Appeal prayers must be quantified, but can be read with reasoning

C1 12 8Kantonsgericht30.05.2012Granted

Zusammenfassung

The cantonal appellate court examined whether an appeal in a child-maintenance case met the formal requirements of the CPC. It held that even under the official maxim, the appeal must contain definite and, in monetary matters, quantified prayers. A request to pay 17% of net income was in itself too imprecise for enforcement. Nevertheless, the court found the appeal admissible because the appellant’s reasoning clarified that he earned CHF 2,900 per month and was willing to pay CHF 493 monthly, allowing the requested relief to be determined clearly.

Regest

Art. 84 Abs. 2, 311 Abs. 1 und 315 Abs. 1 ZPO; Berufungsanträge im Kindesunterhaltsverfahren unter der Offizialmaxime: Die Berufung hat auch bei kinderrechtlichen Streitigkeiten bestimmte und bei Geldforderungen bezifferte Rechtsbegehren zu enthalten. Das Erfordernis der Bezifferung dient der Bestimmtheit des Urteils, der Bindung des Rechtsmittelverfahrens an die Anträge sowie der Verteidigungs- und Anschlussberufungsmöglichkeit der Gegenpartei. Ein formell mangelhaftes Rechtsbegehren hindert den Nichteintretensentscheid jedoch nicht, wenn sich aus der Begründung, gegebenenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, hinreichend klar ergibt, welcher Geldbetrag verlangt wird. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen; überspitzter Formalismus bleibt vorbehalten (E. 2.1–2.5).

Gesamter Gesetzestext

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RVJ / ZWR 2013

Zivilprozessrecht - Rechtsmittel - Berufungsanträge – KGE

(I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 2. Dezember 2012, X. c. Y. -

TCV C1 12 8

Berufung ZPO: Anträge

  • Die Berufung muss auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime bestimmte und

bei Geldforderungen bezifferte Anträge enthalten (Art. 84 Abs. 2, 311 Abs. 1 und 315

Abs. 1 ZPO; E. 2.1, 2.2. und 2.3).

  • Trotz formell mangelhaften Rechtsbegehren ist auf die Berufung einzutreten, wenn

sich aus der Begründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid klar

ergibt, was der Berufungskläger verlangt (E. 2.4 und 2.5).

Appel du CPC : conclusions

  • Même en cas d’application de la maxime d’office, l’appel doit contenir des conclu-

sions précises, lesquelles seront chiffrées lorsqu’il s’agit de prétentions pécuniaires

(art. 84 al. 2, 311 al. 1 et 315 al. 1 CPC ; consid. 2.1, 2.2 et 2.3).

  • Malgré des conclusions lacunaires quant à la forme, il y a lieu d’entrer en matière sur

l’appel, si l’argumentation en relation avec la décision attaquée permet de déterminer

clairement ce que l’appelant requiert (consid. 2.4 et 2.5).

Aus den Erwägungen

2. Vorab gilt es zu überprüfen, ob die Berufungsanträge genügen, um

auf die Berufung eintreten zu können.

2.1 Ein Rechtsbegehren muss nämlich so bestimmt sein, dass es im

Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben

werden kann (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. A., Bern

1984, S. 107; zur Berufung ausdrücklich Hungerbühler, in: Brunner/

Gasser/Schwander

[Hrsg.],

Schweizerische

Zivilprozessordnung

[ZPO] Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 14 zu Art. 311 ZPO;

Bundesgerichtsurteil 5A_384/2007 vom 3. Oktober 2007 E. 1.3, in:

FamPra.ch 2008 S. 226). Aus diesem Prozessgrundsatz folgt

demnach für das vorliegende Verfahren, dass der Berufungskläger,

weil er mit der Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an seine unmündige

Tochter einverstanden ist, seine Berufungsanträge zu beziffern hat

(vgl. Seiler, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozess-

ordnung, Diss. Basel 2011, N. 883 f.; Trezzini, in: Commentario al

Codice di diritto processuale civile svizzero, Lugano 2011, S. 1368 f.;

Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],


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Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich

2010, N. 34 zu Art. 311 ZPO), wobei in der Lehre das Erfordernis der

Bezifferung der Berufungsanträge teilweise auch aus Art. 84 Abs. 2

ZPO abgeleitet wird. Dasselbe ergibt sich im Übrigen aus Art. 315

Abs. 1 ZPO, wonach die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreck-

barkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge hemmt.

Sodann bestätigt die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid

oder entscheidet neu; eine Rückweisung an die erste Instanz hat die

Ausnahme zu bleiben (Art. 318 Abs. 1 ZPO; Botschaft ZPO, S. 7376

Ziff.5.23.1). Schliesslich ermöglichen erst klare und im Falle von Geld-

forderungen bezifferte Anträge der Gegenpartei, sich in der Beru-

fungsantwort zu verteidigen (Art. 312 ZPO) und darüber zu entschei-

den, ob sie - soweit dies möglich ist - Anschlussberufung erheben will

(Art. 313 f. ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3).

2.2 Das Erfordernis der Bezifferung der Berufungseingabe gilt auch

für die Festlegung des Kindesunterhaltes, wo die Offizialmaxime

anwendbar ist. Nach Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht bei

Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten ohne Bindung

an die Parteianträge (vgl. dazu Botschaft ZPO, S. 7366 f. Ziff. 5.21;

allgemein zur Offizialmaxime: Art. 58 Abs. 2 ZPO). Die Offizialma-

xime gilt in diesen Angelegenheiten auch vor der kantonalen Rechts-

mittelinstanz (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7375 Ziff. 5.23.1; Hohl,

Procédure civile, Tome II, Bern 2010, N. 2252). Die Einleitung des

Rechtsmittelverfahrens setzt auch unter der Offizialmaxime voraus,

dass eine Partei ein form- und fristgerechtes Rechtsschutzersuchen

an die Rechtsmittelinstanz richtet (vgl. Seiler, a.a.O., N. 891 und N.

1632; Sutter, Auf dem Weg zur Rechtseinheit im schweizerischen

Zivilprozessrecht, Zürich 1998, N. 332; ähnlich wohl Steck, Basler

Kommentar, N. 38 zu Art. 296 ZPO; a.M. Killer, in: Kommentar zur

aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau 1998, N. 7 zu Art. 223

ZPO/AG).

2.3 Damit sind im vorliegend zu behandelnden Berufungsverfahren

auch für den Kindesunterhalt Anträge erforderlich, die den aufge-

zeigten Anforderungen an die Bezifferung genügen müssen (Seiler,

a.a.O., N. 891; Jeandin, in: Code de procédure civile commenté,

Basel 2011, N. 4 zu Art. 311 ZPO; wohl auch Trezzini, a.a.O., S. 1369

und Reetz/Theiler, a.a.O., N. 35 zu Art. 311 ZPO; BGE 137 III 617

E. 4.5.3).


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2.4 Stellt man nun auf die Anträge des Berufungsklägers ab, so muss

festgestellt werden, dass diese nicht genügend beziffert sind. Da sich

das Nettoeinkommen eines Selbstständigerwerbenden jeweils ändert,

ist das Rechtsbegehren, womit sich der Berufungskläger bereit erklärt,

17 % seines Nettoeinkommens als Kindesunterhalt zu bezahlen, zu

wenig genau beziffert. Die Vollstreckung eines solchen Urteilspruchs

wäre unmöglich. Mithin kann eigentlich auf dieses Begehren nicht ein-

getreten werden. Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht jedoch

unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1

BV). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften

Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der

Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Ent-

scheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder -

im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher Geldbetrag zuzu-

sprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszu-

legen (BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3; 135 I 119 E. 4; 134 III

235 E. 2; 106 II 175).

2.5 Vorliegend erklärt der Berufungskläger in seiner Begründung,

dass er Fr. 2900.- im Monat verdiene. Er sei einverstanden, 17 %

seines monatlichen Nettoverdienstes als Kindesunterhalt zu bezahlen,

was einem Betrag Fr. 493.- entspreche. Damit kann festgehalten

werden, dass der Berufungskläger bereit ist, einen Unterhalt von

Fr. 493.- pro Monat für seine Tochter zu bezahlen (entsprechend

17 % seines monatlichen Nettolohnes). Damit ist der Geldbetrag in

Franken bekannt, den der Berufungskläger zu bezahlen gewillt ist und

es ist auf die Berufung einzutreten.

Schlagwörter

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