Alp geteilschap may grant building rights and hold company shares

C1 11 102Kantonsgericht02.04.2012Dismissed

Zusammenfassung

The Wallis Cantonal Court dismissed the appeal against a district court judgment that had rejected claims seeking nullity of several resolutions of an Alp geteilschap. The appellants argued that the resolutions unlawfully converted an alpine stall into a restaurant project, impermissibly involved the geteilschap in a company, and violated the geteilschap purpose. The court held that the dispute was a monetary matter, that the appellants had standing, and that the new evidence was inadmissible. On the merits, it found that the restaurant project did not prevent continued alpine use, that the building-right arrangement and participation in the operating company remained within the geteilschap’s purpose, and that the project was lawful under public law. Costs were imposed on the appellants.

Regest

Art. 59 Abs. 2 and 3 ZGB; Art. 126–129 EGZGB/VS; Art. 891 OR by analogy; internal limits of Alp- and Allmendgenossenschaften with respect to third-party commercial projects. A geteilschap may not pursue an alien commercial purpose on its own account; restaurant operations belong in a private-law corporate form. However, granting a building right to a third party and participating in a lawful operating company is not per se impermissible if the corporation’s own purpose remains unchanged and the measure does not hinder the continued use of the alpine property. Where the disputed project is covered by valid public-law authorizations, private-law nullity cannot be used to overturn it. New evidence on appeal is admissible only under the strict conditions of Art. 317 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

C1 11 102

URTEIL VOM 2. APRIL 2012

Kantonsgericht Wallis

I. Zivilrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter/-in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Jérôme Emonet,

Eve-Marie Dayer-Schmid und Gerichtsschreiberin Karin Graber

In Sachen

X___________ , Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin

A___________

gegen

Geteilschaft Y___________ , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch

Rechtsanwalt B___________

Anfechtung Geteilenbeschlüsse (Art. 130 Abs. 6 EGZGB/VS)


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Verfahren

A. Am 17. April 2009 reichten X___________ beim Bezirksgericht C___________

Klage ein gegen die Y___________ mit den Rechtsbegehren (S. 13 f.):

  1. Der Beschluss der Y___________ über die Gewährung eines Baurechts an die zu gründende

D___________ AG sei für nichtig zu erklären.

  1. Die Beschlussfassung über die Beteiligung der Alpgeteilschaft an der zu gründenden D___________

AG sei für nichtig zu erklären.

  1. Die Beschlussfassung über die Gewährung eines Darlehens an die zu gründende D___________ AG

sei für nichtig zu erklären.

  1. Die Beschlussfassung über die Vertretung der Alpgeteilschaft im Verwaltungsrat der D___________

AG sei für nichtig zu erklären.

  1. Die Statuten seien in dem Sinne zu ergänzen, dass die Modalitäten der Einberufung der ordentlichen

Versammlungen mittels Publikation im kantonalen Amtsblatt zu erfolgen haben.

  1. Die Liste der Geteilen sei vor der nächsten Geteilenversammlung öffentlich aufzulegen und im

kantonalen Amtsblatt sei zu veröffentlichen, innert welcher Frist und wo die Liste der Geteilen

eingesehen werden kann.

  1. Die Kosten von Verfahren und Entscheid des bisherigen Verfahrens gehen zu Lasten der

Y___________ (Geteilschaft).

  1. Den Beschwerdeführern ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

In ihrer Klageantwort vom 24. Juni 2009 verlangte die Y___________ die

kostenpflichtige Abweisung der Klage (S. 62). In der Folge hielten die Parteien an ihren

Rechtsbegehren fest. Nach Abschluss des Beweisverfahrens hinterlegten die Parteien

am

Mai

2011

ihre

Schlussdenkschriften

mit

inhaltlich

unveränderten

Rechtsbegehren (S. 511 und 534).

B. Das Bezirksgericht C___________ fällte am 19. Mai 2011 nachstehendes Urteil,

welches es den Parteien am gleichen Tag zusandte (S. 538 ff.).

  1. Die Klage wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

  2. Die Kosten in der Höhe von Fr. 5'500.-- werden den Klägern auferlegt. Nach Verrechnung mit den

geleisteten Kostenvorschüssen werden den Klägern Fr. 1'900.-- und der Beklagten Fr. 2'400.-- vom

Bezirksgericht zurückerstattet.

  1. Die Kläger bezahlen der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.--.

C. Gegen das am 20. Mai 2011 in Empfang genommene Urteil erhoben die Kläger am

  1. Juni 2011 Berufung an das Kantonsgericht unter Beilage zusätzlicher Beweismittel

und mit nachstehenden Anträgen (S. 569):

In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ist folgenden Rechtsbegehren stattzugeben:

  1. Der Beschluss der Y___________ über die Gewährung eines Baurechts an die zu gründende

D___________ AG sei für nichtig zu erklären.

  1. Die Beschlussfassung über die Beteiligung der Alpgeteilschaft an der zu gründenden D___________

AG sei für nichtig zu erklären.


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  1. Die Beschlussfassung über die Gewährung eines Darlehens an die zu gründende D___________ AG

sei für nichtig zu erklären.

  1. Die Beschlussfassung über die Vertretung der Alpgeteilschaft im Verwaltungsrat der D___________

AG sei für nichtig zu erklären.

  1. Die Kosten von Verfahren und Entscheid des erstinstanzlichen Verfahrens und des Verfahrens vor

Berufungsinstanz gehen zu Lasten der Y___________ (Geteilschaft).

  1. Den

Beschwerdeführern

ist

für

beide

Instanzen

eine

angemessene

Parteientschädigung

zuzusprechen.

Die Beklagte erstattete ihre Berufungsantwort am 8. September 2011 und beantragte

die kostenpflichtige Abweisung der klägerischen Rechtsbegehren und hinterlegte

ihrerseits neue Belege (S. 601). Die Berufungskläger replizierten am 2. November

2011 (S. 622 ff.). Die Berufungsbeklagte verzichtete am 7. November 2011 auf eine

Duplik (S. 630). Auf Einladung des Kantonsgerichts nahmen die Parteien am 20. bzw.

  1. Februar 2012 zur Frage des Streitwerts Stellung. Am 28. Februar 2012 wies der

Präsident

des

urteilenden

Gerichtshofs

das

Gesuch

der

Beklagten

um

Sicherheitsleistung für ihre Parteientschädigung ab.

Das Kantonsgericht stellt fest und zieht in Erwägung

1. a) Die neue Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR

  1. ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Bei Eröffnung des angefochtenen

Entscheids war das neue Recht in Kraft, weshalb gestützt auf Art. 405 Abs. 1 ZPO

vorliegend für das Rechtsmittel das neue Recht zur Anwendung gelangt.

b) Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden,

die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b

EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide (Art. 308

Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur

zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO); bei tieferen Streitwerten ist die

Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO).

Vorliegend hat das Bezirksgericht eine Klage der beiden Berufungskläger auf

Nichtigerklärung von Beschlüssen einer Alpgeteilschaft abgewiesen, soweit es darauf

eintrat. Es handelt sich hierbei um einen Endentscheid. Die Berufungskläger berufen

sich in ihrer Klage auf ihr Miteigentum an einer Alpparzelle bzw. auf ihre daraus

fliessenden Mitgliedschafts- sowie insbesondere Nutzungsrechte als Geteilen, welche

sie durch die angefochtenen Beschlüsse verletzt sehen. Mithin dreht sich der Streit

letztlich, wenigstens hauptsächlich, um vermögenswerte Anteilsrechte an der

Alpgeteilschaft

Y___________

(vgl.

Arnold,

Die

privatrechtlichen

Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften (Art. 59 Abs. 3 ZGB) nach

dem Recht des Bundes und des Kantons Wallis, Diss. Freiburg i.Ue. 1987, S. 163),

womit entgegen der Vorinstanz und der von den Parteien offenbar an der


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Vorverhandlung vertretenen Ansicht eine vermögensrechtliche Angelegenheit zu

beurteilen ist. Der Streitwert ist vom Gericht festzusetzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). In

Analogie

zur

Anfechtung

eines

Generalversammlungsbeschlusses

einer

Genossenschaft (Art. 891 OR; vgl. Arnold, a.a.O., S. 88, 210 ff.) bestimmt sich der

Streitwert

nach

dem

wirtschaftlichen

Interesse

der

Geteilschaft

an

der

Aufrechterhaltung der angefochtenen Beschlüsse und nicht nach dem Interesse der

klagenden Partei (Moll, Basler Kommentar, N. 29 zu Art. 891 OR). Die von den Klägern

als nichtig beanstandeten Beschlüsse beinhalten im Wesentlichen die Einräumung

eines 50jährigen Baurechts an die inzwischen gegründete D___________ AG gegen

eine Antrittsgebühr von Fr. 50'000.-- sowie einen jährlichen Baurechtszins von

Fr. 8'610.50, die Beteiligung der Alpgeteilschaft an dieser AG und die Gewährung

eines Darlehens. Aus dem Baurecht würde die Geteilschaft somit während der Laufzeit

des Vertrages (S. 263 ff.) insgesamt Fr. 480'525.-- (Fr. 50'000.-- + Fr. 430'525.--)

generieren; für die Berechnung des Streitwerts ist der jährliche Baurechtszins jedoch

zu kapitalisieren (Art. 92 Abs. 1 ZPO; vgl. Schaetzle/Weber, Kapitalisieren : Handbuch

zur Anwendung der Barwerttafeln, 5. A., Zürich 2001, N. 1.154 ff., 2.774, 2.777, 5.194

[Korrekturfaktor 1.015842 bei jährlicher vorschüssiger Zahlbarkeit] und 5.137 ff., sowie

Stauffer/Schaetzle, Barwerttafeln, 5. A., Zürich 2001, Tafel 48 / 50 Jahre - 3.5%:

23.89796 x 1.015842 = 24.276551), was einen Kapitalwert von Fr. 209'033.24 bzw.

unter Berücksichtigung der Antrittsgebühr einen Streitwert von Fr. 259'033.24 für das

strittige Baurecht ergibt. Das Interesse der Geteilschaft an der Beteiligung an der AG

lässt sich aufgrund der Akten nur schwerlich beziffern. Für das Darlehen, laut

Beschluss über Fr. 100'000.-- und laut Protokoll der Geteilenversammlung vom

  1. August 2009 über Fr. 72'000.--, mit einem Jahreszins von 2% und freier

Rückzahlung innert spätestens 10 Jahren lässt sich der Streitwert gestützt auf die

unvollständigen Angaben ebenfalls nicht exakt berechnen. Das Kantonsgericht hat

daher den Gesamtstreitwert anhand des im Zentrum stehenden Baurechts mit

berechenbarem Teilstreitwert einerseits und der übrigen Streitpunkte mit kaum

bezifferbarem Teilstreitwert anderseits pflichtgemäss zu schätzen (Schleiffer Marais, in:

Baker & Mc Kenzie [Hrsg.], Handkommentar ZPO, N. 16 zu Art. 91 ZPO), wobei es

Fr. 265'000.-- als angemessen erachtet.

c) Die beiden Kläger haben gegen das am 20. Mai 2011 in Empfang genommene Urteil

am 20. Juni 2011 schriftlich und in Bezug auf die gerügten Beschlussfassungen

begründet, mithin - unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden - frist-

und formgerecht Berufung eingereicht (Art. 142 Abs. 1 und 3, Art. 143 Abs. 1 und Art.

311 ZPO). Legitimiert zur Klage auf Anfechtung bzw. zur Feststellung der Nichtigkeit

von Beschlüssen der Geteilenversammlung sind die Geteilen und Ungeteilen; die

Anfechtungsfrist beträgt 2 Monate, während die Nichtigkeit grundsätzlich zeitlich

unbeschränkt geltend gemacht werden kann (Art. 130 Abs. 6 EGZGB/VS; Art. 891 Abs.

2 OR per analogiam; Moll, a.a.O., N. 17 zu Art. 891 OR). Die mitgliedschaftlichen

Anteilsrechte an der Y___________ bestehen im Verhältnis zum jeweiligen

Grundeigentum an Wiesen und Weiden auf Gebiet der Gemeinde G___________

(S. 21, Statuten der Y___________ vom 15. März 1942 / genehmigt vom Staatsrat am

  1. Mai 1942 [nachstehend: Statuten]; Art. 16). Nach Darstellung der Kläger (Klage S. 2

TB 2), Grundbuchauszug (S. 17) sowie Geteilenregister (Tällungsheft, S. 406) sind sie


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gemeinsam mit dem Bruder des Klägers Miteigentümer der Parzelle Kat. Nr. 71, Plan

  1. Es stellt sich daher die Frage, ob sie ohne Mitwirkung des Bruders überhaupt klagen

dürfen. Da die Statuten in Art. 16 und 17 (S. 21) wohl die Nutzungsrechte der Geteilen

an den Umfang ihres Grundeigentums knüpfen, die Art. 10 f. der Statuten (S. 20) im

Zusammenhang

mit

der

Ausübung

der

Geteilenrechte

diesbezüglich

keine

Einschränkungen enthalten und dem EGZGB dazu ebenfalls nichts zu entnehmen ist,

ist die Legitimation der Kläger zur Klage und damit auch zur Berufung zu bejahen. Auf

die Berufung ist demnach einzutreten.

d) Die Kläger legten ihrer Berufung zwei schriftliche Erklärungen von Drittpersonen

sowie aktuelle Fotos des E___________ bei und beantragten eine Ortsschau,

verschiedene Zeugeneinvernahmen, die Edition sämtlicher Vorakten sowie der Akten

betreffend Subventionierung des D___________-stalls in den 60er Jahren. Die

Beklagte reichte mit der Berufungsantwort ihrerseits eine schriftliche Erklärung sowie in

Kopie die Protokolle der Geteilenversammlung der Y___________ vom 17. März 1963

und der Alpgeteilenversammlung der F___________ vom 16. Juni 1963 ein.

Die Verfahrensakten werden vom Berufungsgericht von Amtes wegen beigezogen.

Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch

berücksichtigt, wenn sie [a.] ohne Verzug vorgebracht werden und [b.] trotz zumutbarer

Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1

ZPO). Wie der Präsident der I. Zivilrechtlichen Abteilung in seiner Verfügung vom

  1. September 2011 festgehalten hat, betreffen die beantragten Beweismittel keine

Noven gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO und sind auch nicht neu im Sinne dieser

Bestimmung. So hätte der bauliche Zustand der verschiedenen Ställe bereits im

erstinstanzlichen Verfahren thematisiert und, soweit wesentlich und erforderlich, durch

eine Ortsschau durch das Bezirksgericht geklärt werden können. Ebenso hätten die

angerufenen Zeugen und die im Berufungsverfahren hinterlegten bzw. zur Edition

beantragten

Urkunden

längst

angehört

bzw.

beigezogen

und

die

damit

zusammenhängenden

“alten“

Tatsachen

behauptet

werden

können.

Die

entsprechenden Beweisanträge sind daher als verspätet abzuweisen und die mit der

Berufung sowie Berufungsantwort eingereichten Belege aus den Akten zu weisen. Wie

darzulegen

sein

wird,

würde

deren

Berücksichtigung

am

Ausgang

des

Berufungsverfahren indes nichts ändern.

2. a)

Unter

dem

Namen

Geteilschaft

Y___________

besteht

eine

sog.

Rechtsgenossenschaft

zum

Zwecke

einer

rationellen

Nutzung

der

Alpe

Y___________, auf Gebiet der (vormaligen) Gemeinde G___________ (S. 20,

Statuten Art. 1). Es handelt sich hierbei um eine Allmend- bzw. Alpgenossenschaft,

welche gemäss Art. 59 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 ZGB unter den Bestimmungen

des kantonalen Rechts verbleiben und welche Art. 126 Abs. 1 EGZGB/VS dem

kantonalen Zivilrecht unterstellt. Unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Vorschriften

werden diese Körperschaften durch ihre vom Staatsrat genehmigten Statuten und

Reglemente, durch das EGZGB/VS, allenfalls durch den Ortsgebrauch, sowie subsidiär

durch die Bestimmungen der Genossenschaft als ergänzendes kantonales Recht

geregelt (Art. 126 Abs. 2 EGZGB/VS; BGE 132 I 270 E. 4.1; Arnold, a.a.O., S. 15, 88


  • 6 -

und 93; Egger, Zürcher Kommentar, N. 27 f. zu Art. 59 ZGB; Weber, Schweizerisches

Privatrecht, Bd. II/4, Juristische Personen, S. 233 f.).

b) An der ordentlichen Geteilenversammlung vom 18. Juni 2006 beschlossen die

Geteilen der Y___________ nach Erhalt einer positiven Vormeinung der involvierten

kantonalen Dienststellen einstimmig, bei der Munizipalgemeinde H___________ ein

definitives Baugesuch für die Umnutzung des Laufstalles beim D___________ in ein

Berg-/Pistenrestaurant einzureichen (S. 32, 151). Am 15. Juni 2007 erteilte die

Kantonale Baukommission die am 30. November 2006 anbegehrte Baubewilligung für

den Umbau und die Umnutzung des „D___________-Stalls“ in ein Restaurant / eine

Bar (Berg-/Pistenrestaurant) mit gewissen Vorbehalten, Bedingungen und Auflagen

(S. 109). Die dagegen erhobenen Beschwerden der Eheleute X___________ wurden

zuerst vom Staatsrat und am 13. Juni 2008 von der Öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Kantonsgerichts abgewiesen, soweit Letzteres darauf eintrat (S. 125 ff.).

c) Im kantonalen Amtsblatt vom xxxxx wurden die Geteilen der Y___________ auf den

xxxxx zu einer ausserordentlichen Geteilenversammlung eingeladen u.a. mit den

Traktanden (S. 65).

  1. Orientierung über Projekt und Vorbereitung i.S. Realisierung Restaurant I___________

  2. Berichterstattung über die Mittelbeschaffung

  3. Beschlussfassung über die Gewährung eines Baurechtes an die zu gründende D___________ AG

  4. Beschlussfassung über die Beteiligung der Alpgeteilschaft an der zu gründenden D___________ AG

  5. Beschlussfassung über die Gewährung eines Darlehens an die zu gründende D___________ AG

  6. Beschlussfassung über die Vertretung der Alpgeteilschaft in den VR der D___________ AG

Anlässlich der Geteilenversammlung orientierte der Präsident über das bisherige

Vorgehen und die mögliche Mittelbeschaffung. Danach entschieden die Geteilen, dass

der D___________ AG ein Baurecht für die Dauer von 50 Jahren gegen Bezahlung

einer Antrittsgebühr von Fr. 50'000.-- und eines jährlichen Baurechtszinses von

Fr. 8'610.50 gewährt wird (46 eingegangene Stimmen, wovon 0 Enthaltungen oder

leer, 4 Nein, 42 Ja), dass sich die Geteilschaft durch Einlage des vorhandenen

Gebäudes, der Umgebungsanlagen und der vorhandenen Infrastrukturanlagen von

total Fr. 595'000.-- mit 51.74% an der zu gründenden AG beteiligt (46 eingegangene

Stimmen, wovon 0 Enthaltungen oder leer, 4 Nein, 42 Ja), dass die Geteilschaft der

AG ein Darlehen über Fr. 100'000.-- gewährt durch anfängliches Stehenlassen der

Antrittsgebühr sowie der Kosten für geleistete Vorarbeiten zur Realisierung des

Projekts von je Fr. 50'000.-- (46 eingegangene Stimmen, wovon 0 Enthaltungen oder

leer, 5 Nein, 41 Ja), dass die Geteilschaft die Mehrheit der vorerst fünf und später

allenfalls drei Verwaltungsräte stellt, wobei dem Vorstand die Kompetenz zur

Benennung der Vertreter übertragen wurde und dessen Auswahl an der nächsten

Geteilenversammlung bestätigt werden sollte (46 eingegangene Stimmen, wovon 0

Enthaltungen oder leer, 5 Nein, 41 Ja).

d) Am 12. Juni 2009 wurde die I___________ D___________ AG mit dem Zweck des

Baus und Betriebs des Restaurants I___________ gegründet und am xxxxx im

Handelsregister eingetragen. Die Geteilschaft beteiligte sich gemäss vorstehenden


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Geteilenbeschlüssen an der AG und räumte dieser wie beschlossen ein Baurecht an

der neu gebildeten Parzelle D___________/D___________-stall ein (S. 236 ff., 263 ff.,

428 f.). Nach der Schneeschmelze 2009 wurde mit den Umbauarbeiten begonnen. Die

Bauhülle war vor Wintereinbruch 2009 vollendet. Die Arbeiten wurden im Mai 2010

wieder aufgenommen. Die Gemeinde H___________ erteilte am 8. Juni 2010 die

Betriebsbewilligung. Im Dezember 2010 wurde das Restaurant auf Beginn der

Wintersaison 2010/2011 eröffnet.

3. a) Die (Berufungs)Kläger machen im Wesentlichen geltend, die beschlossene

Umnutzung des D___________-stalles im Baurecht zu einem Restaurant bzw. der

inzwischen erfolgte Umbau des D___________-stalles in ein Restaurant stelle eine

gesetzeswidrige Zweckentfremdung dar, womit der Zweck der Geteilschaft, das

Auftreiben von Kühen und die landwirtschaftliche Nutzung des Bodens, letztlich

verunmöglicht werde. Daneben rügen sie eine unzulässige Beteiligung der Geteilschaft

an einer Handelsgesellschaft. Ferner werfen sie dem Bezirksgericht tatsachenwidrige

Feststellungen und eine falsche Interessenabwägung zwischen Vermögenserhaltung

einerseits

und

Zweckerhaltung

bzw.

Schutz

landwirtschaftlicher

Interessen

andererseits vor.

b) In tatsächlicher Hinsicht sind sich die Parteien in Bezug auf die Alpnutzung im

Allgemeinen und die Nutzung des D___________-stalles im Besonderen uneins.

aa) Die Kläger behaupten (TB 54 S. 9 und TB 96 S. 186), der Kläger habe die Absicht,

die Alpe zu mieten bzw. zu pachten und Kühe aufzutreiben. Das Kantonsgericht

erachtet diese Behauptung trotz Beteuerungen des Klägers und seines persönlichen

Umfelds für unglaubhaft. Denn der Kläger war während seines gesamtes Berufslebens

nie in der Landwirtschaft tätig. Nach seiner Rückkehr aus den USA, wo er in jungen

Jahren als Skilehrer und Skiakrobat tätig gewesen war, stieg er vorab im

J___________ ins Gastgewerbe ein; zuletzt dirigierte er gemeinsam mit seiner Gattin

mehrere Restaurations- und Hotelbetriebe. Deren Leitung hat er inzwischen seinem

Sohn übertragen. Beide Eheleute sind heute über 70 Jahre alt. Es kann daher

aufgrund ihres Alters und ihres Lebenswegs ausgeschlossen werden, dass sie selbst

als Bauern noch Kühe auf die Alpe treiben werden. Bezeichnenderweise haben sie

dies bis anhin nicht getan, obwohl die Beklagte in ihrem Antwortschreiben vom

  1. August 1992 an den Kläger es diesem ausdrücklich freigestellt hatte, im Rahmen

seiner anteilsmässigen Kuhrechte den eigenen Viehbestand zur Sömmerung auf die

Alpe zu treiben (S. 478). Für den Ausgang des vorliegenden Klageverfahrens ist dieser

Punkt aber letztlich unerheblich. Zwar haben die Geteilen, wenigstens im Umfange

ihres Anteilsrechts, grundsätzlich Anspruch darauf, eigenes Vieh auf der Alpe zu

sömmern. Weiter erscheint es angezeigt, bei einer Verpachtung primär die

interessierten Geteilen zu berücksichtigen. Demgemäss gesteht Arnold (a.a.O., S. 175)

den hierbei übergangenen Geteilen, allerdings unter der einschränkenden [hier wie

gesehen nicht erfüllten] Voraussetzung, dass sie die Alpe weiterhin selbst real nutzen

wollen, ein Anfechtungsrecht zu. Gegenstand der angefochtenen Beschlüsse bildet

indessen nicht die Verpachtung der Alpweiden zur Viehsömmerung. In casu ist die

Y___________ vielmehr bereits seit dem 1. April 2006 für mehrere Jahre verpachtet

(S. 222 f.). Die Gültigkeit dieses Pachtvertrages können die Kläger heute in keinem


  • 8 -

Falle mehr gerichtlich beanstanden. Ihre Berufungsanträge zielen denn auch nicht

darauf ab, den laufenden Pachtvertrag aufzuheben oder für ungültig erklären zu

lassen. Es ist deshalb im vorliegenden Verfahren rechtlich belanglos, ob der Kläger die

Alpe pachten und selbst Vieh auftreiben will.

bb) Es ist allgemein bekannt, dass sich die landwirtschaftliche Nutzung der Alpen im

gesamten Wallis im Laufe der letzten Jahrzehnte stark gewandelt hat. So stellte Arnold

(a.a.O., S. 129) schon 1987 fest, dass die Änderungen in der Bewirtschaftungs- und

Berufsstruktur nicht ohne Auswirkungen auf den Zweck der Allmendgemeinschaften

und

Geteilschaften

geblieben

sei;

insbesondere

sei

die

Nachfrage

nach

Allmendnutzungen erheblich zurückgegangen, da die Mitglieder dafür zum Teil keine

Verwendung mehr hätten. Diese Entwicklung spiegelt sich darin wieder, dass sämtliche

Weiden der Y___________ mitsamt dem sog. Achterstall seit dem 1. April 2006 und

auch jetzt noch an einen Nichtgeteilen verpachtet sind (S. 222 ff.). Der D___________-

stall wurde nicht mitverpachtet und damit schon vor seinem Umbau in ein Restaurant

seit mehreren Jahren nicht mehr für die Viehwirtschaft genutzt. Die Beklagte behauptet

sogar, dass der in den 1960er Jahren erbaute D___________-stall seit seiner Existenz

nie zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt worden sei (TB 76 S. 59), was die Kläger

bestreiten. Dokumente dazu finden sich in den Akten kaum. Im bereits erwähnten

Antwortschreiben vom 18. August 1992 hielt die Beklagte immerhin fest, der niedrige

Viehbestand der Gemeinde G___________ habe vor ca. 15 Jahren dazu geführt, dass

die Y___________ kostenmässig nicht mehr tragbar gewesen sei. So habe mit

F___________ eine Lösung gefunden werden können, die eine gemeinschaftliche

Alpung ermögliche, so dass heute auf der Y___________ nur noch Galtvieh sömmere

(S. 478). In dem von den Klägern angestrengten Verfahren betreffend vorsorgliche

Massnahmen (Z2 2009 41 S. 53 ff.) hinterlegte die Beklagte überdies einen im März

1978 mit K___________ für die Dauer von vorerst 10 Jahren abgeschlossenen

Mietvertrag über den D___________-stall für den Betrieb eines Berggrills, wobei

dadurch die Bestossung der Alpe nicht beeinträchtigt werden durfte und der Vertrag im

Falle der Rückforderung der Subventionsleistungen durch die zuständige Behörde

dahinfallen sollte; im Parteiverhör in jenem Verfahren gab L___________ an,

K___________ habe aufgrund von Einsprachen schliesslich auf den Imbissstand

verzichtet und den Stall an die M___________ weiterverpachtet (Z2 2009 41 S. 107).

Schliesslich handelt(e) es sich beim D___________-stall laut Unterlagen des für den

Umbau beigezogenen Architekturbüros um einen nach Süden offenen Laufstall (S. 102

ff.).

cc) An der Beweisabnahmesitzung vom 8. Februar 2010 wurden mehrere Personen

dazu vom Bezirksrichter befragt. Der 1931 geborene Zeuge und Geteile

N___________ gab an, die Alpe werde ja nicht mehr mit Kühen, sondern heute und in

den letzten Jahren mit Rindern bzw. Galtvieh bestossen. Die Ställe, so auch der

D___________-stall, würden nicht mehr benutzt (S. 437). O___________, geboren

1937, Geteile und laut Klägern ehemaliger Präsident der Geteilschaft, erklärte als

Zeuge, in den letzten 15 bis 20 Jahren habe man die Y___________ mit Galtvieh

bestossen. Die Ställe auf der Alpe würden nicht mehr genutzt. Der D___________-stall

sei seines Wissens ein einziges Mal genutzt worden. Bei der Zusammenlegung der

Alpen G___________ und F___________ habe auf der Y___________ ein Stall


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errichtet werden müssen, wo das Galtvieh hätte eingestellt werden können. Das sei,

soweit er sich daran erinnern könne, in einem einzigen Sommer der Fall gewesen. Auf

der F___________ Alpe habe es genügend Platz in den Ställen gehabt (S. 439).

P___________, Jahrgang 1967 und Sohn der Kläger, antwortete als Zeuge auf

entsprechende Frage hin, seines Wissens könnten die Kühe im Sommer bei

schlechtem Wetter bei Umnutzung des D___________-stalles nirgends mehr

Unterschlupf finden. Er nehme an, dass der D___________-stall in den letzten Jahren

für das Vieh genutzt worden sei. Man müsse ja auch irgendwo Heu lagern. Vor vielen

Jahren habe er selber gesehen, dass der D___________-stall so genutzt worden sei.

Er habe vor dem Stall auch viele Kuhfladen gesehen, so dass er davon ausgehe, dass

das Vieh auch da gewesen sei (S. 443). Q___________, geboren 1938 und Geteile,

gab als Zeuge zu Protokoll, die Umnutzung des D___________-stalles sei sinnvoll,

zumal der Stall nicht mehr genutzt worden sei. Es hätten auch Unterhaltsarbeiten

gemacht werden müsse, wobei er davon ausgehe, dass die Bauern hierzu nicht bereit

gewesen wären (S. 447). Der 1932 geborene Geteile R___________ erachtete die

Umnutzung des D___________-stalles ebenfalls als gut, sonst sei er ja für nichts. Als

Zeuge führte er aus, der D___________-stall sei vielleicht zwei oder drei Jahre als

solcher genutzt worden. Dort habe man nie Heu eingebracht, dies sei weiter unten im

Stall S___________ erfolgt (S. 449). In seinem Parteiverhör erklärte der Kläger,

geboren 1937, die einzige Unterstandsmöglichkeit für das Vieh sei der D___________-

stall gewesen (S. 451). Dieser sei mittels Strasse und Kanalisation erschlossen und

könnte nach wie vor nach alter Väter Sitte mit Kühen genutzt werden. Man bräuchte ja

nicht Galtvieh aufzualpen (S. 452). Seit dem mehr als 20jährigen Bestehen des

Golfplatzes werde die Alpe weniger zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt. Es sei

richtig, dass im Bereich der Alpgeteilschaft nur noch Galtvieh bzw. Zuchtvieh aufgealpt

werde. Wie lange keine Kühe mehr aufgetrieben worden seien, könne er nicht sagen.

Man

habe

damit

aufgehört,

als

die

ganzen

Vorschriften

betreffend

Milchverwertung/Käserei aufgekommen seien (S. 453). Jetzt habe man den

D___________-stall schon umgebaut. Er könne nicht sagen, ob der Stall in den letzten

Jahren als Unterstand für Tiere genutzt worden sei. Es gehe aber nicht darum, sondern

um die Frage, ob der Stall für landwirtschaftliche Zwecke saniert werden müsse

(S. 455). L___________, Geteile mit Jahrgang 1937, bestätigte in seinem Parteiverhör,

dass die Y___________ durch die Geteilen nicht mehr genutzt bzw. bestossen wird.

Bezüglich des Jahres wollte er sich nicht genau festlegen. Fest stehe, dass nach der

Zusammenlegung der Alpen G___________ und F___________ Ende der 60er

anfangs der 70er Jahre wegen dem Tierschutzgesetz keine melkbaren Kühe mehr auf

die Y___________ getrieben worden seien, sondern mit diesen sei die T___________

bestossen worden. Sie hätten mit der H___________, der T___________- und der

Y___________ drei Alpen, die sie nicht mehr selbstverständlich mit Kühen bestossen

könnten. Auf der T___________ würden v.a. Tiere aus der Deutschschweiz

gesömmert. So sei man froh, einen Pächter zu haben, der die Y___________ im

Sommer mit. ca. 30 Stück Galtvieh, worunter auch Eringer, bestosse (S. 461).

Mitverpachtet seien die Ställe E___________ und, zur Hälfte, S___________, nicht

aber der D___________-stall. Der D___________-stall sei seines Wissens nie als

solcher genutzt worden; er habe einzig der M___________ als Einstellmöglichkeit für

Maschinen gedient (S. 462).


  • 10 -

dd) Die verschiedenen Dokumente und Aussagen betreffen einerseits die Alpnutzung

im Allgemeinen und anderseits die Nutzung des D___________-stalles im

Besonderen. Erwiesen ist, dass die Y___________ spätestens ab Sommer 2006 nicht

mehr von den Geteilen selbst bewirtschaftet und ausschliesslich mit Galtvieh und

Eringerkühen bestossen wird; da der D___________-stall dem Pächter nicht zur

Verfügung steht und ihm sämtliche Alpweiden verpachtet sind, besteht spätestens seit

Pachtbeginn keine landwirtschaftliche Nutzung mehr daran. Mit Ausnahme von

P___________, der offenbar aus den Kuhfladen vor dem D___________-stall auf

dessen Gebrauch durch Vieh schliesst, gehen denn auch die Aussagen der

verschiedenen Zeugen und selbst der Parteien in die Richtung, dass der

D___________-stall schon seit Jahren nicht mehr land- und viehwirtschaftlich genutzt

wird. Der von den Klägern als Zeuge angerufene frühere Präsident der Geteilschaft

O___________ führte auf deren Frage hin sogar aus, der im Hinblick auf das

Zusammengehen der beiden Alpen G___________ und F___________ für das

Galtvieh gebaute Stall sei bloss einen Sommer benutzt worden. Für diese auf den

ersten Blick doch erstaunliche Aussage lieferte er eine an sich plausible Erklärung,

nämlich dass es auf der F___________ genügend Platz gehabt habe. O___________

hat als Zeuge unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt, er

wurde von den Klägern als Zeuge benannt und er ist von seinem Alter sowie von

seinem vormaligem Amt als Alpgeteilenpräsident her betrachtet grundsätzlich befähigt,

dazu verlässliche Aussagen zu machen. Das Kantonsgericht hat daher keinen Anlass,

am Wahrheitsgehalt seiner Aussage zu zweifeln, mit der einzigen Einschränkung, dass

er selbst den bloss einjährigen Gebrauch des D___________-stalles nicht als absolut

sichere Tatsache hinstellt, sondern diesbezüglich auf seine Erinnerung verweist. Der

von der Beklagten angegebene Zeuge R___________, der von seinem Alter her

ebenfalls aus eigener Erinnerung über jene Zeit berichten kann, gab seinerseits zu

Protokoll, der D___________-stall sei vielleicht zwei oder drei Jahre als solcher

genutzt worden. Im Wesentlichen decken sich damit die Aussagen der beiden

Zeitzeugen,

dass

der

D___________-stall

nur

während

wenigen

Jahren

bestimmungsgemäss benutzt wurde. Darauf ist vorliegend abzustellen. Dass der

D___________-stall nicht lange zum errichteten Zweck verwendet wurde, belegt

schliesslich auch der Mietvertrag von März 1978 mit K___________, wobei sich die

Geteilen der Problematik der Zweckentfremdung durch die Umfunktionierung des

Stalles zu einem Imbissstand sehr wohl bewusst waren, wie die vertragliche

Hinfallklausel für den Falle einer Rückforderung der erhaltenen Subventionen zeigt.

Das von O___________ bezeugte Zusammengehen der Y___________ und der

F___________ ergibt sich sodann gleichermassen aus dem Antwortbrief der Beklagten

vom 18. August 1992, wobei sie dieses ca. 15 Jahre zurück datiert, also in etwa auf

das Jahr 1977. Ungefähr ab diesem Jahr wären also im Sommer keine Kühe mehr auf

die Y___________ getrieben worden. Das exakte Datum - Mitte/Ende der 1960er

Jahre bis 1977 - kann für den vorliegenden Entscheid indessen offen bleiben.

Als gerichtsnotorisch festzuhalten ist, dass ein in den 60er Jahren des letzten

Jahrhunderts auf einer Höhe von 2142 m ü.M. erbauter Stall den heutigen Vorschriften

der Tierschutzgesetzgebung nicht zu genügen vermag (S. 92, 97 ff.). Zwar darf ohne

weiteres davon ausgegangen werden, dass der damals öffentlich subventionierte


  • 11 -

D___________-stall die zum Zeitpunkt des Baus geltenden gesetzlichen Vorgaben

erfüllte. Darüber hinaus wurde von den Parteien im vorliegenden Verfahren jedoch

nicht behauptet geschweige denn dargetan, dass die jeweils erforderlichen baulichen

Anpassungen an die Tierschutzgesetzgebung vorgenommen wurden. Nachdem der

Stall während bloss einigen wenigen Jahren bestimmungsgemäss genutzt worden war,

bestand dazu kein Anlass und wohl auch keine Bereitschaft der Geteilen. In diesem

Sinne hielt der Zeuge Q___________ unmissverständlich fest, dass Unterhaltsarbeiten

hätten gemacht werden müssen und dass die Bauern hierzu wohl nicht bereit gewesen

wären. Selbst die Kläger bezeichneten den D___________-stall als „ein alter Kuhstall“

(TB 63 S. 10). Laut gerichtlicher Expertise hätte der D___________-stall ohne den

Umbau in ca. 50 Jahren als baufälliger Stall abgebrochen und entsorgt werden müssen

(S. 490). Mithin ist als Beweisergebnis festzuhalten, dass der D___________-stall vor

seinem Umbau in ein Bergrestaurant den nunmehr gültigen Tierschutzvorschriften

nicht entsprach, auch wenn er mit einer Zufahrtsstrasse erschlossen war und Wasser-

/Abwasser- und Stromleitungen erneuert worden waren. Mit den Klägern ist davon

auszugehen, dass die beiden weiteren Ställe ebenfalls nicht tierschutzkonform sind.

Keine besonderen Vorschriften bestehen für das blosse Einlagern von Heu.

Die von den Parteien mit der Berufung bzw. der Berufungsantwort ins Recht gereichten

Erklärungen und Belege, welche vom Kantonsgericht aus den Akten gewiesen werden,

würden am Beweisergebnis nichts oder jedenfalls nichts Wesentliches ändern. So

belegen die von der Beklagten hinterlegten Kopien aus den Geteilenversammlungen

der Y___________ und F___________, dass die beiden Geteilschaften 1963 an

separaten Versammlungen der gemeinsamen Alpbewirtschaftung zustimmten. Aus

dem Protokoll der Geteilschaft Y___________ geht dabei hervor, dass für das

Zusammengehen nicht zuletzt die diesfalls höheren Subventionsbeiträge an den für

Jungrinder geplanten D___________-stall entscheidend war. Dazu muss es vorgängig

Absprachen zwischen den Verantwortlichen der beiden Geteilschaften gegeben haben,

selbst wenn es, wie die von den Klägern beigebrachten schriftlichen Erklärungen von

Drittpersonen festhalten, diesbezüglich keine Verträge gab. Rechtlich gebunden waren

die beiden Geteilschaften zumindest in dem Sinne nicht, als dass sie mangels einer

Fusion (vgl. Art. 127 Abs. 2 EGZGB/VS; Art. 914 aOR und nunmehr Art. 1 ff. FusG)

oder der Gründung eines Zweckverbandes auf ihren jeweiligen Entscheid vorbehältlich

von Treu und Glauben an sich jederzeit zurück kommen durften. Nach der Fusion der

Einwohnergemeinden U___________, G___________ und F___________ zur

Einwohnergemeinde H___________ und aufgrund der Entwicklung im Viehbestand

erscheinen solche Szenarien allerdings als wenig wahrscheinlich.

c) Bereits das Bundesrecht schränkt die Verwendung von Allmendgenossenschaften

und ähnlichen Körperschaften gemäss Art. 59 Abs. 3 ZGB auf die unmittelbare

Nutzung von Allmenden und Ähnlichem ein. Der unmittelbare Zweck liegt in der

Verwaltung und Nutzung des so umschriebenen Nutzungsgutes, der mittelbare Zweck

besteht in der Selbsthilfe der Geteilen (ZWR 1995 S. 131 ff. E. 3; Arnold, a.a.O., S. 35

f., 38 ff.; Huguenin, Basler Kommentar, N. 21 zu Art. 59 ZGB; Riemer, Berner

Kommentar, Systematischer Teil vor Art. 52-59 ZGB; N. 72 f. und 133;

Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. A., Zürich/Basel/Genf

2009, § 14 N. 10 ff.; Weber, a.a.O., S. 233 ). Werden demgegenüber wirtschaftliche


  • 12 -

Zwecke verfolgt, so sind dafür die Gesellschaften und Genossenschaften des OR zu

wählen (Art. 59 Abs. 2 ZGB). Wird also ein auf Gewinnerzielung und -verteilung

gerichtetes Gewerbe betrieben, so hat dies in Form einer Handelsgesellschaft des OR

zu geschehen (Huguenin, a.a.O., N. 22 zu Art. 59 ZGB; Weber, a.a.O., S. 234).

Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften dürfen solche fremde Zwecke

selbst als Nebentätigkeit nicht oder dann nur untergeordnet verfolgen. So sind ihnen

zweckfremde

Nebentätigkeiten,

die

der

übergeordnete

Verwaltungs-

und

Nutzungszweck in keiner Weise mit sich bringt - wie etwa der Betrieb eines Skilifts,

eines Hotels oder eines Restaurants - gänzlich untersagt. Wird für solche Geschäfte

Genossenschaftsboden benötigt, sind Dritten vertragliche Rechte einzuräumen

(Pacht-, Miet-, Dienstbarkeits-, Baurechtsverträge) oder andere Rechtsträgerschaften

zu

konstituieren

(z.B.

eine

Aktiengesellschaft),

an

denen

sich

die

Allmendgenossenschaften und ähnlichen Körperschaften - jedenfalls innerhalb der

Grenzen ihres Zweckes - beteiligen dürfen (Arnold, a.a.O., S. 39, 40 FN 65, 43 ff., 165,

215). Verfolgt eine Geteilschaft offensichtlich Zwecke, die dieser Rechtsform nicht

zugänglich sind und liegt darin eine Umgehung des Bundesgesellschaftsrechts, so hat

sie das Handelsregisteramt aufzufordern, diese Tätigkeiten zu unterlassen oder für die

richtige Rechtsträgerschaft zu sorgen. Geteilen können solche Zweckverletzungen

ihrerseits gerichtlich anfechten (Arnold, a.a.O., S. 54 und 130).

Im gleichen Sinne beschränkt das kantonale Recht den Gesellschaftszweck auf die

Nutzung von Alpweiden, Wäldern, Brunnen und Wasserleiten (Art. 129 Abs. 1 und 126

Abs. 1 EGZGB/VS) und verbietet Allmendgenossenschaften und andere Geteilschaften

einen Gesellschaftszweck, der eine Handels- oder Fabrikationsstruktur erfordert, wie

sie den Körperschaften des Bundesprivatrechts eigen ist (Art. 127 Abs. 1 Satz 2

EGZGB/VS). In Art. 129 regelt das EGZGB/VS den Schutz des Gesellschaftszwecks.

Laut Abs. 1 darf der Gesellschaftszweck der Nutzung von Alpweiden, Wäldern,

Brunnen und Wasserleitungen nicht abgeändert werden. Nach Abs. 2 können

Gesellschaftsgüter, welche Gegenstand dieser Nutzung bilden, nicht veräussert oder

derart belastet werden, dass die Nutzung behindert oder übermässig erschwert wird

(vgl. Arnold, a.a.O., S. 195). In Übereinstimmung mit den bundes- und

kantonalrechtlichen Vorgaben bezweckt die Geteilschaft Y___________ die rationelle

Nutzung der gleichnamigen Alpe auf dem Gebiet der (vormaligen) Gemeinde

G___________. Dabei hat jeder Geteile grundsätzlich das Recht, im Rahmen seines

im Verhältnis seines Grundeigentums bestehenden Geteilenanrechts Kühe und Rinder

auf die Alpe zu treiben (S. 143, Art. 15 - 18 Statuten) bzw., wie es Art. 17 der Statuten

negativ formuliert, kann jeder Geteile nicht mehr auf die Alpe treiben, als er

Geteilenanrechte besitzt oder gepachtet hat.

aa) Mit dem Rückgang des Viehbestandes hat sich die tatsächliche Nutzung der Alpe

Y___________ bereits vor langem verändert, indem seit der Zeitperiode „Mitte/Ende

der 1960er Jahre bis ca. 1977“ keine Kühe mehr auf die Alp getrieben werden. Die

Statuten wurden indessen nicht angepasst, so dass die Sömmerung von Kühen

rechtlich zulässig bleibt. Eine Beschlussfassung der Geteilenversammlung, wonach die

Kuh-/Rinderalpe in eine blosse Rinderalpe umgewandelt worden wäre (vgl. dazu

Arnold, a.a.O., S. 177), wurde von keiner Seite geltend gemacht. Im Zusammenhang

mit der statutarischen Alpnutzung fragt es sich, ob die Geteilschaft über die für die


  • 13 -

Sömmerung

von

Kühen

benötigte

und

wünschbare

Infrastruktur

verfügt;

tierschutzkonforme Alpstallungen fehlen und Melkvorrichtungen waren auf der Alpe

Y___________ offenbar zu keinem Zeitpunkt je vorhanden. Der D___________-stall

wurde jedoch nicht für Kühe, sondern für Galtvieh bzw. Jungrinder erbaut. Solche

können nun aber zweifellos ohne feste Ställe auf die Alp getrieben werden;

Melkvorrichtungen benötigen sie keine. Ausserdem ist heute die Rinderhaltung im

Freien, Kühe sogar eingeschlossen, gerade auch im Sömmerungsgebiet weit verbreitet

und grundsätzlich unbedenklich; wichtig ist, dass die Tiere betreut und dass

nötigenfalls, insbesondere bei andauernden extremen Witterungsverhältnissen,

geeignete (Schutz-)Massnahmen getroffen werden, welche nicht zwingend fixe

Stallungen erfordern (Art. 6, 36 [Abs. 2] und 37 Abs. 2 TSchV; vgl. www.bvet.admin.ch

-> Tiere richtig halten/Rinder/Bedürfnisse/Bewegen/Fachinformation Tierschutz Nr. 6.3:

Witterungsschutz bei der dauernden Haltung von Rindern im Freien). Auf der Alpe

Y___________ erfolgt die Sömmerung von Galtvieh und Eringern denn auch bereits

seit mehreren Jahren ohne tierschutzkonformen Stall. Mithin steht die Umnutzung des

D___________-stalls der Sömmerung von Rindern, inkl. Kühen, für welche er gerade

nicht bestimmt war, also dem Zweck der Geteilschaft, weder rechtlich noch tatsächlich

entgegen. Unbestreitbar ist, dass trotz Auszonung der D___________/D___________-

stallparzelle die Alpe Y___________ nach wie vor ausreichend Weideland umfasst.

Der Einwand der Kläger, mit dem Umbau des selbst nach ihrer Darstellung „alten“,

jedenfalls nicht mehr tierschutzkonformen D___________-stalles werde letztlich der

Zweck der Geteilschaft vereitelt oder doch übermässig erschwert, erweist sich damit

als unberechtigt.

bb) Nach der Gesetzeskonzeption darf der Betrieb eines Restaurants nicht Zweck der

Geteilschaft bilden. Hierfür stehen ausschliesslich die Gesellschaftstypen des

Bundesprivatrechts zur Verfügung (vgl. vorstehende E. 3c). In casu hat sich die

Beklagte an diese rechtliche Vorgabe gehalten, indem sie die strittige Parzelle im

Baurecht an eine AG abgegeben hat. Bei dieser AG handelt es sich trotz

massgeblicher

Beteiligung

der

Geteilschaft

um

eine

Drittperson,

deren

Gesellschaftszweck, nämlich der Bau und Betrieb des Restaurants I___________,

bundeszivilrechtlich zweifelsfrei zulässig ist. Zutreffend ist, dass Arnold (vgl. E. 3c) eine

solche Beteiligung einer Alpgeteilschaft darauf beschränken will, dass sie sich im

Rahmen deren Zweckes bewegt. Er bleibt aber eine Erklärung schuldig, wann die

Beteiligung durch den Zweck der Geteilschaft gedeckt bzw. nicht mehr gedeckt wird.

Aus dem von ihm zitierten und nicht weiter kommentierten Beispiel der Alpgeteilschaft

Gletsch, die ein Hotel errichtet und Gletschergrotten ausgebeutet hatte, lässt sich eine

derartige Einschränkung jedenfalls nicht ableiten, selbst wenn der Geschäftsbetrieb

nicht auf den Namen der Genossenschaft erfolgte (vgl. Arnold, a.a.O., S. 45 FN 90;

JdT 85/1937 S. 517 ff.). Dem Kantonsgericht erheblich erscheint, dass der Zweck der

Geteilschaft sowie die damit zusammenhängenden Aufgaben und Arbeiten trotz

Beteiligung der Beklagten an der I___________ D___________ AG unverändert

bleiben. So bemüht sich die Beklagte trotz Rückgang des Viehbestandes darum, dass

die Alpe im Sommer wenigstens mit Galtvieh und Eringern bestossen wird. Auch

obliegt ihr weiterhin der Unterhalt der Alpe, insbesondere der beiden anderen Ställe,

selbst wenn diese nur noch bedingt für die Landwirtschaft genutzt werden. Dies ist mit


  • 14 -

Kosten verbunden, welche allein mit dem bescheidenen Zins aus der Verpachtung der

Alpe nicht getragen werden können. Insoweit dient der Baurechtszins wenigstens

mittelbar dem Zweck der Geteilschaft. Die Abgabe der Baurechtsparzelle zum Betrieb

eines Bergrestaurants bzw. die Beteiligung an der Betreiber-AG bewegt sich insoweit

durchaus im Rahmen des Zwecks der Geteilschaft. Anzumerken bleibt, dass für den

Betrieb eines Restaurants im Wander-/Skigebiet, welches sich über die Alpe

Y___________ erstreckt, zwingend Boden der Geteilschaft benötigt wird. Es erscheint

dabei durchaus legitim, dass die Beklagte bei grundlegenden Fragen ein gewichtiges

Wort mitreden will und sich diese Möglichkeit als Mehrheitsaktionärin sichert. Es liegt

denn auch keine Umgehung des Bundesgesellschaftsrechts vor. Die Berufung ist

demnach in diesem Punkt ebenfalls unbegründet.

cc) Schliesslich tangiert der vorliegende Streitfall zwei Rechtsbereiche, nämlich

einerseits das öffentliche Recht in Bezug auf (Um)Bau- und Betriebsbewilligung sowie

Umnutzung des seinerzeit mit staatlichen Subventionen erstellten Stalles und

anderseits das kantonale Privatrecht in Bezug auf Fragen des Geteilschaftsrechts. Das

Recht als Ganzes bildet eine Einheit (vgl. Forstmoser/Schluep, Einführung in das

Recht, 2. A. Bern 1998, §4 N. 64 und 68). Die Einheit der Rechtsordnung verlangt,

dass die einzelnen Rechtsgebiete grundsätzlich derart aufeinander abzustimmen sind,

dass ihre Anwendung nicht zu rechtlich unterschiedlichen bzw. widersprüchlichen

Resultaten führt. Öffentlichrechtlich liegen sowohl eine gültige Baubewilligung als auch

eine gültige Betriebsbewilligung vor. So erfolgte der Umbau des Stalls in ein

Pistenrestaurant

aufgrund

einer

rechtskräftigen

Baubewilligung;

der

Restaurationsbetrieb wird gestützt auf eine rechtskräftige Betriebsbewilligung geführt.

Ausserdem erteilte die Dienststelle für Landwirtschaft ihr Einverständnis zur

Zweckentfremdung des Stalls. Mithin sind insoweit alle rechtlichen Voraussetzungen

erfüllt, um das heutige Restaurant I___________ in der nunmehr gegebenen Form

betreiben zu dürfen. Umbau und Betrieb sind demnach rechtmässig. Es geht nun nicht

an, den nach den einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts legalen Umbau

und Restaurationsbetrieb mit privatrechtlichen Mitteln rückgängig machen bzw.

untersagen zu wollen. Die Berufung ist auch aus diesem Grunde abzuweisen.

dd) Mit der Zurverfügungstellung der Baurechtsparzelle an die I___________

D___________ AG und durch die Beteiligung der Alpgeteilschaft an derselben wird der

Zweck der Letzteren nicht verunmöglicht. Soweit man darin, entgegen den

obstehenden Erwägungen, eine Verschiebung des Zweckes erkennen wollte, würde

diese jedenfalls keinen Nichtigkeitsgrund darstellen, zumal schon aus Gründen der

Rechtssicherheit blosse Anfechtbarkeit zu vermuten ist (Arnold, a.a.O., S. 54 unten [e

contrario], 130 und 210 f.; Moll, a.a.O., N. 18 ff. zu Art. 891 OR). Demzufolge könnte

dem Antrag auf Nichtigerklärung auch deshalb nicht entsprochen werden.

4. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten,

welche einerseits die Gerichtskosten und anderseits die Parteientschädigung

umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten

richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton

Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor

Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der


  • 15 -

Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die

Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106

Abs. 1 und 2 ZPO). Bei einer Mehrzahl von unterliegenden Personen ist deren Anteil

zu bestimmen, wobei das Gericht auf solidarische Haftung erkennen kann (Art. 106

Abs. 3 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt

werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf

Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2

Satz 2 ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz auf Berufung hin einen neuen Entscheid, so

entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art.

318 Abs. 3 ZPO).

Vorliegend unterliegen die beiden Kläger, welche gemeinsam geklagt haben,

vollumfänglich. Es sind ihnen daher sämtliche Kosten erster und zweiter Instanz unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen. Zufolge Abweisung der

Berufung bleibt es bezüglich der Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens beim

angefochtenen Urteil (Art. 318 Abs. 3 ZPO e contrario).

a) Die Gerichtskosten setzen sich zusammenaus Pauschalen, insbesondere für den

Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten

(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die

Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des

Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation

festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem

Maximum

und

wird

unter

Berücksichtigung

des

Kostendeckungs-

und

Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Bei einer geldwerten Streitigkeit

des Zivilrechts bewegt sie sich bei einem Streitwert von Fr. 265'000.-- in einem

Rahmen von Fr. 9'000.-- bis 35'000.-- für das Verfahren vor Bezirksgericht (Art. 16 Abs.

1 GTar). Für das Berufungsverfahren beträgt der Rahmen aufgrund des Reduktions-

Koeffizienten von 60% (Art. 19 GTar) Fr. 3'600.-- bis Fr. 14'000.--. Vorliegend war das

Dossier nicht allzu umfangreich, wobei doch einige Fragen tatsächlicher und rechtlicher

Natur zu behandeln waren. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtsgebühr für das

Verfahren vor Kantonsgericht auf Fr. 6'000.-- festzusetzen. Nach Verrechnung (Art.

111 ZPO) mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'400.--, sind den Klägern vom

Kantonsgericht noch Fr. 3'600.-- in Rechnung zu stellen.

b) Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der

berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in

begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b

und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem

Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 265'000.--

beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar),

Fr. 16'100.-- bis Fr. 21'900.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren vor

Kantonsgericht ist ein Reduktions-Koeffizient von 60% zu berücksichtigen, womit sich

Honorar im Prinzip minimal Fr. 6'440.-- und maximal Fr. 8'760.-- beträgt (Art. 35 Abs. 1

lit. a GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar

mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und


  • 16 -

Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen

Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).

Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hievor genannten

Kriterien, namentlich der bei der Bemessung der Gerichtsgebühr angeführten

Problematik des Falls sowie des mit der Vertretung im Berufungsverfahren

verbundenen

Aufwands

mit

zweifachem

Schriftenwechsel

ohne

mündliche

Verhandlung, wobei die Beklagte ihrerseits auf eine Duplik verzichtete, erachtet das

Kantonsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 7’000.--, Auslagen inklusive, für die

berufsmässige Vertretung, als angemessen.

Demnach wird beschlossen

Die in der Berufung gestellten neuen Beweisanträge werden abgewiesen; die mit der

Berufung und mit der Berufungsantwort eingereichten neuen Belege werden aus den

Akten gewiesen.

und erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen.

a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6’000.-- werden X___________

unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

b) Nach Verrechnung mit den Vorschüssen werden X___________ vom

Kantonsgericht Fr. 3'600.-- in Rechnung gestellt.

X___________ bezahlen der Y___________ für das Berufungsverfahren unter

solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.--.

Sitten, 2. April 2012

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