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Zivilrecht - Wohnrecht - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom
25. April 2013, Erben X. c. Y. - TCV C1 12 172
Wohnrecht (Art. 776 ff. ZGB): Aufnahme von Familienangehörigen
keinen Einfluss auf den Bestand des Rechts; selbst die Nichtausübung des Wohn-
rechts oder die Weitervermietung der Wohnung durch den Wohnberechtigten führt
nicht ohne Weiteres zum Untergang des Rechts (E. 4).
rechtigte Familienangehörige und Hausgenossen zu sich in die Wohnung auf-
nehmen (Art. 777 Abs. 2 ZGB) und diese auch dann dort wohnen lassen, wenn er
selbst nicht ständig anwesend ist (E. 4).
Droit d’habitation (art. 776 ss CC) : prise en compte des membres de
la famille
d’influence sur l’existence de ce droit. Même le non-exercice du droit d’habitation ou
la sous-location du logement par les bénéficiaires du droit n’entraînent pas sans
autre son extinction (consid. 4).
droit peut habiter l’immeuble grevé avec sa famille et les gens de sa maison (art. 777
al. 2 CC) et laisser ces derniers y vivre, même s’il n’est pas constamment présent
(consid. 4).
Aus den Erwägungen
4. Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in
einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen. Das Recht ist
unübertragbar und unvererblich (Art. 776 Abs. 1 und 2 ZGB). Das
Wohnrecht tritt in verschiedenen Erscheinungsformen auf und grund-
sätzlich wird unterschieden, ob der Wohnberechtigte alleiniger
Nutzungsberechtigter ist, d.h. ein ausschliessliches Wohnrecht hat,
oder sein Recht mit dem Eigentümer oder einem Dritten zusammen
ausübt. A. wurde gemäss Vertrag ein ausschliessliches Wohnrecht im
soeben umschriebenen Sinne an der Gesamtheit der Stockwerkan-
teile eingeräumt, sodass er auch die Kosten des gewöhnlichen Unter-
haltes zu tragen hat (Art. 778 Abs. 1 ZGB).
Das Wohnrecht wird im Allgemeinen nach den persönlichen
Bedürfnissen des Berechtigten bemessen (Art. 777 Abs. 1 ZGB).
Durch die Bemessung der Ansprüche des Wohnberechtigten nach
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seinen persönlichen Bedürfnissen hat der Gesetzgeber in dieser
Gesetzesbestimmung, welche den Inhalt des Wohnrechts umschreibt,
ein eigenes, auf das Wohnrecht bezogenes Prinzip aufgestellt. Das
Wohnrecht ist mit einem speziellen subjektiven Element ausgestattet
worden, welches ihm eine gewisse Elastizität verleiht. Unter Beach-
tung des Prinzips 'civiliter uti' (Art. 737 Abs. 2 ZGB) ist dem Wohnbe-
rechtigten die Art der Ausübung seines Rechtes freigestellt; er kann
die Wohnung frei nach seinem Gutdünken und seiner (gesellschaftli-
chen) Lebensgestaltung benutzen (Mooser, Basler Kommentar, Zivil-
gesetzbuch, 4. A., N. 1 und 2 zu Art. 777 ZGB). Insofern hat der
zeitliche Umfang der Beanspruchung des Wohnrechts keine Relevanz
auf den Bestand des Rechts; es ist m.a.W. nicht entscheidend, ob der
Wohnberechtigte die Wohnung das ganze Jahr bewohnt oder nur
einzelne Tage. Selbst die Nichtausübung des Wohnrechts führt nicht
zum Untergang des Rechts; nach schweizerischem Recht ist die
Eigentumsfreiheitsersitzung
ausgeschlossen
(Bundesgerichtsurteil
5C.177/1997 vom 19. November 1997, auszugsweise publiziert in
BGE 123 III 461; vgl. auch BGE 95 II 605 E. 2a). In Frage kommt nur
ein allfälliger Verzicht, der auch stillschweigend durch konkludentes
Verhalten erfolgen kann, aber hohen Anforderungen zu genügen hat,
oder ein offenbarer Rechtsmissbrauch i.S. von Art. 2 Abs. 2 ZGB.
Beides hat das Bundesgericht im genannten Urteil als nicht gegeben
erachtet, obwohl das fragliche Wohnrecht während 45 Jahren nicht
ausgeübt worden war (Baumann, Zürcher Kommentar, 3. A., N. 23 zu
Art. 776 ZGB).
Der Berechtigte kann, wie erwähnt, sein Recht nicht übertragen
(Art. 776 Abs. 2 ZGB). Die Parteien können zwar vertraglich festlegen,
dass der Berechtigte die Wohnung an Dritte vermieten darf. Eine
derartige Vereinbarung wurde in casu nicht ausdrücklich getroffen.
Die einzige Möglichkeit, die es erlaubt, eine andere Person – ohne
dass dies mit dem Eigentümer ausdrücklich vereinbart ist – am Wohn-
recht teilhaben zu lassen, besteht in Art. 777 Abs. 2 ZGB, welcher den
Berechtigten ermächtigt, einen Familienangehörigen oder Hausge-
nossen unentgeltlich in die Wohnung aufzunehmen, insofern das
Wohnrecht nicht ausdrücklich auf seine Person beschränkt ist. In casu
kann aufgrund des Wortlautes der Begründung des Wohnrechts im
Kaufvertrag vom 18. Januar 1980 nicht davon ausgegangen werden,
dass das Wohnrecht ausdrücklich auf die Person von A. beschränkt
worden ist. Dass dem so ist, zeigt sich auch in der Art und Weise, wie
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das Wohnrecht ausgeübt wurde. A. bewohnte nämlich seit Begrün-
dung des Wohnrechts im Jahre 1980 die fraglichen Stockwerkeigen-
tumsanteile zusammen mit seiner Lebenspartnerin und deren 8-jähri-
gen Tochter Y. Dass der Eigentümer X. zeitlebens dagegen opponiert
hätte, ist nicht aktenkundig. Auch nach dessen Tod am 28. Januar
1997 (…) brachten dessen Erben gegen die Art der Ausübung des
Wohnrechts nichts vor.
A. wollte mit seiner Lebenspartnerin und deren Tochter Y. zusammen-
wohnen. Dies stand ihm auch zu. Unter Berücksichtigung der jeweili-
gen Beziehung, die der Wohnberechtigte zu einer Person unterhält, ist
er berechtigt, jene Personen aufzunehmen, mit denen ein Zusammen-
leben als das Normale erscheint. Was als „normal“ erscheint, kann
vom Alter des Wohnberechtigten abhängen, von der Möglichkeit,
seinen Unterhalt selbst zu besorgen, von der Grösse der Wohnung
sowie von seiner familiären oder persönlichen Situation. Der Kreis
dieser Personen ist nach dem Willen des Gesetzgebers weit auszu-
legen. Was die Familienangehörigen betrifft, so bestimmt sich deren
Qualifikation nicht nach dem Grad der Verwandtschaft und schliesst
somit die Möglichkeit, entfernte Verwandte aufzunehmen, nicht aus
(Mooser, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 777 ZGB). Mithin stand es A. zu,
zusammen mit seiner Lebenspartnerin und deren Tochter Y. zusam-
menzuleben und so das ihm zustehende Wohnrecht auszuüben.
Nachdem A. und seine Lebenspartnerin im Jahre 2001 heirateten,
meldete sich A. am 15. Dezember 2001 bei seiner bisherigen Wohn-
gemeinde ins Ausland ab. Doch zu keinem Zeitpunkt tat er kund, auch
nicht durch irgendwelche konkludente Handlungen, dass er das
Wohnrecht aufgeben wolle. Es liegt seitens des Wohnberechtigten
kein Verzicht auf das Wohnrecht vor, auch nicht, als er die Stockwer-
keigentumsanteile ab dem 1. Juni 2003 an einen Dritten vermietete.
Die Berufungsklägerinnen duldeten zumindest bis ins Jahr 2007 diese
Vermietung. Die Tatsache, dass A. die Wohnung von 2003 bis 2009
vermietete und während dieser Zeit das Wohnrecht nicht selber
ausübte, hat aber nicht per se den Verlust des Wohnrechts zur Folge.
Das Wohnrecht von A. wird denn auch im vorliegenden Prozess nicht
ausdrücklich bestritten; es wird gegen ihn weder auf Räumung der
Wohnung noch auf Löschung des Wohnrechts geklagt. Die Beru-
fungsklägerin … sagte in diesem Zusammenhang als Partei sogar
aus, dass das Wohnrecht von A. im Grundbuch eingetragen sei und
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sie die Ausübung dieses Rechtes durch ihren Bruder nicht verbieten
wolle, wohl aber die Benutzung der Wohnung durch dessen Stief-
tochter Y. (…).
Wie aber dargetan, kann der Wohnrechtsberechtigte selber entschei-
den, wie er das Wohnrecht ausübt. Diese Ausübung kann sich über
die Jahre ändern und auch der Personenkreis, den der Berechtigte
am Wohnrecht teilhaben lassen will. Das Beweisverfahren hat
ergeben, dass sich A. seit 2009, als der Mietvertrag mit der Dritt-
person aufgelöst wurde, immer wieder regelmässig in seiner vorma-
ligen Wohngemeinde aufhielt und dabei das Wohnrecht zusammen
mit seiner Gattin ausübte, zwar nicht mehr als Hauptwohnung, jedoch
alle paar Monate für einige Tage bis Wochen. Dass er nun wieder der
inzwischen geschiedenen Stieftochter die Möglichkeit bietet, am
Wohnrecht erneut teilzuhaben, ist durchaus zulässig und hängt nicht
davon ab, wie lange und wie oft sich A. selber auch in der Wohnung
aufhält. Es steht ihm nämlich das Recht zu, das Wohnrecht nach
seinen Bedürfnissen auszuüben. Dementsprechend bildet die nicht
permanente Anwesenheit von A. keinen Grund, die die Wohnung
mitbenutzende Stieftochter Y. von der Mitbenutzung der Wohnung
auszuschliessen (Mooser, a.a.O., N. 38 zu Art. 776 ZGB).
Zudem ist angesichts des Alters des Wohnrechtsberechtigten und
dessen Gesundheitszustands davon auszugehen, dass er sich wieder
vermehrt in dieser Wohnung im Wallis aufhalten wird.
Die Berufungsklägerinnen verkennen, dass zugunsten der Berufungs-
beklagten als Stieftochter und Familienangehörige im Sinne von
Art. 777 Abs. 2 ZGB kein selbständiges Wohnrecht besteht. Die recht-
liche Stellung der Berufungsbeklagten bestimmt sich nämlich einzig
nach jener des Wohnberechtigten, in casu A. Solange dieser sein
Wohnrecht selber ausübt, was in casu zutrifft, wenn auch der per-
sönlichen Lebensgestaltung angepasst zwar regelmässig, aber nicht
als Hauptwohnung, solange darf A. die Berufungsbeklagte als seine
Familienangehörige im Sinne von Art. 777 Abs. 2 ZGB in die
Wohnung aufnehmen. Es ist nichts Aussergewöhnliches, wenn der
über 80-jährige Stiefvater die Stieftochter, welche geschieden ist und
alleine lebt, zu sich nimmt und er zusammen mit deren Mutter, seiner
Gattin, in der gemeinsamen Wohnung leben will, umso mehr als die
Berufungsbeklagte bereits als Kind ab dem Jahre 1980 über zwanzig
Jahre mit A., dem damaligen Lebenspartner ihrer Mutter, in dieser
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Wohnung gelebt hat und der betagte wohnberechtigte Stiefvater
pflegebedürftig werden kann. Hinzu kommt, dass die Wohnung bereits
im Zeitpunkt der Begründung des Wohnrechts als Familienwohnung
diente und dass A. ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die
Wohnung auch in seiner Abwesenheit bewohnt wird und seine Stief-
tochter zum Rechten schaut. Da das Wohnrecht von A. weiter besteht,
ist es ihm als Wohnberechtigtem gestützt auf das Mitbenutzungsrecht
für Familienangehörige nach Art. 777 Abs. 2 ZGB weiterhin erlaubt,
seine Stieftochter in die Wohnung aufzunehmen, mitwohnen zu lassen
(Mooser, a.a.O, N. 7 zu Art. 777 ZGB). Erst wenn das Wohnrecht von
A. untergegangen ist, können die Eigentümer den Wegzug von den in
Art. 777 Abs. 2 ZGB genannten Personen verlangen (Mooser, a.a.O.,
N. 11 zu Art. 777 ZGB). Die Eigentumsfreiheitsklage der Berufungs-
klägerinnen ist daher vom Bezirksgericht zu Recht abgewiesen
worden und die dagegen eingereichte Berufung wird abgewiesen.