JUGCIV
C1 12 158
URTEIL VOM 3. SEPTEMBER 2012
Kantonsgericht
I. Zivilrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Gerichtsschreiber Dr. Adrian
Walpen
In Sachen
X__________ , Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt A__________
gegen
Y__________ , Berufungsbeklagter
und
Z__________ , Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt B__________
(Superprovisorische Massnahmen)
Nach Einsicht in den Entscheid der Bezirksrichterin des Bezirksgerichts C__________
vom 6. Juli 2012, womit der Berufungskläger namentlich angewiesen wurde, auf der
Parzelle Nr. uuu, Plan Nr. 9, Gemeinde D__________, den bisher bestehenden
Durchgang zu den Parzellen Nr. vvv und Nr. www, Plan Nr. 11, zu gewährleisten und
unverzüglich, jedoch bis spätestens 16. Juli 2012, die Kette samt dem Schild „Privat“,
das Gatter, die das Durchgangsrecht einschränkenden Bäume und Sträucher, die
Tanne, den Pflanzkübel/Kompost sowie das Holz zu entfernen;
nach Einsicht in die dagegen erhobene Berufung von X__________ vom 14. August
2012;
erwägend, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b RPflG bei offensichtlicher Unzulässigkeit
ein Einzelrichter ohne Verhandlung und ohne Schriftenwechsel entscheiden kann;
erwägend, dass der Erlass superprovisorischer Massnahmen in die Zuständigkeit der
Bezirksrichterin fällt;
erwägend, dass es sich bei den angeordneten Massnahmen um superprovisorische
Massnahmen im Sinne von Art. 265 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen und
vorliegend anwendbaren Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) handelt;
erwägend, dass die ZPO gegen kantonale erstinstanzliche Entscheide über
superprovisorische Massnahmen kein Rechtsmittel vorsieht (BGE 137 III 417 E. 1.3 mit
zahlreichen Hinweisen), weshalb der Entscheid der Bezirksrichterin weder mit
Berufung noch mit einem anderen Rechtsmittel angefochten werden kann;
erwägend, dass demnach die Berufung offensichtlich unzulässig ist, weshalb auf sie
nicht einzutreten ist;
erwägend, dass die Kosten dieses Entscheids ausgangsgemäss dem Berufungskläger
aufzuerlegen sind (Art. 106 ZPO), wobei die Gebühr auf CHF 200.-- festzusetzen ist
(Art. 13, 14 Abs. 1, 18 und 19 GTar);
erwägend, dass der Berufungskläger einen Kostenvorschuss in der Höhe von
CHF 600.-- geleistet hat, weshalb ihm das Kantonsgericht nach Verrechnung der
Gebühr CHF 400.-- rückerstattet;
erwägend,
dass
keine
Parteientschädigungen
zuzusprechen
sind,
da
der
Berufungskläger als unterliegende Partei und die Berufungsbeklagten, bei welchen
keine Stellungnahme eingeholt wurde, mangels Aufwands keinen Anspruch auf eine
solche haben (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO);
wird erkannt
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Kosten dieses Entscheides von CHF 200.-- werden dem Berufungskläger
auferlegt
und
mit
dem
geleisteten
Kostenvorschuss
verrechnet.
Das
Kantonsgericht erstattet dem Berufungskläger CHF 400.-- zurück.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 3. September 2012