Mit Urteil vom 23. Januar 2014 (5A_54/2014) trat das Bundesgericht auf eine gegen
vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen nicht ein.
C1 11 153
URTEIL VOM 22.NOVEMBER 2013
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Hermann Murmann, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Lionel Seeberger,
Kantonsrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ ,
Beklagter
und
Berufungskläger,
vertreten
durch
Rechtsanwalt
A_________
gegen
Y_________ , Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin
B_________
(Kindesunterhalt)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 30. Mai 2011
Verfahren
A. Nach gescheitertem Vermittlungsversuch reichteY_________ am 23. August 2010
beim Bezirksgericht in C_________ eine Scheidungsklage gegen ihren Ehemann
X_________ ein. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:
Préalablément
est mise au bénéfice de l’assistance judiciaire totale et Me B_________ étant désignée comme
avocate d’office.
Au fond
Le mariage conclu le 7 mai 1998 entre Mme Y_________ et M.X_________ est dissout par le divorce.
La garde et l’autorité parentale sur les enfants D_________ et E_________ sont attribuées à leur
mère.
chaque mois de la façon suivante, allocations familiales en sus :
de 7 ans jusqu’à 12 ans : Fr. 500.-- et
de 13 jusqu’à la majorité : Fr. 550.--
5 M. X_________ est condamné à verser une contribution d’entretien pour son épouse le 1er de chaque
mois de Fr. 300.--, ce jusqu’à ce que le dernier ait atteint l’âge de 16 ans.
6 Portant l’intérêt au taux de 5% dès chaque date d’échéance, les contributions d’entretien fixées sous
chiffres 3 et 4 seront proportionnellement adaptées lors de chaque variation de dix points de l’indice
suisse des prix à la consommation, par rapport à la référence de 103.4 juillet 2010 (base d’indice
décembre 2005).
d’entretien directement en mains de Mme Y_________.
avec les articles 122 CCS et 22 LFLP.
faire valoir.
équitable à titre de dépens à Mme Y_________.
Am 11. Oktober 2010 reichte X_________ eine Klageantwort und Widerklage ein und
stellte folgende Anträge:
Das klägerische Gesuch einer provisio ad litem ist abzuweisen.
Dem Beklagten wird der vollständige unentgeltliche Rechtsbeistand gewährt.
Die am 07.05.1998 zwischen den Ehegatten Y_________ und X_________ geschlossene Ehe ist zu
scheiden.
übertragen.
gemeinsamen Kinder bis zur Mündigkeit.
X_________ bezahlt keine Unterhaltsbeiträge an Frau Y_________.
Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist vorzunehmen wie rechtens.
Die von den Parteien seit der Eheschliessung bis zur Rechtskraft des Scheidungsunrteils im Rahmen
der beruflichen Vorsorge geäufneten Austrittsleistungen seien gemäss Art. 122 ZGB zu teilen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid sind von der Klägerin zu tragen.
Die
Klägerin
schuldet
der
Beklagten
eine
angemessene,
vom
Gericht
festzusetzende
Parteientschädigung.
B. In der Replik vom 15. November 2010 erklärte Y_________, dass sie gegen ein
gemeinsames Sorgerecht sei. Im Übrigen verwies sie vollumfänglich auf die Klage-
denkschrift. Anlässlich der Vorverhandlung vom 2. Dezember 2010 hinterlegte
X_________ eine ergänzende Stellungnahme. Im Übrigen hielten die Parteien ihre
Rechtsbegehren aufrecht.
C. Nach durchgeführtem Beweisverfahren hinterlegten die Parteien am 11. Mai 2011
die Schlussdenkschriften.
Y_________ stellte folgende Rechtsbegehren:
Die zwischen Frau Y_________ und X_________ geschossene Ehe ist aufzulösen.
Die elterlicher Sorge und das Obhutsrecht über die beiden Kinder D_________ und E_________ sind
Frau Y_________ zu übertragen.
jedes erste und dritte Wochenende von Freitag 18 Uhr bis Sonntag 17 Uhr;
vier Wochen Ferien im Jahr.
an Ostern und Weihnachten alternativ.
elterlichen Sorge für seine beiden Kinder D_________ und E_________, jeweils am 1. des Monats,
einen vorasusbezahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag pro Kind von
a) Fr. 550.-- vom 7. bis zum 12. Lebensjahr zuzüglich Kinderzulagen
b) Fr. 630.-- vom 13. bis 18. Lebensjahr zuzüglich Kinderzulagen
Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten.
(Stand April 2011, Basis Mai 2000= 100 Punkte). Sie sind jeweis anlässlich einer Änderung des
Indexes um 10 Punkte (nach oben und unten) proportional anzupassen.
direkt an Frau Y_________ respektive dem Inhaber der elterlichen Sorge zu überweisen.
Y_________ gelten per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt.
Die hälftige Teilung der Austrittsleistungen hat gemäss BVG zu erfolgen.
Kosten von Verfahren gehen gemäss Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten des
Fiskus, welcher Frau Y_________ eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten hat.
X_________ seinerseits hinterlegte nachfolgende Rechtsbegehren:
scheiden.
Die elterliche Sorge der Kinder D_________ und E_________ wird der Kindsmutter übertragen.
Dem Kindsvater wird ein angemessenes Besuchsrecht eingeräumt, welches die Parteien grundsätzlich
einvernehmlich regeln.
Subsidiär steht dem Kindsvater ein Besuchsrecht zu wie folgt:
Bei fünf Wochenenden im Monat gilt obgenannte Regelung alternierend zwischen den Eltern.
Eine Woche über Weihnachten / Neujahr
Eine Woche über Ostern
Zwei Wochen im Sommer
gemeinsamen Kinder bis zur Mündigkeit.
X_________ bezahlt keine Unterhaltsbeiträge an Frau Y_________.
Die güterrechtliche Auseinandersetzung wurde bereits vorgenommen.
Die von den Parteien seit der Eheschliessung bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils im Rahmen
der beruflichen Vorsorge geäufneten Austrittsleistungen seien gemäss Art. 122 ZGB zu teilen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid sind von der Klägerin zu tragen.
Die
Klägerin
schuldet
der
Beklagten
eine
angemessene,
vom
Gericht
festzusetzende
Parteientschädigung.
D. Mit Urteil vom 30. Mai 2011 entschied der Bezirksrichter:
X_________ geschlossene Ehe wird geschieden.
wird der Mutter Y_________ übertragen.
E_________, vgt., ein Besuchsrecht eingeräumt, dass er jedes erste und dritte Wochenende von
Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag um 19.00 Uhr ausüben kann. Bei fünf Wochenenden im Monat gilt
obgenannte Regelung alternierend zwischen den Eltern. Darüber hinaus kann X_________ die Kinder
eine Woche über Weihanchten / Neujahr, eine Woche über Ostern und zwei Wochen im Sommer zu
sich nehmen. Eine anders lautende und auch weitergehende Abmachung zwischen den Parteien bleibt
vorbehalten.
Y_________ stellt keinen Antrag auf Zusprechung eines nachehelichen Unterhaltes im Sinne von Art.
125 ZGB.
E_________, vgt.:
a) Fr. 600.00 im Monat, zuzüglich Kinderzulagen, für das Kind D_________, geb. am xxx 1998, ab
Rechtskraft dieses Urteils bis mindestens zu dessen Mündigkeit, bzw. bis zum ordentlichen Abschluss
der Erstausbildung.
b) Fr. 565.00 im Monat, zuzüglich Kinderzulagen, für das Kind E_________, geb. xxx.2001, ab
Rechtskraft dieses Urteils bis zum erfüllten 12. Alterjahr und ebenfalls für E_________.
c) Fr. 600.00 im Monat, zuzüglich Kinderzulagen , ab erfülltem 12. Altersjahr bis mindestens zu deren
Mündigkeit, bzw. bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung.
d) Die Beiträge sind zahlbar im Voraus auf den 01. des Monats und werden der Teuerung angepasst,
ausgehend vom Landesindex der Konsumentenpreise Basis Dezember 2010. Die Anpassung an den
Landesindex erfolgt jeweils zu Beginn eines jeden Jahres, erstmals auf den 01. Januar 2012 (Basis
Dezember 2010: 104.2 Punkte).
Austrittsleistungen des jeweils anderen Ehegatten werden gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB hälftig
aufgeteilt.
Rechtsbeistandes.
Fr. 4'900.00, zuzüglich Auslagen von je Fr. 600.00.
E. Gegen dieses Urteil legte X_________ (nachfolgend Berufungskläger) am 29. Au-
gust 2011 Berufung ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
Die Berufung sei gutzuheissen.
Ziff. 5 des Urteils vom 30.05.2011 sei abzuändern wie folgt:
X_________ bezahlt an Y_________ als Inhaberin der elterlichen Sorge über die Kinder D_________
und E_________, vgt.:
a. CHF 200.-- im Monat, zuzüglich Kinderzulagen, für das Kind D_________, geb. am xxx 1998, ab
Rechtskraft dieses Urteils bis mindestens zu dessen Mundigkeit, bzw. bis zum ordentlichen Abschluss
der Erstausbildung.
b. CHF 200.-- im Monat zuzüglich Kinderzulagen, für das Kind E_________, geb. am xxx 2001, ab
Rechtskraft dieses Urteils bis mindestens zu deren Mündigkeit, bzw. bis zum ordentlichen Abschluss
der Erstausbildung.
Rechtsbeistand gewährt, unter Bezeichnung von Rechtsanwalt A_________, zum Offizialanwalt mit
Substitutionsrecht an seine Büropartner.
b. Kosten von Berufungsverfahren und Urteil seien dem Staat Wallis aufzuerlegen.
c. Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen.
F. Y_________ (nachfolgend Berufungsbeklagte) hinterlegte am 6. Oktober 2011 eine
Berufungsantwort und verlangte die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge für den
Berufungskläger resp. den Staat Wallis. Gleichzeitig stellte auch sie das Gesuch um
vollständigen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
G. Mit Eingabe vom 10. November 2011 nahm der Berufungsbeklagte Stellung zur Be-
rufungsantwort, hielt seine Rechtsbegehren gemäss Berufung aufrecht und verlangte
zudem, dass das Gesuch der Berufungsbeklagten um unentgeltlichen Rechtsbeistand
abzuweisen sei.
H. Am 26. Januar 2012 wurde vor dem Kantonsgericht eine Parteieinvernahme beider
Parteien durchgeführt. Die Zeugin N_________ wurde am 17. Februar 2012 befragt.
I. Über die Gesuche um unentgeltlichen Rechtsbeistand beider Parteien hat das Kan-
tonsgericht am 21. November 2013 in separaten Entscheiden befunden. Beiden wurde
der volle unentgeltliche Rechtsbeistand gewährt unter gleichzeitiger Ernennung von
Rechtsanwältin B_________ zur Offizialanwältin von Y_________ und Rechtsanwalt
A_________ zum Offizialanwalt von X_________.
DAS KANTONSGERICHT
stellt fest und zieht in Erwägung
1.
1.1 Die Scheidungsklage wurde am 23. August 2010 beim Bezirksgericht eingereicht
und das Verfahren war am 1. Januar 2011, als die Schweizerische Zivilprozessordnung
in Kraft trat, noch rechtshängig, so dass das bisherige Verfahrensrecht (nach Walliser
ZPO) bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (erste Instanz) galt (Art. 404 Abs.
1 ZPO). Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts C_________ datiert vom 30. Mai
2011 und wurde den Parteien am 27. Juni 2011 zugestellt, also nach Inkrafttreten der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, weshalb für das Rechtsmittelverfahren das
Recht gilt, das bei Eröffnung des Entscheides am 27. Juni 2011 in Kraft war (Art. 405
Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 130), mithin das neue Verfahrensrecht gemäss der Schweize-
rischen Zivilprozessordnung.
1.2 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwer-
den, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit.
b EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche End- und Zwischenentschei-
de (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beru-
fung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist der Scheidungs-
punkt nicht strittig, sondern lediglich der Kindesunterhalt, mithin handelt es sich um ei-
ne vermögensrechtliche Angelegenheit (Bundesgerichtsurteil 5A_663/2011 vom 8. De-
zember 2011 E. 1 = unveröffentlichte Erwägung von BGE 137 III 617). Gemäss zuletzt
aufrechterhalten Begehren vor erster Instanz verlangte die Berufungsbeklagte einen
Unterhalt von monatlich Fr. 550.-- pro Kind vom 7. bis zum 12. Altersjahr und danach
bis zum 18. Altersjahr Fr. 630.-- pro Kind. Der Berufungskläger wollte hingegen ledig-
lich Fr. 200.-- pro Kind und pro Monat bezahlen. Demnach waren total Fr. 66'100.--
(D_________ Fr. 27'090.--, E_________ Fr. 39'010.--) strittig. Mithin ist die Berufung
gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brig zulässig. Da die Berufung frist- und formge-
recht (Art. 311 ZPO) eingereicht wurde, ist darauf grundsätzlich einzutreten.
1.3 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochten
Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 ZPO, Art. 148 Abs. 1 ZGB). Da lediglich
die Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils angefochten wurde, sind die übrigen Ziffern
des Urteils, mit Ausnahme der Kostenverteilung, falls das Kantonsgericht neu ent-
scheidet, in Rechtskraft erwachsen.
1.4 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Fest-
stellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Genau dies rügt
der Berufungskläger denn auch. Die Vorinstanz sei vom falschen Nettolohn ausgegan-
gen und als Folge dieser unrichtigen Sachverhaltsfeststellung werde in das Existenz-
minimum des Berufungsklägers eingegriffen, was eine unrichtige Rechtsanwendung
darstelle. Seine Vorbringen sind mithin zulässige Rügen im Rahmen einer Berufung.
Die Rechtsmittelinstanz hat den angefochtenen Entscheid im Rahmen der vorgetrage-
nen Berufungsgründe mit voller Kognition in allen Rechts- und Sachfragen neu zu be-
urteilen.
1.5 Gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO gilt für die kinderrechtlichen Belange und damit auch
für die Festlegung von Kinderunterhaltsbeiträgen in familienrechtlichen Angelegenhei-
ten die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz, d.h. das Gericht hat den
Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und ohne Bindung an die Parteianträge
zu entscheiden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; BGE 129 III 417 E. 2.1 mit weiteren Hin-
weisen, 128 III 411 E. 3.2.1; ZWR 2005 S. 261 E. 4.1.2, 2004 S. 132 E. 3b/bb;
Schweighauser, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 2. A.,
Bern 2011, N. 1, 9 ff. zu Anh. ZPO Art. 296; Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm
Scheidung, Band II: Anhänge, 2. A., Bern 2011, N. 4 zu Anh. ZPO Art. 272; Haus-
heer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4.
A., Bern 2010, N. 09.73; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 41 zu Art.
176 ZGB. Das Gericht hat zudem selbst bei Fehlen der Parteianträge zu entscheiden
(BGE 128 III 411 E. 3.1). Die Offizialmaxime ist nicht nur zugunsten, sondern auch zu-
lasten des Kindes anzuwenden bzw. zugunsten des Unterhaltspflichtigen. Die Parteien
sind indes bei der Feststellung des Sachverhalts zur Mitwirkung verpflichtet (BGE 128
III 411 E. 3.2.1).
1.6 Der Berufungskläger macht in seiner Berufung vom 29. August 2011 als neue Tat-
sache geltend, dass ihm das Amt für Inkasso und Bevorschussung von Unterhaltsbei-
trägen mit Schreiben vom 4. Juli 2011 mitgeteilt habe, dass ihm in Zukunft ein Betrag
von Fr. 300.-- zusätzlich gepfändet werden solle.
Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsver-
fahren nur noch beschränkt berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden
und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn-
ten. Echte Noven sind Tatsachen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Zeitpunkt
entstanden sind, in welchem die jeweilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals
äussern konnte. Sie sind im Berufungsverfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug nach
ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen
und Beweismittel, welche bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit
bestanden, die jedoch aus irgendwelchen Gründen damals nicht geltend gemacht wor-
den sind. Die Zulassung unechter Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt. Die
Regelung von Art. 317 Abs. 1 ZPO ist abschliessend und gilt auch im Bereich der Un-
tersuchungsmaxime (vgl. BGE 138 III 625 mit Hinweisen).
Das Schreiben des Amtes für Inkasso und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
datiert vom 4. Juli 2011 und ging beim Berufungskläger dementsprechend erst nach
der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils ein. Es wurde mit der Berufung hinterlegt,
so dass es als echtes Novum zu den Akten genommen wird. Der Inhalt dieses Schrei-
ben wird durch das Gericht zu würdigen sein.
2. X_________ und Y_________ heirateten am 7. Mai 1998 in F_________. Dies
nachdem die erste Ehe von X_________ mit G_________ , geb. H_________ , am xxx
1998 geschieden worden war. Aus der ersten Ehe gingen zwei Kinder, nämlich
I_________ , geb. am xxx 1990, und J_________ , geb. xxx September 1994, hervor.
Aus der zweiten Ehe stammen D_________, geb. am 31. August 1998, und
E_________, geb. am 3. Mai 2001. X_________ arbeitet bei K_________ . Er hat sei-
ne Arbeitstätigkeit auf 90% reduziert, da er sich am Mittwochnachmittag um seine Kin-
der kümmern wollte. Im Jahre 2012 verdiente er Fr. 5'137.65 brutto zuzüglich Kinderzu-
lagen von Fr. 550.-- (2 x Fr. 275.--). Eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass er bei
ihm nicht zu 100 Prozent arbeiten könne, hat X_________ jedoch nicht hinterlegt.
Während der Ehe und nach der Trennung im Februar 2008 arbeitete Y_________ als
Serviertochter während insgesamt 34 Monaten im Restaurant Bergheim in
F_________ . Seit April/Mai 2008 lebt sie mit L_________ zusammen. Im Jahre 2010
zogen sie mit den Kindern D_________ und E_________ nach M_________. Frau
X_________ beteiligt sich mit Fr. 500.-- pro Monat an der Miete. Sie bezahlt zudem die
Heizungskosten für die untere Wohnung. Im selben Jahr absolvierte Y_________ den
Pflegehelferkurs des Schweizerischen Roten Kreuzes. Sie arbeitet seit dem 10. Januar
2011 beim Sozialmedizinischen Zentrum in C_________ (Spitex) und verdient Fr. 27.--
brutto pro Stunde. Insgesamt erhielt sie im Januar 2011 Fr. 1'200.-- und im Februar
2011 Fr. 1'800.-- für eine Tätigkeit von 40 Prozent ausbezahlt. In den ersten 10 Mona-
ten des Jahres 2011 wurden ihr Fr. 14'502.-- netto ausbezahlt. X_________ bewohnt
ein Einfamilienhaus in F_________ mit 5 Zimmern mit „einer Kollegin“, wie er sagt,
welches er für Fr. 1'200.-- pro Monat mietet. Ein Zimmer des Hauses beansprucht Frau
N_________ , welche auch das Wohnzimmer und die Küche mit X_________ teilt. Sie
verfügt zudem über ihr eigenes WC. Für die Benutzung des Zimmers, des WC und die
Mitbenutzung der Küche und des Wohnzimmers bezahlt sie X_________ nichts. Wäh-
rend X_________ bestreitet, mit Frau N_________ intim zu sein, erklärte diese an-
lässlich ihrer Befragung vor Kantonsgericht, dass sie mit X_________ verschiedentlich
Geschlechtsverkehr hatte, jedoch nicht regelmässig. Die Kinder von X_________ er-
klärten ihrer Mutter gegenüber, dass Frau N_________ und X_________ im gleichen
Zimmer schlafen würden.
3.
3.1 Nach Art. 133 Abs. 1 ZGB hat das Gericht im Scheidungsverfahren den vom nicht
sorgeberechtigten Elternteil zu leistenden Unterhaltsbeitrag für die gemeinsamen un-
mündigen Kinder festzulegen, wobei der Unterhaltsbeitrag auch über die Mündigkeit
der zu unterhaltenden Kinder hinaus festgelegt werden kann. Im diesem Fall wird der
Unterhaltsbeitrag für das Kind nach Art. 285 ZGB bemessen. Er soll den Bedürfnissen
des Kindes sowie der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entspre-
chen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht
obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285
Abs. 1 ZGB).
Das Gesetz schreibt dem Gericht keine bestimmte Methode der Unterhaltsberechnung
vor (BGE 120 III 411 E. 3.2.2). Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages bleibt ein Er-
messensentscheid, bei dem alle bedeutenden Umstände berücksichtigt werden müs-
sen (Bundesgerichtsurteile 5A_ 690/2010 vom 21. April 2011, 5C.278/2000 vom 4. Ap-
ril 2001). Dabei gelangen in der Praxis verschiedene Bemessungsmethoden zur An-
wendung und eine gewisse Pauschalisierung ist unumgänglich.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf die Zürcher Tabellen abge-
stellt werden, soweit die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden. Dabei
können namentlich gestützt auf die individuelle Lebensstellung der Eltern mit niedrigem
Einkommen und das regionale Lebenskostenniveau auch Korrekturen nach unten an-
gebracht werden (BGE 120 II E. 3, Bundesgerichtsurteile 5A_690/2010 vom 21. April
2011, 5C.278/2000 vom 4. April 2001; Guglielmonti/Trezin, Die Berechnung des Unter-
haltsbeitrages für unmündige Kinder in der Scheidung, AJP 1993, S. 9 f.; Breitschmid,
Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 285 ZGB; Hegnauer, Berner Kommentar, N. 33 zu Art.
285 ZGB). Es kann aber auch die Berner Prozentregel herangezogen werden. Die
Faustregel hält folgende Prozentbeträge fest: Der Unterhalt für ein Kind beträgt 10-
15%, für zwei Kinder 25%, für drei Kinder 30-35% und für vier Kinder 36-40% des Net-
toeinkommes des unterhaltspflichtigen Elternteils (Hausheer/Spycher, Handbuch des
Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, N. 02.20, 08.75)
Auf diese Prozentregel hat die Vorinstanz ihren Entscheid abgestützt und die Berech-
nungsmethode wurde denn auch vom Berufungskläger nicht kritisiert.
4. Der Berufungsbeklagte beanstandet das von der Vorinstanz festgesetzte Nettoein-
kommen und die Bedarfsberechung. Diese gilt es vorliegend zu überprüfen.
4.1 Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich vom tatsächlich er-
zielten Nettoerwerbseinkommen auszugehen. Es darf vom tatsächlichen Leistungs-
vermögen des Pflichtigen, das, wie erwähnt, die Voraussetzung und Bemessungs-
grundlage der Beitragspflicht bildet, abgewichen und statt dessen von einem hypotheti-
schen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Wil-
len bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er ef-
fektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine
solche jedoch ausser Betracht bleiben (BGE 128 III 4 E. 4a, 127 III 136 E. 2a in fine,
119 II 314 E. 4a, 117 II 16 E. 1b, 110 II 116 E. 2a).
Eine Verschlechterung, die auf einer Abnahme des Einkommens beruht, ist nur beacht-
lich, wenn sie nicht vom Schuldner freiwillig (oder gar in der Absicht, den Unterhaltsan-
spruch zu schmälern) herbeigeführt wurde, denn der Schuldner soll die Folgen der sei-
ne Lebensführung betreffenden Entscheide selber tragen und nicht auf seine Unter-
haltsgläubiger abwälzen (vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 09.131 und bestätigend
Bundesgerichtsurteil 5A.98/2007 vom 8. Juni 2007 E. 3.3).
Mit anderen Worten, hat eine Partei ihr Einkommen freiwillig vermindert, könnte sie
aber wieder ein höheres Einkommen erzielen und ist ihr dies auch zumutbar, so kann
für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge auf dieses hypothetische, höhere Einkom-
men abgestellt werden (BGE 119 II 314 E. 4a). Aus welchem Grund ein Ehegatte auf
das ihm angerechnete höhere Einkommen verzichtet, ist im Prinzip unerheblich (BGE
128 III 4 E. 4a).
Die Anrechnung eines hypothetischen, höheren Einkommens hat keinen pönalen Cha-
rakter. Es geht vielmehr darum, dass der Unterhaltspflichtige das Einkommen zu erzie-
len hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar ist. Kri-
terien hierzu sind die berufliche Qualifikation, das Alter, der Gesundheitszustand und
die Situation auf dem Arbeitsmarkt (BGE 128 III 4 E. 4a; Bundesgerichtsurteil
5A_685/2007 vom 26. Februar 2008 mit Zusammenfassung der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung).
Unterlässt es ein Ehegatte aus bösem Willen oder aus Nachlässigkeit oder verzichtet
er freiwillig darauf, ein für den Familienunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzie-
len, kann auf das Einkommen abgestellt werden, das er bei gutem Willen verdienen
könnte (Schwenzer, FamKomm Scheidung, 2. A., Bern 2011, N. 16 zu Art. 125 ZGB).
4.2 Der Berufungskläger vertritt die Ansicht, dass von einem Nettoeinkommen von
Fr. 4'330.-- auszugehen ist und nicht, wie die Vorinstanz dies festhielt, von einem hypo-
thetischen Einkommen von Fr. 5'415.--. Dieser Einwand ist nicht zu hören. Nachweis-
lich verdient X_________ Fr. 5'137.65 brutto resp. Fr. 4'762.65 netto pro Monat (Lohn-
ausweise Januar & Februar 2012). Dieser Betrag wird ihm 13 Mal pro Jahr bezahlt, so
dass von einem Verdienst von Fr. 5'565.80 brutto resp. Fr. 5'159.55 netto auszugehen
ist. Dies bei einem Beschäftigungsgrad von 90 Prozent. X_________ mag seinerzeit
zwar aus löblichen Motiven sein Arbeitspensum auf 90 Prozent reduziert haben. Nach-
dem jedoch feststand, dass ihm die elterliche Obhut über seine Kinder aus zweiter Ehe
nicht übertragen worden war, die Kinder aus erster Ehe ihn nicht mehr besuchen (seit
der zweiten Heirat im Jahr 1998) und er sein Besuchrecht von Samstagmorgen bis
Sonntagabend ausübt, hätte er umgehend sein Arbeitspensum wieder auf 100 Prozent
erhöhen und am Mittwochnachmittag wieder arbeiten müssen. Er gab zwar an, dies sei
nicht möglich gewesen, da die zehn Stellenprozente anderweitig gebraucht worden wa-
ren. Es blieb jedoch bei dieser Behauptung. Eine entsprechende Bestätigung seiner
Arbeitgeberin, dass er bei ihr nicht zu 100 Prozent arbeiten könne, selbst wenn er dies
wünschte, hinterlegte er trotz Aufforderung durch den Richter nicht.
Mithin kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass X_________ bei
K_________ zu 100 Prozent arbeiten könnte, wenn er dies nur wollte. Auf alle Fälle ist
dem Dossier nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
Demnach ist von einem hypothetischen Einkommen von brutto Fr. 6'184.25
(Fr. 5'565.80 : 90 x 100) resp. von Fr. 5'732.85 ( Fr. 5'159.55 : 90 x 100) netto pro Mo-
nat auszugehen.
Selbst wenn man nicht von diesem hypothetischen Einkommen ausgehen wollte,
müsste zumindest der monatliche Unterstützungsbeitrag von Fr. 291.05 der Gemeinde
F_________ zum 90-prozentigen Lohn von Fr. 5'159.55 netto des Berufungsklägers
hinzugezählt werden, was dann Fr. 5'450.60 ausmachen würde.
4.3 In Anwendung der Berner Prozentmethode und in Berücksichtigung der Tatsache,
dass X_________ auch noch für seinen Sohn J_________ Unterhaltsbeiträge zu be-
zahlen hat, ergibt sich folgende Berechnung: Fr. 5'732.83 davon 33% (zw. 30 - 35%
bei 3 Kindern) = Fr. 1'891.85.
Aufgeteilt auf die drei Kinder J_________, D_________ und E_________ ergibt dies
Fr. 630.60 pro Kind. Für die beiden letztgenannten Kinder kämen noch die Kinderzula-
gen von je Fr. 275.-- hinzu, die dem Vater auch ausbezahlt werden und die in der vor-
genannten Berechnung nicht berücksichtigt wurden.
4.4 Der Berufungskläger ging in seiner Schlussdenkschrift von einem Bedarf von
Fr. 5'199.-- (u.a. Miete Fr. 1'700.--, Steuern Fr. 700.--) aus. Die Vorinstanz hat diesen
Betrag um Fr. 600.-- für die Miete, Fr. 780.-- für den Unterhalt an J_________ und Fr.
170.-- für die Steuern reduziert, so dass ein Betrag von Fr. 3'649.-- resultierte. Der Be-
rufungskläger hat diese Bedarfsrechnung der Vorinstanz in seiner Berufung bestritten.
Er verlangte eine Erhöhung des Betrages um Fr. 100.-- für die Miete, Fr. 170.-- für die
Steuern und Fr. 300.-- wegen einer zusätzlichen Pfändung. Unbestritten bleiben in der
Bedarfsberechnung die Krankenkassenprämien von Fr. 245.--, die Auslagen für a) Tel-
ecom/Mobiliar von Fr. 110.--, b) Arbeitsweg Fr. 214.-- und c) für auswärtiges Essen von
Fr. 250.--. Mit Ausnahme der Krankenkassenprämien, die nach Abzug der Subventio-
nen Fr. 118.75 (S. 236) betragen, können die anderen Beträge übernommen werden.
Die übrigen Positionen gilt es im Einzelnen zu überprüfen.
4.4.1 Der Berufungskläger und die Vorinstanz gingen von einem Grundbetrag von
Fr. 1'200.-- für einen alleinstehenden Schuldner aus. Dem kann vorliegend nicht gefolgt
werden. Der Berufungskläger wohnt nachweislich mit Frau N_________ zusammen.
Sie teilen sich Tisch und Bett, auch wenn dies der Berufungskläger bestreitet und Frau
N_________ von nicht regelmässigen, sondern von gelegentlichen sexuellen Kontak-
ten spricht. Die Kinder der Berufungsbeklagten sagten dieser denn auch, dass Frau
N_________ im Schlafzimmer mit ihrem Vater schlafen würde. Die Kinder hätten kei-
nen Grund, dies so zu sagen, wenn dem nicht so wäre, zumal sie ja ein gutes Verhält-
nis zu ihrem Vater haben, wie dieser selber aussagt. Mithin ist von einem Grundbetrag
von Fr. 850.--, nämlich vom Grundbetrag für ein Ehepaar resp. in einer Partnerschaft
lebenden Personen von Fr. 1'700.-- auszugehen und dieser Betrag ist durch zwei zu
teilen.
4.4.2 Die Vorinstanz hat zudem nicht die gesamte Miete von Fr. 1'700.-- pro Monat
akzeptiert, sondern sie um Fr. 600.-- reduziert. Zwischenzeitlich bezahlt der Beru-
fungskläger nur mehr Fr. 1'200.-- pro Monat an Miete. Der Berufungskläger verlangt
von Frau N_________ keine Beteiligung an der Miete. Dies kann nicht sein. Frau
N_________ lebt mit dem Berufungskläger zusammen und hat demzufolge auch für
einen Anteil an den Mietkosten aufzukommen. Dabei gilt es aber zu berücksichtigen,
dass die Kinder D_________ und E_________ an den Wochenenden im vom Vater
gemieteten Wohnhaus übernachten. Die Berufungsbeklagte lebt zugegebenermassen
mit ihrem Lebenspartner zusammen und bezahlt diesem Fr. 500.-- pro Monat. Zumin-
dest diesen Betrag muss sich auch der Berufungskläger für Frau N_________ an-
rechnen lassen, zumal diese im Gegensatz zu Y_________ keine weiteren Nebenkos-
ten bezahlt. Für die Miete kann ihm daher ein Betrag von Fr. 700.-- angerechnet wer-
den.
4.4.3 Was die Steuer betrifft, kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Es geht nicht an, dass der Berufungskläger seinen Verpflichtungen
gegenüber den Steuernbehörden nicht nachkommt und er dadurch noch besser ge-
stellt wird, indem ihm ein höherer Bedarf angerechnet wird. Die Nachlässigkeit seines
Handelns hat er allein zu tragen und darf sich nicht zu Lasten seiner Kinder auswirken,
indem ihnen ein weniger hoher Unterhaltsbeitrag zugesprochen wird. Gemäss der
nunmehr hinterlegten Steuerveranlagung 2010 hat der Berufungskläger Kantonssteu-
ern im Betrag von Fr. 448.-- und Fr. 66.20 an direkten Bundessteuern zu bezahlen. Die
Gemeindesteuern machen demzufolge maximal Fr. 600.-- aus. Mithin fällt ein Steuer-
betrag von Fr. 92.85 an, der vorliegend zu berücksichtigen ist.
4.4.4 Der Berufungskläger will, dass ihm der Unterhaltsbeitrag von Fr. 780.-- für sei-
nen Sohn J_________ angerechnet wird. Dem ist nicht so. Wendet man nämlich die
Berner Prozentberechnungsmethode an und geht von einem Prozentbetrag von 30 -
35% für drei Kinder aus, so wird bereits berücksichtigt, dass ein Betrag von Fr. 630.60
dem Sohn J_________ zukommt. Würde nun zusätzlich ein Betrag von Fr. 780.-- in
die Bedarfrechnung aufgenommen, würde der Berufungskläger in der Weise bevorteilt,
dass ein Betrag von Fr. 630.60 für seinen Sohn J_________ zwei Mal berücksichtigt
würde, was nicht zulässig ist. Würde man den Unterhaltsbeitrag von Fr. 780.-- in die
Bedarfrechnung des Berufungsbeklagten aufnehmen, müsste konsequenterweise von
einem Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder D_________ und E_________ von 25%
des Nettolohnes ausgegangen werden, was Fr. 717.35 pro Kind ausmachen würde
(Fr. 5'732.83 davon 25% : 2). Mithin ist der Unterhaltsbeitrag von Fr. 780.-- an Sohn
J_________ nicht in die Bedarfsrechnung aufzunehmen.
4.4.5 Der Berufungskläger will zudem, dass ihm ein Betrag von Fr. 300.-- zum Bedarf
hinzugezählt wird, weil ihm dieser Betrag mittels Pfändung vom Lohn abgezogen wer-
den soll. Dies gestützt auf den neu eingereichten Beleg vom 4. Juli 2011 (S. 196). Dem
ist aber keinesfalls so. Der Amtschef hat darin festgehalten, dass der Berufungskläger
einen Zahlungsrückstand für die ausstehenden Alimente von Fr. 188'956.70 aufweise
und ihn aufgefordert, monatlich Fr. 300.-- für die Abzahlung dieses Rückstandes zu
bezahlen. Von einer Pfändung kann keine Rede sein und eine Zahlung dieses Betra-
ges durch den Berufungskläger wurde nicht nachgewiesen. Dementsprechend kann
der Betrag von Fr. 300.-- nicht in die Bedarfberechnung aufgenommen werden.
Mithin ergibt sich für den Berufungskläger folgender Bedarf:
Fr.
850.--
Fr. 118.75.--
Fr.
110.--
Fr.
214.--
Fr.
250.--
Fr.
700.--
13 -
Steuern
Fr. 92.85
Total
Fr.
2'335.60
4.5 Bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'732.85 netto und einem Bedarf von
Fr. 2'335.60 verbleiben ihm Fr. 3'397.25. Davon kann er ohne Weiteres einen Unter-
haltsbeitrag von Fr. 2'041.20 (Fr. 780.-- + 2 x Fr. 630.60) resp. Fr. 2'214.70 (Fr. 780.--
Beträge Fr. 1'356.05 resp. Fr. 1'155.55 bleiben.
5.
5.1 Nimmt man für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge die Zürcher Tabellen zu Hil-
fe, so sehen diese einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'675.-- für eines von drei Kindern
im Alter von dreizehn bis achtzehn Jahren vor. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zu-
sammen: Ernährung Fr. 325.--, Bekleidung Fr. 110.--, Unterkunft Fr. 285.--, weitere
Kosten Fr. 755.--, Pflege und Erziehung Fr. 200.--. Da E_________ das zehnte Alters-
jahr erreicht hat, ist ihrer Mutter zuzumuten, eine 50 Prozent-Stelle anzunehmen. Ge-
genwärtig arbeitet sie zu 40% und verdiente beim SMZ C_________ Fr. 14'502.-- in
der Zeit zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Oktober 2011. Sie könnte mithin
bei einer 50-prozentigen Anstellung Fr. 1'813.-- monatlich verdienen. Sie wohnt mit ih-
rem Lebenspartner und ihren Kindern in M_________ und beteiligt sich an der Miete
mit Fr. 500.--. Da die Berufungsbeklagte ihren Kindern Pflege und Erziehung in natura
zukommen lässt, ist der Betrag für Pflege und Erziehung von Fr. 200.-- ausser Acht zu
lassen. Was die Miete betrifft, so ist vom effektiven Mietzins von Fr. 500.-- auszugehen
und davon ist dem Kind 1/5 des Betrages, vorliegend Fr. 100.-- anzurechnen. Die Kos-
ten von „Ernährung“ und „Bekleidung“ sind landesweit ungefähr gleich hoch, weshalb
die Tabellenwerte auch für das Wallis übernommen werden können. Der Posten „wei-
tere Kosten“ ist den Walliser Verhältnissen anzupassen und um 15% zu reduzieren.
Weitere Abzüge kommen nicht in Betracht, da sie in der Berechnung des Grundbetra-
ges der Kindsmutter nicht berücksichtigt wurden (ZWR 2012 S. 49 ff.). Demnach gilt für
den Posten „weitere Kosten“ ein Betrag von gerundet Fr. 640.--, was einem Unter-
haltsbeitrag, nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 275.--, von Fr. 900.-- (Fr. 325.-- +
Fr. 110.-- + Fr. 100.-- + Fr. 640.-- - Fr. 275.--) entspricht.
5.2 Was den Bedarf der Kindsmutter betrifft, so setzt sich dieser wie folgt zusammen:
Die Gesuchstellerin wohnt nachweislich mit Herrn L_________ und ihren Kindern zu-
sammen. Mithin ist von einem Grundbetrag von Fr. 850.--, nämlich vom Grundbetrag
für ein Ehepaar resp. in einer Partnerschaft lebenden Personen von Fr. 1'700.-- auszu-
gehen und dieser Betrag ist durch zwei zu teilen. Die Berufungsbeklagte beteiligt sich
mit Fr. 500.-- an der Miete von Herrn L_________, was vorliegend ebenfalls zu be-
rücksichtigen ist. Weitere Nebenkosten können nicht berücksichtigt werden, da keine
Belege eingereicht wurden. Was die Steuer betrifft, ist gestützt auf die hinterlegte
Steuerveranlagung 2010 von einem Steuerbetrag von Fr. 100.-- auszugehen, da ein
Reineinkommen von Fr. 19'956.-- ausgewiesen wird. Zusätzlich könnten noch die
Krankenkassenprämie (KVG) abzüglich der Subventionen berücksichtigt werden. Die-
se werden jedoch vollumfänglich subventioniert, so dass der Berufungsbeklagten hier
keinerlei Auslagen anfallen. Die Berufungsbeklagte arbeitet beim Spitexdienst des
SMZ, so dass sie auf ein Auto angewiesen ist. Sie kann das kleinere Auto von Herrn
L_________ benutzen und bezahlt die Benzinkosten und die Versicherungen. Ent-
sprechenden Belege wurden nicht eingereicht, weshalb kein Betrag berücksichtigt
werden kann. Die Berufungsbeklagte hat den Pflegekurs des Roten Kreuzes besucht
und für diesen Kurs Fr. 1'950.-- bezahlt. Dieses Geld wurde ihr von Herrn L_________
vorgeschossen und sie muss den Betrag zurückbezahlen. In welcher Zeit dies zu erfol-
gen hat, wurde nicht erklärt. Mithin wird angenommen, dass dies innert 2 Jahren zu
geschehen hat, so dass ihr hierfür Fr. 80.-- angerechnet werden. Zusätzlich gibt die
Gesuchstellerin an, sie müsse Herrn L_________ auch noch die Auslagen für die Er-
langung des Führerausweises zurückbezahlen. Diese Auslagen wurden vorliegend
nicht nachgewiesen und da sie von Person zu Person sehr unterschiedlich sind, kann
hiefür kein Betrag angenommen werden. Somit beläuft sich der Bedarf der Berufungs-
beklagten auf Fr. 1'530.--.
Sie leistet ihren Unterhalt für die beiden Kinder D_________ und E_________ durch
Pflege und Erziehung. Zusätzlich dazu könnte auch ein Unterhaltsbeitrag in Form von
Geldzahlungen erfolgen (BGE 120 II E. 3 a/cc). Die Aufteilung des Barbedarfs des Kin-
des auf die Eltern findet aber dort seine Grenzen, wo ein Elternteil nicht in der Lage ist,
seinen eigenen Bedarf zuzüglich des Anteils am Kindesunterhalt aus seinem eigenen
Einkommen zu decken. Dies ist vorliegend bei der Berufungsbeklagten der Fall. Ihr
Einkommen ermöglicht es ihr nicht zusätzlich zur Pflege und Erziehung, welche sie den
Kindern in natura erbringt, noch einen Anteil des Barbedarfs zu übernehmen. In einem
solchen Fall muss der andere Elternteil, sofern es seine finanziellen Verhältnisse er-
lauben, die Differenz tragen (Bundesgerichtsurteil 5A_690/2010 vom 11. April 2011 E.
2.4).
6. Der Mittelwert der Berechnungsmethoden ergibt gerundet Fr. 760.-- pro Kind. Dazu
kommen noch die Kinderzulagen von Fr. 275.-- für D_________ und E_________,
welche weder im Nettolohn des Berufungsklägers noch im berechneten Unterhaltsbei-
trag berücksichtigt wurden. Auch einen monatlichen Unterhaltbetrag von Fr. 2'300.--
(Fr. 780.-- + 2 x Fr. 760.--) vermag der Berufungskläger mit seinem monatlichen Ein-
kommen von Fr. 5'732.85 netto und einem Bedarf von Fr. 2'335.60 ohne Weiteres zu
bezahlen.
7. Der Berufungskläger bringt im Weiteren vor, dass ihm der Lohn gepfändet wird und
er, wenn er einen höheren Unterhalt als Fr. 200.-- pro Kind und pro Monat zu bezahlen
habe, nicht mehr über sein Existenzminimum verfüge und dieses müsse ihm belassen
werden.
Diese Ausführungen des Berufungsklägers stimmen nicht. Zum einem hat er gemäss
der vom ihm hinterlegten Aufstellung durch das Amt für Inkasso und Bevorschussung
von Unterhaltsbeiträgen (S. 196) Verlustscheine für Fr. 170’500.95 ausgestellt. Beträ-
ge, die also nachweislich nicht bezahlt wurden. Gemäss derselben Bestätigung waren
zum anderen am 4. Juli 2011 zusätzliche Unterhaltsbeiträge im Betrag von
Fr. 38'743.95 offen und demnach auch nicht bezahlt.
Wenn ihm nun total Fr. 2'298.-- von seinem Lohn a) für die Alimente der Kinder
D_________ und E_________ (Fr. 1'518.--) gemäss Abänderungsentscheid vom 23.
März 2009 und b) die Alimente von Fr. 780.-- für seinen Sohn J_________ gepfändet
werden, kann dies vorliegend nicht berücksichtigt werden. Gerade um die Festlegung
der Unterhaltsbeiträge an die Kinder D_________ und E_________ geht es vorlie-
gend. Der Berufungskläger kann nicht geltend machen, ihm würde der Lohn gepfändet
und daher könne er keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlen. Vielmehr hat er seiner
Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Wenn er diesen nicht nachkommt, muss er
mit einer Pfändung rechnen. Die Festlegung der Unterhaltsbeiträge hat nun mal zur
Folge, dass bei Nichtzahlung derselben der Lohn gepfändet wird. Würde auf die Fest-
legung der Unterhaltsbeiträge verzichtet oder diese reduziert, hätte dies zur Folge,
dass schlussendlich keine oder nur mehr eine reduzierte Pfändung erfolgen könnte
und der Berufungskläger würde dann keine oder zu niedrige Unterhaltsbeiträge bezah-
len. Da es bei der Lohnpfändung um die festgelegten Unterhaltsbeiträge geht, ist diese
Lohnpfändung bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge ausser Acht zu lassen.
Berechnet man zudem das Existenzminimum des Berufungsklägers, so ist der Betrag
von Fr. 92.85 der Steuern nicht mehr zu berücksichtigen. Der Bedarf von Fr. 2'335.60
reduziert sich um den Steuerbetrag, so dass von einem Existenzminimum des Beru-
fungsklägers von Fr. 2'242.75 auszugehen ist.
Einkommen
Fr.
5'732.85
Existenzminimum
./.
Fr.
2'242.75
Unterhaltsbeiträge
./.
Fr.
2'300.--
Diff.
Fr.
1'190.10
Mithin wird dem Berufungskläger durch die Festlegung der Unterhaltsbeiträge von je
Fr. 760.-- für D_________ und E_________ und in Berücksichtigung eines Unterhalts-
betrages von Fr. 780.-- für den Sohn aus erster Ehe nicht ins Existenzminimum einge-
griffen.
8. In vollständiger Abweisung der Berufung hat der Berufungskläger an Y_________
als Inhaberin der elterlichen Sorge über die Kinder D_________ und E_________ ei-
nen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 760.-- für die Kinder D_________ und
E_________ zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Dies ab Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils und jeweils bis zur Mündigkeit des betreffenden Kindes resp. bis zum or-
dentlichen Abschluss der Erstausbildung.
Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus auf den 1. des Monats zahlbar und basieren auf
den Landesindex der Konsumentenpreise vom Oktober 2013 von 99.1 Punkten (De-
zember 2010 = 100 Punkte) und sind jeweils zu Beginn jeden Jahres, erstmals auf den
9.
9.1 Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichts-
kosten als auch die Parteientschädigung umfassen, festzulegen. Die Höhe der Pro-
zesskosten richtet sich dabei nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton
Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Ge-
richts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009.
Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf Fr. 2'679.-- (Gerichtsgebühr Fr. 2'500.-- und
Fr. 179.-- Auslagen) festgelegt. Diese wurden nicht angefochten. Das Kantonsgericht
hat keinen Anlass, die Höhe der Gerichtskosten anders zu berechnen oder abzuän-
dern, da sie im Rahmen des GTar festgelegt wurden.
Die Vorinstanz hat zudem die Gerichtskosten beiden Parteien zur Hälfte auferlegt (S.
ständig durchgedrungen ist, ist dies auch nicht zu beanstanden. Es bleibt daher bei der
hälftigen Teilung der Gerichtskosten, so dass jede Partei Fr. 1'339.50 zu bezahlen hat.
Da beiden Parteien im vorinstanzlichen Verfahren der volle unentgeltliche Rechtsbei-
stand gewährt wurde, hat der Kanton die Gerichtskosten vorläufig zu übernehmen (Art.
122 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,
ist zur Nach- resp. Rückzahlung verpflichtet, sobald diese dazu in der Lage ist (Art. 123
Abs. 1 ZPO).
9.2 Die Parteientschädigung vor erster Instanz, für die dieselbe Aufteilung wie für die
Gerichtskosten gilt, umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und ihre An-
waltskosten. Das Anwaltshonorar beträgt für die Scheidung zwischen Fr. 1'100.-- bis
Fr. 11’000.-- (Art. 34 Abs. 2 GTar). Der erstinstanzliche Richter hat die Parteientschä-
digung auf Fr. 7'600.-- (Fr. 7'000.--; Honorar; Fr. 600.-- Auslagen) festgelegt. Gemäss
Art. 118 Abs. 3 ZPO befreit die Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht
von der Zahlung einer Parteientschädigung. Aufgrund der hälftigen Aufteilung, schuldet
der Berufungskläger der Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren
Fr. 3'800.-- und die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger ebenfalls Fr. 3'800.-- als
Parteientschädigung.
Der Rechtsbeistand, welcher gestützt auf die Bestimmungen über den unentgeltlichen
Rechtsbeistand ernannt wurde, bezieht über die Rückzahlung der berechtigten Ausla-
gen hinaus ein Honorar, welches 70 Prozent des Pauschalhonorars entspricht (Art. 30
GTar). Mithin stehen sowohl Rechtsanwältin B_________ wie auch Rechtsanwalt
A_________ eine Entschädigung von Fr. 2'750.-- (Fr. 3500.-- x 70% + Fr. 300.--) als
Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zu. Der Staat subrogiert in diesem
Umfang in die Rechte der Parteien. Sobald sie dazu in der Lage sind, haben sie dem
Staat Wallis den ihnen erlassenen Betrag zurück zu erstatten.
9.3 Was das Berufungsverfahren betrifft, so war vor Kantonsgericht lediglich noch der
Kindesunterhalt strittig. Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung nicht durchge-
drungen, weshalb er sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen hat (Art.
106 Abs. 1 ZPO).
Auch im Berufungsverfahren wird die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) auf
Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro-
zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostende-
ckungs- und Äquivalenzprinzip (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar), jedoch entsprechend der
für die Fälle erster Instanz geltenden Tabelle und in Berücksichtigung eines Redukti-
onskoeffizienten von 60% festgelegt (Art. 19 GTar). Die Akten waren im vorliegenden
Verfahren nicht sehr umfangreich und die Schwierigkeiten der zu beurteilenden
Rechtsfragen hielten sich in Grenzen. Mündliche Schlussverhandlungen wurden nicht
durchgeführt, hingegen wurden die Parteien und eine Zeugin befragt. Unter Berück-
sichtigung der vorgenannten Kriterien erweist sich für das vorliegende Berufungsver-
fahren eine Gebühr von Fr. 1’503.20 als angemessen. Zusätzlich erwuchsen dem Kan-
tonsgericht Auslagen in der Höhe von Fr. 96.80 (Zeugengeld), so dass die Gerichts-
kosten für das Berufungsverfahren insgesamt Fr. 1'600.-- betragen. Aufgrund des Aus-
gangs des Verfahrens hat der Berufungskläger daher Fr. 1’600.-- an Gerichtskosten zu
bezahlen. Da ihm vom Kantonsgericht für das Berufungsverfahren der volle unentgelt-
liche Restbeistand zugestanden wurde, bezahlt der Staat Wallis vorab die Gerichtskos-
ten. Der Berufungskläger ist zur Nach-, resp. Rückzahlung verpflichtet, sobald er dazu
in der Lage ist (Art. 123 Abs. 3 ZPO).
9.4 Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist ebenfalls um 60% gegen-
über der vor erster Instanz massgebenden Tabelle zu kürzen (Art. 35 GTar). Wie be-
reits festgehalten, war im Berufungsverfahren nur mehr der Kindesunterhalt strittig.
Aufgrund der bereits oben genannten Kriterien rechtfertigt sich eine Entschädigung von
Fr. 2'900.-- (inklusive Auslagen von Fr. 300.-- und Mehrwertsteuer). Der Berufungsklä-
ger schuldet mithin der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'900.--.
Darin inbegriffen ist auch die Entschädigung für das Verfahren um unentgeltliche
Rechtspflege.
Da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Partei nicht von der Zahlung
einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit (Art. 118 Abs. 3 ZPO), schuldet
der Berufungskläger der Berufungsbeklagten diese Parteientschädigung.
9.5 Dem Berufungskläger wurde für das Berufungsverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt A_________ zu seinem Offizialanwalt er-
nannt. Da der Berufungskläger vollumfänglich unterliegt, ist dessen Rechtsvertreter
durch den Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Gemäss
Art. 30 GTar bezieht der Rechtsbeistand 70% des Pauschalhonorars, was, inklusive
des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege, Fr. 2’120.-- (Fr. 2600.-- x 70% +
Fr. 300.--) ausmacht. Der Anspruch geht in diesem Umfang mit der Zahlung auf den
Staat über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Sobald der Berufungskläger in der Lage dazu ist, hat
er dem Staat Wallis den ihm erlassenen Betrag zurück zu erstatten.
Demnach wird erkannt:
Die Berufung von X_________ wird abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 2’679.-- werden zu gleichen Teilen
mit je Fr. 1’339.50.--X_________ und Y_________ auferlegt. Diese werden
vorläufig vom Staat bezahlt, unter Nach- resp Rückzahlungspflicht von
Y_________ und X_________, sobald diese dazu in der Lage sind.
X_________ schuldet Y_________ für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 3’800.-- und Y_________ schuldet X_________
ebenfalls eine Parteientschädigung von Fr. 3’800.-- für das erstinstanzliche Verfa-
hren.
Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwältin B_________ als Offizialanwältin von
Y_________ und Rechtsanwalt A_________ als Offizialanwalt von X_________
eine Entschädigung von je Fr. 2’750.-- für das erstinstanzliche Verfahren. Der
Staat subrogiert in diesem Umfang in die Rechte der Parteien. Sobald sie dazu in
der Lage sind, haben sie dem Staat Wallis den ihnen erlassen Betrag
zurückzuerstatten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’600.-- gehen zu Lasten von
X_________. Der Staat Wallis bezahlt diesen Betrag unter Nach-, resp.
Rückzahlungspflicht von X_________, sobald dieser dazu in der Lage ist.
X_________ bezahlt bezahlt Y_________ für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2’900.-- (inkl. Auslagen).
Für das Berufungsverfahren bezahlt der Staat Wallis an Rechtsanwalt
A_________ als Offizialanwalt von X_________ eine Entschädigung von
Fr. 2’120.--. Der Fiskus subrogiert in diesem Umfang in die Rechte des Beru-
fungsklägers. Sobald X_________ in der Lage dazu ist, hat er dem Staat Wallis
den ihm erlassenen Betrag zurückzuerstatten.
Sitten, 22.November 2013