C1 11 187
URTEIL VOM 4. JUNI 2012
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Präsident, Jérôme Emonet,
Dr. Lionel Seeberger und Gerichtsschreiberin Karin Graber
in Sachen
X__________ ,
Kläger
und
Berufungskläger,
vertreten
durch
Rechtsanwalt
A__________
gegen
Y__________ , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. B__________
sowie
P__________,
Q__________,
R__________,
S__________,
T__________, vertreten durch Beistand C___________,
U__________,
V__________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D__________,
W__________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D__________,
welche sich allesamt dem Urteil unterzogen haben
(Erbrecht)
Verfahren
A. Am 30. April 2008 reichte X__________ beim Bezirksgericht E__________ eine
„Feststellungs-, Herabsetzungs-, Ungültigkeits- und Teilungsklage“ ein gegen
P__________,
R__________,
S__________,
Y__________,
U__________,
Q__________,
V__________,
W__________
und
T__________
mit
den
Rechtsbegehren (S. 10):
Es wird der Nachlass von Frau F__________ festgestellt.
Primär:
Die Testamente vom 06.06.2003 und vom 10.08.1993 werden als ungültig erklärt.
Subsidiär:
a) Die Testamente vom 06.06.2003 und vom 10.08.1993 werden aufgehoben, soweit sie dem
Erbzuwendungsvertrag vom 15.04.1981 widersprechen.
b) Die Rückforderung von Fr. 300'000.-- von Herrn X__________ wird abgewiesen.
Erbzuwendungsvertrag vom 15.04.1981 ist unter den Erben gemäss gesetzlichem Erbrecht zu
verteilen.
Herrn X__________ wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Beklagten.
B. Y__________ antwortete am 27. Oktober 2008 auf die Klage. Sie stellten folgende
Rechtsbegehren (S. 116):
bezogen auf die letztwillige Überlassung ihrer Erbanteile an der Erbschaft G__________ an sie
insofern ungültig ist, als F__________ diesbezüglich bereits im Erbzuwendungsvertrag vom 15. April
1981 anders verfügt hat, d.h. bezogen auf ihre Gesamthandanteile an den dort angeführten Parzellen
aus dem Nachlass von G__________, die im Zeitpunkt ihres Todes am 22. März 2007 immer noch auf
den Namen von G__________ im Grundbuch eingetragen waren bzw. heute noch sind.
im Rahmen des vorliegenden Prozesses gerichtlich festgestellt wird.
Alle übrigen klägerischen Rechtsbegehren sind abzuweisen, soweit auf dieselben einzutreten ist.
Sämtliche Kosten von Verfahren und Urteil sind X__________ aufzuerlegen, der Y__________ eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten hat.
Sämtliche übrigen ins Recht gefassten Personen gaben die Erklärung ab, am
Verfahren nicht interessiert zu sein und sich daran nicht zu beteiligen.
C. Der Kläger und die Beklagte Y__________ hielten ihre Rechtsbegehren in der
Replik
sowie
an
der
Vorverhandlung
aufrecht
(S.
205,
208).
An
der
Schlussverhandlung vom 3. Mai 2011 änderten die Parteien ihre Anträge wie folgt:
Kläger (S. 424):
Bank H__________ sowie aus den Liegenschaften aus der unverteilten Erbschaft G__________
besteht.
Die Testamente vom 10.08.1993, vom 06.06.2003 und vom 16.03.2006 werden als ungültig erklärt.
Subsidiär:
a) Die Testamente vom 10.08.1993, 06.06.2003 und 16.03.2006 werden aufgehoben, soweit sie dem
Erbzuwendungsvertrag vom 15.04.1981 widersprechen.
b) Das Testament vom 06.06.2003 wird insoweit aufgehoben, als dass es die Rückforderung der
Fr. 300'000.-- von Herrn X__________ verlangt.
F__________ selig bei der Bank H__________ bestehende Saldo wird zu 2/3 Herrn X__________ und
zu 1/3 Frau Y__________ ausbezahlt.
Herrn X__________ wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Beklagten.
Beklagte (S. 446):
Sämtliche klägerischen Rechtsbegehren sind abzuweisen, soweit auf dieselben einzutreten ist.
a) Frau Y__________ anerkennt, dass das eigenhändige Testament von F__________ vom 6. Juni
2003 bezogen auf die letztwillige Überlassung ihrer Erbanteile an der Erbschaft G__________ an
sie insofern ungültig ist, als F__________ diesbezüglich bereits im Erbzuwendungsvertrag vom
angeführten Parzellen aus dem Nachlass von G____________, die im Zeitpunkt ihres Todes am
bzw. heute noch sind.
b) Alle übrigen klägerischen Rechtsbegehren sind abzuweisen, soweit auf dieselben einzutreten ist.
angemessene Parteientschädigung auszurichten hat.
D. Am 6. September 2011 fällte der Bezirksrichter nachstehendes Urteil (S. 472):
H____________, befindenden Saldo sowie aus ihren Gesamteigentumsanteilen an den folgenden, auf
dem Gebiet der Gemeinde E__________ gelegenen und auf den Namen von G__________
eingetragenen Parzellen: Parzelle Nr. uuu (Katasternummer 149, Plan Nr. 6), Parzelle Nr. vvv und
Parzelle Nr. www (Katasternummer 163/1, Plan Nr. 6), alle Plan Nr. 40, I__________.
Die Klage auf Teilung des Nachlasses von F__________ wird abgewiesen.
Die Ungültigkeitsklage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
a) Die Herabsetzungsklage wird teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der
Gesamteigentumsanteil von F__________ an den auf dem Gebiet der Gemeinde I__________
gelegenen und auf den Namen von G__________ eingetragenen Parzellen Nr. uuu, vvv sowie
www, alle Plan Nr. 40, zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 der Beklagten zusteht.
b) Im übrigen wird die Herabsetzungsklage abgewiesen.
und mit deren jeweiligen Vorschüssen in derselben Höhe verrechnet.
bezahlt X__________ eine solche von Fr. 11'000.--.
E. Gegen das am 7. September 2011 in Empfang genommene Urteil erhob
X__________ am 7. Oktober 2011 Berufung an das Kantonsgericht mit den Anträgen
(S. 486):
In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichtes E__________ in den Punkten 2., 3.,
b, 5. und 6. aufgehoben.
Primär:
Die Testamente vom 06.06.2003 und vom 16.03.2006 werden als ungültig erklärt.
Subsidiär:
Die Testamente vom 06.06.2003 und vom 16.03.2006 werden aufgehoben, soweit sie dem
Erbzuwendungsvertrag vom 15.04.1981 widersprechen.
F__________ selig bei der Bank H__________ bestehende Saldo wird in Teilung des Nachlasses von
Frau F__________ zu 2/3 Herrn X__________ und zu 1/3 Frau Y__________ zugesprochen.
Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
vollumfänglich zu Lasten der Beklagten.
Y__________ erstattete ihre Berufungsantwort am 12. Dezember 2011 und stellte
nachfolgende Anträge (S. 534):
Die Berufungsklage sei abzuweisen.
Die Kosten von Verfahren und Urteil des Berufungsverfahrens seien X__________ aufzuerlegen.
X__________
habe
Y__________
für
das
Berufungsverfahren
eine
angemessene
Parteientschädigung zu entrichten.
F. Y__________ reichte ihrerseits am 7. Oktober 2011 gegen das ihr am 8. September
2011 ausgehändigte Urteil des Bezirksgerichtes beim Kantonsgericht Beschwerde ein
mit den Rechtsbegehren (C3 2011 142):
aufzuheben.
Es sei in Bezug auf die Höhe der Gerichtsgebühren sowie der Aufteilung der Prozesskosten ein neuer
Entscheid im Sinne der Erwägungen zu fällen.
Subsidiär:
Die Sache sei zur neuen Entscheidung betreffend die Höhe der Gerichtsgebühren sowie der Aufteilung
der Prozesskosten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren.
In seiner Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2011 beantragte X__________
Folgendes:
Die Anträge der Beschwerdeführerin werden abgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren wird mit dem Berufungsverfahren zusammengelegt.
Innerhalb des Berufungsverfahrens werden die Gerichts- und Anwaltskosten verteilt wie rechtens.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin oder dem Fiskus auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung, zu bezahlen
durch die Beschwerdeführerin oder durch den Fiskus, zugesprochen.
Das Kantonsgericht
stellt fest und zieht Erwägung
1.
1.1 Gemäss Art. 405 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) gilt für
Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist. Die ZPO ist
am 1. Januar 2011 in Kraft getreten und das angefochtene Urteil wurde danach
eröffnet, weshalb für das Rechtsmittel das neue Prozessrecht zur Anwendung gelangt.
1.2
Das
Kantonsgericht
beurteilt
als
Rechtsmittelinstanz
Berufungen
und
Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5
Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche End- und
Zwischenentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen
Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2
ZPO). Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Bei beiden Rechtsmitteln beträgt die Berufungsfrist 30
Tage (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht
den Streitwert fest, sofern sich die Parteien nicht darüber einigen oder ihre Angaben
offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Vorliegend wurde der Streitwert an
der Vorverhandlung vor Gericht im Einverständnis mit den Parteien auf Fr. 350'000.--
festgelegt (S. 209). Massgeblich für die Streitwertbestimmung im Berufungsverfahren
sind die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308 Abs. 2 ZPO), also die
Rechtsbegehren vor erster Instanz unter Berücksichtigung von Anerkennungen und
Rückzügen einzelner Rechtsbegehren (Spühler, Basler Kommentar, N. 8 zu Art. 308
ZPO;
Blickenstorfer,
in
Brunner/Gasser/Schwander,
Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 24 zu Art. 308
ZGB; Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung
(ZPO), Bern 2010, N. 33 zu Art. 308 ZPO). Der Kläger hatte in seinen
Schlussbegehren seine Anträge leicht modifiziert. Die Gültigkeit des Testaments vom
jedoch nach wie vor Gegenstand der Klage; überdies beanspruchte der Kläger als
Erbe 2/3 des Saldos eines Bankkontos von rund Fr. 260'000.--. Bei der Ungültigkeits-
und der Herabsetzungsklage entspricht der Streitwert dem Betrag, um welchen der
jeweilige Kläger bei Klagegutheissung besser gestellt würde (ZWR 2005 S. 147 E. 1;
Abt, Die Ungültigkeitsklage im schweizerischen Erbrecht, unter besonderer
Berücksichtigung von Zuwendungen an Vertrauenspersonen, Diss. Basel 2002, S. 43;
Brückner/Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2006, N. 157).
Bei der Teilungsklage bemisst er sich grundsätzlich nach der Grösse des strittigen
Erbteils (BGE 127 II 98; Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss. Freiburg i.Ue.
1992, S. 92 f.). Bereits aufgrund dieser beiden Streitpunkte ist die Streitwertbemessung
von Fr. 350'000.-- jedenfalls nicht als zu hoch zu beanstanden. Bei diesem Streitwert
ist die Berufung zulässig. Diese wurden frist- und formgerecht (Art. 311 ZPO) erhoben,
weshalb darauf einzutreten ist. Gleiches gilt grundsätzlich für die Beschwerde im
Kostenpunkt. Wird indessen nebst einer solchen eine Berufung in der Sache
eingereicht, so sind die Verfahren miteinander zu verbinden und die Kostenfrage,
welche auch Gegenstand einer Anschlussberufung hätte bilden können, ist im Rahmen
der umfassenderen Berufung zu prüfen, zumal sich der Ausgang der Berufung auf die
Kostenaufteilung auswirken kann (Tappy, Code de procédure civile [commentée],
Basel 2011, N. 15 zu Art. 110 ZPO; Fischer, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], a.a.O., N. 1
zu Art. 110 ZPO).
2.
2.1 G__________ wurde am 1. Januar 1922 geboren; sie verstarb am 11. Januar 1980
ledigen Standes. Zu ihren gesetzlichen Erben gehörten nebst anderen ihre beiden
ledigen Schwestern F____________, geboren am 10. Januar 1914, und T__________,
geboren am 2. Februar 1920 (S. 137 f.). F__________ ist am 22. März 2007 mit
letztem Wohnsitz in E__________ verstorben. Die Prozessparteien sind ihre
gesetzlichen Erben. Während ihre Miterben keine Ansprüche geltend machen und sich
dem Urteil unterzogen haben, streiten sich (Berufungs-)Kläger und (Berufungs-)
Beklagte um den Nachlass von F__________. Strittig sind dabei die Gültigkeit sowie
die Bedeutung von Verfügungen von Todes wegen. Bedeutsam sind in diesem
Zusammenhang zwei Grundstückverkäufe durch F__________.
2.2 Am 15. April 1981 schlossen T__________ sowie F__________ einerseits und die
Kinder
ihres
Bruders
J__________,
d.h.
Y____________,
U__________,
X__________ und Q_____________, anderseits einen von Notar Dr. K__________
öffentlich beurkundeten „Erbzuwendungsvertrag“ (S. 13 ff.). In Art. 1 wurde
festgehalten, dass T__________ und F__________ Gesamteigentümer als Mitglieder
der Erbengemeinschaft G____________“ diverser Parzellen auf Gebiet der damaligen
Gemeinde I__________ waren; unter den einzeln aufgeführten Parzellen befand sich
auch die Nr. yyy, Plan Nr. 5 [heute: GBV Parzelle Nr. yyy, Plan Nr. 35]. In Art. 2
wendeten T__________ und F__________ ihre Gesamteigentumsanteile an den
aufgelisteten Parzellen den Kindern ihres Bruders J__________ zu, wobei der Anteil
von F__________ zu 2/3 X__________ sowie zu 1/3 Y____________ und der Anteil
von T__________ zu 2/3 U__________ sowie zu 1/3 Q____________ zufallen sollte.
In Art. 3 nahmen die „Bedachten“ diese Zuwendungen dankend an und verpflichteten
sich gleichzeitig, die von T__________ und F__________ im Erbschaftsfall
G__________ geschuldeten Erbschaftssteuern von ungefähr Fr. 30'000.-- an deren
Stelle zu bezahlen. Diese Steuern sind von den Eltern der Begünstigten beglichen
worden.
2.3 Am 21. November 1991 schlossen F__________ als Verkäuferin und
X__________ als Käufer einen von Notar Dr. K__________ öffentlich verurkundeten
Kaufvertrag ab, womit jene diesem die in der damaligen Gemeinde I__________
gelegene Parzelle Nr. zzz, Fol. 8b, hypothekenfrei für Fr. 300'000.--, zahlbar sofort
nach Eintragung der Urkunde im Grundbuch, abtrat (S. 33 ff.). Der Kläger hat den
Kaufpreis zugegebenermassen nie bezahlt und macht geltend, dieser sei ihm erlassen
worden; die Steuerverwaltung habe ihm dafür am 6. Mai 1999 für ein Vermögen von
Fr. 300'000.-- die Erbschafts- und Schenkungssteuer von Fr. 30'000.-- in Rechnung
gestellt (S. 36), wofür er am 14. Juni 1999 einen Zahlungsauftrag erteilt habe (S. 37).
Die Beklagte bestreitet den Erlass vorsorglich und quittierte die behauptete Bezahlung
mit „unbekannt“.
Ebenfalls am 21. November 1991 liess F__________ von Notar Dr. K__________ ein
Testament beurkunden, worin sie ihr Vermögen ihrem Göttikind X__________
„vermachte“ bzw. zuwandte mit der Auflage, zwei Vermächtnisse auszurichten (S. 21).
Mit handschriftlichem Testament vom 10. August 1993 (S. 24) verfügte F__________,
dass der Geldbetrag, den sie aus dem Kaufvertrag vom 21. November 1991 erhalten
habe und der bei der Bank H__________, Konto Nr. xxxxx angelegt sei, voll und ganz
der Kirche L__________ zufallen solle.
Am 24. April 1997 stipulierte Notar Dr. K__________ eine letztwillige Verfügung, womit
F__________ das Testament vom 21. November 1991 widerrief (S. 25 ff.).
2.4 Am 6. Juni 2003 schrieb F__________ von Hand ein weiteres Testament (S. 29).
Darin bestimmte sie, dass nach ihrem Tod ihre gesamte Hinterlassenschaft, ihre
Grundstücke sowie ihr Erbanteil an der Erbschaft G__________ an Y__________
fallen solle. Ausdrücklich hielt sie fest, dass zu ihrem Vermögen auch der Kaufpreis
von Fr. 300'000.-- gehöre, den sie von X__________ zugute habe.
2.5 Am 16. Dezember 2003 ernannte das Vormundschaftsamt E__________
F__________ auf deren eigenes Begehren in der Person von X__________ einen
Beistand mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB.
2.6 Mit Kaufvertrag vom 5. Oktober 2005 (S. 38 ff.) übertrugen die Erben der
G___________, unter ihnen nebst F__________ u.a. der Kläger und die Beklagte als
Nachkommen ihres verstorbenen Vaters (S. 137 f.), die Parzelle Nr. yyy Plan 35
[Katasternummer Parzelle Nr. yyy Fol 5] für einen Kaufpreis von Fr. 1'651'950.--,
zahlbar 20 Tage nach Eintragung der Urkunde im Grundbuch auf das Notarandenkonto
mit der Weisung, den Kaufpreis unter den Erben nach den gesetzlichen Vorschriften zu
teilen, auf die U.C. „M__________“ AG. Davon erhielt F__________1/5 oder
Fr. 330'390.--
bzw.
nach
Abzug
der
Grundstückgewinnsteuern
und
Kosten
Fr. 318'743.45 (Klage, S. 4 TB 8; Klageantwort, S. 108 ad 8: zugegeben; Klageantwort,
S. 111 TB 36; Replik, S. 202 ad 36: zugegeben). Dieser Betrag wurde ihrem Konto
Nr. xxxxx bei der Bank H__________ am 24. Februar 2006 gutgeschrieben (vgl.
Ordner: edierte Akten/R).
2.7 Am 16. März 2006 bestätigte F__________ handschriftlich ihr Testament vom
Sachen „Kaufvertrag mit Hrn. X__________ vom 21.11.1991“ (S. 167) forderte
Rechtsanwalt AA__________ X__________ mit Schreiben vom 28. März 2006 auf,
den Kaufpreis aus besagtem Kaufvertrag innert 30 Tagen zu bezahlen (S. 168). Der
Kläger liess dieses Schreiben durch seinen Rechtsvertreter am 30. März 2006 dahin
gehend beantworten, dass seinem Mandanten der Kaufpreis im Sinne einer
Schenkung erlassen worden sei und Letzterer dafür Schenkungssteuern über
Fr. 30’000.--
bezahlt
habe
(S.
170).
Gleichentags
informierte Rechtsanwalt
AA__________ das Vormundschaftsamt (S. 169). In der Folge wurde BB__________
zum neuen Beistand ernannt. Dessen Schlussabrechnung per 31. Dezember 2007
wies ein Vermögen von Fr. 260'442.65 aus auf dem Konto Nr. xxxxx bei der Bank
H__________ (S. 174 f.), abzüglich Fr. 1'200.-- Entschädigung Beistand und Fr. 200.--
Gebühr Vormundschaftsamt. Per 31. Dezember 2008 betrug das Bankguthaben
Fr. 259'449.70 (vgl. Ordner: edierte Akten/R).
2.8 Erbzuwendungsvertrag und Testamente wurden von der Gemeinderichterin von
E__________ am 3. Mai 2007 eröffnet (S. 32). Aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob
‚Kirche L__________’ über das vom 10. August 1993 und dessen spätere Aufhebung
informiert wurde.
3.
3.1 Der (Berufungs-)Kläger ficht die Gültigkeit der Testamente vom 6. Juni 2003 und
womit lediglich das frühere bestätigt wurde, dann keine eigenständige Bedeutung
zukommt, wenn das Ersttestament vom 6. Juni 2003 gültig ist. Aus allfälligen Mängeln
des zweiten leitet sich auch nicht automatisch die Ungültigkeit des ersten ab. Das
Bezirksgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ungültigerklärung gemäss
Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB korrekt dargelegt, worauf grundsätzlich
verwiesen werden kann. So hat es bei der Urteilsfähigkeit zutreffend zwischen der
intellektuellen Komponente auf der einen sowie dem Willens- bzw. Charakterelement
auf der andern Seite unterschieden. Der (Berufungs-)Kläger spricht der Erblasserin
sowohl die intellektuelle Fähigkeit, nämlich Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen ihrer
letztwilligen Verfügung zu erkennen, als auch die Willenskraft, gemäss der
vernünftigen Erkenntnis nach ihrem freien Willen zu handeln und insbesondere fremder
Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten, ab. Die Prüfung dieser
Behauptungen setzt Tatsachenfeststellungen zum Geisteszustand sowie
zur
Widerstandskraft und Beeinflussbarkeit der Erblasserin durch Dritte voraus. Die
Möglichkeiten, über die Urteilsfähigkeit einer verstorbenen Person Beweis zu führen,
sind von der Sache her beschränkt. Gutachten, welche bundesrechtlich nicht
vorgeschrieben sind, haben den Nachteil, dass sich der Gutachter nicht auf eine
Exploration des Handelnden stützen kann, sondern auf andere Beurteilungsgrundlagen
abstellen muss wie Krankengeschichten oder Auskünfte Dritter. Die Aussagen von
Zeugen sind nicht immer zuverlässig, weil Erkrankungen des Geistes, die sich nicht in
akuten Erscheinungen, sondern in einer allgemeinen Abnahme der geistigen Kräfte
äussern, dem ungeübten Beobachter leicht verborgen bleiben. Das Sachgericht muss
auf Indizien, auf Erfahrungssätze tatsächlicher Art und in diesem Rahmen der
Beweiswürdigung
weitgehend
auf
sein
Wissen
und
Kennen
abstellen
(Bundesgerichtsurteil 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 3.1).
3.2 Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist gemäss Art. 467
ZGB befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein
Vermögen letztwillig zu verfügen. Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist gemäss
Art. 16 ZGB ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von
Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die
Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und
wird vermutet. Folglich hat derjenige, der ihr Nichtvorhandensein behauptet, die
Urteilsunfähigkeit
zu
beweisen.
Das
Beweismass
ist
auf
überwiegende
Wahrscheinlichkeit herabgesetzt (Bundesgerichtsurteil 5A_436 und 443/2011 vom
3.2.1
Führt
die
Lebenserfahrung
etwa
bei
Kindern,
bei
bestimmten
Geisteskrankheiten oder altersschwachen Personen - zur umgekehrten Vermutung,
dass die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall als
urteilsunfähig gelten muss, ist der Beweispflicht insoweit Genüge getan und die
Vermutung der Urteilsfähigkeit umgestossen; der Gegenpartei steht in diesem Fall der
Gegenbeweis offen, dass die betreffende Person trotz ihrer grundsätzlichen
Urteilsunfähigkeit aufgrund ihrer allgemeinen Gesundheitssituation in einem luziden
Intervall gehandelt hat (BGE 134 II 235 E. 4.3.3; 124 III 5 E. 1b; Bundesgerichtsurteile
5A_727/2009 vom 5. Februar 2010 E. 2.1; 5C.32/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 3.2.2;
Schröder, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2007, N. 23-26 zu
Art. 467 ZGB).
Die Vermutung der Urteilsunfähigkeit im eben umschriebenen Sinne umfasst Fälle, wo
sich der Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung in einem dauernden Zustand
alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befand, wie er bei altersdementen
Menschen notorisch ist (vgl. die Rechtsprechungsübersicht bei Schröder, a.a.O., N. 27
f. zu Art. 467 ZGB; seither: Bundesgerichtsurteile 5A_436 und 443/2011 vom 12. April
2012 E. 5.6 [senile Demenz], 5A_723/2008 vom 19. Januar 2009 E. 3.1 und E. 4.1
[schweres psychoorganisches Syndrom mit einem "Mini-Mental-State"-Testergebnis
von 14 bei 30 möglichen Punkten; senile Demenz vom Alzheimer-Typ] und
5C.282/2006 vom 2. Juli 2007 E. 3.1 [starkes demenzielles Syndrom]). Demgegenüber
wird die Urteilsunfähigkeit nicht vermutet und ist demzufolge zu beweisen, wenn ein
Erblasser im fortgeschrittenen Alter nur gebrechlich, gesundheitlich angeschlagen und
zeitweise verwirrt ist (Bundesgerichtsurteil 5C.193/2004 vom 17. Januar 2005 E. 4, in:
ZBGR 87/2006 S. 111 f.), lediglich vereinzelte Absenzen infolge eines Hirnschlags hat
(Bundesgerichtsurteil 5C.98/2005 vom 25. Juli 2005 E. 2.3.2, in: Pra 96/2007 Nr. 17
S. 99) oder bloss an altersbedingten Erinnerungslücken leidet (Bundesgerichtsurteil
5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 5.2).
3.2.2 Was die Beeinflussbarkeit der Erblasserin im Besonderen betrifft, ist
entscheidend, ob Fremdeinflüsse nicht mehr nur als normalpsychologisch wirksame
Einflüsse Dritter, wie sie üblicherweise in die eigenständige Urteilsbildung eingehen, zu
werten sind, sondern weitergehend das Gewicht einer pathologischen Determinanten
erhalten,
der
gegenüber
kritische
Reserve,
Abwägen
und
eigenständige
Gegenvorstellungen nicht mehr möglich sind bzw. nicht mehr handelnd verwirklicht
werden können (Bundesgerichtsurteil 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 3.2 mit
Verweis auf Petermann, Urteilsfähigkeit, Zürich/St. Gallen 2008, N. 101 S. 32). Auch
hier kann nicht immer ein strenger Beweis dafür verlangt werden, dass eine
Beeinflussung stattgefunden hat. Es muss gerade bei letztwilligen Verfügungen
genügen, wenn die Umstände es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen,
dass auf den Erblasser Einfluss ausgeübt wurde. Dass der Beeinflussungsversuch
wirksam war, braucht nicht besonders nachgewiesen zu werden, sondern ist zu
vermuten, wenn einerseits eine abnorme Beeinflussbarkeit feststeht und andererseits
davon auszugehen ist, dass eine Beeinflussung versucht wurde (vgl. BGE 77 II 97 E. 2
S. 100). Die Vermutung gilt somit nur für die Kausalität ("wirksam"), nicht hingegen für
den Beeinflussungsversuch und die Beeinflussbarkeit (Schröder, a.a.O., N. 19 zu Art.
467 ZGB mit Hinweisen). Die Beeinflussbarkeit wird mit "abnorm" umschrieben.
Gemeint ist damit allgemein, dass die Anforderungen an die Testierfähigkeit nicht
überspannt werden dürfen, soll doch der Erblasser auch in prekären Situationen
physischer
oder
psychischer
Belastung
oder
Schwäche
verfügen
dürfen
(Bundesgerichtsurteil 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 5.3).
3.2.3 Die Frage der Urteilsfähigkeit stellt sich schliesslich bezogen auf eine konkrete
Verfügung im Zeitpunkt ihrer Errichtung (BGE 124 III 5 E. 1a; 117 II 231 E. 2a), in casu
also (primär) in Bezug auf den 6. Juni 2003. Zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist
zu präzisieren, dass Verfügungen von Todes wegen zwar nicht zu den insoweit
unbedenklichen Alltagsgeschäften zählen, aber ebensowenig generell anspruchsvoll
sind und stets hohe Anforderungen an die Urteilsfähigkeit stellen. Als anspruchsvoll
erscheint eine letztwillige Verfügung nach der Rechtsprechung dann, wenn sie auf
komplexen
Entscheidungsgrundlagen
beruht
und
schwierig
zu
beurteilende
Auswirkungen hat (Bundesgerichtsurteile 5A_12/2009 vom 25. März 2009 E. 5.2;
5C.193/2004 vom 17. Januar 2005 E. 2.3.1, in: ZBGR 87/2006 S. 110) bzw. wenn
komplizierte Verfügungen getroffen werden (Bundesgerichtsurteil 5A_436 und
443/2011 vom 12. April 2012 E. 5.2.1). Dies ist noch nicht der Fall bei einem
Testament, womit eine Erblasserin ihr gesamtes Vermögen einer einzigen Person als
Alleinerbin zuwendet.
3.3 Das erste Beweisthema betrifft somit die Frage, ob die Erblasserin nach ihrer
allgemeinen Verfassung damals - d.h. am 6. Juni 2003 - im Normalfall als
urteilsunfähig zu gelten hat(te).
3.3.1 Beweismittel, die zur Verfassung im massgebenden Zeitpunkt nichts aussagen,
sind nicht geeignet, die behauptete Urteilsunfähigkeit zu beweisen. So lassen die
Demenzdiagnosen der Dres. CC__________ und DD__________ vom 1. Dezember
2005 bzw. 19. Dezember 2005 und 21. Februar 2006 keine Rückschlüsse auf den
Juni 2003 zu. Umgekehrt sind die Artberichte der Dres. EE__________ vom
August 2000 sowie FF__________/GG__________ vom 8. Februar 2001, welche
ihre Patientin als gut ansprechbar, orientiert, neurologisch unauffällig bezeichneten
bzw. diese in gutem Allgemeinzustand entliessen, wobei nach letzterem Bericht diese
darauf gedrängt hatte, auch kein Beweis für die Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt des
Verfassens des Testamentes. Dr. HH__________ betreute die Erblasserin vom
Patientin war ihr von der Spitex wegen drohender Verwahrlosung zugewiesen worden.
Am 12. September 2005 hielt sie aufgrund eines Besuches der Erblasserin in der
Krankengeschichte fest: ‚gepflegte Erscheinung, kein Körpergeruch. Allseits orientiert.
… Patientin selber fühlt sich gut, wünscht keine Blutentnahme. Ist einverstanden,
mittags den Mahlzeitendienst in Anspruch zu nehmen. Weitere Hilfe sei nicht nötig’.
Am 16. März 2006 erfolgte eine letzte, kurze Visite. Dr. HH__________ schrieb dazu in
das Krankenblatt, sie könne bei bekannter Demenz bestätigen, dass sich bei der
Patientin aufgrund der heutigen Untersuchung der geistige Zustand stabilisiert resp.
verbessert habe. Sie benötige keine Medikamente (S. 380). Daraus lässt sich keine
Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit für den 6. Juni 2003 ableiten. Die Hausärztin
erklärte gegenüber dem Bezirksgericht denn auch unmissverständlich, dass sie die
Patientin im Jahre 2003 noch nicht gekannt habe, so dass sie zu deren damaligen
geistigen Verfassung keine Angaben machen könne, und dass sich dazu in der
Krankengeschichte auch keine Notiz ihres Praxisvorgängers Dr. II__________ finde
(S. 380). Dieser wurde im vorliegenden Verfahren nicht befragt. Und selbst in Bezug
auf den 16. März 2006 erklärte die frühere Hausärztin, ihre Patientin sei allseits
orientiert und ein normales Gespräch sei möglich gewesen, so dass zu diesem
Zeitpunkt sicher keine schwergradige Demenz vorgelegen habe. Ob dies ausreiche,
um ihr volle Zurechnungs- resp. Urteilsfähigkeit zu attestieren, könne sie v.a.
retrospektiv nicht beurteilen (S. 380 f.). Mithin ergeben sich aus den medizinschen
Akten keinerlei Hinweise dafür, dass die Erblasserin bei Niederschrift ihres
handschriftlichen Testamentes am 6. Juni 2003 urteilsunfähig gewesen wäre.
Dr. HH__________ zieht sogar eine volle Urteilsfähigkeit für den 16. März 2006 in
Betracht, wenn sie sich letztlich auch nicht festlegt.
3.3.2 Notar Dr. K__________ wollte keine öffentliche Beurkundung vornehmen, da ihm
die Willensäusserung bei einer 89jährigen, auf fremde Hilfe angewiesenen Person zu
ungewiss war. Dies müsse der Grund gewesen sein, dass er auf die eigenhändige
Niederschrift bestanden habe. Das handschriftliche Testament, welches laut den
übereinstimmenden Aussagen der Eheleute Y__________ in seiner Anwesenheit
niedergeschrieben wurde, wozu Dr. K__________ keine Angaben machen konnte,
nahm er jedoch ohne Bedenken entgegen. Dazu sagte er aus, er glaube, dass die
Erblasserin, wenn auch bejahrt und körperlich behindert, urteilsfähig gewesen sei
(S. 374 f.). Rechtsanwalt AA__________, den die Erblasserin am 28. Oktober 2003
konsultierte, beschrieb diese als „klar im Kopf“; sie habe sich über das Verhalten von
X__________ geärgert. Für 2006 war die Sache für ihn nicht eindeutig. Einen
komplizierten Text eines öffentlichen Testamentes hätte sie seiner Einschätzung nach
nicht mehr verstanden. Hingegen sei sie seiner Einschätzung nach luzid genug
gewesen, um zu bestätigen, was sie am 6. Juni 2003 geschrieben habe (S. 369 ff.).
Die Beistandschaft wurde erst rund ein halbes Jahr später im November/Dezember
2003 veranlasst und erfolgte auf eigenes Begehren; überdies beschränkte sie sich auf
die Einkommens- und Vermögensverwaltung. Demnach sind die Beistandschaft und
die Aussagen der beiden Rechtsberater nicht geeignet, für den vorliegend
interessierenden Zeitpunkt eine Urteilsunfähigkeit zu begründen.
3.3.3
Soweit
schliesslich
Zeugen
von
einem
auffälligen
Verhalten
der
Beschwerdeführerin
berichten,
können
sie
dieses
zeitlich
überhaupt
nicht
(G. Armangau, S. 401 f.; A. Bregy, S. 367) oder nur vage („vielleicht ab 2002/2003“
U_________, S. 397 f.) einordnen. Laut (Berufungs-)Beklagter war die Erblasserin
rund ein Jahr vor ihrem Tod nicht mehr urteilsfähig (S. 395), während ihr Mann der
Verstorbenen bis ins Jahr 2006, bis Dezember, Urteilsfähigkeit bescheinigt (S. 409). So
bleibt der Kläger der einzige, welcher der Erblasserin die Urteilsunfähigkeit bereits im
hier interessierenden Zeitpunkt kategorisch abspricht (S. 389), wobei er ausführte, sie
sei bereits vor dem Jahre 2000 zum Teil „drusüs“ gewesen, und auf Nachfrage
ergänzte, die Altersdemenz sei schleichend gekommen; seines Erachtens sei sie
bereits am 24. April 1997 nicht mehr urteilsfähig gewesen. Bereits zu jenem Zeitpunkt
habe sie unterschrieben, was man ihr vorgehalten habe, je nach Laune (S. 393).
Aufallend ist, dass er den Beginn der Urteilsunfähigkeit exakt auf jenen Zeitpunkt
terminiert, als die Erblasserin das ihn begünstigende Testament widerrief. In seinem
Aussageverhalten widerspiegelt sich sein direktes Interesse am Verfahrensausgang.
Auf seine Aussagen darf daher nicht abgestellt werden; Gleiches gilt grundsätzlich für
die (Berufungs-)Beklagte und deren Gatten, welche ihrerseits am Verfahrensausgang
unmittelbar interessiert sind.
3.3.4 Bei einer Gesamtwürdigung misst das Kantonsgericht der Beurteilung von
Dr. HH__________ erhöhtes Gewicht zu. Sie ist medizinisch geschult, hat die ihr
unterbreiteten Fragen aufgrund der Krankengeschichte beantwortet und die
Erblasserin als deren Hausärztin zu einer Zeit behandelt, welche der Niederschrift des
strittigen Testamentes im zeitlichen Ablauf am nächsten kommt. Dabei hat sie die
Patientin als allseits orientiert erlebt. Gleich sahen es jene Ärzte, welche die
Erblasserin in den Jahren zuvor 2000/2001 behandelt haben. Die Diagnose
„invalidisierende Demenz“ wurde erst viel später gestellt, nämlich im Austrittsbericht
zur Hospitalisation vom 29. November bis 2. Dezember 2005. Die medizinischen
Unterlagen und die Stellungsnahme von Dr. HH__________ sprechen somit dafür,
dass die Erblasserin am 6. Juni 2003 urteilsfähig war. Jedenfalls ist das Gegenteil, eine
Beeinträchtigung in ihren intellektuellen Fähigkeiten bzw. in ihrer Urteilsfähigkeit nicht
bewiesen. Die verschiedenen Zeugen vermögen mit ihren Aussagen an dieser
Einschätzung nichts zu ändern. Hier ist nochmals auf deren beschränkte Aussagekraft
hinzuweisen (vgl. E. 3.1). Im Übrigen haben die beiden Notare, welche von Berufs
wegen immer wieder mit dieser Problematik konfrontiert sind, übereinstimmend die
Meinung vertreten, die Erblasserin sei 2003 urteilsfähig gewesen. Gerade
Dr. K__________ kannte die Erblasserin seit längerem, hat er doch im Laufe der Jahre
für diese mehrere Beurkundungen vorgenommen. Die Frage eines luziden Intervalls
stellt sich somit in Bezug auf das Ersttestament nicht.
3.4 Weiter macht der Kläger geltend, die Erblasserin sei aufgrund ihres hohen Alters
und ihrer Demenzerkrankung in ihrer Willensbildung nicht mehr frei gewesen, sondern
in relevanter Weise beeinflusst worden. Die Beklagte müsse ihr das Testament diktiert
haben; es falle auf, dass die Beklagte und deren Ehemann die Erblasserin jeweils
begleitet hätten.
3.4.1 Das Bezirksgericht hat in diesem Zusammenhang auf die in der neueren Lehre
(Abt, a.a.O., S. 25, 66, 190 ff.; Breitschmid, Basler Kommentar, N. 11 und 16 zu Art.
467/468 ZGB, N. 16 zu Art. 469 ZGB) diskutierte Problematik von Zuwendungen an
Vertrauenspersonen sowie auf BGE 132 III 305 hingewiesen. In der Tat besteht bei
älteren alleinstehenden Menschen die Gefahr der Abhängigkeit und Beeinflussbarkeit
gegenüber ihren Bezugspersonen. Allein aufgrund des Alters und des Beistands darf
jedoch nicht automatisch auf eine unzuzlässige Beeeinflusssung geschlossen werden,
wenn ein betagter Mensch einer ihm nahe stehenden Person sein Vermögen ganz
oder teilweise zuwendet. Denn auch hier gilt der Grundsatz, dass der Erblasser im
Rahmen des Gesetzes frei über sein Vermögen verfügen darf (vgl. auch vorstehende
E. 3.2.2 in fine).
3.4.2 Im hier zu beurteilenden Fall war es in einer ersten Phase der Kläger, welcher
der Erblasserin nahe stand; ihm übertrug sie am 21. November 1991 eine
Liegenschaft, ohne den Kaufpreis einzukassieren, ihm wies sie gleichentags ihr
gesamtes Vermögen zu und ihn wünschte sie sich vorerst als Beistand. Später war es
dann die Beklagte, welche sich um die Erblasserin kümmerte, welche der
Vormundschaftsbehörde meldete, die Erblasserin wünsche sich nicht mehr den Kläger
als Beistand (S. 327 f.), welche die Erblasserin zum Notar begleitete und welche
schliesslich das Vermögen der Erblasserin testamentarisch zugewiesen erhielt. Mithin
haben sich offenbar beide Prozessparteien während eines unterschiedlichen Zeitraums
in vergleichbarer Weise um ihre Tante bemüht; beide Male dankte es ihnen diese mit
der Zuwendung ihres Vermögens. Deren Verhalten war also in beiden Fällen dasselbe;
sie wandte ihr Vermögen jeweils derjenigen Person zu, welche sich Zeit für sie nahm.
Das Verhaltensmuster der Erblasserin war demnach 1991 und 2003 letztlich das
gleiche. Wenigstens für die erste Zuwendung vom 21. November 1991 ist dabei die
Urteilsfähigkeit der Erblasserin nicht strittig. Es ist nun nicht einzusehen, weshalb ein
gleichartiges Verhalten rund 13 Jahre später zwingend zum Schluss der
Urteilsunfähigkeit bzw. Beeinflussung führen soll. Eine Beeinflussung - zuerst durch
den Kläger, später durch die Beklagte - kann zwar nicht von vornherein
ausgeschlossen werden. Auch trifft es zu, dass die (Berufungs-)Beklagte und deren
Gatte die Erblasserin zum Notaren begleitet haben, was seinen Grund jedoch in der
von Dr. K__________ erwähnten körperlichen Behinderung gehabt haben kann; im
Übrigen dürfte der (Berufungs-)Kläger seinerseits die Erblasserin am 21. November
1991 zum Notaren begleitet haben, wurden doch das damalige Testament und der
Kaufvertrag gleichentags stipuliert. Die Zuwendung als solche genügt allein nicht, um
auf eine unzulässige Einflussnahme zu schliessen und insbesondere der Erblasserin
die Fähigkeit abzusprechen, der Willensbildung durch Dritte in normaler Weise
Widerstand zu leisten. Dazu ist vorab festzuhalten, dass eine Demenz für den
fraglichen Zeitpunkt - 6. Juni 2003 - gerade nicht bewiesen ist. Bei ihrer ersten Visite
bei Dr. HH__________ war die Erblasserin laut Krankengeschichte bereit, den
Mahlzeitendienst in Anspruch zu nehmen; sie bekundete aber gleichzeitig den klaren
Willen, keine Blutentnahme zuzulassen und weder Medikamente noch weitere
Leistungen zu benötigen. Sie war damit offenbar durchaus in der Lage, selbst
gegenüber einer Autoritätsperson wie einer Ärztin ihre Wünsche darzulegen und auch
durchzusetzen. Auch dieses Verhalten ist vergleichbar mit jenem im Jahre 2001, als
sie laut den Dres. FF__________/GG__________ auf eine baldige Entlassung aus
dem Spital gedrängt hatte. Es entsprach offensichtlich ihrem Naturell, ihren Willen
kundzutun und durchzusetzen. Überdies lebte die Erblasserin nicht mit der
(Berufungs) Beklagten zusammen, so dass Kontakte seitens der übrigen Verwandten
problemlos möglich blieben. Es ist denn auch anzunehmen, dass der (Berufungs-)
Kläger während seiner Zeit als Beistand der Erblasserin den Kontakt zu dieser aufrecht
hielt. Eine völlige gesellschaftliche Isolation fand demnach nicht statt, auch wenn sich
die Kontakte der Erblasserin letztlich auf wenige Personen beschränkt haben dürften.
Mithin ist ein Beeinflussungsversuch nicht dargetan und insbesondere eine abnorme
Beeinflussbarkeit nicht bewiesen.
3.5 Demzufolge gilt die Erblasserin am 3. Juni 2003 sowohl in Bezug auf ihre
intellektuellen Fähigkeiten als auch in Bezug auf das Willens- bzw. Charakterelement
als urteilsfähig, weshalb das an diesem Tage niedergeschriebene Testament gültig ist.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offen bleiben, ob die Erblasserin am 16. März
2006 generell oder doch aufgrund eines luziden Intervalls immer noch verfügungsfähig
war. Die Ungültigkeitsklage ist daher in Abweisung der Berufung und in Bestätigung
der erstinstanzlichen Urteils abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Nicht entschieden ist damit die Frage, ob der (Berufungs-)Kläger den Kaufpreis von
Fr. 300'000.-- aus dem Vertrag vom 21. November 1991 schuldet und welche
rechtliche Bedeutung der Anmerkung der Erblasserin in ihrem Testament vom 3. Juni
2003, wonach dieser Betrag zu ihrem Vermögen gehöre, zukommt. Der Bezirksrichter
ist insoweit begründet auf die Klage nicht eingetreten und in der Berufung wurde dieser
Punkt nicht angefochten.
4. Im Erbzuwendungsvertrag vom 15. April 1981 wurde vereinbart, dass der Anteil von
F__________ am Gesamteigentum des Nachlasses G__________ zu 2/3 an den
Kläger und zu 1/3 an die Beklagte gehen solle. Unbestritten ist, dass die Erben
G__________, unter ihnen F__________, mit Vertrag vom 5. Oktober 2005 eine
Nachlassliegenschaft veräussert haben, welche unter besagte Bestimmung des
Erbvertrages fiel, und dass F__________ aus dem Verkauf erbanteilsmässig 1/5 oder
Fr. 330'390.--
bzw.
nach
Abzug
der
Grundstückgewinnsteuern
und
Kosten
Fr. 318'743.45 erhalten hat, welcher Betrag auf ihr Konto-Nr. xxxxx bei der Bank
H__________ einbezahlt wurde. Nicht strittig und insbesondere durch die
Vormundschaftsakten belegt ist, dass die Erblasserin vor dem Verkauf kaum mehr
über liquide Mittel verfügte, dass sie mit dem Verkaufserlös zum Teil ihren
Lebensunterhalt bestritt und dass zum Todeszeitpunkt noch rund Fr. 260'000.--
vorhanden waren. Der (Berufungs-)Kläger beansprucht hievon 2/3 mit der Begründung,
der Verkaufserlös trete an Stelle der ihm laut Erbvertrag in diesem Umfange
zustehenden Immobilie. Die (Berufungs-)Beklagte widersetzt sich diesem Begehren mit
dem Argument, es finde keine Surrogation statt; der Verkaufserlös bilde Teil des
Nachlasses, welchen ihr die Erblasserin testamentarisch zugewandt habe.
4.1 Der Zuwendungsvertrag ist rechtlich als Erbvertrag zu qualifizieren. Durch
Erbvertrag verpflichtet sich der Erblasser einem andern gegenüber, diesem oder einem
Dritten seine Erbschaft (ganz bzw. teilweise) oder ein Vermächtnis zu hinterlassen (Art.
494 Abs. 1 ZGB). Im Gegensatz zu den letztwilligen Verfügungen ist der Erbvertrag
grundsätzlich verbindlich und unwiderruflich. Die Bindungswirkung tritt mit Abschluss
des Erbvertrages, d.h. mit der übereinstimmenden gegenseitigen Willenserklärung der
Parteien (Art. 1 Abs. 1 OR), ein. Dennoch darf der Erblasser weiterhin frei über sein
Vermögen verfügen (Art. 494 Abs. 2 ZGB). (Spätere) Verfügungen von Todes wegen
oder Schenkungen, die mit seinen Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar
sind, unterliegen jedoch der Anfechtung (Art. 494 Abs. 3 ZGB; Art. 522 ff. ZGB).
Bei entgeltlichen Veräusserungen gewährt das Gesetz dem aus dem Erbvertrag
Begünstigten keinen Rechtsschutz. Bei der erbvertraglichen Zuweisung des
Nachlasses oder einer bestimmten Summe erwächst der begünstigten Person aus der
entgeltlichen Veräusserung eines Nachlassobjektes im Allgemeinen kein Schaden, da
diesfalls der Erlös in den Nachlass fällt (Tuor, Berner Kommentar, N. 21 zu Art. 494
ZGB; Guinand/Stettler/Leuba, Droit des successions, 6. A., Genf/Zürich/Basel 2005,
N. 356). Für den Begünstigten problematisch ist die Rechtslage hingegen, wenn ihm
ein konkreter Gegenstand zugewiesen wurde. Denkbar ist hier immerhin, dass der
Erblasser dem Begünstigten im Erbvertrag, evtl. auch in anderer Form, die Zusage
macht, den erbvertraglich zugewiesenen Vermögenswert nicht zu veräussern;
allerdings dürfte die Durchsetzbarkeit einer solchen Zusage von geeigneten
Sicherungsmassnahmen abhängen, bei Grundstücken von einer entsprechenden
Vormerkung im Grundbuch nach Art. 960 ZGB (Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. A.,
Bern 2002, § 10 N. 38; Steinauer, Le droit des successions, Bern 2006, § 23 N. 630b;
Guinand/Stettler/Leuba, Droit des successions, 6. A., Genf/Zürich/Basel 2005, N. 351).
Ein Verkauf einer erbvertraglich zugewandten Sache erscheint insbesondere dann als
stossend, wenn der Begünstigte seinerseits eine Leistung unter Lebenden erbracht hat
(Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo,
Das
Schweizerische
Zivilgesetzbuch,
A.,
Zürich/Basel/Genf 2009, § 71 N. 41), was bei einem Erbvertrag regelmässig eintritt. In
der Lehre wird die Möglichkeit eines Vertragsrücktritts durch den Begünstigten
verbunden mit der Rückforderung des von ihm Geleisteten [kontrovers] diskutiert
(Steinauer, a.a.O., § 23 N. 630a; Weimar, a.a.O., N. 33 Vorbemerkungen vor Art. 494
ZGB).
4.2 Bis anhin hatte sich das Bundesgericht noch nicht mit der Frage zu befassen, ob
bei einem Verkauf einer erbvertraglich zugewandten Sache durch den Erblasser der
Verkaufserlös, oder was davon beim Erbgang noch vorhanden ist, an die Stelle des
veräusserten Objekts tritt. Piotet (in: Schweizerisches Privatrecht, Band IV/1,
Basel/Stuttgart 1979, S. 181 f.) scheint dies zu bejahen. Für Breitschmid (in: Basler
Kommentar, N 12 Vor Art. 494-497 ZGB, N. 1 und 10 zu Art. 494 ZGB) sind beim
Speziesvermächtnis verschiedene Lösungen denkbar: je nach Parteiwillen werde das
Vermächtnis undurchführbar oder trete das Surrogat an dessen Stelle, wofür der
Abschluss eines Erbvertrages ein Indiz bilde (vgl. auch BGE 133 III 406 E. 3.1); u.U.
lasse sich sogar eine Schutzklausel zugunsten des Vertragserben vermuten. Laut Tuor
(a.a.O., N. 24 f. zu Art. 494 ZGB) hängt es von der im Erbvertrag getroffenen
Vereinbarung der Parteien ab, ob das Speziesvermächtnis gegenstandslos wird oder
der dafür erlangte Ersatzwert an seine Stelle tritt. Im Zweifelsfall spricht er sich für das
Dahinfallen eines solchen Vermächtnisses aus, wobei die sich aus dem Erbvertrag
ergebenden Umstände genügen können, um auf eine Surrogation schliessen zu
dürfen. Nach Weimar (in: Berner Kommentar, N. 32 Vorbemerkungen vor Art. 494
ZGB) muss durch Auslegung der erbvertraglichen Verfügung festgestellt werden, ob
der Bedachte im Falle der Veräusserung Anspruch auf ein allfälliges Surrogat hat.
Auch für Druey (a.a.O., § 10 N. 38) und Grundmann (in: Abt/Weibel [Hrsg.],
Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2007, N. 38 Vorbem. zu Art. 494 ff. ZGB) ist es eine
Frage der Vertragsauslegung, ob wenigstens der Verkaufserlös an die Stelle des
Objektes tritt. Gemäss verschiedenen Autoren (so Hrubesch-Millauer, Der Erbvertrag:
Bindung und Sicherung des (letzten) Willens des Erblassers, Zürich/St. Gallen 2008,
N. 345; Breitschmid/Eitel/Fankhauser/Geiser/Rumo-Jungo, Erbrecht, Zürich/Basel/Genf
2010, S. 89) ist ganz allgemein mittels Auslegung unter Berücksichtigung der
Parteinteressen zum Zeitpunkt des Vertragfsabschlusses zu ermitteln, inwieweit sich
die Parteien binden wollten. Der Entschluss zum Abschluss eines Erbvertrages
beinhaltet im Zweifel eine Selbstbeschränkung des Erblassers in Bezug auf die eigene
Verfügungsfreiheit (zumindest) im Interesse des Vertragspartners, der sich
entsprechend dem Vertrauensprinzip auf diese Selbstbindung des Erblassers soll
verlassen können (Eitel/Elmiger, Die Anfechtungsklage wegen Erbvertragswidrigkeit
nach Art. 494 Abs. 3 ZGB, in: Bommer/Berti, Verfahrensrecht am Beginn einer neuen
Epoche, Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 2011 - 150 Jahre Schweizerischer
Juristenverein, S. 241 ff., S. 265 im Zusammenhang mit Schenkungen).
4.2.1 Die obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung gelten nach der
Rechtsprechung auch für die Erbverträge. Massgebend ist der übereinstimmende
wirkliche Wille der Parteien (Tatfrage). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung
unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren
Erklärungen auf Grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem
Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden
werden durften und mussten (Rechtsfrage; vgl. BGE 132 III 626 E. 3.1; für Erbverträge:
BGE 127 III 529 E. 3c; Bundesgerichtsurteil 5C.109/2004 vom 16. Juli 2004 E. 3.3.1,
publ. in: Pra 94/2005 Nr. 28 S. 212 f. und ZBGR 87/2006 S. 97 f.). Dabei hat der
Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich auf
Grund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder
weiteren Umständen als nur scheinbar klar. Den wahren Sinn einer Vertragsklausel
erschliesst zudem erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht. Die
Begleitumstände des Vertragsabschlusses oder die Interessenlage der Parteien in
jenem Zeitpunkt dürfen ergänzend berücksichtigt werden (allgemein: BGE 131 III 377
E. 4.2.1 und 606 E. 4.2; zum Ganzen BGE 133 III 406 E. 2.2). Der Richter darf auch
allgemeine Grundsätze der Lebenserfahrung berücksichtigen. Bei Erbverträgen darf
davon ausgegangen werden, dass die Parteien eine angemessene Lösung gewollt
haben (Bundesgerichtsurteil 5C.56/2005 vom 15. Juli 2005 E. 3.1; Schröder, a.a.O., N.
36 Vorbem. zu Art. 467 ff. ZGB; Breitschmid, a.a.O., N. 22 zu Art. 469 ZGB).
4.2.2 Der hier zu beurteilende Erbvertrag weist die Besonderheit auf, dass nicht nur auf
Seiten der Begünstigten, sondern auch auf Erblasserseite eine Mehrzahl von Personen
beteiligt war bzw. ist. In diesem Sinne handelt es sich um einen mehrseitigen
Erbvertrag, welcher inhaltlich zwei Erbverträge umfasst, weil mit T__________
einerseits und F__________ anderseits zwei Erblasserinnen über ihr jeweiliges Erbe,
oder zumindest einen wesentlichen Teil hievon, erbvertraglich verfügt haben. Die
Verstorbene konnte zu den Umständen, den Motiven und Zielen des Abschlusses des
Erbvertrages nicht befragt werden; T__________ wurde nicht befragt, so dass von den
beiden Erblasserinnen dazu keine Aussage vorliegt. Drei der Begünstigten, so auch
der Kläger, waren damals minderjährig und wurden bei Vertragsabschluss von ihren
Eltern vertreten, welche nicht einvernommen wurden bzw. nicht mehr einvernommen
werden konnten. Vierte Begünstigte war die (Berufungs-)Beklagte, welche in ihrem
Parteiverhör jedoch zu diesen Punkten nicht befragt wurde. Gleiches gilt für den
(Berufungs-)Kläger bzw. sein Parteiverhör. Folglich lässt sich der wirkliche Wille, den
die Parteien mit dem Vertragsabschluss übereinstimmend gehabt haben, nicht
ermitteln, zumal der Erbvertrag den hier eingetretenen Fall des späteren Verkaufs
einer zugewiesenen Liegenschaft nicht regelt und auch kein erblasserisches
Versprechen enthält, solches zu unterlassen.
4.2.3 Der Erbvertrag ist daher nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Wesentlich
erscheint dabei, dass offensichtlich in mehrfacher Hinsicht eine Gesamtlösung anvisiert
wurde. So trafen die beiden Erblasserinnen in einem gemeinsamen Vertrag
erbvertragliche Verfügungen. Dies kann nur dahin verstanden werden, dass die
erbvertraglichen Verfügungen der beiden Schwestern einen innern Zusammenhang
aufweisen, dass die Verfügungen der einen Schwester abhängig sind von jenen der
anderen Schwester, dass sie sich also gegenseitig bedingen und in diesem Sinne
reziprok zueinander sind, also miteinander stehen und fallen (Breitschmid, a.a.O.,
N. 14 Vor Art. 494-497 ZGB; vgl. Hrubesch-Millauer, a.a.O., N. 96 mit leicht
unterschiedlicher Terminologie). Damit gingen sie nicht nur Bindungen gegenüber den
Begünstigten, sondern auch untereinander ein (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_161/2010
vom 8. Juli 2010 E. 3); beide Erblasserinnen verfügten im Wissen um eine analoge
Verfügung ihrer Schwester und im Vertrauen darauf, dass diese ihre letztlich
gleichlautende
Verfügung
aufgrund
des
eingegangenen
Erbvertrages
nicht
nachträglich einseitig abändert bzw. abändern kann. Dieser enge Zusammenhang der
„beiden Erbverträge“ zeigt sich auch darin, dass die Gesamteigentumsanteile der
Erblasserinnen nicht einfach gleichmässig auf die vier Begünstigten verteilt wurden.
Vielmehr wurden die Anteile von F__________ ausschliesslich X__________ und
Y___________ zugewiesen, während die Anteile von T__________ allein an
U__________ und Q___________ gehen sollten. Aber selbst innerhalb der jeweiligen
Zuweisungsgruppe erhielten die beiden Begünstigen nicht gleichviel, sondern wurde
der betreffende Anteil zu 2/3 bzw. 1/3 aufgeteilt. Der genaue Hintergrund der
getroffenen Lösung wurde im vorliegenden Verfahren nicht geklärt. Der Einbezug der
beiden Schwestern als Erblasserinnen und sämtlicher vier Kinder ihres Bruders als
Begünstigte mit unterschiedlichen Anteilsquoten lässt aber keinen Zweifel offen, dass
die Vertragsparteien eine insgesamt als gerecht beurteilte Verteilung der Güter der
beiden ledigen Schwestern/Tanten beabsichtigten und diese abschliessend sowie für
alle verbindlich ein für alle Mal regeln wollten, wobei die unterschiedlichen Quoten
womöglich sonstige Erbbezüge ausgleichen sollten. Nicht zuletzt dürfte dies das
Anliegen der Eltern der Prozessparteien gewesen sein, welche ihre minderjährigen
Kinder bei Vertragsabschluss und wohl auch in den Vertragsverhandlungen vertraten.
Der Erbvertrag steht und fällt somit als Ganzes mit der strikten Verteilung der Güter,
wie sie vereinbart wurde. U__________ (S. 398) und Q__________ (S. 399 f.) haben
denn auch ihre Zuwendungen gemäss Erbzuwendungsvertrag erhalten, Letztere laut
ihrer Aussage in Geldform.
Der Erbzuwendungsvertrag wurde kurze Zeit nach dem Tod von G__________
abgeschlossen. Die beiden Erblasserinnen dürften an dessen Abschluss deshalb
interessiert gewesen sein, weil die Begünstigten im Gegenzug die fällig gewordenen
Erbschaftssteuern übernahmen; dass diese von den Eltern der Begünstigten getilgt
wurden und im Vergleich zu den zugewendeten Vermögenswerten eher tief waren,
ändert nichts am Interesse der Erblasserinnen, zumal sie selbst wahrscheinlich nicht
über die nötigen liquiden Mittel verfügten. Zieht man nun die mit dem
Erbzuwendungsvertrag gesuchte Gesamtlösung in Betracht, womit nebst der Tragung
der Erbschaftssteuern im Erbgang G__________ die Erbansprüche vier Begünstigter
gegenüber zwei verschiedenen Erblasserinnen abgegolten und offenbar gleichzeitig
vorbestehende Ungleichheiten ausgeglichen werden sollten, so kann die einzelne
Zuwendung von Gesamteigentumsanteilen bei objektivierter Auslegung nach Treu und
Glauben nur so verstanden werden, dass im Falle deren Veräusserung der erzielte
Erlös an deren Stelle treten soll. Jede andere Betrachtungsweise würde das sorgsam
gesuchte Gleichgewicht des Erbvertrages zerstören. Die Form des Erbvertrages wurde
offensichtlich deshalb gewählt, weil dieser für die Parteien grundsätzlich verbindlich ist.
Als Partei des Erbzuwendungsvertrages haben die Begünstigten, unter ihnen die
(Berufungs-)Beklagte, die mit den Erblasserinnen abschliessend vereinbarte Verteilung
der beiden Erbschaften als Gesamtes akzeptiert. Damit haben auch sie sich
diesbezüglich gebunden, weshalb sich die (Berufungs-)Beklagte den Erbvertrag
mitsamt des Anspruches des (Berufungs-)Klägers auf 2/3 der Gesamteigentumsanteile
von F__________ bzw. 2/3 des Verkaufserlöses entgegenhalten lassen muss. Der auf
dem Bankkonto der Verstorbenen liegende Saldo stammend aus dem Verkauf der
oben
angeführten
Liegenschaft
ist
daher
zwischen
(Berufungs-)Kläger
und
(Berufungs-)Beklagter im Verhältnis 2:1 zu teilen. Herabsetzungs- bzw. Teilungsklage
und Berufung sind daher in diesem Punkt gutzuheissen.
5. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten,
welche einerseits die Gerichtskosten und anderseits die Parteientschädigung
umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten
richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton
Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der
Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die
Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106
Abs. 1 und 2 ZPO). Bei einer Mehrzahl von unterliegenden Personen ist deren Anteil
zu bestimmen, wobei das Gericht auf solidarische Haftung erkennen kann (Art. 106
Abs. 3 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt
werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf
Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2
Satz 2 ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz auf Berufung hin - wie in casu teilweise -
einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
5.1
Im
Berufungsverfahren
unterliegt
der
(Berufungs-)Kläger
mit
der
Ungültigkeitsklage, während er mit seiner Herabsetzungs-/Teilungsklage auf 2/3 des
Bankguthabens wie beantragt durchdringt. Die (Berufungs-)Beklagte hatte die
Abweisung der Berufung verlangt. Die Berufungskosten sind daher hälftig zu verteilen.
Erstinstanzlich hatte der Kläger ein weiteres Testament angefochten, auf welche
Ungültigkeitsklage das Bezirksgericht nicht eingetreten ist. Hingegen wurde auf
Begehren des Klägers zusätzlich der Nachlass festgestellt, wobei dieser Punkt an sich
nicht strittig war, wenn auch die Beklagte in ihren Schlussbegehren auf Abweisung
sämtlicher klägerischer Rechtsbegehren, soweit darauf einzutreten sei, plädierte. Die
Herabsetzungsklage
wurde
hinsichtlich
der
Gesamtgrundeigentumsanteile
gutgeheissen, wobei die Beklagte diese insoweit anerkannt hatte, in ihren
Schlussbegehren allerdings bloss subsidiär. Sodann musste der Kläger klagen. Bei
diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu
2/5 dem Kläger und zu 3/5 der Beklagten aufzuerlegen. Aufgrund der Neuverteilung
der erstinstanzlichen Kosten wird die Überprüfung der in der Beschwerde gerügten
Kostenverteilung durch das Bezirksgericht hinfällig. Hingegen sind die in der
Beschwerde von der Beschwerdeführerin bzw. (Berufungs-)Beklagten erhobenen
Einwände
betreffend
Höhe
der
erstinstanzlichen
Gerichtsgebühr
und
Parteientschädigung nachfolgend zu prüfen.
5.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammenaus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die
Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des
Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation
festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem
Maximum
und
wird
unter
Berücksichtigung
des
Kostendeckungs-
und
Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Bei einer geldwerten Streitigkeit
des Zivilrechts bewegt sie sich bei einem Streitwert von Fr. 350'000.-- in einem
Rahmen von Fr. 9'000.-- bis 35'000.-- für das Verfahren vor Bezirksgericht (Art. 16 Abs.
1 GTar). Für das Berufungsverfahren beträgt der Rahmen aufgrund des Reduktions-
Koeffizienten von 60% (Art. 19 GTar) Fr. 3'600.-- bis Fr. 14'000.--. Mit Rücksicht auf die
gerade bei höheren Streitwerten beträchtliche Bandbreite bei den Prozesskostentarifen
hat das Kantonsgericht in Anwendung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips
ein Tool für die Berechnung von Gerichtsgebühren, Anwaltshonoraren und
Sicherheiten erstellt, welches im Sinne der Kostentransparenz im Internet
aufgeschaltet ist und Richtwerte je nach Streitwert und Schwierigkeit des Falles nennt.
Vorliegend war das Dossier nicht allzu umfangreich; indessen waren sowohl in erster
als auch in zweiter Instanz doch etwelche schwierige Fragen tatsächlicher und
rechtlicher Natur zu behandeln und mehrere verschiedenartige Rechtsansprüche zu
beurteilen, wobei im Berufungsverfahren nicht mehr sämtliche Punkte strittig waren. Es
ist daher für beide Gerichtsinstanzen vom Schwierigkeitsgrad „schwer“ auszugehen,
für welchen das Berechnungstool beim gegebenen Streitwert eine Gerichtsgebühr von
Fr. 25'000.-- ermittelt. Mit einem Betrag von Fr. 31'006.-- hat sich das Bezirksgericht
ohne ersichtlichen Grund massgeblich über diesen Richtwert hinweggesetzt. Es bleibt
damit zwar noch beträchtlich unter dem gesetzlichen Maximum, welches allerdings
gleichermassen für weitaus höhere Streitwerte bis Fr. 500'000.-- gilt. Berücksichtigt
man des Weiteren, dass der konkrete Streitwert von Fr. 350'000.-- exakt in der Mitte
der Streiwertrahmens von Fr. 200'000.-- bis Fr. 500'000.-- liegt, so erscheint es
gerechtfertigt, sich am besagten Richtwert zu orientieren und die Gerichtsgebühr für
das Verfahren vor Bezirksgericht auf Fr. 25'006.-- festzusetzen; die Beschwerde ist
insoweit gutzuheissen (zur Parteientschädigung vgl. nachstehende E. 5.3). Zusammen
mit den Auslagen von Fr. 94.-- belaufen sich die erstinstanzlichen Kosten somit auf
Fr. 25'100.--, wovon der Kläger Fr. 10'040.-- und die Beklagte Fr. 15'060.-- zu tragen
haben. Nach Verrechnung (Art. 111 ZPO) mit dem geleisteten Kostenvorschuss von je
Fr. 15’550.-- im erstinstanzlichen Verfahren, hat das Bezirksgericht dem Kläger
Fr. 5'510.-- und der Beklagten Fr. 490.-- zurückzuerstatten.
Für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht ist unter
Berücksichtigung der obgenannten Kriterien eine Gebühr von Fr. 9'500.-- (Fr. 9'000.--
für die eigentliche Berufung; Fr. 500.-- für die Beschwerde) angezeigt. Davon sind
vorab Fr. 500.-- dem Kanton Wallis zu belasten, da die Beschwerde bezüglich der
Höhe der Gerichtsgebühr sowie der Parteientschädigung (vgl. dazu nachstehende E.
5.3) geschützt wird. Auslagen im Sinne des Gesetzes sind hier keine erwachsen. Die
Berufungskosten werden den Parteien zu je Fr. 4'500.-- auferlegt und mit den vom
(Berufungs-)Kläger (Fr. 8'000.--) und der (Berufungs-)Beklagten (Fr. 1'000.--)
geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Mit Rücksicht auf den Ausgang des
Berufungsverfahrens hat die (Berufungs-)Beklagte dem (Berufungs-)Kläger Fr. 3'500.--
an Kostenvorschüssen zu erstatten.
5.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der
berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in
begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b
und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem
Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 350'000.--
beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar),
Fr. 17’700.-- bis Fr. 24’000.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren vor
Kantonsgericht ist ein Reduktions-Koeffizient von 60% zu berücksichtigen, womit sich
Honorar im Prinzip zwischen minimal Fr. 7'080.-- und maximal Fr. 9’600.-- bewegt (Art.
35 Abs. 1 lit. a GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das
Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit
und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der
finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).
Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der vorgenannten Kriterien,
namentlich der bei der Bemessung der Gerichtsgebühr angeführten Problematik sowie
des mit der Vertretung vor Bezirksgericht (vgl. dazu die Auflistung in der Beschwerde)
und im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung verbundenen Aufwands,
erachtet das Kantonsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 24’000.-- für die
berufsmässige Vertretung vor erster Instanz und eine solche von Fr. 8'800.-- für das
Berufungsverfahren, in welchem nicht mehr alle Streitfragen zu überprüfen waren,
Auslagen jeweilen inklusive, als angemessen. Zum Anwaltshonorar vor Bezirksgericht
ist anzumerken, dass dieses bei einem Streitwertsbereich von Fr. 300'001.-- bis
Fr. 350'000.-- im Minimum Fr. 17'700.-- und im Maximum Fr. 24'000.-- beträgt. Da der
Streitwert vorliegend mit Fr. 350'000.-- den obersten Bereich tangiert, ist es angezeigt,
sich hier beim Anwaltshonorar am ordentlichen Höchstbetrag zu orientieren.
Ausgangsgemäss schuldet somit der Kläger der Beklagten Fr. 9'600.-- und die
Beklagte dem Kläger Fr. 14'400.-- für das erstinstanzliche Verfahren; im
zweitinstanzlichen Verfahren haben sich die Parteien gegenseitig mit Fr. 4'400.-- zu
entschädigen. Der Beschwerdeführerin bzw. Berufungsbeklagten, welche mit ihrer
Rüge an der Höhe der erstinstanzlichen Prozesskosten durchdringt, ist zusätzlich eine
Parteientschädigung zulasten des Staates von Fr. 800.-- zuzusprechen.
Demnach wird Beschlossen:
Die Verfahren C3 2011 142 (Beschwerde) und C1 2011 187 (Berufung) werden
miteinander verbunden und als Berufung unter letzter Prozessnummer weitergeführt.
Und erkannt
In teilweiser Gutheissung von Berufung und Beschwerde wird das Urteil des
Bezirksgerichtes E__________ vom 6. September 2011 (Z1 08 52) in Bezug auf
die Ziffern 2, 4b, 5 und 6 des Dispositivs aufgehoben und es wird wie folgt
entschieden:
[2./4b.]
Der bei Auflösung des Kontos Nr. xxxxx lautend auf den Namen von
F__________ selig bei der Bank H__________ bestehende Saldo wird in partieller
Teilung ihres Nachlasses zu 2/3 X__________ und zu 1/3 Y__________
zugesprochen.
[5.]
Die Kosten des Bezirksgerichtes von Fr. 25'100.-- werden X__________
zu 2/5 mit Fr. 10'040.-- und Y__________ zu 3/5 mit Fr. 15'060.-- auferlegt. Nach
Verrechnung mit den geleisteten Vorschüssen erstattet das Bezirksgericht
E__________ X__________ Fr. 5'510.-- und Y__________ Fr. 490.-- zurück.
[6.]
Für das Verfahren vor Bezirksgericht bezahlt X__________ an
Y__________ eine Parteientschädigung von Fr. 9'600.-- und Y__________ an
X__________ eine solche von Fr. 14'400.--.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9'500.-- werden wie folgt verteilt:
a) Staat Wallis Fr. 500.--;
b) X__________ Fr. 4'500.--;
c) Y__________ Fr. 4'500.--.
Die den Berufungsparteien auferlegten Kosten werden mit den geleisteten
Vorschüssen
verrechnet;
danach
erstattet
Y__________
Fr. 3'500.--
an
X__________ zurück.
a) Für das Berufungsverfahren bezahlt X__________ an Y__________ eine
Parteientschädigung von Fr. 4'400.-- und Y__________ an X__________ eine
solche von Fr. 4'400.--.
b) Der Staat Wallis entschädigt Y__________ im Beschwerdepunkt mit Fr. 800.--.
Sitten, 4. Juni 2012