Interim measures denied for lack of urgency and imminent harm

C1 12 111Kantonsgericht22.08.2012Granted

Zusammenfassung

X appealed an interim-measures order requiring her to carry out urgent stabilization works on a retaining wall and slope next to the parties’ neighboring chalets. The Kantonsgericht held that the appeal was admissible because the value in dispute exceeded CHF 10,000, but it found the requirements of Art. 261 ZPO unmet. The existing emergency supports and drainage measures had already removed any sufficiently probable threat of further significant damage, and the record did not establish the necessary imminence or urgency. The appeal was therefore upheld, the interim measures were denied, and Y was ordered to bear the costs and compensate X.

Regest

Art. 261 ZPO; interim measures require a credible enforceable claim, a threatened non-reparable prejudice, and temporal urgency. The court must also observe proportionality. A mere abstract possibility of further damage does not suffice; the prejudice must still threaten to occur with some probability after the existing protective measures have been taken. Where emergency measures have already stabilized the situation and no concrete indication of imminent further harm remains, interim relief is to be refused. In such a case, questions of ownership, maintenance duty, or the substantive allocation of costs are reserved for the ordinary proceedings (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

JUGCIV

C1 12 111

URTEIL VOM 22. AUGUST 2012

Kantonsgericht Wallis

I. Zivilrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Gerichtsschreiber Dr. Rochus

Jossen

in Sachen

X__________ , Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

gegen

Y__________ , Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt B_________

(vorsorgliche Massnahmen)


  • 2 -

Verfahren

A. Y__________ und X__________ sind Eigentümer zweier benachbarter Parzellen

(Parzellen Nr. uuu und vvv, beide Plan 12) in C_________, jede bebaut mit einem

Chalet (Chalet „D_________“ respektive Chalet „E_________“). Am 10. April 2012

ersuchte Y__________ beim Bezirksgericht F_________ um Erlass vorsorglicher

Massnahmen gegen X__________ mit folgenden Rechtsbegehren:

  1. Das Gericht verpflichtet Frau X__________ im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261

ff. ZPO zur sofortigen Ergreifung der erforderlichen Massnahmen der Phasen 2 und 3 gemäss Seite 4

der geologisch-geotechnischen Stellungnahme G_________ in H_________, damit die umgekippte

Mauer das Chalet des Gesuchstellers nicht zusätzlich beschädigt.

  1. Das Gericht verpflichtet Frau X__________ zur sofortigen Ergreifung der erforderlichen

Hangsicherungsmassnahmen der Phasen 2 und 3 gemäss Seite 4 der geologisch-geotechnischen

Stellungnahme G_________ in H_________ in Bezug auf ihre Parzelle Nr. vvv in Richtung Süden.

  1. Dem Gesuchsteller ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

  2. Die Kosten dieses Verfahrens gehen zu Lasten von X__________.

Zur Begründung brachte er vor, die entlang der nördlichen Grenze seiner Parzelle

verlaufende und die Parzelle und das Chalet von X__________ unterstützende

Betonmauer sei (teilweise) gegen das Chalet „D_________“ gestürzt und habe dieses

beschädigt. Nebst den bereits getroffenen Sofort- und Sicherungsmassnahmen seien

weitere Schritte zur Vermeidung eines grösseren Schadens vonnöten. Dies obliege

aufgrund des Akzessionsprinzips X__________, die sich jedoch weigere, die

erforderlichen Massnahmen in die Wege zu leiten.

Nachdem X__________ am 21. Mai 2012 die kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs

verlangt hatte, erliess der zuständige Bezirksrichter am 25. Mai 2012 folgenden

Entscheid:

  1. Die Gesuchsgegnerin wird im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen verpflichtet, sofort die

erforderlichen Massnahmen der Phasen 2 und 3 der geologisch-geotechnischen Stellungnahme

G_________ zu ergreifen, soweit die umgekippte Mauer in ihrem Eigentum steht.

  1. Die Gesuchstellerin [recte Gesuchsgegnerin] wird im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen

verpflichtet, sofort die erforderlichen Hangsicherungsmassnahmen der Phasen 2 und 3 der geologisch-

geotechnischen Stellungnahme G_________ in Bezug auf ihre Parzelle Nr. vvv in Richtung Süden zu

ergreifen.

  1. Soweit die Stützmauer nicht im Eigentum der Gesuchsgegnerin steht, wird das Gesuch abgewiesen.

  2. Die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 750.-- werden zu zwei Dritteln, ausmachend Fr. 500.--, der

Gesuchsgegnerin und zu einem Drittel, ausmachend Fr. 250.--, dem Gesuchsteller auferlegt. Nach

Verrechnung mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- werden diesem

vom Bezirksgericht Fr. 250.-- zurückerstattet.

  1. Die Gesuchsgegnerin bezahlt dem Gesuchsteller

a) Fr. 500.-- für geleisteten Kostenvorschuss;

b) Fr. 800.-- als Parteientschädigung.


  • 3 -
  1. Der Gesuchsteller bezahlt der Gesuchsgegnerin eine Parteienschädigung von Fr. 400.--.

B. Dagegen gelangte X__________ am 8. Juni 2012 mit Berufung ans Kantonsgericht

mit folgenden Rechtsbegehren:

  1. Der Entscheid Z2 12 44 des Bezirksgerichtes F_________ vom 25. Mai 2012 sei aufzuheben und das

Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abzuweisen.

  1. Der vorliegende Berufung sei im Sinne von Art. 315 Abs. 5 ZPO die aufschiebende Wirkung zu

gewähren.

  1. X__________ sei für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten von Y__________ eine

angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

  1. Y__________ trage die Kosten von Verfahren und Entscheid des erst- und zweit-instanzlichen

Verfahrens.

Das Bezirksgericht F_________ übermittelte dem Kantonsgericht am 13. Juni 2012 die

betreffenden Akten. Am 25. Juni 2012 reichte Y__________ seine Berufungsantwort

ein und begehrte die Abweisung der Berufung.

Das Kantonsgericht stellt fest und zieht in Erwägung

1. a)

Das

Kantonsgericht

beurteilt

als

Rechtsmittelinstanz

Berufungen

und

Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5

Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Entscheide

über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). In vermögensrechtlichen

Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt

aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2

ZPO), bei tieferen Streitwerten ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO).

Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt, wobei zur Bestimmung des

zulässigen

Rechtsmittels

auf

den

Streitwert

der

zuletzt

aufrechterhaltenen

Rechtsbegehren abgestellt wird (Art. 91 sowie 308 Abs. 2 ZPO). Lautet das

Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so ist es primär Sache der

Parteien, den Streitwert durch gegenseitige Übereinkunft zu bestimmen. Geschieht

dies nicht oder sind ihre Angaben offensichtlich unrichtig, wird der Streitwert im

Rahmen einer ermessensweisen Schätzung des Gerichts bestimmt (Art. 91 Abs. 2

ZPO; BGE 118 II 528 E. 2c), was insbesondere bei vorsorglichen Massnahmen häufig

zutrifft (Graber, Die Berufung in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Bern

2011, S. 70, 75 f.).

Vorliegend

beläuft

sich

der

Streitwert,

d.h.

die

Kosten

der

geforderten

Hangsicherungsmassnahmen, obwohl nicht genau beziffert, zweifellos auf mehr als

Fr. 10’000.--, da die ersuchten Massnahmen, d.h. die Zerschneidung und der

etappenweise

Abbau

der

Stützmauer,

die

etappenweise

Abtragung

des


  • 4 -

Lockergesteinmaterials sowie die Sicherung der dahinterliegenden Böschung wie auch

der anschliessende Wiederaufbau der Stützmauer, als finanziell nicht unaufwendig

erscheinen, wovon auch beide Parteien ausgingen. Daher ist die Berufung zulässig.

Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO ist in casu ein Einzelrichter des Kantonsgerichts zur

Beurteilung zuständig, da die vorsorglichen Massnahmen erstinstanzlich im

summarischen Verfahren entschieden worden sind (Art. 248 lit. d ZPO). Ebenso ist

unstrittig, dass das Kantonsgericht aufgrund der Lage der Liegenschaften auch örtlich

zur

Beurteilung

der

Berufung

zuständig

ist.

Diesbezüglich

kann

auf

die

erstinstanzlichen Erwägungen (angefochtener Entscheid E. 1, S. 69) verwiesen

werden.

b) X_________ hat als Gesuchsgegnerin, welche vor erster Instanz zur Vornahme

diverser Handlungen verpflichtet worden ist, ein schutzwürdiges Interesse an der

Berufungserklärung und ist daher zur Berufung legitimiert.

Die Berufungsklägerin hat gegen das am 29. Mai 2012 in Empfang genommene Urteil

am 8. Juni 2012 schriftlich und in Bezug auf die gerügten Dispositivziffern 1 und 2

begründet, mithin frist- und formgerecht, Berufung eingereicht (Art. 142 Abs. 1 und 3,

Art. 143 Abs. 1, Art. 311 und Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der übrige Urteilsspruch, d.h.

soweit das Gesuch abgewiesen wurde (Dispositivziffer 3), erwuchs demgegenüber mit

Ablauf der Rechtsmittelfrist in (Teil-)Rechtskraft (Art. 315 Abs. 1 ZPO) und bildet nicht

mehr Teil des Berufungsverfahrens.

2. Mit dem Urteil in der Sache selbst erübrigt sich ein Entscheid über die

ausnahmsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 315 Abs. 5

ZPO, so dass dieses Gesuch gegenstandslos geworden ist.

3. a) Das Bezirksgericht F_________ verpflichtete X_________, soweit die umgekippte

Mauer in deren Eigentum stehe, zur Ergreifung der gemäss geologisch-

geotechnischen Stellungnahme G_________ erforderlichen Massnahmen. Danach

muss die beschädigte Stützmauer im Wesentlichen zerschnitten und abgebaut und

gleichzeitig das dahinter befindliche Lockergesteinsmaterial etappenweise abgetragen

und ausserhalb der Baugrube zwischengelagert werden sowie die rückseitig

entstehende Böschung mit weiteren technischen Massnahmen gesichert werden

(Phase

2).

Überdies

muss

die

Stützmauer

oder

eine

andere

Hangstabilisierungsmassnahme wiederaufgebaut werden, wobei auf eine ausreichend

dimensionierte Drainage zu achten ist (Phase 3). Das Bezirksgericht sah X__________

gestützt auf das Akzessionsprinzip (Art. 671 ZGB) als Eigentümerin eines Teils der

umgekippten Stützmauer, womit Y__________ die Abwehransprüche gemäss Art. 928

und 641 ZGB zustünden. Gestützt auf die geologisch-geotechnische Stellungnahme,

wonach der Druck auf die Holzkonstruktion des Chalets durch die bereits

vorgenommene, provisorische Sicherung lediglich habe verringert werden können, da

das Chalet augenblicklich nicht bewohnbar sei und die Sanierungsmassnahmen in den

Sommermonaten ausgeführt werden müssten, um sie vor Wintereinbruch abschliessen


  • 5 -

zu können, bejahte das Bezirksgericht auch, dass dem Gesuchsteller ein nicht leicht

wieder gutzumachender Nachteil drohe und eine zeitliche Dringlichkeit vorliege.

b) Die Berufungsklägerin bestreitet demgegenüber bereits einen zivilrechtlichen

Anspruch des Gesuchstellers. Sie wirft dem Bezirksgericht eine fehlerhafte

Sachverhaltsfeststellung vor, indem es gestützt auf das Akzessionsprinzip von ihrer

Eigentümerstellung hinsichtlich der Mauer ausging und dabei verkannt habe, dass die

Stützmauer ein Überbau- oder Baurecht im Sinne von Art. 674 Abs. 3 ZGB und folglich

eine Dienstbarkeit zugunsten des Berufungsbeklagten darstelle, für deren Unterhalt der

Berufungsbeklagte aufzukommen habe. Folglich fehle es an einem Anspruch, welcher

verletzt sein könnte, zumal sich die Berufungsklägerin nicht gegen die Sanierung,

sondern ausschliesslich gegen die Kostenbeteiligung hieran wehre. Ausserdem

könnte, auch wenn der Annahme des Akzessionsprinzips zuzustimmen wäre, die

Berufungsklägerin nicht zur Kostenübernahme des Wiederaufbaus der Mauer

gezwungen werden, sondern der Berufungsbeklagte zur Wegschaffung des Materials

gemäss Art. 671 Abs. 3 ZGB. In diesem Zusammenhang macht sie die Verletzung des

rechtlichen Gehörs mangels genügender Beweisabnahmen geltend.

Des Weiteren rügt die Berufungsklägerin die ungenügende Begründung des

Bezirksgerichts betreffend den nicht wieder gutzumachenden Schaden. So vermöge

zum

einen

die

Unzumutbarkeit

des

Wartens

keinen

nicht

leicht

wieder

gutzumachenden Schaden zu begründen, insbesondere da einzig die Zustimmung zur

Kostenbeteiligung verweigert werde. Zum anderen könne aus der Formulierung im

Gutachten, wonach die provisorische Sicherung den Druck auf das Chalet verringere,

nicht leichthin auf weitere Schäden geschlossen werden, die weder dem Gutachten

entnommen werden könnten, noch vom Berufungsbeklagten geltend gemacht worden

seien.

c) Gemäss Art. 261 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen

Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr

zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus

der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Basis jeder

vorsorglichen Massnahme ist ein zivilrechtlicher Anspruch des Gesuchstellers. Neben

den im Gesetzestext erwähnten Voraussetzungen des Verfügungsgrundes und des

Verfügungsanspruches

gehört

auch

die

zeitliche

Dringlichkeit

zum

Voraussetzungskatalog für vorsorgliche Massnahmen (Treis, in: Baker & McKenzie

[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 3 zu Art. 261 ZPO).

Allgemein ist zeitliche Dringlichkeit dann nicht gegeben, wenn eine akute

Gefährdungslage und damit ein Massnahmeinteresse fehlt und das richterliche

Endurteil

ohne

Weiteres

abgewartet

werden

kann

(Huber,

in:

Sutter-

Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.],

Kommentar

zur

Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 17. und 22 zu Art. 261 ZPO). Sodann ist auch das

Verhältnismässigkeitprinzip bei vorsorglichen Massnahmen zu wahren. Dies folgt

schon aus dem Umstand, dass eine vorsorgliche Massnahme – bevor ein

rechtskräftiges richterliches Urteil über den behaupteten Anspruch vorliegt – in die

Rechtslage der Gegenpartei eingreift. Das Kriterium der Verhältnismässigkeit spielt


  • 6 -

dabei nicht nur bei der Frage, ob eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen ist, eine

Rolle, sondern betrifft auch unmittelbar den Inhalt einer allenfalls getroffenen

Massnahme. Die Massnahme soll im Rahmen dieser Abwägung zwischen den

Interessen des Gesuchstellers und denjenigen der Gegenpartei nicht weiter gehen, als

es zum vorläufigen Schutz des durch den Gesuchsteller glaubhaft gemachten

Anspruchs notwendig ist. Allgemein gilt, dass, je dringlicher das Rechtsschutzinteresse

des Gesuchstellers erscheint, sich umso eher ein Eingriff in die Rechte der

Gegenpartei rechtfertigt (vgl. Huber, a.a.O., N. 23 zu Art. 261 ZPO).

d) Vorliegend ist nicht strittig, dass die Mauer als Sofortmassnahmen mittels zweier

Reihen Schwerlaststützen stabilisiert worden ist und weitere Sicherungsmassnahmen

durchgeführt worden sind, namentlich Drainagelöchern angebracht worden sind

(TB 36; vgl. Phase 1 der geologisch-geotechnischen Stellungnahme, S. 16; Aktennotiz

der Ortsschau vom 23. März 2012, S. 22 f.). Aufgrund dieser Massnahmen ist fraglich,

ob es an den Erfordernissen des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils im

Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO sowie der Dringlichkeit des vorsorglichen

Rechtsschutzes nicht fehlt.

Der Zweck von Art. 261 ff. ZPO liegt im Schutz vor Nachteilen, deren Eintreten droht,

bevor endgültiger Rechtsschutz hergestellt werden kann (Rohner/Wiget, in:

Gehri/Kramer [Hrsg.], Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich

2010, N. 1 zu Art. 261 ZPO). Es fehlt am Rechtsschutzinteresse, falls der Nachteil

bereits eingetreten ist, ausser er drohe noch anzuwachsen, falls die Massnahme nicht

verfügt wird (Rohner/Wiget, a.a.O., N. 9 zu Art. 261 ZPO). Eine bereits

abgeschlossene Verletzung kann demnach zur Begründung in die Zukunft gerichteter

vorsorglicher Massnahmen nicht mehr herangezogen werden, da der Nachteil drohen

muss

(Zürcher,

in:

Brunner/Gasser/Schwander

[Hrsg.],

Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 20 zu Art. 261

ZPO). Das Bezirksgericht bejahte die Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher

Massnahmen unter anderem deshalb, weil das Chalet „D_________“ gegenwärtig

nicht genutzt werden könne (angefochtener Entscheid E. 3c, S. 70 f.). Aufgrund der

vorgenommenen Sicherungsmassnahmen ist das Chalet jedoch nach Einschätzung

der Verantwortlichen heute keineswegs unbewohnbar, da an der Ortsschau vom

  1. März 2012 lediglich festgehalten wurde, das Chalet dürfe bis zur Sicherung der

Stützmauer, welche vom Baugeschäft I_________ unverzüglich vorzunehmen sei,

nicht mehr benützt werden (Aktennotiz, S. 22 f.). Diese Sicherung wurde aber

unmittelbar im Anschluss vorgenommen. Es wäre ohnehin fraglich, inwiefern in der

bereits

heute

bestehenden

Nichtnutzung

des

Chalets

überhaupt

ein

Rechtsschutzinteresse an der vorsorglichen Massnahme bestehen würde, da dieser

Nachteil bereits eingetreten ist. Allgemein lässt sich aus den bereits bestehenden

Schäden allein kein Nachteil im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO begründen.

Es ist folglich zu prüfen, ob der Nachteil ohne Massnahmeverfügung noch

anzuwachsen droht, andernfalls die anbegehrten Massnahmen den bereits

bestehenden Eingriff in das Eigentum nicht mehr zu beseitigen vermögen. Eine

drohende Vergrösserung des Schadensausmasses ergibt sich nach Ansicht des


  • 7 -

Kantonsgerichts keineswegs aus der geologisch-geotechnischen Stellungnahme

G_________. Zwar spricht die Stellungnahme, wie das Bezirksgericht richtig festhält,

davon, dass mittels der Anbringung der Schwerlaststützen auf einer Höhe von 2.5

Metern ab UK-Mauer der Druck der Mauer auf das Chalet bloss verringert werde

(S. 16), und ist dem Bezirksgericht ebenso zuzustimmen, dass eine Verringerung nicht

gleichbedeutend mit einem Wegbleiben des Drucks ist. Allerdings lässt sich aus der

Stellungnahme nichts über den nach Einspannung der ersten Reihe von

Schwerlaststützen in einer Höhe von 2.5 Metern noch bestehenden Druck und die

hieraus entstehende Wahrscheinlichkeit weiterer Schäden ableiten, und es findet sich

überdies gar keine Aussage über den bestehenden Druck, welcher nach der Erstellung

der zweiten Stützenreihe noch verbleibt. Vielmehr wird in der Stellungnahme

festgehalten, dass die Mauer bereits durch die erste Schwerlaststützenreihe stabilisiert

wird. In diesem Zusammenhang verkannte das Bezirksgericht denn auch, dass es

beim Beweisgrad des Glaubhaftmachens nicht reicht, dass „weitere Schäden nicht

ausgeschlossen werden können“ (angefochtener Entscheid E. 3c, S. 71), sondern

solche zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten müssen, selbst

wenn noch mit der Möglichkeit gerechnet werden kann, dass sie sich nicht

verwirklichen (näher BGE 132 III 140 E. 4.1.2, 120 II 393 E. 4c; Zürcher, a.a.O., N. 2 ff.

zu Art. 261 ZPO; Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO,

N. 10 zu Art. 261 ZPO; Treis, a.a.O., N. 15 zu Art. 261 ZPO mit Hinweisen). Eine

solche Überzeugung lässt sich jedoch aufgrund der Stellungnahme nicht gewinnen und

weitere Beweise, die nach den getroffenen Sicherungsmassnahmen ein sofortiges

Abbauen der beschädigten Stützmauer und den Wiederaufbau einer neuen

Hangstabilisierungsmassnahme fordern würden, finden sich in den Akten nicht.

Vielmehr legt die Aktennotiz von J_________, Architekt, welche die Ergebnisse der

Ortsschau vom 23. März 2012 festhält, an der nebst dem Berufungsbeklagten auch

Vertreter der Versicherung sowie der die anschliessenden Arbeiten vornehmenden

Bauunternehmen teilnahmen, nahe, dass alle nötigen Sofortmassnahmen, welche von

der Versicherung bezahlt wurden, umgehend von der I_________ vorgenommen

wurden (S. 22 f.). Ebenso räumt der Berufungsbeklagte selbst ein, dass die

Berufungsklägerin die Fassung und den Abfluss des Dachwassers im Sinne der

geologisch-geotechnischen Stellungnahme geregelt hat (TB 29). Aufgrund der Summe

dieser Massnahmen verbleibt für die Behauptung des Berufungsbeklagten, bei der

momentanen

Situation

drohe

der

gesamte

Hang

samt

dem

Chalet

der

Berufungsklägerin abzurutschen (S. 6), kaum mehr Raum und es bestehen in den

Akten keine Anhaltspunkte hierfür. Dass schliesslich eine besondere Dringlichkeit

daraus fliesst, dass die Sanierungsarbeiten diesen Sommer vor Wintereinbruch

vorgenommen werden müssten, wie dies das Bezirksgericht annahm, brachte der

Berufungsbeklagte nicht vor, weshalb dieser Umstand bereits aus diesem Grunde nicht

Basis der Urteilsfällung bilden darf, und besondere Sofortmassnahmen drängen sich

namentlich angesichts der vorgenommenen Drainagemassnahmen auch nicht auf.

Zusammenfassend wurden die notwendigen Massnahmen mit der Abstützung mittels

mehrerer Reihen Schwerlaststützen und den Drainagelöchern, welche dazu geführt

haben, dass das Chalet wieder bewohnbar ist und dass keine weiteren, erheblichen


  • 8 -

Schäden unmittelbar drohen, bereits getroffen. Der Berufungsbeklagte vermochte nicht

aufzuzeigen, dass sein Ziel der Realerfüllung nicht auch durch das richterliche

Endurteil zu erreichen ist, womit die Voraussetzungen zur Anordnung vorsorglicher

Massnahmen nicht erfüllt sind und die Berufung gutzuheissen ist.

Trotzdem ist es dem Berufungsbeklagten unbenommen, die Mauer selbst abzutragen

und wieder aufzubauen, sofern er subjektiv von der Dringlichkeit dieser Massnahmen

überzeugt ist. Die Zustimmung der Berufungsklägerin hierzu hat er (vgl. TB 11, 13 f.),

womit er zum Abbau und Wiederaufbau der Mauer unabhängig vom Ergebnis der

rechtlichen Betrachtung befugt ist. Diesfalls wird er die Kosten dieser Massnahmen im

Rahmen des ordentlichen Prozesses von der Berufungsklägerin einzufordern haben.

e) Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob es vorliegend überdies an

einem

zivilrechtlichen

Anspruch

der

gesuchstellenden

Partei

als

weitere

Voraussetzung einer vorsorglichen Massnahme mangeln würde.

Die Verantwortung bzw. Unterhaltspflicht für die fragliche Mauer, die sich über

mindestens drei Parzellen erstreckt (vgl. Situationsplan, S. 11), wird damit vielmehr im

Rahmen des ordentlichen Prozesses zu erörtern sein und es wird hierbei namentlich

zu klären sein, ob das von der Berufungsklägerin ins Feld geführte Überbaurecht im

Sinne von Art. 674 ZGB auf vorliegende Situation überhaupt zur Anwendung gelangen

kann, ob ein solches Recht im Grundbuch eingetragen und rechtsgültig begründet

wurde oder aber ersessen werden konnte. Soweit notwendig und rechtserheblich, wird

die Klärung dieser Fragen mittels der beantragten Beweismittel und ohne die dem

summarischen Verfahren inhärente Beweisbeschränkung geschehen.

4. a) Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten, welche sowohl die

Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95 ZPO), von Amtes

wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei

nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz

betreffend

den

Tarif

der

Kosten

und

Entschädigung

vor

Gerichts-

oder

Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten vorliegend dem

Berufungsbeklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes, des

Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien

sowie

ihrer

finanziellen

Situation

und

nach

dem

Kostendeckungs-

und

Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich im

vorsorglichen Massnahmeverfahren als summarisches Verfahren zwischen Fr. 90.--

und Fr. 4'000.-- (Art. 18 GTar), wobei im Berufungsverfahren ein Reduktions-

Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen ist (Art. 19 GTar).

Der Bezirksrichter hat die Gerichtsgebühr erstinstanzlich auf Fr. 750.-- festgesetzt, was

als angemessen erscheint. Die Berufungsinstanz hat keine Veranlassung, diese

anders

festzulegen.

Nach

Verrechnung

mit

dem

vom

Berufungsbeklagten


  • 9 -

erstinstanzlich geleisteten Vorschuss von Fr. 1'000.-- hat das Bezirksgericht diesem

folglich Fr. 250.-- zurückzuerstatten.

Im Berufungsverfahren war das Dossier nicht umfangreich und die rechtlichen Fragen

nicht schwer. Nach diesen Kriterien ist vorliegend nach richterlichem Ermessen eine

Gebühr

von

Fr. 600.--

gerechtfertigt

und

angemessen,

welche

dem

Berufungsbeklagten aufzuerlegen ist. Nach Verrechnung mit dem von der

Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 1'200.-- ist der Berufungsklägerin

somit Fr. 600.-- durch das Kantonsgericht zurückzuerstatten. Der Berufungsbeklagte

schuldet der Berufungsklägerin Fr. 600.-- für geleistete Vorschüsse.

c) Da der Berufungsbeklagte unterliegt, steht ihm keine Parteientschädigung zu.

Demgegenüber

hat

die

anwaltlich

vertretene

Berufungsklägerin,

die

eine

Parteientschädigung beantragt hat, Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 i.V.m.

Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger

Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten

Fällen

eine

angemessene

Umtriebsentschädigung,

wenn

eine

Partei

nicht

berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Das Anwaltshonorar bemisst sich in Fällen, in welchen sich der Streitwert nicht

beziffern lässt, im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und

Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich

aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar).

Für

das

Berufungsverfahren

ist

ein

Reduktions-Koeffizient

von

60 %

zu

berücksichtigen, womit Honorar im Prinzip minimal Fr. 440.-- und maximal Fr. 4'400.--

beträgt (Art. 34 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar).

Der Bezirksrichter hat die Parteientschädigung insgesamt auf Fr. 1'200.-- (inkl.

Auslagen), was angesichts der Natur und Bedeutung des Falls und der vom Anwalt

nützlich aufgewandten Zeit noch als angemessen erscheint.

Im Berufungsverfahren beschränkte sich die Berufungsklägerin auf insgesamt fünf

Seiten inhaltlich vorab auf eine Zusammenfassung des erstinstanzlichen Verfahrens

und die Wiederholung der im Zuge dessen vorgetragenen Argumente, sie setzte sich

aber

gleichzeitig

mit

dem

angefochtenen

Entscheid

auseinander.

Unter

Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hievor genannten Kriterien

sowie des mit der Vertretung im Berufungsverfahrens verbundenen Aufwands mit

einfachem Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung erachtet das Kantonsgericht

eine Parteientschädigung von Fr. 800.--, Auslagen inklusive, für die berufsmässige

Vertretung, als angemessen. Für das gesamte Verfahren erscheint folglich eine

Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- als angemessen. Diese schuldet der

Berufungsbeklagte ausgangsgemäss der Berufungsklägerin.


  • 10 -

Demnach wird erkannt

Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

Die Berufung wird gutgeheissen und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen

wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 750.--

werden Y__________ auferlegt. Nach Verrechnung mit dem geleisteten

Vorschuss ist Y__________ Fr. 250.-- durch das Bezirksgericht zurückzuerstatten.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden

Y__________ auferlegt. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Vorschuss von

Fr. 1'200.--

ist

X__________

Fr. 600.--

durch

das

Kantonsgericht

zurückzuerstatten. Y__________ schuldet X__________ Fr. 600.-- für geleistete

Vorschüsse.

Y__________ bezahlt X__________ eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 2'000.--.

Sitten, 22. August 2012

Schlagwörter

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