C1 12 233
URTEIL VOM 1. DEZEMBER 2014
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Hermann Murmann, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Lionel Seeberger,
Kantonsrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ , Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt A_________
gegen
Y_________ , Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt B_________
(Zuständigkeit)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts C_________ vom 12. Oktober
2012
Verfahren
A. Am 22. Juli 2011 reichte Y_________ beim Bezirksgericht C_________ eine
Scheidungsklage mit folgenden Rechtsbegehren ein:
Die unter den Parteien geschlossene Ehe sei zu scheiden.
Der beklagte Ehegatte bezahlt der klagenden Ehegattin einen monatlichen und vorauszahlbaren Ehe-
gattenunterhaltsbeitrag, welcher durch das Gericht festzustellen ist.
Der Ehegattenunterhaltsbeitrag ist zu indexieren.
Es ist die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen.
Die ehezeitlichen Freizügigkeitsguthaben der Vorsorgeeinrichtung der Ehegatten sind hälftig unter den
Parteien aufzuteilen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid sind dem Beklagten aufzuerlegen.
Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung gemäss Gtar vom 11. Februar
2009 zu bezahlen.
Mit Urteil Z1 11 24 vom 28. Februar 2012 ist das Bezirksgericht auf die Klage nicht
eingetreten, da das Amtsgericht D_________ die Ehe zwischen Y_________ und
X_________ am 18. August 2011 rechtskräftig geschieden habe. Die beiden Klagen
seien angeblich am selben Tag eingereicht worden und eine auf die Stunde genaue
Bestimmung der Rechtshängigkeit lasse sich nicht umsetzen. Dieses Urteil des Be-
zirksgerichts C_________ blieb unangefochten.
B. Am 7. Mai 2012 reichte Y_________ gegen X_________ beim Bezirksgericht
C_________ eine Klage auf Ergänzung und Abänderung eines Scheidungsurteils ein
und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
gänzen bzw. abzuändern.
länglichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘500.00.
Vorbehalten bleibt eine Anpassung aufgrund der noch zu hinterlegenden Belege durch den Beklagten.
ZGB.
alanwalt zu gewähren.
Subsidiär:
Der Beklagte bezahlt eine provisio ad litem von Fr. 5‘000.00.
Der Beklagten ist eine angemessene Parteientschädigung aufgrund des GTar zuzusprechen.
Die Kosten von Verfahren und Urteil trägt die Gegenpartei bzw. der Fiskus.
X_________ reichte am 2. Juli 2012 seine Klageantwort ein, erhob darin die Einrede
der res iudicata und stellte die folgenden Anträge:
ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Klägerin übernimmt die Kosten von Verfahren und Entscheid.
Die Klägerin bezahlt dem Beklagten für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung gemäss
Gerichtskostentarif.
Mit Entscheid vom 25. Juli 2012 wurde der Klägerin der vollständige unentgeltliche
Rechtsbeistand gewährt und Rechtsanwalt B_________ zu ihrem Rechtsanwalt er-
nannt.
Nachdem Y_________ am 24. Juli 2012 replizierte, fand am 8. Oktober 2012 eine In-
struktionsverhandlung vor Bezirksgericht statt. Anlässlich dieser Verhandlung erhob
der Beklagte abermals die Einrede der Unzuständigkeit des Bezirksgerichts
C_________ und Verwies auf die in der Klageantwort erhobene Einrede der res iudica-
ta.
Mit Entscheid vom 12. Oktober 2012 erliess das Bezirksgericht einen Zwischenent-
scheid betreffend die Zuständigkeit und entschied was folgt:
wird abgewiesen.
Das Verfahren Z1 12 25 wird fortgesetzt.
Die Kosten dieses Verfahrens in der Höhe von Fr. 300.00 werden X_________ auferlegt.
X_________ bezahlt Y_________ eine Parteientschädigung von Fr. 400.00.
C. Gegen diesen Entscheid reichte X_________ am 14. November 2012 beim Kan-
tonsgericht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren ein:
und Y_________ betreffend Zuständigkeit sei aufzuheben.
bezahlen.
Mit ihrer Berufungsantwort vom 30. Januar 2013 beantragte Y_________, der Ent-
scheid des Bezirksgerichts C_________ vom 12. Oktober 2012 sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu bestätigen.
Der Berufungskläger ergänzte seine Berufung mit Eingabe vom 7. Juni 2013, zu wel-
cher die Berufungsbeklagte ihrerseits am 9. Juli 2013 Stellung nahm.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO) Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt. Die Berufung ist
schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides
bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmitte-
linstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO).
Beim vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenent-
scheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. Bei Zwischenentscheiden richtet sich
der Streitwert nach demjenigen der Hauptsache (Rüegg, Basler Kommentar, N. 4 zu
Art. 91 ZPO). Somit ist der eingeklagte Betrag als Streitwert zu betrachten, auch wenn
das Verfahren einstweilen auf die Frage der Zuständigkeit beschränkt ist. Die Beru-
fungsbeklagte verlangt einen lebenslangen monatlichen Unterhalt von Fr. 1‘500.--. Der
Berufungskläger beantragt die vollumfängliche Abweisung der Klage, soweit darauf
eingetreten werden kann. Der Streitwert liegt damit unter Ausserachtlassung des gel-
tend gemachten Anspruchs auf Vorsorgeausgleich bei Fr. 248‘760.-- (Fr. 18‘000.-- x
13.82) und übersteigt damit die massgebliche Streitwertgrenze ohne Weiteres. Die
übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb
auf die Berufung einzutreten ist.
1.2 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung - des gesamten kantona-
len und eidgenössischen Rechts (Gehri, in: Gehri/Kramer, ZPO Kommentar, Zürich
2012, N. 1 zu Art. 310 ZPO) - und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts - durch
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid - geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a
und b ZPO). Die Berufung ist entsprechend zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in
fine). Sie hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids
im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 58 ZPO). Neue Tatsachen
und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn
sie (a.) ohne Verzug vorgebracht werden; und (b.) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht
schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
Der Berufungskläger hat am 7. Juni 2013 seine Berufung nach Ablauf der Rechtsmittel-
frist ergänzt. Gemäss Art. 317 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Beru-
fungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie a) ohne Verzug vorgebracht werden,
und b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden
konnten. Der Berufungskläger reichte mit der Eingabe vom 7. Juni 2013 eine beglau-
bigte Übersetzung einer Klageschrift ein, welche die Berufungsbeklagte beim Amtsge-
richt D_________ einreichte, wo sie am 16. April 2013 einging. Mit der Klage beantragt
die Berufungsbeklagte die Feststellung von Miteigentum an zwei in Serbien liegenden
Grundstücken. Die Übersetzung datiert vom 31. Mai 2013, weshalb deren Einreichung
beim Kantonsgericht vom 7. Juni 2013 als unverzüglich im Sinne von Art. 317 ZPO und
die damit vorgebrachten neuen Tatsachenbehauptungen als zulässig betrachtet wer-
den.
2. Die Ehe der Parteien wurde am 18. August 2011 durch das Amtsgericht
D_________ geschieden. Eine dagegen beim Beschwerdegericht D_________ ein-
reichte Beschwerde der Berufungsbeklagten wurde am 28. November 2011 abgewie-
sen. Die Parteien sind demnach rechtskräftig geschieden.
Ob das Scheidungsverfahren in Serbien unter Verletzung von Verfahrensvorschriften
durchgeführt wurde, wie es die Berufungsbeklagte geltend macht, kann offen bleiben.
Die Berufungsbeklagte anerkennt das Scheidungsurteil immerhin, indem sie vor Be-
zirksgericht C_________ die Abänderung und Ergänzung des Scheidungsurteils bean-
tragt und in ihrer beim Amtsgericht D_________ eingereichten Klage betreffend die
zwei Grundstücke in Serbien unter Hinweis auf das Scheidungsurteil vom 18. August
2011 ausdrücklich ausführt, die Ehegemeinschaft habe bis zum 18. August 2011 ge-
dauert.
3. Anlass zur vorliegenden Berufung gibt der Zwischenentscheid des Bezirksgerichts
C_________ vom 12. Oktober 2012, mit welchem dieses seine sachliche und örtliche
Zuständigkeit für die Behandlung einer Klage auf Ergänzung und Abänderung eines
serbischen Scheidungsurteils in Bezug auf den „nachehelichen Unterhalt und den Vor-
sorgeausgleich“ bejahte.
3.1 Der Berufungskläger macht zunächst geltend, das serbische Scheidungsverfahren
habe nicht nur den Scheidungspunkt betroffen, sondern auch sämtliche Nebenfolgen
der Scheidung. Die Berufungsklägerin habe im Rahmen der Dispositionsmaxime offen-
sichtlich auf ihre Rechte materieller Art ganz oder teilweise verzichtet. Er habe vor der
Vorinstanz die Einholung eines Amtsberichts des Amtsgerichts D_________ beantragt,
da es nämlich ein wesentlicher Unterschied sei, ob die Berufungsbeklagte im Verfah-
ren in Serbien auf die Geltendmachung von Ansprüchen verzichtet habe oder ob derar-
tige Ansprüche gar nicht Prozessthema gewesen seien. Indem die Vorinstanz sich ge-
weigert habe, sich beim Amtsgericht D_________ entsprechend zu orientieren bzw.
die entsprechenden Akten einzuverlangen, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt.
3.2 Dem Berufungskläger kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Zum
einen ist, wie das Bezirksgericht festgestellt hat, für die Frage der Zuständigkeit des
Gerichts das IPRG massgebend und nicht die Auskunft eines serbischen Rechtsvertre-
ters oder des Amtsgerichts D_________.
Zum andern kann die Frage, ob das serbische Scheidungsurteil lückenhaft und ergän-
zungsbedürftig ist, offen bleiben. Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen
beurteilt sich die Zuständigkeit eines Gerichts nach Massgabe des vom Kläger einge-
klagten Anspruchs und dessen Begründung, ohne dass dagegen erhobene Einwände
der Gegenpartei in diesem Stadium zu hören wären (BGE 119 II 66 E. 2a; 122 III 249
E. 3b/bb; Bundesgerichtsurteile 4C. 163/2001 vom 7. August 2001 E. 3c/dd und
5C.173/2001 vom 19. Oktober 2001 E. 2b; Guldener, Schweizerisches Zivilprozess-
recht, 3. A., Zürich 1979, S. 106). Dies bedeutet, dass die Frage, ob das serbische
Scheidungsurteil tatsächlich lückenhaft und ergänzungsbedürftig ist, für die Beurteilung
der schweizerische Ergänzungszuständigkeit nicht relevant ist und durch das erstin-
stanzliche Sachgericht im Zuge der Anspruchsprüfung unter Zugrundelegung des an-
wendbaren Rechts zu entscheiden hätte (Art. 64 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 49
IPRG). Der Einwand des Berufungsklägers erweist sich demnach im Ergebnis als un-
begründet (s. Bundesgerichtsurteil 5C.173/2001 vom 19. Oktober 2001 E. 2b).
Immerhin sei angemerkt, dass eine Rechtshängigkeitssperre bezüglich des Unterhalts
und des Vorsorgeausgleichs nur eingetreten wäre, wenn der Unterhalt bzw. Vorsorge-
ausgleich beim ausländischen Gericht tatsächlich geltend gemacht worden wäre oder
ein explizites Feststellungsbegehren gestellt worden wäre, dass kein Unterhalt bzw.
Vorsorgeausgleich geschuldet sei. Es genügt nicht, dass im Rahmen eines im Ausland
oder in der Schweiz anhängigen Scheidungsverfahrens die Gerichte zugleich auch den
Unterhalt der Ehegatten regeln könnten, es müssen entsprechende Anträge gestellt
worden sein (Trachsel, Scheidung im internationalen Kontext: Strategien und Planung,
in: Rumo-Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Familien in Zeiten grenzüberschreitender Bezie-
hungen, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 141 m.H.). Dass entsprechende Anträge gestellt
wurden, wird nicht geltend gemacht und es ist auch nicht davon auszugehen, wurde im
serbischen Urteil doch lediglich die Scheidung ausgesprochen, ohne die Nebenfolgen
zu regeln. Das serbische Scheidungsgericht hat mit keinem Wort die wirtschaftlichen
Scheidungsfolgen behandelt und damit weder über den Unterhalt noch über den Vor-
sorgeausgleich eine Entscheidung getroffen. Auch dass die Parteien bezüglich dieses
Punktes entsprechende Anträge gestellt oder die Frage auch nur angesprochen hätten,
lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Mithin fehlt es im Scheidungsurteil an jeglichen
Hinweisen, die auch nur im Geringsten darauf hindeuten könnten, dass die wirtschaftli-
chen Folgen der Scheidung Gegenstand des entsprechenden Verfahrens hätten bilden
können. Der blosse Hinweis in der Berufungsschrift auf die Dispositionsmaxime und
auf den Umstand, dass kein entsprechender Antrag gestellt worden sei, ist keine aus-
reichende Begründung für die Annahme, der Unterhalt und der Vorsorgeausgleich sei-
en Gegenstand des Scheidungsverfahrens gewesen (s. Bundesgerichtsurteil
5A_874/2012 vom 19. März 2013 E. 2.2). Der Berufungskläger war Partei des in Serbi-
en durchgeführten Scheidungsverfahrens und hätte es in der Hand gehabt, seine im
Verfahren vor Bezirksgericht C_________ aufgestellten Behauptungen durch die in
Serbien hinterlegten Rechtsschriften zu belegen, was er nicht getan hat. Unter diesen
Umständen kann von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht die
Rede sein.
4.
4.1 Der Berufungskläger macht sodann geltend, gemäss Art. 49 IPRG gelte für die
Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober
1973 über das auf die Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (SR 0.211.213.01).
Gemäss Ziff. 8 dieses Übereinkommens sei in einem Vertragsstaat, in dem eine Ehe-
scheidung ausgesprochen oder anerkannt worden sei, für die Unterhaltspflichten zwi-
schen den verschiedenen Ehegatten und die Änderung von Entscheidungen über die-
se Pflichten das auf die Ehescheidung angewandte Recht massgebend. Auch aus die-
sem Grund dränge sich auf, den von ihm verlangten Amtsbericht beim Amtsgericht
D_________ einzuholen und an der Unzuständigkeit der schweizerischen Gerichte
festzuhalten.
4.2 Im vorliegenden internationalen Verhältnis richtet sich die Zuständigkeit der
schweizerischen Gerichte für die Beurteilung von Klagen auf Scheidung und deren
Nebenfolgen nach dem IPRG (Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG). Es gehen keine Staatsverträge
vor (Art. 1 Abs. 2 IPRG); die Zuständigkeitsregeln betreffend Unterhaltssachen gemäss
revLugÜ (Inkrafttreten am 1. Januar 2011) gelten vorliegend nicht, da Serbien nicht
LugÜ-Vertragsstaat ist. Das vom Berufungskläger genannte Haager Übereinkommen
betrifft - wie der von ihm genannte Art. 49 IPRG - das anzuwendende Recht und nicht
die vorliegend zur Diskussion stehende Frage der Zuständigkeit.
Nach Art. 64 Abs. 1 IPRG sind die schweizerischen Gerichte für Klagen auf Ergänzung
oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung zuständig, wenn sie diese
selbst ausgesprochen haben, oder im Zeitpunkt, in dem das Ergänzungs- oder Abän-
derungsbegehren gestellt wird, für die Scheidung der bereits aufgelösten Ehe zustän-
dig wären (Bopp, Basler Kommentar, 3. A., 2013, N. 5 zu Art. 64 IPRG; vgl. BGE 128
III 343 E. 2b; Bundesgerichtsurteil 5A_599/2011 vom 15. März 2012 E. 3.3.2; s. bei-
spielsweise zur internationalen Zuständigkeit des schweizerischen Ergänzungsrichters
in Bezug auf Fragen des Vorsorgeausgleichs, Geiser, Berufliche Vorsorge im neuen
Scheidungsrecht, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, N. 2.27;
ders., Vorsorgeausgleich mit internationalem Bezug, in: Rumo-Jungo/Fountoulakis
[Hrsg.], Familien in Zeiten grenzüberschreitender Beziehungen, Zürich/Basel/Genf
2013, S. 200).
Gemäss Art. 59 IPRG besteht für Klagen auf Scheidung (und die Regelung der Neben-
folgen sowie die Ergänzung und Abänderung einer Entscheidung, Art. 63 und Art. 64
IPRG) die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten (lit.
a) oder am Wohnsitz des Klägers, wenn dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz
aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist (lit. b). Wohnsitz hat eine natürliche Person
in jenem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 20
Abs. 1 lit. a IPRG), d.h. den sie nach der Gesamtheit der erkennbaren Umstände zum
Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht hat und in dem ihre familiären sowie
sozialen, aber auch beruflichen und finanziellen Interessen und Bindungen am stärks-
ten lokalisiert sind (Botschaft zum IPRG, BBl 1983 I 263 Ziff. 215.2 S. 316 f.; vgl. BGE
97 II 1 E. 2; 119 II 64 E. 2b/bb m.w.H.).
Im vorliegenden Fall haben beide Parteien ihren Wohnsitz seit mehreren Jahren in der
Schweiz. Die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zur Ergänzung
eines ausländischen Scheidungsurteils ergibt sich ohne weiteres aus Art. 59 IPRG
(s. Bundesgerichtsurteil 5C.173/2001 vom 19. Oktober 2001 E. 2a). Es kann somit
festgehalten werden, dass die schweizerische Ergänzungszuständigkeit grundsätzlich
gegeben wäre.
5.
5.1 Das Bezirksgericht C_________ ist mit Urteil Z1 2011 24 vom 28. Februar 2012
auf die Scheidungsklage der Berufungsbeklagten nicht eingetreten, mit der Begrün-
dung, dass die Ehe im Heimatstaat der Ehegatten rechtskräftig geschieden worden sei.
Wie bereits ausgeführt, regelt das serbische Scheidungsurteil ausschliesslich den
Scheidungspunkt. Es lag im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids vom 28. Februar
2012 somit lediglich in Bezug auf den Scheidungspunkt eine res iudicata vor. Sobald
die anerkennbare ausländische Entscheidung über den Scheidungspunkt vorliegt, kann
die in der Schweiz sistierte Scheidungsklage im Scheidungspunkt abgeschrieben wer-
den (vgl. Art. 9 Abs. 3 IPRG). Die beim Bezirksgericht C_________ am 22. Juli 2011
eingereichte Klage wäre als Ergänzungsbegehren betreffend Nebenfolgen im selb-
ständigen Nachverfahren zu prüfen gewesen (BGE 131 III 289 E. 2.3; Bundesgerichts-
urteil 5A_599/2011 vom 15. März 2012 E. 3.3.2; Bopp, a.a.O., N. 24, 26 zu Art. 59
IPRG).
Der Bezirksrichter nahm die am 22. Juli 2011 eingereichte Klage nicht als Ergänzungs-
begehren betreffend Nebenfolgen entgegen, sondern ist mit Urteil Z1 11 24 vom
Nichteintretensentscheid die Berufungsbeklagte daran hindert, am 7. Mai 2012 eine
neue Klage auf Ergänzung und Abänderung des Scheidungsurteils einzureichen. Diese
Frage ist im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen, welche von Amtes
wegen vorzunehmen ist (Art. 60 ZPO), zu klären.
5.2 Vorab ist anzumerken, dass die am 7. Mai 2012 eingereichte Klage mit dem nach-
ehelichen Unterhalt und dem Vorsorgeausgleich denselben Gegenstand betrifft, wie
die Klage im Verfahren Z1 11 24, wobei es im letztgenannten Verfahren zusätzlich um
den Scheidungspunkt selbst ging.
Gemäss Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. e ZPO e contrario tritt ein Gericht auf die Klage
nicht ein, wenn die Sache bereits rechtskräftig entschieden ist. Materielle Rechtskraft
bedeutet Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Ver-
fahren unter denselben Parteien. Sie hat eine positive und eine negative Wirkung (statt
aller Zingg, Berner Kommentar, N. 95 zu Art. 59 ZPO). In positiver Hinsicht bindet die
materielle Rechtskraft das Gericht in einem späteren Prozess an alles, was im Urteils-
dispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde (sog. Präjudizialitäts- oder Bin-
dungswirkung, vgl. BGE 116 II 738 E. 3; BGE 121 III 474 E. 4a). In negativer Hinsicht
verbietet die materielle Rechtskraft jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten,
deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten (res iudicata, d.h. abgeurteilte
Sache i.S. von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) identisch ist, sofern der Kläger nicht ein
schutzwürdiges Interesse an der Wiederholung des früheren Entscheids geltend ma-
chen kann (vgl. BGE 121 III 474 E. 2). Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt
sich nach dem Grundsatz der Präklusion auf den individualisierten Anspruch schlecht-
hin und schliesst Angriffe auf sämtliche Tatsachen aus, die im Zeitpunkt des Urteils
bereits bestanden hatten, unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt waren, von
diesen vorgebracht oder vom Richter beweismässig als erstellt erachtet wurden (BGE
139 III 126 E. 3.1 m.w.H.).
In der Lehre ist umstritten, inwiefern formell rechtskräftigen Prozessurteilen - wie es
das Urteil Z1 11 24 darstellt - materielle Rechtskraft zukommt. Die grosse Mehrheit der
Lehre geht davon aus, dass sich die Rechtskraft beim Nichteintretensentscheid einzig,
aber immerhin auf die beurteilte Prozessvoraussetzung erstreckt. Eine anspruchsbe-
zogene Bindungswirkung besteht nicht. Die Klage kann somit neu eingebracht werden
und wird materiell beurteilt, wenn die fehlende Prozessvoraussetzung inzwischen ein-
getreten ist. Wurde das Vorliegen der Prozessvoraussetzung zu Unrecht verneint und
erwächst dieses Fehlurteil in Rechtskraft, so ist es dem Kläger aufgrund der Rechts-
kraft verwehrt, seinen Anspruch materiell beurteilen zu lassen, da der Zweitrichter an
den Entscheid des Erstrichters gebunden ist, wenn in einem späteren Prozess die
identische Eintretensfrage zu beurteilen ist (Zingg, a.a.O., N. 107 zu Art. 59 ZPO; Killi-
as, Berner Kommentar, N. 31 zu Art. 236 ZPO; Berger/Güngerich, Zivilprozessrecht, 2.
A., Bern 2010, Rz. 860; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich
2013, § 24 Rz. 10; Oberhammer, Basler Kommentar, N. 30 zu Vor Art. 236-242 ZPO;
Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N. 7.63;
Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Eine kritische Darstellung aus der Sicht von
Praxis und Lehre, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 240; Spühler/Dolge/Gehri, Schweizeri-
sches Zivilprozessrecht, Bern 2010, § 36 Rz. 205; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi,
Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A., Bern 2000, N. 12 b bb zu Art. 192
ZPO/BE; Berti, Zur Rechtskraft der negativen Prozessurteile, in: Haldy/Rapp/Ferrari
[Hrsg.], Études de procédure et d’arbitrage en l’honneur de Jean-François Poudret,
Lausanne 1999, S. 3 ff.; Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013,
N. 48 zu Art. 59 ZPO m.w.H.). Eine Minderheit der Lehre vertritt demgegenüber die
Ansicht, dass einem Nichteintretensentscheid keine Bindungswirkung zukommt (Cour-
voisier, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010
N. 24 zu Art. 59 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilpro-
zessordnung,
A.,
Zürich
1997,
N.
22
zu
§
191;
Müller,
in:
Brun-
ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen
2011, N. 41 zu Art. 59 ZPO sowie in Bezug auf die Unzuständigkeitseinrede Walder-
Richli/Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5. A., Zürich 2009, § 7 Rz. 22).
Die bundesgerichtliche Praxis stimmt mit der mehrheitlich vertretenen Ansicht der Leh-
re überein, wenn auch in Bezug auf die Formulierung in etwas abgeschwächter Form.
In BGE 115 II 187 E. 3a hat das Bundesgericht festgehalten, dass grundsätzlich nur
Sachurteile in materielle Rechtskraft erwachsen, Prozessurteile höchstens hinsichtlich
der beurteilten Zulässigkeitsfrage (ebenso BGE 134 III 467 E. 3.2, wonach die klagen-
de Partei in einem späteren Verfahren - vor dem gleichen Gericht und gestützt auf
denselben Sachverhalt - nicht mehr behaupten kann, der frühere Entscheid, mit dem
die örtliche Zuständigkeit verneint wurde, sei unrichtig).
Das Bezirksgericht C_________ hat mit Urteil vom 28. Februar 2012 aufgrund einer
res iudicata einen Nichteintretensentscheid gefällt. Die Berufungsbeklagte hätte im
Rahmen dieses Verfahrens vorbringen können, das Verfahren in Serbien sei nicht
rechtmässig durchgeführt worden, weshalb es an einem anerkennungsfähigen Urteil
fehle bzw. das Urteil betreffe einzig den Scheidungspunkt, weshalb die in der Schweiz
angehobene Scheidungsklage nur im Scheidungspunkt abgeschrieben werden dürfe
und die Klage im Übrigen als Ergänzungsbegehren betreffend Nebenfolgen im selb-
ständigen Nachverfahren zu prüfen sei. Dies hat die Berufungsbeklagte unterlassen,
indem sie das Urteil vom 28. Februar 2012 nicht anfocht. Es stellt sich im vorliegenden
Verfahren die identische Eintretensfrage, weshalb - der vorgängig zitierten Rechtspre-
chung und vorherrschenden Lehrmeinung folgend - die Zweitrichterin an den Entscheid
des Erstrichters, wonach auf die Klage aufgrund einer res iudicata nicht einzutreten ist,
gebunden ist.
Mangelt es an einer Prozessvoraussetzung, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein
(Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). Prozessvoraussetzungen bilden daher Eintretensvo-
raussetzungen. Bei Fehlen einer solchen hat das Gericht daher einen Nichteintretens-
entscheid zu fällen. In diesem Sinne ist die Berufung gutzuheissen und auf die Klage
nicht einzutreten.
6.
6.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die
einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor-
schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Pro-
zesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO),
im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung
der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, in-
dem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden
(Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festge-
setzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer
Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen
(Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Trifft die Rechtsmittelinstanz auf Berufung hin einen neuen Entscheid, so entscheidet
sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3
ZPO).
Vorliegend unterliegt die Berufungsbeklagte vollumfänglich, so dass ihr die Prozess-
kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind.
6.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Ge-
richtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des
Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festge-
setzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Ma-
ximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips
festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der
Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen (Art. 13 Abs. 3
ZPO; Art. 14 Abs. 1 GTar). Bei Verfahren betreffend Prozesseinreden beträgt die Ge-
bühr zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4‘000.-- für das Verfahren vor Bezirksgericht (Art. 18
GTar). Für das Berufungsverfahren beträgt der Rahmen aufgrund des Reduktions-
Koeffizienten von 60% (Art. 19 GTar) Fr. 36.-- bis Fr. 1'600.--.
Das Bezirksgericht hat Kosten von Fr. 300.-- erhoben. Bei deren Festsetzung hat es
sich im Rahmen des Gebührentarifs bewegt. Das Kantonsgericht hat daher keinen
Anlass, diese von keiner Partei beanstandeten Kosten anders zu bemessen. Diese
Kosten sind der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Da dieser mit Entscheid Z2 12 28
vom 25. Juli 2012 die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind
diese Kosten vorab vom Staat zu tragen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO), wobei die Beru-
fungsbeklagte zur Rück- bzw. Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Für das Berufungsverfahren rechtfertigt es sich aufgrund der genannten Kriterien und
in Berücksichtigung, dass vorliegend lediglich ein Zwischenentscheid betreffend die
Frage der Zuständigkeit zu beurteilen war, die Gerichtskosten auf Fr. 500.-- festzule-
gen. Diese werden mit dem durch den Berufungskläger in entsprechender Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss verrechnet. Die Berufungsbeklagte, die für das Berufungsver-
fahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, hat dem Berufungskläger
Fr. 500.-- für geleisteten Kostenvorschuss zu bezahlen.
6.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten
der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist,
in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a,
b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem
Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Vorliegend beträgt der ordentliche
Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar), Fr. 1'100.-- bis Fr. 11'000.--
(Art. 34 Abs. 1 und 2 GTar). Für das Berufungsverfahren beträgt der Rahmen aufgrund
des Reduktions-Koeffizienten von 60% (Art. 35 Abs. 1 GTar) Fr. 440.-- bis Fr. 4'400.--.
Im Falle des Nichteintretens und allgemein, wenn der Fall nicht durch ein Sachurteil
endet, können die Honorare entsprechend gekürzt werden (Art. 29 Abs. 3 GTar).
Die Vorinstanz hat die Parteientschädigung auf Fr. 400.-- angesetzt, wobei in diesem
Betrag lediglich der mit der Frage der Zuständigkeit verbundene Aufwand abgegolten
werden sollte, weist die Bezirksrichterin in diesem Zusammenhang doch darauf hin,
dass sich die Berufungsbeklagte in ihrer Klage umfassend zu dieser Frage geäussert
habe. Aus diesem Grund ist das Honorar gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid
zu erhöhen. Andererseits liegt ein Fall des Nichteintretens vor, weshalb das Honorar
entsprechend gekürzt werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Umstände rechtfer-
tigt es sich, die von der Berufungsbeklagten an den Berufungskläger zu zahlende Par-
teientschädigung - die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit nicht von
der Bezahlung einer solchen (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO) - für das erstinstanzliche Ver-
fahren auf Fr. 550.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand steht über die Rückzahlung der berechtigten Aus-
lagen hinaus ein Honorar zu, welches 70 Prozent des im GTar vorgesehenen Pau-
schallhonorars entspricht (Art. 30 Abs. 1 GTar). Dem Rechtsbeistand der Berufungs-
beklagten ist somit für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung
von Fr. 425.-- (Fr. 550.-- x 70% + Fr. 40.--) zuzusprechen, welche durch den Staat
Wallis zu bezahlen ist. Für das Berufungsverfahren wurde kein Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege eingereicht, weshalb keine Entschädigung zugesprochen werden
kann. Die Berufungsbeklagte hat dem Staat Wallis die ausgerichtete Entschädigung
zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt B_________ die Differenz zwischen der amtlichen
Entschädigung und dem vollen Honorar von Fr. 165.-- zu erstatten, sobald sie dazu in
der Lage ist.
Für das Berufungsverfahren rechtfertigt sich in Anwendung des Rahmentarifs und in
Berücksichtigung der Bedeutung und Natur des Falles, des Umfangs der Akten, der
Schwierigkeit des Handels (Art. 27 Abs. 1 GTar) und der dem Anwalt entstandenen
Auslagen und Spesen eine Parteientschädigung von Fr. 400.--, welche die Berufungs-
beklagte dem Berufungskläger zu bezahlen hat.
Das Kantonsgericht erkennt
In Gutheissung der Berufung und Aufhebung des Entscheids des Bezirksgerichts
C_________ vom 12. Oktober 2012 wird auf die Klage der Berufungsbeklagten
nicht eingetreten.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 300.-- werden der Beru-
fungsbeklagten auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege
werden diese Kosten vorab durch den Staat Wallis bezahlt. Die Berufungsbeklagte
ist zur Rückzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.-- werden der Berufungsbeklag-
ten auferlegt und mit dem durch den Berufungskläger in entsprechender Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Berufungsbeklagte bezahlt dem Beru-
fungskläger Fr. 500.-- für geleisteten Kostenvorschuss.
Die Berufungsbeklagte bezahlt dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Ver-
fahren eine Parteientschädigung von Fr. 550.-- und für das Berufungsverfahren
eine solche von Fr. 400.--.
Die Entschädigung an den Offizialanwalt beträgt Fr. 425.-- (Fr. 385.-- + Fr. 40.--)
und ist vom Staat Wallis vorzuschiessen. Die Berufungsbeklagte hat dem Staat
Wallis die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt
B_________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen
Honorar von Fr. 165.-- zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage ist.
Sitten, 1. Dezember 2014