RVJ / ZWR 2013
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Zivilprozessrecht - Rechtsmittel - KGE (Einzelrichter der I.
Zivilrechtlichen Abteilung) vom 17. Dezember 2012, X. c. Y. -
TCV C1 12 165
Rechtsmittel
der
ZPO:
unrichtige
Bezeichnung,
Novenrecht;
Schuldneranweisung
sämtliche formellen Voraussetzungen des zulässigen Rechtsmittels erfüllt (E. 1).
Novenrecht bei Berufung und Beschwerde (Art. 317 und Art. 326 ZPO; E. 2).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, zu
einer Eingabe der Gegenpartei, die ihnen zur blossen Kenntnis zugestellt wird,
umgehend Stellung nehmen zu dürfen (E. 3).
Voraussetzungen der Schuldneranweisung (Art. 177 ZGB; E. 6.2).
Das für die Schuldneranweisung zuständige Gericht überprüft den Unterhaltsent-
scheid nicht auf seine Rechtmässigkeit hin; jedoch ist dem Pflichtigen sein Existenz-
minimum zu belassen, weshalb der Anweisungsrichter veränderte wirtschaftliche
Verhältnisse desselben zu berücksichtigen hat (E. 6.3).
Voies de recours du CPC : indication incorrecte des voies de recours,
faits et moyens de preuve nouveaux ; avis aux débiteurs
remplit toutes les conditions formelles de la voie de recours admissible (consid. 1).
326 CPC ; consid. 2).
position sur une écriture de la partie adverse qui leur a été notifiée uniquement pour
information (consid. 3).
Conditions de l’avis aux débiteurs (art. 177 CC ; consid. 6.2).
Le tribunal compétent pour statuer sur l’avis aux débiteurs ne vérifie pas la légalité de
la décision d'entretien. Cependant, il y a lieu de tenir compte du minimum vital du
débiteur, raison pour laquelle le juge doit prendre en considération les modifications
de la situation économique de l’intéressé (consid. 6.3).
Aus den Erwägungen
1. Der Berufungskläger bezeichnet seine Rechtsmitteleingabe vom
Bezeichnung des Rechtsmittels schadet gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung dann nicht, wenn bezüglich des statthaften Rechts-
mittels sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind und daher
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eine Konversion möglich ist (BGE 126 III 431 E. 3; 131 I 291 E. 1.3).
Eine solche setzt voraus, dass das Rechtsmittel als Ganzes konver-
tiert werden kann (BGE 131 III 268 E. 6; 134 III 379 E. 1.2).
Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist gegen den angefochtenen
Entscheid die Berufung zulässig. Würde die Bezeichnung des Rechts-
mittels als „Beschwerde“ nicht schaden, muss dies auch für die Be-
zeichnung „Berufung/Beschwerde“ gelten. Da für die Beschwerde im
vorliegenden Fall nach Art. 321 Abs. 1, 2 und 3 ZPO die nämlichen
Regelungen wie für die Berufung nach Art. 314 Abs. 1 ZPO und
Art. 311 Abs. 1 und 2 ZPO hinsichtlich der Frist- und Formerforder-
nisse gelten, ist die Eingabe als Berufung entgegenzunehmen. Es ist
allerdings anzumerken, dass es grundsätzlich zur anwaltlichen Pflicht
gehört, das korrekte Rechtsmittel zu ergreifen und dass dem Um-
stand, dass in der Rechtsmittelbelehrung „Berufung oder Beschwerde“
steht, bei einer anwaltlich vertretenen Partei keinerlei Relevanz
zukommt.
2.1 Angefochten ist ein Entscheid des Bezirksgerichts betreffend die
Schuldneranweisung. Die Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB
(…) ist als Zwangsvollstreckungsmassnahme ein Endentscheid. Wie
die andern Massnahmen zum Schutz der Ehe gemäss Art. 172 ff.
ZGB ist auch die Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 177 ZGB
eine vorsorgliche Massnahme (BGE 134 III 667 E. 1.1). Sie ist vermö-
gensrechtlicher Natur (BGE 137 III 193 E. 1.1).
Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen
kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO Berufung im Sinne von
Art. 308 ff. ZPO erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angele-
genheiten, wie sie vorliegend zur Diskussion stehen, ist die Berufung
allerdings nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhal-
tenen Rechtsbegehren Fr. 10 000.- übersteigt. Massgebend ist somit
nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der
Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen
ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien
bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war. Bei ungewis-
ser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache
Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der
Barwert (Art. 92 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu Spühler, Basler Kommentar,
N. 8 zu Art. 308 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/
Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess-
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ordnung [ZPO], Zürich 2010, N. 39 f. zu Art. 308 ZPO; Blickenstorfer,
in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozess-
ordnung [ZPO] Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 24 zu Art. 308
ZPO).
2.2 Das Gesuch der Berufungsbeklagten um Anweisung der Schuld-
ner hatte Unterhaltszahlungen im Betrag von Fr. 4004.- pro Monat
zum Gegenstand. Der Berufungsbeklagte beantragte die vollumfängli-
che Abweisung des Gesuchs. Strittig war somit die Schuldneran-
weisung für Unterhaltsleistungen von monatlich Fr. 4004.-, womit der
Streitwert bereits ab einer dreimonatigen Dauer der Anweisung über
der massgeblichen Grenze von Fr. 10 000.- liegt. Unter Anwendung
von Art. 92 Abs. 2 ZPO wäre die Streitwertgrenze um ein Vielfaches
überschritten.
2.3 Ist vorliegend der Streitwert von Fr. 10 000.- in dieser vermögens-
rechtlichen Sache offenkundig erreicht, ist im konkreten Fall die Beru-
fung und nicht die Beschwerde gegeben. Die Eingabe des Berufungs-
klägers vom 6. September 2012 ist demzufolge als Berufung entge-
genzunehmen. Dies hat zur Folge, dass - anders als im Beschwerde-
verfahren, für welches Art. 326 ZPO ein umfassendes Novenverbot
statuiert - auch die von den Parteien im hiesigen Verfahren neu einge-
legten Urkunden zuzulassen sind. Zwar sieht Art. 317 ZPO auch für
das Berufungsverfahren eine Beschränkung des Novenrechts vor. Die
Anwendbarkeit der Bestimmung ist jedoch auf Verfahren beschränkt,
in welchen es an den Parteien liegt, dem Gericht gestützt auf die Ver-
handlungsmaxime nach Art. 55 Abs. 1 ZPO die ihren Begehren
zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. In Ver-
fahren hingegen, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen hat, mithin die Untersuchungsmaxime nach
Art. 55 Abs. 2 ZPO beachtlich ist, sind neue Tatsachen und/oder
Beweismittel noch bis zum Beginn der Urteilsberatung zu berücksichti-
gen (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger,
a.a.O., N. 13 f. zu Art. 317 ZPO; Volkart, in: Brunner/Gasser/
Schwander, a.a.O., N. 17 zu Art. 317 ZPO). Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens ist die Anweisung des Arbeitgebers, für die vom
Berufungskläger an die Berufungsbeklagte und die gemeinsamen
Kinder zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge von dessen Lohnguthaben
einen bestimmten Betrag auszuscheiden und auf das Bankkonto der
Berufungsbeklagten zu überweisen. Bei Kinderbelangen in familien-
rechtlichen Angelegenheiten erforscht der Richter den Sachverhalt
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von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge
(Art. 296 ZPO). Die genannte Bestimmung übernimmt inhaltlich voll-
umfänglich die Regelung des bisherigen Rechts. Soweit Kinderbe-
lange strittig sind, gelangt daher die Untersuchungs- und Offizial-
maxime in allen familienrechtlichen Verfahren und in allen Verfahrens-
stadien, mithin auch im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen
sowie im Rechtsmittelverfahren, zur Anwendung (Schweighauser, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 296
ZPO; Steck, Basler Kommentar, N. 3 zu Art. 296 ZPO). Der Untersu-
chungsgrundsatz gilt dabei auch zu Gunsten der unterhaltspflichtigen
Person (BGE 128 III 411 E. 3.2.1) und gestützt auf Art. 272 ZPO
ohnehin für eherechtliche Angelegenheiten, die gemäss Art. 271 ZPO
im summarischen Verfahren beurteilt werden. Die in Art. 317 ZPO
statuierte Novenbeschränkung kommt demnach vorliegend nicht zum
Tragen.
3.1 Der Berufungskläger rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
da er sich zur Stellungnahme der Berufungsbeklagten vom 16. August
2012 nicht mehr habe äussern können. Die Stellungnahme der Beru-
fungsbeklagten vom 16. August 2012 wurde dem Berufungskläger mit
Schreiben vom 20. August 2012 zugestellt. Am 24. August 2012 hat
das Bezirksgericht den angefochtenen Entscheid gefällt.
3.2 Unter dem Aspekt des „letzten Wortes“ ist Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu geben. Dieses Recht auf eine Stellungnahme ist umge-
hend wahrzunehmen (vgl. BGE 133 I 98 E. 2.2; 133 I 100 E. 4.8). Das
bedeutet, dass das Gericht – nach der Zustellung zur Kenntnisnahme
– gehalten ist, eine angemessene Zeitspanne mit dem Entscheid zu-
zuwarten. Vorliegend ging die Stellungnahme der Berufungsbeklagten
beim Berufungskläger frühestens am 21. August 2012 (nach Angaben
des Berufungsbeklagten erst am 22. August 2012) ein. Am 24. August
2012, d.h. maximal 3 Tage nach der Zustellung der Stellungnahme,
wurde der Entscheid gefällt. Diese Zeit zwischen Zustellung und
Urteilsfällung ist - selbst im summarischen Verfahren - zu kurz. Der
Berufungskläger hatte somit keine Möglichkeit, zu den neuen Vorbrin-
gen der Berufungsbeklagten Stellung zu nehmen, weshalb sein
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist.
3.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen
Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu
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äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei
überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im
Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti-
gen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich-
gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen:
BGE 137 V 195 E. 2.3; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).
3.4 Die Kognition des Kantonsgerichts ist im Berufungsverfahren
nicht eingeschränkt und der Berufungskläger konnte sich im Beru-
fungsverfahren umfassend und ohne Novenbeschränkung zur Stel-
lungnahme der Berufungsbeklagten vom 16. August 2012 äussern,
weshalb die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden
Verfahren geheilt werden kann.
(…)
6.2 Kommt ein Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der
Familie nicht nach, so kann das Gericht gemäss Art. 177 ZGB dessen
Schuldner anweisen, ihre Zahlung ganz oder teilweise dem anderen
Ehegatten zu leisten. Nicht vorausgesetzt ist, dass den Unterhaltsver-
pflichteten ein Verschulden trifft; es genügt die Nichterfüllung von
ehelichen Unterhaltspflichten. Damit die Anweisung verhältnismässig
bleibt, muss die Nichterfüllung ernsthafter Natur sein; das gelegentli-
che Ausbleiben von kleineren Teilbeträgen reicht nicht aus (Brunner,
in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A.,
Bern 2010, Rz. 04.81). Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger
über längere Zeit statt Fr. 4004.- lediglich Fr. 2800.- überwiesen hat,
weshalb die ernsthafte Natur der Nichterfüllung vorliegt.
Soweit der Berufungskläger geltend macht, die Ausstände seien in der
Zwischenzeit bezahlt worden, ist dies nicht behelflich, da nicht aus-
geschlossen werden kann, dass er die Unterhaltsbeiträge auch künftig
von sich aus kürzen würde, zumal er sich im Berufungsverfahren
dahingehend äussert, die Unterhaltszahlungen seien bei maximal
Fr. 3000.- oder tiefer festzulegen. Der von ihm in Aussicht gestellte
Beleg eines Dauerauftrages über Fr. 4004.- wurde dem Gericht nicht
eingereicht und könnte zudem jederzeit widerrufen werden.
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6.3 Das mit der Anweisung befasste Gericht hat sich grundsätzlich
nicht erneut mit einem abgeschlossenen Eheschutzverfahren und
dem darin vorgebrachten und vom Eheschutzrichter berücksichtigten
Sachverhalt zu befassen. Gleichwohl dürfen die grundlegenden Per-
sönlichkeitsrechte des Rentenschuldners nicht verletzt werden (BGE
110 II 9 E. 4). Dies bedeutet, dass bei der Schuldneranweisung das
Existenzminimum des Pflichtigen zu wahren ist (Weber, Anweisung an
die Schuldner, Sicherstellung der Unterhaltsforderung und Verfü-
gungsbeschränkung, AJP 2002 S. 239; Bräm/Hasenböhler, Zürcher
Kommentar, N. 23 f. zu Art. 177 ZGB). Veränderte Verhältnisse im
Sinne von ausgewiesenen und berechtigten Mindereinnahmen oder
Mehrauslagen hat der Anweisungsrichter zu berücksichtigen, damit
der Schuldner nicht in eine unhaltbare Lage gerät (Hegnauer, Berner
Kommentar, N. 23 zu Art. 291 ZGB).