Appeal designation, new facts, and debtor instruction

C1 12 165Kantonsgericht17.12.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed a district court debtor-instruction order requiring maintenance payments of CHF 4,004 per month to Y. The appellate court accepted the filing as an appeal despite its mixed label, held that new evidence was admissible because the case was governed by official investigation, and found that the district court had violated the right to be heard by deciding shortly after Y.'s submission. The defect was cured on appeal. On the merits, the court held that the sustained underpayment justified a debtor instruction and that the obligor's minimum subsistence had to be respected when enforcing it.

Omnilex-Regeste

Art. 308 ff., 317 ZPO; Art. 326 ZPO; Art. 177 ZGB; right to be heard: an incorrectly designated legal remedy is to be treated according to its objective content if the statutory remedy is otherwise formally complete. In family-law matters subject to the official inquiry principle, Art. 317 ZPO does not bar new facts and evidence on appeal until the close of deliberations. The right to be heard requires that a party be given a genuine opportunity to comment on an opposing submission communicated only for information. A debtor instruction under Art. 177 ZGB presupposes a serious failure to fulfill maintenance obligations; the enforcing court does not re-examine the merits of the underlying maintenance order, but it must safeguard the debtor's subsistence minimum and consider proven changes in economic circumstances.

Gesamter Gesetzestext

RVJ / ZWR 2013

145

Zivilprozessrecht - Rechtsmittel - KGE (Einzelrichter der I.

Zivilrechtlichen Abteilung) vom 17. Dezember 2012, X. c. Y. -

TCV C1 12 165

Rechtsmittel

der

ZPO:

unrichtige

Bezeichnung,

Novenrecht;

Schuldneranweisung

  • Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet dann nicht, wenn die Eingabe

sämtliche formellen Voraussetzungen des zulässigen Rechtsmittels erfüllt (E. 1).

  • Novenrecht bei Berufung und Beschwerde (Art. 317 und Art. 326 ZPO; E. 2).

  • Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, zu

einer Eingabe der Gegenpartei, die ihnen zur blossen Kenntnis zugestellt wird,

umgehend Stellung nehmen zu dürfen (E. 3).

  • Voraussetzungen der Schuldneranweisung (Art. 177 ZGB; E. 6.2).

  • Das für die Schuldneranweisung zuständige Gericht überprüft den Unterhaltsent-

scheid nicht auf seine Rechtmässigkeit hin; jedoch ist dem Pflichtigen sein Existenz-

minimum zu belassen, weshalb der Anweisungsrichter veränderte wirtschaftliche

Verhältnisse desselben zu berücksichtigen hat (E. 6.3).

Voies de recours du CPC : indication incorrecte des voies de recours,

faits et moyens de preuve nouveaux ; avis aux débiteurs

  • L’indication incorrecte de la voie de recours ne porte pas à conséquence, si l’écriture

remplit toutes les conditions formelles de la voie de recours admissible (consid. 1).

  • Faits et moyens de preuve nouveaux en procédure d’appel et de recours (art. 317 et

326 CPC ; consid. 2).

  • Le droit d’être entendu comporte le droit des parties en cause de prendre rapidement

position sur une écriture de la partie adverse qui leur a été notifiée uniquement pour

information (consid. 3).

  • Conditions de l’avis aux débiteurs (art. 177 CC ; consid. 6.2).

  • Le tribunal compétent pour statuer sur l’avis aux débiteurs ne vérifie pas la légalité de

la décision d'entretien. Cependant, il y a lieu de tenir compte du minimum vital du

débiteur, raison pour laquelle le juge doit prendre en considération les modifications

de la situation économique de l’intéressé (consid. 6.3).

Aus den Erwägungen

1. Der Berufungskläger bezeichnet seine Rechtsmitteleingabe vom

  1. September 2012 als „Berufung / Beschwerde“. Die unrichtige

Bezeichnung des Rechtsmittels schadet gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung dann nicht, wenn bezüglich des statthaften Rechts-

mittels sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind und daher


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eine Konversion möglich ist (BGE 126 III 431 E. 3; 131 I 291 E. 1.3).

Eine solche setzt voraus, dass das Rechtsmittel als Ganzes konver-

tiert werden kann (BGE 131 III 268 E. 6; 134 III 379 E. 1.2).

Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist gegen den angefochtenen

Entscheid die Berufung zulässig. Würde die Bezeichnung des Rechts-

mittels als „Beschwerde“ nicht schaden, muss dies auch für die Be-

zeichnung „Berufung/Beschwerde“ gelten. Da für die Beschwerde im

vorliegenden Fall nach Art. 321 Abs. 1, 2 und 3 ZPO die nämlichen

Regelungen wie für die Berufung nach Art. 314 Abs. 1 ZPO und

Art. 311 Abs. 1 und 2 ZPO hinsichtlich der Frist- und Formerforder-

nisse gelten, ist die Eingabe als Berufung entgegenzunehmen. Es ist

allerdings anzumerken, dass es grundsätzlich zur anwaltlichen Pflicht

gehört, das korrekte Rechtsmittel zu ergreifen und dass dem Um-

stand, dass in der Rechtsmittelbelehrung „Berufung oder Beschwerde“

steht, bei einer anwaltlich vertretenen Partei keinerlei Relevanz

zukommt.

2.1 Angefochten ist ein Entscheid des Bezirksgerichts betreffend die

Schuldneranweisung. Die Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB

(…) ist als Zwangsvollstreckungsmassnahme ein Endentscheid. Wie

die andern Massnahmen zum Schutz der Ehe gemäss Art. 172 ff.

ZGB ist auch die Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 177 ZGB

eine vorsorgliche Massnahme (BGE 134 III 667 E. 1.1). Sie ist vermö-

gensrechtlicher Natur (BGE 137 III 193 E. 1.1).

Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen

kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO Berufung im Sinne von

Art. 308 ff. ZPO erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angele-

genheiten, wie sie vorliegend zur Diskussion stehen, ist die Berufung

allerdings nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhal-

tenen Rechtsbegehren Fr. 10 000.- übersteigt. Massgebend ist somit

nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der

Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen

ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien

bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war. Bei ungewis-

ser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache

Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der

Barwert (Art. 92 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu Spühler, Basler Kommentar,

N. 8 zu Art. 308 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/

Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess-


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ordnung [ZPO], Zürich 2010, N. 39 f. zu Art. 308 ZPO; Blickenstorfer,

in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozess-

ordnung [ZPO] Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 24 zu Art. 308

ZPO).

2.2 Das Gesuch der Berufungsbeklagten um Anweisung der Schuld-

ner hatte Unterhaltszahlungen im Betrag von Fr. 4004.- pro Monat

zum Gegenstand. Der Berufungsbeklagte beantragte die vollumfängli-

che Abweisung des Gesuchs. Strittig war somit die Schuldneran-

weisung für Unterhaltsleistungen von monatlich Fr. 4004.-, womit der

Streitwert bereits ab einer dreimonatigen Dauer der Anweisung über

der massgeblichen Grenze von Fr. 10 000.- liegt. Unter Anwendung

von Art. 92 Abs. 2 ZPO wäre die Streitwertgrenze um ein Vielfaches

überschritten.

2.3 Ist vorliegend der Streitwert von Fr. 10 000.- in dieser vermögens-

rechtlichen Sache offenkundig erreicht, ist im konkreten Fall die Beru-

fung und nicht die Beschwerde gegeben. Die Eingabe des Berufungs-

klägers vom 6. September 2012 ist demzufolge als Berufung entge-

genzunehmen. Dies hat zur Folge, dass - anders als im Beschwerde-

verfahren, für welches Art. 326 ZPO ein umfassendes Novenverbot

statuiert - auch die von den Parteien im hiesigen Verfahren neu einge-

legten Urkunden zuzulassen sind. Zwar sieht Art. 317 ZPO auch für

das Berufungsverfahren eine Beschränkung des Novenrechts vor. Die

Anwendbarkeit der Bestimmung ist jedoch auf Verfahren beschränkt,

in welchen es an den Parteien liegt, dem Gericht gestützt auf die Ver-

handlungsmaxime nach Art. 55 Abs. 1 ZPO die ihren Begehren

zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. In Ver-

fahren hingegen, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes

wegen festzustellen hat, mithin die Untersuchungsmaxime nach

Art. 55 Abs. 2 ZPO beachtlich ist, sind neue Tatsachen und/oder

Beweismittel noch bis zum Beginn der Urteilsberatung zu berücksichti-

gen (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger,

a.a.O., N. 13 f. zu Art. 317 ZPO; Volkart, in: Brunner/Gasser/

Schwander, a.a.O., N. 17 zu Art. 317 ZPO). Gegenstand des vorlie-

genden Verfahrens ist die Anweisung des Arbeitgebers, für die vom

Berufungskläger an die Berufungsbeklagte und die gemeinsamen

Kinder zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge von dessen Lohnguthaben

einen bestimmten Betrag auszuscheiden und auf das Bankkonto der

Berufungsbeklagten zu überweisen. Bei Kinderbelangen in familien-

rechtlichen Angelegenheiten erforscht der Richter den Sachverhalt


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von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge

(Art. 296 ZPO). Die genannte Bestimmung übernimmt inhaltlich voll-

umfänglich die Regelung des bisherigen Rechts. Soweit Kinderbe-

lange strittig sind, gelangt daher die Untersuchungs- und Offizial-

maxime in allen familienrechtlichen Verfahren und in allen Verfahrens-

stadien, mithin auch im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen

sowie im Rechtsmittelverfahren, zur Anwendung (Schweighauser, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 296

ZPO; Steck, Basler Kommentar, N. 3 zu Art. 296 ZPO). Der Untersu-

chungsgrundsatz gilt dabei auch zu Gunsten der unterhaltspflichtigen

Person (BGE 128 III 411 E. 3.2.1) und gestützt auf Art. 272 ZPO

ohnehin für eherechtliche Angelegenheiten, die gemäss Art. 271 ZPO

im summarischen Verfahren beurteilt werden. Die in Art. 317 ZPO

statuierte Novenbeschränkung kommt demnach vorliegend nicht zum

Tragen.

3.1 Der Berufungskläger rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,

da er sich zur Stellungnahme der Berufungsbeklagten vom 16. August

2012 nicht mehr habe äussern können. Die Stellungnahme der Beru-

fungsbeklagten vom 16. August 2012 wurde dem Berufungskläger mit

Schreiben vom 20. August 2012 zugestellt. Am 24. August 2012 hat

das Bezirksgericht den angefochtenen Entscheid gefällt.

3.2 Unter dem Aspekt des „letzten Wortes“ ist Gelegenheit zur Stel-

lungnahme zu geben. Dieses Recht auf eine Stellungnahme ist umge-

hend wahrzunehmen (vgl. BGE 133 I 98 E. 2.2; 133 I 100 E. 4.8). Das

bedeutet, dass das Gericht – nach der Zustellung zur Kenntnisnahme

– gehalten ist, eine angemessene Zeitspanne mit dem Entscheid zu-

zuwarten. Vorliegend ging die Stellungnahme der Berufungsbeklagten

beim Berufungskläger frühestens am 21. August 2012 (nach Angaben

des Berufungsbeklagten erst am 22. August 2012) ein. Am 24. August

2012, d.h. maximal 3 Tage nach der Zustellung der Stellungnahme,

wurde der Entscheid gefällt. Diese Zeit zwischen Zustellung und

Urteilsfällung ist - selbst im summarischen Verfahren - zu kurz. Der

Berufungskläger hatte somit keine Möglichkeit, zu den neuen Vorbrin-

gen der Berufungsbeklagten Stellung zu nehmen, weshalb sein

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist.

3.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen

Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene

Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu


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äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei

überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im

Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückwei-

sung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti-

gen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich-

gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen:

BGE 137 V 195 E. 2.3; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).

3.4 Die Kognition des Kantonsgerichts ist im Berufungsverfahren

nicht eingeschränkt und der Berufungskläger konnte sich im Beru-

fungsverfahren umfassend und ohne Novenbeschränkung zur Stel-

lungnahme der Berufungsbeklagten vom 16. August 2012 äussern,

weshalb die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden

Verfahren geheilt werden kann.

(…)

6.2 Kommt ein Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der

Familie nicht nach, so kann das Gericht gemäss Art. 177 ZGB dessen

Schuldner anweisen, ihre Zahlung ganz oder teilweise dem anderen

Ehegatten zu leisten. Nicht vorausgesetzt ist, dass den Unterhaltsver-

pflichteten ein Verschulden trifft; es genügt die Nichterfüllung von

ehelichen Unterhaltspflichten. Damit die Anweisung verhältnismässig

bleibt, muss die Nichterfüllung ernsthafter Natur sein; das gelegentli-

che Ausbleiben von kleineren Teilbeträgen reicht nicht aus (Brunner,

in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A.,

Bern 2010, Rz. 04.81). Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger

über längere Zeit statt Fr. 4004.- lediglich Fr. 2800.- überwiesen hat,

weshalb die ernsthafte Natur der Nichterfüllung vorliegt.

Soweit der Berufungskläger geltend macht, die Ausstände seien in der

Zwischenzeit bezahlt worden, ist dies nicht behelflich, da nicht aus-

geschlossen werden kann, dass er die Unterhaltsbeiträge auch künftig

von sich aus kürzen würde, zumal er sich im Berufungsverfahren

dahingehend äussert, die Unterhaltszahlungen seien bei maximal

Fr. 3000.- oder tiefer festzulegen. Der von ihm in Aussicht gestellte

Beleg eines Dauerauftrages über Fr. 4004.- wurde dem Gericht nicht

eingereicht und könnte zudem jederzeit widerrufen werden.


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6.3 Das mit der Anweisung befasste Gericht hat sich grundsätzlich

nicht erneut mit einem abgeschlossenen Eheschutzverfahren und

dem darin vorgebrachten und vom Eheschutzrichter berücksichtigten

Sachverhalt zu befassen. Gleichwohl dürfen die grundlegenden Per-

sönlichkeitsrechte des Rentenschuldners nicht verletzt werden (BGE

110 II 9 E. 4). Dies bedeutet, dass bei der Schuldneranweisung das

Existenzminimum des Pflichtigen zu wahren ist (Weber, Anweisung an

die Schuldner, Sicherstellung der Unterhaltsforderung und Verfü-

gungsbeschränkung, AJP 2002 S. 239; Bräm/Hasenböhler, Zürcher

Kommentar, N. 23 f. zu Art. 177 ZGB). Veränderte Verhältnisse im

Sinne von ausgewiesenen und berechtigten Mindereinnahmen oder

Mehrauslagen hat der Anweisungsrichter zu berücksichtigen, damit

der Schuldner nicht in eine unhaltbare Lage gerät (Hegnauer, Berner

Kommentar, N. 23 zu Art. 291 ZGB).

Schlagwörter

appeal designationnew evidenceright to be hearddebtor instructionmaintenanceofficial inquiry principlesubsistence minimum

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the incorrectly labeled remedy had to be treated as an appeal rather than a complaint

Extrahierter Entscheid

The filing could be converted and treated as an appeal because it met the formal requirements of the admissible remedy.

Extrahierte Begründung

An incorrect designation does not matter if the submission fulfills all formal requirements; here the challenged decision was appealable and the same time and form rules applied.

Kernrechtsfrage

Whether new documents and facts were admissible on appeal

Extrahierter Entscheid

Yes, the new documents were admissible in this family-law matter subject to official investigation.

Extrahierte Begründung

Although Art. 317 ZPO generally limits new material in appeal proceedings, that restriction does not apply where the court determines the facts ex officio, especially in child-related family matters and maintenance cases.

Kernrechtsfrage

Whether the district court violated the right to be heard by deciding too soon after receiving the respondent's submission

Extrahierter Entscheid

Yes, the right to be heard was violated, but the defect was cured on appeal.

Extrahierte Begründung

A party must be given a meaningful opportunity to comment on an opposing submission; the three-day interval was too short. Because the appellate court had full cognition and the appellant could comment freely, the defect was cured.

Kernrechtsfrage

Whether the requirements for a debtor instruction under Art. 177 CC were met

Extrahierter Entscheid

Yes, because the maintenance obligation had been seriously and repeatedly underpaid over a long period.

Extrahierte Begründung

A debtor instruction requires a serious failure to fulfill family maintenance duties; periodic underpayment of the ordered amount suffices, and later payment of arrears did not remove the risk of future short payments.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor instruction had to respect the obligor's minimum subsistence and changed economic circumstances

Extrahierter Entscheid

Yes, the enforcing judge must preserve the obligor's minimum subsistence and take account of proven, justified changes in financial circumstances.

Extrahierte Begründung

Although the debtor-instruction court does not review the underlying maintenance decision for legality, it must avoid putting the obligor in an untenable position by considering reduced income or increased expenses.

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