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Zivilprozessrecht - Scheidungsverfahren - Vorsorgliche Mass-
nahmen - Unterhalt - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom
27. August 2012, X. c. Y. - TCV C1 12 159
Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 Abs. 1
ZPO)
ren nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gestützt auf die innert nützlicher Frist
erhältlichen Beweismittel (E. 2.1 und 2.2 in fine).
Unterlagen zwar einverlangt, mit seinem Massnahmeentscheid aber nicht bis zu
deren Eingang zugewartet hat, mithin diese unberücksichtigt liess, verletzte er gel-
tendes Massnahmerecht (E. 2.2).
Mesures provisoires en procédure de divorce (art. 276 al. 1 CPC)
respectant le droit d’être entendu et en se fondant sur les moyens de preuve
déposés dans le délai utile qu’il a imparti (consid. 2.1 et 2.2 in fine).
excessive qu’il avait lui-même exigés et qui n’ont pu ainsi être pris en considération,
le juge a violé le droit régissant les mesures provisoires (consid. 2.2).
Aus den Erwägungen
2.1 Das Scheidungsgericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnah-
men und setzt dabei die Unterhaltsbeiträge für Ehegatten und minder-
jährige Kinder für die Zukunft und längstens für das Jahr vor Einrei-
chung des Begehrens fest (BGE 129 III 60). Die Bestimmungen über
die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind
sinngemäss anwendbar (Art. 137 Abs. 2 aZGB, munmehr Art. 276
Abs. 1 ZPO, mit Verweis auf die Art. 172 ff. ZGB). Vorsorgliche Mass-
nahmen dienen dem Rechtsschutz des schutzbedürftigen Ehegatten
während des unter Umständen längere Zeit dauernden Scheidungs-
verfahrens im Sinne einer vorläufigen Friedensordnung. Ihrem Zweck
entsprechend ergehen sie in einem raschen Verfahren ohne Anspruch
auf abschliessende Beurteilung. Der Richter stützt seinen Entscheid
auf die rasch greifbaren Beweismittel. Eine Beweismittelbeschränkung
besteht indessen nicht (Art. 254 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 272 ZPO); so
ist selbst ein Gutachten nicht zum vornherein ausgeschlossen, sofern
es innert kurzer Frist erhältlich ist. Umfangreiche Beweismassnahmen
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und -abnahmen, welche viel Zeit in Anspruch nehmen, unterbleiben
jedoch und sind dem ordentlichen Verfahren im Hinblick auf den nach-
ehelichen Unterhalt vorbehalten (vgl. Hohl, Procédure civile, Tome II,
Bern 2010, N. 1894, 1902; Leuenberger, in: Schwenzer [Hrsg.], Fam-
Komm Scheidung, Bern 2011, Anh. ZPO N. 1 und 17 zu Art. 276;
Bohnet, La procédure sommaire : Cas clair - Mesures provisionnelles
2010, S. 193 ff., 201 N. 23 ff.). Es liegt im Wesen der vorsorglichen
Massnahmen und regelmässig im Interesse der berechtigten Perso-
nen, dass das Scheidungsgericht den Unterhalt während des Schei-
dungsverfahrens möglichst bald einmal festsetzt, damit die unterhalts-
bedürftigen Personen während dieser Zeitspanne überhaupt über die
nötigen Unterhaltsleistungen verfügen.
Bei veränderten Verhältnissen können die Parteien ein Abänderungs-
begehren stellen (Art. 179 Abs. 1 ZGB). Eine Neubeurteilung ist auch
zulässig, wenn das Gericht bei Erlass der Massnahme wesentliche
Tatsachen nicht gekannt hat oder wenn es feststellt, dass es die Ver-
hältnisse unzutreffend gewürdigt hat. Die Abänderung erfolgt grund-
sätzlich für die Zukunft bzw. ab Gesuchseinreichung; schwer wie-
gende Gründe und Gerechtigkeitsüberlegungen können ausnahms-
weise eine rückwirkende Anpassung rechtfertigen (BGE 111 II 103
E. 4; Bundesgerichtsurteile 5A_894/2010 vom 15. April 2011 E. 6.2;
5A_856/2009 vom 16. Juni 2010 E. 3; Leuenberger, a.a.O., Anh. ZPO
N. 10 zu Art. 276; Hohl, a.a.O., N. 1961 f.; Tappy, Les procédures en
droit matrimonial, in: Bohnet, a.a.O, S. 241 ff., 277 N. 108; Chassé, in:
Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung
[ZPO], Bern 2010, N. 11 zu Art. 276; vgl. auch Dolge, in: Brunner/
Gasser/Schwander
[Hrsg.],
Schweizerische
Zivilprozessordnung
[ZPO] Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 16 zu Art. 276 ZPO).
2.2 Der Bezirksrichter hat am 15. November 2011 über das Gesuch
um vorsorgliche Massnahmen vom 17. August 2009 entschieden.
Vom blossen Zeitablauf her gesehen erfolgte der Entscheid also eher
spät als früh. Allerdings war das Massnahmeverfahren in Bezug auf
den Unterhalt auf gemeinsamen Antrag der Parteien mehrmals und
während längerer Zeit sistiert. Aufgrund der privaten Unterhaltsrege-
lung der Parteien vom 23. April 2003 bestand auch kein dringender
Handlungsbedarf. Seinen vorsorglichen Unterhaltsentscheid fällte der
Bezirksrichter, nachdem er im Hauptverfahren Beweise zu den Ein-
kommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien erhoben hatte,
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welche er in Bezug auf den Ehemann als unvollständig erachtete, ver-
fügte er doch - ebenfalls am 15. November 2011 - für die Bestimmung
des nachehelichen Unterhalts die Edition von Grundbuchauszügen,
Bilanzen und Erfolgsrechnungen von Firmen, an welchen der Rechts-
mittelbeklagte massgeblich oder sogar alleine beteiligt ist, sowie sämt-
licher Belege der 3. Säule-Konten ab 2008 und die Nennung der Ban-
ken, bei welchen dieser Konten unterhält, um dort Auszüge ab 2008
edieren zu können; mit diesen Beweisvorkehren wollte der Bezirks-
richter Klarheit über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Ehemannes, welcher seit Jahren nicht mehr definitiv veranlagt
wurde, gewinnen. Gemäss den rechtlichen Ausführungen unter E. 2.1
ist es an sich nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrichter den
Unterhalt gestützt auf die erhältlichen Angaben vorsorglich regelt.
Dabei durfte er sich auch auf die Befragung des Treuhänders des
Rechtsmittelbeklagten stützen. Der Standpunkt der Rechtsmittelklä-
gerin, wonach vorgängig zum vorsorglichen Massnahmeentscheid die
Einkommens- und Vermögenssituation umfassend und im Detail
abgeklärt werden muss, ist in dieser absoluten Form nicht zutreffend.
Hingegen hat das Scheidungsgericht nach der dargelegten gesetzli-
chen Regelung die ohne übermässigen zeitlichen Aufwand erhältli-
chen Unterlagen beizuziehen und diese bei seiner vorsorglichen
Unterhaltsregelung zu berücksichtigen. Vorliegend hat der Bezirks-
richter gleichentags zum vorsorglichen Massnahmeentscheid zwecks
Klärung der finanziellen Situation des Rechtsmittelbeklagten im Hin-
blick auf den nachehelichen Unterhalt diesem eine erste zwanzig-
tägige Frist zur Edition der oben erwähnten Unterlagen und zur
Angabe der Bankkonten gesetzt. Selbst wenn dem Berufungsbeklag-
ten hierfür allenfalls noch eine zweite Frist angesetzt werden musste,
waren diese aus Sicht des Bezirksrichters für die Berechnung des
nachehelichen Unterhalts nötigen Beweise in absehbarer Zeit erhält-
lich; Gleiches gilt für die anschliessende Edition bei den Banken.
Ohnehin hätte der Bezirksrichter all diese Unterlagen längstens ein-
verlangen können. Einem früheren Beizug standen keine objektiven
Hinderungsgründe entgegen. Der Bezirksrichter hat daher geltendes
(Massnahme-)Recht verletzt, indem er mit seiner vorsorglichen
Unterhaltsregelung nicht bis zum Eingang der entsprechenden von
ihm als wesentlich gewerteten Dokumente zugewartet hat, womit
diese ohne Verzug erhältlichen Unterlagen bei seinem vorsorglichen
Massnahmeentscheid unberücksichtigt blieben. Sein Vorgehen ist
umso unverständlicher, als dass die Parteien selbst nicht auf einen
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schnellen Entscheid hingewirkt hatten und kein dringender Hand-
lungsbedarf bestand. Die Berufung ist daher insoweit gutzuheissen,
der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist zur
Neubeurteilung nach Erhebung und unter Berücksichtigung der ange-
führten Beweise an die Vorinstanz zurückzuweisen.