No limitation of child maintenance claims during parental authority

C1 10 63Kantonsgericht17.09.2010Granted

Zusammenfassung

X. challenged a cantonal debt-enforcement ruling that had granted definitive release/definitive enforcement for child maintenance arrears owed to D. The cassation authority held that Art. 134(1)(1) CO suspends limitation only while the debtor parent actually holds parental authority. Because D.’s parents were unmarried and only the mother had parental authority, the rule did not apply to X. The monthly maintenance claims for 1999 to 2001 were therefore subject to the ordinary five-year limitation period and were already time-barred when the payment order was served on 2009-12-17. The court also found no credible interruption of limitation. The complaint was therefore allowed and the lower court’s ruling set aside.

Regest

Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 OR; Verjährung von Unterhaltsforderungen des Kindes gegen einen Elternteil: Die Hemmung der Verjährung während der elterlichen Sorge setzt voraus, dass der betreffende Schuldner die elterliche Sorge innehat. Gegen den nicht sorgeberechtigten Elternteil greift die Ausnahme nicht. Für periodische Unterhaltsbeiträge beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist mit der Fälligkeit der einzelnen Monatsraten (Art. 128 Ziff. 1 OR). Laufende Unterhaltszahlungen stellen keine Abschlagszahlungen auf rückständige Beiträge dar und unterbrechen deren Verjährung nicht (Art. 135 Ziff. 1 OR).

Gesamter Gesetzestext

RVJ / ZWR 2011

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Obligationenrecht - Verjährung - Unterhaltsforderung des Kindes - KGE (Kas-

sationsbehörde) vom 17. September 2010, X. c. Y. - TCV C1 10 63

Verjährung von Unterhaltsforderungen

Keine Verjährung der Forderungen des Kindes gegen die Eltern während der elter-

lichen Sorge (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 OR; E. 2b und c).

Ref. CH: Art. 134 OR

Ref. VS: -

Prescription des prétentions d’entretien

Il n’y a aucune prescription des créances de l’enfant à l’encontre des parents tant

que dure l’autorité parentale (art. 134 al. 1 ch. 1 CO; consid. 2b et c).

Réf. CH: art. 134 CO

Réf. VS: -

Aus den Erwägungen

(...)

  1. b) Der Vater und/oder die Mutter, Inhaber der elterlichen Sorge

(Art. 297, 298 und 298a ZGB), haben für den Unterhalt des Kindes auf-

zukommen (Art. 276 ff. ZGB) und das Kindesvermögen zu verwalten

(Art. 318 OR). Nach Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 OR beginnt die Verjährung für

Forderungen der Kinder gegen die Eltern «während der Dauer der elter-

lichen Sorge» nicht und steht still, falls sie begonnen hat. Solche Forde-

rungen des Kindes gegen seine Eltern verjähren also nicht, bis die elter-

liche Sorge entfällt (Art. 296 ZGB), entzogen (Art. 311 ZGB) oder einzig

dem anderen Elternteil übertragen wird (Art. 298 ZGB; Pichonnaz,

Commentaire Romand, Code des obligations I, N. 3 zu Art. 134 OR). Mit

dieser Regelung will der Gesetzgeber «Störungen des Pietätsverhältnis-

ses» vermeiden (Becker, Berner Kommentar, N. 4 zu 134 OR), denn es

wäre unbillig, den Gläubiger auch für jene Zeitspanne die Folgen einer

laufenden Verjährung spüren zu lassen, in denen seine Scheu, eine For-

derung zwangsweise durchzusetzen, angesichts der Natur des zwi-

schen Gläubiger und Schuldner bestehenden Rechtsverhältnisses

nachvollziehbar ist (BGE 134 III 295 E. 2.1). Diese enge persönliche

Beziehung besteht nun aber nach dem Wortlaut des Gesetzes und der

angeführten Literatur einzig mit dem Elternteil, welcher die elterliche

Sorge innehat und nur während der Dauer derselben. Dem nicht die

elterliche Sorge innehabenden Elternteil gegenüber besteht eine sol-

che Hemmung nicht.

KGVS C1 10 63


c) Aus dem hinterlegten Entscheid des Bezirksgerichts Siders

vom 26. Mai 1992 i.S. D. c. X., den der Rechtsöffnungsrichter als defi-

nitiven Rechtsöffnungstitel betrachtete und mithin dessen Titelquali-

tät prüfte, geht zweifelsfrei hervor, dass die Eltern von D. nicht verhei-

ratet sind und somit die elterliche Sorge nur der Mutter zusteht

(Art. 289 Abs. 1 ZGB), ansonsten ja dem Vater kein Besuchsrecht ein-

geräumt worden wäre. Für die Annahme, dass dem Nichtigkeitskläger

trotz alledem die elterliche Sorge übertragen worden ist, fehlen jegli-

che Anhaltspunkte, was denn auch die Nichtigkeitsbeklagte in ihrer

Stellungnahme vom 17. Juni 2010 nicht geltend machte. Demgemäss

ist Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 OR auf die Unterhaltsforderungen von

D. gegenüber dem Nichtigkeitskläger nicht anwendbar und somit

die Verjährung nicht gehemmt. Indem der Rechtsöffnungsrichter

Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 OR für anwendbar hielt, hat er klares materielles

Recht verletzt.

Gemäss Entscheid vom 26. Mai 1992 ist der Unterhaltsbeitrag im

Voraus zu Beginn des Monats zu entrichten. Dieser Zeitpunkt bestimmt

gleichzeitig die Entstehung und die Fälligkeit der einzelnen Beitragsfor-

derung. Mit der Fälligkeit beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist

gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR zu laufen (Hegnauer, Grundriss des Kindes-

rechts, 5. A., Bern 1999, N. 23.03) und demnach waren die betriebenen

Unterhaltsbeiträge für die Jahre 1999, 2000 und 2001 bei Zustellung des

Zahlungsbefehls am 17. Dezember 2009 verjährt. Eine Unterbrechung

der Verjährung hat die Nichtigkeitsbeklagte nicht glaubhaft gemacht

(zur Beweislast vgl. Däppen, Basler Kommentar, N. 23 zu Art. 135 OR),

denn die diesbezüglichen Vorbringen sind nicht schlüssig, da sie zum

einen geltend macht, seit anfangs 1999 seien regelmässig Abschlags-

zahlungen geleistet worden, und zum andern den Nachweis der Tilgung

der Beiträge für die Jahre 1999 bis 2001 nicht für erbracht hält. Abge-

sehen davon ist die Bezahlung laufender Beiträge nicht Abschlagszah-

lung auf rückständige Beiträge und unterbricht deren Verjährung nicht

im Sinn von Art. 135 Ziff. 1 OR (Hegnauer, Berner Kommentar, N. 25 zu

Art. 289 ZGB). Indem der Rechtsöffnungsrichter Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1

OR angewendet und infolgedessen die Verjährung der betriebenen For-

derungen verneint und hierfür die definitive Rechtsöffnung gewährt

hat, hat er klares materielles Recht verletzt.

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RVJ / ZWR 2011

Schlagwörter

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