Mit Urteil vom 2. Dezember 2013 (4A_383/2013) wies das Bundesgericht eine gegen
vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerded in Zivilsachen ab.
C1 12 20
URTEIL VOM 6. JUNI 2013
KANTONSGERICHT WALLIS
I. ZIVILRECHTLICHE ABTEILUNG
Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Präsident, Jérôme Emonet, Dr. Lio-
nel Seeberger und Gerichtsschreiber Dr. Adrian Walpen
in Sachen
X___________bank , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt
A___________
gegen
Y___________ , Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. B___________
Vertragsrecht
VERFAHREN
A. Am 20. November 2008 reichte die X___________bank beim Bezirksgericht in
C___________ eine Forderungsklage gegen Y___________ ein und stellte nachfol-
gende Anträge:
„1. Herr Y___________ bezahlt der X___________bank den Restkaufpreis aus dem Kauf-
vertrag vom 7. Dezember 1990 in der Höhe von Fr. 359'000.-- nebst Zins zu 5 % seit
dem 29. Oktober 1991.
Herr Y___________ bezahlt der X___________bank aus dem Kaufvertrag vom 7. Mai
1991 den Betrag von Fr. 250'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 27. Juni 1991.
Herr Y___________ bezahlt sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid.
Der Klägerpartei wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.“
Die Klägerin machte geltend, D___________ habe ihr die Forderungen gegen
Y___________ aus den in den Rechtsbegehren genannten Kaufverträgen vom 7. De-
zember 1990 und vom 7. Mai 1991 abgetreten. Y___________ sei zwar als Eigentü-
mer jener beiden Liegenschaften in das Grundbuch eingetragen worden. Die Rest-
kaufpreise seien von ihm jedoch nicht bezahlt worden.
B. Nach Leistung einer Kostensicherheit durch die Klägerin hinterlegte der Beklagte
am 13. März 2009 die Klageantwort mit den folgenden Rechtsbegehren:
„1. Die Rechtsbegehren der Klägerin werden abgewiesen.
Sämtliche Kosten von Verfahren und Urteil gehen zu Lasten der Klägerin.
Dem Beklagten wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.“
Der Beklagte begründete diese Anträge insbesondere damit, dass die von
D___________ an die Klägerin abgetretenen Forderungen durch Verrechnung erlo-
schen seien. Er habe mit D___________ am 23. November 1990 eine entsprechende
schriftliche Verrechnungsabrede getroffen. Als damaliger Mitkonsortant und Solidar-
schuldner von D___________ habe er bei diversen Bauprojekten gegenüber mehreren
Gläubigern gehaftet und aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten von D___________
viele Eigenmittel einschiessen müssen. Zudem berief er sich auf die Verjährung und
machte geltend, die von der Klägerin verfasste und vom 16. März 2001 datierte Verjäh-
rungsverzichtserklärung nie unterzeichnet zu haben.
C. Die Klägerin reichte am 19. Mai 2009 die Replik ein, in der sie die Rechtsbegehren
gemäss Klageschrift aufrecht hielt.
D. Am 4. September 2009 reichte der Beklagte die Duplik ein und hielt seinerseits an
seinen Rechtsbegehren fest.
E. Anlässlich der Vorverhandlung vom 29. September 2009 bestätigten die Parteien
ihre Rechtsbegehren. Die von den Parteien beantragten Beweismittel liess der Bezirks-
richter gleichentags zu.
F. Gestützt auf den übereinstimmenden Antrag der Parteien wurde ein graphologi-
sches Gutachten der kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei E___________
über die Echtheit des Datums und der Unterschrift von Y___________ auf der Verjäh-
rungsverzichtserklärung vom 16. März 2001 vorab eingeholt. Dieses Gutachten datiert
vom 23. Dezember 2009 (S. 344 ff.) und wurde am 21. Juli 2010 (S. 385 ff.) bzw.
G. Am 14. September 2011 erfolgten die Partei- und Zeugeneinvernahmen. Die Par-
teien verzichteten auf die Durchführung einer Schlussverhandlung und reichten am
bestätigten.
H. Der Bezirksrichter erliess am 15. Dezember 2011 nachfolgendes Urteil, welches
den Parteien am 20. Dezember 2011 zugestellt wurde:
„1. Die Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 41'000.-- werden der Klägerin auferlegt.
dem Beklagten aus der Gerichtskasse 1'800.-- zurückerstattet.
Die Klägerin bezahlt dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 29'000.-- und
Fr. 22'100.-- für geleistete Kostenvorschüsse.“
J. Gegen dieses Urteil reichte die X___________bank (nachfolgend Berufungskläge-
rin) am 20. Januar 2012 beim Kantonsgericht Berufung mit folgenden Anträgen ein:
„1. Das Urteil des Bezirksgerichtes C___________ vom 15./22. Dezember 2011 wird auf-
gehoben.
2.1 Primärbegehren:
Es wird festgestellt, dass Herr Y___________ der X___________bank den Restkauf-
preis aus dem Kaufvertrag vom 7. Dezember 1990 in der Höhe von Fr. 359'000.-- nebst
Zins zu 5 % seit dem 29. Oktober 1991 schuldet.
Es wird festgestellt, dass Herr Y___________ der X___________bank den Restkauf-
preis aus dem Kaufvertrag vom 7. Mai 1991 von Fr. 250'000.-- nebst Zins zu 5 % seit
dem 27. Juni 1991 schuldet.
2.2 Sekundärbegehren:
Das Urteil des Bezirksgerichts C___________ wird zur Neubeurteilung des Sachver-
haltes und zur Neuausfällung eines Urteils im Sinne der Erwägungen der Berufungs-
instanz zurückgewiesen.
Sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gehe zu Lasten von Herrn
Y___________.
Sämtliche Kosten dieses Berufungsverfahrens gehen zu Lasten von Herrn
Y___________.
Herr Y___________ bezahlt der X___________bank für das erstinstanzliche Verfahren
eine angemessene Parteientschädigung.
ne angemessne Parteientschädigung.“
K. Y___________ (nachfolgend Berufungsbeklagter) reichte am 29. Februar 2012 die
Berufungsantwort mit folgenden Rechtsbegehren ein:
„1. Die Rechtsbegehren der Berufungsklägerin werden abgewiesen.
Sämtliche Kosten von Verfahren und Urteil gehen zu Lasten der Berufungsklägerin.
DAS KANTONSGERICHT
stellt fest und zieht in Erwägung
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwer-
den, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit.
b EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche End- und Zwischenentschei-
de (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beru-
fung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Angefochten ist ein erstinstanz-
licher Endentscheid mit einem Streitwert von Fr. 609'000.--.
1.2 Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung oder unrichtige Feststellung
des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Die Berufungs-
klägerin rügt eine unrichtige Rechtsanwendung und falsche Sachverhaltsfeststellun-
gen, womit sie zulässige Berufungsgründe geltend macht.
1.3 Die Berufungsklägerin beantragt mit Rechtsbegehren Ziff. 1 die Aufhebung des vo-
rinstanzlichen Urteils und in Ziff. 2.1 als Primärbegehren die Feststellung, dass die
Restkaufpreise aus den Kaufverträgen vom 7. Dezember 1990 und vom 7. Mai 1991
nebst Zins geschuldet seien.
Im Rechtsbegehren wird der Umfang des Streites umschrieben, d.h. was der Kläger
seitens des Gerichts zugesprochen erhalten will. Es gilt der Grundsatz, dass das
Rechtsbegehren so bestimmt und präzis abgefasst sein muss, dass es bei Gutheis-
sung der Klage ohne weiteres zum richterlichen Urteil erhoben werden kann
(Frei/Willisegger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N. 4 zu Art.
221). Ein entsprechendes Urteil würde vorliegend somit auf Feststellung, dass die
Restkaufpreise nebst Zins geschuldet seien, lauten.
1.3.1 Während die Berufungsklägerin mit Klage vom 20. November 2008 vor erster In-
stanz auf Leistung klagte, stellte sie im Berufungsverfahren ein Feststellungsbegehren.
Klageänderungen im Berufungsverfahren sind nur noch unter restriktiven Vorausset-
zungen zulässig (Art. 317 ZPO). Gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO ist eine Klageänderung
im Rahmen des Berufungsverfahrens nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen
nach Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt sind und zudem auf neuen Tatsachen und Beweismit-
teln beruht (s. dazu Kilias, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N.
23 zu Art. 227; Frei/Willisberg, a.a.O., N. 23 zu Art. 227; Mathys, in: Baker & McKenzie
[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, N. 9 ff. zu Art. 317).
Allerdings wird in der Lehre der Wechsel von einem Leistungs- zu einem Feststel-
lungsbegehren mehrheitlich nicht als Klageänderung, sondern als Beschränkung der
Klage, die gemäss Art. 227 Abs. 3 ZPO jederzeit zulässig ist, betrachtet (statt vieler
Frei/Willisberg, a.a.O., N. 32 zu Art. 227; Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander
[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, N. 18 zu Art. 227). Die ge-
genteilige Auffassung wird im Kommentar zur Bernischen Zivilprozessordnung vertre-
ten (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, N. 9 zu Art. 94 ZPO/BE).
Die Frage, ob es vorliegend um eine Klageänderung oder um eine Klagebeschränkung
geht, kann indessen offen gelassen werden, da sowohl auf die unzulässige Klageände-
rung als auch - wie nachfolgend gezeigt wird - auf das Feststellungsbegehren nicht
eingetreten werden kann.
1.3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Feststellungsklage zuzu-
lassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges
Interesse hat, das kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher
Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbezie-
hungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Fest-
stellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist
vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie
ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert (BGE 136 III 102 E. 3.1; 135 III 378 E. 2.2;
129 III 295 E. 2.2 je mit Hinweisen). Ein Feststellungsinteresse fehlt in der Regel, wenn
eine Leistungsklage zur Verfügung steht, mit der ein vollstreckbares Urteil erwirkt wer-
den kann (BGE 135 III 378 E. 2.2; 123 III 49 E. 1a). Die Feststellungsklage ist aber
nicht schlechthin als der Leistungsklage nachgehend zu betrachten, so dass sie immer
ausgeschlossen wäre, wenn auf Leistung geklagt werden kann. Vielmehr kann sich
auch bei Möglichkeit der Leistungsklage ein selbständiges Interesse an gerichtlicher
Feststellung ergeben. Dies ist namentlich der Fall, wenn es darum geht, nicht nur die
fällige Leistung zu erhalten, sondern die Gültigkeit des ihr zugrunde liegenden Rechts-
verhältnisses auch für dessen künftige Abwicklung feststellen zu lassen (BGE 84 II 685
E. 2 mit Hinweisen). Vorliegend ist nicht ersichtlich, worin das Interesse der Berufungs-
klägerin an der Feststellung, dass die Kaufpreisrestanzen geschuldet seien, liegen
könnte. Eine Klage auf Feststellung des Bestehens einer Forderung ist nach Eintritt ih-
rer Fälligkeit unzulässig (Oberhammer, Basler Kommentar Schweizerische Zivilpro-
zessordnung, N. 17 zu Art. 88). Die Berufungsklägerin hätte ihre Interessen durch eine
Leistungsklage wahren können.
1.3.3 Aufgrund der Bindung des Gerichts an den Parteiantrag und der Bestimmung
des Rechtskraftumfangs muss aus dem Rechtsbegehren ersichtlich sein, ob Leistung,
Feststellung oder Gestaltung verlangt wird. Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf
mangelhafte Begehren steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Forma-
lismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Wie alle Prozesshandlungen sind Rechtsbegehren nach
Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begrün-
dung (BGE 105 II 149 E. 2a; ferner: BGE 125 III 412 E. 1b; 123 IV 125 E. 1; Bundesge-
richtsurteil 4A_551/2008 vom 12. Mai 2009, E. 2.2). Daraus folgt, dass auf eine Beru-
fung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn
sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid,
ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; 135
I 119 E. 4; 134 III 235 E. 2). Nach dem allgemeine Gültigkeit beanspruchenden Prinzip
von Art. 18 OR ist bei der Auslegung einseitiger, empfangsbedürftiger Willenserklärun-
gen, wie sie Rechtsbegehren darstellen, nicht einfach die unrichtige Bezeichnung oder
Ausdrucksweise massgebend. Es ist vielmehr zu prüfen, wie das Rechtsbegehren auf-
grund der Umstände nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste
(Bundesgerichtsurteil 5C.159/2000 vom 6. September 2000 E. 3/c/aa).
1.3.4 Es stellt sich somit die Frage, ob das vorliegend nach dem Wortlaut auf Feststel-
lung gerichtete Begehren durch Auslegung als Leistungsbegehren entgegengenom-
men werden kann. Dies ist zu verneinen. Es ginge zu weit, ein klar und unmissver-
ständlich formuliertes Begehren einer anwaltlich vertretenen Partei auf Feststellung
gegen den Wortlaut auszulegen und in ein Leistungsbegehren umzuwandeln. Ebenso
wenig ist es Aufgabe des Richters, die Parteien im Rahmen seiner Fragepflicht (Art. 56
ZPO) auf unzulässige Rechtsbegehren aufmerksam zu machen (Gehri, Basler Kom-
mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 11 zu Art. 56 m.H.).
Die in der Berufung gestellten Feststellungsbegehren können nicht als Leistungsbe-
gehren entgegengenommen werden und die Berufungsklägerin vermag kein schutz-
würdiges Interesse an der Feststellungsklage nachzuweisen. Das Interesse an einer
solchen Klage stellt als Erscheinungsform des allgemeinen Rechtsschutzinteresses
nach heute gefestigter Auffassung eine Prozessvoraussetzung dar (BGE 116 II 196 E.
1b m.w.H.). Ein das Feststellungsinteresse verneinender Entscheid ergeht deshalb als
Prozess- und nicht als Sachurteil. Auf das Primärbegehren ist somit nicht einzutreten
(vgl. BGE 110 II 352 E. 2c).
1.4 Mit dem Sekundärbegehren von Ziff. 2.2 beantragt die Berufungsklägerin die
Rückweisung des Urteils des Bezirksgerichts C___________ zur Neubeurteilung des
Sachverhaltes und zur Neuausfällung eines Urteils im Sinne der Erwägungen der Beru-
fungsinstanz.
Die Berufungsinstanz bestätigt den angefochtenen Entscheid oder entscheidet neu; ei-
ne Rückweisung an die erste Instanz hat die Ausnahme zu bleiben (Art. 318 Abs. 1
ZPO; Botschaft ZPO, BBl 2006 7376 Ziff. 5.23.1; BGE 137 III 617 E. 4.3). Kommt nur
ein kassatorischer Entscheid in Frage, mag ein Antrag auf Aufhebung des angefochte-
nen Entscheides und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz genügen. Kann die
Sache jedoch bei Spruchreife von der Rechtsmittelinstanz entschieden werden, was
vorliegend der Fall ist, ist ein Antrag in der Sache erforderlich (so zur Beschwerde
Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord-
nung, Kommentar, N. 19 zu Art. 321). Aus diesen Gründen ist auch auf das Sekundär-
begehren nicht einzutreten.
1.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Berufung nicht eingetreten wird.
Damit erübrigen sich an sich jegliche weiteren Ausführungen zu den Vorbringen in der
Berufungsschrift. Wie in den nachfolgenden E. 2 - 5 gezeigt wird, wäre die Berufung
allerdings ohnehin abzuweisen, wenn darauf eingetreten würde.
2.
2.1 Die Berufungsklägerin verfügte seit jeher über ein Netz von Konzessionären, wel-
che im Auftragsverhältnis für die Bank tätig und einer Filiale oder dem Hauptsitz zuge-
ordnet waren. Dieses Auftragsverhältnis erlaubte es den Konzessionären, auch ande-
ren beruflichen Aktivitäten nachzugehen.
D___________ war seit den 1970er Jahren Konzessionär der X___________. Es ist
gerichtsnotorisch, dass D___________ als gewiefter Geschäftsmann einen zunächst
wohl florierenden Immobilienhandel betrieb, dass er u.a. an verschiedenen Konsortien
im F___________ beteiligt war, dass sich dessen Kreditbedürfnisse im Laufe der
1980er Jahre massiv erhöhten, sich gegen Ende der 1980er Jahre grosse Liquiditäts-
probleme einstellten und auch eine Restrukturierung der Konten bei der
X___________ 1989 keine Besserung brachte, dass seine finanziellen Schwierigkeiten
im Juni 1990 akut waren und dass er schliesslich delinquierte und hierfür strafrechtlich
verurteilt worden ist.
2.2 Am 23. November 1990 und somit vor Abschluss der in den Rechtsbegehren der
Berufungsklägerin genannten Kaufverträge zwischen dem Berufungsbeklagten und
D___________ unterzeichnete Letzterer eine Vereinbarung mit folgendem Wortlaut (S.
87):
„Der Unterzeichnete, Herr D___________, wird an Herrn Y___________, seine Mitei-
gentumsanteile der Liegenschaften K___________ in C___________ und der Liegen-
schaft
G___________
in
H___________
verkaufen.
Hiermit
bestätigt
Herr
D___________, dass er einverstanden ist, dass allfällige Kaufpreisrestanzen zu seinen
Gunsten mit den diversen Forderungen von Herrn Y___________ (Honorare, PM, Ver-
kauf) in vollem Umfang verrechnet werden.“
In Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung kaufte der Berufungsbeklagte mit Kauf-
vertrag vom 7. Dezember 1990 (S. 12 ff.) von D___________ einen Miteigentumsanteil
vom ½ an der Parzelle Nr. xxx „G___________“ auf dem Gebiet der Gemeinde
H___________. Vom vereinbarten Kaufpreis über Fr. 370'000.-- gingen gemäss Ziff. III
des Kaufvertrages Fr. 11'000.-- an den Vermittler I___________ von der
J___________, Fr. 359'000.-- wurden gemäss separater Vereinbarung unter den Par-
teien verrechnet.
Mit Kaufvertrag vom 7. Mai 1991 (S. 17 ff.) kaufte der Berufungsbeklagte von
D___________ sodann einen Miteigentumsanteil von ½ an der Parzelle Nr. xxx
„K___________“ in C___________. Vom vereinbarten Kaufpreis von Fr. 706'988.--
wurde eine Schuld über Fr. 456'988.-- übernommen und Fr. 250'000.-- waren gemäss
Ziff. III des Kaufvertrages 30 Tage nach Eintragung im Grundbuch zahlbar.
2.3 Am 1. Mai 1991 (die Parteien und die Vorinstanz nennen durchgehend den 1. Juni
aus künftigen Immobilien- und Mobilienverkäufen (S. 23):
„Intégralité des prix de vente futurs à encaisser dans le cadre de toutes transactions mobi-
lières ou immobilières.“
Sodann zedierte D___________ der Berufungsklägerin am 11. Juli 1991 einzeln be-
zeichnete Forderungen, namentlich auch die folgende (S. 24 f.):
„Y___________ -> acte du 7/12/90“ (handschriftliche Anmerkung)
„E. Y___________ - L___________
Fr. 360'000.-- “
2.4 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Liegenschaftsverkäufe zustande
kamen und der Berufungsbeklagte Eigentümer der dort aufgeführten Grundstücke
wurde. Umstritten ist demgegenüber, ob der Berufungsbeklagte Forderungen gegen-
über D___________ verrechnen konnte und falls nein, ob die Forderungen aus den
Liegenschaftsverkäufen aus den Jahren 1990 und 1991 verjährt sind.
3.
3.1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem
Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide
Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR).
Eine Verrechnung tritt gemäss Art. 124 Abs. 1 OR nur insofern ein, als der Schuldner
dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Recht der Verrechnung Ge-
brauch machen will. Die Verrechnungserklärung ist eine einseitige und empfangsbe-
dürftige Willenserklärung des Verrechnenden. Sie kann ausdrücklich oder durch kon-
kludentes Handeln erfolgen und muss den Willen des Verrechnenden in unzweideuti-
ger Weise erkennen lassen. Aus der Erklärung oder aus den Umständen muss auch
hervorgehen, welches die zu tilgende Hauptforderung und welches die Verrechnungs-
forderung ist. Besteht diesbezüglich Unklarheit, ist die Verrechnungserklärung unvoll-
ständig und daher wirkungslos (Bundesgerichtsurteil 4C.25/2005 vom 15. August 2005
E. 4.1, nicht publ. in: BGE 131 III 636).
3.2 Der Berufungsbeklagte macht Verrechnung gestützt auf die von D___________
am 23. November 1990 unterzeichnete Erklärung (S. 87) geltend. Die Berufungskläge-
rin bestreitet eine rechtsgültige Verrechnung, da der Berufungsbeklagte seine verre-
chenbaren Forderungen nicht ausgewiesen habe. Es stellt sich somit die Frage, ob der
Berufungsbeklagte über Forderungen gegenüber D___________ verfügte, welche er
mit den Kaufpreisrestanzen aus den Kaufverträgen vom 7. Dezember 1990 und vom
klagten behaupteten Konsortien mit D___________ bestanden haben.
Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, der Beklagte habe als Mitkonsortant
sowie als Architekt Dienstleistungen für D___________ erbracht. Sie stützt sich dabei
auf die Forderungszusammenstellung des Berufungsbeklagten vom 20. Juli 1992 (S.
27 ff.) und die dort erwähnten Rechnungen, die der Berufungsbeklagte mit seiner Kla-
geantwort hinterlegt hat (S. 109 ff.). Diese Feststellung decke sich mit den an den Be-
klagten gerichteten Schreiben der M___________ vom 15. März und 22. Oktober 1993
(S. 124 und 116), die auf diverse Baukonsortien bestehend aus D___________ und
dem Beklagten Bezug nehmen würden. Die Vorinstanz erachtete es deshalb und ge-
stützt auf Zeugenaussagen (N___________, O___________, I___________) als er-
wiesen, dass der Beklagte an mehreren Baukonsortien mit D___________ beteiligt
gewesen war.
Die Berufungsklägerin bestreitet dies. Der Berufungsbeklagte sei für die Behauptung,
dass er und D___________ Baukonsortien gegründet hätten, beweispflichtig. Diesen
Beweis habe er nicht erbracht. Wenn die Vorinstanz es aufgrund allgemeiner Annah-
men und Behauptungen als erwiesen erachte, dass diese Konsortien bestanden hätten
und der Berufungsbeklagte dafür habe Schulden bezahlen müssen, werde der Grund-
satz der Beweislastregeln und somit Bundesrecht verletzt. Dies sei unrichtige Rechts-
anwendung.
3.3 Die Berufungsklägerin verkennt, dass die Beweislastverteilung gegenstandslos ist
und Beweiswürdigung vorliegt, wenn das Gericht in Würdigung von Beweisen eine
Tatsachenbehauptung als bewiesen oder widerlegt erachtet. Art. 8 ZGB schreibt dem
Richter nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis
zu würdigen ist. Mithin gibt Art. 8 ZGB keinen Anspruch auf Weiterungen eines erfolg-
reichen Beweisverfahrens, weil die Bestimmungen stets an den Begriff und die Folgen
der Beweislosigkeit anknüpft. Da die Vorinstanz die den Forderungen des Berufungs-
beklagten zugrunde liegenden Behauptungen gestützt auf die Zeugenaussagen und
die Akten als erwiesen erachtet hat, liegt insoweit Beweiswürdigung vor. Von einer Ver-
letzung von Art. 8 ZGB kann nicht die Rede sein (s. Bundesgerichtsurteil 4C.105/2005
vom 17. Juni 2005 E. 3). Es ist nachfolgend vielmehr zu prüfen, ob die Beweiswürdi-
gung durch das Bezirksgericht zu beanstanden ist.
3.4 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am
schluss der jeweiligen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Die Klage wurde am
Regeln der kantonalen Zivilprozessordnung vom 24. März 1998 (nachfolgend ZPO/VS)
bestimmte.
Gemäss Art. 150 Abs. 1 ZPO/VS würdigt der Richter die Beweise nach freier Überzeu-
gung (ebenso nun Art. 157 ZPO/CH). Unter dem Prinzip der freien Beweiswürdigung
ist das Gericht grundsätzlich an keine formellen Beweisregeln über den Wert oder den
Ausschluss eines Beweismittels gebunden. Freie Beweiswürdigung heisst indes nicht
Beweiswürdigung nach Belieben des Gerichts oder gar Willkür (vgl. BGE 116 Ia 85, 88
f. E. 2.b). Freie Beweiswürdigung bedeutet, nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. in-
sofern Art. 4 ZGB) darüber zu befinden, ob der Beweis für eine bestimmte Tatsache
erbracht worden ist oder nicht (Passadelis, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizeri-
sche Zivilprozessordnung, N. 1 zu Art. 157).
Die Vorinstanz hat es als erwiesen erachtet, dass der Berufungsbeklagte mit
D___________ an verschiedenen Baukonsortien beteiligt war, wobei er als Mitkonsor-
tant und Architekt Dienstleistungen für D___________ erbracht haben will (Architektur-
dienstleistungen wie die Planerstellung, Baueingabe sowie Bauleitung). Sie sieht diese
Feststellung durch die Schreiben der M___________ vom 15. März und 22. Oktober
1993 (S. 124 und 116) bestätigt. Das Schreiben vom 15. März 1993 richtet sich an
Y___________
und
D___________
und
betrifft
das
Konsortium
Untere
P___________. Das Schreiben vom 22. Oktober 1993 richtet sich an Y___________
und
betrifft
die
Konsortien
(D___________/Y___________),
Q___________
(Y___________/D___________/R___________)
und
im
S___________
(D___________/Y___________).
Gemäss der Zeugenaussage von N___________, ehemaliger Mitarbeiter des Beru-
fungsbeklagten, hat Letzterer aufgrund der verschiedenen Konsortien, in denen er mit
D___________ beteiligt war, als Solidarschuldner grosse finanzielle Verluste erlitten
und musste diverse Planungskosten abschreiben, weil Bauvorhaben nicht verwirklicht
worden waren (S. 510 f.). Der Zeuge I___________, Immobilienhändler und damaliger
Interessenvertreter von D___________ im F_________, bestätigte den in der eides-
stattlichen Erklärung vom 14. Februar 1994 (S. 118) festgehaltenen Sachverhalt im
Zusammenhang mit dem Konsortium T_________ (S. 512). Zudem hielt er fest, der
Berufungsbeklagte habe aufgrund der Solidarschuldnerschaft mit D___________ si-
cher Geld verloren (S. 513). Und schliesslich sagte auch O___________, Treuhänder
des Berufungsbeklagten, aus, dass dieser in Konsortien mit D___________ beteiligt
war. Dass der Berufungsbeklagte im Konkurs von D___________ als Solidarschuldner
in die Pflicht genommen worden sei, sei bekannt (S. 517).
Gestützt
auf
die
Schreiben
der
M_________
und
die
Zeugenaussagen
(N___________, O___________, I___________) erachtet es das Kantonsgericht als
erwiesen, dass der Beklagte an mehreren Baukonsortien mit D___________ beteiligt
gewesen war. Dem Umstand, dass der Berufungsbeklagte dem Gericht keine schriftli-
chen Konsortialverträge eingereicht hat, ist nicht entscheidend. Es mag zwar üblich
sein, dass Baukonsortien schriftliche Gesellschaftsverträge abschliessen; der Ab-
schluss eines Konsortialvertrages untersteht allerdings keiner Formvorschrift, so dass
er auch mündlich oder durch konkludentes Verhalten erfolgen kann. Die Beweiswürdi-
gung des Bezirksgerichts ist somit nicht zu beanstanden.
3.5
3.5.1 Bestanden somit verschiedene Baukonsortien, ist es auch nachvollziehbar, dass
der Berufungsbeklagte Kaufpreisforderungen mit Forderungen gegen D___________
verrechnen wollte, was Letzterer mit der Verrechnungsvereinbarung vom 23. Novem-
ber 1990 ausdrücklich akzeptiert hat. Zur Auslegung dieser Erklärung kann auf die zu-
treffenden Ausführungen des Bezirksgerichts in E. 3.3.2 verwiesen werden.
Die Berufungsklägerin bringt allerdings vor, die Verrechnungsvereinbarung vom
dieses Belegstückes äusserst zweifelhaft sei. Der Berufungsbeklagte hält diesbezüg-
lich in einer Berufungsantwort fest, es handle sich dabei offensichtlich um eine neue
Tatsache, von der erstmals die Rede sei. Entgegen der Ansicht des Berufungsbeklag-
ten hat die Berufungsklägerin die Echtheit der Verrechnungsvereinbarung bereits im
vorinstanzlichen Verfahren in der Schlussdenkschrift bezweifelt (S. 530).
Gemäss Art. 8 ZGB hat, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
Unter diese Bestimmung fällt auch der Gegenbeweis, mit dem der Beweisgegner Zwei-
fel des Gerichts an der Wahrheit der tatsächlichen Behauptung der beweisbelasteten
Partei wecken und damit den Hauptbeweis erschüttern will. Der Gegenbeweis gelingt
bereits, wenn er den Hauptbeweis erschüttert, nicht erst, wenn das Gericht die Gegen-
darstellung für wahr hält (Walter, Berner Kommentar, Bern 2012, N. 66 f. zu Art. 8
ZGB).
Die Berufungsklägerin hat die Echtheit der Verrechnungsvereinbarung zwar in Zweifel
gezogen, vermag den Gegenbeweis allerdings nicht zu erbringen. Aus dem Umstand,
dass die Vereinbarung im Kaufvertrag vom 7. Mai 1991 (S. 17 ff.) nicht erwähnt wird,
lässt sich nicht schliessen, dass diese Vereinbarung nicht getroffen worden wäre, zu-
mal im Kaufvertrag vom 7. Dezember 1990 (S. 12 ff.) ausdrücklich auf eine separate
Vereinbarung verwiesen wird. Auch aus dem Umstand, dass die Vereinbarung lediglich
als Kopie eingereicht wurde, kann die Berufungsklägerin nichts zu ihren Gunsten ablei-
ten. Die Vorinstanz liess gestützt auf den übereinstimmenden Antrag der Parteien ein
graphologisches Gutachten der kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei
E___________ über die Echtheit des Datums und der Unterschrift von Y___________
auf der Verjährungsverzichtserklärung vom 16. März 2001 einholen. Hätte die Beru-
fungsklägerin die Echtheit der Verrechungsvereinbarung vom 23. November 1990 im
erstinstanzlichen Verfahren ernsthaft in Frage gestellt und nicht nur in der Schluss-
denkschrift ihre Zweifel geäussert, hätte sie einen Antrag auf Ausweitung des Gutach-
tens auf die Beurteilung dieser Vereinbarung stellen können, was sie allerdings nicht
getan hat.
3.5.2 Auch mit der Behauptung, D___________ habe den Inhalt dieses Schriftstücks
nicht verstanden, lässt sich dieser Gegenbeweis nicht erbringen. Es ist gerichtsnoto-
risch, dass D___________ an Baukonsortien im ganzen Kanton Wallis beteiligt war.
Eine entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit konnte er im F_________ nur mit Kennt-
nissen der deutschen Sprache ausüben. Der Berufungsklägerin kann deshalb nicht ge-
folgt werden, wenn sie geltend macht, D___________ hätte den Sinn der Verrech-
nungsvereinbarung vom 23. November 1990 nicht verstanden. Es kann ausgeschlos-
sen werden, dass D___________ als gewiefter Geschäftsmann ein Schriftstück unter-
schrieben hätte, ohne dessen Inhalt zu verstehen bzw. zu kennen. Dass ein Willens-
mangel tatsächlich vorgelegen hat, wird klarerweise nicht bewiesen.
3.5.3 Schliesslich lässt sich die Verrechnung auch durch das anscheinend von Frau
U_________, seinerzeitige Sekretärin von D___________, unterzeichnete Schreiben
vom 4. September 1992 (S. 33), in welchem die Forderungen des Berufungsbeklagten
als Fantasiezahlen bezeichnet werden, nicht widerlegen. Zum einen wurde dieses
Schreiben nicht von D___________ unterzeichnet; zum andern gilt es zu beachten,
dass D___________ zu diesem Zeitpunkt kurz vor dem Konkurs stand.
3.5.4 Die Berufungsklägerin muss sich nach dem Gesagten die Verrechnungsverein-
barung vom 23. November 1990 entgegenhalten lassen. Gemäss dieser Vereinbarung
sollten Kaufpreisrestanzen durch Verrechnung „in vollem Umfang“ getilgt werden.
Eine entsprechende Verrechnungserklärung hat der Berufungsbeklagte im Kaufvertrag
vom 7. Dezember 1990 ausdrücklich abgegeben (S. 14):
„Der Kaufpreis beträgt pauschal Fr. 370'000.-- (Franken dreihundertsiebzigtausend).
Dieser Betrag ist zahlbar wie folgt:
in L___________ bis 1.2.1991.
mäss separater Vereinbarung unter den Parteien. Die Hypothek[e] Nr. xxx für
Fr. 20'000.-- wird vom Käufer übernommen, wobei kein Schuldsaldo besteht.
Dieser Vertrag wurde lediglich wenige Tage nach der von D___________ am 23. No-
vember 1990 unterzeichneten Erklärung, wonach er damit einverstanden sei, dass
Y___________ allfällige Kaufpreisrestanzen aus den Verkäufen der Liegenschaften
K___________ und G___________ mit seinen diversen Forderungen in vollem Um-
fange verrechnen werde, unterzeichnet und die separate Vereinbarung wird - auch
wenn nicht näher bestimmt - im Vertrag ausdrücklich genannt. Somit wurde im Kauf-
vertrag mit Verweis auf die vorgängige Vereinbarung die Verrechnung erklärt. Die For-
derung aus dem Kaufvertrag vom 7. Dezember 1990 in der Höhe von Fr. 359'000.--
wurde somit durch Verrechnung getilgt. Die Frage der Verjährung braucht deshalb hier
nicht mehr geprüft zu werden.
4.
4.1 Während im Kaufvertrag vom 7. Dezember 1990 eine Verrechnungserklärung
ausdrücklich enthalten ist, fehlt eine solche im Kaufvertrag vom 7. Mai 1991. Dieser
enthält bezüglich der Kaufpreiszahlung folgende Regelung (S. 19):
„Der Kaufpreis beträgt total Fr. 706'188.-- (Franken siebenhundertsechstausendein-
hundertachtundachzig). Dieser Betrag ist zahlbar wie folgt:
a) Fr. 456'188.-- (Franken vierhundertsechsundfünfzigtausendeinhundertachtundach-
zig) durch Uebernahme des Schuldsaldos, welcher auf dem verkauften Miteigen-
tumsanteil der genannten Liegenschaft lastet, und zwar per 31.5.1991.
b) Fr. 250'000.-- (Franken zweihundertfünfzigtausend) 30 Tage nach Eintragung der
Urkunde im GRUNDBUCH__).“
Dass im angesprochenen Vertrag keine Verrechnungserklärung enthalten ist, steht
auch im Einklang mit der Abtretungserklärung von D___________ vom 1. Mai 1991,
mit welcher dieser der Berufungsklägerin - wenige Tage vor Abschluss des Kaufvertra-
ges vom 7. Mai 1991 - die Kaufpreisforderungen aus künftigen Immobilien- und Mobili-
enverkäufen zedierte.
In Bezug auf die Forderung von Fr. 250'000.-- fehlt auch ausserhalb des Kauvertrages
jegliche Verrechnungserklärung. Namentlich kann die von D___________ am 23. No-
vember 1990 unterzeichnete Erklärung nicht als Verrechnungserklärung betrachtet
werden, da die Erklärung vom Verrechnenden auszugehen hat.
Es ist deshalb zu prüfen, ob der Berufungsbeklagte in Bezug auf diese Forderung zu
Recht die Einrede der Verjährung erhob.
4.2 Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivil-
recht nicht etwas anderes bestimmt (Art. 127 OR). Diese Norm gilt unter anderem für
Kaufpreisforderungen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung
(Art. 130 Abs. 1 OR). Eine Forderung ist fällig, wenn der Gläubiger sie verlangen kann
und der Schuldner erfüllen muss (BGE 129 III 535 E. 3.2.1).
Gemäss Kaufvertrag vom 7. Mai 1991 waren die Fr. 250'000.-- 30 Tage nach Eintra-
gung der Urkunde im Grundbuch zahlbar. Der Kaufvertrag vom 7. Mai 1991 wurde am
Der Kaufpreis war somit am 26. Juni 1991 zur Zahlung fällig. Ohne verjährungsunter-
brechende Handlung verjährte der Anspruch somit am 27. Juni 2001.
4.3 Die Berufungsklägerin machte in ihrer Klage vom 20. November 2008 mit TB 15
geltend, der Berufungsbeklagte habe am 16. März 2001 eine Erklärung unterzeichnet,
in welcher er auf die Einrede der Verjährung für die Kaufpreisforderungen von Fr.
359'000.-- gemäss Kaufvertrag vom 7. Dezember 1990 und von Fr. 250'000.-- gemäss
Kaufvertrag vom 7. Mai 1991 verzichtet habe.
Nachdem der Berufungsbeklagte die Echtheit dieser Erklärung bestritten hatte, kam
der
Sachverständige
der
kriminaltechnischen
Abteilung
der
Kantonspolizei
E___________ in seinem Gutachten vom 23. Dezember 2009 zum Schluss, es würden
sich Anhaltspunkte ergeben, dass die fragliche auf Y___________ lautende Unter-
schrift auf dem Dokument vom 16. März 2001 gefälscht sei (S. 353). In seinem Ergän-
zungsgutachten vom 21. Juli 2010 hielt der Sachverständige fest, es würden sich An-
haltspunkte ergeben, dass die fragliche Unterschrift lautend auf Y___________ auf
dem Dokument X1 (dat. 16.03.2001) gefälscht sei. Ein schlüssiger Fälschungsnach-
weis sei jedoch nach wie vor nicht möglich (S. 404).
Nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung sind die die Einrede der Ver-
jährung begründenden Tatsachen vom Schuldner, die Verjährung ausschliessende
Fakten (Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung) vom Gläubiger, dem sie dienen,
zu beweisen.
Die Berufungsklägerin vermochte die Echtheit der Erklärung vom 16. März 2001 und
damit den behaupteten Verzicht des Berufungsbeklagten auf die Einrede der Verjäh-
rung vom 16. März 2001 nicht zu beweisen. Aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens
stützte sich die Berufungsklägerin in ihrer Schlussdenkschrift vom 30. November 2011
nicht mehr ausschliesslich auf den Verjährungseinredeverzicht vom 16. März 2001. Sie
führte aus, ob diese Unterschrift (auf der Verzichtserklärung vom 16. März 2001) vom
Berufungsbeklagten stamme oder nicht, sei für das Verfahren unerheblich, denn der
Berufungsbeklagte habe ja schon am 22. Februar 2001 eine Verzichtserklärung unter-
schrieben, wonach er auf die Einrede der Verjährung verzichte, insofern die Forderun-
gen von Fr. 250'000.-- und Fr. 359'000.-- aus den Kaufverträgen vom 7. Mai 1991 und
die Berufungsklägerin auf diese Verjährungsverzichtserklärung berufen kann.
4.4 Rechtsbegründende und rechtsaufhebende Tatsachen müssen, soweit die Ver-
handlungsmaxime gilt, von den Parteien in der von der kantonalen Prozessvorschrift
verlangten Form und Frist behauptet werden (ZWR 2007 S. 229; Vogel/Spühler,
Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, 10. Kap. N. 54 ff.). Die inhaltlichen
Anforderungen an die Substanziierung bundesrechtlicher Ansprüche richten sich dabei
nach dem Bundesrecht. Eine rechtsgenügliche Substanziierung liegt vor, wenn der
Sachverhalt so konkretisiert ist, dass er unter die Bestimmungen des Bundesrechts
subsumiert werden kann, das heisst die Beurteilung der Rechtsbehauptung zulässt, um
die sich der Streit dreht (BGE 108 II 337 E. 2 und 3 mit Hinweisen; Jürgen Brönnimann,
Die Behauptungs- und Substanziierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht,
Diss. Bern 1989, S. 166). Allgemein gilt, dass der Kläger das sog. Klagefundament,
d.h. die die Klage begründenden Tatsachen so substanziiert zu behaupten hat, dass
darüber Beweis geführt werden kann (ZWR 2007 S. 135, 231). Mit der Substanziierung
kann nicht bis zum Beweisverfahren gewartet werden, da es bereits für die Durchfüh-
rung des Beweisverfahrens notwendig ist zu wissen, was zu beweisen ist. Ebenso we-
nig obliegt es dem Gericht, sich aus diversen Unterlagen die wesentlichen herauszu-
suchen (Bundesgerichtsurteil 4C.341/2000 vom 18. April 2001, E. 2b mit weiteren Hin-
weisen). Die Tatsachenbehauptungen sind somit vor Durchführung des Beweisverfah-
rens aufzustellen, da dieses nicht dazu dienen kann, das Behauptungsverfahren nach-
zuholen. Ein nicht vorgebrachter Sachverhalt ist im Endentscheid einem nicht bewie-
senen gleichzustellen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilpro-
zessordnung, 3. A., Zürich 1997, N. 1a zu § 113).
Wenn mangels genügender Behauptungen ein bestimmter Sachverhalt nicht berück-
sichtigt werden darf oder ungewiss bleibt, muss der Richter zu Ungunsten der beweis-
belasteten Partei entscheiden (BGE 97 II 339 E. 1b). Unter der Herrschaft der Disposi-
tions- und der Verhandlungsmaxime ist es Sache der Parteien, die geltend gemachten
Ansprüche zu benennen sowie den Sachverhalt darzulegen und zu beweisen; dem
Richter obliegt einzig, die zutreffenden Rechtssätze auf den behaupteten und festge-
stellten Sachverhalt zur Anwendung zu bringen (ZWR 2007 S. 231; Guldener, Schwei-
zerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 156). Ein Rechtssatz kann daher
nicht von Amtes wegen angewendet werden, wenn sein Tatbestand nicht einmal be-
hauptet, geschweige denn bewiesen ist (Guldener, a.a.O., S. 156 Anm. 9). Der Grund-
satz der Rechtsanwendung von Amtes wegen schützt nicht vor dem Verlust eines ma-
teriellen Anspruchs durch unsorgfältige Prozessführung (BGE 115 II 464 E. 1).
Nach der Zivilprozessordnung des Kantons Wallis haben die Parteien die aus ihrer
Sicht für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Tatsachen grundsätzlich in den
Rechtsschriften in substanziierter Form vorzubringen (Art. 126 Abs. 1 lit. d, Art. 130
Abs. 1 lit. c und d ZPO). So hat der Kläger die Tatsachen, auf die er sein Begehren
stützt, gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. d ZPO in der Klage zu behaupten. Anlässlich der
Vorverhandlung kann er etwaige neue Tatsachen zu Protokoll geben (Art. 142 Abs. 2
ZPO) und der Beklagte erhält Gelegenheit, darauf zu erwidern (Art. 142 Abs. 3 ZPO).
Die Vorverhandlung ist der letzte Zeitpunkt, in welchem neue Tatsachen vorgebracht
werden können (ZWR 2007 S. 231; 2003 S. 148 E. 3a). Danach sind grundsätzlich
auch keine neuen Beweismittel mehr zulässig (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Ausnahmsweise
kann der Richter gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO (vgl. auch Art. 206 ZPO) nach der Vor-
verhandlung neue Beweismittel zulassen, wenn sich aus den Akten ergibt, dass diese
Beweise notwendig sind, um die behaupteten Tatsachen, auf denen die Rechte und
Ansprüche der Parteien beruhen, vollständig und wahrheitsgetreu festzustellen. Es
handelt sich hierbei um eine dem Richter nach seinem freien Ermessen gewährte Be-
fugnis und nicht um eine Verpflichtung zur Abnahme eines beantragten Beweismittels
(zum Ganzen ZWR 1996 S. 220 f. E. 2 und 3; 1991 S. 190). Voraussetzung für die An-
ordnung von Beweisen von Amtes wegen ist aber stets, dass die Parteien beweis-
pflichtige Tatsachen rechtzeitig vorgebracht, also behauptet haben.
Vorliegend fehlen von Seiten der Berufungsklägerin rechtzeitig erfolgte Tatsachenbe-
hauptungen bezüglich der Verjährungseinredeverzichtserklärung vom 22. Februar
Verjährungseinredeverzicht vom 16. März 2001 behauptet. Auch in der Replik vom 19.
März (recte: Mai) 2009 behauptet die Berufungsklägerin nicht, der Berufungsbeklagte
habe eine andere, als die ins Recht gelegte Verjährungsverzichtserklärung vom
neuen Tatsachenbehauptungen aufgestellt (S. 240). Erst nachdem das vom Bezirksge-
richt am 20. November 2009 in Auftrag gegebene Gutachten vom 23. Dezember 2009
zum Schluss kam, es würden sich Anhaltspunkte ergeben, dass die fragliche auf
Y___________ lautende Unterschrift auf dem Dokument vom 16. März 2001 gefälscht
sei (S. 353), reichte die Berufungsklägerin am 5. Februar 2010 die Verzichtserklärung
vom 22. Februar 2001 im Rahmen von Ergänzungsfragen zuhanden des Gutachters
ein (S. 361 und 410). Am 30. Mai 2011 reichte die Berufungsklägerin die Verzichtser-
klärung vom 22. Februar 2001 sodann beim Bezirksgericht ein (S. 475 und 481). Die
Beweisaufnahmeverhandlung fand am 14. September 2011 statt (S. 494 ff.). Eine Tat-
sachenbehauptung in Bezug auf die Verzichtserklärung vom 22. Februar 2001 erfolgte
seitens der Berufungsklägerin erst in der Schlussdenkschrift vom 30. November 2011
(S. 526 f.). Wie bereits festgehalten wurde, kann mit der Substanziierung nicht bis zum
Beweisverfahren gewartet werden, ansonsten das rechtliche Gehör der Gegenpartei
verletzt würde. Dieser in Klage und Replik nicht vorgebrachte Sachverhalt ist demnach
einem nicht bewiesenen gleichzustellen.
Vor diesem Hintergrund vermag die Berufungsklägerin auch aus der Betreibung Nr.
xxx vom 8. Mai 2008 (S. 19) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Forderung aus
dem Kaufvertrag vom 7. Mai 1991 ist somit verjährt.
5. Die Berufungsklägerin macht schliesslich eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör geltend, da die Vorinstanz auf die Vorbringen in der Schlussdenk-
schrift vom 30. November 2011 nicht eingegangen sei.
Der in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene Anspruch auf rechtliches Gehör gibt einem Be-
troffenen als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht das Recht, sich vor Erlass ei-
nes in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört
zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid
zu beeinflussen. Der Grundsatz verlangt weiter, dass die Gerichte die rechtserhebli-
chen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen
(vgl. BGE 124 V 180 E. 1a m.w.H.). Die Begründung muss kurz die wesentlichen Über-
legungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Par-
teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück-
lich widerlegt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3 m.w.H.).
Ziff. 1 der Schlussdenkschrift betrifft die Kaufpreisforderungen aus dem Verkauf der
Miteigentumsanteile. Es ist unbestritten, dass diese Kaufverträge abgeschlossen wur-
den und das Eigentum der Miteigentumsanteile auf den Berufungsbeklagten überging.
Die Vorinstanz musste sich damit nicht vertieft befassen, ebenso wenig wie mit Ziff. 2
der Schlussdenkschrift. Diese Ziffer betrifft die Zessionen an die Berufungsklägerin. In-
dem die Vorinstanz eine rechtsgültige Verrechnung bejahte, bestand kein Anlass, den
Inhalt der Abtretungserklärungen näher zu prüfen. Ziff. 3 der Schlussdenkschrift betrifft
die Frage der Verjährung, auf welche die Vorinstanz nicht einzugehen hatte, da sie
zum Ergebnis gelangt ist, dass sich der Berufungsbeklagte auf die Verrechnung beru-
fen kann. Ziff. 4 der Schlussdenkschrift betrifft die Gegenforderungen des Berufungs-
beklagten. Es kann nicht ernsthaft behauptet werden, die Vorinstanz habe sich nicht
damit befasst. Die Vorinstanz würdigte die rechtserheblichen Vorbringen der Beru-
fungsklägerin. Dass sie nicht jedes einzelne Argument ausdrücklich widerlegt, ist nach
dem Gesagten nicht zu beanstanden und dass die rechtliche Würdigung nicht zuguns-
ten der Berufungsklägerin ausfiel, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der
Berufungsklägerin dar.
6. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten,
welche einerseits die Gerichtskosten und anderseits die Parteientschädigung umfas-
sen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich
nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach
dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder
Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten
richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten
im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2
ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden
(Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin
zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2
ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz auf Berufung hin einen neuen Entscheid, so ent-
scheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318
Abs. 3 ZPO).
Vorliegend unterliegt die Berufungsklägerin, auf deren Berufung nicht eingetreten wird,
vollumfänglich. Es sind ihr daher sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens aufzuer-
legen. Zufolge Nichteintretens auf die Berufung bleibt es bezüglich der Prozesskosten
des erstinstanzlichen Verfahrens beim angefochtenen Urteil (Art. 318 Abs. 3 ZPO e
contrario).
6.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Ge-
richtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des
Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festge-
setzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Ma-
ximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips
festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Bei einer geldwerten Streitigkeit des Zivilrechts be-
wegt sie sich bei einem Streitwert von Fr. 609'000.-- in einem Rahmen von Fr. 18'000.-
fungsverfahren beträgt der Rahmen aufgrund des Reduktions-Koeffizienten von 60%
(Art. 19 GTar) Fr. 7'200.-- bis Fr. 20'000.--. Vorliegend hatte des Dossier einen durch-
schnittlichen Umfang und die sich stellenden Rechtsfragen hatten eine gewisse
Schwierigkeit, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor
Kantonsgericht auf Fr. 11’600.-- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 8'800.-- zu verrechnen (Art. 111 ZPO).
6.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten
der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist,
in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a,
b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem
Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 609'000.--
beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar), Fr.
26'700.-- bis Fr. 33'400.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kan-
tonsgericht ist ein Reduktions-Koeffizient von 60% zu berücksichtigen, womit das Ho-
norar im Prinzip minimal Fr. 10'680.-- und maximal Fr. 13'360.-- beträgt (Art. 35 Abs. 1
lit. a GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar
mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Um-
fang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Si-
tuation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).
Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hievor genannten Krite-
rien sowie des mit der Vertretung im Berufungsverfahren verbundenen Aufwands mit
einfachem Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung erachtet das Kantonsgericht
eine Parteientschädigung von Fr. 11’600.--, Auslagen inklusive, für die berufsmässige
Vertretung, als angemessen.
DEMNACH WIRD ERKANNT:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 11’600.-- werden der Berufungsklä-
gerin auferlegt. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 8'800.-- hat die Berufungsklägerin noch Fr. 2'800.-- zu bezahlen.
Die Berufungsklägerin bezahlt dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfah-
ren eine Parteientschädigung von Fr. 11'600.--.
Sitten, 6. Juni 2013