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Zivilprozessrecht - Rechtsmittel - Berufungsanträge – KGE
(I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 2. Dezember 2012, X. c. Y. -
TCV C1 12 8
Berufung ZPO: Anträge
bei Geldforderungen bezifferte Anträge enthalten (Art. 84 Abs. 2, 311 Abs. 1 und 315
Abs. 1 ZPO; E. 2.1, 2.2. und 2.3).
sich aus der Begründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid klar
ergibt, was der Berufungskläger verlangt (E. 2.4 und 2.5).
Appel du CPC : conclusions
sions précises, lesquelles seront chiffrées lorsqu’il s’agit de prétentions pécuniaires
(art. 84 al. 2, 311 al. 1 et 315 al. 1 CPC ; consid. 2.1, 2.2 et 2.3).
l’appel, si l’argumentation en relation avec la décision attaquée permet de déterminer
clairement ce que l’appelant requiert (consid. 2.4 et 2.5).
Aus den Erwägungen
2. Vorab gilt es zu überprüfen, ob die Berufungsanträge genügen, um
auf die Berufung eintreten zu können.
2.1 Ein Rechtsbegehren muss nämlich so bestimmt sein, dass es im
Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben
werden kann (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. A., Bern
1984, S. 107; zur Berufung ausdrücklich Hungerbühler, in: Brunner/
Gasser/Schwander
[Hrsg.],
Schweizerische
Zivilprozessordnung
[ZPO] Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 14 zu Art. 311 ZPO;
Bundesgerichtsurteil 5A_384/2007 vom 3. Oktober 2007 E. 1.3, in:
FamPra.ch 2008 S. 226). Aus diesem Prozessgrundsatz folgt
demnach für das vorliegende Verfahren, dass der Berufungskläger,
weil er mit der Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an seine unmündige
Tochter einverstanden ist, seine Berufungsanträge zu beziffern hat
(vgl. Seiler, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozess-
ordnung, Diss. Basel 2011, N. 883 f.; Trezzini, in: Commentario al
Codice di diritto processuale civile svizzero, Lugano 2011, S. 1368 f.;
Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
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Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich
2010, N. 34 zu Art. 311 ZPO), wobei in der Lehre das Erfordernis der
Bezifferung der Berufungsanträge teilweise auch aus Art. 84 Abs. 2
ZPO abgeleitet wird. Dasselbe ergibt sich im Übrigen aus Art. 315
Abs. 1 ZPO, wonach die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreck-
barkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge hemmt.
Sodann bestätigt die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid
oder entscheidet neu; eine Rückweisung an die erste Instanz hat die
Ausnahme zu bleiben (Art. 318 Abs. 1 ZPO; Botschaft ZPO, S. 7376
Ziff.5.23.1). Schliesslich ermöglichen erst klare und im Falle von Geld-
forderungen bezifferte Anträge der Gegenpartei, sich in der Beru-
fungsantwort zu verteidigen (Art. 312 ZPO) und darüber zu entschei-
den, ob sie - soweit dies möglich ist - Anschlussberufung erheben will
(Art. 313 f. ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3).
2.2 Das Erfordernis der Bezifferung der Berufungseingabe gilt auch
für die Festlegung des Kindesunterhaltes, wo die Offizialmaxime
anwendbar ist. Nach Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht bei
Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten ohne Bindung
an die Parteianträge (vgl. dazu Botschaft ZPO, S. 7366 f. Ziff. 5.21;
allgemein zur Offizialmaxime: Art. 58 Abs. 2 ZPO). Die Offizialma-
xime gilt in diesen Angelegenheiten auch vor der kantonalen Rechts-
mittelinstanz (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7375 Ziff. 5.23.1; Hohl,
Procédure civile, Tome II, Bern 2010, N. 2252). Die Einleitung des
Rechtsmittelverfahrens setzt auch unter der Offizialmaxime voraus,
dass eine Partei ein form- und fristgerechtes Rechtsschutzersuchen
an die Rechtsmittelinstanz richtet (vgl. Seiler, a.a.O., N. 891 und N.
1632; Sutter, Auf dem Weg zur Rechtseinheit im schweizerischen
Zivilprozessrecht, Zürich 1998, N. 332; ähnlich wohl Steck, Basler
Kommentar, N. 38 zu Art. 296 ZPO; a.M. Killer, in: Kommentar zur
aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau 1998, N. 7 zu Art. 223
ZPO/AG).
2.3 Damit sind im vorliegend zu behandelnden Berufungsverfahren
auch für den Kindesunterhalt Anträge erforderlich, die den aufge-
zeigten Anforderungen an die Bezifferung genügen müssen (Seiler,
a.a.O., N. 891; Jeandin, in: Code de procédure civile commenté,
Basel 2011, N. 4 zu Art. 311 ZPO; wohl auch Trezzini, a.a.O., S. 1369
und Reetz/Theiler, a.a.O., N. 35 zu Art. 311 ZPO; BGE 137 III 617
E. 4.5.3).
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2.4 Stellt man nun auf die Anträge des Berufungsklägers ab, so muss
festgestellt werden, dass diese nicht genügend beziffert sind. Da sich
das Nettoeinkommen eines Selbstständigerwerbenden jeweils ändert,
ist das Rechtsbegehren, womit sich der Berufungskläger bereit erklärt,
17 % seines Nettoeinkommens als Kindesunterhalt zu bezahlen, zu
wenig genau beziffert. Die Vollstreckung eines solchen Urteilspruchs
wäre unmöglich. Mithin kann eigentlich auf dieses Begehren nicht ein-
getreten werden. Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht jedoch
unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1
BV). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften
Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der
Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Ent-
scheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder -
im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher Geldbetrag zuzu-
sprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszu-
legen (BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3; 135 I 119 E. 4; 134 III
235 E. 2; 106 II 175).
2.5 Vorliegend erklärt der Berufungskläger in seiner Begründung,
dass er Fr. 2900.- im Monat verdiene. Er sei einverstanden, 17 %
seines monatlichen Nettoverdienstes als Kindesunterhalt zu bezahlen,
was einem Betrag Fr. 493.- entspreche. Damit kann festgehalten
werden, dass der Berufungskläger bereit ist, einen Unterhalt von
Fr. 493.- pro Monat für seine Tochter zu bezahlen (entsprechend
17 % seines monatlichen Nettolohnes). Damit ist der Geldbetrag in
Franken bekannt, den der Berufungskläger zu bezahlen gewillt ist und
es ist auf die Berufung einzutreten.