Cash security for contractors’ lien: scope of release

C1 10 88Kantonsgericht09.09.2010Partially Granted

Zusammenfassung

After a provisional contractors’ lien had been deleted and replaced by cash security, X. AG sought release of the security. The court held that the parties’ arrangement constituted definitive substitute security: the contractor did not need to prove the lien prerequisites anew, and the security could be claimed once the work-price debt against the builders became final. Because the builders had been finally ordered to pay CHF 17,726.10 plus interest, X. AG was entitled to CHF 20,564.70 from the security. The excerpt does not indicate any award for costs covered by the security.

Regest

Art. 839 ZGB; substitute security for a contractors’ lien: unless the parties agree otherwise, the grant of sufficient security to avoid registration of the lien merely replaces the lien as security and does not reopen the substantive dispute. The contractor remains entitled to invoke the security once the agreed triggering conditions are met; those conditions, and in particular whether the security is merely provisional or definitive, must be fixed when the security is constituted. If the landowner unequivocally undertakes definitive security, the contractor need not again prove the requirements of the lien; entitlement to payment from the security depends only on the agreed determination of the underlying claim (consid. 2a/aa, 2a/bb, 2b).

Gesamter Gesetzestext

Zivilrecht - Gesetzliches Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer -

Sicherheitsleistung - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 9. Septem-

ber 2010, X. AG c. Y. AG - TCV C1 10 88

Gesetzliches Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer; Sicherheitsleistung

– Eine Vereinbarung über die Leistung von Sicherheiten mit dem Zweck, die Eintra-

gung eines Pfandrechts zu vermeiden, lässt, gegenteilige Abrede vorbehalten, die

Streitigkeit in dem Stadium bestehen, in dem sie sich zuvor befunden hat (Art.

839 Abs. 3 ZGB; E. 2a/aa).

– Unter welchen Voraussetzungen der Unternehmer die Sicherheit beanspruchen

darf, ist bei der Bestellung der Sicherheit festzulegen (E. 2a/bb).

– Im konkreten Fall definitive Bestellung der Sicherheit (E. 2b).

Ref. CH: Art. 839 ZGB

Ref. VS: -

Hypothèque légale des artisans et des entrepreneurs; fourniture de sûretés

– Sauf clause contraire, l’accord sur la fourniture de sûretés destiné à éviter l’ins-

cription d’une hypothèque laisse subsister le litige au stade où il se trouvait aupa-

ravant (art. 839 al. 2 CC; consid. 2a/aa).

– C’est lors de la constitution des sûretés qu’il faut fixer à quelles conditions l’en-

trepreneur peut réclamer leur mise en œuvre (consid. 2a/bb).

– En l’espèce, constitution définitive des sûretés (consid. 2b).

Réf. CH: art. 839 CC

Réf. VS: -

Verfahren (gekürzt)

Im Rahmen eines Massnahmeverfahrens wurde zu Gunsten der X.

AG auf Parzelle Nr. ...1 der Y. AG, Rechtsnachfolgerin der Ehegatten W.,

ein Bauhandwerkerpfandrecht provisorisch eingetragen. In der Folge

beantragte die Y. AG die Löschung des Bauhandwerkerpfandrechts

unter Leistung einer Barkaution. Das vorgemerkte Bauhandwerker-

pfandrecht wurde gelöscht und die Kaution verblieb auf dem Konto des

Gerichts. Der Bezirksrichter setzte der X. AG eine Frist zur Einleitung der

Forderungsklage gegen die Bauherrschaft. Die X. AG leitete eine Klage

gegen die Y. AG als Grundeigentümerin und gegen die Ehegatten W. als

Werklohnschuldner ein. Letztere gingen säumig. Das Verfahren wurde

gegen die Y. AG auf teilweise Herausgabe der Barkaution weitergeführt.

Aus den Erwägungen

  1. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Barkaution stehe

ihr im Umfang von Fr. 18’876.10 zu und beruft sich dabei auf das Mass-

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nahmeverfahren und das Säumnisurteil des Kantonsgerichts vom 19.

September 2009 zwischen der X. AG und den Eheleuten W. betreffend

ausstehende Werklohnforderung. Demgegenüber vertritt die Beklagte

die Ansicht, auch bei Leistung einer Sicherheit habe der Bauhandwer-

ker nachzuweisen, dass ihm ein Anspruch auf die Pfanderrichtung in

der beantragten Höhe zugestanden und dass er die Dreimonatsfrist

nach Art. 839 Abs. 2 ZGB gewahrt habe. Nur in diesem Rahmen sei die

Barkaution freizugeben.

a) aa) Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung eines Bau-

handwerkerpfandrechts nicht erfolgen, wenn der Grundeigentümer

für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Mit

der Sicherheitsleistung verliert der Unternehmer nicht seinen Siche-

rungsanspruch, sondern nur den Anspruch auf Pfanderrichtung.

Wird die Sicherheit vorgängig geleistet, erhält der Unternehmer

anstelle eines Grundpfandrechts eine andere Sicherung, erfolgt sie

nachträglich, wird das eingetragene Baupfandrecht gelöscht und

durch die andere Sicherheit ersetzt (Schumacher, Das Bauhandwerk-

erpfandrecht, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2008, N. 1237, 1239). Das

Recht des Grundeigentümers, eine Ersatzsicherheit zu leisten, ist ein

einseitiges Gestaltungsrecht und bedarf nicht der Zustimmung des

Unternehmers, wobei Vereinbarungen über die genaue Ausgestal-

tung der Sicherheitsleistung nicht ausgeschlossen sind (Schuma-

cher, a.a.O., N. 1241 ff.). Weitergehende Wirkungen als die Zerstörung

des Pfandrechtsanspruchs hat die Sicherheit nicht. Leistet also der

Eigentümer eine andere hinreichende Sicherheit, so bleibt - gegentei-

lige Abreden vorbehalten - der Streit in jenem Stadium, in dem er sich

vor der Leistung der Sicherheit befand. Mithin hat der Unternehmer

in einem allfälligen Prozess betreffend die definitive Bestellung der

Sicherheit alle Voraussetzungen des Pfandanspruchs nachzuweisen

(BGE 110 II 34 E. 1b mit Hinweisen; ZWR 1985 S. 99 E. 4; vgl. Schuma-

cher, a.a.O., N. 1308).

bb) Unter welchen Voraussetzungen der Unternehmer die

Sicherheit beanspruchen darf, ist bei der Bestellung der Sicherheit

festzulegen, wobei die Art der Voraussetzungen und deren Gestal-

tung frei gewählt werden dürfen. Die Voraussetzungen können das

Forderungsverhältnis oder die Sicherheitsbestellung betreffen und

kumuliert werden. So kann die Sicherheit bereits definitiv geleistet

werden, während nur die Voraussetzungen betreffend den Nachweis

der Forderung des Unternehmers festgelegt werden, weil der Sicher-


stellungsanspruch des Unternehmers gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3

und Art. 839 Abs. 2 ZGB anerkannt wird (vgl. Schumacher, a.a.O.,

N. 1297 ff.).

b) Vorliegend hat die Beklagte zwar in ihrer Stellungnahme zum

Gesuch um superprovisorische Vormerkung eines Bauhandwerker-

pfandrechts vom 30. August 2007 dessen Abweisung und die Löschung

der superprovisorisch verfügten Eintragung des Bauhandwerkerpfand-

rechts beantragt und dies im Wesentlichen damit begründet, die Drei-

monatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB sei nicht eingehalten worden

und die Arbeiten für das Teehäuschen beträfen nicht die Parzelle

Nr. .....1. Indessen hat die Beklagte in ihrem Antrag auf Löschung

des Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB vom

  1. Dezember 2007 neue Rechtsbegehren gestellt und zwar folgende:

  2. Die Gesuchstellerin leistet zur Ablösung des Bauhand-

werkerpfandrechtes Nr. ... Grundbuchamt ... eine Barkaution von

CHF 26’589.15.

  1. Das Bauhandwerkerpfandrecht Nr. ... ist zu löschen.

  2. Der anerkannte Betrag ist der Gesuchsgegnerin zu überweisen.

  3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der

Gesuchstellerin.

Gemäss Begründung erfolgte die Barkaution ebenfalls mit Einver-

ständnis der Schuldner und laut Kaufvertrag vom 1. Juni 2007, womit

die Y. AG von den Ehegatten W. die Parzelle Nr. ...1 kaufte. Weiter führte

sie in ihrer Rechtsschrift aus: «Seitens der Gesuchstellerin wird die

Sicherheit definitiv geleistet», wobei sie diesbezüglich in rechtlicher

Hinsicht und mit Hinweis auf Schumacher beifügte: «Wird die Sicher-

heit definitiv bestellt, wird der Pfandanspruch damit endgültig bestellt

und das Eintragungsverfahren kann somit beendet werden». Schliess-

lich führte sie aus: «Nach rechtskräftiger Feststellung des Forderungs-

anspruchs der Gesuchsgegnerin ist diese aus der Barkaution zu befrie-

digen und eine allfällige Restanz ist an die Gesuchstellerin zurück zu

überweisen», wobei sie in ihrem Rechtsbot vom 16. Januar 2008 präzi-

sierte, dass die Anerkennung der Schuld nicht durch die Grundspfand-

stellerin (also die Y. AG), sondern durch die Schuldner bzw. die Ehegat-

ten W. zu erfolgen habe. Mit diesen Ausführungen hat die beklagte

Grundeigentümerin unmissverständlich und in Kenntnis der rechtli-

chen Situation zum Ausdruck gebracht, dass sie die Sicherheit defini-

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tiv leistet, was sie gegen sich gelten lassen muss, zumal sie durch einen

Rechtsanwalt vertreten war, dem der juristische Sinn der verwendeten

Ausdrücke bekannt sein musste und der zufolge des Verweises auf die

entsprechende Literatur wusste, dass damit das Bauhandwerkerpfand-

recht definitiv anerkannt und auf die definitive gerichtliche Beurteilung

desselben verzichtet wird. Ob und in welchem Umfang die von der

Beklagten geleistete Barkaution von der Klägerin beansprucht werden

kann, hing danach lediglich von der Anerkennung des Werklohns durch

die Besteller/Werklohnschuldner bzw. den Ehegatten W. ab, wobei

einer solchen die gerichtliche Feststellung bzw. ein rechtskräftiges

Urteil gleichgesetzt werden muss. In diesem Sinn hat denn auch der

Bezirkrichter die Leistung der Barkaution verstanden, welcher der Klä-

gerin am 6. März 2009 Frist ansetzte, um die Forderungsklage gegen die

Bauherrschaft einzuleiten, mit der Begründung, die Parteien X. AG / Y.

AG seien sich im Massnahmeverfahren einig gewesen, dass jene aus

der Barkaution zu befriedigen und eine allfällige Restanz der Grundei-

gentümerin zurückzubezahlen sei, sobald die Forderung rechtskräftig

festgestellt sei. Diese Verfügung blieb seitens der Beklagten unwider-

sprochen, woraus erhellt, dass diese Verfügung im Sinn der Beklagten

erfolgte. Demnach geht es im vorliegenden Verfahren nicht um die defi-

nitive Bestellung der Sicherheit, weshalb entgegen der Ansicht der

Beklagten die Voraussetzungen des Pfandanspruchs seitens der Kläge-

rin nicht nachzuweisen bzw. nicht zu beurteilen sind. Vielmehr steht

der Klägerin die Barkaution im Umfang der anerkannten bzw. gericht-

lich festgestellten Werklohnforderung gegenüber den Bestellern bzw.

Eheleuten W. zu.

c) Mit Urteil des Kantonsgerichts vom 16. September 2009 sind die

Ehegatten W. verpflichtet worden, unter solidarischer Haftbarkeit der

X. AG Fr. 17’726.10 zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 28. Juni 2007

zu bezahlen (...). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen und damit

sind die Voraussetzungen für die Herausgabe der Sicherheit im Umfang

der gerichtlich festgestellten Forderung samt Zins, die bis anhin

nicht bezahlt wurde, erfüllt. Indessen deckt die Sicherheit die den

Werklohnschuldnern auferlegten Gerichtskosten und Parteientschädi-

gung nicht. Der an die Klägerin zulasten der Barkaution auszubezah-

lende Betrag beläuft sich somit auf Fr. 17’726.10 und Fr. 2’838.60 Zins

(bis 9.9.10 1169 Tage), total Fr. 20’564.70.

Schlagwörter

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