Habitationsrecht survives non-use and includes family members

C1 12 172Kantonsgericht25.04.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellate civil court held that a right of habitation is not lost merely because the beneficiary uses the dwelling only periodically or temporarily sublets it. A waiver or abuse of rights was not shown. Because the right was not expressly limited to A. personally, he could admit family members and household members under Art. 777(2) CC, including his stepdaughter Y., even during periods when he was not constantly present. The heirs' ownership-based action seeking Y.'s removal was therefore dismissed, and the lower court's dismissal was confirmed.

Omnilex-Regeste

Art. 776 ff. ZGB; Bestand und Umfang des Wohnrechts bei Nichtgebrauch und Mitbenutzung durch Familienangehörige: Die Dauer und Intensität der tatsächlichen Ausübung des Wohnrechts berühren dessen Bestand nicht; auch längere Nichtausübung oder vorübergehende Weitervermietung führen nicht ohne Weiteres zum Erlöschen. Ein Untergang kommt nur bei Verzicht, der auch konkludent möglich ist, oder bei offenbarem Rechtsmissbrauch in Betracht. Ist das Wohnrecht nicht ausdrücklich personlich beschränkt, darf der Berechtigte gestützt auf Art. 777 Abs. 2 ZGB Familienangehörige und Hausgenossen unentgeltlich aufnehmen und sie auch bei bloss periodischer Anwesenheit mitwohnen lassen; deren Rechtsstellung ist akzessorisch und hängt vom Fortbestand des Wohnrechts ab.

Gesamter Gesetzestext

152

RVJ / ZWR 2014

Zivilrecht - Wohnrecht - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom

25. April 2013, Erben X. c. Y. - TCV C1 12 172

Wohnrecht (Art. 776 ff. ZGB): Aufnahme von Familienangehörigen

  • Die zeitliche Beanspruchung des Wohnrechts durch den Wohnberechtigten hat

keinen Einfluss auf den Bestand des Rechts; selbst die Nichtausübung des Wohn-

rechts oder die Weitervermietung der Wohnung durch den Wohnberechtigten führt

nicht ohne Weiteres zum Untergang des Rechts (E. 4).

  • Ist das Wohnrecht nicht ausdrücklich auf seine Person beschränkt, darf der Be-

rechtigte Familienangehörige und Hausgenossen zu sich in die Wohnung auf-

nehmen (Art. 777 Abs. 2 ZGB) und diese auch dann dort wohnen lassen, wenn er

selbst nicht ständig anwesend ist (E. 4).

Droit d’habitation (art. 776 ss CC) : prise en compte des membres de

la famille

  • L’exercice dans le temps du droit d’habitation par ses bénéficiaires n’a pas

d’influence sur l’existence de ce droit. Même le non-exercice du droit d’habitation ou

la sous-location du logement par les bénéficiaires du droit n’entraînent pas sans

autre son extinction (consid. 4).

  • Si le droit d’habitation n’est pas expressément limité à sa personne, le bénéficiaire du

droit peut habiter l’immeuble grevé avec sa famille et les gens de sa maison (art. 777

al. 2 CC) et laisser ces derniers y vivre, même s’il n’est pas constamment présent

(consid. 4).

Aus den Erwägungen

4. Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in

einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen. Das Recht ist

unübertragbar und unvererblich (Art. 776 Abs. 1 und 2 ZGB). Das

Wohnrecht tritt in verschiedenen Erscheinungsformen auf und grund-

sätzlich wird unterschieden, ob der Wohnberechtigte alleiniger

Nutzungsberechtigter ist, d.h. ein ausschliessliches Wohnrecht hat,

oder sein Recht mit dem Eigentümer oder einem Dritten zusammen

ausübt. A. wurde gemäss Vertrag ein ausschliessliches Wohnrecht im

soeben umschriebenen Sinne an der Gesamtheit der Stockwerkan-

teile eingeräumt, sodass er auch die Kosten des gewöhnlichen Unter-

haltes zu tragen hat (Art. 778 Abs. 1 ZGB).

Das Wohnrecht wird im Allgemeinen nach den persönlichen

Bedürfnissen des Berechtigten bemessen (Art. 777 Abs. 1 ZGB).

Durch die Bemessung der Ansprüche des Wohnberechtigten nach


RVJ / ZWR 2014

153

seinen persönlichen Bedürfnissen hat der Gesetzgeber in dieser

Gesetzesbestimmung, welche den Inhalt des Wohnrechts umschreibt,

ein eigenes, auf das Wohnrecht bezogenes Prinzip aufgestellt. Das

Wohnrecht ist mit einem speziellen subjektiven Element ausgestattet

worden, welches ihm eine gewisse Elastizität verleiht. Unter Beach-

tung des Prinzips 'civiliter uti' (Art. 737 Abs. 2 ZGB) ist dem Wohnbe-

rechtigten die Art der Ausübung seines Rechtes freigestellt; er kann

die Wohnung frei nach seinem Gutdünken und seiner (gesellschaftli-

chen) Lebensgestaltung benutzen (Mooser, Basler Kommentar, Zivil-

gesetzbuch, 4. A., N. 1 und 2 zu Art. 777 ZGB). Insofern hat der

zeitliche Umfang der Beanspruchung des Wohnrechts keine Relevanz

auf den Bestand des Rechts; es ist m.a.W. nicht entscheidend, ob der

Wohnberechtigte die Wohnung das ganze Jahr bewohnt oder nur

einzelne Tage. Selbst die Nichtausübung des Wohnrechts führt nicht

zum Untergang des Rechts; nach schweizerischem Recht ist die

Eigentumsfreiheitsersitzung

ausgeschlossen

(Bundesgerichtsurteil

5C.177/1997 vom 19. November 1997, auszugsweise publiziert in

BGE 123 III 461; vgl. auch BGE 95 II 605 E. 2a). In Frage kommt nur

ein allfälliger Verzicht, der auch stillschweigend durch konkludentes

Verhalten erfolgen kann, aber hohen Anforderungen zu genügen hat,

oder ein offenbarer Rechtsmissbrauch i.S. von Art. 2 Abs. 2 ZGB.

Beides hat das Bundesgericht im genannten Urteil als nicht gegeben

erachtet, obwohl das fragliche Wohnrecht während 45 Jahren nicht

ausgeübt worden war (Baumann, Zürcher Kommentar, 3. A., N. 23 zu

Art. 776 ZGB).

Der Berechtigte kann, wie erwähnt, sein Recht nicht übertragen

(Art. 776 Abs. 2 ZGB). Die Parteien können zwar vertraglich festlegen,

dass der Berechtigte die Wohnung an Dritte vermieten darf. Eine

derartige Vereinbarung wurde in casu nicht ausdrücklich getroffen.

Die einzige Möglichkeit, die es erlaubt, eine andere Person – ohne

dass dies mit dem Eigentümer ausdrücklich vereinbart ist – am Wohn-

recht teilhaben zu lassen, besteht in Art. 777 Abs. 2 ZGB, welcher den

Berechtigten ermächtigt, einen Familienangehörigen oder Hausge-

nossen unentgeltlich in die Wohnung aufzunehmen, insofern das

Wohnrecht nicht ausdrücklich auf seine Person beschränkt ist. In casu

kann aufgrund des Wortlautes der Begründung des Wohnrechts im

Kaufvertrag vom 18. Januar 1980 nicht davon ausgegangen werden,

dass das Wohnrecht ausdrücklich auf die Person von A. beschränkt

worden ist. Dass dem so ist, zeigt sich auch in der Art und Weise, wie


154

RVJ / ZWR 2014

das Wohnrecht ausgeübt wurde. A. bewohnte nämlich seit Begrün-

dung des Wohnrechts im Jahre 1980 die fraglichen Stockwerkeigen-

tumsanteile zusammen mit seiner Lebenspartnerin und deren 8-jähri-

gen Tochter Y. Dass der Eigentümer X. zeitlebens dagegen opponiert

hätte, ist nicht aktenkundig. Auch nach dessen Tod am 28. Januar

1997 (…) brachten dessen Erben gegen die Art der Ausübung des

Wohnrechts nichts vor.

A. wollte mit seiner Lebenspartnerin und deren Tochter Y. zusammen-

wohnen. Dies stand ihm auch zu. Unter Berücksichtigung der jeweili-

gen Beziehung, die der Wohnberechtigte zu einer Person unterhält, ist

er berechtigt, jene Personen aufzunehmen, mit denen ein Zusammen-

leben als das Normale erscheint. Was als „normal“ erscheint, kann

vom Alter des Wohnberechtigten abhängen, von der Möglichkeit,

seinen Unterhalt selbst zu besorgen, von der Grösse der Wohnung

sowie von seiner familiären oder persönlichen Situation. Der Kreis

dieser Personen ist nach dem Willen des Gesetzgebers weit auszu-

legen. Was die Familienangehörigen betrifft, so bestimmt sich deren

Qualifikation nicht nach dem Grad der Verwandtschaft und schliesst

somit die Möglichkeit, entfernte Verwandte aufzunehmen, nicht aus

(Mooser, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 777 ZGB). Mithin stand es A. zu,

zusammen mit seiner Lebenspartnerin und deren Tochter Y. zusam-

menzuleben und so das ihm zustehende Wohnrecht auszuüben.

Nachdem A. und seine Lebenspartnerin im Jahre 2001 heirateten,

meldete sich A. am 15. Dezember 2001 bei seiner bisherigen Wohn-

gemeinde ins Ausland ab. Doch zu keinem Zeitpunkt tat er kund, auch

nicht durch irgendwelche konkludente Handlungen, dass er das

Wohnrecht aufgeben wolle. Es liegt seitens des Wohnberechtigten

kein Verzicht auf das Wohnrecht vor, auch nicht, als er die Stockwer-

keigentumsanteile ab dem 1. Juni 2003 an einen Dritten vermietete.

Die Berufungsklägerinnen duldeten zumindest bis ins Jahr 2007 diese

Vermietung. Die Tatsache, dass A. die Wohnung von 2003 bis 2009

vermietete und während dieser Zeit das Wohnrecht nicht selber

ausübte, hat aber nicht per se den Verlust des Wohnrechts zur Folge.

Das Wohnrecht von A. wird denn auch im vorliegenden Prozess nicht

ausdrücklich bestritten; es wird gegen ihn weder auf Räumung der

Wohnung noch auf Löschung des Wohnrechts geklagt. Die Beru-

fungsklägerin … sagte in diesem Zusammenhang als Partei sogar

aus, dass das Wohnrecht von A. im Grundbuch eingetragen sei und


RVJ / ZWR 2014

155

sie die Ausübung dieses Rechtes durch ihren Bruder nicht verbieten

wolle, wohl aber die Benutzung der Wohnung durch dessen Stief-

tochter Y. (…).

Wie aber dargetan, kann der Wohnrechtsberechtigte selber entschei-

den, wie er das Wohnrecht ausübt. Diese Ausübung kann sich über

die Jahre ändern und auch der Personenkreis, den der Berechtigte

am Wohnrecht teilhaben lassen will. Das Beweisverfahren hat

ergeben, dass sich A. seit 2009, als der Mietvertrag mit der Dritt-

person aufgelöst wurde, immer wieder regelmässig in seiner vorma-

ligen Wohngemeinde aufhielt und dabei das Wohnrecht zusammen

mit seiner Gattin ausübte, zwar nicht mehr als Hauptwohnung, jedoch

alle paar Monate für einige Tage bis Wochen. Dass er nun wieder der

inzwischen geschiedenen Stieftochter die Möglichkeit bietet, am

Wohnrecht erneut teilzuhaben, ist durchaus zulässig und hängt nicht

davon ab, wie lange und wie oft sich A. selber auch in der Wohnung

aufhält. Es steht ihm nämlich das Recht zu, das Wohnrecht nach

seinen Bedürfnissen auszuüben. Dementsprechend bildet die nicht

permanente Anwesenheit von A. keinen Grund, die die Wohnung

mitbenutzende Stieftochter Y. von der Mitbenutzung der Wohnung

auszuschliessen (Mooser, a.a.O., N. 38 zu Art. 776 ZGB).

Zudem ist angesichts des Alters des Wohnrechtsberechtigten und

dessen Gesundheitszustands davon auszugehen, dass er sich wieder

vermehrt in dieser Wohnung im Wallis aufhalten wird.

Die Berufungsklägerinnen verkennen, dass zugunsten der Berufungs-

beklagten als Stieftochter und Familienangehörige im Sinne von

Art. 777 Abs. 2 ZGB kein selbständiges Wohnrecht besteht. Die recht-

liche Stellung der Berufungsbeklagten bestimmt sich nämlich einzig

nach jener des Wohnberechtigten, in casu A. Solange dieser sein

Wohnrecht selber ausübt, was in casu zutrifft, wenn auch der per-

sönlichen Lebensgestaltung angepasst zwar regelmässig, aber nicht

als Hauptwohnung, solange darf A. die Berufungsbeklagte als seine

Familienangehörige im Sinne von Art. 777 Abs. 2 ZGB in die

Wohnung aufnehmen. Es ist nichts Aussergewöhnliches, wenn der

über 80-jährige Stiefvater die Stieftochter, welche geschieden ist und

alleine lebt, zu sich nimmt und er zusammen mit deren Mutter, seiner

Gattin, in der gemeinsamen Wohnung leben will, umso mehr als die

Berufungsbeklagte bereits als Kind ab dem Jahre 1980 über zwanzig

Jahre mit A., dem damaligen Lebenspartner ihrer Mutter, in dieser


156

RVJ / ZWR 2014

Wohnung gelebt hat und der betagte wohnberechtigte Stiefvater

pflegebedürftig werden kann. Hinzu kommt, dass die Wohnung bereits

im Zeitpunkt der Begründung des Wohnrechts als Familienwohnung

diente und dass A. ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die

Wohnung auch in seiner Abwesenheit bewohnt wird und seine Stief-

tochter zum Rechten schaut. Da das Wohnrecht von A. weiter besteht,

ist es ihm als Wohnberechtigtem gestützt auf das Mitbenutzungsrecht

für Familienangehörige nach Art. 777 Abs. 2 ZGB weiterhin erlaubt,

seine Stieftochter in die Wohnung aufzunehmen, mitwohnen zu lassen

(Mooser, a.a.O, N. 7 zu Art. 777 ZGB). Erst wenn das Wohnrecht von

A. untergegangen ist, können die Eigentümer den Wegzug von den in

Art. 777 Abs. 2 ZGB genannten Personen verlangen (Mooser, a.a.O.,

N. 11 zu Art. 777 ZGB). Die Eigentumsfreiheitsklage der Berufungs-

klägerinnen ist daher vom Bezirksgericht zu Recht abgewiesen

worden und die dagegen eingereichte Berufung wird abgewiesen.

Schlagwörter

habitational rightnon-usesublettingfamily memberscohabitationwaiverabuse of rightsproperty action

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether A.'s right of habitation had lapsed because he did not personally use the apartment continuously and even rented it to a third party.

Extrahierter Entscheid

No. The temporal extent of use does not affect the existence of the right; non-use or temporary subletting does not by itself extinguish it.

Extrahierte Begründung

A right of habitation is tailored to the holder's personal needs and may be exercised flexibly. Only a waiver, including tacit waiver under strict conditions, or obvious abuse of rights could terminate it, neither of which was shown.

Kernrechtsfrage

Whether A. was entitled to let his stepdaughter Y. live in the apartment under the right of habitation.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the right was not expressly limited to A. personally, he could admit family members and household members and let them stay even when he was not constantly present.

Extrahierte Begründung

Article 777(2) CC grants a broad right to include family members. Y.'s legal position depended entirely on A.'s right; since A.'s right persisted, the heirs could not exclude her merely because A. was absent or used the apartment only periodically.

Kernrechtsfrage

Whether the ownership-based action to remove Y. from the apartment should be upheld.

Extrahierter Entscheid

No. Since A.'s right of habitation continued and encompassed Y.'s co-use, the claim was properly rejected.

Extrahierte Begründung

The heirs could demand Y.'s departure only if A.'s right had ended. As that prerequisite was absent, the first instance correctly rejected the action.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.