RVJ / ZWR 2013
151
Zivilrecht
Droit civil
Zivilrecht - Ehevertrag - Zivilprozessrecht - Rechtsmittel – KGE
(I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 27. August 2012, X. c. Y. - TCV
C1 12 160
Hauptrechtsmittel der ZPO: Abgrenzung, Umwandlung; Ehevertrag:
Anfechtung
Unterscheidung zwischen Berufung und Beschwerde (Art. 308 und 319 ZPO; E. 1.2).
Voraussetzungen für die Umwandlung eines Rechtsmittels (E. 1.3).
Anfechtung eines Ehevertrages wegen veränderter Verhältnisse (E. 2.2), Übervortei-
lung (Art. 21 OR; E. 2.3), Irrtums (Art. 23 ff. OR), absichtlicher Täuschung (Art. 28
OR) oder Furchterregung (Art. 29 f. OR; E. 2.4).
ges umfassend von sich aus über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu
informieren (Art. 170 Abs. 1 ZGB); verschweigt er relevante Tatsachen, so erfüllt
bereits diese Unterlassung den Tatbestand der absichtlichen Täuschung (E. 2.4.3.1
und 2.4.3.2).
Principales voies de recours du CPC : délimitation ; conversion ;
contrat de mariage : contestation
Distinction entre l’appel et le recours (art. 308 et 319 CPC ; consid. 1.2).
Conditions permettant la conversion d’un recours (consid. 1.3).
Contestation d’un contrat de mariage pour cause de modification des circonstances
(consid. 2.2), de lésion (art. 21 CO ; consid. 2.3), d’erreur (art. 23 ss CO), de dol
(art. 28 CO) ou de crainte fondée (art. 29 CO; consid. 2.4).
conjoint de manière complète sur ses revenus et sa fortune (art. 170 al. 1 CC) ; s’il
tait des faits pertinents, cette omission remplit les conditions du dol (consid. 2.4.3.1 et
2.4.3.2).
Aus den Erwägungen
1.1 Der angefochtene Entscheid wurde nach Inkrafttreten der Schwei-
zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO;
SR 272) am 1. Januar 2011 versandt und damit eröffnet (Art. 239
ZPO; BGE 137 III 130 E. 2; 137 III 127 E. 2), weshalb gestützt auf
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Art. 405 Abs. 1 ZPO für das Rechtsmittel das neue Recht zur Anwen-
dung gelangt (vgl. auch BGE 137 III 424 E. 2.3.2).
1.2 Hauptrechtsmittel der ZPO sind die Berufung und die Beschwerde.
Mit Berufung anfechtbar sind, vorbehältlich bestimmter Ausnahmen
(vgl. Art. 309 ZPO), erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide
sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen
(Art. 308 Abs. 1 ZPO). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die
Berufung indessen nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt auf-
rechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10 000.- beträgt
(Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit Beschwerde anfechtbar sind nicht beru-
fungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 319 lit. a ZPO). Nach
dem Wortlaut des Gesetzes ist bei End-, Zwischen- und vorsorglichen
Massnahmeentscheiden die Beschwerde also subsidiär zur Berufung,
wobei in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert das zuläs-
sige Rechtsmittel bestimmt. Bei anderen erstinstanzlichen Entschei-
den und prozessleitenden Verfügungen ist die Beschwerde zulässig,
soweit das Gesetz dies so bestimmt oder durch jene ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Ein
Beweismittelentscheid kann, da das Gesetz die Beschwerde dagegen
nicht ausdrücklich vorsieht, nur unter dieser letzten Voraussetzung,
welche vom Rechtsmittelkläger darzutun ist, selbständig angefochten
werden; im Übrigen müssen Beweismittelentscheide im Rahmen des
Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden
(Botschaft ZPO S. 7377; Brunner, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkom-
mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 12 f. zu
Art. 319 ZPO; Jeandin, in: Code de procédure civile commenté, Basel
2011, N. 14 zu Art. 319 ZPO; Reich, in: Baker & McKenzie [Hrsg.],
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 8 ff. zu
Art. 319 ZPO; Mathys, in: Baker & McKenzie, a.a.O., N. 11 zu Art. 310
ZPO). Die Beschwerde ist schliesslich bei Fällen von Rechtsverweige-
rung gegeben (Art. 319 lit. c ZPO). Berufungs- und Beschwerdefrist
betragen ordentlicherweise jeweils 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 bzw.
Art. 312 Abs. 1 ZPO) und im summarischen Verfahren jeweils
10 Tage (Art. 314 Abs. 1 bzw. 321 Abs. 2 ZPO). Rechtsmittelinstanz
ist das Kantonsgericht (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO; Art. 14 Abs. 1
RPflG).
Die Eheleute haben am 23. April 2003 einen Ehevertrag abgeschlos-
sen, worin sie Gütertrennung vereinbart und die güterrechtliche Ausei-
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nandersetzung geregelt haben. In einem Nachtrag dazu haben sie am
Abmachungen getroffen. Im Scheidungsverfahren vertritt der Ehe-
mann den Standpunkt, dass aufgrund der Gütertrennung die güter-
rechtliche Auseinandersetzung entfällt. Die Ehefrau macht demgegen-
über Willensmängel geltend und bestreitet die Gültigkeit des Ehever-
trages; sie verlangt die güterrechtliche Auseinandersetzung unter
Berücksichtigung des gesamten vor dem Ehevertrag vorhandenen
ehelichen Vermögens. Im angefochtenen Entscheid hat das Bezirks-
gericht erkannt, dass der Ehevertrag samt Nachtrag gültig ist, womit
die güterrechtliche Auseinandersetzung entfällt, und dementspre-
chend die zwecks Feststellung der Gütermassen gestellten Beweis-
mittelanträge abgewiesen. Es handelt sich hierbei um ein Sachurteil in
Form eines Vorurteils gemäss Art. 210 Abs. 1 der erstinstanzlich
anwendbaren ZPO-VS [bzw. eines Zwischenentscheides gemäss
Art. 125 lit. a i.V.m. Art. 237 ZPO], indem das Bezirksgericht laut
Urteilsdispositiv zwar bloss die Gültigkeit des Ehevertrages fest-
gestellt, damit aber im Ergebnis die Klage auf güterrechtliche Ausei-
nandersetzung abgewiesen hat. Mit der Anfechtung dieses Entschei-
des hält die Rechtsmittelklägerin ihre güterrechtlichen Ansprüche auf-
recht; diese sind vermögensrechtlicher Natur, weshalb sich das
Rechtsmittel nach deren Streitwert richtet. Dazu merkte die Rechtsmit-
telklägerin in ihrer Klageantwort an, eine Präzisierung der diesbezüg-
lichen Begehren könne erst nach durchgeführtem Beweisverfahren
vorgenommen werden. Sie gab keinen Mindestwert an (vgl. Art. 85
Abs. 1 ZPO) und die Parteien haben sich darüber nicht geeinigt; daher
hat das Kantonsgericht diesen zu schätzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO).
Gestützt auf die Ausführungen der Beklagten im Scheidungsver-
fahren, wonach der Ehevertrag eine derart stossende und ungleiche
Vermögensverteilung des ehelichen Vermögens vorsah, wird der
Streitwert aufgrund der in diesem Punkt lückenhaften Akten auf
Fr. 30 000.- festgesetzt. Bei diesem Streitwert ist der beanstandete
Entscheid des Bezirksgerichts mit Berufung anfechtbar. Im Rahmen
der Berufung kann auch beanstandet werden, dass damit zusammen-
hängende Beweismittel nicht abgenommen wurden.
1.3 Die Rechtsmittelklägerin hat gestützt auf die fehlerhafte Rechts-
mittelbelehrung des Bezirksrichters statt einer Berufung eine Be-
schwerde eingereicht. Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels
schadet einer Partei nicht, sofern die Prozessvoraussetzungen
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desjenigen Rechtsmittels, das hätte eingereicht werden müssen,
erfüllt sind und es möglich ist, das Rechtsmittel als Ganzes umzu-
wandeln. Die Berufungseingabe muss Anträge enthalten, welche eine
Beurteilung erlauben. Da die Berufung ein reformatorisches Rechts-
mittel ist, sind grundsätzlich Anträge in der Sache zu stellen, also
bestimmte und im Falle von Geldforderungen bezifferte Begehren; ein
simpler Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids genügt
bloss ausnahmsweise, d.h. nur dann, wenn die Rechtsmittelinstanz im
Falle der Gutheissung der Berufung nicht in der Lage ist, in der Sache
selbst zu entscheiden (vgl. Botschaft ZPO S. 7376 sowie Art. 318
ZPO). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbestimmte oder
unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des über-
spitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf eine
Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise
einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbin-
dung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungs-
kläger in der Sache verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbe-
gehren - welcher Geldbeitrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind
im Lichte der Begründung auszulegen. Eine Nachfrist zur Ergänzung
der Begehren kann hingegen nicht gewährt werden (BGE 137 III 617
E. 4, 6.2 und 6.4; 137 III 379 E. 1.2 und 1.3; 137 II 313 E. 1.3). Über-
dies darf jedenfalls der rechtsunkundigen Partei aus einer falschen
Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen (BGE 135 III 374). Die
Rechtsmittelinstanz prüft im jeweiligen Einzelfall, ob eine Umwandlung
möglich ist bzw. ob sich die Partei auf die unrichtige Rechtsmittel-
belehrung berufen darf. In Anlehnung an diese bundesgerichtliche
Rechtsprechung hat der Zivilgerichtshof II des Kantonsgerichts bereits
mehrfach und nach einem Meinungsaustausch der beiden Gerichts-
höfe und der Zivilkammer am 31. Mai 2012 sodann auch der Zivilge-
richtshof I von Amtes wegen eine solche Umwandlung vorgenommen.
Daran ist im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsprechung und die
Rechtssicherheit, welche Grundsätze ebenfalls in prozessualen
Fragen bedeutsam sind, festzuhalten, auch wenn der Hinweis des
Rechtsmittelbeklagten zutrifft, dass sich vorstehend zitierte Urteile
vornehmlich auf das BGG mit einem zur ZPO verschiedenen Rechts-
mittelsystem beziehen, gewisse Autoren und Gerichte anderer Kann-
tone im Zusammenhang mit den Rechtsmitteln der ZPO eine restrik-
tivere Praxis befürworten (hingegen wohl für eine Umwandlung: Hohl,
Procédure civile, Tome II, Bern 2010, N. 2228 allgemeine Ausführun-
gen mit Verweis auf die N. 2622 ff. zum BGG; Blickenstorfer, in:
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Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord-
nung [ZPO] Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 67 f. Vor Art. 308-
334 ZPO; Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/ Schwander, a.a.O.,
N. 11 zu Art. 311 ZPO; Mathys, in: Baker & McKenzie, a.a.O., N. 12
zu Art. 311 ZPO) und die kantonale Praxis unter Geltung des kanto-
nalen Prozessrechts strenger war. Ein prozessualer Nachteil ist dem
Rechtsmittelbeklagten daraus, dass das Kantonsgericht das Rechts-
mittel vorerst als Beschwerde entgegengenommen und die Umwand-
lung in eine Berufung erst nachträglich thematisiert hat, nicht entstan-
den, weil die Vorinstanz im Streitpunkt der Gültigkeit des Ehevertra-
ges vollumfänglich seinem Standpunkt gefolgt ist, so dass für eine
Anschlussberufung ohnehin kein Raum blieb.
In casu erfüllt die als Beschwerde bezeichnete Eingabe die gesetzli-
chen Anforderungen an eine Berufung; sie wurde innert Frist einge-
reicht. Mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheides und mit der
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ver-
langt die Rechtsmittelklägerin jedoch ein Vorgehen, welches im Beru-
fungsverfahren laut Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 ZPO nur dann
ausnahmsweise zulässig ist, wenn ein wesentlicher Teil der Klage
nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu
vervollständigen ist. Letztere Voraussetzung ist hier erfüllt, falls die
Rechtsmittelklägerin entweder mit ihrem Rechtsstandpunkt, wonach
der Ehevertrag nichtig oder ungültig ist, durchdringt, oder die Gültig-
keit des Ehevertrages aufgrund der Akten nicht schlüssig beurteilt
werden kann; denn alsdann müssten in beiden Fällen vorab Sachver-
haltsabklärungen bezüglich des ehelichen Vermögens und der Güter-
massen getroffen werden. Folglich ist die Eingabe der Rechtsmittel-
klägerin als Berufung zu behandeln. Weiter gehende Rechte aus der
mit Blick auf die ZPO offensichtlich falschen Rechtsmittelbelehrung
sind der anwaltlich vertretenen Rechtsmittelklägerin nicht zuzuge-
stehen.
2. (…)
2.1 Die Prozessparteien haben 1991 geheiratet. Im Jahre 2000
erkrankte die Ehefrau an Krebs. Am 23. April 2003 schlossen die Ehe-
leute einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag ab und vereinbarten
den Wechsel vom gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbetei-
ligung zum vertraglichen Güterstand der Gütertrennung; dabei über-
nahm der Ehemann nebst verschiedenen Verpflichtungen gegenüber
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seiner Ehefrau sein Aktienpaket von 50 % an einer Familien-AG sowie
sämtliche Aktien zweier weiterer Aktiengesellschaften A. und B., die
Gattin übernahm das auf ihrem Boden gebaute Mehrfamilienhaus
samt Mobiliar und Hypothekarschulden. Am gleichen Tag schlossen
sie für den Fall der Trennung bzw. Ehescheidung und unter Vorbehalt
einer wesentlichen Änderung der Vermögens- und Einkommens-
verhältnisse der Parteien sowie des andauernden Konsenses eine
schriftliche Vereinbarung über die Unterhaltsleistungen des Eheman-
nes und die Aufteilung der 3. Säule. Am 23. April 2003 liessen sie
einen Nachtrag zum Ehevertrag stipulieren. Am 5. Mai 2003 hob der
Ehemann den ehelichen Haushalt faktisch auf, indem er die bisherige
gemeinsame Familienwohnung für immer verliess. Die Rechtsmittel-
klägerin vertritt den Standpunkt, der Ehevertrag sei nichtig bzw. ungül-
tig. Nach dem Willen der Parteien habe die Vereinbarung über die
Unterhaltsleistungen, gerade auch der Vorbehalt veränderter Einkom-
mens- und Vermögensverhältnisse, Teil des Ehevertrages gebildet,
was allein wegen der unrichtigen Rechtsauskunft der Notarin nicht so
stipuliert worden sei. Ausserdem sei sie von ihrem Gatten durch den
Ehevertrag übervorteilt und in Bezug auf die damalige Vermögens-
und Einkommenssituation getäuscht worden; weiter habe sie keinen
Ehevertrag abschliessen wollen, schliesslich aber geschwächt durch
ihr Krebsleiden sich dem ständigen Druck ihres Ehemannes nicht
mehr widersetzen können. Der Bezirksrichter erkannte in seinem
Urteil auf Gültigkeit von Ehevertrag und Nachtrag, was die Rechts-
mittelklägerin anficht.
2.2 Die Rechtsmittelklägerin hat zwar behauptet, aber nicht bewie-
sen, dass der Vorbehalt der wesentlichen Änderung der Einkommens-
und Vermögensverhältnisse nicht nur für die Unterhaltsvereinbarung,
sondern auch für den Ehevertrag gelten sollte. Die Parteien wurden
dazu nicht befragt. Die stipulierende Notarin sagte zwar aus, dass die
Eheleute den Unterhalt ebenfalls im Ehevertrag geregelt haben
wollten, was ihrer Meinung nach rechtlich nicht möglich gewesen sei.
Damit ist jedoch keineswegs erstelllt, dass der fragliche Vorbehalt
nach dem Willen der Parteien umfassende Gültigkeit haben sollte.
Eine solche Sichtweise stünde im offensichtlichen Widerspruch zu
dem vom Ehegatten mit dem Ehevertrag verfolgten Ziel einer endgülti-
gen Vermögensausscheidung. Im Übrigen knüpft der Wortlaut der
Unterhaltsvereinbarung klar und unmissverständlich bloss die Unter-
haltsregelung an den Vorbehalt veränderter Verhältnisse. Schliesslich
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ist ein Ehevertrag insoweit bedingungsfeindlich, als dass er den Über-
gang von einem zum andern Güterstand und damit verbunden die
güterrechtliche Auseinandersetzung auf einen bestimmten Zeitpunkt
hin vornimmt, was die Berücksichtigung künftiger Entwicklungen bei
vereinbarter Gütertrennung begrifflich gerade ausschliesst. Mithin
kann die Rechtsmittelklägerin aus den Vorbehalten in der Unterhalts-
vereinbarung und aus dem Umstand, dass Güterrecht und Unterhalt
entgegen der ursprünglichen Absicht der Parteien in zwei separaten
Verträgen geregelt wurden, was rechtlich durchaus zulässig ist, nichts
zu ihren Gunsten in Bezug auf die (Un-) Gültigkeit und (Un-) Ver-
bindlichkeit des Ehevertrages ableiten.
2.3 Eine Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR kann gemäss
dessen Abs. 1 innerhalb Jahresfrist geltend gemacht werden; nach
Abs. 2 der nämlichen Bestimmung beginnt die Jahresfrist bereits mit
dem Abschluss des Vertrages. Dass die Rechtsmittelklägerin innert
dieser kurz bemessenen Frist erklärt hätte, sie halte den Vertrag nicht,
wurde weder behauptet noch bewiesen.
2.4 Leidet der Ehevertrag (Art. 182 ZGB) an einem Willensmangel
zufolge Irrtums, absichtlicher Täuschung oder Furchterregung, ist er
gemäss Art. 23 ff. OR einseitig unverbindlich, solange nicht aufgrund
des Zeitablaufs eine Heilung eingetreten ist (Hausheer/Reusser/
Geiser, Berner Kommentar, N. 59 zu Art. 182 ZGB mit Verweis auf
Lemp, Berner Kommentar, N. 35 zu aArt. 179 ZGB).
2.4.1 Ein mit einem Willensmangel behafteter Vertrag kann von dem-
jenigen, der dem Willensmangel unterlegen ist, während eines Jahres
seit Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung bzw. seit Beseiti-
gung der Drohung angefochten werden (Art. 31 OR). Dies führt zur
Aufhebung des Vertrages ex tunc. Trotz Vorliegens eines Willens-
mangels hat ein Vertrag jedoch dann Bestand, wenn er vom Betroffe-
nen nachträglich genehmigt worden ist. Eine Genehmigung unterstellt
das Gesetz, wenn der Vertrag nicht innerhalb der erwähnten Jahres-
frist angefochten wird (Art. 31 OR). Schon vor Ablauf dieser Frist kann
eine Genehmigung durch ausdrückliche oder konkludente Erklärung
erfolgen (Schwenzer, Basler Kommentar, N. 17 zu Art. 31 OR;
Schmidlin, Berner Kommentar, N. 115 zu Art. 31 OR). Eine konklu-
dente Genehmigung wurde von der Rechtsprechung beispielsweise
bejaht, wenn sich der Käufer auf die kaufrechtliche Sachgewähr-
leistung beruft und damit zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag
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trotz ihm bekannter Mängel gelten lassen - mithin genehmigen - will
(BGE 127 III 83 E. 1b). Analog wurde für den Mietvertrag entschieden,
dass der Mieter, der eine Klage auf Mietzinsherabsetzung erhebt,
damit konkludent zum Ausdruck bringt, den Vertrag trotz ihm
bekannter Mängel gelten zu lassen (Bundesgerichtsurteil 4C.326/2002
vom 7. Februar 2003 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine konkludente Geneh-
migung des Vertrages setzt dabei voraus, dass der Genehmigende in
sicherer Kenntnis des Willensmangels gehandelt hat. Bloss unbe-
stimmte, nicht näher belegte Zweifel genügen nicht. Insbesondere bei
einer Täuschung ist die sichere Erkenntnis erforderlich, dass der
Mangel durch falsche Vorspiegelung von Tatsachen verursacht wor-
den ist. Angesichts der Tragweite des Rechtsverzichts, der in einer
Genehmigung liegt, kann namentlich bei einer absichtlichen
Täuschung nicht leichthin auf vorbehaltloses Einverständnis geschlos-
sen werden (Bundesgerichtsurteil 4C.326/2002 vom 7. Februar 2003
E. 3.2; BGE 108 II 102 E. 2a m.w.H., vgl. auch BGE 109 II 319 E. 4c).
Art. 31 OR kennt neben der relativen einjährigen Verwirkungsfrist
keine absolute Ausschlussfrist (BGE 114 II 140 f.; Schwenzer, a.a.O.,
N. 11-13 zu Art. 31 OR). Einredeweise kann die Täuschung u.U. auch
nach Ablauf der Einjahresfrist noch geltend gemacht werden
(Schwenzer, a.a.O., N. 21 zu Art. 31 OR; Schmidlin, a.a.O., N. 135 ff.
zu Art. 31 OR; jeweils mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
2.4.2 Wohl nicht strittig ist, dass die Initiative zum Abschluss des Ehe-
vertrages mit dem Wechsel von der Errungenschaftsbeteiligung zur
Gütertrennung vom Ehemann ausging. Die Ehefrau sagte dazu aus,
ihr Ehemann habe ihr eines Tages im Jahr 2003 eröffnet, ein
Geschäftspartner wolle ihn zerstören, dieser sei im Begriffe, ihn kaputt
zu machen und er würde alles verlieren, weshalb die Gütertrennung
eine gute Sache sei. Der Ehemann erklärte den Wechsel damit, dass
die A. AG, an welcher er 50 % der Aktien hält, einen Grossauftrag
erhalten hatte, wobei man nicht gewusst habe, wie dieses Geschäft
ausgehe, weshalb man sich auch wegen des Baus des Mehrfamilien-
hauses habe absichern wollen, um zu verhindern, dass auf ihr priva-
tes Vermögen gegriffen werde, falls die Sache schief laufe. Diese
Argumentation ist nicht zwingend, handelt es sich doch bei einer
Aktiengesellschaft um ein selbständiges Rechtssubjekt, so dass die
Inanspruchnahme von Privatvermögen für Schulden der Gesellschaft
nicht ohne Weiteres möglich ist. Für das Kantonsgericht ist aufgrund
der Zeugenaussagen der Schwester und der Schwägerin des Ehe-
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mannes sodann erstellt, dass dieser seine Ehefrau wie von derselben
behauptet und ausgesagt bezüglich des Abschlusses des Ehevertra-
ges unter Druck setzte. Wie sich jedoch aus der hinterlegten Korres-
pondenz und den Aussagen ihres damaligen Rechtsvertreters ergibt,
war eine Scheidung bereits im Jahr nach der Trennung, also 2004, für
die Ehefrau ein Thema. Folglich war spätestens dann der Druck ent-
fallen und einer allfälligen Drohung mit der Scheidung bei Nichtunter-
zeichnung des Ehevertrages die Grundlage entzogen, womit die Ein-
jahresfrist in Gang gesetzt wurde und inzwischen längstens abge-
laufen ist. Mithin helfen der Rechtsmittelklägerin ihre Ausführungen,
wonach der Rechtsmittelbeklagte den Ehevertrag mittels Druck und
Drohung erwirkt habe, rechtlich nicht weiter.
2.4.3 Näher zu prüfen ist die Behauptung der Ehefrau, ihr Gatte habe
sie bei Abschluss des Ehevertrages bezüglich der damaligen Ein-
kommens- und insbesondere Vermögensverhältnisse absichtlich ge-
täuscht, indem er die finanzielle Lage der Firmen als äusserst schlecht
hingestellt habe, weshalb das eheliche Vermögen mittels Ehevertrags
geschützt werden müsse, er ihr die für eine korrekte güterrechtliche
Auseinandersetzung benötigten Belege, namentlich die einschlägigen
Firmenunterlagen, vorenthalten habe, und so ihre Unterschrift unter
den von ihm gewollten Ehevertrag erwirkt habe, welcher eine stossen-
de und ungleiche Verteilung des ehelichen Vermögens vorgesehen
habe. In prozessualer Hinsicht bringt die Rechtsmittelklägerin vor, sie
sei für den Nachweis der von ihr geltend gemachten Täuschung auf
Beweiserhebungen angewiesen, welche der Bezirksrichter abge-
wiesen habe. Ohne die von ihr beantragten Beweise könne nicht beur-
teilt werden, ob und inwieweit sie getäuscht worden sei; sie habe
daher bis heute keine sichere Kenntnis von der Täuschung durch den
Rechtsmittelbeklagten.
2.4.3.1 Bei ihrer Befragung führte die Ehefrau aus, ihr Gatte habe mit
ihr über die Gütertrennung nie ein vernünftiges Wort gesprochen.
Verkehrswertschatzungen der beiderseitigen Vermögen hätten nicht
vorgelegen. Die Verteilung der Vermögenswerte sei von ihrem Mann
beschlossen worden. Der Ehemann sagte demgegenüber aus, dies
sei in gegenseitiger Absprache, nachdem man die Jahresabschlüsse
der Aktiengesellschaften miteinander angeschaut habe, erfolgt. Hinge-
gen räumte er ein, dass er glaube, dass sie keine Verkehrswert-
schätzungen der Aktien hätten machen lassen.
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Gemäss Zeugenaussage der stipulierenden Notarin wurde sie vom
Ehemann kontaktiert. Sie habe sich mit diesem am 9. April 2003 zu
einer Besprechung getroffen und dabei von ihm die notwendigen
Angaben erhalten. Am 11., 14. und 15. April 2003 habe er ihr telefo-
nisch weitere Details mitgeteilt und sie gebeten, den Ehevertrag zu
erstellen. Anlässlich einer Zusammenkunft vom 16. April 2003 habe
sie mit den Eheleuten den Vertragsentwurf besprochen. Die Ehefrau
habe dabei erklärt, sie wolle vorläufig, jedenfalls bis zur Regelung der
Probleme mit dem Haus, keinen Ehevertrag. Am 22. April 2003 habe
der Ehemann sie informiert, dass seine Frau nun doch einverstanden
sei, den Ehevertrag zu unterzeichnen. Nachdem er ihr am 23. April
2003 telefonisch noch kleinere Änderungen durchgegeben habe, sei
der Ehevertrag gleichentags verurkundet worden. Der Ehemann habe
ihr laut Besprechungsnotiz die Bilanzen seiner Firmen zustellen
wollen, dies, wie sie glaube, jedoch nicht getan. Sie habe aufgrund
seiner Angaben eine entsprechende Aufstellung mit dem Titel „Güter-
rechtliche Auseinandersetzung“ gemacht und mit den Eheleuten
besprochen; die Eigengüter habe sie nicht berechnet. Schätzungen
der Vermögenswerte, welche im Rahmen des Ehevertrages den Ehe-
gatten zugeteilt worden seien, hätten ihr nicht vorgelegen. Wenn sich
die Ehegatten über die Anrechnungswerte einig seien, benötige sie
keine Schätzungen. Die einzelnen Bedingungen des Ehevertrages
habe sie auf Vorschlag des Ehemannes in den Ehevertrag aufgenom-
men. Verkehrswertschatzungen der Liegenschaften und der Aktien-
pakete habe sie keine gehabt, sie selbst habe keine Berechnungen
betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen. Sie
habe die Parteien grundsätzlich umfassend beraten, wobei sie natür-
lich die Angaben über die Vermögenswerte nicht habe überprüfen
können.
Aufgrund der Aussage der Notarin ist erwiesen, dass diese keine
inhaltliche Kontrolle des Ehevertrages hinsichtlich der korrekten
Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorgenom-
men hat und dass ihr in diesem Zusammenhang keinerlei Dokumente
vorgelegt wurden. Vielmehr verfasste sie den Ehevertrag ausschliess-
lich gestützt auf die Instruktionen des Ehemannes. Weitere Personen
neben den Vertragsparteien und der Notarin waren bei der Vorberei-
tung und dem Abschluss des Ehevertrages direkt nicht beteiligt.
Immerhin besprach die Rechtsmittelklägerin den Vertragsentwurf
Punkt für Punkt mit der Schwester des Ehemannes, welche ihr riet,
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ihn in zwei Punkten nicht zu unterzeichnen, welchem Ratschlag die
Ehefrau offenbar Folge leistete, wurden doch noch vor Unterzeichung
der Notarin telefonisch Änderungen durchgegeben. Der Umstand,
dass die Ehefrau den fertigen Vertragsentwurf mit einer Drittperson
Punkt für Punkt besprach, bildet ein Indiz dafür, dass der
Vertragsinhalt nicht von ihr, sondern von ihrem Ehemann so vorge-
schlagen worden war. Ebenfalls dafür spricht die von der Notarin
bestätigte Tatsache, dass die Ehefrau vorerst an sich überhaupt
keinen Ehevertrag wollte und den ersten Verurkundungstermin unge-
nutzt verstreichen liess. Schliesslich war es der Ehemann, welcher
wegen angeblicher Geschäftsrisiken, die er allein als solche ein-
schätzte, die Gütertrennung wollte und sich deshalb diesbezüglich
sicherlich und als Erster seine Gedanken machte. Selbst wenn man
auf dessen Aussagen abstellt, wurde im Hinblick auf die güterrechtli-
che Auseinandersetzung keine saubere Aufstellung der verschie-
denen Gütermassen mit den unerlässlichen Wertangaben ausgear-
beitet. Er will mit seiner Gattin nur die Jahresabschlüsse angeschaut
haben, was offensichtlich nicht ausreicht, um sich ein verlässliches
Bild über den finanziellen Zustand einer Aktiengesellschaft und insbe-
sondere über deren Wert bzw. den Verkehrswert der Aktien zu
machen; als Realschülerin mit einem zweijährigen Schnellhandel an
einer Privatschule, einem Lehrabschluss als Telegrafistin sowie einem
einige Zeit nach Abschluss des Ehevertrages besuchten Buchhal-
tungskurs war die Ehefrau dazu selbst bei mehrjähriger Mitarbeit im
Büro nicht befähigt. Für das Kantonsgericht ist daher erstellt, dass es
der Ehemann war, welcher den Vertragsentwurf inhaltlich vorgab, und
dass er denselben weder gegenüber seiner Ehefrau noch gegenüber
der Notarin dokumentierte. Beide verliessen sich hier letztlich auf
seine Angaben. Der Nachtrag zum Ehevertrag beinhaltete lediglich
Ausführungsbestimmungen zu diesem und änderte nichts am eigentli-
chen Vertragsinhalt.
2.4.3.2 Grundsätzlich hat jeder Ehegatte dem anderen, soweit dieser
ein Rechtsschutzinteresse hat, umfassend Auskunft zu erteilen über
sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden (Art. 170 Abs. 1
ZGB). Bei Abschluss eines Ehevertrages mit Wechsel vom ordentli-
chen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zum vertraglichen
Güterstand der Gütertrennung haben die Eheleute sich gegenseitig
von sich aus vollständig Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse zu
geben, nicht nur eine „Bilanz“, sondern vielmehr eine detaillierte
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Abrechnung, gegebenfalls mit Belegen, vorzulegen und über eingetre-
tene Vermögensveränderungen zu informieren. Desinteresse, Gleich-
gültigkeit, Vergesslichkeit oder Nachlässigkeit der einen Partei entbin-
det deren Ehepartner nicht von seinen Auskunftspflichten; ein Ehe-
gatte, der seine Auskunftspflichten nicht oder nicht gehörig oder nicht
vollständig erfüllt, vermag sich daher nicht damit zu entlasten, dass
seine Ehefrau nicht nachfrägt (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen
BF.2003/15 vom 19. August 2004, publ. in FamPra.ch 1/2005 S. 126
ff.; Schwander, Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 170 ZGB). Aufgrund
der gesetzlichen Aufklärungspflicht, aber auch wegen des besonderen
Vertrauensverhältnisses zwischen Eheleuten, kann selbst eine blosse
Tatsachenverschweigung bereits den Tatbestand der absichtlichen
Täuschung erfüllen. Bei dieser gereicht dem Irrenden der fahrlässige
Irrtum nicht zum Nachteil (Schwenzer, a.a.O., N. 3 und 6 ff. zu Art. 28
OR; Schmidlin, a.a.O., N. 16, 27, 36, 58, 70, 77, 83 f. und 90 zu
Art. 28 OR). Soweit also der Rechtsmittelbeklagte beim Ehevertrag
von falschen, namentlich von zu tiefen Werten bei der Errungenschaft
ausgegangen ist, hat er, da er - nötigenfalls mit Hilfe seines
Treuhänders - über die richtigen Zahlen verfügte, die Rechtsmittelklä-
gerin absichtlich getäuscht.
In casu besteht die Besonderheit darin, dass aufgrund der vorhan-
denen Akten nicht schlüssig beurteilt werden kann, ob der Rechts-
mittelbeklagte die Rechtsmittelklägerin in Bezug auf seine Einkom-
mens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses des
Ehevertrages mit falschen Angaben bzw. Annahmen getäuscht hat.
Aus dem Ehevertrag selbst gehen weder die Berechnungsgrundlagen
für die güterrechtliche Auseinandersetzung noch die berücksichtigten
Werte der einzelnen Vermögensbestandteile hervor. Die Notarin
erwähnte eine von ihr nach den Angaben des Ehemannes gemachte
Aufstellung, welche indes nicht zu den Akten genommen wurde. Der
Ehemann selbst hat diesbezüglich keine Ausführungen gemacht und
auch keine Unterlagen eingereicht. Zuverlässige Bewertungen der
Vermögenswerte sowie Nachweise für den jeweiligen Erfolg der
Aktiengesellschaften und die Einkommen des Ehemannes fehlen.
Glaubhaft erscheint, dass die Ehefrau nicht über solche Dokumente
verfügt. Damit ist aber völlig offen, ob der ehevertragliche Wechsel
von der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung auf einer
korrekten güterrechtlichen Auseinandersetzung beruht. Die zeitliche
Nähe von Ehevertragsabschluss und Auszug des Ehegatten aus der
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gemeinsamen ehelichen Wohnung, sein Drängen auf einen Vertrags-
abschluss sowie seine kaum triftigen Gründe für den Abschluss des
Ehevertrages wecken diesbezüglich etwelche Bedenken, auch wenn
die zum Teil detaillierte Regelung der Zusatzverpflichtungen des Ehe-
mannes einen angemessenen Ausgleich der gegenseitigen Forderun-
gen aus Güterrecht nicht zum vornherein ausschliesst. Nach dem Ge-
sagten besteht bis heute keine sichere Kenntnis von der Täuschung,
Verdachtsmomente wegen einer luxuriösen Lebensführung genügen
nicht, weshalb die Rechtsmittelklägerin eine allfällige Täuschung
durch ihre Handlungen, z.B. durch ihre frühere Beanstandung, der
Rechtsmittelkläger habe den Ehevertrag nicht korrekt erfüllt, auch
nicht genehmigt haben kann.
2.4.3.3 Die Vorinstanz hat eine Täuschung der Ehefrau verneint, da
sie aufgrund ihrer zehnjährigen Mitarbeit im Betrieb und ihrer Funktion
als Verwaltungsratspräsidentin - laut Handelsregisterauszug: einzige
Verwaltungsrätin vom 26. Oktober 1994 bis zum 20. Juni 2003 - der
Familien-AG Einblick in die finanziellen Verhältnisse dieser Firma
gehabt habe. Mit dieser Begründung verkennt das Bezirksgericht die
in vorangehender E. 2.4.3.2 dargelegte rechtliche Bedeutung der
gegenseitigen umfassenden Auskunfts- und Abrechnungspflichten der
Eheleute bei einem Wechsel vom ordentlichen zum vertraglichen
Güterstand. Dort wurde auch dargetan, dass der Einblick in Jahres-
abschlüsse dafür nicht ausreicht. Gleiches gilt für die Mitarbeit im
Büro, welche zwar gewisse Kenntnisse über den Geschäftsverlauf
vermittelt, einen Mitarbeiter jedoch noch nicht in die Lage versetzt,
den finanziellen Ist-Zustand einer Aktiengesellschaft oder deren Wert
bzw. den Wert der Aktien zuverlässig zu schätzen. Dies gilt gerade für
die Ehefrau, welche diesbezüglich über keine qualifizierte Ausbildung
verfügt (vgl. E. 2.4.3.1). Die Parteien sprechen von zehn Jahren Mitar-
beit im Betrieb. Der Ehemann führte aus, seine Gattin habe bis zur
Gründung der A. AG stundenweise einen Teil der Büroarbeiten der
damals noch kleineren Firma gemacht, Rechnungen geschrieben und
Zahlungen veranlasst. Ab 2001 sei eine Büroangestellte beschäftigt
worden. Seine Frau habe weiterhin stundenweise gearbeitet. Diese
gab an, nach der Gründung der A. AG sei eine kaufmännische Ange-
stellte zur Erledigung der Buchhaltung angestellt worden; diese habe
sie nämlich nicht gelernt. Sie habe Rechnungen erstellt, Verträge und
Offerten geschrieben, Zahlungen getätigt, jedoch keinen Einblick in
das Finanzielle gehabt. Weiter räumte sie ein, in den zehn Jahren
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zusammen mit ihrem Gatten die Post geöffnet zu haben. Bis zu wel-
chem genauen Zeitpunkt die Ehefau in der Firma ihres Mannes tätig
war, ergibt sich aus den Parteiaussagen nicht, auch wenn der Ehe-
mann in der Replik behauptet hat, sie habe bis anfangs 2003 Einblick
und Kenntnis sämtlicher finanziellen Angelegenheiten geschäftlicher
und privater Natur gehabt. Zutreffend ist, dass die Ehefrau als Verwal-
tungsrätin der Familien-AG laut Gesetz Einblick in alle Angele-
genheiten der Gesellschaft nehmen konnte und dass sie als Gesell-
schaftsorgan auch gewisse Pflichten hatte. Bei einer faktisch vom
Ehemann geleiteten Familien-AG schliesst dies im internen Verhältnis
unter den Eheleuten die Berufung auf Willensmängel infolge
Täuschung durch den Gatten indessen wohl kaum aus, drängt hier
doch das bei Ehepaaren vorausgesetzte Vertrauensverhältnis mit den
daraus abgeleiteten Auskunfts- und Treuepflichten aktienrechtliche
Pflichten in den Hintergrund, zumal dem Getäuschten ganz allgemein
selbst die Fahrlässgkeit seines Irrtums nicht vorgehalten werden darf.
Vorliegend hat dieser Punkt ohnehin nur wenig praktische Bedeutung.
Denn die Familien-AG enstand am 28. August 1991, also vor der
Eheschliessung am 31. August 1991, und zwar durch Übernahme der
Aktiven und Passiven der vorbestehenden Familien-Kollektivgesell-
schaft, so dass das Aktienpaket des Ehemannes von 50 % wahr-
scheinlich sein Eigengut bildet. Anders verhält es sich bei der A. AG
sowie der B. AG, welche während der Ehe in den Jahren 2001 bzw.
2002 gegründet wurden und deren Aktien demzufolge Errungenschaft
darstellen dürften. Das voll liberierte Aktienkapital der A. AG wurde im
Umfange von Fr. 46 000.- durch eine Sacheinlage des Ehemannes
geleistet; wie das restliche Aktienkapital sowie das im Betrage von
Fr. 50 000.- liberierte Aktienkapital der B. AG aufgebracht wurde, ist
unklar. Jedenfalls handelt es sich bei diesen Aktiengesellschaften laut
Bestätigung seines Treuhänders entgegen der Aussage des Beru-
fungsbeklagten nicht um Tochtergesellschaften der Familien-AG. In
diesen beiden Firmen war die Ehefrau nicht Organ oder Zeichungsbe-
rechtigte und es ist nicht ersichtlich, inwieweit ihr hier zuverlässige
Angaben zu den Geschäftszahlen und insbesondere zu den Aktien-
werten zur Verfügung gestanden hätten. Der Rechtsmittelklägerin
kann demzufolge nicht unterstellt werden, sie habe die für die güter-
rechtliche Auseinandersetzung und den Abschluss des Ehevertrages
relevanten Kennzahlen gekannt oder kennen müssen.
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2.4.3.4 Lassen die Akten eine Beurteilung der Frage, ob die Rechts-
mittelklägerin vom Rechtsmittelbeklagten bei Abschluss des Ehever-
trages getäuscht wurde, nicht zu, so kann auch nicht darüber befun-
den werden, ob der seinerzeit geschlossene Ehevertrag samt Nach-
trag gültig ist. Der Bezirksrichter hat demnach seinen diesbezüglichen
Entscheid ohne die nötigen Beweisabklärungen und insoweit verfrüht
gefällt. Das angefochtene Urteil ist daher in Gutheissung der Berufung
aufzuheben und die Sache ist für die zusätzlichen Abklärungen und
den nachfolgend neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Seine Beweisverfügung wird das Bezirksgericht vor dem Hintergrund
des gesetzlichen Güterrechts erlassen müssen; nachträgliche Voll-
zugsprobleme bei der Umsetzung des Ehevertrages sind im Allgemei-
nen nicht geeignet, dessen Gültigkeit in Frage zu stellen.