RVJ / ZWR 2014
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Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichts-
abteilungen des Kantonsgerichts
Jurisprudence des cours civiles et pénales
du Tribunal cantonal
Zivilprozessrecht
Procédure civile
Zivilprozessrecht – Unvermögen der Partei - KGE (I. Zivilrechtli-
che Abteilung) vom 8. April 2013, X. c. Y. - TCV C1 12 217
Parteivertretung: Unvermögen der Partei; mangelhafte, querulato-
rische und rechtsmissbräuchliche Eingaben: Nachfrist zur Verbes-
serung
Partei angenommen werden; eine zwangsweise Vertretung ist namentlich dort nicht
angebracht, wo eine prozessfähige Partei eine Vertretung für das Gericht erkennbar
bewusst nicht wünscht (Art. 69 Abs. 1 ZPO; E. 2).
ständlich, so setzt das Gericht mit Hinweis auf die Säumnisfolge des Nichteintretens
eine Nachfrist zur Verbesserung; wird innert derselben keine den gesetzlichen Anfor-
derungen genügende Eingabe nachgereicht, so tritt das Gericht darauf ohne
neuerliche Nachfrist nicht ein (Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO; E. 3).
Représentation des parties; incapacité de procéder; vices de forme et
actes abusifs ou introduits de manière procédurière ; délai supplé-
mentaire pour la rectification
que dans des cas évidents; l'obligation de procéder par l'entremise d'un avocat est
en particulier inappropriée lorsqu'une partie, capable d'ester en justice, n'entend pas,
de manière reconnaissable pour le tribunal, être représentée (art. 69 al. 1 CPC;
consid. 2).
tribunal fixe un délai supplémentaire pour la rectification, avec commination des
suites du défaut, soit la non-entrée en matière; si l'acte ampliatif demeure entaché de
vices, le tribunal n'entre pas en matière sans fixer un nouveau délai de grâce
(art. 132 al. 1 et 2 CPC; consid. 3).
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Verfahren (gekürzt)
Am 18. Juni 2012 hinterlegte X. beim Bezirksgericht Visp eine „Erbtei-
lungsklage und zusätzlich Erbschaftsklage“ gegen Y. sowie je eine
„Erbteilungsklage“ gegen A. und B. Zudem reichte er eine „Einleitung
zu den drei Klagen“ ein.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 hielt der Bezirksrichter gegenüber
dem Kläger fest, dass die eingereichte Klage den formellen Anforde-
rungen nicht genüge und listete im Einzelnen auf, woran die Rechts-
schrift kranke. Er räumte dem Kläger eine Frist bis zum 31. August
2012 ein, um eine formgerechte Klageschrift einzureichen, drohte im
Unterlassungsfall auf die Klage nicht einzutreten und riet dem Kläger,
da er offenbar nicht imstande sei, den Prozess mit der erforderlichen
Klarheit in der vorgeschriebenen Form selbst zu führen, sich durch
einen Rechtsanwalt beraten und vertreten zu lassen.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2012 hielt X. fest, dass er aufgrund seiner
Erfahrung gut beurteilen könne, wann es einen Anwalt brauche, was
im vorliegenden Fall zu verneinen sei (...) und er sah sich in der Lage,
die geforderte formelle Nachbesserung der Klagen zu erbringen. Der
Bezirksrichter gab daraufhin mit Verfügung vom 2. August 2012 kund,
dass, da der Kläger sich selbst in der Lage sehe, eine formgerechte
Klageschrift einzureichen, an der Verfügung vom 21. Juni 2012 fest-
gehalten werde und drohte nochmals, im Unterlassungsfall auf die
Klage nicht einzutreten. Am 3. August 2012 hinterlegte X. eine abge-
änderte „Teilungsklage und zusätzlich Erbschaftsklage“ gegen Y.
Mit Urteil vom 20. September 2012 wies das Bezirksgericht die Klage
gegen Y. ab, soweit es darauf eintrat und legte die Gerichtskosten von
Fr. 300.- dem Kläger auf. Gegen diesen Entscheid gelangte X.,
mittlerweile anwaltlich vertreten, am 22. Oktober 2012 mittels Beru-
fung an das Kantonsgericht und beantragte, in Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils sei das Bezirksgericht anzuweisen, „auf das Zivilver-
fahren“ einzutreten und dem Kläger eine weitere Frist zur Klagever-
besserung einzuräumen.
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Aus den Erwägungen
2. Der Berufungskläger rügt eine Verletzung von Art. 69 ZPO, da der
Bezirksrichter ihm, da er offensichtlich von seinem Unvermögen, den
Prozess zu führen, ausgegangen sei, zwingend eine anwaltliche Ver-
tretung hätte zur Seite stellen müssen.
2.1 Im schweizerischen Zivilprozessrecht bestehen kein Anwalts- und
auch kein Vertretungszwang. Gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO, welcher
weitgehend Art. 41 Abs. 1 BGG entspricht (Hrubesch-Millauer, in:
Brunner/Gasser/Schwander,
Schweizerische
Zivilprozessordnung
[ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 1 zu Art. 69 ZPO), kann
jedoch das Gericht eine Partei, die offensichtlich nicht imstande ist,
den Prozess selbst zu führen, auffordern, eine Vertreterin oder einen
Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten
Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung. Der
Grundsatz des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 EMRK sowie Art. 5, 9
und 29 BV lässt es im Hinblick auf die drohenden Konsequenzen, die
ein gerichtlicher Entscheid nach sich zieht, zu, dass das Recht des
Einzelnen, sich vor Gericht persönlich zu vertreten, beschnitten wird
(Staehelin/Schweizer,
in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],
Obschon Art. 69 ZPO als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist, besteht aus
dem Grundsatz des fairen Verfahrens dann eine Pflicht zum Handeln,
wenn die Partei nur noch zu einem Objekt des Verfahrens wird oder
selber nicht erkennen kann, dass sie ihrer Rechte verlustig zu gehen
droht, wenn ihr nicht eine Vertretung zur Seite gestellt wird (Staehelin/
Schweizer, a.a.O., N. 4 zu Art. 69 ZPO; Merz, in: Niggli/Uebersax/
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. A.,
Basel 2011, N. 6 zu Art. 41 BGG). Ein Prozessführungsunvermögen
darf jedoch nicht leichthin angenommen werden (Bundesgerichtsurteil
6B_355/2008 vom 15. Januar 2009 E. 3.2: für den Bereich des Straf-
rechts; Tenchio, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommen-
tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 8 zu Art. 69
ZPO; Hrubesch-Millauer, a.a.O., N. 3, 6 zu Art. 69 ZPO; Affentranger,
in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung
[ZPO], Bern 2010, N. 2 zu Art. 69 ZPO; Merz, a.a.O., N. 12 zu Art. 41
BGG), was bereits aus dem Gesetzestext folgt, der ein „offensichtli-
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ches“ Fehlen der Postulationsfähigkeit fordert. Daher sollte nur in
wirklich eindeutigen Fällen davon Gebrauch gemacht werden (Sterchi,
Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I,
Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N. 3 zu Art. 69 ZPO), in welchen die
Unfähigkeit der Partei bei der Gesamtbetrachtung des Prozessge-
barens klar zu Tage tritt (Tenchio, a.a.O., N. 8 zu Art. 69 ZPO mit
Hinweis). Umstände, die eine ordnungsgemässe Prozessführung
verunmöglichen, können Analphabetismus, Unbeholfenheit oder stö-
rendes Verhalten sein. Eine Vertretung kann indes nicht bereits dann
angeordnet werden, wenn aus den gerichtlichen Eingaben ersichtlich
ist, dass diese von einem juristischen Laien abgefasst wurden und
lückenhaft sind. In solchen Fällen kann das Gericht der Partei viel-
mehr durch Nachfragen Gelegenheit geben, die Unklarheiten zu behe-
ben, auf drohende Rechtsverluste aufmerksam machen und die
Eingaben zur Verbesserung zurückschicken. Art. 132 ZPO ist auch
auf solche Fälle anwendbar (Staehelin/Schweizer, a.a.O., N. 5, 7 zu
Art. 69 ZPO; Tenchio, a.a.O., N. 12 zu Art. 69 ZPO). Ebenso wenig
reichen Emotionsbekundungen, wodurch eine Partei Prozessnachteile
erleidet, zur Anwendung von Art. 69 ZPO aus. Vielmehr ist dessen
Anwendung erst dann zu prüfen, wenn eine Partei wiederholt und in
schwerer Weise stört und ihr Verhalten als querulatorisch und offen-
sichtlich rechtsmissbräuchlich erscheint, ansonsten Art. 128 sowie
132 Abs. 3 ZPO ein taugliches Instrumentarium bilden (Tenchio,
a.a.O., N. 15 zu Art. 69 ZPO; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilpro-
zessordnung [ZPO], Kurzkommentar, Zürich 2010, N. 2 zu Art. 69
ZPO; ferner Merz, a.a.O., N. 18 zu Art. 41 BGG). Insgesamt verbleibt
dem Gericht ein erheblicher Entscheidungsspielraum (Hrubesch-
Millauer, a.a.O., N. 6 zu Art. 69 ZPO; Sterchi, a.a.O., N. 3 zu Art. 69
ZPO; Merz, a.a.O., N. 7 zu Art. 41 BGG).
2.2 Angesichts dieser Rechtslage war der Bezirksrichter offenkundig
nicht dazu berufen, dem Berufungskläger zwangsweise einen anwaltli-
chen Vertreter zu bestellen. Selbst wenn dessen Rechtsschriften die
Anforderungen, welche die ZPO an Eingaben im Zivilprozess stellt,
nicht erfüllten, fehlte es beim Berufungskläger an einer besonderen
Mangellage, welche die Anwendung von Art. 69 Abs. 1 ZPO erst
gerechtfertigt hätte. Zum einen erfolgten die Eingaben nicht in einer
Art und Weise, dass auf einen Analphabeten oder einen sonst im Ver-
fahren völlig Unbeholfenen zu schliessen gewesen wäre und zum
anderen beinhalteten die Eingaben zwar teilweise ungebührliche Aus-
drücke, welche aber wiederum kein solches Ausmass annahmen,
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dass das Bezirkgericht annehmen musste, dass der Berufungskläger
von solch aussergewöhnlichen Emotionen betroffen war, die eine Pro-
zessführung von vornherein verunmöglichen. Die Eingaben des Beru-
fungsklägers liessen ihn vor dem Bezirksrichter insgesamt nicht als
blosses Objekt im Zivilverfahren erscheinen.
Überdies riet der Bezirksrichter dem Berufungskläger in der Verfügung
vom 21. Juni 2012, sich durch einen Rechtsanwalt beratend oder ver-
tretend helfen zu lassen, woraufhin dieser ausdrücklich auf seinem
Recht, sich selbst zu vertreten, beharrte. Art. 69 Abs. 1 ZPO ist eine
Schutzvorschrift zugunsten unbeholfener Rechtsuchender und kein
Instrument zur Disziplinierung unbequemer Parteien, und eine
zwangsweise Vertretung ist namentlich dort nicht angebracht, wo eine
prozessfähige Partei eine Vertretung für das Gericht erkennbar
bewusst nicht wünscht. Auch vor Gericht ist die Freiheit Handlungs-
fähiger, sich unvernünftig zu verhalten, zu respektieren (Domej, in:
Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozess-
ordnung, Basel 2010, N. 2, 5 zu Art. 69 ZPO; Gasser/Rickli, a.a.O.,
N. 2 zu Art. 69 ZPO), andernfalls die vom Gesetzgeber bewusst
abgelehnte Anwaltspflicht im Zivilprozess eingeführt würde. Zumal ein
richterlicher Eingriff in die Prozessführung der Parteien im Zivil-
prozess, wo sich gleichberechtigte Rechtssubjekte im Streit um pri-
vate Rechte gegenüberstehen, ungleich zurückhaltender gerechtfertigt
erscheint als etwa im Strafverfahren (Sterchi, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 69
ZPO). Mithin war der Berufungskläger selbst verantwortlich, dass
seine Eingaben den gesetzlichen Anforderungen genügen, und es
stand ihm frei, hierfür, wie er dies nunmehr im Berufungsverfahren tut,
anwaltliche Unterstützung beizuziehen, welche bei mangelnden finan-
ziellen Mitteln notfalls durch den Staat (vor-)finanziert worden wäre
(Merz, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 41 BGG). Damit muss er jedoch auch
die mit seinem Handeln verbundenen Folgen tragen und die Berufung
ist in diesem Punkt unbegründet.
3. Der Berufungskläger macht eine Verletzung von Art. 132 ZPO
geltend. Er räumt zwar ein, dass seine Eingaben Mängel aufwiesen,
seiner Ansicht nach rechtfertigten diese aber kein Nichteintreten.
Sodann hätte ihm der Bezirksrichter vor Erlass des angefochtenen
Entscheids eine weitere Nachfrist setzen müssen, da der gesetzliche
Wortlaut „innert einer gerichtlichen Nachfrist“ nicht als eine einzige
Frist zu verstehen sei. Ein weiterer Rechtsfehler liege darin, dass
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Art. 132 ZPO in der fraglichen Verfügung nicht namentlich genannt
worden sei.
3.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO sind Mängel wie fehlende Unter-
schrift und fehlende Vollmacht innert gerichtlicher Nachfrist zu ver-
bessern; andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Gleiches gilt für
unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Ein-
gaben. Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden
ohne Weiteres zurückgeschickt (Art. 132 Abs. 2 und 3 ZPO). Art. 132
ZPO ermöglicht als Ausfluss des Verbots des überspitzten Forma-
lismus eine Möglichkeit zur Nachbesserung sowohl formaler Mängel
als auch Mängel qualitativer Art (Bornatico, in: Spühler/Tenchio/
Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess-
ordnung, Basel 2010, N. 3 zu Art. 132 ZPO).
3.2 Vorliegend stellte der Bezirksrichter in seiner Verfügung vom
rungen nicht genüge und listete im Einzelnen auf, woran die Rechts-
schrift kranke. Zudem hielt er fest, dass sich der Kläger im Ton
vergreife. Er räumte diesem eine Frist bis zum 31. August 2012 ein,
um eine formgerechte Klageschrift einzureichen, ansonsten auf die
Klage nicht eingetreten werde. Auch in der nachgebesserten Klage
vom 3. August 2012 war die Darstellung des Sachverhalts nach
Ansicht des Bezirksrichters lückenhaft und teilweise unverständlich,
wodurch die Beantwortung der Klage durch die Gegenpartei erschwert
oder verunmöglicht werde. Überdies qualifizierte er die Rechtsbe-
gehren als teilweise unklar und sie würden mit Tatsachenbehauptun-
gen und rechtlichen Ausführungen vermischt. Zudem legte der
Bezirksrichter dar, dass sich der Berufungskläger in der Klageschrift
zum Teil noch immer im Ton vergreife.
Diese vom Bezirksrichter festgestellten Mängel rechtfertigen nach
Ansicht des Berufungsklägers kein Nichteintreten im Sinne von
Art. 132 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Der Berufungskläger erläutert jedoch
mit keinem Wort, weshalb die festgestellten Mängel keine solchen im
Sinne von Art. 132 ZPO sein sollen. Er zeigt mithin nicht auf, inwiefern
der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und legt die
Gründe nicht dar, welche für eine von der Vorinstanz abweichende
Auffassung sprechen. Demzufolge fehlt es in diesem Punkt an einer
hinreichend genauen und eindeutigen Begründung, um die Fehlerhaf-
tigkeit des angefochtenen Entscheids zu verstehen (zu den Begrün-
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dungsanforderungen im Berufungsverfahren BGE 138 III 374 E. 4.3.1;
Bundesgerichtsurteile 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2,
4A_252/2012 vom 27. September 2012 E. 9.2.1, 5A_438/2012 vom
Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beru-
fung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung
nicht ein (Bundesgerichtsurteile 5A_438/2012 vom 27. August 2012
E. 2.2, 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3). Folglich ist in
diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten.
Darüber hinaus würde der angefochtene Entscheid, selbst wenn er
diesbezüglich auf die Rechtmässigkeit zu überprüfen wäre, vor
Bundesrecht stand halten. Namentlich zeugen die vom Berufungs-
kläger genannten Ausdrücke wie „regelrechte Betrugsmaschinerie“,
„Zweier- und Dreierkomplott“, „Aufbau von Lügengebäuden für per-
sönliche ungetreue Bereicherung“, „bandenmässige Absicherung des
persönlichen Betrugs“, „Mobbing im Komplott“ etc. von keinerlei
sachlicher Kritik, sondern verunglimpfen die Gegenpartei persönlich
und sind daher als ungebührlich zu qualifizieren (zum Begriff vgl. statt
vieler Frei, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N. 1, 12 zu Art. 132 ZPO mit
Hinweisen). Zudem legt der Bezirksrichter nachvollziehbar und fehler-
frei dar, weshalb er die Klageschrift vom 3. August 2012 als „lücken-
haft und teilweise unverständlich“ ansah. So mangelt es der Eingabe
vom 3. August 2012 (teilweise) an klaren Rechtsbegehren, die zudem
zum Teil mit Tatsachenbehauptungen vermischt werden und ebenso
ist die Sachverhaltsdarstellung insgesamt nicht nachvollziehbar,
weshalb der Bezirksrichter auch insoweit Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1
ZPO zutreffend angewandt hat.
Mithin korrigierte der Berufungskläger die vom Bezirksrichter in seiner
Verfügung vom 21. Juni 2012 gerügten Mängel nicht bzw. in keinem
ausreichenden Ausmass, weshalb der Bezirksrichter auf die auch
nach Ablauf der Nachfrist noch ungenügende Klageschrift zu Recht
nicht eintrat (Kumschick, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweize-
rische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 11 zu Art. 132 ZPO).
Eine weitere, zweite Nachfrist zur Korrektur der ursprünglichen Klagen
sieht die ZPO nicht vor und war dem Berufungskläger demnach nicht
anzusetzen, zumal der Bezirksrichter die Säumnisfolgen von Art. 132
Abs. 1 und 2 ZPO bei der ersten Nachfristansetzung in seiner Verfü-
gung vom 21. Juni 2012 ausdrücklich angedroht und diese mittels
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Verfügung vom 2. August 2012 wiederholt hatte (vgl. Bundesgerichts-
urteil 5A_46/2012 vom 1. Februar 2013 E. 4.3; Weber, in: Ober-
hammer [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessord-
nung, Basel 2010, N. 18 zu Art. 130-132 ZPO; Bornatico, a.a.O., N. 36
zu Art. 132 ZPO), was allein Erfordernis von Art. 147 Abs. 3 ZPO
bildet. Demgegenüber ist es entgegen der Ansicht des Berufungs-
klägers unerheblich, ob das Bezirksgericht Art. 132 ZPO namentlich
nannte, da eine (alleinige) Zitierung der Gesetzesbestimmung unge-
nügend gewesen wäre und das Gericht über dessen materiellen
Gehalt aufklären musste (näher Frei, a.a.O., N. 29 zu Art. 147 ZPO).