Mit Urteil vom 28. Dezember (4A_555/2013) trat das Bundesgericht auf eine gegen
vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen nicht ein.
C1 12 10
URTEIL VOM 19. SEPTEMBER 2013
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Hermann Murmann, Präsident; Dr. Lionel Seeberger Kantonsrichter und Uli
Kalbermatter, Ersatzrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ , Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt A_________
gegen
Y_________ AG , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin
B_________,
(Arbeitsvertrag)
Berufung gegen den Entscheid des Arbeitsgerichtes Wallis vom 9. Juni 2011
Verfahren
A. X_________ reichte am 12. Juli 2010 beim Arbeitsgericht des Kantons Wallis Klage
gegen die C_________ AG, D_________, ein und stellte gegen seine bisherige
Arbeitgeberin für den Zeitraum vom 1. November 2004 bis zum 31. Oktober 2009
Lohnnachforderungen in der Höhe von brutto Fr. 19'573.--. Er machte geltend, für
seine Tätigkeit bei der Beklagten habe er Anspruch auf eine Entlöhnung auf der
Grundlage der Basislöhne für sogenannte gelernte Baufacharbeiter (Q), da er im
Besitze des Gesellenbriefes, eines von der SVK anerkannten Berufsausweises, sei.
Anlässlich der Sitzung vom 24. August 2010 vor Arbeitsgericht konnte keine Einigung
erzielt werden und der Kläger präzisierte in der Folge seine Forderung und verlangte
eine Lohnnachzahlung über netto Fr. 19'573.--. Die Beklagte beantragte die Abweisung
der Klage.
B. Nach durchgeführtem Beweisverfahren wies das Arbeitsgericht die Klage gegen die
Y_________ AG, als Rechtsnachfolgerin der C_________ AG, mit Urteil vom 9. Juni
2011 ab. Das begründete Urteil wurde am 12. Dezember 2011 an die Parteien
versandt. X_________ reichte daraufhin am 11. Januar 2012 beim Kantonsgericht
Wallis Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes ein und stellte nachfolgende
Rechtsbegehren:
Der Entscheid des Arbeitsgerichtes Wallis vom 9.6.2011 ist aufzuheben.
Die Beklagte bezahlt dem Kläger die Lohndifferenz von Fr. 19'573.00 netto.
Sämtliche Kosten des Verfahrens und des Entscheids gehen zulasten der Beklagten.
Dem Kläger ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
C. Die Y_________ AG beantragte in der Berufungsantwort vom 13. Februar 2012 die
kostenpflichtige Abweisung der Berufung.
Sachverhalt und Erwägungen
1. Das Arbeitsgericht des Kantons Wallis beurteilt gemäss Art. 29 des Kantonalen
Arbeitsgesetzes vom 16. November 1966 (Art. 29 akArG) Streitigkeiten aus dem
Arbeitsverhältnis, die einen Streitwert von 30'000.-- Franken nicht übersteigen. Teil-,
Vor-, Zwischen- oder Endurteile des Kantonalen Arbeitsgerichtes, deren Streitwert
Fr. 10'000.-- oder mehr beträgt, können mit Berufung beim Kantonsgericht angefochten
werden (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Frist für die Einreichung der Berufung beträgt 30
Tage (Art. 311 ZPO). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 19'573.-- und das
Kantonsgericht ist somit zuständig, um über die rechtzeitig eingereichte Berufung
gegen das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichtes des Kantons Wallis vom 9. Juni
2011 zu befinden (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO).
2. X_________ schloss am 16. April 2003 mit der E_________ GmbH, Wil, einen
Temporärarbeitsvertrag ab und sollte gemäss diesem Vertrag als Maurer an die Firma
C_________, D_________ - einer Rechtsvorgängerin der Berufungsbeklagten -, mit
einem Bruttostundenlohn von Fr. 26.-- vermittelt werden (S. 59). Die E_________
GmbH verpflichtete sich ihrerseits am 19. September 2003 gegenüber der Firma
C_________, D_________, mittels eines sog. Verleihvertrages, den Mitarbeiter
X_________ als Bauarbeiter B für einen Stundentarif von Fr. 38.60 netto zur
Verfügung zu stellen (S. 134).
In der Folge begann X_________ am 22. April 2003 bei der Baufirma C_________,
D_________, zu arbeiten (S. 59). Gemäss Verleihvertrag sollte er als Bauarbeiter B
zum Einsatz kommen und er arbeitete tatsächlich vorerst einmal zum vereinbarten
Stundenlohn bis September 2003 bei der Berufungsbeklagten (S. 134), wobei ihm der
Lohn monatlich ausbezahlt wurde. Ab dem 1. Juni 2004 schlossen X_________ und
die Bauunternehmung C_________ einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum
(S. 136), wobei X_________ dann ab dem 1. Juni 2004 von der F_________ AG,
D_________ (Rechtsnachfolgerin der Baufirma C_________) einen unbefristeten
Arbeitsvertrag als Bauarbeiter mit einem Grundlohn von Fr. 25.50 pro Stunde
unterzeichnete (S. 131, 137). Auch hier wurde er monatlich entlöhnt. Das unbefristete
Arbeitsverhältnis wurde auf den 31. Oktober 2009 ordentlich gekündigt und beendet (S.
3, 161).
Der Berufungskläger macht im vorliegenden Verfahren klageweise geltend, es sei ihm
von der Berufungsbeklagten (bzw. deren Rechtsvorgängerinnen der C_________,
D_________ resp. F_________ AG, D_________) infolge Einstufung in die falsche
Lohnklasse und Nichteinhaltens des Basislohnes im Zeitraum vom 1. November 2004
bis zum 30. Oktober 2009 insgesamt Fr. 19'573.-- (S. 9 ff.) zu wenig an Lohn
ausbezahlt worden. Als Inhaber des Gesellenbriefes als Beton- und Stahlbauer sowie
als Maurer hätte er gemäss Landesmantelvertrag des Bauhauptgewerbes (LMV) für
die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses als Bauarbeiter Q und nicht bloss als
Bauarbeiter C, resp. B, eingestuft und bezahlt werden sollen (S. 60 ff., 64-68, 130). Die
Details der Lohnnachforderungen für den Zeitraum vom 1. November 2004 bis zum
63 bis 68 auf.
3. Die Beklagte bestreitet, dass der Berufungskläger im Besitze eines Gesellenbriefes
als Maurer ist. Dieser Einwand ist korrekt. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz
und den Behauptungen des Berufungsklägers im Laufe des erstinstanzlichen
Verfahrens und nicht schon bei Klageeinleitung, ist er nicht im Besitz eines
Gesellenbriefes als Maurer, sondern eines solchen als Stahl- und Betonbauer, was der
Gesellenprüfungsausschuss für Maurer und Betonbauer am 15. Februar 1999
bescheinigt (S. 8). Eine Entlöhnung als „Maurer“ steht dem Berufungskläger daher
nicht zu.
4. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass gemäss den zwischen den Parteien
abgeschlossenen Arbeitsverträgen (S. 131, 136 und 137) der jeweils im Zeitraum vom
gültige Landesmantelvertrag für das Schweizer Bauhauptgewerbe (LMV) anwendbar
ist.
4.1 Für die Beurteilung der Streitsache sind somit Art. 41 betreffend die Basislöhne
und Art. 42 bezüglich der Lohnklassen des LMV relevant:
In Art. 42 LMV (Lohnklassen) wird unterschieden zwischen Bauarbeiter (a) einerseits
und Bau-Facharbeiter (b) anderseits. Danach werden Bauarbeiter (a) ohne
Fachkenntnisse der Lohnklasse C und Bauarbeiter (a) mit Fachkenntnissen aber ohne
bauberuflichen Berufsausweis der Lohnklasse B zugeteilt. Bei der Kategorie Bau-
Facharbeitern (b) wird wieder unterteilt in Bau-Facharbeiter und in sog. Gelernte Bau-
Facharbeiter. Gelernte Bau-Facharbeiter werden gemäss LMV der Lohnklasse Q
zugeteilt.
In der Folge bleibt zu prüfen, ob der Berufungskläger als Inhaber des Gesellenbriefes
Beton- und Stahlbauer für die Zeit vom 1. November 2004 bis 30. Oktober 2009 bei der
Berufungsbeklagten als Bauarbeiter Q einzustufen und entsprechend dem für diese
Lohnklasse in Art. 41 LMV festgesetzten Basislohn zu entlöhnen ist.
4.2 Gemäss den einschlägigen Bestimmungen in Art. 42 der LMV 2004-2006 setzt die
Lohnklasse Q neben einem anerkannten Fachausweis mindestens eine dreijährige
Tätigkeit auf Schweizer Baustellen voraus.Das Bundesgericht sah jedoch auch eine
dreijährige Tätigkeit auf ausländischen Baustellen als ausreichend an (BGE 130 I 26;
Bundesgerichtsurteil 4A_595/2009 vom 5. März 2010), um die höhere Lohnklasse Q zu
beanspruchen. Diese Anpassung hatte bereits im LMV 2008 Niederschlag gefunden.
Beim anerkannten Berufsausweis kann es sich um einen eidgenössischen oder um
einen gleichwertigen (von der SKV anerkannten) ausländischen Fähigkeitsausweis
handeln.
4.2.1 Der Berufungskläger verfügt über einen Gesellenbrief als Stahl- und Betonbauer,
ausgestellt vom Gesellenprüfungsausschuss für Maurer und Betonbauer der
Bauwerksinnung G_________. Diese bildete u.a. Stahl- und Stahlbetonbauer aus. Die
Ausbildung erfolgt im Rahmen eines Stufenplans und findet im Wechsel im
Ausbildungsbetrieb, in der Berufsschule und auf dem Gelände des Lehrbauhofes der
Fachgemeinschaft Bau statt. Zudem führt die Bauwerksinnung G_________ die
Zwischen-, Gesellen- und Abschlussprüfungen im Auftrag der Kammern durch
(www.xxx). Gemäss SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufs-
ausweise wird die Ausbildung in einem Lehrberuf des Bauhauptgewerbes in
H_________ und I_________ als der Ausbildung in der Schweiz gleichwertig
angesehen.
4.2.2 Der Berufungskläger besitzt einen Gesellenbrief als Beton- und Stahlbetonbauer
und somit einen dem eidgenössischen Fähigkeitsausweis gleichwertigen Ausweis
vergleichbar mit einem Lehrabschlussausweis in der Schweiz. Aus den Akten ergibt
sich
zwar
nicht,
dass
er
vor
Abschluss
des
Arbeitsvertrages
mit
der
Berufungsbeklagten während dreier Jahre auf Baustellen tätig gewesen war. Allerdings
gilt die von ihm absolvierte Berufslehrzeit in H_________ als Tätigkeit auf Baustellen
im Sinne von Art. 42 LMV (BGE 130 I 26; Bundesgerichtsurteil 4A_595/2009 vom
genannten Voraussetzungen, um als gelernter Bau-Facharbeiter in die Lohnklasse Q
eingestuft zu werden.
4.2.3 Vorliegend ist dem Dossier nicht zu entnehmen, dass der Berufungskläger als
Bau-Facharbeiter bei der Berufungsbeklagten gearbeitet hat. Im Gegenteil, er führte
ganz allgemeine Arbeiten aus. Er war ein guter Handlanger, aber sicher kein Maurer
(S. 152). Dass er sich über seinen Status beklagt hätte, ist ebenfalls nicht aktenkundig.
Gemäss Art. 42 LMV ist jemand nach der Lohnklasse Q zu entlöhnen, falls er einen
anerkannten Fähigkeitsausweis besitzt und eine dreijährige Tätigkeit auf Baustellen
nachweist, wobei die absolvierte Berufslehrzeit als Tätigkeit auf Baustellen angesehen
wird. Dieser Artikel des LMV ist jedoch nicht dahingehend auszulegen, dass der
Arbeitnehmer tatsächlich in der Funktion des Bau-Facharbeiters gearbeitet haben
muss, um dieser Lohnklasse (Q) zugerechnet zu werden (Bundesgerichtsurteil
4C.22/2004 vom 21. April 2004, publiziert in JAR 2005 S. 183 ff.). Im zu beurteilenden
Fall ist daher nicht entscheidend, als was der Berufungskläger gearbeitet hat. Er hat
grundsätzlich Anspruch als gelernter Bau-Facharbeiter in der Lohnklasse Q
entschädigt zu werden, weil er über einen anerkannten Fachausweis verfügt und eine
dreijährige Tätigkeit auf Baustellen im Baugewerbe, da die Berufslehrzeit angerechnet
wird, nachgewiesen hat.
5.
5.1 Die E_________ GmbH, Wil, hat sich gemäss Temporärarbeitsvertrag vom
Bruttostundenlohn von Fr. 26.-- der Baufirma C_________, D_________, als Maurer
zu vermitteln (Beleg Nr. 4, S. 59). Es ist daher wohl davon auszugehen, dass sich der
Berufungskläger gegenüber der E_________ GmbH als Maurer ausgegeben hat. Die
E_________ GmbH hat ihrerseits den Berufungskläger gemäss Verleihvertrag vom
19.September 2003 (Beleg Nr. 14) mit der Qualifikation: B als Bauarbeiter und nicht als
Maurer an die C_________ Hoch- und Tiefbau weiter vermittelt und dementsprechend
beschäftigte ihn die C_________ Hoch- und Tiefbau sowohl laut befristetem
Arbeitsvertrag vom 19. Juli 2003 (Beleg Nr. 6) als auch gemäss dem unbefristeten
Arbeitsvertrag vom 13. Dezember 2005 (Beleg Nr. 7) als „Bauarbeiter“. In sämtlichen
Lohnabrechnungen, welche den fraglichen Zeitraum betreffen, wird die Tätigkeit von
X_________ bei der C_________ Hoch- und Tiefbau als „Bauarbeiter B“ ausgewiesen
(Beleg Nr. 15). Auf keiner Lohnabrechnung wird er als Bau-Facharbeiter aufgeführt.
5.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, konnte der Berufungskläger im
Verfahren nicht nachweisen, dass er zu Beginn seiner Anstellung und auch noch
während derselben der Berufungsbeklagten seinen Gesellenbrief vorgezeigt hat. Er
wurde gemäss Verleihvertrag (Beleg Nr. 14) als Bauarbeiter weitervermittelt und die
Beklagte hatte keinen Anlass weitere Nachfragen zu tätigen, zumal sich der
Berufungskläger nie über seinen Status beklagt und einen anderen verlangt hatte. Der
Berufungskläger hat denn auch in all den Jahren die Lohnabrechnung gegenüber der
Berufungsbeklagten nie bemängelt und auch gegen das Schlusszeugnis, das ihn als
Bauarbeiter bezeichnete, keinerlei Einwände erhoben. Diesbezüglich kann auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
6.
6.1 Mit der Beendigung des Arbeitsvertrages auf den 30. Oktober 2009 wurden alle
Forderungen gegenüber der Arbeitgeberin aus Arbeitsvertrag fällig (Art. 339 Abs. 1
OR). Mit der Fälligkeit beginnt die Verjährung zu laufen (Art. 130 Abs. 1 OR) und die
Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren mit Ablauf von 5 Jahren (Art. 130
Abs. 3 OR). Vorliegend hat sich die Beklagte nicht auf die Verjährung berufen, so dass
der Berufungskläger seine Forderung aus dem Arbeitsverhältnis ab dem 1. November
2004 geltend machen kann, auch wenn er die Klage erst am 12. Juli 2010 eingereicht
hat.
6.2 Macht ein Arbeitnehmer entgegen früherer lang andauernder Untätigkeit nunmehr
unerwartet Ansprüche geltend, so kann sein Verhalten wegen ungebührlich verzögerter
Rechtsausübung oder Verschweigung unter Umständen gegen Treu und Glauben
verstossen (Rehbinder, Berner Kommentar, N. 25 zu Art. 341 OR). Der offenbare
Missbrauch eines Rechts findet nämlich keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Auf
einen Rechtsmissbrauch des Arbeitnehmers, der geltend macht, eine getroffene
Vereinbarung verstosse gegen zwingendes Recht, kann sich der Arbeitgeber zunächst
nur bei Vorliegen besonderer Umstände berufen, ansonsten würde dem Arbeitnehmer
der mit der zwingenden Gesetzesbestimmung gewährte Schutz auf dem Weg über Art.
2 ZGB wieder entzogen (BGE 129 III 493 E. 5, 129 III 618 E. 5.2, 110 II 168 E. 3c).
Sodann begründet blosses Zuwarten mit der Rechtsausübung innerhalb der
gesetzlichen Verjährungsfrist allgemein noch nicht Rechtsmissbrauch (BGE 116 II 428
E. 2) Zum blossen Zeitablauf müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten,
welche die Rechtsausübung mit der früheren Untätigkeit des Berechtigten in einem
unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen (BGE 129 III 493 E. 5.1 mit Hinweisen).
Solche können darin bestehen, dass dem Verpflichteten aus der verzögerten
Geltendmachung in erkennbarer Weise Nachteile erwachsen sind und dem
Berechtigten die Rechtsausübung zumutbar gewesen wäre, oder darin, dass der
Berechtigte mit der Geltendmachung des Anspruches zuwartet, um sich einen
ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen (BGE 131 III 439 E. 5.1).
Die besonderen Umständen müssen kumulativ erfüllt sein (Rehbinder, a.a.O., N. 25 zu
Art. 341 OR). Erkennbare Nachteile für die Verpflichtete können namentlich darin
bestehen, dass sich die Forderung nicht mehr überprüfen lässt. Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Die Lohnabrechnungen der Berufungsbeklagten wurden bis auf dem
Grundlohn nicht beanstandet und die Forderung kann aufgrund des im LMV
festgelegten Lohnes ohne Weiteres überprüft werden und Bau-Facharbeiter Q sind nun
mal gemäss dieser Qualifikation zu entschädigen, auch wenn sie nicht als Facharbeiter
eingesetzt werden. Im Weiteren hat sich der Berufungskläger mit dem Zuwarten sicher
nicht einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen wollen, musste er doch davon
ausgehen, dass die Berufungsbeklagte eigentlich die Verjährung geltend macht und er
somit eines Teiles seines gerechtfertigten Lohnes verlustig gehen würde. Zudem
erklärt er plausibel, weshalb er nicht von Anfang an einen höheren Lohn als Bau-
Facharbeiter Q verlangt hat. Es wurde ihm ja von der Berufungsbeklagten ein höherer
Lohn ausbezahlt, als von der Vermittlungsfirma. Zudem ist es auch verständlich, dass
er im Jahre 2009, als Kündigungen bei der Berufungsbeklagten anstanden, nicht auch
noch eine Lohnnachzahlung verlangte. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in casu
keine besonderen Umstände vorliegen, welche das geschilderte Verhalten des
Berufungsklägers als rechtsmissbräuchlich qualifiziert erscheinen liessen, sodass das
Urteil des Arbeitsgerichtes Wallis in Gutheissung der Berufung aufgehoben und die
Berufungsbeklagte dem Berufungskläger den Lohn als Bau-Facharbeiter Q für die Zeit
vom 1. November 2004 bis 30. Oktober 2009 zu bezahlen hat.
7. Die Rechtsmittelinstanz kann gemäss Art. 318 ZPO a) den angefochten Entscheid
bestätigen, b) neu entscheiden oder c) die Sache an die erste Instanz zurückweisen,
wenn 1. ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder 2. der Sachverhalt in
wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
Gemäss Art. 343 Abs.1 aOR hatten die Kantone für Streitigkeiten aus dem
Arbeitsverhältnis bis zum einem Streitwert von Fr. 30'000.-- ein einfachen und rasches
Verfahren vorzusehen. Bei diesen Streitigkeiten hatte der Richter den Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen und die Beweise nach freiem Ermessen zu würdigen (Art.
343 Abs. 4 aOR). Das Gericht hat daher alle, auch jene rechtserheblichen Tatsachen
zu berücksichtigen, welche von den Parteien nicht besonders geltend gemacht wurden
(Brunner/Bühler/Waeber/Bruchez, Kommentar zum Arbeitsrecht, Basel 2005, S. 322).
Diese sozialpolitisch motivierte, beschränkte Untersuchungsmaxime entband die
Parteien aber nicht davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken,
ihre Standpunkte zu substanziieren und die Beweismittel zu nennen. Die Parteien
trugen auch im Bereich der beschränkten Untersuchungsmaxime die Verantwortung
dafür, dass die relevanten Behauptungen vorgebracht werden, ebenso waren sie
grundsätzlich für die Sachverhaltsermittlung verantwortlich (Bundesgerichtsurteil
4A_338/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 4.2)
Vorliegend ist der Sachverhalt in wesentlichen Teilen nicht komplett. Der
Berufungskläger behauptet, dass ihm infolge einer falschen Qualifizierung ein zu
geringer Lohn ausbezahlt wurde. Er hinterlegte diesbezüglich eine Zusammenstellung,
welche jedoch von der Berufungsbeklagten bestritten wird. Eine Kontrolle der
geleisteten Arbeitsstunden durch das Kantonsgericht ist nicht möglich, da keine
Lohnabrechnungen für das Jahr 2009 hinterlegt wurden. Zudem sind allfällige
Schlechtwetterentschädigungen zu berücksichtigen, welche ebenfalls nicht bekannt
sind. Desgleichen sind die effektiv bezogenen Ferien und allfällig ausbezahlten
Ferienentschädigungen unbekannt.
In Ermangelung dieser Angaben und Unterlagen ist es daher dem Kantonsgericht nicht
möglich, selber in dieser Angelegenheit zu entscheiden, weshalb die Akten dem
Arbeitsgericht zurückgesandt werden, damit es nach Abklärung und Ergänzung des
entsprechenden Sachverhaltes und der dann vorliegenden Beweise im Sinne der
Erwägungen entscheidet.
8. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Neubeurteilung auch über die erstinstanzlichen
Gerichtskosten zu befinden.
Was das Berufungsverfahren betrifft, so werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO in
Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zum einem Streitwert von Fr. 30'000.--
keine Gerichtskosten gesprochen. Dies gilt jedoch nicht für die Parteientschädigung.
Da vorliegend der Berufungskläger im Grundsatz obsiegt, steht diesem grundsätzlich
eine Parteientschädigung zu. Da das Dossier jedoch an die Vorinstanz zur
Vervollständigung des Sachverhaltes und Neubeurteilung zurückgesandt wird und der
Berufungskläger an dieser Situation keinesfalls unschuldig ist, steht ihm lediglich eine
reduzierte Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu. Die Parteient-
schädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen
Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten
Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO).
Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art.
27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 19'573.-- beträgt der
ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar), Fr. 2’900.-- bis
Fr. 4'000.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist
ein Reduktions-Koeffizient von 60% zu berücksichtigen, womit das Honorar im Prinzip
minimal Fr. 1'160.-- und maximal Fr. 1'600.-- beträgt (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Bei
ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs.
1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und
Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven
Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unterschritten
werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des
vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur
und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom
Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei
(Art. 27 Abs. 1 GTar).
Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Eine
mündliche Berufungsverhandlung fand nicht statt. In Anwendung der obgenannten
Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den
Arbeitsumfang der Rechtsvertreter und der Tatsache, dass auch der Berufungskläger
die Rückweisung an die Vorinstanz teilweise zu verantworten hat, ist es gerechtfertigt,
das Honorar auf Fr. 800.-- (Auslagen inkl.) festzusetzen. Die Berufungsbeklagte
schuldet demnach dem Berufungskläger eine Parteientschädigung von Fr. 800.--.
das Kantonsgericht erkennt
Das Urteil des Arbeitsgerichtes Wallis vom 9. Juni 2011 wird in Gutheissung der
Berufung aufgehoben.
Die Y_________ AG hat X_________ vom 1. November 2004 bis zum 30.
Oktober 2009 als Bauarbeiter Q zu entschädigen, wobei das Dossier zur
Vervollständigung des Sachverhaltes und zur Festlegung der noch geschuldeten
Lohndifferenz an die Vorinstanz zurückgesandt wird.
Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die
Y_________
AG,
D_________,
bezahlt
X_________
für
das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.--.
Sitten, 19. September 2013