Formal defect and conversion in land sale agreement

C1 12 234Kantonsgericht02.03.2015Partially Granted

Zusammenfassung

X_________ and Y_________ appealed against a first-instance judgment in a dispute over an April 2007 land-development agreement with Z_________. The cantonal court held that the agreement, concerning a land sale, required public notarization and was formally invalid, but the respondent could not escape the agreed balancing payment after the parties had largely performed the transaction. The court found a binding consensus on the land price and apartment values, accepted the respondent's set-off for documented investment costs, rejected the limitation defense, and reduced the net debt to CHF 62,747.70 plus interest. The appeal was partially granted and the cross-appeal dismissed.

Regest

Art. 216 OR; form requirement for land sale agreements and conversion; Art. 2 Abs. 2 ZGB; a party who has knowingly or at least without inconsistency largely performed a formal contract may be barred from invoking the defect only where reliance would be abusive. Where the parties’ economic purpose is clear, a formally invalid transaction may be preserved by conversion into a valid contract if the replacement transaction is contained in the original agreement and does not impose stricter obligations. Limitation begins only when the contractual performance becomes due according to the agreed alternative scenario; the party asserting a set-off bears the burden of proof for deductible expenditures (consid. 5-11).

Gesamter Gesetzestext

C1 12 234

URTEIL VOM 2. MÄRZ 2015

Kantonsgericht Wallis

I. Zivilrechtliche Abteilung

Besetzung: Hermann Murmann, Präsident; Jérôme Emonet, Kantonsrichter und Uli

Kalbermatter, Ersatzrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________ , Kläger und Berufungskläger,

Y_________ , Kläger und Berufungskläger,

beide vertreten durch Rechtsanwalt M_________

und

Z_________ , Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt

N_________

(Kauf- / Konsortialvertrag)

Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts O_________

vom 15. Oktober 2012


  • 2 -

Verfahren

A. X_________ und Y_________ reichten am 18. September 2009 beim Bezirksge-

richt O_________ gegen Z_________ eine Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein:

  1. Herr Z_________ zahlt den beiden Konsorten X_________ und Y_________ (aus welchem Rechts-

grund auch immer) den Betrag von Fr. 100'000.--.

  1. Herr Z_________ zahlt den beiden Konsorten X_________ und Y_________ für zusätzliche Architek-

turleistungen des Konsortiums den Betrag von Fr. 16'010.90.

  1. Herr Z_________ zahlt den beiden Konsorten X_________ und Y_________ Schadenersatz im Betra-

ge von total Fr. 18'340.35.

  1. Für neun Monate Miete der Grundparzelle (ehemalige Parkplätze), Jahr 2008, akzeptieren die Kläger

eine Gegenforderung von Fr. 11'250.--.

  1. Auf alle oben eingeklagten Beträge (abzüglich obiger Gegenforderung) ist ein Verzugszins von 5%

geschuldet, auf dem obigen Differenzbetrag von Fr. 100'000.-- ab Datum des entsprechenden Betrei-

bungsbegehrens, auf den restlichen Forderungen ab Datum der Ladung zum Vermittlungsgesuch.

  1. Sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten sind vom Beklagten zu übernehmen.

Die Kläger machten gegenüber dem Beklagten in erster Linie einen Anspruch aus Ver-

trag über Fr. 100'000.-- geltend und beriefen sich dabei auf eine Vereinbarung, welche

sie als Beleg Nr. 1 hinterlegten und in der Klageschrift auf den 20. Oktober 2006 datier-

ten. Überdies verlangten sie vom Beklagten für zusätzliche Architekturleistungen einen

Betrag von Fr. 16'010.90 sowie Schadenersatz von Fr. 18'340.35, weil durch die Belas-

tung der Bauparzelle mit Hypotheken die Überbauung erst mit dreimonatiger Ver-

spätung habe begonnen werden können.

B. Der Beklagte antwortete am 30. November 2009 und beantragte die kostenpflichti-

ge Abweisung sämtlicher klägerischer Rechtsbegehren soweit darauf eingetreten wer-

den könne. Er beantragte zudem, die Kosten von Verfahren und Entscheid den Klä-

gern unter solidarischer Haftung derselben aufzuerlegen und verlangte eine Parteient-

schädigung. Beide Parteien hielten im weiteren Schriftenwechsel und anlässlich der

Vorverhandlungen vom 7. Juni 2010 an ihren jeweiligen Rechtsbegehren fest.

C. Nach der Beweisabnahme, insbesondere nach Durchführung einer Expertise, hin-

terlegten die Parteien am 16. April 2012 ihre Schlussdenkschriften und hielten darin an

den mit Klage und Klageantwort hinterlegten Begehren fest.


  • 3 -

D. Das Bezirksgericht O_________ erkannte mit Urteil vom 16. Oktober 2012 was

folgt:

  1. Der Beklagte bezahlt den Klägern Fr. 40'750.-- nebst Zins zu 5% seit 20. Januar 2009. Soweit weiter

gehend, wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Gerichtskosten von Fr. 10'500.-- werden zu 2/3, ausmachend Fr. 7'000.--, den Klägern und zu 1/3,

ausmachend Fr. 3'500.--, dem Beklagten auferlegt. Nach Verrechnung mit den von den Parteien

geleisteten Kostenvorschüssen werden dem Beklagten Fr. 100.-- durch das Bezirksgericht

zurückerstattet.

  1. Die Kläger bezahlen dem Beklagten unter solidarischer Haftung

a) Fr. 750.-- für geleisteten Kostenvorschuss;

b) Fr. 9'000.-- als Parteientschädigung.

  1. Der Beklagte bezahlt den Klägern eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.--.

E. X_________ und Y_________ fochten das Urteil mit Berufung vom 16. November

2012 beim Kantonsgericht Wallis an und stellten die nachfolgenden Rechtsbegehren:

  1. In Gutheissung der Berufung sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, den Berufungsklägern

Fr. 88'750.-- nebst Zins zu 5% seit dem 20. Januar 2009 zu bezahlen.

  1. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Kosten von Verfahren und Entscheid des

Bezirksgerichtes II des Bezirkes O_________ und des Kantonsgerichtes zu tragen.

  1. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den Berufungsklägern für das erstinstanzliche Verfahren

und das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung gemäss GTar zu bezahlen.

Gleichzeitig ersuchten sie das Kantonsgericht, ihnen eine Frist zur Ergänzung der Be-

rufung anzusetzen, da ihrem neuen Rechtsvertreter die Akten erst am 12. November

2012 zugegangen seien und diesem daher zu wenig Zeit geblieben sei, um eine Beru-

fung mit der hiefür notwendigen Sorgfalt auszuarbeiten.

F. Nachdem die Berufungskläger den Kostenvorschuss von Fr. 3'100.-- geleistet hat-

ten, räumte das Kantonsgericht der Gegenpartei mit Verfügung vom 4. Dezember 2012

eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Berufungsantwort und zur Erhebung

einer Anschlussberufung ein; gleichzeitig wurde den Parteien angezeigt, dass das Kan-

tonsgericht über die Berufung ohne Verhandlungen entscheiden werde.

G. Die mit Berufungsantwort und Anschlussberufung von Z_________ am 10. Januar

2013 eingereichten Rechtsbegehren lauteten wie folgt:


  • 4 -

Primärbegehren

  1. Auf die Berufung der Herren X_________ und Y_________ vom 16. November 2012 wird nicht

eingetreten.

  1. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten der Berufungskläger X_________ und

Y_________.

  1. Dem Berufungsbeklagten Z_________ wird zu Lasten der Berufungskläger X_________ und

Y_________

eine

Parteientschädigung

zugesprochen,

unter

solidarischer

Haftbarkeit

der

Berufungskläger.

Eventualbegehren

  1. Die Berufung der Herren X_________ und Y_________ vom 16. November 2012 wird abgewiesen.

  2. In Gutheissung der Anschlussberufung des Berufungsbeklagten Z_________ wird das angefochtene

Urteil des Bezirksgerichtes O_________ teilweise aufgehoben, indem die Klage der Berufungskläger,

soweit sie den Betrag von Fr. 14'742.85 überschreitet, abgewiesen wird.

  1. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens werden entsprechend dem Unterliegen der

Berufungskläger zu 9/10 den Berufungsklägern und zu 1/10 dem Berufungsbeklagten überbunden.

  1. Die Berufungskläger haben von den vorinstanzlichen Gerichtskosten 9/10, also Fr. 9'450.--, und der

Berufungsbeklagte 1/10, also Fr. 1'050.-- zu tragen, wobei die Berufungskläger nach Verrechnung dem

Berufungsbeklagten Fr. 3'300.-- zurück zu bezahlen haben.

  1. Die Berufungskläger haben dem Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 12'150.-- zu bezahlen. Umgekehrt hat der Berufungsbeklagte den

Berufungsklägern eine Parteientschädigung von Fr. 1'350.-- zu bezahlen.

  1. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten der Berufungskläger.

  2. Dem Berufungsbeklagten wird zu Lasten der Berufungskläger unter solidarsicher Haftbarkeit eine

Parteientschädigung für das Berufungsverfahrens zugesprochen.

H. Die Berufungskläger stellten in ihrer Antwort vom 14. Februar 2013 auf die An-

schlussberufung folgende abschliessenden Rechtsbegehren:

  1. In Gutheissung der Berufung sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, den Berufungsklägern

Fr. 88'750.-- nebst Zins zu 5% seit dem 20. Januar 2009 zu bezahlen.

  1. Die Anschlussberufung von Herrn Z_________ wird vollumfänglich abgewiesen.

  2. Der Berufungeklagte sei zu verpflichten, die Kosten von Verfahren und Entscheid des Bezirksgerichtes

II des Bezirkes O_________ und des Kantonsgerichtes zu tragen.


  • 5 -
  1. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den Berufungsklägern für das erstinstanzliche Verfahren

und das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung gemäss GTar zu bezahlen.

Gleichzeitig hinterlegten sie einen Internetausdruck und eine Kopie eines Inserates aus

dem A_________, wonach der Berufungsbeklagte die Wohnung, die noch in seinem

Besitz ist, zum Preise von Fr. 635‘000.-- anbietet.

I. Die Stellungnahme inklusive die neu hinterlegten Akten wurden dem Berufungsbe-

klagten am 15. Februar 2013 zugestellt, der sich nicht mehr vernehmen liess und am

  1. März 2013 teilte das Kantonsgericht den Parteien mit, in welcher Besetzung es in

dieser Angelegenheit entscheiden werde.

Sachverhalt und Erwägungen

1.

1.1 Vorliegend war das bisherige kantonale Verfahrensrecht erstinstanzlich anwend-

bar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren kommt nunmehr die Schweize-

rische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 308

Abs. 1 und 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfechtbar, wenn

der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten Fr. 10'000.-- beträgt. Massge-

bend sind die im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitigen Rechtsbegeh-

ren. Im zu beurteilenden Fall sind dies Fr. 123‘101.25, womit das Urteil des Bezirksge-

richts O_________ mit Berufung anfechtbar ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung

wurde innert 30 Tagen frist- und formgerecht beim Kantonsgericht als der zuständigen

Rechtsmittelinstanz eingereicht (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO; Art. 3, 4 ZPO). Der ange-

fochtene Entscheid lag bei (Art. 311 ZPO), weshalb vorbehältlich einer gehörigen Be-

gründung darauf einzutreten ist. Der Berufungsbeklagte reichte mit der Berufungsant-

wort ebenfalls fristgerecht eine Anschlussberufung ein (Art. 313 ZPO). Diese An-

schlussberufung fällt dahin, wenn die Rechtsmittelinstanz nicht auf die Berufung eintritt

oder die Berufung als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird (Art. 313 Abs. 2 lit a

und b ZPO).

1.2 Mit der Berufung kann die Verletzung des gesamten kantonalen und Bundesprivat-

rechts sowie öffentlichen kantonalen und Bundesrechts geltend gemacht werden. Die

Rechtsmittelinstanz hat den angefochtenen Entscheid im Rahmen der vorgetragenen

Berufungsgründe mit voller Kognition in allen Rechts- und Sachfragen neu zu beurtei-

len (Art. 310 ZPO). Nach Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO dürfen neue Tatsachen und


  • 6 -

Beweismittel dann in den Prozess eingeführt werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug

vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vor-

gebracht werden konnten. Bei Gutheissung der Berufung steht es im Ermessen der

Berufungsinstanz, ob sie selbst einen Entscheid fällt oder das angefochtene Urteil auf-

hebt und den Prozess ganz oder teilweise zur Ergänzung an die Vorinstanz zurück-

weist, wobei eine Rückweisung an die untere Instanz nur dann in Frage kommt, wenn

ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentli-

chen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 ZPO).

1.3 Art. 311 Abs. 1 ZPO verlangt, dass der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz

im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Ent-

scheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Begründen in diesem

Sinne bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet

wird. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die

vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere

Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner

Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von

der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus,

dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,

die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. In der Begrün-

dung ist nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Beru-

fungskläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid

fehlerhaft ist. Die Berufungsinstanz muss nicht nach allen denkbaren möglichen Feh-

lern eigenständig forschen (vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_209/2014 vom 2. September

20124 E. 4.2.1, 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3, je mit Hinweisen; Hunger-

bühler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung

[ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zi-

vilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 36 zu Art. 311 ZPO).

Vorliegend erklärten die Berufungskläger in ihrer Berufungsschrift, dass die Vorinstanz

fälschlicherweise die Vereinbarung (Beleg 1) nach der Unklarheitsregel ausgelegt ha-

be. Da der gegenseitige Wille der Parteien klar und eindeutig gewesen sei, gebe es

diesbezüglich keinen Interpretationsspielraum für den Richter. Der erklärte Wille ent-

spreche dem wirklichen Willen der Vertragsparteien. Dies habe die Vorinstanz ver-

kannt, wenn sie vom übereinstimmenden Willen der Parteien ausgegangen sei. Damit


  • 7 -

haben die Berufungskläger ihre Berufung genügend begründet, so dass darauf einzu-

treten ist.

1.4 Die Berufung und allfällige Belege sind bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Ta-

gen seit Zustellung des begründeten Entscheides in Papierform in je einem Exemplar

für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen sind (Art. 131 i.V.m. 311 Abs. 1

ZPO).

Bei der 30 tägigen Rechtsmittelfrist handelt es sich um eine gesetzlich nicht erstreck-

bare Frist für Antrag und Begründung (Spühler, Basler Kommentar, 2. A., N. 2 zu Art.

311 ZPO). Eine „fristwahrende“ Berufung, die erst nach Ablauf der Berufungsfrist ver-

vollständigt oder vollständig begründet wird, ist in der ZPO nicht vorgesehen. Vielmehr

ist auch die „fristwahrend“ eingereichte Berufung eine ordentliche Berufung. Sie ist

innert der gesetzlichen Berufungsfrist zu begründen und kann die Berufungsfrist nicht

unterlaufen oder verlängern, die auch gerichtlich nicht erstreckt werden kann (Art. 144

Abs. 1 ZPO; Bundesgerichtsurteil 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.2).

Für das Gericht besteht auch keine Pflicht zur Nachfristansetzung gemäss Art. 132

Abs. 1 ZPO). Diese setzt nämlich voraus, dass der Fehler bzw. Mangel verbesserlich

ist, was nicht der Fall ist, wenn es sich um eine freiwillige - d.h. nicht versehentliche -

Unterlassung handelt (Bundesgerichtsurteile 5A_461/2012 vom 1. Februar 2013 E.4.1

und 4D_2/2013 vom 1. Mai 2013 E. 3.1). Da auch die Voraussetzungen zur Nach-

fristansetzung vorliegend nicht gegeben sind, wird der Antrag zur Ergänzung der Beru-

fungsschrift abgewiesen.

1.5 Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Beru-

fungsverfahren nur noch beschränkt berücksichtigt. Echte Noven sind Tatsachen oder

Beweismittel, welche (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem die jewei-

lige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte. Sie sind im Berufungs-

verfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden.

Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, welche bereits im

Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit bestanden, die jedoch aus irgend-

welchen Gründen damals nicht geltend gemacht worden sind. Die Zulassung unechter

Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt. Sie sind ausgeschlossen, wenn sie

nicht ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor

erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Dabei hat

der Berufungskläger darzulegen, weshalb er diese erst jetzt und nicht schon früher ins

Verfahren eingeführt hat.


  • 8 -

Vorliegend werden ein Inserat aus dem A_________ aus dem Jahre 2012 und ein In-

ternetinserat (B_________) erstmals mit der Antwort zur Anschlussberufung durch die

Berufungskläger eingereicht. Bei all diesen Beweismitteln handelt es sich um Noven,

die ohne Weiteres bereits früher, spätestens bei Einreichung der Berufung hätten vor-

gebracht werden können. Die Berufungskläger geben an, diese Eingabe geschehe,

weil der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort resp. der Anschlussberufung

erklärt habe, die Aussagen betreffend die festen Preise von Y_________ seien un-

glaubwürdig. Damit wollen die Berufungskläger wohl sagen, dass sie erst zum Zeit-

punkt der Einreichung ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort resp. der Anschluss-

berufung Veranlassung hatten, diese Beweismittel zu hinterlegen. Dem ist aber nicht

so. Der Berufungsbeklagte verweist diesbezüglich nämlich auf das erstinstanzliche

Urteil, welches festhält: Die Aussage des Klägers Y_________ (…) seien unglaubwür-

dig. Mithin hätten die Berufungskläger spätestens mit Einreichung der Berufung diese

neuen Beweismittel hinterlegen sollen. Dadurch, dass sich der Berufungsbeklagte aus-

drücklich auf das Urteil berief und dieses zitierte, wird kein neues Element geschaffen,

welches Anlass dafür bietet, um neue Beweismittel einzureichen. Demnach sind die

eingereichten Inserate als Beweismittel im Berufungsverfahren nicht zu berücksichti-

gen.

1.6 Die Berufungskläger haben das erstinstanzliche Urteil - soweit es die geforderte

Entschädigung für zusätzliche Architekturleistungen und den Schadenersatz betrifft -

nicht angefochten und beantragen im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch,

Z_________ sei zu verpflichten, ihnen aufgrund der Vereinbarung vom April 2007 Fr.

88'750.-- nebst Zins zu 5% seit dem 20. Januar 2009 zu bezahlen (Fr. 100'000.-- minus

Fr. 11'250.-- akzeptierte Miete).

Der Berufungsbeklagte beantragt seinerseits mit der Anschlussberufung, es sei der

von der ersten Instanz zugesprochene Betrag von Fr. 40'750.-- um die von ihm in die

Wohnung Nr. xxx1 getätigten Investitionen im Betrage von Fr. 26'007.30 zu reduzieren

und er habe daher (nur) noch den Saldo von Fr. 14'742.70 (Fr. 40'750.-- minus

Fr. 26'007.30) an die Berufungskläger zu bezahlen.

2.

2.1 Z_________ beabsichtigte schon seit längerem, seine Parzelle Nr. xxx2 in

O_________ zu überbauen resp. für eine Überbauung zu verkaufen. Im Jahre 2007

wurden Z_________, Y_________ und X_________ diesbezüglich handelseinig.

Y_________ und X_________ bauten daher in den Jahren 2007 und 2008 auf der

Z_________ gehörenden Parzelle Nr. xxx2 das Mehrfamilienhaus 'C_________'. Ge-


  • 9 -

mäss Vereinbarung vom 17. April 2007 bildeten Y_________ und X_________ hiezu

eine einfache Gesellschaft (Konsortium Stadthaus C_________), welche nebst der

Realisierung dieser Überbauung u.a. auch bezweckte, dass jeder von ihnen aus dieser

Überbauung eine 5 ½ Zimmerwohnung nebst Garageneinstellplätzen zu Gestehungs-

kosten erwerben konnte. Die Planung des Mehrfamilienhauses und die Bauleitung hat-

te die von Y_________ geführte D_________ AG inne (Beleg Nr. 2, S. 19).

Y_________ wurde am 18. April 2007 vom Bodeneigentümer Z_________ mittels Ge-

neralvollmacht ermächtigt, auf der Bauparzelle Nr. xxx2 Stockwerkeigentum zu be-

gründen und die Stockwerkeigentumseinheiten mit Ausnahme von zwei 4 ½ Zimmer-

wohnungen im 1. und 2. Obergeschoss sowie die dazugehörigen Garageneinstellplät-

ze zu verkaufen (Beleg Nr. 3). Der Stockwerkeigentumsbegründungsvertrag vom

  1. April 2007 (Beleg Nr. 4) wurde zusammen mit einem am 26. Juni 2007 öffentlich

beurkundeten Nachtrag betreffend Hypothekarbereinigung am 2. Juli 2007 im Grund-

buch eingetragen (Beleg Nr. 7). Am 21. Juni 2007 war dem Konsortium Stadthaus

C_________ die Baubewilligung erteilt worden (Beleg Nr. 6) und nachdem am 4. Juli

2007 die Attika-Maisonette Wohnung an die Ehegatten E_________ verkauft werden

konnte, wurde mit dem Bau begonnen (unbestrittene TB 150). Y_________ und seine

Gattin, sowie X_________ und dessen Gattin haben je mit öffentlich beurkundetem

Kaufvertrag vom 11. Juli 2007 eine 5 ½ Zimmerwohnung im 3. Obergeschoss bzw. 2.

Obergeschoss, mit je zwei dazugehörigen Abstellplätzen zu den geschätzten Selbst-

kosten der Bauherrschaft von Fr. 600'000.-- erworben (Belege Nr. 123, 124).

Da nicht alle Wohnungen der Überbauung verkauft werden konnten, verblieben

Z_________ eine 4 ½-Zimmerwohnung im 2. Obergeschoss und eine 4 ½-

Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss jeweils mit einem Garageneinstellplatz. Die

Wohnung im 2. Obergeschoss (StWE-Anteil Nr. xxx3) samt Einstellplatz verkaufte

Z_________ alsdann am 20. August 2008 zum Preis von Fr. 560'000.-- an

F_________. Die 4 ½ Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss (STWE-Anteil Nr. xxx1)

sowie der dazugehörige Garageneinstellplatz sind noch im Eigentum von Z_________.

2.2 Im Hinblick auf die Überbauung der Z_________ gehörenden Parzelle Nr. xxx2

schlossen er und Y_________ und X_________ eine Vereinbarung ab (Beleg Nr. 1,

S. 16 ff.). Diese Vereinbarung ist undatiert und in einfacher Schriftlichkeit abgefasst

worden. Z_________ erteilt mit dieser Vereinbarung der einfachen Gesellschaft

X_________ Y_________ die Zustimmung, seine Parzelle Nr. xxx2 zu überbauen,

wobei sämtliche Kosten des Bauvorhabens (Baukosten, Baunebenkosten, Vertrags-

kosten für die Begründung von Stockwerkeigentum, Kreditverträge usw.) von diesen zu


  • 10 -

tragen seien und Z_________ nur formell als Verkäufer der einzelnen Stockwerkeigen-

tumseinheiten auftreten werde. Die Kaufverträge seien durch die Herren Y_________

und X_________ mitzuunterzeichnen, da diese die Gewährleistung übernehmen wür-

den (Ziffer 1 und 2).

Vorliegend relevant sind die Ziffern 3 und 4 der Vereinbarung, welche wie folgt lauten:

  1. Sollten nicht alle Wohnungen an Dritte verkauft werden können, so übernimmt Z_________ zwei

Wohneinheiten, nämlich

  • STWE-Anteil Nr. xxx1mit Sonderrecht an der 4 ½ Zimmerwohnung Nr. 28 im 1. Obergeschoss und

Keller Nr. 6 im Untergeschoss

  • STWE-Anteil Nr. xxx3 mit Sonderrecht an der 4 ½ Zimmerwohnung Nr. 30 im 2. Obergeschoss und

Keller Nr. 4 im Untergeschoss sowie

  • die Einstellplätze Nr. xxx4 und xxx5

Der Z_________ geschuldete Bodenpreis von Fr. 1'100'000.-- wird mit den Verkaufspreisen der

Wohneinheiten verrechnet (4 ½ Zimmerwohnung im 1. OG Fr. 585'000.--, 4 ½ Zimmerwohnung im

  1. OG Fr. 535'000.--, Einstellplätze je Fr. 40'000.--). Allfällige Differenzen sind gegenseitig

auszugleichen.

  1. Können alle 4 ½ Zimmerwohnungen im 1., 2 und 3. Obergeschoss an Dritte verkauft werden, so ist

Herr Z_________ von seiner obligatorischen Verpflichtung der Wohnungskäufe entbunden. In diesem

Falle ist nach dem Verkauf der dritten 4 ½ Zimmerwohnung die Hälfte des Bodenpreises, nämlich CHF

550‘000.-, innert 30 Tagen nach Eintragung des dritten Kaufvertrages im Grundbuch Herrn

Z_________ zu bezahlen. Die andere Hälfte des Bodenpreises, nämlich CHF 550‘000.--, ist am

  1. September 2008 fällig. Ab jeweiliger Fälligkeit ist ein Verzugszins von 5% p.a. geschuldet.

2.3 Da nicht alle Wohnungen verkauft werden konnten, behielt Z_________ die StWE-

Anteile xxx1 und xxx3 samt dazugehörenden Garagenplätzen in der Überbauung. Mit

Schreiben vom 27. Oktober 2008 forderte Y_________ Z_________ auf den Betrag

von Fr. 100'000.-- zu überwiesen und zwar 'gemäss Vereinbarung' als Differenz, wel-

che sich aus folgender Abrechnung ergebe (Beleg Nr. 82, S. 202):

4 ½ Zi-Whg im 1. OG

Fr. 585'000.--

4 ½ Zi-Whg im 2. OG

Fr. 535'000.--

Parkplatz Nr. xxx4

Fr. 40'000.--

Parkplatz Nr. xxx5

Fr. 40'000.--

Total

Fr.1'200'000.--

Bodenpreis

Fr.1'100‘000.--

Differenz

Fr. 100'000.--


  • 11 -

Auf den Z_________ am 19. Januar 2009 über diesen Betrag zugestellten Zahlungs-

befehl erhob dieser Rechtsvorschlag (S. 209).

3. Die Berufungskläger machen gegenüber dem Berufungsbeklagten eine Forderung

über Fr. 100'000.-- aus Vertrag geltend und zwar gestützt auf die als Beleg Nr. 1 mit

der Klagedenkschrift hinterlegte und undatierte Vereinbarung (S. 16 ff.).

3.1 Dieser undatierten Vereinbarung war eine vom Treuhandbüro G_________ formu-

lierte und von den Parteien am 20. Oktober 2006 unterzeichnete Abmachung voraus-

gegangen, welche in Ziffer 4 einen ähnlichen Passus enthielt, nämlich: „Sollten nicht

alle Wohnungen an Dritte verkauft werden können, so übernimmt Herr Z_________ im

schlechtesten Fall zwei Wohneinheiten, und zwar von den 4 ½-Zimmerwohnungen,

welche sich gemäss den vorliegenden Planunterlagen im 1., 2. und 3. OG befinden. In

diesem Falle wird der Bodenpreis mit den zu übernehmenden Wohneinheiten verrech-

net, allfällige Differenzen sind gegenseitig auszugleichen“ (Beleg Nr. 131, S. 523). Die-

ser Vorentwurf diente gemäss Aussagen von Y_________ als Basis für die undatierte

von den Parteien später unterzeichnete Vereinbarung (Beleg Nr. 1) und lässt die Höhe

der verrechenbaren Gegenforderungen noch unbestimmt. Die undatierte Vereinbarung

(Beleg 1) wurde von Notar Dr. H_________, gemäss seinen eigenen Angaben, vorbe-

reitet und zwar sollen die Herren Z_________, Y_________ und X_________ diesbe-

züglich fast gleichzeitig auf ihn zugekommen sein. Er ist der Meinung, dass alle drei

ihm das entsprechende Mandat erteilt haben (S. 603 f.). Wann die Vereinbarung unter-

zeichnet wurde, weiss er nicht. Auf die Frage, wer die Form der Vereinbarung laut Be-

leg 1 (S. 16 ff.) vorgeschlagen habe, antwortete Z_________: Herr H_________ war ja über

Jahre der Anwalt meines Vertrauens. Er sagte, dass man dies in dieser Form machen könne und es auch

„verheben“ würde. (S. 650) (…) Über die öffentliche Verurkundung hat man gesprochen; es hiess dann

aber, dass man diesbezüglich Kosten sparen könne und sich mit der Schriftform begnügen könne (S. 651).

X_________ erklärte, dass man sicher darüber nachgedacht habe, ob die Grundver-

einbarung notariell zu beurkunden sei. Er führte dann aus: Wir liessen uns diesbezüglich von

Rechtsanwalt Dr. H_________ beraten und vertrauten diesem auch (S. 622).

Gemäss

Aussagen

von

Y_________

wurde

der

undatierte

Vertrag

von

Dr. H_________ redigiert und von ihm am 10. April 2007 unterzeichnet (S. 630), d.h.

noch vor Beginn der Bauarbeiten im Juli/Juli 2007. Er selber will nie darüber nachge-

dacht haben, ob die Grundvereinbarung durch einen Notar zu beurkunden gewesen

wäre. Diese Frage stellte sich für mich nie (S. 631). Bezüglich der Formbedürftigkeit des Ver-

trages will er sich auf die Kompetenz von Rechtsanwalt Dr. H_________ verlassen

haben (S. 631).


  • 12 -

Für das Kantonsgericht steht daher fest, dass Notar Dr. H_________ den Parteien

erklärt hat, dass die von ihm vorbereitete und von den Parteien abgeschlossene Ver-

einbarung (Beleg 1) keiner öffentlichen Beurkundung bedürfe und alle Vertragsparteien

auf diese Aussage von Dr. H_________ vertraut haben.

3.2 Mit der Vorinstanz geht das Kantonsgericht einig, dass die undatierte Vereinba-

rung im April 2007 von den Parteien unterzeichnet wurde.

4.

4.1 Die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung beinhaltet insbesonde-

re, dass X_________ und Y_________ auf dem Boden von Z_________ ein Mehrfami-

lienhaus auf ihre Kosten erstellen und die Wohnungen an Dritte verkaufen können. Die

Vereinbarung sieht dann zwei Szenarien vor. Zum einen was geschehen sollte, wenn

alle 4 ½-Zimmerwohnungen der Überbauung verkauft werden können und zum andern

was geschehen sollte, wenn nicht alle Wohnungen verkauft werden konnten. Das erste

Szenario sieht beim Verkauf von allen 4 ½-Zimmerwohnungen vor, dass dann

X_________ und Y_________ dem Z_________ Fr. 1‘100‘000.-- für den zur Verfü-

gung gestellten Boden schulden. Der Bodenpreis wäre in diesem Falle in zwei Tran-

chen zu je Fr. 550'000.-- zu bezahlen gewesen und zwar die erste Tranche innert 30

Tagen nach Eintrag des dritten Kaufvertrages im Grundbuch. Die zweite Tranche am

  1. September 2008.

Beim zweiten Szenario, wenn also nicht alle Wohnungen an Dritte verkauft werden

können, hatte Z_________ die StWE-Anteile xxx1 (4 ½-Zimmerwohnung im 1. OG)

und xxx1 (4 ½-Zimmerwohnung im 1. OG) sowie die zwei Einstellplätze (xxx4 und

xxx5) die Wohnung im 1 OG für Fr. 585‘000.--, die Wohnung im 2. OG für Fr. 575‘000.-

  • und die beiden Einstellplätze für je Fr. 40‘000.-- zu übernehmen und der ihm geschul-

dete Bodenpreis von 1‘100‘000.-- war mit den obgenannten Kaufpreisen der Wohnein-

heiten zu verrechnen. Allfällige Differenzen waren gegenseitig auszugleichen.

Die Vereinbarung sah mithin verschiedene Rechtsfolgen vor, je nachdem, ob sämtliche

Wohnungen an Dritte verkauft werden konnten oder nicht.

4.2 Es ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass nicht alle Wohnungen an Dritte

verkauft werden konnten. Mithin kommt Ziffer 4 der Vereinbarung nicht zum Tragen

kommt, sondern Ziffer 3. Vorbehalten die Gültigkeit dieser Vereinbarung.

5.

5.1 Bei der Vertragsauslegung hat der Richter vorerst nach dem natürlich überein-


  • 13 -

stimmenden Willen der Parteien zu forschen und auf den von den Parteien erzielten

Konsens abzustellen (BGE 131 III 469) Ergibt sich dabei, dass ein solcher natürlicher

Konsens in Wahrheit nicht bestand, so ist immer noch möglich, dass zwischen den

Parteien ein sog. normativer (oder rechtlicher) Konsens zustande gekommen ist.

Ist der Konsens streitig, prüft der Richter vorab, ob sich die Parteien tatsächlich über-

einstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben. Falls

dies zu bejahen ist, besteht ein tatsächlicher (natürlicher) Konsens. Waren sich die

Parteien bezüglich des vereinbarten Vertragsinhalts tatsächlich einig, ist der Vertrag

gemäss Art. 1 OR zustande gekommen. Haben sich die Parteien wohl übereinstim-

mend geäussert, aber abweichend verstanden, liegt ein versteckter Dissens vor, der

(nur) zum Vertragsschluss führt, falls eine der Parteien nach dem Vertrauensgrundsatz

in ihrem Verständnis der gegnerischen Willensäusserung zu schützen und damit die

andere auf ihre Äusserung in deren objektiven Sinn zu behaften ist. Unter diesen Um-

ständen ist von einem normativen Konsens auszugehen (Wiegand, Basler Kommentar,

  1. A., N. 8 zu Art. 18 OR). Im Rahmen dieser objektivierten Auslegung ermittelt das

Gericht den Vertragswillen, den die Vertragsparteien mutmasslich gehabt haben (BGE

122 III 109 E. 5a und 424 E. 3a). Die vertraglichen Vereinbarungen sind aufgrund des

Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang

sowie den gesamten erkennbaren Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter

denen sie abgegeben worden sind, verstanden werden durften und mussten (BGE 132

III 24 E. 4, 130 III 417 E. 3.2, 122 III 420 E. 3a, je mit Hinweisen). Hierbei ist als Ver-

tragswille anzusehen, was vernünftig und redlich (korrekt) handelnde Parteien unter

den konkreten Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr

sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich – im Sinne eines sachgerechten Resul-

tats – gewollt haben würden (BGE 132 III 626 E. 3.1, 129 III 122). Primäres Ausle-

gungsmittel ist der Wortlaut; ergänzend sind die Umstände des Vertragsabschlusses

und die Verkehrsübung zu berücksichtigen. Die Auslegung hat ex tunc, nach Treu und

Glauben, nicht formalistisch gemäss Buchstaben, ganzheitlich und gesetzeskonform zu

erfolgen (zum Ganzen vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligatio-

nenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 8. A., Zürich/Basel/Genf 2003, N. 1196 ff.).

5.2 Die Parteien sind sich einig, dass die Berufungskläger dem Berufungsbeklagten

für die Bauparzelle Fr. 1‘100‘000.-- schulden (unbestrittene TB 4 und Antwort; Aussa-

gen der Parteien, S. 621, 628 und 653).

Strittig ist die Frage, in welchem Umfang dieser Bodenpreis von 1‘100‘000.-- mit den

von Z_________ zu übernehmenden Wohneinheiten verrechnet werden sollte. Entge-


  • 14 -

gen der Meinung der Vorinstanz ist das Kantonsgericht der Ansicht, dass auch diesbe-

züglich zwischen den Parteien ein natürlicher Konsens bestand und zwar darin, dass

die Berufungskläger Z_________, statt den Kaufpreis von Fr. 1‘100‘000.-- in Geld zu

bezahlen, die StWE-Anteile xxx1 (4 ½-Zimmerwohnung im 1. OG) und xxx1 (4 ½-

Zimmerwohnung im 1. OG) sowie die zwei Einstellplätze (24 und 19) zu „übertragen“

und dieser die StWE-Anteile zu „übernehmen“ hatte und zwar für Fr. 585‘000.-- die

Wohnung im 1 OG, für Fr. 575‘000.-- die Wohnung im 2. OG und für je Fr. 40‘000.-- die

beiden Einstellplätze. Die Differenz sollte ausgeglichen werden.

Diese Preise für die Wohnungen waren fest vereinbart. Dessen waren sich die Parteien

bei Abschluss der Vereinbarung einig. Die Parteien haben nämlich Rechtsanwalt und

Notar Dr. H_________, über Jahre der Anwalt des Vertrauens von Z_________

(S. 650), mit der Ausarbeitung der Vereinbarung beauftragt. Der Auftrag erfolgte durch

alle drei involvierten Personen. Sie haben ihm ihren Willen mitgeteilt und in ihrem Wil-

len arbeitete er die Vereinbarung aus, in welcher die Preise für die von Z_________ zu

übernehmenden Wohnung aufgeführt sind. Wären sich die Parteien über die Preise

nicht handelseinig gewesen, hätte sie Rechtsanwalt und Notar Dr. H_________ sicher

nicht in die Vereinbarung aufgenommen. Er führte denn auch als Zeuge aus: „So wie

ich das sehe, waren die Preise fix“ (S. 605).

Die Berufungskläger sind der Ansicht, dass der Preis für die zu übernehmenden

Wohneinheiten und Garagenabstellplätze fix auf Fr. 1.2 Mio vereinbart worden seien

und zwar Fr. 585‘000.-- für die 4 ½-Zimmerwohnung im 1. OG. Fr. 535‘000.-- für die

4 ½-Zimmerwohnung im 2. OG und je Fr. 40‘000.-- für die Einstellplätze. Dass

Y_________ anlässlich seiner Einvernahme sagte, die Preise seine anhand der Bau-

kostenabrechnung erstellt worden, was nachweislich nicht richtig ist, spielt vorliegend

keine Rolle. Wichtig ist nicht, wie die Parteien die Preise berechneten, sondern, dass

sie einen Konsens betreffend die Preise erzielten. Dies war vorliegend der Fall.

Der Berufungsbeklagte hielt denn auch in seinem Schreiben an die D_________ vom

  1. November 2008 ausdrücklich fest, was Inhalt der Vereinbarung war (S. 205): „Ich

habe den Boden nur zur Verfügung gestellt, damit das Mehrfamilienhaus gebaut wer-

den kann, und ich als Entgelt die zwei 4 ½-Zimmerwohnungen mit Autoabstellplatz und

Kellern erhalten habe. Bodenpreis wie vereinbart Fr. 1.100.000.00 mit einem Aufgeld in

der Höhe von Fr. 100‘000.00 also beträgt der Kaufpreis dieser beiden Wohnungen

Fr. 1.200.00.00.“ Dies entspricht genau dem, was in der Vereinbarung steht und was

die Berufungskläger behaupten. Der Berufungsbeklagte hatte also auch 19 Monate

nach Abschluss der Vereinbarung immer noch dieselbe Meinung bezüglich der Preise,


  • 15 -

die ihm für die beiden zu übernehmenden Wohneinheiten mit Garagenabstellplätzen

angerechnet werden sollten und wie hoch das Aufgeld war. Auch seine Einvernahme

vom 2. Mai 2011 bestätigt dies. Er führte aus: „Die fragliche Wohnung [Wohnung im

  1. Obergeschoss, die er Frau F_________ verkauft hat, Anm. des Gerichts] musste ich

für Fr. 575‘000.-- übernehmen.“ Dies entspricht dem Preis in der Vereinbarung (Fr.

535‘000.-- für die Wohnung und Fr. 40‘000.-- für den Abstellplatz, was Fr. 575‘000.--

ausmacht /S. 655). Weiter führt er aus, Beleg 1 enthalte wohl eine Preisangabe, dar-

über hinaus „nichts“ (S.651). Das ist richtig. Er bestätigt hiermit, dass die Vereinbarung

eben doch die Preisangaben enthält. Dass der Ausbaustandart nicht erwähnt wird, trifft

zu. Was es mit diesem Ausbaustandart auf sich hat, wird später zu behandeln sein.

Die Vertragsparteien haben zudem in der Vereinbarung für die beiden von

Z_________ zu übernehmenden Wohnungen und die Abstellplätze den genauen Be-

trag festgelegt. Dies konnte nicht pauschal erfolgen, weil die Parteien eben nicht wuss-

ten, wie viele Wohnungen an Dritte verkauft würden. Wären nämlich alle Wohnungen

bis an eine verkauft worden, hätte die Abrechnung anders ausgesehen, als wenn noch

zwei übrig blieben. Zudem hätte es auch noch eine Rolle gespielt, welche der Woh-

nung, d.h. die im ersten OG oder die im zweiten OG übrig geblieben wäre

(Fr. 625‘000.-- oder Fr. 575‘000.--). Je nach dem, was eingetroffen wäre, hätte es eine

andere Abrechnung gegeben. Dementsprechend hätten die Differenzen gegenseitig

ausgeglichen werden müssen. Was die Parteien ja auch abgemacht haben.

Z_________ hat zudem für seine beiden Wohnungen (4 ½-Zimmerwohnung im 1. OG

und 4 ½-Zimmerwohnung im 2. OG, jeweils mit Garagenabstellplatz) keine General-

vollmacht an die Berufungskläger erteilt, so dass er immer seine Zustimmung zu einem

Verkauf vom zu erzielenden Kaufpreis abhängig machen konnte. Er hätte so einen

Verkauf zu einem ihm nicht genehmen Kaufpreis verhindern können.

5.3 Mithin steht für das Kantonsgericht fest, dass sich die Parteien nicht nur bezüglich

des Bodenpreises einig waren, sondern auch bezüglich der Preise der Wohneinheiten

samt Garagenabstellplätzen, die die Berufungskläger Z_________ übertragen konnten

und die sich Z_________ anrechnen lassen musste. Grundsätzlich ist daher der Ver-

trag zustande gekommen.

6.

6.1 Der Bezirksrichter qualifizierte den Beleg 1 als einen Vorvertrag zu einem Grund-

stückkaufvertrag, der auch Elemente des Werkvertrags enthält. Er vertrat die Ansicht,

dass die kaufrechtliche Komponente in Bezug auf den Berufungsbeklagten darin be-


  • 16 -

stand, dass dieser den Berufungsklägern die Bauparzelle zur Verfügung stellte und er

sich zudem verpflichtete, die noch zu erstellenden StWE-Anteile zu Gunsten der Beru-

fungskläger an Dritte zu verkaufen. Dem ist jedoch nicht so.

Der Berufungsbeklagte hatte keine Verpflichtung, die StWE-Anteile zu Gunsten der

Berufungskläger zu verkaufen. Er war lediglich in formeller Hinsicht dazu verpflichtet,

die Kaufverträge zu unterzeichnen, da der Verkauf des Bodens von ihm an die Beru-

fungskläger formell nicht erfolgte. (Ziffer 2 von Beleg Nr. 1).

Weiter vertritt der Bezirksrichter die Ansicht, dass die Absicht der Berufungskläger da-

rin bestand, die Bauparzelle für 1.1 Mio zu erwerben. In werkvertraglicher Hinsicht woll-

ten die Berufungskläger die Überbauung „C_________“ realisieren und dem Beru-

fungsbeklagten zwei Stockwerkeigentumsanteile überlassen, falls nicht alle Stockwer-

keinheiten verkauft würden.

6.2 Das Kantonsgericht sieht die Qualifizierung des Vertrages nicht gleich. Die Partei-

en waren sich einig, dass die Berufungskläger die Bauparzelle für Fr. 1‘100‘000.-- vom

Berufungsbeklagten erwerben. Sie konnten darauf ein Mehrfamilienhaus auf ihre Kos-

ten erstellen und die Wohnungen an Dritte verkaufen. Würden alle Wohnungen ver-

kauft, so war der Kaufpreis von Fr. 1‘100‘000.-- in zwei Tranchen zahlbar. Würden hin-

gegen nicht alle Wohnungen verkauft, willigte der Berufungsbeklagte ein, dass ihm die

Berufungskläger

zwei

Wohnungen

mit

Garagenplätzen

im

Totalbetrag

von

Fr. 1‘200‘000.-- an Zahlungsstatt übertragen und er die Differenz von Fr. 100‘000.-- an

die Berufungskläger zu bezahlen hatte.

Die Parteien haben daher mit der Vereinbarung (Beleg 1) einen Grundstückkaufvertrag

für den Kauf des Bodens von Fr. 1‘100‘000.-- abgeschlossen und Kaufpreiszahlungs-

modalitäten vereinbart.

Allenfalls könnte die Verpflichtung des Berufungsbeklagten, zwei StWE-Anteile samt

Garagenabstellplätzen für total Fr. 1.2 Mio zu übernehmen, noch als Vorvertrag zu

einem Kaufvertrag angesehen werden.

6.3 Vorliegend haben die Parteien einen Kaufvertrag bezüglich der Bauparzelle

Nr. xxx2, gelegen auf dem Gebiete der Gemeinde O_________, abgeschlossen. Dabei

handelt es sich beim abgeschlossenen Vertrag um einen Vertrag, der ein Grundstück

betrifft und somit zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung bedarf (Art. 216

Abs. 1 OR).


  • 17 -

Nicht anders verhält es sich bei Vorverträgen, die ein Grundstück betreffen. Auch diese

bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 Abs. 2 OR).

Von diesem Formzwang werden alle objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragspunk-

te erfasst (BGE 135 III 295 E. 3.2).

6.4 Die undatierte Vereinbarung vom April 2007 (Beleg Nr. 1) ist in einfacher Schrift-

form abgefasst und daher – soweit sie einen Grundstückkaufvertrag bzw. einen Vorver-

trag zu einem Grundstückskaufvertrag beinhaltet – an sich formungültig (Art. 216 Abs.

2 OR i.V.m. Art. 20 Abs. 2 OR). Da die Formvorschrift eine Gültigkeitsvorschrift (Art. 11

Abs. 2 OR) ist und da der Vereinbarung vom April 2007 die gesetzlich vorgeschriebe-

nen Form fehlt, erzeugt der Vertrag grundsätzlich keine rechtsgeschäftlichen Wirkun-

gen und ist nichtig (BGE 137 III 243 E. 4.4.6, 116 II 700 E. 3b).

7.

7.1 Die Parteien haben die Vereinbarung vom April 2007 nicht öffentlich beurkunden

lassen, weil sie allesamt auf die diesbezüglichen Ausführungen von Rechtsanwalt und

Notar Dr. H_________ vertrauten, dass es vorliegend keiner öffentlichen Beurkundung

bedürfe. Weder die Berufungskläger noch der Berufungsbeklagte hatten mithin Kennt-

nis des Formmangels bei Vereinbarungsabschluss.

7.2 Die Parteien haben im Übrigen der Vereinbarung vom April 2007, mit Ausnahme

der Zahlung des Betrages von Fr. 100‘000.-- durch den Berufungsbeklagten an die

Berufungskläger, vollständig nachgelebt resp. diese erfüllt. Die Parzelle Nr. xxx2 wurde

in Stockwerkeigentum übergeführt, überbaut und einzelne StWE-Anteile verkauft. Der

Kaufpreis für den Boden von Fr. 1‘100‘000.-- wurde durch das Überlassen von zwei

StWE-Anteilen samt Garagenabstellplätzen an den Berufungsbeklagten vollständig

bezahlt. Auch die Entschädigung für die ehemaligen Parkplätze wurde von den Beru-

fungsklägern anerkannt. Die Vereinbarung wurde demnach grossmehrheitlich erfüllt.

Unerfüllt blieb die Restzahlung durch den Berufungsbeklagten.

8.

8.1 Der Berufungsbeklagte beruft sich nun auf den Formmangel. Er erklärt, er habe

die Vereinbarung in Unkenntnis des Formmangels abgeschlossen und er handle dem-

nach nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf diesen Formmangel berufe. Viel-

mehr sei die Nichtigkeit von Amtes wegen zu beachten.

8.2 Das Bundesgericht hält die Formungültigkeit für unbeachtlich und die Berufung

darauf für unstatthaft, wenn sie - etwa wegen widersprüchlichen Verhaltens - gegen


  • 18 -

Treu und Glauben verstösst und damit einen offenbaren Rechtsmissbrauch gemäss

Art. 2 Abs. 2 ZGB darstellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verhält sich

rechtsmissbräuchlich, wer einen Vertrag freiwillig, irrtumsfrei und mindestens zur

Hauptsache erfüllt hat und hernach den Restanspruch der Gegenpartei unter Verweis

auf den Formmangel verweigert (BGE 127 III 506 E. 4, 116 II 700 E. 3b, 112 II 330 E.

2, 112 II 107 E. 3c). „Irrtumsfrei“ bedeutet in diesem Fall in Kenntnis des Formmangels.

Die Berufung auf den Formmangel kann grundsätzlich nur unstatthaft sein, wenn die

Parteien bei Abschluss und Erfüllung des Vertrages wussten oder in zurechenbarer

Weise wissen konnten, dass das durch sie getätigte Rechtsgeschäft der gesetzlichen

Formpflicht widerspricht. Wer einen formnichtigen Vertrag freiwillig erfüllt, ohne den

Mangel zu kennen, verhält sich nicht widersprüchlich und handelt folglich auch nicht

missbräuchlich, wenn er sich nachträglich wegen des Mangels auf die Nichtigkeit be-

ruft. Das gilt selbst dann, wenn angenommen wird, die beidseitige Erfüllung des Ver-

trages heile den Formmangel, mache also nicht nur dessen Anrufung missbräuchlich

(BGE 112 II 330 E. 2b).

8.3 Da der Berufungsbeklagte wie auch die Berufungskläger auf die Ausführungen von

Rechtsanwalt und Notar Dr. H_________ vertrauten, eine öffentliche Beurkundung sei

vorliegend nicht von Nöten, hatte auch der Berufungsbeklagte keine Kenntnis des

Formmangels die abgeschlossene Vereinbarung betreffend. Da er nicht „irrtumsfrei“

und freiwillig die Vereinbarung zur Hauptsache erfüllte, handelt er nicht rechtsmiss-

bräuchlich, wenn er nun den Restanspruch der Berufungskläger unter Verweis auf den

Formmangel verweigert (BGE 138 III 401 E. 2.3.1).

9.

9.1 Ein formungültiges Rechtsgeschäft kann im Einzelfall in ein anderes formfrei gülti-

ges Rechtsgeschäft umgedeutet und dadurch erhalten werden. Das OR kennt zwar

keine entsprechende Vorschrift, die Möglichkeit der Konversion ist jedoch in der Recht-

sprechung und Lehre unumstritten. Sinn und Zweck der Konversion besteht darin, den

von den Parteien erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auch dann zu verwirklichen, wenn

das rechtliche Mittel, das sie gewählt haben, unzulässig ist, jedoch ein anderer rechtli-

cher Weg zur Verfügung steht, der zum annähernd gleichen wirtschaftlichen Ergebnis

führt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss das Ersatzgeschäft inhalt-

lich im formungültigen Geschäft enthalten sein. Es darf aber nicht weiter reichen, als

das von den Parteien beabsichtigte, und weder der einen noch der anderen Partei

strengere Verpflichtungen auferlegen (BGE 126 III 185 f., 89 II 441, 80 II 86). Es muss


  • 19 -

einen ähnlichen Zweck und Erfolg anstreben wie das nichtige (Schwenzer, Basler

Kommentar, 5. A., N. 25 f. zu Art. 11 OR).

9.2 Die einfache Gesellschaft ist die vertragliche Verbindung von mehreren Personen

zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Sie kann formfrei eingegangen werden.

Gegenstand der Einigung ist ausschliesslich die gemeinsame Zweckverfolgung und die

Tatsache der Beitragspflicht. Die Art und der Umfang der Beiträge muss nicht von der

vertraglichen Einigung umfasst sein; es gilt in diesen Fällen die Regel von Art. 531

Abs. 2 OR. Eine bewusste Gesellschaftsbildung ist nicht erforderlich: Die einfache Ge-

sellschaft kann also auch entstehen, ohne dass sich die Beteiligten bewusst mit dem

Willen zusammenschliessen, eine einfache Gesellschaft zu bilden und sich daraus

resultierenden Normen zu unterwerfen. In vielen Fällen nehmen die Beteiligten die Bil-

dung der einfachen Gesellschaft nicht wahr (BGE 116 II 707 E. 2a, 124 III 363 E. II/2a;

Handschin, Basler Kommentar, 5. A., N. 1 ff. zu Art. 530 OR). Jeder Gesellschafter hat

einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit. Ist nicht et-

was anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge, und zwar in der

Art und dem Umfang zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt (Art. 531 Abs.

1 und 2 OR).

In Bezug auf die Tragung der Gefahr und die Gewährpflicht finden, sofern der einzelne

Gesellschafter den Gebrauch einer Sache zu überlassen hat, die Grundsätze des

Mietvertrages und, sofern er Eigentum zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufver-

trages entsprechend Anwendung (Art. 531 Abs. 3 OR).

Auslagen und Verbindlichkeiten durch einen geschäftsführenden oder einen andern

Gesellschafter in Gesellschaftsangelegenheiten liegen vor, wenn sie sich auf den Ge-

sellschaftsvertrag abstützen können oder wenn die Voraussetzungen der Geschäfts-

führung ohne Auftrag vorliegen. Fehlt ein expliziter Gesellschaftsvertrag, so sind Aus-

lagen und Verbindlichkeiten in Gesellschaftsangelegenheiten zu ersetzen, wenn sie

Folge der gemeinsamen Zweckverfolgung sind, auch wenn die Voraussetzungen der

Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vorliegen. In allen übrigen Fällen beschränkt sich

der Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung. Liegt eine Geschäftsführung für die

Gesellschaft vor, sind dem Geschäftsführer auch Verluste zu ersetzen, die dabei ent-

stehen. Unter Verluste fallen alle Vermögensnachteile, die bei ihm durch seine Tätig-

keit entstehen, soweit er sie nicht selber verschuldet hat. Die Ansprüche aus der Tätig-

keit für die Gesellschaft begründen eine Forderung gegen die Gesellschafter insge-

samt, die in einem ersten Schritt aus dem ausgeschiedenen Gesellschaftsvermögen zu

tilgen ist. Erst in einem zweiten Schritt haften, sofern das Gesellschaftsvermögen nicht


  • 20 -

ausreicht, die Gesellschafter persönlich nach Massgabe des Innenverhältnisses, ohne

besondere Vereinbarung zu gleichen Teilen, aber nicht solidarisch (Handschin, a.a.O.,

N. 1 ff. zu Art. 537 OR). Solidarisch haftet jeder Gesellschafter lediglich im Aussenver-

hältnis für gemeinschaftlich eingegangene Verpflichtungen. Im Innenverhältnis hinge-

gen besteht keine Solidarität (Pestalozzi/Wettenschwiler, Basler Kommentar, 5. A.,

N. 14 ff. zu Art. 544 OR).

Wer behauptet, Anspruch auf Auslagen und Verbindlichkeiten zu haben, hat dies nach

der Beweislastregel (Art. 8 ZGB) zu beweisen. Die Regeln über die Beweislast nach

Art. 8 ZGB bestimmen aber nur die Folgen der Beweislosigkeit. Falls über einen erheb-

lichen Sachumstand im Beweisverfahren keine Gewissheit zu erlangen ist, weisen die

Beweislastregeln den Richter an, „gegen die beweispflichtige Partei zu entscheiden,

diese also die Folgen der Beweislosigkeit“ tragen zu lassen (BGE 107 II 275).

Die Gesellschaft wird aufgelöst, wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wur-

de, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist (Art. 545 Abs. 1 Ziff.

1 OR).

9.2.1 Vorliegend bildeten die Parteien eine einfache Gesellschaft, deren Zweck es war

die Parzelle Nr. xxx2 zu überbauen, diese in Stockwerkeigentum zu überführen, die

Anteile zu verkaufen oder selber zu übernehmen. Die Art und der Umfang der Beiträge

der einzelnen Gesellschafter wurde in der Vereinbarung (Belege 1, S. 16 ff.) festgehal-

ten. Z_________ brachte den Boden ein. Y_________ und X_________ hatten die

Parzelle zu überbauen, wobei sie hierfür zusammen noch ein Baukonsortium gründe-

ten. Sie waren für die Planung und den Bau allein verantwortlich, trugen ausschliess-

lich das finanzielle Risiko der gesamten Überbauung, hatten die Gewährleistungsan-

sprüche zu übernehmen und hafteten gegenüber Dritten allein.

Z_________ hatte die entsprechenden Kaufverträge zu unterzeichnen und brauchte

sich um die Überbauung ansonsten nicht zu kümmern.

Sämtliche Kaufverträge, mit welchen StWE-Anteile der Überbauung C_________ ver-

kauft wurden, wurden öffentlich beurkundet und die Käufer wurden somit rechtmässig

Eigentümer der StWE-Einheiten. Zuletzt verblieben zwei StWE-Einheiten samt Gara-

genabstellplätzen im Eigentum von Z_________. Diese brauchten nicht öffentlich be-

urkundet zu werden, da der Boden nicht an die Mitkonsortanten verkauft worden war.

9.2.2 Das Gericht ist der Auffassung, dass vorliegend für das gesamte Rechtsgeschäft

Konversion möglich ist. Die heutigen Eigentümer der StWE-Anteile der Überbauung


  • 21 -

C_________ sind aufgrund der öffentlich beurkundeten Kaufverträge rechtmässige

Eigentümer derselben. Da Z_________, nach Abschluss der Überbauung, Eigentümer

der zwei obgenannten StWE-Einheiten samt Garagenabstellplätzen verblieb, hat

er gemäss Vertrag die abgemachte Gegenleistung, nämlich die Bezahlung von

Fr. 100‘000.-- zu erbringen. Dies unabhängig davon, dass er einen StWE-Anteil samt

Garagenabstellplatz zwischenzeitlich zum Preis von Fr. 560‘000.-- verkauft hat.

9.3 Die Berufungskläger haben den Betrag von Fr. 11‘250.-- anerkannt, den sie für die

9-monatige Miete der Grundparzelle schulden, so dass dieser Betrag von den

Fr. 100‘000.-- in Abzug gebracht werden kann. Mithin schuldet der Berufungsbeklage

den Berufungsklägern Fr. 88‘750.--.

9.4 Z_________ wurde für den Betrag von Fr. 100‘000.-- betrieben. Der Zahlungsbe-

fehl ging bei ihm am 19. Januar 2009 ein, weshalb der Verzugszins von 5% ab dem

  1. Januar 2009 (Art. 104 Abs. 1 OR) geschuldet ist.

10. Der Berufungsbeklage macht auch im Berufungsverfahren geltend, die Forderung

der Berufungskläger sei verjährt, da die Erfüllungszeit in der Vereinbarung vom April

2007 nicht geregelt sei und die Verjährung mithin mit Abschluss der Vereinbarung zu

laufen begann. Dem ist nicht so.

Die Parteien vereinbarten nämlich, dass beim Verkauf aller Wohnungen die Hälfte des

Bodenkaufpreises von Fr. 550‘000.-- 30 Tage nach Eintrag des dritten Kaufvertrages

im Grundbuch und die zweite Hälfte am 1. September 2008 zu bezahlen sei.

Falls nicht alle Wohnungen verkauft würden, behielt der Berufungskläger die nicht ver-

kauften Wohnungen, maximal deren zwei mit den entsprechenden Garagenabstellplät-

zen und es war dann auszugleichen.

Mithin musste, bevor irgendwelche Zahlungen zwischen den Parteien zu erfolgen hat-

ten, feststehen, ob alle Wohnungen verkauft waren oder nicht. Erst wenn dies fest-

stand, griff das erste oder zweite Szenario und die entsprechenden Zahlungen hatten

zu erfolgen. Entgegen der Meinung des Berufungsbeklagten war der Erfüllungszeit-

punkt festgelegt, jedoch verschiedene je nachdem das erste oder zweite Szenario zur

Anwendung kam. Da nicht alle Wohnungen verkauft wurden, hatte eine Abrechnung

zwischen den Parteien zu erfolgen, nachdem der Nichtverkauf aller Wohnungen fest-

stand. Erst ab diesen Zeitpunkt begann die 10-jährige Verjährungsfrist gemäss Art. 127

OR zu laufen. Der Berufungsbeklagte wurde am 19. Januar 2007 betrieben und die


  • 22 -

Klage am 18. September 2009 eingeleitet. Die Verjährung ist mithin nicht eingetreten

und der Betrag von Fr. 88‘750.-- grundsätzlich geschuldet.

11. Die Parteien haben in der Vereinbarung von April 2007 wohl die Preise für die

Wohnungen und Abstellplätze fest vereinbart, nicht hingegen den Ausbaustandart der

Wohneinheiten. Der Berufungsbeklage konnte jedoch zumindest von einem üblichen

Ausbaustandart der Wohnungen ausgehen, die er allenfalls, bei Nichtverkauf, über-

nehmen musste. Er hat im Rahmen dieses Verfahrens geltend gemacht, - und die

diesbezüglichen Positionen einzeln aufgeführt (TB 236) - dass er diverse Bauhandwer-

kerarbeiten und Einrichtungsgegenstände in seiner Wohnung im Betrag von

Fr. 26‘007.30 selber bezahlt hat (S. 456). Es kann nicht gesagt werden, dass es sich

bei diesen Positionen um Arbeiten oder Einrichtungsgegenstände handelt, die den üb-

lichen Ausbaustandart übersteigen. Da sämtliche Kosten des Bauvorhabens (Baukos-

ten etc.) zu Lasten von Y_________ und X_________ gingen, hätten diese Kosten von

diesen übernommen werden müssen. Y_________ hat die Höhe der Kosten, wie in TB

236 aufgeführt, anlässlich seiner Einvernahme als belegt und korrekt bezeichnet

(S. 649). Demnach ist der Berufungsbeklagte seiner Beweispflicht nachgekommen und

er kann vorliegend den Betrag von Fr. 26‘007.80 mit dem den Berufungsklägern ge-

schuldeten Betrag von Fr. 88‘750.-- zur Verrechnung bringen.

12. In teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung

hat der Berufungsbeklagte den Berufungsklägern den Betrag von Fr. 62‘742.85 nebst

Zins zu 5% seit dem 20. Januar 2009 zu bezahlen.

13. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten,

welche sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95,

104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kantonalem Recht

(Art. 96, 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend

den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden

(GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätz-

lich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der

unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Ge-

richtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO),

wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann

hierfür eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Die Berufungskläger sind im Berufungsverfahren mit ihrem Antrag, Z_________ sei zu

verpflichten, ihnen Fr. 88'750.-- nebst Zins – zu bezahlen zu ¾ durchgedrungen, so-


  • 23 -

dass die Kosten des Berufungsverfahrens zu ¾ dem Berufungsbeklagten und zu ¼

den Berufungsklägern solidarisch auferlegt werden. Von den in erster Instanz geforder-

ten Fr.123‘102.25 ist den Berufungsklägern schlussendlich die Hälfte zugesprochen

worden, sodass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte,

den Berufungsklägern solidarisch, auferlegt werden. Diese Aufteilungen gelten eben-

falls für die Parteientschädigungen.

13.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für

den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen

Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die

Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des

Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festge-

setzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Ma-

ximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips

festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der

Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen (Art. 13 Abs. 3

ZPO; Art. 14 Abs. 1 GTar).

13.1.1 Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf Fr. 10‘500.-- festgelegt. Sie wurden

im Berufungsverfahren nicht bestritten und die Berufungsinstanz hat keine Veranlas-

sung diese abzuändern, da sie im Rahmen des Gebührentarifs liegen. Mithin haben

beiden Parteien je Fr. 5‘250.--, die Berufungskläger solidarisch, an den erstinstanzli-

chen Gerichtskosten zu bezahlen.

13.1.2 Bei einer geldwerten Streitigkeit des Zivilrechts bewegt sie sich bei einem

Streitwert von Fr. 74‘007.15 (Fr. 88‘750.-- ./. Fr. 14‘742.85) in einem Rahmen von

Fr. 2‘700.-- bis Fr. 9‘600.--. Für das Berufungsverfahren kann ein Reduktions-

Koeffizient von 60 % (Art. 19 GTar) berücksichtigt werden. Im Berufungsverfahren wa-

ren gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren die Schadenersatzansprüche und Ar-

chitekturleistungen nicht mehr strittig. Ansonsten waren dieselben Rechtsfragen zu

beurteilen. Das Berufungsverfahren bestand lediglich aus einem einfachen Schriften-

wechsel ohne mündliches Verfahren. Das Dossier war relativ umfangreich. Deshalb ist

in Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr.

3'200.-- angemessen. Hievon haben die Berufungskläger solidarisch ¼ oder Fr. 800.--

und der Berufungsbeklagte ¾ oder Fr. 2‘400.-- zu tragen.

Nach Verrechnung mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen über

Fr. 13‘600.-- (Kläger/Berufungskläger: Fr. 6‘250.-- und Fr. 3‘100.-- und Beklag-


  • 24 -

ter/Berufungsbeklagter: Fr. 4‘250.-- [ Fr. 100.-- wurden ihm von der Vorinstanz am

  1. November 2012 zurückerstattet]) hat der Beklagte/Berufungsbeklagte den Klä-

gern/Berufungsklägern Fr. 3‘300.-- für geleisteten Kostenvorschüsse und dem Kan-

tonsgericht Fr. 100.-- zu bezahlen.

13.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten

der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist,

in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a,

b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem

Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar).

13.2.1 Der vorinstanzliche Richter hat die Parteientschädigung für das erstinstanzliche

Verfahren auf Fr. 13‘500.-- (Honorar und Auslagen) festgelegt. Auch hier hat das Kan-

tonsgericht keine Veranlassung diese abzuändern, da sie im Rahmen des GTar festge-

legt wurde und von den Parteien nicht angefochten wurde. Mithin schulden sich die

Parteien gegenseitig eine Parteientschädigung von Fr. 6‘750.--.

13.2.2 Bei einer noch strittigen Forderung von Fr. 74‘007.15 (Fr. 88‘750.-- ./.

Fr. 14‘742.85) vor der Berufungsinstanz beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwert-

steuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar), Fr. 8‘400.-- bis Fr. 11‘300.-- (Art. 32 Abs. 1

GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist ein Reduktions-Koeffizient

von 60% zu berücksichtigen, womit das Honorar im Prinzip minimal Fr. 3‘360.-- und

maximal Fr. 4‘520.-- beträgt (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit

darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein of-

fensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen

der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf

das erwähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl.

auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht

das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierig-

keit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der

finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Im Berufungsverfahren wurde

ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Eine mündliche Berufungsverhandlung

fand nicht statt. In Anwendung der obgenannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht

auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang der Rechtsvertreter, ist es ge-

rechtfertigt, das Honorar im vorgegeben Rahmen auf Fr. 4‘000.-- (Auslagen inkl.) fest-

zusetzen. Die Berufungskläger schulden dem Berufungsbeklagten somit solidarisch

eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-- (1/4) und der Berufungsbeklagte schuldet

den Berufungsklägern eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.-- (3/4).


  • 25 -

das Kantonsgericht erkennt

  • in teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung -

Z_________ bezahlt X_________ und Y_________ den Betrag von Fr. 62‘747.70

nebst Zins zu 5% seit dem 20. Januar 2009.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 10‘500.-- werden den

Parteien je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 5‘250.--, auferlegt, wobei die Kläger für

ihren Anteil solidarisch haften. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'200.-- des Berufungs-

verfahrens tragen die Berufungskläger solidarisch zu ¼ oder Fr. 800.-- und der

Berufungsbeklagte zu ¾ oder Fr. 2‘400.--. Nach Verrechnung mit den von den

Parteien

geleisteten

Kostenvorschüssen

über

Fr. 13‘600.--

(Klä-

ger/Berufungskläger:

Fr.

6‘250.--

und

Fr.

3‘100.--

und

Beklag-

ter/Berufungsbeklagter:

Fr.

4‘250.--)

hat

Z_________

Y_________

und

X_________ Fr. 3‘300.-- für geleisteten Kostenvorschüsse und dem Kantonsge-

richt Fr. 100.-- zu bezahlen.

Y_________ und X_________ bezahlen Z_________ solidarisch eine Partei-

enentschädigung von Fr. 6‘750.-- (inkl. Auslagen) für das erstinstanzliche Verfah-

ren und Fr. 1‘000.-- (inkl. Auslagen) für das Berufungsverfahren.

Z_________ bezahlt Y_________ und X_________ eine Parteientschädigung von

Fr. 6‘750.-- (inkl. Auslagen) für das erstinstanzliche Verfahren und Fr. 3‘000.--

(inkl. Auslagen) für das Berufungsverfahren.

Sitten, 2. März 2015

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