Munizipalgemeinde
Q_________ sei eine bedeutende Aktionärin der A_________ gewesen. R_________
habe faktisch im Verwaltungsrat entschieden; die Beschlüsse seien mit G_________
vorbereitet worden. In einem internen Bericht des ehemaligen Schweizerischen Bank-
vereins vom Februar 1990 sei festgehalten worden, dass die A_________ durch den
Präsidenten R_________ eigenmächtig geleitetet werde und die VR-Mitglieder eine
passive untergeordnete Rolle spielten. Über die finanziellen Aspekte der A_________
sowie das Kreditverfahren seien die Verwaltungsratsmitglieder nie eingehend informiert
worden; sie hätten jeweils vorgefertigte Lösungen vorgesetzt erhalten. Gegenüber
R_________ hätten die Verwaltungsräte zudem ein absolutes Vertrauen gehabt. An
der GV habe es nie irgendwelche Kritik an die Adresse der Verwaltungsräte gegeben.
Ihnen sei auch jeweils Dechargé erteilt worden. Die Munizipalgemeinde Q_________,
deren Präsident im fraglichen Zeitpunkt ebenfalls Präsident des Verwaltungsrates der
A_________ gewesen sei, sei bestens über die finanzielle Situation dieser Gesell-
schaft im Bilde gewesen. Allfällige Darlehen seien in Kenntnis darüber erfolgt. Die
A_________ sei letztlich unter ihrem Wert verkauft worden. Die auf diese Weise er-
worbenen Aktiven seien mit grossem Gewinn in eine Drittfirma eingebracht worden.
Der Munizipalgemeinde Q_________ sei durch den Verwaltungsrat kein Schaden ent-
standen.
J. In der Replik vom 10. Oktober 2006 (S. 790) ergänzte die Klägerin ihre Anträge wie
folgt:
Primär (direkter Gesellschaftsschaden resp. mittelbarer Gläubigerschaden)
a) R_________, B_________, S_________ und die F_________ AG bezah-
len
der
Munizipalgemeinde
Q_________
als
Solidarschuldner
Fr. 8'558'933.00; unter Vorbehalt einer Abänderung nach Zustellung der
gerichtlichen Expertise.
b) C_________ bezahlt der Munizipalgemeinde Q_________ als Solidar-
schuldner Fr. 1'650'129.00; unter Vorbehalt einer Abänderung nach Zu-
stellung der gerichtlichen Expertise.
Subsidiär (unmittelbarer Gläubigerschaden)
a) R_________, B_________, S_________ und die F_________ AG bezah-
len
der
Munizipalgemeinde
Q_________
als
Solidarschuldner
Fr. 3'439'000.00; unter Vorbehalt einer Abänderung nach Zustellung der
gerichtlichen Expertise.
b) C_________ bezahlt der Munizipalgemeinde Q_________ als Solidar-
schuldner Fr. 2'400'000.00; unter Vorbehalt einer Abänderung nach Zu-
stellung der gerichtlichen Expertise.
In jedem Fall
a) R_________, B_________, S_________, die F_________ AG und
C_________ bezahlen unter solidarischer Haftung die Gerichtskosten.
b) R_________, B_________, S_________, die F_________ AG und
C_________ bezahlen der Munizipalgemeinde Q_________ die von ihr
geleisteten Kostenvorschüsse unter solidarischer Haftung zurück, insofern
diese nicht durch das Gericht zurückvergütet werden.
die Munizipalgemeinde Q_________ für das hier vorliegende Verfahren unter solidari-
scher Haftung angemessen gemäss GTar zu entschädigen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, in der Klagedenkschrift vom 8. Januar 2003 sei der
unmittelbare Gläubigerschaden geltend gemacht worden. In der Replik werde nun pri-
mär der direkte Gesellschaftsschaden, welcher mit dem mittelbaren Gläubigerschaden
identisch sei, eingeklagt. Vorbehältlich einer Expertise werde der Soll-Konkurszeitpunkt
am 31. Dezember 1995 angenommen, an welchem die Überschuldung Fr. 3‘125‘231.--
betrug. Die Höhe der Überschuldung zum Zeitpunkt des tatsächlichen Konkurses (Ist-
Konkurszeitpunkt) betrage Fr. 11‘684‘164.--. Der eingeklagte Gesellschaftsschaden
belaufe sich daher auf Fr. 8‘558‘933.-- (Fr. 11‘684‘164.--./. Fr. 3‘125‘231.--) und werde
eingeklagt. Für C_________ belaufe sich der von ihm verursachte Schaden zwischen
den Soll-Konkurszeitpunkt und dem Ist-Konkurszeitpunkt vom 31. Dezember 1996 auf
Fr. 1‘650‘129.-- (Fr. 4‘775‘360.-- ./. Fr. 3‘125‘231.--).
K. In ihrer Duplik vom 1. März 2007 führte die F_________ AG aus, dass die Klägerin
nunmehr den direkten Gesellschaftsschaden geltend mache. Mit diesem neu formulier-
ten Begehren werde ein völlig neues und anderes Prozessverfahren eingeleitet. Es
würden nun zwei völlig verschiedene Schadenstypen geltend gemacht. Es handle sich
um eine unzulässige Klageänderung. Zudem seien die Ansprüche der Klägerpartei
verjährt für den Fall, dass der Tatbestand der Überschuldung sich per Ende 1995 erfüllt
haben sollte, wie dies die Klägerpartei behaupte. Der Anspruch auf Schadenersatz
verjähre nach Art. 760 Abs. 1 OR innert 5 Jahren von dem Tag an gerechnet, an dem
der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzberechtigten
erlangt habe (S. 878).
L. Auch die übrigen Parteien verlangten in ihren Rechtsschriften die Abweisung der
klägerischen Rechtsbegehren.
M. Nach Abschluss des Schriftenwechsels wurden die Parteien zur Vorverhandlung
vorgeladen. Anlässlich dieser Verhandlung wurde die Einrede der unzulässigen Klage-
ausdehnung, welche die F_________ AG in ihrer Duplik vorgebracht hatte, abgewie-
sen. Nach der Vorverhandlung wurde das Beweisverfahren (Partei- und Zeugenbefra-
gungen, Urkunden, Expertise und Oberexpertise) durchgeführt. Wegen Krankheit wur-
de das Verfahren betreffend R_________ zuerst von diesen Verfahren abgetrennt und
alsdann wieder mit diesem verbunden.
N. Am 24. September 2010 wurde über die F_________ AG der Konkurs eröffnet. Am
Art. 230 SchKG eingestellt und mangels Leistung eines Kostenvorschusses geschlos-
sen worden. Nachdem die Firma im Handelsregisteramt gelöscht worden ist, wurde
das Verfahren Munizipalgemeinde Q_________ gegen F_________ AG vom übrigen
Verfahren getrennt und am 6. Dezember 2011 als gegenstandslos abgeschrieben.
O. Mit Entscheid vom 17. Februar 2012 gestattete die obere Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen den Rückzug der Verantwortlichkeitsklage
gegen C_________ im Rahmen des zwischen der Munizipalgemeinde Q_________,
der H_________ AG, deren Angestellter C_________ war, und C_________ abge-
schlossenen Vergleichs. Mit Rechtsbot vom 21. Februar 2012 zog die Munizipalge-
meinde Q_________ die Klage gegen C_________ beim Bezirksgericht zurück.
P. Die Parteien verzichteten schlussendlich auf eine mündliche Schlussverhandlung
und hinterlegten stattdessen Schlussdenkschriften. Die Klägerin stellte in ihrer
Schlussdenkschrift vom 22. Februar 2012 nur noch nachfolgende Schlussanträge, den
mittelbaren Schaden der A_________ betreffend (S. 1840):
meinde Q_________ unter solidarischer Haftung nebst 5% Schadenszins seit
bleibt, für jeden der Beklagten die individuelle Schadenersatzpflicht im Rahmen von
Art. 759 Abs. 2 OR festzustellen.
Kosten von Verfahren und Entscheid.
und S_________ eine angemessene Parteientschädigung nach GTar unter solidari-
scher Haftung zugesprochen.
Munizipalgemeinde Q_________ eine angemessene Parteientschädigung.
Q. Diese Schlussdenkschrift wurde den Beklagten und den zur Teilnahme am Prozess
Aufgeforderten zugestellt, welche ihrerseits Schlussdenkschriften hinterlegten, und
zwar am 5. März 2012 mit folgenden Anträgen:
S_________
L'action introduit contre S_________ est rejetée.
Tous les frais de procédure et de jugement ainsi que des dépens en faveur de
S_________ sont mis à la charge de la Municipalité de Q_________.
B_________ und Kons.
Die Klage der Munizipalgemeinde Q_________ wird kostenpflichtig abgewiesen.
Dem Beklagten B_________ und den Aufgeforderten V_________, Y_________,
X_________, U_________, W_________ und Z_________ wird zulasten der Munizi-
palgemeinde Q_________ eine angemessene Parteientschädigung nach GTar zuge-
sprochen.
den Aufgeforderten eine angemessen Parteientschädigung nach GTar.
R_________
Die klägerischen Rechtsbegehren seien unter Kostenfolge für die Klägerin vollumfänglich
abzuweisen.
Er führte zudem aus, dass der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach
den Art. 752 ff. OR verantwortlichen Personen gemäss Art. 760 Abs. 1 OR verjährt sei.
Rechtsbegehren gegen die von ihm zur Teilnahme am Prozess aufgeforderten
V_________,
Y_________,
X_________,
U_________,
W_________
und
Z_________ stellte er keine mehr.
R. Mit Urteil vom 22. März 2012 urteilte der Bezirksrichter über die angefallen Kosten
aufgrund des zwischen der Munizipalgemeinde Q_________, der H_________ AG und
C_________ abgeschlossenen Vergleiches. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
Gleichentags erkannte er in der Sache wie folgt:
Die Klage gegen S_________, B_________ und R_________ wird abgewiesen.
Die Klage gegen die zur Teilnahme am Prozess Aufgeforderten, nämlich U_________,
V_________, W_________, X_________, Y_________ und Z_________ wird abgewie-
sen.
des. Nach Abzug der geleisteten Kostenvorschüsse der Parteien von Total
Fr. 109'564.85
(Munizipalgemeinde
Fr.
60'564.85,
S_________
Fr.
10'000.00,
B_________ und Kons. Fr. 37'000.00 sowie R_________ Fr. 2'000.00) bezahlt die Mu-
nizipalgemeinde dem Gericht den Restbetrag von Fr. 67'810.00 und erstattet an
S_________ Fr 10'0000.00, B_________ und Kons. Fr. 37'000.00 sowie R_________
Fr. 2'000.00 für geleistete Vorschüsse zurück.
S_________ Fr. 140'000.00;
B_________ und Kons. Fr. 140'000.00.
S. Gegen dieses Urteil reichte die Klägerin am 26. April 2012 Berufung mit folgenden
Begehren ein:
Primärbegehren:
Q_________ unter solidarischer Haftung nebst 5 % Schadenszins seit 03. Oktober 2000
einen Betrag von CHF 10584391.--, wobei dem Gericht vorbehalten bleibt, für jeden
der Beklagten die individuelle Schadenersatzpflicht im Rahmen von Art. 759 Abs. 2 OR
festzustellen.
fahren und Entscheid.
eine angemessene Parteientschädigung nach GTar unter solidarischer Haftung zuge-
sprochen.
Sekundärbegehren (sofern die Berufung in der Sache abgewiesen werden sollte):
tragen.
Q_________ eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
In ihrer Berufung erklärte die Klägerin ausdrücklich, das Urteil bezüglich der Abweisung
der Verantwortlichkeitsklage gegen S_________ nicht anzufechten. Das Urteil erwach-
se in diesem Punkt in Rechtskraft. Ihre Berufung beschränke sich auf die Abweisung
der Verantwortlichkeitsklagen gegen die Beklagten R_________ und B_________ (Ziff.
1), die Auferlegung der Gerichtskosten (Ziff. 3) und die Bezahlung einer Parteientschä-
digung von je Fr. 140‘000.-- an den Beklagten S_________ und die Beklagten
„B_________ und Kons.“ (Ziff. 4).
T. Mit Gesuch vom 21. Mai 2012 verlangte R_________ die vollständige unentgeltli-
che Rechtspflege. Mit Entscheid vom 12. Juni 2012 (C2 12 30) entschied das Kan-
tonsgericht:
währt, welche auf die Befreiung von den Gerichtskosten beschränkt wird (Art. 118 Abs. 1
lit. b ZPO).
einzutreten ist.
Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.
Den Gesuchsgegnern wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Der Entscheid über
eine (reduzierte) Parteientschädigung des Gesuchsstellers erfolgt im Endentscheid.
U. Am 28. Juni 2012 reichte S_________ eine Berufungsantwort ein. Er stellte nach-
folgende Rechtsbegehren:
L’appel est rejeté.
Le jugement du 22 mars 2012 rendu par le Tribunal du district de P_________ est con-
firmé, notamment la condamnation de la Munizipalité de Q_________ à payer à
S_________ des depens à hauteur de Fr. 140'000.--.
S_________ sont mis à la charge de la Munizipalité de Q_________.
V. B_________, V_________, Y_________, X_________, W_________, U_________
und Z_________ reichten ihrerseits am 14. August 2012 eine Berufungsantwort ein
und stellten nachfolgende Rechtsbegehren:
tig vollumfänglich abgewiesen.
X_________, W_________, U_________ und Z_________ wird zu Lasten der Munizi-
palgemeinde Q_________ eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
Sie erhoben zudem die Einrede der Verjährung (S. 2065 f.).
W. R_________ reichte seine Berufungsantwort am 22. August 2012 ein und verlang-
te, dass die Berufung unter Kostenfolge für die Berufungsklägerin vollumfänglich ab-
zuweisen sei. Auch er erhob die Einrede der Verjährung (S. 2089).
X. Nachdem der Klägerin die Frist zur Einreichung der Replik erstreckt wurde, reichte
diese ihre Rechtsschrift am 4. Oktober 2012 ein, in welcher sie zu den Ausführungen
der Berufungsbeklagten Stellung bezog und ihre Rechtsbegehren aufrechthielt.
Y. R_________, S_________ und B_________, V_________, Y_________,
X_________, W_________, U_________ und Z_________ hielten in ihren Eingaben
vom 5., 6. und 21. November 2012 an ihren Begehren gemäss Berufungsantworten
fest.
Z. Am 10. Januar 2013 teilte der bisherige Rechtsvertreter der Klägerin dem Gericht
mit, dass er sein Mandat nach Rücksprache mit dem neu gewählten Gemeinderat nie-
derlege. Am 5. Februar 2013 ging beim Kantonsgericht der verlangte Protokollauszug
der Gemeinderatsitzung vom 2. Januar 2013 des Gemeinderates von Q_________ ein.
A.A. Am 13. Dezember 2013 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass B_________ verstor-
ben sei. Das Kantonsgericht sistierte am 18. Dezember 2013 das Verfahren in Anwen-
dung von Art. 126 Abs. 1 ZPO.
B.B. Handelnd für die Erben von B_________ verlangte Rechtsanwalt L_________
am 7. Januar 2014 die Aufnahme eines öffentlichen Inventars im Sinne von Art. 580 ff.
ZGB. Dieses wurde durch die Bezirksrichterin von P_________ am 9. Januar 2014
angeordnet.
C.C. Der Rechnungsruf wurde in den Amtsblättern vom 17., 24. und 31. Januar 2014
publiziert und die Gläubiger und Schuldner aufgefordert, ihre Forderungen und Schul-
den bis zum 21. Februar 2014 schriftlich beim Bezirksgericht P_________ anzumel-
den. Die Gläubiger wurden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass denjeni-
gen, welche die Anmeldung versäumen, die Erben weder persönlich noch mit der Erb-
schaft haften.
D.D. Die Munizipalgemeinde Q_________ meldete ihre Forderung gegen
B_________, welche sie im vorliegenden Verantwortlichkeitsprozess geltend macht,
nicht an.
E.E. Am 28. März 2014 stellte das Bezirksgericht P_________ das öffentliche Inventar
zu und - nach erfolgter Publikation im Amtsblatt vom 4. April 2014 - erfolgte am 5. Mai
2014 die Aufforderung an die Erben von B_________ dem Gericht mitzuteilen, ob sie
die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen gedenken. Diese Frist wurde durch die
Bezirksrichterin auf Gesuch der Erben von B_________ am 27. Juni 2014 bis zum
F.F. Rechtsanwalt L_________ für I_________ sowie J_________ und Rechtsanwalt
O_________ für T_________ stellten beide am 17. Juli 2014 beim Kantonsgericht ein
Gesuch um Wiederaufnahme des sistierten Verfahrens, machten einredeweise die
fehlende Inventarisierung der Forderung der Munizipalgemeinde Q_________ gegen-
über B_________ im Rahmen des Rechnungsrufes (Art. 582 ZGB) geltend und stellten
daher den Antrag, dass hierüber entschieden werde. Nach Einholung der Stellung-
nahme bei der Munizipalgemeinde Q_________, welche ebenfalls die Wiederaufnah-
me des Verfahrens forderte, entschied das Kantonsgericht am 5. September 2014:
C1 12 93 und um Entscheid bezüglicher der fehlenden Inventarisierung der Forderung
der Munizipalgemeinde Q_________ gegenüber B_________ werden abgewiesen.
B_________ berechtigt sind, die Erbschaft auszuschlagen.
Es erwog, dass die Erben von B_________ aufgrund der Aufnahme des öffentlichen
Inventars nicht ipso iure an Stelle ihres Vaters in das Berufungsverfahren C1 2012 93
eingetreten seien und sie mithin die Erklärungen innert der angesetzten Frist abzuge-
ben hätten, ob sie nun die Erbschaft annehmen, unter öffentlichen Inventar annehmen
oder ausschlagen und erst nach dieser Entscheidung darüber befunden werden könne,
ob sie Partei im Berufungsverfahren geworden seien oder nicht; das Kantonsgericht
werde erst danach ihre Legitimation überprüfen. Zudem sei es nicht Sache des Kan-
tonsgerichts, festzustellen, dass die Munizipalgemeinde Q_________ ihre Forderung
gegen B_________ im Rahmen des öffentlichen Inventars nicht eingereicht habe, und
welche rechtlichen Konsequenzen dies für die Erben habe, bevor sie die Annahme
oder die Ausschlagung der Erbschaft erklärt hätten.
G.G. Am 10. und 15. März 2015 liessen die Rechtsvertreter der Erben von
B_________, Rechtsanwalt
O_________ für T_________ und Rechtsanwalt
L_________ für J_________ und I_________ dem Kantonsgericht auf dessen Nach-
frage vom 9. März 2015 den Entscheid des Bezirksgerichts P_________ vom 30. Ok-
tober 2014 bezüglich Ausschlagung der Erbschaft/Annahme unter öffentlichem Inven-
tar zukommen. Gemäss diesem Entscheid haben J_________ und I_________ die
Erbschaft ihres Vaters rechtzeitig, unbedingt und vorbehaltlos ausgeschlagen und der
Sohn T_________ die Erbschaft seines Vaters unter öffentlichem Inventar angenom-
men, da sich dieser innert angesetzter Frist nicht geäussert hatte.
Erwägungen
1. Für das erstinstanzliche Verfahren, das am 8. Januar 2003 eingeleitet wurde, galt
die Walliser Zivilprozessordnung. Gemäss Artikel 405 der Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung (ZPO), welche am 1. Januar 2011 in Kraft trat, gilt für das Rechtsmittel
das Recht, das bei Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Das erstinstanzliche Urteil
wurde am 22. März 2012 versandt (BGE 137 III 130 E. 2), so dass für das Berufungs-
verfahren die ZPO zur Anwendung kommt.
Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung
anfechtbar, wenn der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens
Fr. 10'000.-- beträgt. Massgebend sind die im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils
noch streitigen Rechtsbegehren. Im zu beurteilenden Fall sind dies Fr. 10‘584‘391.--,
womit das Urteil des Bezirksgerichts P_________ mit Berufung anfechtbar ist (Art. 308
Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde innert 30 Tagen frist- und formgerecht beim Kan-
tonsgericht als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG-
ZPO; Art. 3, 4 ZPO). Das angefochtene Urteil lag bei (Art. 311 ZPO), weshalb vorbe-
hältlich einer gehörigen Begründung darauf einzutreten ist.
2. Die Berufungsbeklagten haben in ihren Berufungsantworten, ohne den Ausstand
eines Mitglieds der urteilenden Gerichtsbehörde zu verlangen, die Frage aufgeworfen,
ob die Mitglieder der Oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa-
chen in vorliegenden Verantwortlichkeitsverfahren im Gerichtshof, der diese Klage ma-
teriell zu beurteilen hat, mitwirken können bzw. ob ein Ausstandgrund im Sinne von
Art. 47 ff. ZPO vorliege und dabei auf die Entscheide der Oberen Aufsichtsbehörde in
SchKG-Sachen vom 4. Februar 2004, 14. November 2005 und 17. November 2012
verwiesen.
2.1
2.1.1 Die Obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen hat am
Richter und Dr. CC_________ als Gerichtsschreiber im Rahmen der Aufhebung der
Beiratschaft über die Munizipalgemeinde Q_________ erwogen:
„dass der Beirat auf Grund seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäss Art. 35 SchGG, Verantwortlichkeits-
klagen gegen die Mitglieder des Verwaltungsratsausschusses und gegen die Revisionsstelle der in Kon-
kurs geratenen A_________ AG sowie gegen die Revisionsstelle der in Konkurs geratenen Parkhaus
A_________ AG eingereicht und gegen die Herren R_________, DD_________ und EE_________ Ver-
antwortlichkeits- bzw. Schadenersatzklagen in Auftrag gegeben hat; der Verzicht auf solche Klagen oder
ein Vergleich sind gemäss Art. 35 SchGG nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, deren es
auch nach Aufhebung der Beiratschaft bedarf (Art. 43 Abs. 1 SchGG); sinnvollerweise werden die jeweili-
gen Verfahren durch den bisherigen Rechtsvertreter weiter geführt, wobei die Aufsichtsbehörde diesbe-
züglich keine Weisungsbefugnis hat.“
und entschieden:
gegen Organe von Gesellschaften der sog. Gruppe A_________ sowie gegen weitere Personen einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Verantwortlichkeits- und Schadenersatzklagen können nur mit vorhe-
riger Zustimmung der Oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen zurückgezogen
oder verglichen werden.
2.1.2 Am 14. November 2005 haben dieselben Richter mit Beizug des Gerichtsschrei-
bers FF_________ als Obere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen festgehalten, dass
die von der Munizipalgemeinde Q_________ beim Bezirksgericht P_________ gegen
die GG_________ AG (Verfahren Z1 03 09) bzw. S_________, C_________,
B_________, R_________ und die D_________ AG (Verfahren Z1 03 10) eingereich-
ten Verantwortlichkeitsklagen gestützt auf Ziff. 4 des Entscheids der Oberen Aufsichts-
behörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 4. Februar 2004 nur mit vor-
gängiger Zustimmung der Oberen Aufsichtsbehörde zurückgezogen oder verglichen
werden können (vgl. Art. 43 Abs. 1 SchGG), dass sich bisher lediglich eine Beklagten-
partei zur Klage geäussert habe, weitere Denkschriften und verlangte Editionen noch
ausstehen würden und es in diesem Verfahren wohl von entscheidender Bedeutung
sein werde, wann die einzelnen Gesellschaften überschuldet waren und welcher Scha-
den durch allfällige Versäumnisse der Organe der Gesellschaften entstanden sei, was
wohl nur durch eine gerichtliche Expertise, nach Beizug sämtlicher Unterlagen, festge-
stellt werden könne, so dass einem Rückzug der Verantwortlichkeitsklagen in einem so
frühen Verfahrensstadium nicht zugestimmt werden könne.
2.1.3 Wiederum dieselben Richter mit Beizug der Gerichtsschreiberin HH_________
haben mit Entscheid der Oberen Aufsichtsbehörde vom 17. Februar 2012 einem Rück-
zug der Verantwortlichkeitsklage gegen C_________ zugestimmt, weil sich die Munizi-
palgemeinde Q_________, die H_________ AG als Arbeitgeberin von C_________
und letzterer geeinigt hatten. Die Munizipalgemeinde Q_________ schuldete nämlich
der H_________ Fr. 2‘400‘000.--, nachdem die H_________ AG von ihrer Forderung
gegenüber der Munizipalgemeinde Q_________ von ursprünglich Fr. 20‘229‘651.05
lediglich Fr. 17‘829‘651.05 an die II_________ AG abgetreten hatte. Die Munizipalge-
meinde Q_________ verlangte ursprünglich eben gerade Fr. 2‘400‘000.-- im vorliegen-
den Verantwortlichkeitsprozess von C_________, einen Betrag, welchen sie im Laufe
des Verfahrens auf Fr. 1‘650‘129.-- reduzierte. Zudem hatte die Munizipalgemeinde
Q_________ von den geschuldeten Fr. 2.4 Mio. Fr. 377‘272.57 an die H_________ AG
bezahlt, so dass sich deren Schuld schlussendlich noch auf Fr. 2‘022‘727.43 belief. Bei
der im Vergleich vorgesehen Abtretung der Forderung der H_________ AG an
C_________ konnte dieser der Munizipalgemeinde Q_________ diese abgetretene
Forderung der Forderung der Munizipalgemeinde gegen ihn entgegenhalten und die
Munizipalgemeinde würde daher leer ausgehen. Dies unabhängig davon, ob man sich
nun auf die erste Expertise oder die Oberexpertise stützte, welche den Überschul-
dungszeitpunkt der A_________ AG auf verschiedene Zeitpunkte festlegten und somit
ein allfälliger Schaden unterschiedlich gross wäre.
2.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn
sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde in der gleichen
Sache tätig war.
Das Bundesgericht hat als massgebendes Kriterium für die Beurteilung dieser Frage
der Vorbefassung festgehalten, dass es erforderlich sei, dass sich die Gerichtsperson
(Richter und Gerichtsschreiber) durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in
einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, dass sie nicht mehr als unvor-
eingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen
lassen (BGE 131 I 113 E. 3.4; 131 I 24 E. 1.2; 126 I 68 E. 3c; 114 Ia 50 E. 3d; Rüe-
tschi, Berner Kommentar, 2012, N. 12 zu Art. 47 ZPO).
Vorliegend wurden von der Oberen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssa-
chen zwar Entscheide gefällt, die das vorliegende Verfahren - in prozessualer
Hinsicht - beeinflussten, sei es, dass festgehalten wurde, dass Vergleiche und Rück-
züge nur mit Zustimmung der Oberen Aufsichtsbehörde erfolgen können (Entscheid
vom 4. Februar 2004), dass ein solcher Rückzug jedoch infolge des frühen Verfah-
rensstadiums verweigert wurde (Entscheid vom 14. November 2005) und dass ein
Rückzug der Verantwortlichkeitsklage gegenüber einem der Beklagten genehmigt wur-
de, weil ein Vergleich zwischen der Klägerin, der Arbeitgeberin des Beklagten und dem
Beklagten abgeschlossen worden war, in der Weise, dass die Arbeitgeberin ihre Forde-
rung gegenüber der Klägerin ihrem Arbeitnehmer zedierte und dieser sie der Klägerin
entgegenhalten konnte (Entscheid vom 17. Februar 2012). In all diesen Entscheiden
befasste sich die Obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
nie mit der Frage, ob die Organe der A_________ AG ihren gesetzlichen und statutari-
schen Verpflichtungen nachgekommen sind oder nicht und ob sie infolge ihres Handels
oder ihrer Unterlassungen für den Schaden, der allenfalls bei der A_________ AG ein-
getreten ist, haftbar gemacht werden können. Eine Vorbefassung besteht mithin für
sämtliche Mitglieder der Oberen Aussichtsbehörde (Richter und Gerichtsschreiber)
nicht, so dass sich der Zivilgerichtshof I des Kantonsgerichts in der ordentlichen Beset-
zung K_________, JJ_________, Dr. CC_________ als Richter und KK_________ als
Gerichtsschreiber mit der Berufung gegen das Urteil des Bezirksrichters von
P_________ betreffend die Verantwortlichkeitsklage gegen die ehemaligen Organe der
A_________ AG befassen kann.
3. Mit der Berufung kann die Verletzung des gesamten kantonalen und Bundesprivat-
rechts sowie öffentlichen kantonalen und Bundesrechts geltend gemacht werden. Die
Rechtsmittelinstanz hat den angefochtenen Entscheid im Rahmen der vorgetragenen
Berufungsgründe mit voller Kognition in allen Rechts- und Sachfragen neu zu beurtei-
len (Art. 310 ZPO). Nach Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO dürfen neue Tatsachen und
Beweismittel dann in den Prozess eingeführt werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug
vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vor-
gebracht werden konnten. Bei Gutheissung der Berufung steht es im Ermessen der
Berufungsinstanz, ob sie selbst einen Entscheid fällt oder das angefochtene Urteil auf-
hebt und den Prozess ganz oder teilweise zur Ergänzung an die Vorinstanz zurück-
weist, wobei eine Rückweisung an die untere Instanz nur dann in Frage kommt, wenn
ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentli-
chen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 ZPO).
3.1 Art. 311 Abs. 1 ZPO verlangt, dass der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz
im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Ent-
scheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Begründen in diesem
Sinne bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet
wird. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die
vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere
Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner
Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von
der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus,
dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,
die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. In der Begrün-
dung ist nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Beru-
fungskläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid
fehlerhaft ist. Die Berufungsinstanz muss nicht nach allen denkbaren möglichen Feh-
lern eigenständig forschen (vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_209/2014 vom 2. September
2014 E. 4.2.1 und 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3, je mit Hinweisen; Hunger-
bühler, ZPO-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO;
Reetz/Theiler, Zürcher Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 36 zu Art. 311
ZPO).
3.2 Vorliegend erklärt die Berufungsklägerin ausdrücklich, dass sie die Abweisung der
Verantwortlichkeitsklage gegen S_________ anerkenne. Mithin hat sich das Kantons-
gericht bezüglich S_________ nur noch mit der diesem gewährten Parteientschädi-
gung von Fr. 140‘000.-- zu befassen, falls die Primärbegehren der Berufung abgewie-
sen werden.
Der Berufungsbeklagte S_________ bestreitet jedoch die Zulässigkeit der Berufung,
was ihn betrifft. Er vertritt die Meinung, die Munizipalgemeinde Q_________ hätte eine
Beschwerde einreichen müssen, da bezüglich seiner Person nur die Zusprechung der
Parteientschädigung, mithin nur der Kostenentscheid, angefochten werde.
Dem ist nicht so. Gemäss Art. 110 ZPO ist der Kostenentscheid selbständig nur mit
Beschwerde anfechtbar. Unter den Begriff „Kostenentscheid“ fallen sowohl der Ent-
scheid über die betragsmässige Festsetzung der Gerichtskosten und deren Verteilung
als auch der Entscheid über die Parteientschädigung bezüglich der berechtigten Partei
und deren Höhe. Der Kostenentscheid kann auf kantonaler Ebene jedoch in all seinen
Teilen mit der Sache selbst angefochten werden, d.h. mit dem in der Sache gegebenen
Rechtsmittel der Berufung (Art. 308 ff. ZPO) oder mit der Beschwerde (Art. 319 ff.
ZPO), vorliegend aufgrund des Streitwertes mit der Berufung.
Das erstinstanzliche Urteil wird vorliegend von der Berufungsklägerin nicht nur bezüg-
lich der Kosten angefochten, sondern vollumfänglich in der Sache selbst, wenn auch
nicht bezüglich aller Berufungsbeklagten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das
Urteil sowohl bezüglich der Kosten wie auch in der Sache angefochten wird und mithin
beides mit derselben Berufung angefochten werden kann, zumal die selbständige An-
fechtung der Parteientschädigung lediglich subsidiär zum Hauptbegehren der Berufung
erfolgt. Es gilt nämlich auch zu vermeiden, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit ver-
schiedenen Typen von Rechtsmitteln befassen muss oder gewisse Rügen mit ver-
schiedener Kognition zu beurteilen hat (Tappy, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Code de pro-
cédure civile commenté, Basel 2011, N. 12 zu Art. 110 ZPO).
Die Berufungsklägerin hat daher zu Recht das erstinstanzliche Urteil insgesamt mit
Berufung angefochten.
4. In Ziffer 2 seines Urteils vom 22. März 2012 hat der Bezirksrichter die Klage gegen
die zur Teilnahme am Prozess Aufgeforderten, nämlich U_________, V_________,
W_________, X_________, Y_________ und Z_________ abgewiesen. Er begründe-
te die Abweisung der Klage gegen die zur Teilnahme am Prozess Aufgeforderten mit
der Abweisung der Hauptklage. Diese Ziffer des Urteils wurde von keiner Partei ange-
fochten.
R_________ forderte mit Rechtsbot vom 10. März 2006 gestützt auf Art. 53 Abs. 1
ZPO/VS die ehemaligen Verwaltungsräte der A_________, nämlich V_________,
Y_________, X_________, U_________, W_________ und Z_________ zur Teilnah-
me am Prozess auf und stellte folgende Rechtsbegehren:
seien unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Fr. 3'439'000.00 an die Munizi-
palgemeinde Q_________ zu verurteilen (vorbehältlich Gutheissung der Klage im
Hauptprozess).
seien in die Kosten zu verfällen wie rechtens.
Der Bezirksrichter hiess mit Entscheid vom 14. Juni 2006 das Gesuch um Aufforderung
zur Teilnahme am Prozess gut.
In seiner Schlussdenkschrift vom 5. März 2012 stellte R_________ aber keine Begeh-
ren mehr gegen die von ihm zur Teilnahme am Prozess Aufgeforderten. Dies ent-
spricht einem Klagerückzug und der Bezirksrichter hätte, statt die Klage abzuweisen,
feststellen müssen, dass die Klage als zurückgezogen gilt und den Regressprozess
durch Abschreibungsbeschluss erledigen müssen (Art. 268 Abs. 2 ZPO/VS). Der
Rückzug bewirkt die Rechtskraft des Urteils (Art. 268 Abs. 3 ZPO/VS).
Mithin hat sich das Kantonsgericht im vorliegenden Rechtsmittelverfahren mit den
Streitverkündungsbeklagten, wie auch bei S_________, lediglich noch bezüglich der
ihnen zusammen mit B_________ zu Lasten der Klägerin zugesprochenen Parteient-
schädigung von Fr. 140‘000.-- für das erstinstanzliche Verfahren zu befassen haben,
falls die Primärbegehren abgewiesen werden.
5. Stirbt eine Partei im Verlaufe des Verfahrens, ergeben sich zwar die Folgen aus
dem Bundesrecht und treten die Erben ipso iure an ihre Stelle (Art. 560 ZGB). Da in-
dessen zunächst die Erben ermittelt und alsdann vorweg über die Frage der Ausschla-
gung der Erbschaft zu entscheiden ist, ist das Verfahren nach dem Tod einer Partei bis
zur Klärung dieser Fragen zu sistieren (Art. 126 ZPO), sofern nicht höchstpersönliche
und unvererbliche Ansprüche Gegenstand des Prozesses sind und das Verfahren da-
her mit dem Tod der Partei gegenstandlos wird (Gschwend/Bornatico, Basler Kommen-
tar, 2. A., 2013, N. 4 zu Art. 126 ZPO mit Hinweisen, Schwander, Zürcher Kommentar,
Gemäss Art. 580 Abs. 1 ZGB kann jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft aus-
zuschlagen, ein öffentliches Inventar verlangen. Während der Aufnahme des Inventars
sind die laufenden Prozesse zu sistieren (Art. 586 Abs. 3 ZGB; Gschwend/Bornatico,
a.a.O., N. 5 zu Art. 126 ZPO).
5.1. B_________ verstarb am 8. Dezember 2013. Gemäss hinterlegten Erbenschein
des Gemeinderichters von Q_________ hinterliess er als einzige gesetzliche Erben
zwei Töchter und einen Sohn, nämlich:
Frau I_________ wohnhaft in MM_________, Frau J_________, wohnhaft in
LL_________, und T_________, ebenfalls wohnhaft in LL_________.
5.1.1 Bezüglich des vorliegenden Prozesses gilt es festzuhalten, dass in diesem Pro-
zess nicht höchstpersönliche und unvererbliche Ansprüche des Erblassers Prozessge-
genstand sind, weshalb das Verfahren nach dem Tod des Berufungsbeklagten
B_________ nicht gegenstandslos geworden ist.
5.1.2 Im Namen der obgenannten Erben verlangte Rechtsanwalt L_________ beim
zuständigen Bezirksgericht P_________ die Aufnahme des öffentlichen Inventars,
weshalb die Erben nicht ipso iure an Stelle ihres Vaters als Beklagte in den vorliegen-
den Prozess eingetreten sind.
5.1.3 Der Rechnungsruf wurde durch das Bezirksgericht in den Amtsblättern vom 17.,
Forderungen und Schulden bis zum 21. Februar 2014 schriftlich beim Bezirksgericht
P_________ anzumelden. Die Gläubiger wurden ausdrücklich darauf aufmerksam ge-
macht, dass denjenigen, welche die Anmeldung versäumen, die Erben weder persön-
lich noch mit der Erbschaft haften.
Am 4. April 2014 wurde die Auflegung des öffentlichen Inventars beim Bezirksgericht
P_________ im Amtsblatt publiziert.
5.1.4 Gemäss Entscheid der Bezirksrichterin von P_________ vom 30. Oktober 2014
haben die Töchter von B_________, J_________ und I_________, die Erbschaft ihres
Vaters rechtzeitig, unbedingt und vorbehaltlos ausgeschlagen. Sie treten mithin nicht
anstelle ihres Vaters in den vorliegenden Prozess ein.
5.1.5 Ebenfalls gemäss vorgenanntem Entscheid der Bezirksrichterin hat der Sohn
von B_________, T_________, innert Frist keine Erklärung abgegeben, weshalb die
gesetzliche Vermutung von Art. 588 Abs. 2 ZGB zum Tragen kam, wonach er die Erb-
schaft unter öffentlichem Inventar angenommen hat.
Übernimmt ein Erbe die Erbschaft unter öffentlichem Inventar, so wird der Erwerb der
Erbschaft mit Rechten und Pflichten auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges
zurückbezogen (Art. 589 Abs. 2 ZGB). Mithin wird vorliegend der Erwerb der Erbschaft
von B_________ durch seinen Sohn auf den 8. Dezember 2013 zurückbezogen. Auf
dieses Datum hin tritt er demnach in den vorliegenden Prozess als Beklagter an Stelle
seines Vaters ein.
5.2
5.2.1 Bei Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar gehen alle Erbschaftsak-
tiva des Erblassers auf dessen Erben über, gleichgültig, ob sie im Inventar verzeichnet
sind oder nicht. Auch die im Inventar figurierenden Aktiven des Erblassers bleiben für
die Erben bestehen; Forderungsschulden werden Schulden der Erben. Dieser unein-
geschränkte Übergang „sämtlicher Vermögenswerte“ ergibt sich aus dem klaren Wort-
laut von Art. 589 Abs. 1 ZGB und er steht dort im Gegensatz zum Übergang der Schul-
den des Erblassers. Der mit dem öffentlichen Inventar verbundene Haftungsbeschrän-
kung kommt für die Nachlassaktiva keine Wirkung zu (BGE 113 II 118 E. 3; Wiss-
mann/Vogt/Leu, Basler Kommentar, 5. A., 2015, N. 1 zu Art. 589 ZGB mit Hinweisen).
5.2.2 Von den Schulden (Passiven) des Erblassers gehen grundsätzlich nur „die im
Inventar verzeichneten“ auf die Erben über. Für die im Inventar verzeichneten Schul-
den haftet der Erbe „sowohl mit der Erbschaft als mit seinem Vermögen“ (Abs. 3) und
zwar solidarisch mit allfälligen anderen Erben (Art. 603 Abs. 1 ZGB). Von entscheiden-
der Bedeutung für die Haftung der Erben gegenüber den Gläubigern ist somit die Auf-
nahme bzw. die Nichtaufnahme der Forderungen im Inventar. Für die nicht im Inventar
aufgenommenen Schulden haftet der Erbe den Gläubigern des Erblassers explizit
nicht. Diese rigorose Benachteiligung der Gläubiger, in der Lehre als Präklusion be-
zeichnet, erfährt in Art. 590 Abs. 2 und 3 ZGB allerdings wichtige Ausnahmen. Ist die
Anmeldung der Forderung entweder ohne Schuld des betreffenden Gläubigers unter-
lassen worden oder ist die Anmeldung durch den Gläubiger zwar erfolgt, die Forderung
im Inventar durch die Behörde aber nicht verzeichnet worden, so haftet der Erbe trotz-
dem, jedoch nur „soweit er aus der Erbschaft bereichert ist“. Die Lehre spricht bei die-
ser Haftung von einer Bereicherungshaftung. Auch für eine nichtverzeichnete, jedoch
durch Pfandhaft an Erbschaftssachen gesicherte Forderung besteht Haftung, die auf
die Höhe beschränkt ist, welche die Pfandsicherheit des betreffenden Pfandrechtes
bietet (Wissmann/Vogt/Leu, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 589 ZGB).
Wie bereits dargetan, wurden die Gläubiger im Rahmen des im Amtsblatt publizierten
Rechnungsrufes unter Hinweis auf Art. 590 Abs. 1 ZGB darauf aufmerksam gemacht,
dass den Gläubigern, welche die Anmeldung ihrer Forderung versäumen, die Erben
weder persönlich noch mit der Erbschaft haften.
Die Munizipalgemeinde Q_________ hat ihre in diesem Prozess gegen B_________
geltend gemachte Forderung im Rahmen der Aufnahme des öffentlichen Inventars
beim Bezirksgericht P_________ nicht angemeldet, so dass keine Inventarisierung
dieser Forderung erfolgte.
Mit Eingaben vom 17. Juli 2015 verlangten die Erben von B_________, bevor sie sich
über die Annahme der Erbschaft entschieden hatten, die Wiederaufnahme des vom
Kantonsgerichts gestützt auf Art. 126 ZPO sistierten Verfahrens und machten einrede-
weise
die
fehlende
Inventarisierung
der
Forderung
der
Munizipalgemeinde
Q_________ geltend.
Diese Eingaben wurden der Munizipalgemeinde Q_________ zugestellt. Diese ver-
langte, wie die Vertreter der Erben von B_________, die Wiederaufnahme des Verfah-
rens und im Weiteren verlangte sie, dass zu verfahren sei wie rechtens und die Kosten
des Zwischenverfahrens auf den Haupthandel zu nehmen seien. Das Kantonsgericht
lehnte die Wiederaufnahme des Verfahrens ab, da sich die Erben vorgängig über die
Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft auszusprechen hätten und es hielt
zudem fest, dass es sich auch nicht über die rechtlichen Konsequenzen der Nichtan-
meldung der Forderung durch die Munizipalgemeinde Q_________ im Rahmen des
öffentlichen Inventars auszusprechen habe, solange nicht feststehe, ob die Erben die
Erbschaft annehmen oder ablehnen würden. Dieser Entscheid wurde allen Prozessbe-
teiligten samt Eingaben der Rechtsanwälte der Erben von B_________ zugestellt.
Nachdem das Kantonsgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt hatte,
verlangte es von den Erben B_________ die Hinterlage der Entscheide der Bezirks-
richterin bezüglich der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft. Dieser wurde dem
Kantonsgericht durch die Erbenvertreter am 9. resp. 12. März 2015 zugestellt. Eine
Kopie ihrer Eingaben samt dem eingereichten Entscheid wurde wiederum allen Pro-
zessparteien am 13. März 2015 zugestellt und gleichzeitig eröffnet, dass die Verfah-
renssistierung aufgehoben und das Berufungsverfahren fortgeführt werde.
In der Folge äusserte sich diesbezüglich keine Partei mehr.
5.2.3 Vorliegend steht fest, dass die Munizipalgemeinde Q_________ ihre Forderung
aus diesem Prozess im Rahmen des Rechnungsrufes und der Aufnahme des öffentli-
chen Inventars von B_________ nicht angemeldet hat und daher nicht im öffentlichen
Inventar aufgenommen wurde. Da die Gläubiger bei der Publikation des Rechnungsru-
fes ausdrücklich auf die Folgen der Nichtanmeldung ihrer Forderung aufmerksam ge-
macht wurden, ist hier festzuhalten, dass T_________, der die Erbschaft seines Vaters
unter öffentlichen Inventar ausgenommen hat, explizit nicht für die nicht im Inventar
aufgenommene Forderung haftet. Die Klägerin hat sich denn auch im Laufe des weite-
ren Verfahrens nicht vernehmen lassen, dass sie ihre Forderung schuldlos nicht an-
gemeldet hätte oder sie ihre Forderung wohl angemeldet, jedoch von der Behörde
nicht verzeichnet worden wäre, weshalb T_________ auch nicht haftet, soweit er allen-
falls aus der Erbschaft bereichert ist.
Infolge der fehlenden Haftung ist daher die Klage der Munizipalgemeinde Q_________
gegen T_________ kostenpflichtig abzuweisen.
6.
6.1 Ende der neunzehnhundertachtziger und im Verlauf der neunzehnhundertneunzi-
ger Jahre betrieb die Munizipalgemeinde Q_________ einen erheblichen Investitions-
aufwand. So wurden grosse Projekte im Bereich des Tourismus realisiert. Zu diesem
Zweck wurden verschiedene voneinander unabhängige Gesellschaften gegründet, die
aber finanziell und personell miteinander verflochten blieben (Gruppe A_________). Zu
dieser Gruppe gehörte aber auch die alteingesessene und im Jahre 1896 gegründete
A_________ AG (A_________). Zweck der Gesellschaft war der Betrieb von Hotels.
Die Munizipal- und die Burgergemeinde unterstützten diese Gesellschaften, indem sie
sich entweder an ihnen beteiligten oder ihnen Gelder liehen. Dem Verwaltungsrat der
verschiedenen Gesellschaften, so auch der A_________, gehörten Gemeinderatsmit-
glieder und der Gemeinde- und Burgerpräsident R_________ an, der als Verwaltungs-
ratspräsident der Gesellschaften amtete. Für die A_________ waren dies neben
R_________ vor 1983 B_________, W_________ und X_________. In den folgenden
Jahren nahmen auch Y_________ 1987, V_________ und Z_________ 1989,
U_________ und C_________ 1992 Einsitz in den Verwaltungsrat. C_________ trat
1996 aus dem Verwaltungsrat aus. Die Löschung im Handelsregisteramt erfolgte aller-
dings erst 1998. Die übrigen Verwaltungsräte blieben bis zur Generalversammlung
vom 20. Mai 1998 im Amt. R_________ und B_________ gehörten auch dem Aus-
schuss des Verwaltungsrates an, der 1982 gebildet worden war. Trotz Ernennung ei-
nes Büchersachverständigen in der Person von G_________ und der Führung der
Buchhaltung durch die MM_________ war die Hauptbuchhaltung der A_________
direkt dem Präsidenten R_________ unterstellt.
Mit der Zeit verschuldete sich die "Gruppe A_________" insgesamt und namentlich
auch die Munizipalgemeinde Q_________ zunehmend. Ende 1998 beliefen sich die
Schulden der "Gruppe A_________" auf insgesamt 221.4 Millionen Franken. Die Ver-
schuldung der Munizipalgemeinde Q_________ wuchs von Fr. 13.6 Millionen im Jahre
1985 auf Fr. 170.1 Millionen im Jahre 1998.
6.2 Die Burgergemeinde Q_________ erwarb im Jahre 1981 58% der Aktien der
A_________, die in Q_________ verschiedene Hotels betrieb, aber auch diverse Lie-
genschaften und warme Quellen besass. In den Jahren 1987/1988 wurde das Hotel
NN_________ aufwendig für zirka 16 Millionen Franken umgebaut. Dieses Hotel er-
wirtschaftete jedoch keinen Gewinn, sondern jeweils nur sehr grosse Verluste. Wegen
dieser hohen Betriebsverluste geriet die A_________ in eine prekäre Ertrags- und Li-
quiditätslage, so dass die A_________ im Jahre 1991 beschloss, ihr Aktienkapital zu
erhöhen. Die Burgergemeinde Q_________ zeichnete wiederum ein grosses Aktien-
paket und besass nach der Kapitalerhöhung 80% der Aktien. Trotz der Kapitalerhö-
hung blieb die finanzielle Lage der A_________ prekär. Sie benötigte in der Folge wei-
tere finanzielle Mittel. Ab dem 23. April 1993 erhielt sie von der Munizipalgemeinde
Q_________ Darlehen im Umfang von Fr. 11.1 Millionen.
Anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 21. Oktober 1993 sprach man von grossen
Liquiditätsproblemen und der seit 1988 andauernden Verlustphase bei der
A_________. In diesen 6 Jahren seien insgesamt Fr. 5.5 Mio. an Barmitteln verloren
gegangen. An diesem Ergebnis sei das Hotel NN_________ allein mit Fr. 7.2 Mio. Bar-
verlusten beteiligt. Man beschloss eine Desinvestition durch den Verkauf der Aktien der
OO_________ und nicht betriebsnotwendiger Grundstücke des Hotels NN_________
(S. 69) und überlegte die Schliessung des Hotels NN_________ (S. 70). Die Schies-
sung dieses Hotels hatte bereits G_________ von der PP_________ in seinem Bericht
vom 24. August 1993 an Präsident R_________ vorgeschlagen, als er über die prekä-
re finanzielle Situation der A_________ berichtete (S.72 f.).
In seiner Sitzung vom 2. März 1994 beschloss der Verwaltungsrat in corpore auch für
das Jahr 1993 nur reduzierte Abschreibungen vorzunehmen (S. 105). Da man die Mei-
nung vertrat, dass ein Verlust von Fr. 1 Mio. korrekt und vertretbar wäre, suchte man
nach Möglichkeiten, den Verlust von Fr. 1‘978‘000.-- auf Fr. 1 Mio. zu reduzieren
(S. 105). Auf Vorschlag des gesamten Verwaltungsrates (Zirkulationsbeschluss vom
mit einem Verlust von Fr. 1‘024‘310.-- (S. 114).
Anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 4. April 1995 (S. 140 ff.), an der
W_________ fehlte, wurden verschiedene Varianten diskutiert, wie der Gewinn aufpo-
liert werden könnte und der Verwaltungsrat beschloss wiederum auch für das Jahr
(1994) reduzierte Abschreibungen im Ausmass von Fr. 926‘000.-- vorzunehmen,
wohlwissend, dass der volle Abschreibungsbedarf etwa Fr. 1.7 Mio. ausmachen würde.
Der definitive Abschluss sollte mit einem Verlust von rund Fr. 730‘000.-- abschliessen.
Mittels Zirkulationsbeschlusses aller Verwaltungsräte vom 10. April 1995 wurde der
Jahresbericht mit einem Jahresverlust von Fr. 732‘561.21 durch die Verwaltungsräte
genehmigt (S. 144) und der Generalversammlung vorgeschlagen.
E_________ verfasste am 3. Mai 1995 im Auftrag von und zu Handen von
R_________ einen Bericht, da man die Verlustquelle der A_________ durch den Ver-
kauf des Hotels NN_________ mit einem Verlust von Fr. 4-5 Millionen stopfen wollte.
E_________ stellte fest, dass für das Betriebsjahr 1994 ein Verlust von Fr. 732‘000.--
ausgewiesen wurde. Die getätigten Abschreibungen von Fr. 900‘000.-- seien absolut
ungenügend. Effektiv hätte man in diesem Jahr Fr. 3‘700‘000.-- abschreiben müssen.
Der effektive Verlust hätte für das Jahr 1993 mithin Fr. 3.5 Millionen betragen. Im Hin-
blick auf die bescheidenen Ergebnisse sei es wohl der Fall, dass auch in früheren Jah-
ren unzureichende Abschreibungen getätigt worden seien, so dass offenbar ein starker
Nachholbedarf bestehe. Er hielt zudem fest:
„Am 31.12.1994 sind die eigenen Mittel mit Fr. 12‘800‘000.-- ausgewiesen. Zeitigt der Verkauf (des Hotel
NN_________) einen Verlust von 5 Mio., würden diese auf Fr. 7‘800‘000.-- zurückfallen. Man nähert sich
damit der Zone, die eine richterliche Intervention nötig machen könnte. Diese Lage kann auch ohne Ver-
kauf eintreten, wenn es nicht gelingt, die Verluste des NN_________ massiv abzubauen.“
Weiter führte er in seinem Bericht aus: „Wird das Hotel für 10 Mio. abgestossen, könnte eine
Zinsersparnis von rund 600‘000.-- jährlich erzielt werden. Um durch den dadurch entstehenden Buchver-
lust den Gang zum Richter zu vermeiden, müssten meines Erachtens die Guthaben der Gemeinde und
der Burgschaft in den zweiten Rang zurückgestuft werden (Art. 725 OR, S. 145 ff.).“
Trotz dieses Berichtes blieb es jedoch bei den vom Verwaltungsrat vorgesehenen Ab-
schreibungen, denn die Generalversammlung vom 24. Mai 1995 genehmigte auf An-
trag des Verwaltungsrates die Jahresrechnung 1994 mit einem Verlust im Jahre 1994
von Fr. 732‘561.21.-- (S. 150).
Anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 7. Juni 1995 wurde die Beratung des Be-
richts von E_________ auf eine nächste Sitzung vorschoben und der Bericht sollte
zudem allen Mitgliedern des Verwaltungsrates zugestellt werden (Ordner Nr. 60, Reg.
Nr. 1, S. 118 ff.). Dieser wurde dann, nachdem er allen Mitgliedern des Verwaltungsra-
tes zugestellt worden war, in der Verwaltungsratssitzung vom 30. November 1995 (oh-
ne Y_________) diskutiert (Ordner 60, Reg. 1, S. 124 ff.).
In der Folge beschloss der vollständig anwesende Verwaltungsrat am 18. Dezember
1995 (S. 154), das "Hotel NN_________" noch im Jahre 1995 auszugliedern. Dies ge-
lang nicht. Im Jahre 1996 kam es zur Gründung der Hotel NN_________ mit einem
Aktienkapital von Fr. 100'000.--; hievon liberierte die Burgergemeinde Fr. 70'000.-- und
die A_________ Fr. 29'000.--. Die neue Gesellschaft kaufte dann von der A_________
das Hotel NN_________ zum maximalen Übernahmepreis von 10 Millionen Franken
rückwirkend per 1. Januar 1996.
Eine Rückstufung der Guthaben der Munizipal- und Burgergemeinde erfolgte nicht.
Anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 17. April 1996, an der der gesamte Verwal-
tungsrat teilnahm (S. 178), wurde erneut über die angespannte Liquidität der
A_________ gesprochen und festgehalten, dass die Bank Vergütungsaufträge ge-
stoppt und nochmals auf Amortisationsleistungen per Ende 1995 verzichtet habe
(S. 179).
Die Generalversammlung vom 15. Mai 1996 genehmigte die Jahresrechnung auf Vor-
schlag des Verwaltungsrates mit einem Verlust von Fr. 1‘609‘173.-- für das Jahr 1995
(S. 183 ff.).
6.3 An der Verwaltungsratssitzung vom 1. April 1998 wurde über das Rechnungser-
gebnis 1997 und die Situation der Gesellschaft orientiert und den Verwaltungsräten
erneut mitgeteilt, dass ein grosser Sanierungsbedarf bestehe, eine Umstrukturierung
der "Gruppe A_________" bevorstehe und der Verwaltungsrat auf 5 reduziert werden
müsse (S. 222 ff.). Aus dem Bericht der Revisionsstelle geht hervor, „dass bei der Bi-
lanzierung zu Fortführungswerten mehr als die Hälfte des Aktienkapitals und der ge-
setzlichen Reserven verloren ist. Ferner hielt die Revisionsstelle fest, „dass die Bewer-
tung der Positionen Forderungen gegenüber anderen Gesellschaften nicht abschlies-
send beurteilt werden konnte. Gemäss Art. 725 Abs.1 OR wird der Verwaltungsrat der
Generalversammlung Sanierungsmassnahmen unterbreiten Sollten diese Sanie-
rungsmassnahmen keinen Erfolg zeigen, wäre die Gesellschaft überschuldet und wir
machen den Verwaltungsrat auf die Bestimmungen von Art. 725 Abs. 2 OR aufmerk-
sam„ (S. 247).
Anlässlich der Generalversammlung vom 20. Mai 1998 wurden 5 neue Verwaltungsrä-
te gewählt und die bisherigen Verwaltungsräte schieden aus.
6.4 Wie oben ausgeführt, gab es zwischen den Gesellschaften der "Gruppe
A_________" und der Munizipal- und Burgergemeinde bis 1998 sehr enge personelle
Verflechtungen. So sassen zwei Mitglieder des Gemeinderates und zwei Mitglieder des
Burgerrates im Verwaltungsrat der A_________. R_________, der ab 1. Januar 1981
bis zu seinem Rücktritt am 19. Januar 1999 zudem als Präsident der Munizipal- und
Burgergemeinde Q_________ amtete, nachdem er bereits seit 1977 im Rat Einsitz
hatte, war in fast allen Gesellschaften der "Gruppe A_________" Verwaltungsratsprä-
sident bis 1998, ausgenommen bei der QQ_________ AG, wo er 1987 als Verwal-
tungsratspräsident ausschied und 1990 wiederum in den Verwaltungsrat gewählt wur-
de.
Da die Burgergemeinde keinen Burgerrat hatte, wurde dieser Rat von der Einwohner-
gemeinde verwaltet. R_________ war ab 1981 bis 1998 zugleich Verwaltungsratsprä-
sident der A_________ und Präsident der Munizipalgemeinde sowie der Burgerge-
meinde, wie bereits ausgeführt.
7. Am 7. April 1999 zeigte der neue Verwaltungsrat der A_________ dem Richter die
Überschuldung an mit Antrag auf Aufschub des Konkurses gemäss Art. 725 und 725a
OR. Mit Entscheid vom 20. April 1999 wurde der A_________ bis zum 31. Januar 2000
Konkursaufschub gewährt, welcher mehrmals verlängert worden ist. Mit Entscheid vom
Die Konkurseröffnung wurde im Amtsblatt des Kanton Wallis und im Schweizerischen
Handelsamtsblatt vom xxx publiziert, wobei angegeben wurde, dass der Konkurs im
summarischen Verfahren durchgeführt werde (Konkursakten: Register O). Gemäss Art.
231 Abs. 3 Ziffer 3 SchKG wird das Inventar zusammen mit dem Kollokationsplan auf-
gelegt. Der Kollokationsplan wurde verschiedentlich infolge nachträglicher Aufnahmen
von Forderungen und Abänderung von Amtes wegen, letztmals am xxx, öffentlich auf-
gelegt. Die Publikationen erfolgten im Schweizerischen Amtsblatt und im Amtsblatt des
Kantons Wallis. Die Auflage- und Anfechtungsfrist betrug 20 Tage (Konkursakten: Re-
gister O). Der Kollokationsplan erwuchs in Rechtskraft. Die Rechtskraftbescheinigung
trägt das Datum vom 15. Juni 2001 (Konkursakten: Register H). Die Munizipalgemein-
de Q_________ gab im Konkurs Forderungen von Fr. 4'714'454.35 ein, die zugelassen
wurden. Bereits am 8. August 2002 trat die Konkursverwaltung die Ansprüche im Kon-
kurs der A_________ gemäss Art. 260 SchKG und aus Haftung der Organe gemäss
Art. 755 ff. OR an die Munizipalgemeinde Q_________ ab. Die Munizipalgemeinde
Q_________ erhielt am 3. Juli 2002 einen Verlustschein über Fr. 4'570'820.40. Am 26.
August 2002 wurde das Konkursverfahren geschlossen.
8.
8.1 Werden Organe einer Gesellschaft zur Verantwortung gezogen, so muss für das
Verantwortlichkeitsrecht auf Art. 1 SchlT ZGB zurückgegriffen werden (Art. 1 SchlT
AG). Danach ist derjenige Zeitpunkt entscheidend, an dem eine Handlung vorgenom-
men bzw. eine Tatsache gesetzt wurde. Grundsätzlich unterliegt jede Handlung oder
Tatsache dem im Zeitpunkt ihrer Vornahme bzw. ihres Eintretens in Kraft stehenden
Recht. Ein Verhalten kann nur dann haftungsbegründend wirken, wenn die Norm, wel-
che die Haftung vorschreibt, im Zeitpunkt des Verhaltens schon in Kraft war (sog.
Grundsatz der Nichtrückwirkung; Gericke/Waller, Basler Kommentar, 4. A., 2012, N. 3
Vor Art. 754 -761 OR). Das allfällige haftungsbegründende Verhalten des Verwaltungs-
ratspräsidenten R_________ in den Jahren 1993 und danach ist demnach nach dem
revidierten Aktienrecht (in Kraft seit dem 1. Juli 1992) zu beurteilen.
8.2 Gemäss Art. 754 aOR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der
Geschäftsführung befassten Personen sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Akti-
onären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch
absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
8.3 Das Gesetz erwähnt in den Art. 754 und 755 aOR drei Anspruchsberechtigte bzw.
Arten von Anspruchsberechtigten: die Gesellschaft selbst, die Aktionäre und die Ge-
sellschaftsgläubiger. Der Aktionär oder Gesellschaftsgläubiger ist dann zur Verantwort-
lichkeitsklage legitimiert, wenn er in seiner Eigenschaft als Aktionär oder Gesell-
schaftsgläubiger geschädigt wurde, unabhängig davon, ob er erst mit der Schädigung
Aktionär oder Gesellschaftsgläubiger wird oder im Moment der Klageeinleitung nicht
mehr ist. Nicht allen Anspruchsberechtigten stehen jedoch die gleichen Ansprüche zu.
Das Gesetz unterscheidet zunächst zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden
bzw. Schaden der Gesellschaft. Im Bereich des Schadens der Gesellschaft unter-
scheidet es weiter zwischen den Ansprüchen ausser Konkurs (Art. 756 aOR), die nur
der Gesellschaft und den Aktionären zustehen, und den Ansprüchen im Konkurs
(Art. 757 aOR), die von allen Anspruchsberechtigten geltend gemacht werden können,
wobei der Konkursverwaltung ein Vorrecht zukommt (Art. 757 Abs. 2 aOR, Geri-
cke/Waller, a.a.O., N. 3 zu Art. 754 OR).
8.3.1 Im gesamten Bereich des Verantwortlichkeitsrechts ist die Unterscheidung von
unmittelbarer und mittelbarer bzw. direkter und indirekter Schädigung für den Aktionär
und den Gesellschaftsgläubiger von grundlegender Bedeutung. Für die Aktiengesell-
schaft selber ist sie bedeutungslos, denn die Gesellschaft ist immer unmittelbar ge-
schädigt (Gericke/Waller, a.a.O., N. 14 zu Art. 754 OR mit Hinweisen).
8.3.2 Mittelbar ist der Schaden, wenn der Aktionär oder Gesellschaftsgläubiger nur
deshalb einen Schaden erleidet, weil die Gesellschaft zu Schaden kommt; wenn der
Schaden im Vermögen der Aktionäre oder Gläubiger einzig dadurch eintritt, dass das
Vermögen der AG vermindert wurde.
Eine unmittelbare (oder direkte) Schädigung des Aktionärs oder des Gläubigers liegt
vor, wenn die Pflichtwidrigkeit des Organs sie in ihrem Vermögen schädigt, ohne
gleichzeitig das Vermögen der AG zu schmälern. Der Aktionär wird etwa unmittelbar
geschädigt, wenn ihm unrechtmässig Bezugsrechte vorenthalten oder die ihm zu-
stehenden Dividenden nicht ausbezahlt werden. Der Gläubiger erleidet einen unmittel-
baren Schaden, wenn er einer überschuldeten Gesellschaft Kredit erteilt, was er bei
rechtzeitiger Überschuldungsanzeige des Verwaltungsrates oder der Revisionsstelle
nicht getan hätte (BGE 125 III 86 E. 3a; Gericke/Waller a.a.O., N. 16 zu Art. 754 OR
mit Hinweisen).
8.4 Der von der Munizipalgemeinde Q_________ gegen die „Organe“ der
A_________ geltend gemachte Schaden war bei Einleitung des Verfahrens am 8. Ja-
nuar 2003 nicht derselbe wie derjenige, den die Munizipalgemeinde Q_________ am
Schluss des Verfahrens vor erster Instanz noch geltend machte.
Obwohl sie nämlich in der Tatsachenbehauptung 4 (S. 26) darlegte, dass die Kon-
kursmasse ihr die Ansprüche aus Haftung der Organe abgetreten hatte, klagte sie nicht
diesen abgetretenen Schaden, sondern ihren unmittelbaren Schaden aus der Gewäh-
rung der Darlehen ein. Sie führte nämlich in den Tatsachenbehauptungen 29 ff. aus,
dass die A_________ per Ende 1995 überschuldet war, was den Mitgliedern des Ver-
waltungsratsausschusses (R_________, B_________, C_________) bekannt war.
Trotz dieser Kenntnis habe sich die A_________ in den Jahren 1996 und 1997 Darle-
hen der Munizipalgemeinde Q_________ von insgesamt Fr. 3‘439‘000.-- ausbezahlen
lassen. Zum Schaden erklärte sie unter den rechtlichen Erwägungen (S. 31): Im konkre-
ten Fall beträgt die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens der Klägerin und jenem
Stand, den dieses Vermögen ohne schädigendes Ereignis hätte, Fr. 3‘439‘000.-- und entspricht also den
Darlehen, welche die A_________ in den Jahren 1996 und 1997 bei der Klägerin erwirkte.
Die Rechtsbegehren lauteten denn auch auf Bezahlung von Fr. 3‘439‘000.-- durch
R_________, B_________ und S_________, sowie auf Bezahlung von Fr. 2‘400‘000.--
durch C_________. Die Differenz entstand daher, weil C_________ früher aus dem
Verwaltungsrat der A_________ zurückgetreten war als die anderen eingeklagten „Or-
gane“ (S. 34).
In der Replik vom 10. Oktober 2006 (S. 790) wurden die bisherigen Begehren zu Sub-
sidiärbegehren und es wurden neue Primäranträge gestellt. Die neuen Rechtsbegeh-
ren lauteten wie folgt:
Primär (direkter Gesellschaftsschaden resp. mittelbarer Gläubigerschaden)
a) R_________, B_________, S_________ und die F_________ AG bezah-
len
der
Munizipalgemeinde
Q_________
als
Solidarschuldner
Fr. 8'558'933.00; unter Vorbehalt einer Abänderung nach Zustellung der
gerichtlichen Expertise.
b) C_________ bezahlt der Munizipalgemeinde Q_________ als Solidar-
schuldner Fr. 1'650'129.00; unter Vorbehalt einer Abänderung nach Zu-
stellung der gerichtlichen Expertise.
Subsidiär (unmittelbarer Gläubigerschaden)
a) R_________, B_________, S_________ und die F_________ AG bezah-
len
der
Munizipalgemeinde
Q_________
als
Solidarschuldner
Fr. 3'439'000.00; unter Vorbehalt einer Abänderung nach Zustellung der
gerichtlichen Expertise.
b) C_________ bezahlt der Munizipalgemeinde Q_________ als Solidar-
schuldner Fr. 2'400'000.00; unter Vorbehalt einer Abänderung nach Zu-
stellung der gerichtlichen Expertise.
In jedem Fall
a) R_________, B_________, S_________, die F_________ AG und
C_________ bezahlen unter solidarischer Haftung die Gerichtskosten.
b) R_________, B_________, S_________, die F_________ AG und
C_________ bezahlen der Munizipalgemeinde Q_________ die von ihr
geleisteten Kostenvorschüsse unter solidarischer Haftung zurück, insofern
diese nicht durch das Gericht zurückvergütet werden.
die Munizipalgemeinde Q_________ für das hier vorliegende Verfahren unter solidari-
scher Haftung angemessen gemäss GTar zu entschädigen.
In der Begründung führte die Munizipalgemeinde Q_________ diesbezüglich aus, in
der Klagedenkschrift vom 8. Januar 2003 sei der unmittelbare Gläubigerschaden gel-
tend gemacht worden. In der Replik werde nun primär der direkte Gesellschaftsscha-
den, welcher mit dem mittelbaren Gläubigerschaden identisch sei, eingeklagt. Die Mu-
nizipalgemeinde Q_________ machte in den Primärbegehren der Replik mithin erst-
mals den Konkursverschleppungsschaden geltend. Subsidiär wurde immer noch der
unmittelbare Schaden, wie in der Klage, geltend gemacht.
In ihrer Schlussdenkschrift vom 22. Februar 2012 klagte die Munizipalgemeinde
Q_________ nur mehr den mittelbaren Schaden der A_________ ein. Die Subsidiär-
begehren gemäss Replik wurden fallen gelassen. Sie stellte daher folgende Rechtsbe-
gehren (S. 1840):
meinde Q_________ unter solidarischer Haftung nebst 5% Schadenszins seit
bleibt, für jeden der Beklagten die individuelle Schadenersatzpflicht im Rahmen von
Art. 759 Abs. 2 OR festzustellen.
Kosten von Verfahren und Entscheid.
und S_________ eine angemessene Parteientschädigung nach GTar unter solidari-
scher Haftung zugesprochen.
Munizipalgemeinde Q_________ eine angemessene Parteientschädigung.
8.5 Die Beklagten hatten bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Einrede der Ver-
jährung erhoben und im Rechtsmittelverfahren wiederholen sie sie nochmals.
Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die verantwortlichen Personen, die als Organe
der Gesellschaft amteten, verjährt in fünf Jahren vom Tage an, an dem der Geschädig-
te Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jeden-
falls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an ge-
rechnet (Art. 760 OR). Diese Bestimmung ist seinerzeit unverändert ins Aktienrecht
von 1991 übernommen worden (Gericke/Waller, a.a.O., N. 1 zu Art. 760 OR).
Das Gesetz unterscheidet eine relative (fünfjährige) und eine absolute (zehnjährige)
Verjährungsfrist. Beiden können unterbrochen werden (BGE 112 II 231 E. 3e/aa). Die
Verjährungsfristen gemäss Art. 760 OR gelten sowohl für Ansprüche aus unmittelbarer
wie auch für diejenigen aus mittelbarer Schädigung. Es gilt jedoch zu beachten, dass
der Zeitpunkt der Schadensrealisierung hinsichtlich dieser beiden Schadensarten nicht
identisch ist, da ein unmittelbarer Schaden unabhängig von demjenigen der Gesell-
schaft entsteht, während ein mittelbarer Schaden erst im Zeitpunkt der Zahlungsunfä-
higkeit der Gesellschaft eintritt (Bundesgerichtsurteil 4C.142/2004 vom 4. Oktober
2004 E. 5.1).
8.5.1 Die zehnjährige absolute Verjährungsfrist beginnt mit der schädigenden Hand-
lung. Bei fortgesetzter Handlung bzw. Unterlassung beginnt die Verjährung erst mit
Abschluss der fortgesetzten Handlung bzw. Unterlassung, ggf. also erst mit der Kon-
kurseröffnung. Liegt die schädigende Handlung jedoch zurück und ist sie abgeschlos-
sen, so beginnt die zehnjährige Handlung zu laufen. Wird der Konkurs mehr als zehn
Jahre nach dieser Handlung eröffnet, so ist die Klage verjährt, auch wenn die fünfjähri-
ge Frist noch läuft (Gericke/Waller, a.a.O., N. 4 zu Art. 760 OR).
8.5.2 Die relative Verjährungsfrist beginnt mit der ausreichenden Kenntnis des Scha-
dens und der Ersatzpflichtigen. Dazu ist insbesondere erforderlich, dass das Ausmass
des Schadens soweit feststeht, dass eine hinreichend substantiierte Klage formuliert
werden kann (BGE 112 II 118 E. 4, 111 II 55 E. 3a, 109 II 433 E. 2). In Bezug auf den
Anspruch der Gläubiger aus mittelbarer Schädigung hat die Praxis präzisiert, dass die
Frist für die Konkursverwaltung mit ihrer Bestellung zu laufen beginne, für die Gläubi-
ger jedoch erst mit der Auflage des Kollokationsplans und des Inventars zur Einsicht
(BGE 136 III 322 E. 4.4, 122 III 195 E. 9c). Für die Forderung des Abtretungsgläubi-
gers kann die relative Verjährungsfrist nicht einsetzen, bevor der Konkurs über die Ge-
sellschaft eröffnet wurde, da die Forderung der Gläubigergesamtheit erst ab diesem
Zeitpunkt einklagbar ist (Gericke/Waller, a.a.O., N. 5 zu Art. 760 OR mit Hinweisen).
8.6 Zeigt die letzte Jahresbilanz der Gesellschaft, dass die Hälfte des Aktienkapitals
und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so beruft der Verwaltungsrat
unverzüglich eine Generalversammlung ein und beantragt Sanierungsmassnahmen
(Art. 725 Abs. 1 rev. OR)
Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, so muss eine Zwischenbi-
lanz erstellt und diese der Revisionsstelle zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich
aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu
Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat
den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht die Gesellschaftsgläubiger im Ausmass
dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten (Art. 725
Abs. 2 rev. OR).
Dabei ist der Überschuldungsgrad gestützt auf die Liquidationswerte zu ermitteln (Bun-
desgerichtsurteil 4A_462/2009 vom 16. März 2010 E. 3.2.1). Diese Rechtsprechung
hat das Bundesgericht in seinem Urteil 4A_84/2013 vom 7. August 2013 in Erwägung
2.1 bestätigt.
8.7 Stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die A_________ erstmals überschuldet
war und der Verwaltungsrat unter dem Präsidenten R_________ bei pflichtgemässem
Handeln somit den Richter hätte benachrichtigen müssen. Um diesen Zeitpunkt zu
ermitteln, wurde im erstinstanzlichen Verfahren eine erste Expertise in Auftrag gege-
ben.
8.7.1 Der erste Experte RR_________, dipl. Wirtschaftsexperte, der zudem einen
Fachmann für die Bewertung der Quellen in der Person von SS_________ beizog,
kam in seiner Expertise vom 15. Dezember 2008 zum Schluss, dass am 31. Dezember
1993 die erstmalige offensichtliche Überschuldung der A_________ sowohl zu Fortfüh-
rungs- als auch zu Veräusserungswerten vorlag und dass die damaligen Gesell-
schaftsorgane die Bilanz der A_________ spätestens am 15. Juni 1994 (Soll-
Konkurszeitpunkt) beim Richter hätten deponieren müssen. Die Revisionsstelle hatte
ihren Bericht am 15. April 1994 erstellt. Der damalige Verwaltungsrat resp. die Revisi-
onsstelle hätten die Bilanz der A_________ per 31. Dezember 1993 unter Wahrung
einer Frist von 60 Tagen bis spätestens am 15. Juni 1996 (15. April 1994 plus 60 Tage)
beim Gericht deponieren müssen (Exp. Beilage 1, S. 25). Die Überschuldung zu Fort-
führungswerten berechnete er auf Fr. 11‘823‘621.-- (Exp. S. 19). Die offensichtliche
Überschuldung zu Liquidationszwecken belief sich per 15. Juni 1994 (Bilanzstichtag:
Der Experte hielt in seinem Gutachten fest, dass selbst wenn man zum Überschul-
dungsbetrag zu Liquidations- resp. Veräusserungswerten von Fr. 7‘980‘039.-- zusätz-
lich noch die (kaum vertretbaren) energetischen Werte der Quellen im Betrag von
Fr. 5‘029‘491.-- (Gutachten SS_________, Kap. 6.4.7, Tabelle 16) berücksichtigen
würde, so würde per 31. Dezember 1993 nach wie vor eine Überschuldung der
A_________ zu Liquidationswerten im Betrage von Fr. 2‘950‘568.-- (Fr. 7‘980‘039.-- ./.
Fr. 5‘029‘491.--) resultieren (Exp. S. 25).
8.7.2 Auf Verlangen der Parteien wurde TT_________, ebenfalls dipl. Wirtschaftsprü-
fer, mit der Erstellung einer Oberexpertise beauftragt. Vorgängig wurden noch eine
Schatzung der Liegenschaften der A_________ bei UU_________ und eine Schatzung
der Quellen bei VV_________ in Auftrag gegeben. Diese Schatzungen wurden dem
Oberexperten zusammen mit der Expertise SS_________ zugestellt. Selbstverständ-
lich stand ihm auch die Erstexpertise für die Verfassung seines Gutachtens zur Verfü-
gung. Am 8. September 2011 reichte der Oberexperte dann sein Gutachten ein. Dieser
kommt - im Gegensatz zum Erstexperten - zum Schluss, dass die A_________ offen-
sichtlich bei Bilanzerrichtung am 31. Dezember 1995 (Bilanzstichtag), mithin per 17.
April 1996 überschuldet war (S. 1770). Der Oberexperte vertritt die Meinung, dass der
negative Ertragswert für das Hotel NN_________ nicht in die Wertberechnungen ein-
fliessen darf, sondern dass die Betriebseinheit Hotel NN_________ mit dem seinerzei-
tigen Verkehrs- resp. Liquidationswert in die Berechnung miteinzubeziehen ist (S.
1773). Aufgrund der Expertise UU_________ setzte der Oberexperte für diese Be-
triebseinheit einen Liquidationswert von Fr. 10 Millionen ein, statt der Fr. 4 Millionen
wie der Erstexperte. Den Betriebseinheiten kommen daher für die Jahre 1992 bis 1996
wesentlich höhere Werte zu, als die, die der Erstexperte berechnete (Vgl. Tabelle
B15.3 S. 1774). Zudem setzte der Oberexperte auch noch die Forderung von Fr. 2.4
Millionen gegenüber EE_________ / Gemeinde Q_________ zum vollen Wert am 31.
Dezember 1995 ein, da zu diesem Zeitpunkt nicht damit gerechnet werden konnte,
dass die Forderung im Jahre 2000 nicht mehr werthaltig war. Der Oberexperte stellte
daher in den Jahren 1992 - 1996 wesentlich tiefere Überbewertungen für die Jahre
1993, 1995 und 1996 fest und für die Jahre 1992 und 1994 sogar stille Reserven (S.
1774).
Per 31. Dezember 1995 berechnete der Oberexperte eine Überschuldung der
A_________ zu Fortführungswerten im Umfange von 8.7 Millionen Franken. Er führt
dann an, dass er keine stillen Reserven auf den Quellen berücksichtigt habe. Dass
aber selbst bei voller Berücksichtigung der Werte aus der Expertise VV_________ die
Überschuldung per 31. Dezember 1995 zu Fortführungswerten offensichtlich gewesen
wäre (S. 1779). Der Verwaltungsrat hätte mithin spätestens im Frühjahr 1996 eine Zwi-
schenbilanz zu Liquidationswerten erstellen müssen und diese hätte gezeigt, dass die
A_________ auch zu Liquidationswerten per 31. Dezember 1995 (Bilanzstichtag) resp.
per 17. April 1996 mit Fr. 1‘099‘774.-- offensichtlich überschuldet war (S. 1780). Auch
wenn bei den Quellen ein Wert von Fr. 184‘198.-- eingesetzt worden wäre, wäre die
Überschuldung offensichtlich gewesen (S. 1780).
Würde man für die Quellen den Wert von Fr. 184‘198.-- gemäss Expertise
VV_________ einsetzen, ergäbe sich eine Überschuldung zu Liquiditätswerten von
Fr. 946‘546.-- (Fr. 40‘813‘902.-- ./. Fr. 39‘867‘356.--).
8.7.3 Der Oberexperte hat einschlägig dargelegt, weshalb er zu einer ersten offen-
sichtlichen Überschuldung der A_________ per 17. April 1996 (Bilanzstichtag 31. De-
zember 1995) kam und weshalb er von den Überlegungen des Erstexperten abkam.
Diese Überlegungen sind nachvollziehbar und beruhen auf umfassenden Unterlagen,
insbesondere auch der zusätzlich durchgeführten Expertise UU_________. Die Ober-
expertise ist schlüssig und es bestehen keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit. Es
besteht mithin für das Kantonsgericht kein Grund, nicht auf diese gerichtliche Oberex-
pertise bezüglich der erstmaligen offensichtlichen Überschuldung der A_________ per
steht fest, dass die offensichtliche Überschuldung der A_________ AG am 17. April
1996 eingetreten war.
R_________ war langjähriger Verwaltungsratspräsident und Mitglied der diversen Aus-
schüsse der A_________. Er war unzweifelhaft Organ der A_________ und diejenige
Person, die das eigentliche Sagen in der Gruppe A_________ und auch bei der
A_________ hatte. Die Hauptbuchhaltung der A_________ war ihm zudem direkt un-
terstellt. Im Zeitpunkt, als R_________ Verwaltungsratspräsident der A_________ war,
war er auch als Rechtsanwalt und Notar tätig. Ihm waren daher die gesetzlichen Vor-
schriften des Aktienrechts und der kaufmännischen Buchführung bestens bekannt und
vertraut. Nichts anderes gilt für die anderen Verwaltungsräte, bei denen es sich um
versierte Geschäftsleute, ja sogar um Treuhänder handelt.
Gemäss Art. 959 aOR sind Betriebsrechnung und Jahresbilanz der Gesellschaft nach
allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig klar und übersichtlich
aufzustellen, damit die Beteiligten einen möglichst sicheren Einblick in die wirtschaftli-
che Lage des Geschäftes erhalten. Bilanzwahrheit ist einer der Grundsätze einer ord-
nungsgemässen Buchführung, die auf die materielle (inhaltliche) Richtigkeit des Jah-
resabschlusses abzielt. Gemäss Art. 662a aOR ist die Jahresrechnung nach den
Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung so aufzustellen, dass die
Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden
kann. Welchen Grundsätzen die ordnungsgemässe Rechnungslegung zu folgen hat,
wird in Art. 662a Abs. 2 aOR geregelt. Zudem hat die Erfolgsrechnung den Jahresge-
winn oder den Jahresverlust aufzuzeigen (Art. 663 Abs. 4 aOR). Der Verwaltungsrat
der Gesellschaft hat für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der
Jahresrechnung, dem Jahresbericht und einer Konzernrechnung zusammensetzt, zu
erstellen (Art. 662 Abs. 1 aOR). Die Jahresrechnung besteht aus der Erfolgsrechnung,
der Bilanz und dem Anhang (Art. 662 Abs. 2 aOR). Der Jahresbericht stellt den Ge-
schäftsverlauf sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft dar
(Art. 663d aOR).
Vorliegend haben die Verwaltungsräte der A_________ unter dem Vorsitz von
R_________ wissentlich und willentlich gegen diese Vorschriften verstossen. Sie wa-
ren sich nach dem Umbau des Hotel NN_________ über die kritische finanzielle Lage
der Gesellschaft im Klaren. Sie stellten Jahr für Jahr fest, dass dieses Hotel massivste
Verluste einfuhr. Statt die Generalversammlung darüber ordnungsgemäss zu orientie-
ren und die Folgen für die A_________ in ihrem Bericht wahrheitsgetreu aufzuzeigen,
haben die Verwaltungsräte einstimmig beschlossen, die finanzielle und wirtschaftliche
Lage der Gesellschaft zu beschönigen, indem sie insbesondere nur minimalste Ab-
schreibungen vornehmen liessen. Sie waren sich allesamt bewusst, dass eigentlich viel
höhere Abschreibungen zu tätigen gewesen wären und trotzdem nahmen sie nur diese
minimalsten Abschreibungen vor, um damit die effektive wirtschaftliche und finanzielle
Lage der Gesellschaft gegenüber den Aktionären und auch den Gläubigern zu schöni-
gen. Diese beschönigte Situation hielten sie dann jeweils in ihren Berichten zu Handen
der Generalversammlung fest. Die Aktionäre und Dritte wurden daher bewusst über
den wirklichen Zustand der Gesellschaft getäuscht. Statt vieler sei hier auf das Proto-
koll des Verwaltungsrates vom 4. April 1995 (S. 141) verwiesen. E_________ hat
R_________ persönlich in seinem Bericht vom 3. Mai 1995 ausdrücklich darauf hinge-
wiesen, dass für das Geschäftsjahr 1994 insgesamt Fr. 3.7 Millionen (statt
Fr. 960‘000.--) an Abschreibungen hätten getätigt werden müssen, was statt eines Jah-
resverlustes von Fr. 732‘000.-- einen Verlust von Fr. 3.5 Millionen ausmachen würde.
Trotz dieses Berichtes blieb es bei den vom Verwaltungsrat beschlossenen minimals-
ten Abschreibungen. Dass die Vorgehensweise des Verwaltungsrates bezüglich der
unkorrekten Abschreibungen nicht einmalig war, sondern konsequent praktiziert wurde,
ergibt sich aus dem bereits zitierten Protokoll des Verwaltungsrates, aber auch aus
dem Schreiben von E_________, der bezüglich der nicht korrekt getätigten Abschrei-
bungen von einem starken Nachholbedarf sprach (S. 146), obwohl ihm das genaue
Ausmass nicht bekannt war.
Trotz der Tatsache, dass über Jahre nur unzureichende Abschreibungen erfolgten und
zwangsläufig sehr grosse Korrekturen hätten getätigt werden müssen, fuhr der Verwal-
tungsrat unter R_________ diesbezüglich immer noch die gleiche Schiene und be-
schloss an der Verwaltungsratssitzung vom 21. Februar 1996 wiederum nur minimalste
Abschreibungen, so dass ein Nettoverlust von rund Fr. 1 Million bis Fr. 1.4 Millionen für
das Jahr 1995 resultierte.
Hätte der Verwaltungsrat während all den Jahren die Abschreibungen korrekt vorneh-
men lassen, so hätte er ohne Zweifel die Überschuldung der Gesellschaft per 31. De-
zember 1995 feststellen können und auch müssen. Zumindest hätte bei jedem einzel-
nen Verwaltungsrat eine begründete Besorgnis bezüglich der Überschuldung bestehen
müssen, so dass der Verwaltungsrat die Erstellung einer Zwischenbilanz hätte in Auf-
trag geben müssen. Aus dieser Zwischenbilanz wäre dann die Überschuldung gemäss
Art. 725 Abs. 2 OR ersichtlich geworden, wie dies der Oberexperte auch festgestellt
hat, und der Verwaltungsrat wäre verpflichtet gewesen, den Richter zu benachrichti-
gen. R_________ wurde zudem von E_________, dem ja nicht das ganze Ausmass
der unzureichenden Abschreibungen bekannt war, der aber aufgrund der bescheide-
nen Ergebnisse der Gesellschaft von einem grossen Nachholbedarf sprach, ausdrück-
lich auf die Problematik mit einen eventuellen Verkauf des Hotels NN_________ auf-
merksam gemacht. Er gab nämlich an, dass bei einem Verkauf des Hotels
NN_________ für Fr. 10 Mio. - also mit einem Verlust von Fr. 5 Mio. - die am
Fr. 7‘800‘000.-- zurückfallen würden und hielt dann fest: “Um durch den dadurch ent-
stehenden Buchverlust den Gang zum Richter zu vermeiden, müssten meines Erach-
tens die Guthaben der Gemeinde und der Burgerschaft in den zweiten Rang zurück-
versetzt werden (Art. 725 OR)“.
Nicht nur R_________, sondern auch die anderen Verwaltungsräte waren sich der
Konsequenzen eines Verkaufes des Hotels NN_________ ganz genau bewusst, da
ihnen allen der Bericht E_________ zugestellt und in einer Verwaltungsratssitzung
besprochen worden war, als der Verwaltungsrat Ende 1995 beschloss, eben dieses
Hotel NN_________ genau für Fr. 10 Mio. zu verkaufen. Dieses Rechtsgeschäft sollte
ursprünglich noch im Jahr 1995 über die Bühne gehen, was jedoch nicht so zeitnah
geschehen konnte, so dass der Verkauf schlussendlich rückwirkend per 1. Januar
1996 realisiert wurde.
Da es nie zur Debatte stand, die Guthaben der Munizipal- und der Burgergemeinde im
Rang zurückzuversetzen, musste der Verwaltungsrat, erst recht nach dem Vorliegen
des Berichtes von E_________ und den jahrelangen unkorrekten Abschreibungen,
zumindest begründete Besorgnis bezüglich einer Überschuldung der Gesellschaft ha-
ben. Er hätte eine Zwischenbilanz erstellen lassen müssen, die dann ohne Zweifel die
Überschuldung der Gesellschaft festgestellt hätte.
8.8 Da bei der offensichtlichen Überschuldung der Gesellschaft per Bilanztag 31. De-
zember 1995 der Verwaltungsrat daher eine Zwischenbilanz in Auftrag hätte geben
müssen, die zwangläufig die Überschuldung an den Tag gebracht hätte, so müssen
sich die Verwaltungsräte den Vorwurf gefallen lassen, dass die Munizipalgemeinde
Q_________ der A_________ im Jahre 1996 und 1997 keine Kredite in der Höhe von
Fr. 3‘439‘000.-- gewährt hätte, wenn diese um den wirklichen wirtschaftlichen Zustand,
nämlich die Überschuldung der A_________, gewusst hätte. Durch die Gewährung
dieser Kredite wurde das Vermögen der Munizipalgemeinde um die Höhe der gewährte
Kredite vermindert, was dem unmittelbaren Schaden der Munizipalgemeinde
Q_________ entspricht.
8.9 Der unmittelbare Schaden für die Munizipalgemeinde Q_________ trat für die ge-
währten Kredite unmittelbar mit Auszahlung derselben in den Jahren 1996 und 1997
ein. Da der Anspruch auf Schadenersatz gegen die verantwortlichen Personen mit Ab-
lauf von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet, verjährt,
war die absolute Verjährung bei Einleitung und Geltendmachung dieses unmittelbaren
Schaden mittels Klage vom 8. Januar 2003 nicht eingetreten.
Die relative Verjährungsfrist beginnt mit der ausreichenden Kenntnis des Schadens
und der Ersatzpflichtigen. Die Munizipalgemeinde Q_________ hat ihre Forderung im
Konkurs der A_________, der am 3. Oktober 2000 eröffnet wurde, eingereicht. Im
Zeitpunkt der Konkurseröffnung wusste sie jedoch noch nicht, wie hoch ihr Schaden
sein würde. Mit der Ausstellung der Verlustscheine am 3. Juli 2002 kannte sie den ge-
nauen Schaden. Selbst wenn man aber von der Konkurseröffnung als fristauslösendes
Element für den Beginn der relativen Verjährungsfrist ausgehen würde, wäre die relati-
ve Verjährungsfrist bei Klageeinreichung am 8. Januar 2003 nicht abgelaufen gewe-
sen. Dies gilt erst recht, wenn die relative Verjährungsfrist am 3. Juli 2002 zu laufen
begonnen hätte.
Mithin war auch die relative Verjährung betreffend den mittels Klage vom 3. Januar
2003 geltend gemachten unmittelbaren Schaden von Fr. 3‘439‘000.-- nicht eingetreten.
9. Art. 135 Ziff. 2 OR, welcher die Gründe für eine Unterbrechung der Verjährung re-
gelt, wurde mit dem Inkrafttreten der ZPO per 1. Januar 2011 revidiert. In seiner alten
Fassung galt die Verjährung als unterbrochen „durch Schuldbetreibung, durch Klage
oder Einrede vor einem Gerichte oder Schiedsgerichte sowie durch Eingabe im Kon-
kurs und Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch“; neu wird die Verjährung unter-
brochen „durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einre-
de vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im
Konkurs“. Inhaltlich hat die Rechtslage durch die Neuformulierung von Art. 135 Ziff. 2
OR als Folge des Inkrafttretens der Schweizerischen ZPO im Vergleich zur vormaligen
kantonalen Regelung (Art. 111 ZPO-VS; ZWR 1991 S. 362 E. 3d und S. 390 E. 4d,
1996 S. 217 f. E. 1b) keine grundsätzliche Änderung erfahren.
Mit der Unterbrechung der Verjährung beginnt diese von neuem (Art. 137 Abs. 1 OR).
Bei gerichtlicher Geltendmachung lief sie nach altem Recht mit jeder Verfahrenshand-
lung der Parteien und des Richters von neuem, währenddem sie nunmehr erst mit dem
Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz wieder zu laufen beginnt
(Art. 138 Abs. 1 OR in der Fassung vor bzw. nach dem 1. Januar 2011). Wird die For-
derung durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die
zehnjährige (Art. 137 Abs. 2 OR).
Die Vorinstanz hat nach Einreichung der Klage am 8. Januar 2003 massenhaft Verfah-
renshandlungen vorgenommen, so dass bei jeder einzelnen dieser Handlungen die
Verjährungsfristen jeweils neu zu laufen begannen. Am 1. Januar 2011 traten die neu-
en Bestimmungen in Kraft. Die Bestimmungen für Verjährungen, welche neu eingeführt
werden, gelten auch für Ansprüche, die vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen
entstanden und fällig geworden sind. Sie gelten für die vorgenannten Ansprüche ab
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen, d.h. ab dem 1. Januar
2011 (Art. 49 Abs. 3 SchlT ZGB; Däppen, Basler Kommentar, 6. A., 2015, N. 5 Vor
Art. 127-142 OR, mit Verweisen).
Solange die Munizipalgemeinde Q_________ im erstinstanzlichen Verfahren ihre Be-
gehren bezüglich des bei ihr unmittelbar eingetreten Schadens aufrecht erhalten hat,
war die Verjährung nach dem Obgesagten nicht eingetreten. Nachdem die Munizipal-
gemeinde Q_________ ihre Rechtsbegehren bezüglich des unmittelbaren Schadens
fallen gelassen hatte, hatte der erstinstanzliche Richter sich damit nicht mehr zu befas-
sen und dieses Begehren steht auch im Rechtsmittelverfahren nicht zur Debatte. Die
Frage, ob die Verjährung bezüglich des unmittelbaren Schadens der Munizipalgemein-
de Q_________ eingetreten ist, kann daher offen bleiben.
10. Mit Einreichung der Replik am 10. Oktober 2006 machte die Munizipalgemeinde
Q_________ erstmals die Schadenersatzansprüche der Gesellschaft, die ihr von der
Konkursmasse abgetreten worden waren, mithin ihren mittelbaren Schaden, geltend.
Die Vorinstanz hat sich bezügliches dieses geltend gemachten Schadens eingehend
mit der Frage der Aktivlegitimation der Munizipalgemeinde Q_________ befasst und
diese zu Recht bejaht (E. III). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden.
Auch für den sogenannten Konkursverschleppungsschaden gelten die Verjährungsfris-
ten, die relative fünfjährige und die absolute zehnjährige gemäss Art. 760 OR, wie für
Ansprüche aus unmittelbarer Schädigung. Dabei gilt es zu beachten, dass der mittelba-
re Schaden erst im Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt (Bun-
desgerichtsurteil 4C.142/2004 vom 4. Oktober 2004 E. 5.1).
10.1 Der gesamte Schaden der Gläubiger, den gemäss Art. 757 Abs. 1 aOR in erster
Linie die Konkursverwaltung einzuklagen berechtigt ist, besteht in der unfreiwilligen
Vermögenseinbusse, welche die konkursite Gesellschaft durch die pflichtwidrigen
Handlungen ihrer Organe erlitten hat. Dieser Schaden ist Gegenstand des Prozesses
der Konkursverwaltung bzw. der Abtretungsgläubiger gegen die verantwortlichen Or-
gane der Konkursitin. Besteht nun der Schaden - wie hier insbesondere behauptet - in
der Vergrösserung der Verschuldung der Konkursitin, die durch eine verspätete Kon-
kurserklärung entstanden ist, so ist die tatsächlich eingetretene Überschuldung der
Konkursitin mit jener zu vergleichen, die bei einem Konkurs zum früheren Zeitpunkt
bestanden hätte (BGE 132 III 342 E. 2.3.3). Der Schaden, der durch eine verzögerte
Konkurseröffnung entstanden ist, kann bundesrechtskonform in der Weise festgestellt
werden, dass der aus den Buchhaltungsunterlagen ersichtliche Saldo im Zeitpunkt der
Verletzung der Benachrichtigungspflicht mit dem höheren Verlust im Zeitpunkt der tat-
sächlich erfolgten Konkurseröffnung verglichen wird (Bundesgerichtsurteil 4C.263/2004
vom 23. Mai 2005 E. 3). Dabei ist der Überschuldungsgrad gestützt auf die Liquidati-
onswerte zu ermitteln (Bundesgerichtsurteil 4A_462/2009 vom 16. März 2010 E. 3.2.1).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in seinem Urteil 4A_84/2013 bestätigt.
Kann die exakte Schadensumme nicht nachgewiesen werden, hat der Richter diese
nach freiem Ermessen mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die
vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Bundesgerichtsurteil
4A_84/2013 vom 7. August 2013 E. 2.1).
10.2 Vorliegend kann festgehalten werden, dass der Verwaltungsrat der A_________
unter dem Präsidenten R_________ es Ende 1995, anfangs 1996 unterlassen hat,
eine Zwischenbilanz erstellen zu lassen, die zwangsläufig eine Überschuldung der Ge-
sellschaft zu Tage gebracht hätte und es somit Pflicht der Verwaltungsräte gewesen
wäre, den Richter zu benachrichtigen. Der Oberexperte, dessen Meinung sich das
Kantonsgericht angeschlossen hat, bestimmt den Zeitpunkt der ersten offensichtlichen
Überschuldung auf den 17. April 1996, dem Zeitpunkt der Bilanzerrichtung per 31. De-
zember 1995. Mithin begann die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren am
Im Zeitpunkt der Einreichung der Konkursverschleppungsklage am 8. Januar 2003 war
die absolute Verjährung nicht eingetreten.
Es gilt nun aber zu beachten, dass die Munizipalgemeinde Q_________ am 8. Januar
2003 nicht diesen mittelbaren Schaden eingeklagt hat, sondern ihren unmittelbaren.
Die verjährungsunterbrechenden Handlungen im Rahmen des eingeleiteten Prozesses
(Klageeinleitung und Verfahrenshandlungen), andere verjährungsunterbrechende
Handlungen wurden nicht behauptet, erfolgten mithin nur bezüglich des eingeklagten
unmittelbaren Schadens und nicht auch bezüglich des erst mit der Replik geltend ge-
machten mittelbaren Schadens. Erste verjährungsunterbrechende Handlung bezüglich
des mittelbaren Schadens war somit die Einreichung der Replik am 10. Oktober 2006.
Zu diesem Zeitpunkt war aber die absolute Verjährung bereits eingetreten. Daran än-
dert auch nichts, dass der Bezirksrichter die mit der Replik gemachte Klageausdeh-
nung anlässlich der Vorverhandlungen zugelassen hat, denn wie gesagt, können die
bis zur Replik getätigten Verfahrenshandlungen vor erster Instanz nur als verjährungs-
unterbrechende Handlungen für die Klage, den unmittelbaren Schaden der Munizipal-
gemeinde Q_________ betreffend, angesehen werden. Sie zeitigen mithin keinerlei
Unterbrechungswirkung für die Konkursverschleppungsklage.
10.3 Was die relative Verjährung des Konkursverschleppungsschadens betrifft, so
beginnt die Verjährungsfrist mit der ausreichenden Kenntnis des Schadens und des
Ersatzpflichtigen. Das Bundesgericht hat in BGE 136 III 322 E. 4.4 festgehalten, dass
hinreichende Kenntnis für die aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklage aus mittelbarer
Schädigung nach Lehre und Rechtsprechung regelmässig gegeben sei, wenn der Kol-
lokationsplan und das Inventar zur Einsicht aufgelegt worden sind (BGE 122 III 195
E. 9c; BGE 111 II 164 E. 1a; je mit Hinweisen). Aufgrund besonderer Umstände kann
der Geschädigte im Einzelfall die nötige Kenntnis jedoch auch schon früher erlangen
(BGE 116 II 158 E. 4a). Keinesfalls aber kann die fünfjährige (relative) Verjährung für
die Verantwortlichkeitsansprüche der Gesamtheit der Gläubiger, welche einem Gesell-
schaftsgläubiger nach 260 SchKG abgetreten wurden, einsetzen, bevor über die Ge-
sellschaft der Konkurs eröffnet wurde (BGE 122 III 195 E. 9c mit Hinweisen), denn die
Forderung der Gesamtheit der Gläubiger ist nicht einklagbar, bevor über die Gesell-
schaft der Konkurs eröffnet wurde.
Der Konkurs der A_________ wurde im summarischen Verfahren durchgeführt. Das
Inventar ist zusammen mit dem Kollokationsplan zu publizieren (Art. 231 Abs. 3 Ziffer 3
SchKG). Der Kollokationsplan wurde verschiedentlich abgeändert. Die letztmalige Ab-
änderung des Kollokationsplanes erfolgte am 25 Mai 2001 und die 20-tägige Anfech-
tungsfrist endete am 14. Juni 2001. Die Rechtskraftbestätigung trägt das Datum vom
Spätestens an diesem Datum bestand gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung
hinreichend Kenntnis für die Geltendmachung einer aktienrechtlichen Verantwortlich-
keitsklage aus mittelbarer Schädigung. Die relative 5- jährige Verjährungsfrist begann
mithin am 15. Juni 2001 zu laufen und endete am 15. Juni 2006.
Da, wie festgehalten, die verjährungsunterbrechenden Handlungen (Klageeinleitung
und Verfahrenshandlungen) im Verfahren betreffend die Geltendmachung des unmit-
telbaren Schadens keine verjährungsunterbrechende Wirkung im Verantwortlichkeits-
prozess bezüglich des mittelbaren Schadens zeitigen, war auch die relative Verjährung
bei Einreichung der Replik am 10. Oktober 2006 eingetreten.
11. Somit ist die Berufung in Bezug auf die Verantwortlichkeitsklage gegen
R_________ infolge eingetretener Verjährung abzuweisen.
12. Für den Fall der Abweisung der Berufung in der Sache hat die Munizipalgemeinde
Q_________ nachfolgende Sekundärbegehren gestellt:
tragen.
Q_________ eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
12.1 Die Berufungsklägerin beanstandet, dass ihr die (restlichen) erstinstanzlichen
Kosten allein auferlegt wurden. Da R_________ mit Klage vom 10. März 2006 die
Verwaltungsräte U_________, V_________, W_________, X_________, Y_________
und Z_________ zur Teilnahme am Prozess aufgefordert habe, die Klageaufforderung
durch das Gericht gutgeheissen und das Gericht schliesslich mit Urteil vom 22. März
2012 die Klage von R_________ gegen die zur Teilnahme am Prozess aufgeforderten
Verwaltungsräte abgewiesen habe, habe der Bezirksrichter in Verletzung von Art. 252
Abs. 1 ZPO/VS zu Unrecht alle Kosten der Munizipalgemeinde Q_________ auferlegt.
Richtigerweise hätte R_________ als unterliegender Partei (Klägerpartei im Regress-
prozess) zumindest ein Teil der Kosten auferlegt werden müssen.
12.2 Mit der Steitverkündungsklage wird gegen einen Dritten direkt eine Klage für den
Fall erhoben, dass man im Hauptprozess unterliegen sollte. Die dritte Partei wird damit
in das Prozessverfahren gezwungen; diese kann sich nicht mehr wie die bloss streitbe-
rufene Partei entscheiden, ob und wie sie sich am Prozess beteiligen will. Regressan-
sprüche sind dabei im weiten Sinne zu verstehen: Gemeint sind Ansprüche, welche für
den Fall des Unterliegens entstehen (Frei, Basler Kommentar, 2. A., 2013, N. 1 zu
Art. 81 ZPO). Auch wenn es bei der Streitverkündungsklage zu einem Mehrparteien-
prozess kommt, bleiben die beiden Prozessverhältnisse zwischen den Parteien im
Hauptprozess und denjenigen des Streitverkündungsprozesses materiell, d.h. an-
spruchsmässig, getrennte Prozessverhältnisse. Der Streitverkündungsprozess erfolgt
damit materiell als zweiter selbstständiger Prozess. Dieser wird hingegen formell in
demselben Verfahren wie der Hauptprozess geführt (Frei, a.a.O., N. 45 zu Art. 81
ZPO). Dieses Institut der Streitverkündigung kannte bereits die Walliser Zivilprozess-
ordnung und zwar als Aufforderung zur Teilnahme am Prozess (appel en cause,
Art. 53 ff. ZPO/VS). Die Aufgeforderten wurden bei Zulassung der Aufforderung durch
den Richter Prozesspartei (Art. 56 ZPO/VS). Durch den appel en cause werden nicht
zwei Prozessverhältnisse vereint, sondern er bewirkt ein Mehrparteienverfahren (ZWR
2001 S. 251 f., 2000 S. 235). Dies hat zur Folge, dass das Gericht in einem Entscheid
sämtliche Forderungen beurteilt. Es geht dabei von einem einzigen Tatsachenkomplex
aus. Es wird nur eine einzige Gerichtsgebühr verlangt, was jedoch nicht für die Partei-
entschädigungen gilt. Bei der Kostenauferlegung ist zu berücksichtigen, dass ein
Mehrparteienverfahren stattfand, welches auf dem gleichen Tatsachenkomplex beruht
(Ducrot, le droit judiciaire privé valaisan, 2000, S. 164). Gemäss demselben Autoren
hat der Walliser Gesetzgeber zu Unrecht in Art. 257 ZPO/VS anlässlich der zweiten
Lesung die Möglichkeit eingeführt, dem Beklagten (im Streitverkündungsprozess) die
Prozesskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen, die der Streitverkündungskläger im
Hauptprozess zu tragen hat (Ducrot, a.a.O., S. 166).
12.2.1 Wer eine Klage zurückzieht, hat grundsätzlich sämtliche Kosten zu tragen
(Art. 269 Abs. 1 ZPO/VS). Vorliegend hat R_________ mit Einreichung der Schluss-
denkschrift vor erster Instanz lediglich Begehren bezüglich der gegen ihn gerichteten
Verantwortlichkeitsklage gestellt. Rechtsbegehren gegen die von ihm in den Prozess
Aufgeforderten stellte er keine mehr, was einen Rückzug der Klage gegen diese Per-
sonen darstellt. Mithin hat R_________ die Gerichtskosten der Regressklage (Art. 269
Abs. 1 ZPO/VS) und den von ihm ins Recht Gefassten eine Parteientschädigung zu
bezahlen, da die Verurteilung zu den Kosten ebenfalls die Bezahlung einer Parteient-
schädigung bewirkt (Art. 260 Abs. 1 ZPO/VS).
Der Bezirksrichter hat für das erstinstanzliche Verfahren lediglich eine Gerichtsgebühr
berechnet und hat - was die erstinstanzlichen Gerichtskosten betrifft - die noch verblei-
benden Auslagen des Gerichtes, nach Abzug derjenigen, die infolge des Rückzuges
der Verantwortlichkeitsklage gegen C_________ der Gemeinde Q_________ und
C_________ auferlegt wurden, mit Fr. 119‘374.85 beziffert. Die verbleibende Gerichts-
gebühr bezifferte er auf Fr. 58‘000.--, so dass sich die restlichen Gerichtskosten erster
Instanz auf Fr. 177‘374.85 beliefen.
Diese Höhe dieser Beträge wurde nicht beanstandet und das Kantonsgericht hat keine
Veranlassung dieselben abzuändern, zumal sie dem Gesetz betreffend den Tarif der
Kosten und Entschädigung vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom
Vorliegend kann festgehalten werden, dass die Streitverkündigungsklage eigentlich
keine Mehrkosten für das Gericht verursacht hat und sich der Mehraufwand zufolge
des Mehrparteienverfahrens in Grenzen hielt.
Die Hauptauslagen des Gerichtes bestehen aus den Kosten der Gutachten
(Fr. 166‘345.05 + Fr. 69‘377.60). Die übrigen Auslagen machen gerade einmal
Fr. 2‘522.50 aus, total betrugen die Auslagen somit Fr. 238‘245.15. Ein Grossteil dieser
Kosten, nämlich Fr. 118‘870.30, wurde zudem bereits infolge Rückzugs der Klage ge-
gen C_________ der Munizipalgemeinde Q_________ und Letzterem auferlegt, was
49% der Kosten entspricht. Die Durchführung der Gutachten war für die Hauptklage
notwendig, und was die restlichen Auslagen von Fr. 1‘286.50 (51% von Fr. 2‘522.50)
betrifft, rechtfertigt sich eine Aufteilung derselben nicht.
Wie bereits dargetan, kann für das vorliegende Verfahren nur eine Gerichtsgebühr ver-
langt werden (Ducrot, a.a.O., S.164). Das Mehrparteienverfahren, das zufolge der Ein-
reichung der Streitverkündigungsklage durchgeführt werden musste, brachte lediglich
einen kleinen Mehraufwand für das Gericht mit sich. Im Verhältnis zur Hauptverant-
wortlichkeitsklage kann dieser Mehraufwand auf acht Prozent beziffert werden, so dass
R_________ Fr. 8‘000.-- der erstinstanzlich verlangten Gerichtsgebühr zu bezahlen
hat. Die Munizipalgemeinde Q_________ bezahlt ihrerseits Fr. 50‘000.-- der restlichen
Gerichtsgebühr.
Die Munizipalgemeinde Q_________ hat demnach Fr. 169‘374.85 und R_________
Fr. 8‘000.-- zu bezahlen. Nach Abzug der geleisteten Kostenvorschüsse der Parteien
von Fr. 107‘564.85 (Munizipalgemeinde Fr. 60‘564.85, S_________ Fr. 10‘000.--.
B_________ und Kons. Fr. 37‘000.--), bezahlt die Munizipalgemeinde Q_________
dem Gericht den Restbetrag von Fr. 61‘810.-- und erstattet S_________ Fr. 10‘000.--
sowie B_________ und Kons. Fr. 37‘000.-- für geleistete Vorschüsse.
Nach Verrechnung mit dem von ihm bereits bezahlten Kostenvorschuss von
Fr. 2‘000.-- bezahlt R_________ dem Bezirksgericht Fr. 6‘000.--.
12.2.2 Die Munizipalgemeinde Q_________ beanstandet, dass sie die Parteientschä-
digung an U_________, V_________, W_________, X_________, Y_________ und
Z_________ zu bezahlen habe, obwohl diese von R_________ ins Recht gefasst wor-
den seien und verlangt, dass deren Parteientschädigung durch R_________ zu bezah-
len sei, zu Recht. Die Verurteilung zu den Kosten bewirkt ebenfalls die Verurteilung zur
Parteientschädigung (Art. 260 Abs. 1 ZPO/VS). R_________ schuldet demnach den
von ihm ins Recht gefassten U_________, V_________, W_________, X_________,
Y_________ und Z_________ eine Parteientschädigung.
Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und den
Ersatz ihrer Anwaltskosten. Sie deckt grundsätzlich die durch den Rechtsstreit verur-
sachten notwendigen Kosten. Das Anwaltshonorar richtet sich in der Regel nach dem
Streitwert (Art. 26 Abs. 2 GTar) sowie nach der Natur und Bedeutung des Falls, der
Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finan-
ziellen Situation der Partei (Art. 26 Abs. 1 GTar). Der Entscheid, der die Parteientschä-
digung festsetzt, hat keinen Einfluss auf das interne Verhältnis zwischen Rechtsbei-
stand und Klient (Art. 4 Abs. 1 GTar).
In casu sahen sich die Streitverkündungsbeklagten mit einer Regressforderung von
Fr. 3‘439‘000.-- konfrontiert, allerdings nur für den Fall, dass R_________ zur Verant-
wortung für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat der A_________ gezogen werden könn-
te. Vorliegend kann die Parteientschädigung nicht allein aufgrund des Streitwertes
festgelegt werden. Zum einen vertrat Rechtsanwalt L_________ sieben Personen,
sechs davon sahen sich mit der Regressklage konfrontiert und eine war Beklagte im
Hauptverantwortlichkeitsprozess. Obwohl die von Rechtsanwalt L_________ Vertrete-
nen verschiedene Stellungen im vorliegenden Mehrparteienverfahren hatten, führten
sie dieselben Argumente ins Feld, weshalb sie nicht zur Verantwortung gezogen wer-
den können. Sie behaupteten, sie seien von R_________ nicht bzw. nicht genügend
über die wirkliche finanzielle Situation der A_________ orientiert worden. Der Verwal-
tungsratspräsident hätte im Alleingang entschieden und sie vor vollendete Tatsachen
gestellt. Sie seien daher auch über das Kreditverfahren nie eingehend informiert gewe-
sen. Ihnen seien jeweils nur vorgefertigte Lösungen vorgelegt worden. Zudem sei
ihnen z.B. der Bericht von E_________ nie zur Kenntnis gebracht worden, so dass sie
kein genaues Bild von der wirtschaftlichen Situation der A_________ hatten. Zudem
wurde behauptet, dass die A_________ nicht überschuldet gewesen sei.
Die Tatsache, dass Rechtsanwalt L_________ auch B_________ vertrat, führte dazu,
dass die für diesen vorgebrachten Argumente auch von den übrigen Streitverkün-
dungsbeklagten übernommen werden konnten. Natürlich gab es für Rechtsanwalt
L_________ einen Mehraufwand, musste er sich doch jeweils mir allen Mandanten
besprechen, ihnen jeweils die Rechtslage erklären und die notwendigen Eingaben, die
in zusätzlichen Exemplaren erstellt werden mussten, besprechen. Gegenüber der Ar-
beit, die er für B_________ im Hauptverfahren leistete, war es jedoch immer nur eine
Zusatzarbeit, konnte er von der Arbeit im Hauptverfahren jeweils im Regressprozess
ebenfalls profitieren. Bei der Bemessung der Parteientschädigung gilt es auch die Mög-
lichkeit zu berücksichtigen, dass die Parteien bzw. deren Vertreter nach Treu und
Glauben gehalten sind, Möglichkeiten zur Arbeitsteilung und zu Vereinfachungen aus-
zunützen (BGE 135 III 513 nicht publizierte E. 11.2.2). Dem Kantonsgericht erscheint
es daher gerechtfertigt, den Streitberufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädi-
gung zuzusprechen und diese auf Fr. 20‘000.-- festzulegen, welche von R_________
zu bezahlen ist, da dieser seine Klage zurückgezogen hat und die Munizpalgemeinde
Q_________ hiefür nicht einzustehen hat.
12.3 Die Munizipalgemeinde Q_________ wendet im Weiteren ein, dass der Bezirks-
richter sowohl S_________ und B_________ und Konsorten eine Parteientschädigung
von Fr. 140‘000.-- zugesprochen hat, obwohl sie das Entschädigungsrisiko nur gegen-
über einer Gegenpartei zu tragen habe.
Der Bezirksrichter hat die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf
Fr. 140‘000.-- festgesetzt. Die Höhe der Parteientschädigung wird von keiner Prozess-
partei beanstandet. Das Kantonsgericht hat keine Veranlassung, die Höhe der Partei-
entschädigung abzuändern. Die Parteientschädigung umfasst ja die Entschädigung an
die berechtigte Partei und ihre Anwaltskosten (Art. 3 GTar). Das Anwaltshonorar richtet
sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 26 Abs. 2 GTar) sowie nach der Natur und
Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Anwalt nützlich aufge-
wandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 26 Abs. 1 GTar). Bei einem
Streitwert von Fr. 10'584‘391.-- beträgt der Rahmen für das Anwaltshonorar in Zivilsa-
chen grundsätzlich 3.3%, ohne Fr. 140'000.-- zu überschreiten (Art. 32 Abs. 1 GTar).
Der vorliegende Zivilfall sprengt jedoch das Mass des Üblichen. Es handelt sich um ein
umfangreiches Dossier, in dem es sehr schwierig war, eine präzise Schadenersatzfor-
derung einzureichen. Es mussten zudem zwei Expertisen in Auftrag gegeben werden
und die Beklagten sahen sich mit einer immer grösser werdenden Forderungsklage
konfrontiert. Das Studium der Expertisen erforderte zudem einen grossen Zeitaufwand.
Das Mandat war auch wegen des enormen Streitwertes mit einer grossen Verantwor-
tung verbunden, das besonderer Sorgfalt bedurfte. Mithin hat der Bezirksrichter zu
Recht den Rahmentarif vollständig ausgenutzt und die Parteientschädigung auf
Fr. 140‘000.-- (inkl. Auslagen und inkl. MwSt.) festgelegt (Art. 28 Abs. 1, Art. 29 GTar).
Vor erster Instanz hatte die Munizipalgemeinde Q_________ sowohl S_________ als
auch die Verwaltungsräte R_________, C_________ und B_________ eingeklagt. Von
Anfang an hat S_________ behauptet, er sei nie Organ der A_________ gewesen,
weshalb gegen ihn keine Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 725 OR eingereicht
werden könne. Für alle anderen ins Recht Gefassten war deren Organstellung nicht
strittig. B_________ und die anderen von R_________ ins Recht gefassten Verwal-
tungsräte haben stets behauptet, R_________ hätte die A_________ im Alleingang
geführt, es habe sie nicht auf dem Laufenden gehalten und sie hätten infolge fehlender
Informationen sich nicht ein genaues Bild über die wirkliche Situation der A_________
machen können.
Das Bundesgericht entschied im von der Berufungsklägerin angeführten BGE 122 III
324 E. 7b, der bei einem aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozess unterliegende
Kläger, der mehrere Beteiligte solidarisch für den Gesamtschaden eingeklagt hat, solle
das Prozesskostenrisiko nur gegenüber einer einzigen Gegenpartei tragen. Ausserdem
wurde festgehalten, dass bei Zuspruch der Klage die Beklagten die Parteikosten (ex-
tern) solidarisch zu tragen haben, unbesehen der internen Haftungsquoten.
In einem Entscheid vom 15. Oktober 1998 (erwähnt in BGE 125 III 138) hat das Bun-
desgericht präzisierend festgehalten, dass die in BGE 122 III 324 aufgestellten
Grundsätze nicht apodiktisch zu verstehen seien. So wurde ausgeführt, dass die Kos-
tenverteilung nach Art. 759 Abs. 2 OR in der Lesart jenes Entscheids nur für das erst-
instanzliche Verfahren zwingend gelte, im Rechtsmittelverfahren aber die allgemeinen
kantonalen Prozessvorschriften für die Kostenliquidation Anwendung finden könnten.
Der subjektiv-historisch hergeleitete Schutzzweck von Art. 759 Abs. 2 OR entfalle im
Rechtsmittelverfahren, da dort die Unsicherheit bezüglich der ins Recht zu fassenden
Beteiligten weitgehend ausgeräumt sei. Ausserdem wurde bemerkt, die in der umstrit-
tenen Bestimmung enthaltene bundesrechtliche Verfahrensvorschrift sei nicht dahin-
gehend zu verstehen, dass der erstinstanzliche Richter die Kosten und Entschädigun-
gen ohne jeglichen Ermessensspielraum allen Streitgenossen auferlegen müsse, son-
dern den Umständen des Einzelfalls durchaus Rechnung tragen dürfe.
Im von der Berufungsklägerin ebenfalls genannten BGE 125 III 138 E. 2d hielt das
Bundesgericht sodann fest, eine strikte Handhabung des in BGE 122 III 324 für den
Fall der Klageabweisung aufgestellten Grundsatzes habe ihre Berechtigung, wenn
mehreren beklagten Streitgenossen gegenüber identische Vorwürfe erhoben würden
und eine gemeinsame Vertretung nicht ausgeschlossen sei. Es vermöge jedoch in Fäl-
len nicht zu befriedigen, in denen mehrere Beklagte intern in einem Interessenkonflikt
stehen würden und einem Anwalt bereits standesrechtlich untersagt sei, alle gemein-
sam zu vertreten, weil sie sich gegenseitig belasten würden. Hätte der Kläger unter
diesen Umständen nur die Entschädigung für eine einzige Gegenpartei auszurichten,
müssten die je einzeln vertretenen, obsiegenden Streitgenossen jedenfalls einen Teil
der eigenen Prozesskosten tragen, weil sie nur anteilsmässig entschädigt würden und
intern eine Kostenteilung zufolge Abweisung der Klage gegen alle nicht möglich wäre.
Dies würde im Ergebnis zu einer Art partieller Kausalhaftung der obsiegenden Beklag-
ten für den eigenen Verfahrensaufwand führen, die dem schweizerischen Prozess-
rechtsverständnis grundsätzlich fremd sei. Daraus ergebe sich, dass den beklagten
Streitgenossen unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf mehrere Parteient-
schädigungen nicht aberkannt werden dürfe. Davon sei insbesondere auszugehen,
wenn sie begründeten Anlass gehabt hätten, sich einzeln oder in Gruppen vertreten zu
lassen. Habe jedoch für eine getrennte Vertretung kein objektiv-sachlicher Grund be-
standen, sei an dem in BGE 122 III 324 aufgestellten Grundsatz festzuhalten und nur
eine einfache Parteientschädigung zu sprechen. An dieser Rechtsprechung hat das
Bundesgericht bisher festgehalten (Bundesgerichtsurteil 4A_267/2008 vom 8. Dezem-
ber 2008 E. 7.1 mit Hinweisen).
Die genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung basiert auf der für Verantwortlich-
keitsprozesse geltenden Sonderregelung von Art. 759 Abs. 2 OR, die auf dem materi-
ellen Recht gegründet ist.
Vorliegend muss festgehalten werden, dass die Verwaltungsräte und auch
S_________ durchaus in einem Interessenkonflikt mit R_________ standen, da sie
ihm vorwarfen, sie gar nicht oder zumindest ungenügend über die wirkliche finanzielle
Situation der A_________ unterrichtet und alles im Alleingang entschieden zu haben,
und daher begründeten Anlass hatten, sich nicht vom selben Rechtsanwalt wie
R_________ oder von diesem selbst vertreten zu lassen. Stellt sich dann weiter die
Frage, ob B_________ und S_________ ihre Interessen nicht durch einen gemeinsa-
men Rechtsvertreter hätten wahrnehmen können. Dies muss bejaht werden. Der ge-
meinsame Rechtsvertreter hätte die entscheidenden Argumente für die Abweisung der
Verantwortlichkeitsklage gegen S_________ als auch gegen B_________ vortragen
können, ohne dass sich dabei die Interessen des einen mit denjenigen des anderen
überschnitten oder gar in Widerspruch zueinander gestanden hätten. Der gemeinsame
Rechtsvertreter hätte ohne Weiteres sowohl die Argumente von S_________ wie auch
jene von B_________ vorbringen können, was zwar mit einem gewissen Mehraufwand
verbunden gewesen wäre, doch sind die Parteien und deren Vertreter nach Treu und
Glauben gehalten, Möglichkeiten zur Arbeitsteilung und zu Vereinfachungen auszunüt-
zen (BGE 135 III 513 nicht publizierte E. 11.2.2). Es ist daher in Übereinstimmung mit
der Munizipalgemeinde Q_________ und gestützt auf die Rechtsprechung des Bun-
desgerichts davon auszugehen, dass kein objektiv-sachlicher Grund bestanden hat,
sich nicht von einem gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Mithin schuldet
die Munizipalgemeinde Q_________ S_________ und T_________, als Rechtsnach-
folger von B_________ nur eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 140‘000.--
und zwar jeweils Fr. 70‘000.-- für S_________ und Fr. 70‘000.-- für T_________.
13. Die Gerichtskosten werden grundsätzlich sowohl gemäss Art. 252 Abs. 1 ZPO/VS
wie auch gemäss Art. 106 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Par-
tei vollständig, so werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
13.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Gerichtskosten
sowohl erster und zweiter Instanz. Was die Kostentragung und die Parteientschädi-
gungen betrifft, sei auf das hievor Erwähnte verwiesen (E. 12) und zusätzlich festgehal-
ten, dass R_________ auf eine Parteientschädigung verzichtet hat, so dass ihm auch
keine zugesprochen wird.
13.2 Was die Kosten des Berufungsverfahrens betrifft, so gilt festzuhalten, dass die
Munizipalgemeinde Q_________ den mit der Schlussdenkschrift vor erster Instanz
eingeklagten Betrag von Fr. 10‘584‘391.-- (S. 1863) auch in ihrer Berufungsschrift ge-
gen R_________ und B_________ (S. 2018) verlangte. Zusätzlich galt es die Kosten-
verteilung und die angefochten Parteientschädigungen von Fr. 140‘000.-- für
S_________ und Fr. 140‘000.-- für B_________ und Konsorten zu überprüfen.
Die Klage gegen S_________ wurde schon erstinstanzlich abgewiesen, diejenige ge-
gen den Rechtsnachfolger von B_________, T_________, und R_________ im Beru-
fungsverfahren und schlussendlich musste auch festgestellt werden, dass die Re-
gressklage zurückgezogen worden war. Bezüglich der Parteientschädigungen und der
Kostentragung wurden die Sekundärbegehren der Berufungsklägerin gutgeheissen.
13.3 Was die Höhe der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) für
das Berufungsverfahren betrifft, so richten sie sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96
und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif
der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom
Die Gerichtskosten setzen sich zusammenaus Pauschalen, insbesondere für den Ent-
scheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Ge-
richtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des
Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festge-
setzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Ma-
ximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips
festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der
Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres na-
mentlich wenn wie vorliegend bezüglich der Verjährung bloss eine Teilfrage entschie-
den wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Bei einer geldwerten Streitigkeit des
Zivilrechts bewegt sie sich bei einem Streitwert von mehr als einer Million Franken zwi-
schen Fr. 27‘000.-- und Fr. 100‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar; Fassung laut Dekret über
die Anwendung der Bestimmungen über die Ausgaben- und Schuldenbremse im Rah-
men des Budgets 2015 vom 16. Dezember 2014). Für das Berufungsverfahren gelten
die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffizient von 60% berücksichtigt
werden (Art. 19 GTar), mit welchem sich der Rahmen auf Fr. 10‘800.-- bis Fr. 40‘000.--
reduzieren würde.
Obwohl im Berufungsverfahren die Verantwortlichkeitsklage gegen S_________ nicht
mehr zu beurteilen war, waren verschiedenste Rechtsfragen in einem komplexen Ver-
fahren und umfangreichen Dossier zu beurteilen. Zudem bedurfte es im Rahmen des
Berufungsverfahrens diverser Schriftenwechsel, allerdings fand keine mündliche Ver-
handlung statt. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Krite-
rien eine Gerichtsgebühr von Fr. 40‘000.-- für die zu beurteilende Verantwortlichkeits-
klage und die Überprüfung der Kostenverteilung sowie der Parteientschädigungen an-
gemessen. Auslagen im Sinne des GTars sind dem Gerichte keine entstanden.
Aufgrund des Verfahrensausganges haben die Munizipalgemeinde Q_________
Fr. 38‘750.--, S_________ Fr. 500.--, T_________ Fr. 500.-- und U_________,
V_________, W_________, X_________, Y_________ sowie Z_________ solidarisch
Fr. 250.-- an den Gerichtskosten zu bezahlen.
Die Gerichtskosten werden mit dem von der Munizipalgemeinde Q_________ geleiste-
ten Vorschuss von Fr. 40‘000.-- vollumfänglich verrechnet, so dass S_________ und
T_________ jeweils Fr. 500.-- und U_________, V_________, W_________,
X_________, Y_________ sowie Z_________ solidarisch Fr. 250.-- der Berufungsklä-
gerin für den geleisteten Vorschuss zu bezahlen haben.
Aufgrund der Abweisung der Hauptbegehren steht R_________ und T_________ eine
Parteientschädigung zu, wobei R_________ auf eine solche verzichtet hat. Ihm wird
daher auch für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung bezahlt. Zudem
steht ihm auch keine Entschädigung im Rahmen der teilweise gewährten unentgeltli-
chen Rechtspflege zu, da er im Verfahren obsiegt.
Was die Sekundärbegehren betrifft, so obsiegt hier die Munizipalgemeinde
Q_________, weshalb die unterliegenden S_________, T_________ und die Streitbe-
rufungsbeklagten
U_________,
V_________,
W_________,
X_________,
Y_________ sowie Z_________ ihr eine angemessene Parteientschädigung schulden.
Die Parteientschädigung umfasst, wie bereits gesagt, den Ersatz notwendiger Ausla-
gen und die Kosten der berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit a und b ZPO).
Das Honorar des Rechtsbeistandes für das Berufungsverfahren wird gemäss Art. 35
Abs. 2 lit. a GTar entsprechend der für Fälle vor erster Instanz massgebenden Tabelle
in Berücksichtigung eines Reduktionskoeffizienten von 60 Prozent festgesetzt. Inner-
halb des vorgesehen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die
Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom
Rechtsbeistand nützlich aufgewendeten Zeit und der finanziellen Situation der Partei
(Art. 27 Abs. 1 GTar).
Im Berufungsverfahren wurden verschiedenste Schriftenwechsel durchgeführt, die zum
Teil auch auf den Tod von B_________ zurückzuführen waren. Es fand jedoch keine
Verhandlung statt. In Anwendung der obgenannten Kriterien, insbesondere mit Rück-
sicht auf die Schwierigkeit des Falles und den Arbeitsaufwand der Rechtsvertreter und
im Vergleich der Streitwerte der Hauptverantwortlichkeitsklage und der Sekundärbe-
gehren, erachtet das Kantonsgericht nachfolgende Parteientschädigungen für das Be-
rufungsverfahren als gerechtfertigt:
schädigung (Obsiegen in der Hauptklage, Unterliegen bezüglich Parteientschädigung)
von Fr. 28‘000.--;
von Fr. 1‘000.--,
Z_________ schulden der Munizipalgemeinde eine Parteientschädigung von Fr. 500.--.
DEMNACH WIRD ERKANNT:
In Abweisung der Primärbegehren und in Gutheissung der Sekundärbegehren:
Die
Verantwortlichkeitsklage
der
Munizipalgemeinde
Q_________
gegen
R_________, T_________ und S_________ wird abgewiesen.
wie folgt auferlegt:
Die Munizipalgemeinde Q_________ hat Fr. 169‘374.85 und R_________ Fr. 8‘000.--
zu bezahlen. Nach Abzug der geleisteten Kostenvorschüsse der Parteien von
Fr. 107‘564.85
(Munizipalgemeinde
Q_________
Fr.
60‘564.85,
S_________
Fr. 10‘000.-- sowie B_________ und Kons. Fr. 37‘000.--), bezahlt die Munizipalge-
meinde Q_________ dem Gericht den Restbetrag von Fr. 61‘810.-- und erstattet
S_________ Fr. 10‘000.-- sowie B_________ und Kons. Fr. 37‘000.-- für geleistete
Vorschüsse.
Nach Verrechnung mit dem von ihm bereits bezahlten Kostenvorschuss von
Fr. 2‘000.-- bezahlt R_________ dem Bezirksgericht Fr. 6‘000.--.
eine Parteientschädigung von Fr. 70‘000.-- an S_________ sowie T_________ und
R_________ bezahlt eine solche von total Fr. 20‘000.-- an U_________,
V_________, W_________, X_________, Y_________ sowie Z_________.
Die Munizipalgemeinde Q_________ bezahlt Fr. 38‘750.--, S_________ Fr. 500.--,
T_________ Fr. 500.-- und U_________, V_________, W_________, X_________,
Y_________ sowie Z_________ solidarisch Fr. 250.-- der Gerichtskosten von gesamt-
haft Fr. 40‘000.--.
Die Gerichtskosten werden mit dem von der Munizipalgemeinde Q_________ geleiste-
ten Vorschuss von Fr. 40‘000.-- vollumfänglich verrechnet, so dass S_________ und
T_________ jeweils Fr. 500.-- und U_________, V_________, W_________,
X_________, Y_________ sowie Z_________ solidarisch Fr. 250.-- der Berufungsklä-
gerin für den geleisteten Vorschuss zu bezahlen haben.
gung (Obsiegen in der Hauptklage, Unterliegen bezüglich Parteientschädigung) von
Fr. 28‘000.--;
53 -
S_________ der Munizipalgemeinde Q_________ eine Parteientschädigung von
Fr. 1‘000.--,
Z_________ solidarisch der Munizipalgemeinde Q_________ eine Parteientschädi-
gung von Fr. 500.--.
Sitten, 31. März 2016