Appeal against marriage contract validly converted to appeal; remand for fraud assessment

C1 12 160Kantonsgericht27.08.2012Partially Granted

Zusammenfassung

The cantonal court dealt first with the correct appellate remedy and held that the wife’s wrongly labeled complaint could be converted into an appeal because the dispute was a first-instance civil property-regime decision with sufficient value in dispute. On the merits, the court rejected the wife’s arguments based on changed circumstances, lesion, and fear, but found that the file did not allow a definitive assessment of whether the husband had fraudulently concealed or distorted the parties’ financial situation when the marriage contract was concluded. Because spouses must disclose income and assets fully before contracting, the question of fraud required further evidence. The district court judgment was therefore set aside and the matter remitted.

Regest

Art. 308, 318, 319 ZPO; Art. 170 Abs. 1 ZGB; Art. 28, 31 OR: qualification and conversion of remedies; challenge to a marriage contract for fraud. A first-instance decision on the validity of a marriage contract in a matrimonial property dispute is appealable where the dispute value threshold is met. An incorrectly designated remedy may be converted into an appeal if the statutory requirements of the actually applicable remedy are satisfied and the appellant’s request can be assessed from the submissions. In matrimonial property planning, spouses owe each other a comprehensive duty of disclosure ex officio regarding income and assets; concealment of material financial facts may already constitute fraudulent misrepresentation. Where the file does not permit a conclusive assessment of fraud, the validity of the contract cannot be finally decided and the case must be remitted for further evidence (consid. 1.2, 1.3, 2.4.3.2–2.4.3.4).

Gesamter Gesetzestext

RVJ / ZWR 2013

151

Zivilrecht

Droit civil

Zivilrecht - Ehevertrag - Zivilprozessrecht - Rechtsmittel – KGE

(I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 27. August 2012, X. c. Y. - TCV

C1 12 160

Hauptrechtsmittel der ZPO: Abgrenzung, Umwandlung; Ehevertrag:

Anfechtung

  • Unterscheidung zwischen Berufung und Beschwerde (Art. 308 und 319 ZPO; E. 1.2).

  • Voraussetzungen für die Umwandlung eines Rechtsmittels (E. 1.3).

  • Anfechtung eines Ehevertrages wegen veränderter Verhältnisse (E. 2.2), Übervortei-

lung (Art. 21 OR; E. 2.3), Irrtums (Art. 23 ff. OR), absichtlicher Täuschung (Art. 28

OR) oder Furchterregung (Art. 29 f. OR; E. 2.4).

  • Jeder Ehegatte hat seinen Partner im Hinblick auf den Abschluss eines Ehevertra-

ges umfassend von sich aus über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu

informieren (Art. 170 Abs. 1 ZGB); verschweigt er relevante Tatsachen, so erfüllt

bereits diese Unterlassung den Tatbestand der absichtlichen Täuschung (E. 2.4.3.1

und 2.4.3.2).

Principales voies de recours du CPC : délimitation ; conversion ;

contrat de mariage : contestation

  • Distinction entre l’appel et le recours (art. 308 et 319 CPC ; consid. 1.2).

  • Conditions permettant la conversion d’un recours (consid. 1.3).

  • Contestation d’un contrat de mariage pour cause de modification des circonstances

(consid. 2.2), de lésion (art. 21 CO ; consid. 2.3), d’erreur (art. 23 ss CO), de dol

(art. 28 CO) ou de crainte fondée (art. 29 CO; consid. 2.4).

  • En vue de la conclusion d’un contrat de mariage, chaque époux doit renseigner son

conjoint de manière complète sur ses revenus et sa fortune (art. 170 al. 1 CC) ; s’il

tait des faits pertinents, cette omission remplit les conditions du dol (consid. 2.4.3.1 et

2.4.3.2).

Aus den Erwägungen

1.1 Der angefochtene Entscheid wurde nach Inkrafttreten der Schwei-

zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO;

SR 272) am 1. Januar 2011 versandt und damit eröffnet (Art. 239

ZPO; BGE 137 III 130 E. 2; 137 III 127 E. 2), weshalb gestützt auf


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RVJ / ZWR 2013

Art. 405 Abs. 1 ZPO für das Rechtsmittel das neue Recht zur Anwen-

dung gelangt (vgl. auch BGE 137 III 424 E. 2.3.2).

1.2 Hauptrechtsmittel der ZPO sind die Berufung und die Beschwerde.

Mit Berufung anfechtbar sind, vorbehältlich bestimmter Ausnahmen

(vgl. Art. 309 ZPO), erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide

sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen

(Art. 308 Abs. 1 ZPO). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die

Berufung indessen nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt auf-

rechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10 000.- beträgt

(Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit Beschwerde anfechtbar sind nicht beru-

fungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und

Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 319 lit. a ZPO). Nach

dem Wortlaut des Gesetzes ist bei End-, Zwischen- und vorsorglichen

Massnahmeentscheiden die Beschwerde also subsidiär zur Berufung,

wobei in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert das zuläs-

sige Rechtsmittel bestimmt. Bei anderen erstinstanzlichen Entschei-

den und prozessleitenden Verfügungen ist die Beschwerde zulässig,

soweit das Gesetz dies so bestimmt oder durch jene ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Ein

Beweismittelentscheid kann, da das Gesetz die Beschwerde dagegen

nicht ausdrücklich vorsieht, nur unter dieser letzten Voraussetzung,

welche vom Rechtsmittelkläger darzutun ist, selbständig angefochten

werden; im Übrigen müssen Beweismittelentscheide im Rahmen des

Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden

(Botschaft ZPO S. 7377; Brunner, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkom-

mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 12 f. zu

Art. 319 ZPO; Jeandin, in: Code de procédure civile commenté, Basel

2011, N. 14 zu Art. 319 ZPO; Reich, in: Baker & McKenzie [Hrsg.],

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 8 ff. zu

Art. 319 ZPO; Mathys, in: Baker & McKenzie, a.a.O., N. 11 zu Art. 310

ZPO). Die Beschwerde ist schliesslich bei Fällen von Rechtsverweige-

rung gegeben (Art. 319 lit. c ZPO). Berufungs- und Beschwerdefrist

betragen ordentlicherweise jeweils 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 bzw.

Art. 312 Abs. 1 ZPO) und im summarischen Verfahren jeweils

10 Tage (Art. 314 Abs. 1 bzw. 321 Abs. 2 ZPO). Rechtsmittelinstanz

ist das Kantonsgericht (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO; Art. 14 Abs. 1

RPflG).

Die Eheleute haben am 23. April 2003 einen Ehevertrag abgeschlos-

sen, worin sie Gütertrennung vereinbart und die güterrechtliche Ausei-


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nandersetzung geregelt haben. In einem Nachtrag dazu haben sie am

  1. Juli 2003 in Bezug auf den Vollzug des Ehevertrages zusätzliche

Abmachungen getroffen. Im Scheidungsverfahren vertritt der Ehe-

mann den Standpunkt, dass aufgrund der Gütertrennung die güter-

rechtliche Auseinandersetzung entfällt. Die Ehefrau macht demgegen-

über Willensmängel geltend und bestreitet die Gültigkeit des Ehever-

trages; sie verlangt die güterrechtliche Auseinandersetzung unter

Berücksichtigung des gesamten vor dem Ehevertrag vorhandenen

ehelichen Vermögens. Im angefochtenen Entscheid hat das Bezirks-

gericht erkannt, dass der Ehevertrag samt Nachtrag gültig ist, womit

die güterrechtliche Auseinandersetzung entfällt, und dementspre-

chend die zwecks Feststellung der Gütermassen gestellten Beweis-

mittelanträge abgewiesen. Es handelt sich hierbei um ein Sachurteil in

Form eines Vorurteils gemäss Art. 210 Abs. 1 der erstinstanzlich

anwendbaren ZPO-VS [bzw. eines Zwischenentscheides gemäss

Art. 125 lit. a i.V.m. Art. 237 ZPO], indem das Bezirksgericht laut

Urteilsdispositiv zwar bloss die Gültigkeit des Ehevertrages fest-

gestellt, damit aber im Ergebnis die Klage auf güterrechtliche Ausei-

nandersetzung abgewiesen hat. Mit der Anfechtung dieses Entschei-

des hält die Rechtsmittelklägerin ihre güterrechtlichen Ansprüche auf-

recht; diese sind vermögensrechtlicher Natur, weshalb sich das

Rechtsmittel nach deren Streitwert richtet. Dazu merkte die Rechtsmit-

telklägerin in ihrer Klageantwort an, eine Präzisierung der diesbezüg-

lichen Begehren könne erst nach durchgeführtem Beweisverfahren

vorgenommen werden. Sie gab keinen Mindestwert an (vgl. Art. 85

Abs. 1 ZPO) und die Parteien haben sich darüber nicht geeinigt; daher

hat das Kantonsgericht diesen zu schätzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO).

Gestützt auf die Ausführungen der Beklagten im Scheidungsver-

fahren, wonach der Ehevertrag eine derart stossende und ungleiche

Vermögensverteilung des ehelichen Vermögens vorsah, wird der

Streitwert aufgrund der in diesem Punkt lückenhaften Akten auf

Fr. 30 000.- festgesetzt. Bei diesem Streitwert ist der beanstandete

Entscheid des Bezirksgerichts mit Berufung anfechtbar. Im Rahmen

der Berufung kann auch beanstandet werden, dass damit zusammen-

hängende Beweismittel nicht abgenommen wurden.

1.3 Die Rechtsmittelklägerin hat gestützt auf die fehlerhafte Rechts-

mittelbelehrung des Bezirksrichters statt einer Berufung eine Be-

schwerde eingereicht. Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels

schadet einer Partei nicht, sofern die Prozessvoraussetzungen


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RVJ / ZWR 2013

desjenigen Rechtsmittels, das hätte eingereicht werden müssen,

erfüllt sind und es möglich ist, das Rechtsmittel als Ganzes umzu-

wandeln. Die Berufungseingabe muss Anträge enthalten, welche eine

Beurteilung erlauben. Da die Berufung ein reformatorisches Rechts-

mittel ist, sind grundsätzlich Anträge in der Sache zu stellen, also

bestimmte und im Falle von Geldforderungen bezifferte Begehren; ein

simpler Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids genügt

bloss ausnahmsweise, d.h. nur dann, wenn die Rechtsmittelinstanz im

Falle der Gutheissung der Berufung nicht in der Lage ist, in der Sache

selbst zu entscheiden (vgl. Botschaft ZPO S. 7376 sowie Art. 318

ZPO). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbestimmte oder

unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des über-

spitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf eine

Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise

einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbin-

dung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungs-

kläger in der Sache verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbe-

gehren - welcher Geldbeitrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind

im Lichte der Begründung auszulegen. Eine Nachfrist zur Ergänzung

der Begehren kann hingegen nicht gewährt werden (BGE 137 III 617

E. 4, 6.2 und 6.4; 137 III 379 E. 1.2 und 1.3; 137 II 313 E. 1.3). Über-

dies darf jedenfalls der rechtsunkundigen Partei aus einer falschen

Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen (BGE 135 III 374). Die

Rechtsmittelinstanz prüft im jeweiligen Einzelfall, ob eine Umwandlung

möglich ist bzw. ob sich die Partei auf die unrichtige Rechtsmittel-

belehrung berufen darf. In Anlehnung an diese bundesgerichtliche

Rechtsprechung hat der Zivilgerichtshof II des Kantonsgerichts bereits

mehrfach und nach einem Meinungsaustausch der beiden Gerichts-

höfe und der Zivilkammer am 31. Mai 2012 sodann auch der Zivilge-

richtshof I von Amtes wegen eine solche Umwandlung vorgenommen.

Daran ist im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsprechung und die

Rechtssicherheit, welche Grundsätze ebenfalls in prozessualen

Fragen bedeutsam sind, festzuhalten, auch wenn der Hinweis des

Rechtsmittelbeklagten zutrifft, dass sich vorstehend zitierte Urteile

vornehmlich auf das BGG mit einem zur ZPO verschiedenen Rechts-

mittelsystem beziehen, gewisse Autoren und Gerichte anderer Kann-

tone im Zusammenhang mit den Rechtsmitteln der ZPO eine restrik-

tivere Praxis befürworten (hingegen wohl für eine Umwandlung: Hohl,

Procédure civile, Tome II, Bern 2010, N. 2228 allgemeine Ausführun-

gen mit Verweis auf die N. 2622 ff. zum BGG; Blickenstorfer, in:


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Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord-

nung [ZPO] Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 67 f. Vor Art. 308-

334 ZPO; Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/ Schwander, a.a.O.,

N. 11 zu Art. 311 ZPO; Mathys, in: Baker & McKenzie, a.a.O., N. 12

zu Art. 311 ZPO) und die kantonale Praxis unter Geltung des kanto-

nalen Prozessrechts strenger war. Ein prozessualer Nachteil ist dem

Rechtsmittelbeklagten daraus, dass das Kantonsgericht das Rechts-

mittel vorerst als Beschwerde entgegengenommen und die Umwand-

lung in eine Berufung erst nachträglich thematisiert hat, nicht entstan-

den, weil die Vorinstanz im Streitpunkt der Gültigkeit des Ehevertra-

ges vollumfänglich seinem Standpunkt gefolgt ist, so dass für eine

Anschlussberufung ohnehin kein Raum blieb.

In casu erfüllt die als Beschwerde bezeichnete Eingabe die gesetzli-

chen Anforderungen an eine Berufung; sie wurde innert Frist einge-

reicht. Mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheides und mit der

Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ver-

langt die Rechtsmittelklägerin jedoch ein Vorgehen, welches im Beru-

fungsverfahren laut Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 ZPO nur dann

ausnahmsweise zulässig ist, wenn ein wesentlicher Teil der Klage

nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu

vervollständigen ist. Letztere Voraussetzung ist hier erfüllt, falls die

Rechtsmittelklägerin entweder mit ihrem Rechtsstandpunkt, wonach

der Ehevertrag nichtig oder ungültig ist, durchdringt, oder die Gültig-

keit des Ehevertrages aufgrund der Akten nicht schlüssig beurteilt

werden kann; denn alsdann müssten in beiden Fällen vorab Sachver-

haltsabklärungen bezüglich des ehelichen Vermögens und der Güter-

massen getroffen werden. Folglich ist die Eingabe der Rechtsmittel-

klägerin als Berufung zu behandeln. Weiter gehende Rechte aus der

mit Blick auf die ZPO offensichtlich falschen Rechtsmittelbelehrung

sind der anwaltlich vertretenen Rechtsmittelklägerin nicht zuzuge-

stehen.

2. (…)

2.1 Die Prozessparteien haben 1991 geheiratet. Im Jahre 2000

erkrankte die Ehefrau an Krebs. Am 23. April 2003 schlossen die Ehe-

leute einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag ab und vereinbarten

den Wechsel vom gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbetei-

ligung zum vertraglichen Güterstand der Gütertrennung; dabei über-

nahm der Ehemann nebst verschiedenen Verpflichtungen gegenüber


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RVJ / ZWR 2013

seiner Ehefrau sein Aktienpaket von 50 % an einer Familien-AG sowie

sämtliche Aktien zweier weiterer Aktiengesellschaften A. und B., die

Gattin übernahm das auf ihrem Boden gebaute Mehrfamilienhaus

samt Mobiliar und Hypothekarschulden. Am gleichen Tag schlossen

sie für den Fall der Trennung bzw. Ehescheidung und unter Vorbehalt

einer wesentlichen Änderung der Vermögens- und Einkommens-

verhältnisse der Parteien sowie des andauernden Konsenses eine

schriftliche Vereinbarung über die Unterhaltsleistungen des Eheman-

nes und die Aufteilung der 3. Säule. Am 23. April 2003 liessen sie

einen Nachtrag zum Ehevertrag stipulieren. Am 5. Mai 2003 hob der

Ehemann den ehelichen Haushalt faktisch auf, indem er die bisherige

gemeinsame Familienwohnung für immer verliess. Die Rechtsmittel-

klägerin vertritt den Standpunkt, der Ehevertrag sei nichtig bzw. ungül-

tig. Nach dem Willen der Parteien habe die Vereinbarung über die

Unterhaltsleistungen, gerade auch der Vorbehalt veränderter Einkom-

mens- und Vermögensverhältnisse, Teil des Ehevertrages gebildet,

was allein wegen der unrichtigen Rechtsauskunft der Notarin nicht so

stipuliert worden sei. Ausserdem sei sie von ihrem Gatten durch den

Ehevertrag übervorteilt und in Bezug auf die damalige Vermögens-

und Einkommenssituation getäuscht worden; weiter habe sie keinen

Ehevertrag abschliessen wollen, schliesslich aber geschwächt durch

ihr Krebsleiden sich dem ständigen Druck ihres Ehemannes nicht

mehr widersetzen können. Der Bezirksrichter erkannte in seinem

Urteil auf Gültigkeit von Ehevertrag und Nachtrag, was die Rechts-

mittelklägerin anficht.

2.2 Die Rechtsmittelklägerin hat zwar behauptet, aber nicht bewie-

sen, dass der Vorbehalt der wesentlichen Änderung der Einkommens-

und Vermögensverhältnisse nicht nur für die Unterhaltsvereinbarung,

sondern auch für den Ehevertrag gelten sollte. Die Parteien wurden

dazu nicht befragt. Die stipulierende Notarin sagte zwar aus, dass die

Eheleute den Unterhalt ebenfalls im Ehevertrag geregelt haben

wollten, was ihrer Meinung nach rechtlich nicht möglich gewesen sei.

Damit ist jedoch keineswegs erstelllt, dass der fragliche Vorbehalt

nach dem Willen der Parteien umfassende Gültigkeit haben sollte.

Eine solche Sichtweise stünde im offensichtlichen Widerspruch zu

dem vom Ehegatten mit dem Ehevertrag verfolgten Ziel einer endgülti-

gen Vermögensausscheidung. Im Übrigen knüpft der Wortlaut der

Unterhaltsvereinbarung klar und unmissverständlich bloss die Unter-

haltsregelung an den Vorbehalt veränderter Verhältnisse. Schliesslich


RVJ / ZWR 2013

157

ist ein Ehevertrag insoweit bedingungsfeindlich, als dass er den Über-

gang von einem zum andern Güterstand und damit verbunden die

güterrechtliche Auseinandersetzung auf einen bestimmten Zeitpunkt

hin vornimmt, was die Berücksichtigung künftiger Entwicklungen bei

vereinbarter Gütertrennung begrifflich gerade ausschliesst. Mithin

kann die Rechtsmittelklägerin aus den Vorbehalten in der Unterhalts-

vereinbarung und aus dem Umstand, dass Güterrecht und Unterhalt

entgegen der ursprünglichen Absicht der Parteien in zwei separaten

Verträgen geregelt wurden, was rechtlich durchaus zulässig ist, nichts

zu ihren Gunsten in Bezug auf die (Un-) Gültigkeit und (Un-) Ver-

bindlichkeit des Ehevertrages ableiten.

2.3 Eine Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR kann gemäss

dessen Abs. 1 innerhalb Jahresfrist geltend gemacht werden; nach

Abs. 2 der nämlichen Bestimmung beginnt die Jahresfrist bereits mit

dem Abschluss des Vertrages. Dass die Rechtsmittelklägerin innert

dieser kurz bemessenen Frist erklärt hätte, sie halte den Vertrag nicht,

wurde weder behauptet noch bewiesen.

2.4 Leidet der Ehevertrag (Art. 182 ZGB) an einem Willensmangel

zufolge Irrtums, absichtlicher Täuschung oder Furchterregung, ist er

gemäss Art. 23 ff. OR einseitig unverbindlich, solange nicht aufgrund

des Zeitablaufs eine Heilung eingetreten ist (Hausheer/Reusser/

Geiser, Berner Kommentar, N. 59 zu Art. 182 ZGB mit Verweis auf

Lemp, Berner Kommentar, N. 35 zu aArt. 179 ZGB).

2.4.1 Ein mit einem Willensmangel behafteter Vertrag kann von dem-

jenigen, der dem Willensmangel unterlegen ist, während eines Jahres

seit Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung bzw. seit Beseiti-

gung der Drohung angefochten werden (Art. 31 OR). Dies führt zur

Aufhebung des Vertrages ex tunc. Trotz Vorliegens eines Willens-

mangels hat ein Vertrag jedoch dann Bestand, wenn er vom Betroffe-

nen nachträglich genehmigt worden ist. Eine Genehmigung unterstellt

das Gesetz, wenn der Vertrag nicht innerhalb der erwähnten Jahres-

frist angefochten wird (Art. 31 OR). Schon vor Ablauf dieser Frist kann

eine Genehmigung durch ausdrückliche oder konkludente Erklärung

erfolgen (Schwenzer, Basler Kommentar, N. 17 zu Art. 31 OR;

Schmidlin, Berner Kommentar, N. 115 zu Art. 31 OR). Eine konklu-

dente Genehmigung wurde von der Rechtsprechung beispielsweise

bejaht, wenn sich der Käufer auf die kaufrechtliche Sachgewähr-

leistung beruft und damit zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag


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RVJ / ZWR 2013

trotz ihm bekannter Mängel gelten lassen - mithin genehmigen - will

(BGE 127 III 83 E. 1b). Analog wurde für den Mietvertrag entschieden,

dass der Mieter, der eine Klage auf Mietzinsherabsetzung erhebt,

damit konkludent zum Ausdruck bringt, den Vertrag trotz ihm

bekannter Mängel gelten zu lassen (Bundesgerichtsurteil 4C.326/2002

vom 7. Februar 2003 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine konkludente Geneh-

migung des Vertrages setzt dabei voraus, dass der Genehmigende in

sicherer Kenntnis des Willensmangels gehandelt hat. Bloss unbe-

stimmte, nicht näher belegte Zweifel genügen nicht. Insbesondere bei

einer Täuschung ist die sichere Erkenntnis erforderlich, dass der

Mangel durch falsche Vorspiegelung von Tatsachen verursacht wor-

den ist. Angesichts der Tragweite des Rechtsverzichts, der in einer

Genehmigung liegt, kann namentlich bei einer absichtlichen

Täuschung nicht leichthin auf vorbehaltloses Einverständnis geschlos-

sen werden (Bundesgerichtsurteil 4C.326/2002 vom 7. Februar 2003

E. 3.2; BGE 108 II 102 E. 2a m.w.H., vgl. auch BGE 109 II 319 E. 4c).

Art. 31 OR kennt neben der relativen einjährigen Verwirkungsfrist

keine absolute Ausschlussfrist (BGE 114 II 140 f.; Schwenzer, a.a.O.,

N. 11-13 zu Art. 31 OR). Einredeweise kann die Täuschung u.U. auch

nach Ablauf der Einjahresfrist noch geltend gemacht werden

(Schwenzer, a.a.O., N. 21 zu Art. 31 OR; Schmidlin, a.a.O., N. 135 ff.

zu Art. 31 OR; jeweils mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

2.4.2 Wohl nicht strittig ist, dass die Initiative zum Abschluss des Ehe-

vertrages mit dem Wechsel von der Errungenschaftsbeteiligung zur

Gütertrennung vom Ehemann ausging. Die Ehefrau sagte dazu aus,

ihr Ehemann habe ihr eines Tages im Jahr 2003 eröffnet, ein

Geschäftspartner wolle ihn zerstören, dieser sei im Begriffe, ihn kaputt

zu machen und er würde alles verlieren, weshalb die Gütertrennung

eine gute Sache sei. Der Ehemann erklärte den Wechsel damit, dass

die A. AG, an welcher er 50 % der Aktien hält, einen Grossauftrag

erhalten hatte, wobei man nicht gewusst habe, wie dieses Geschäft

ausgehe, weshalb man sich auch wegen des Baus des Mehrfamilien-

hauses habe absichern wollen, um zu verhindern, dass auf ihr priva-

tes Vermögen gegriffen werde, falls die Sache schief laufe. Diese

Argumentation ist nicht zwingend, handelt es sich doch bei einer

Aktiengesellschaft um ein selbständiges Rechtssubjekt, so dass die

Inanspruchnahme von Privatvermögen für Schulden der Gesellschaft

nicht ohne Weiteres möglich ist. Für das Kantonsgericht ist aufgrund

der Zeugenaussagen der Schwester und der Schwägerin des Ehe-


RVJ / ZWR 2013

159

mannes sodann erstellt, dass dieser seine Ehefrau wie von derselben

behauptet und ausgesagt bezüglich des Abschlusses des Ehevertra-

ges unter Druck setzte. Wie sich jedoch aus der hinterlegten Korres-

pondenz und den Aussagen ihres damaligen Rechtsvertreters ergibt,

war eine Scheidung bereits im Jahr nach der Trennung, also 2004, für

die Ehefrau ein Thema. Folglich war spätestens dann der Druck ent-

fallen und einer allfälligen Drohung mit der Scheidung bei Nichtunter-

zeichnung des Ehevertrages die Grundlage entzogen, womit die Ein-

jahresfrist in Gang gesetzt wurde und inzwischen längstens abge-

laufen ist. Mithin helfen der Rechtsmittelklägerin ihre Ausführungen,

wonach der Rechtsmittelbeklagte den Ehevertrag mittels Druck und

Drohung erwirkt habe, rechtlich nicht weiter.

2.4.3 Näher zu prüfen ist die Behauptung der Ehefrau, ihr Gatte habe

sie bei Abschluss des Ehevertrages bezüglich der damaligen Ein-

kommens- und insbesondere Vermögensverhältnisse absichtlich ge-

täuscht, indem er die finanzielle Lage der Firmen als äusserst schlecht

hingestellt habe, weshalb das eheliche Vermögen mittels Ehevertrags

geschützt werden müsse, er ihr die für eine korrekte güterrechtliche

Auseinandersetzung benötigten Belege, namentlich die einschlägigen

Firmenunterlagen, vorenthalten habe, und so ihre Unterschrift unter

den von ihm gewollten Ehevertrag erwirkt habe, welcher eine stossen-

de und ungleiche Verteilung des ehelichen Vermögens vorgesehen

habe. In prozessualer Hinsicht bringt die Rechtsmittelklägerin vor, sie

sei für den Nachweis der von ihr geltend gemachten Täuschung auf

Beweiserhebungen angewiesen, welche der Bezirksrichter abge-

wiesen habe. Ohne die von ihr beantragten Beweise könne nicht beur-

teilt werden, ob und inwieweit sie getäuscht worden sei; sie habe

daher bis heute keine sichere Kenntnis von der Täuschung durch den

Rechtsmittelbeklagten.

2.4.3.1 Bei ihrer Befragung führte die Ehefrau aus, ihr Gatte habe mit

ihr über die Gütertrennung nie ein vernünftiges Wort gesprochen.

Verkehrswertschatzungen der beiderseitigen Vermögen hätten nicht

vorgelegen. Die Verteilung der Vermögenswerte sei von ihrem Mann

beschlossen worden. Der Ehemann sagte demgegenüber aus, dies

sei in gegenseitiger Absprache, nachdem man die Jahresabschlüsse

der Aktiengesellschaften miteinander angeschaut habe, erfolgt. Hinge-

gen räumte er ein, dass er glaube, dass sie keine Verkehrswert-

schätzungen der Aktien hätten machen lassen.


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RVJ / ZWR 2013

Gemäss Zeugenaussage der stipulierenden Notarin wurde sie vom

Ehemann kontaktiert. Sie habe sich mit diesem am 9. April 2003 zu

einer Besprechung getroffen und dabei von ihm die notwendigen

Angaben erhalten. Am 11., 14. und 15. April 2003 habe er ihr telefo-

nisch weitere Details mitgeteilt und sie gebeten, den Ehevertrag zu

erstellen. Anlässlich einer Zusammenkunft vom 16. April 2003 habe

sie mit den Eheleuten den Vertragsentwurf besprochen. Die Ehefrau

habe dabei erklärt, sie wolle vorläufig, jedenfalls bis zur Regelung der

Probleme mit dem Haus, keinen Ehevertrag. Am 22. April 2003 habe

der Ehemann sie informiert, dass seine Frau nun doch einverstanden

sei, den Ehevertrag zu unterzeichnen. Nachdem er ihr am 23. April

2003 telefonisch noch kleinere Änderungen durchgegeben habe, sei

der Ehevertrag gleichentags verurkundet worden. Der Ehemann habe

ihr laut Besprechungsnotiz die Bilanzen seiner Firmen zustellen

wollen, dies, wie sie glaube, jedoch nicht getan. Sie habe aufgrund

seiner Angaben eine entsprechende Aufstellung mit dem Titel „Güter-

rechtliche Auseinandersetzung“ gemacht und mit den Eheleuten

besprochen; die Eigengüter habe sie nicht berechnet. Schätzungen

der Vermögenswerte, welche im Rahmen des Ehevertrages den Ehe-

gatten zugeteilt worden seien, hätten ihr nicht vorgelegen. Wenn sich

die Ehegatten über die Anrechnungswerte einig seien, benötige sie

keine Schätzungen. Die einzelnen Bedingungen des Ehevertrages

habe sie auf Vorschlag des Ehemannes in den Ehevertrag aufgenom-

men. Verkehrswertschatzungen der Liegenschaften und der Aktien-

pakete habe sie keine gehabt, sie selbst habe keine Berechnungen

betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen. Sie

habe die Parteien grundsätzlich umfassend beraten, wobei sie natür-

lich die Angaben über die Vermögenswerte nicht habe überprüfen

können.

Aufgrund der Aussage der Notarin ist erwiesen, dass diese keine

inhaltliche Kontrolle des Ehevertrages hinsichtlich der korrekten

Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorgenom-

men hat und dass ihr in diesem Zusammenhang keinerlei Dokumente

vorgelegt wurden. Vielmehr verfasste sie den Ehevertrag ausschliess-

lich gestützt auf die Instruktionen des Ehemannes. Weitere Personen

neben den Vertragsparteien und der Notarin waren bei der Vorberei-

tung und dem Abschluss des Ehevertrages direkt nicht beteiligt.

Immerhin besprach die Rechtsmittelklägerin den Vertragsentwurf

Punkt für Punkt mit der Schwester des Ehemannes, welche ihr riet,


RVJ / ZWR 2013

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ihn in zwei Punkten nicht zu unterzeichnen, welchem Ratschlag die

Ehefrau offenbar Folge leistete, wurden doch noch vor Unterzeichung

der Notarin telefonisch Änderungen durchgegeben. Der Umstand,

dass die Ehefrau den fertigen Vertragsentwurf mit einer Drittperson

Punkt für Punkt besprach, bildet ein Indiz dafür, dass der

Vertragsinhalt nicht von ihr, sondern von ihrem Ehemann so vorge-

schlagen worden war. Ebenfalls dafür spricht die von der Notarin

bestätigte Tatsache, dass die Ehefrau vorerst an sich überhaupt

keinen Ehevertrag wollte und den ersten Verurkundungstermin unge-

nutzt verstreichen liess. Schliesslich war es der Ehemann, welcher

wegen angeblicher Geschäftsrisiken, die er allein als solche ein-

schätzte, die Gütertrennung wollte und sich deshalb diesbezüglich

sicherlich und als Erster seine Gedanken machte. Selbst wenn man

auf dessen Aussagen abstellt, wurde im Hinblick auf die güterrechtli-

che Auseinandersetzung keine saubere Aufstellung der verschie-

denen Gütermassen mit den unerlässlichen Wertangaben ausgear-

beitet. Er will mit seiner Gattin nur die Jahresabschlüsse angeschaut

haben, was offensichtlich nicht ausreicht, um sich ein verlässliches

Bild über den finanziellen Zustand einer Aktiengesellschaft und insbe-

sondere über deren Wert bzw. den Verkehrswert der Aktien zu

machen; als Realschülerin mit einem zweijährigen Schnellhandel an

einer Privatschule, einem Lehrabschluss als Telegrafistin sowie einem

einige Zeit nach Abschluss des Ehevertrages besuchten Buchhal-

tungskurs war die Ehefrau dazu selbst bei mehrjähriger Mitarbeit im

Büro nicht befähigt. Für das Kantonsgericht ist daher erstellt, dass es

der Ehemann war, welcher den Vertragsentwurf inhaltlich vorgab, und

dass er denselben weder gegenüber seiner Ehefrau noch gegenüber

der Notarin dokumentierte. Beide verliessen sich hier letztlich auf

seine Angaben. Der Nachtrag zum Ehevertrag beinhaltete lediglich

Ausführungsbestimmungen zu diesem und änderte nichts am eigentli-

chen Vertragsinhalt.

2.4.3.2 Grundsätzlich hat jeder Ehegatte dem anderen, soweit dieser

ein Rechtsschutzinteresse hat, umfassend Auskunft zu erteilen über

sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden (Art. 170 Abs. 1

ZGB). Bei Abschluss eines Ehevertrages mit Wechsel vom ordentli-

chen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zum vertraglichen

Güterstand der Gütertrennung haben die Eheleute sich gegenseitig

von sich aus vollständig Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse zu

geben, nicht nur eine „Bilanz“, sondern vielmehr eine detaillierte


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Abrechnung, gegebenfalls mit Belegen, vorzulegen und über eingetre-

tene Vermögensveränderungen zu informieren. Desinteresse, Gleich-

gültigkeit, Vergesslichkeit oder Nachlässigkeit der einen Partei entbin-

det deren Ehepartner nicht von seinen Auskunftspflichten; ein Ehe-

gatte, der seine Auskunftspflichten nicht oder nicht gehörig oder nicht

vollständig erfüllt, vermag sich daher nicht damit zu entlasten, dass

seine Ehefrau nicht nachfrägt (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen

BF.2003/15 vom 19. August 2004, publ. in FamPra.ch 1/2005 S. 126

ff.; Schwander, Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 170 ZGB). Aufgrund

der gesetzlichen Aufklärungspflicht, aber auch wegen des besonderen

Vertrauensverhältnisses zwischen Eheleuten, kann selbst eine blosse

Tatsachenverschweigung bereits den Tatbestand der absichtlichen

Täuschung erfüllen. Bei dieser gereicht dem Irrenden der fahrlässige

Irrtum nicht zum Nachteil (Schwenzer, a.a.O., N. 3 und 6 ff. zu Art. 28

OR; Schmidlin, a.a.O., N. 16, 27, 36, 58, 70, 77, 83 f. und 90 zu

Art. 28 OR). Soweit also der Rechtsmittelbeklagte beim Ehevertrag

von falschen, namentlich von zu tiefen Werten bei der Errungenschaft

ausgegangen ist, hat er, da er - nötigenfalls mit Hilfe seines

Treuhänders - über die richtigen Zahlen verfügte, die Rechtsmittelklä-

gerin absichtlich getäuscht.

In casu besteht die Besonderheit darin, dass aufgrund der vorhan-

denen Akten nicht schlüssig beurteilt werden kann, ob der Rechts-

mittelbeklagte die Rechtsmittelklägerin in Bezug auf seine Einkom-

mens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses des

Ehevertrages mit falschen Angaben bzw. Annahmen getäuscht hat.

Aus dem Ehevertrag selbst gehen weder die Berechnungsgrundlagen

für die güterrechtliche Auseinandersetzung noch die berücksichtigten

Werte der einzelnen Vermögensbestandteile hervor. Die Notarin

erwähnte eine von ihr nach den Angaben des Ehemannes gemachte

Aufstellung, welche indes nicht zu den Akten genommen wurde. Der

Ehemann selbst hat diesbezüglich keine Ausführungen gemacht und

auch keine Unterlagen eingereicht. Zuverlässige Bewertungen der

Vermögenswerte sowie Nachweise für den jeweiligen Erfolg der

Aktiengesellschaften und die Einkommen des Ehemannes fehlen.

Glaubhaft erscheint, dass die Ehefrau nicht über solche Dokumente

verfügt. Damit ist aber völlig offen, ob der ehevertragliche Wechsel

von der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung auf einer

korrekten güterrechtlichen Auseinandersetzung beruht. Die zeitliche

Nähe von Ehevertragsabschluss und Auszug des Ehegatten aus der


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gemeinsamen ehelichen Wohnung, sein Drängen auf einen Vertrags-

abschluss sowie seine kaum triftigen Gründe für den Abschluss des

Ehevertrages wecken diesbezüglich etwelche Bedenken, auch wenn

die zum Teil detaillierte Regelung der Zusatzverpflichtungen des Ehe-

mannes einen angemessenen Ausgleich der gegenseitigen Forderun-

gen aus Güterrecht nicht zum vornherein ausschliesst. Nach dem Ge-

sagten besteht bis heute keine sichere Kenntnis von der Täuschung,

Verdachtsmomente wegen einer luxuriösen Lebensführung genügen

nicht, weshalb die Rechtsmittelklägerin eine allfällige Täuschung

durch ihre Handlungen, z.B. durch ihre frühere Beanstandung, der

Rechtsmittelkläger habe den Ehevertrag nicht korrekt erfüllt, auch

nicht genehmigt haben kann.

2.4.3.3 Die Vorinstanz hat eine Täuschung der Ehefrau verneint, da

sie aufgrund ihrer zehnjährigen Mitarbeit im Betrieb und ihrer Funktion

als Verwaltungsratspräsidentin - laut Handelsregisterauszug: einzige

Verwaltungsrätin vom 26. Oktober 1994 bis zum 20. Juni 2003 - der

Familien-AG Einblick in die finanziellen Verhältnisse dieser Firma

gehabt habe. Mit dieser Begründung verkennt das Bezirksgericht die

in vorangehender E. 2.4.3.2 dargelegte rechtliche Bedeutung der

gegenseitigen umfassenden Auskunfts- und Abrechnungspflichten der

Eheleute bei einem Wechsel vom ordentlichen zum vertraglichen

Güterstand. Dort wurde auch dargetan, dass der Einblick in Jahres-

abschlüsse dafür nicht ausreicht. Gleiches gilt für die Mitarbeit im

Büro, welche zwar gewisse Kenntnisse über den Geschäftsverlauf

vermittelt, einen Mitarbeiter jedoch noch nicht in die Lage versetzt,

den finanziellen Ist-Zustand einer Aktiengesellschaft oder deren Wert

bzw. den Wert der Aktien zuverlässig zu schätzen. Dies gilt gerade für

die Ehefrau, welche diesbezüglich über keine qualifizierte Ausbildung

verfügt (vgl. E. 2.4.3.1). Die Parteien sprechen von zehn Jahren Mitar-

beit im Betrieb. Der Ehemann führte aus, seine Gattin habe bis zur

Gründung der A. AG stundenweise einen Teil der Büroarbeiten der

damals noch kleineren Firma gemacht, Rechnungen geschrieben und

Zahlungen veranlasst. Ab 2001 sei eine Büroangestellte beschäftigt

worden. Seine Frau habe weiterhin stundenweise gearbeitet. Diese

gab an, nach der Gründung der A. AG sei eine kaufmännische Ange-

stellte zur Erledigung der Buchhaltung angestellt worden; diese habe

sie nämlich nicht gelernt. Sie habe Rechnungen erstellt, Verträge und

Offerten geschrieben, Zahlungen getätigt, jedoch keinen Einblick in

das Finanzielle gehabt. Weiter räumte sie ein, in den zehn Jahren


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zusammen mit ihrem Gatten die Post geöffnet zu haben. Bis zu wel-

chem genauen Zeitpunkt die Ehefau in der Firma ihres Mannes tätig

war, ergibt sich aus den Parteiaussagen nicht, auch wenn der Ehe-

mann in der Replik behauptet hat, sie habe bis anfangs 2003 Einblick

und Kenntnis sämtlicher finanziellen Angelegenheiten geschäftlicher

und privater Natur gehabt. Zutreffend ist, dass die Ehefrau als Verwal-

tungsrätin der Familien-AG laut Gesetz Einblick in alle Angele-

genheiten der Gesellschaft nehmen konnte und dass sie als Gesell-

schaftsorgan auch gewisse Pflichten hatte. Bei einer faktisch vom

Ehemann geleiteten Familien-AG schliesst dies im internen Verhältnis

unter den Eheleuten die Berufung auf Willensmängel infolge

Täuschung durch den Gatten indessen wohl kaum aus, drängt hier

doch das bei Ehepaaren vorausgesetzte Vertrauensverhältnis mit den

daraus abgeleiteten Auskunfts- und Treuepflichten aktienrechtliche

Pflichten in den Hintergrund, zumal dem Getäuschten ganz allgemein

selbst die Fahrlässgkeit seines Irrtums nicht vorgehalten werden darf.

Vorliegend hat dieser Punkt ohnehin nur wenig praktische Bedeutung.

Denn die Familien-AG enstand am 28. August 1991, also vor der

Eheschliessung am 31. August 1991, und zwar durch Übernahme der

Aktiven und Passiven der vorbestehenden Familien-Kollektivgesell-

schaft, so dass das Aktienpaket des Ehemannes von 50 % wahr-

scheinlich sein Eigengut bildet. Anders verhält es sich bei der A. AG

sowie der B. AG, welche während der Ehe in den Jahren 2001 bzw.

2002 gegründet wurden und deren Aktien demzufolge Errungenschaft

darstellen dürften. Das voll liberierte Aktienkapital der A. AG wurde im

Umfange von Fr. 46 000.- durch eine Sacheinlage des Ehemannes

geleistet; wie das restliche Aktienkapital sowie das im Betrage von

Fr. 50 000.- liberierte Aktienkapital der B. AG aufgebracht wurde, ist

unklar. Jedenfalls handelt es sich bei diesen Aktiengesellschaften laut

Bestätigung seines Treuhänders entgegen der Aussage des Beru-

fungsbeklagten nicht um Tochtergesellschaften der Familien-AG. In

diesen beiden Firmen war die Ehefrau nicht Organ oder Zeichungsbe-

rechtigte und es ist nicht ersichtlich, inwieweit ihr hier zuverlässige

Angaben zu den Geschäftszahlen und insbesondere zu den Aktien-

werten zur Verfügung gestanden hätten. Der Rechtsmittelklägerin

kann demzufolge nicht unterstellt werden, sie habe die für die güter-

rechtliche Auseinandersetzung und den Abschluss des Ehevertrages

relevanten Kennzahlen gekannt oder kennen müssen.


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2.4.3.4 Lassen die Akten eine Beurteilung der Frage, ob die Rechts-

mittelklägerin vom Rechtsmittelbeklagten bei Abschluss des Ehever-

trages getäuscht wurde, nicht zu, so kann auch nicht darüber befun-

den werden, ob der seinerzeit geschlossene Ehevertrag samt Nach-

trag gültig ist. Der Bezirksrichter hat demnach seinen diesbezüglichen

Entscheid ohne die nötigen Beweisabklärungen und insoweit verfrüht

gefällt. Das angefochtene Urteil ist daher in Gutheissung der Berufung

aufzuheben und die Sache ist für die zusätzlichen Abklärungen und

den nachfolgend neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Seine Beweisverfügung wird das Bezirksgericht vor dem Hintergrund

des gesetzlichen Güterrechts erlassen müssen; nachträgliche Voll-

zugsprobleme bei der Umsetzung des Ehevertrages sind im Allgemei-

nen nicht geeignet, dessen Gültigkeit in Frage zu stellen.

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