Will to test or mere wish in handwritten note

C1 10 43Kantonsgericht05.11.2010Dismissed

Zusammenfassung

The cantonal court held that the mother's handwritten note asking her children to let Y. remain in the family house was only a moral appeal, not a last will. Reading the text as a whole, the court found no testamentary intent. Because the note lacked animus testandi, it could not create a legacy, a right of habitation, a division instruction, or a charge. The siblings’ challenge therefore succeeded, and Y. could not rely on the note as a binding disposition mortis causa.

Regest

Art. 467 and 481 ZGB; testamentary intent (animus testandi) as prerequisite of a valid disposition mortis causa: whether a handwritten declaration constitutes a will or merely a wish is determined by interpreting the document as a whole in light of the testator’s real intention. The starting point is the wording of the instrument; if the text is clear, no further evidence is needed. If ambiguity exists, extrinsic evidence may be considered, but always for the purpose of establishing the testator’s subjective will, not the recipients’ understanding. A merely polite request, moral appeal, or wish lacks binding testamentary character and cannot, without more, constitute a legacy, a division rule, or a charge (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Zivilrecht - Erbrecht - Verfügungen von Todes wegen - Testierwille - KGE (I. Zivil-

rechtliche Abteilung) vom 5. November 2010 i.S. X. u.a. c. Y. - TCV C1 10 43

Erbrecht: Testierwille

Ob der Erblasser letztwillig verfügte oder bloss schriftlich einen Wunsch äusserte,

beurteilt sich nach dessen wirklichen Willen, der ausgehend vom Wortlaut des

Schriftstücks mittels Auslegung zu ermitteln ist (E. 3).

Ref. CH: Art. 467 ZGB, Art. 481 ZGB

Ref. VS: -

Droit des successions: volonté de tester

L’interprétation d’un testament, en partant du sens des mots utilisés, doit permet-

tre de connaître la volonté réelle du de cujus et de déterminer si les termes adop-

tés ont le sens d’une disposition de dernière volonté ou s’ils n’expriment qu’un vœu

(consid. 3).

Réf. CH : art. 467 CC, art. 481 CC

Réf. VS : -

Verfahren und Sachverhalt (gekürzt):

Nachdem ihr Vater verstorben war und ihre Geschwister nach und

nach ausgezogen waren, lebte Y. während Jahren gemeinsam mit ihrer

Mutter im elterlichen Wohnhaus. Auch um ihre Mutter zu pflegen, gab

sie ihre Erwerbstätigkeit auf und liess sich vorzeitig pensionieren.

Nach deren Tod im Jahre 1993 verblieb sie weiterhin in der elterlichen

Wohnung. Erst Jahre später tauchte ein von der Mutter verfasstes

Schriftstück datiert auf den 7. Februar 1991 auf, welches von der

Gemeinderichterin am 27. November 2008 eröffnet wurde, mit dem

Wortlaut: «Meine lieben Kinder lasst mir Y. im Hause. Ich bitte sehr da

ich Euch verlassen muss. Mama. Seid lieb zueinander». In dem von der

Mehrheit ihrer Geschwister eingeleiteten Prozess streiten sich die Par-

teien über die rechtliche Bedeutung dieses Schriftstücks.

Aus den Erwägungen

  1. b) aa) Nach Art. 467 i.V.m. Art. 481 Abs. 1 ZGB kann ein Erblasser

in den Schranken der Verfügungsmacht über sein Vermögen mit letztwil-

liger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen. Das

Gesetz unterscheidet das öffentliche (Art. 499 ff. ZGB) und das eigen-

händige Testament (Art. 505, 520a ZGB) als ordentliche und das münd-

liche (Art. 506 f. ZGB) als ausserordentliche Testamentsart (Breit-

schmid, Basler Kommentar, N. 1 zu Art. 498 ZGB). Bei eigenhändig

verfassten letztwilligen Verfügungen ist neben den in Art. 520a ZGB gere-

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gelten Formvorschriften der vorhandene Testierwille (animus testandi)

von zentraler Bedeutung. Der Testierwille des Erblassers ist eine uner-

lässliche Voraussetzung für das Vorliegen und die Gültigkeit einer letzt-

willigen Verfügung (BGE 116 II 117 E. 7c). Es gilt zunächst zu ermitteln,

ob ein Erblasser überhaupt letztwillig verfügen wollte oder bloss einen

Wunsch äusserte (Breitschmid, a.a.O., N. 11 zu Art. 498 ZGB). Ergibt sich

aus einem Schriftstück als Gesamtes kein animus testandi, so ist dieses

nicht als letztwillige Verfügung zu qualifizieren.

bb) Inhaltlich kann der verfügungsfähige Erblasser unter Achtung

des Pflichtteilsrechts mittels Verfügungen von Todes wegen frei über

das Schicksal seines Vermögens bestimmen. Zusätzlich ist er befugt,

den Erben in eben dieser Form Vorschriften bezüglich der Teilung und

der Bildung der Lose zu machen (Art. 608 Abs. 1 ZGB). Für die Erbtei-

lung sind insbesondere Anordnungen von Bedeutung, die einzelnen

Erben bestimmte Güter zuweisen (Seeberger, Die richterliche Erbtei-

lung, Diss. Freiburg i.Ü., 1992, S. 23). Des Weiteren kann der Erblasser

eine letztwillige Verfügung mit einer Auflage nach Art. 482 ZGB verse-

hen und einen erbschaftlich Berechtigten zu einem Tun oder Unterlas-

sen verpflichten. Gegenstand einer Auflage sind alle rechtlich zulässi-

gen Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Mit einer Auflage

beschwert werden kann grundsätzlich jeder (eingesetzte oder gesetz-

liche) Erbe und Vermächtnisnehmer, nicht jedoch der Pflichtteilsbe-

rechtigte, wenn durch die Auflage der Pflichtteil geschmälert wird.

Blosse Ratschläge und Wünsche sind nicht verpflichtend und sind von

einer rechtlich verpflichtenden Auflage abzugrenzen. Auch besteht

keine Vermutung, im Zweifelsfall zugunsten einer Auflage zu entschei-

den (Hrubesch-Millauer, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,

Zürich 2007, N. 6 f. zu Art. 482 ZGB).

Rechtlich stellt das Testament eine einseitige, nicht empfangsbe-

dürftige Willenserklärung dar. Bei seiner Auslegung ist der wirkliche

Wille des Erblassers zu ermitteln. Auszugehen ist vom Wortlaut. Ergibt

dieser für sich selbst betrachtet eine klare Aussage, entfallen weitere

Abklärungen. Sind dagegen die testamentarischen Anordnungen so for-

muliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden

werden können, oder lassen sich mit guten Gründen mehrere Ausle-

gungen vertreten, dürfen ausserhalb der Testamentsurkunde liegende

Beweismittel zur Auslegung herangezogen werden. Stets hat es jedoch

bei der willensorientierten Auslegung zu bleiben; eine Auslegung nach

dem am Erklärungsempfänger orientierten Vertrauensprinzip fällt aus-

ser Betracht. Die Erben oder andere Bedachte haben keinen Anspruch


auf Schutz ihres Verständnisses der letztwilligen Verfügung; es kommt

mit andern Worten nicht darauf an, wie sie die Erklärung des Erblas-

sers verstehen durften und mussten, sondern einzig darauf, was der

Erblasser mit seiner Äusserung sagen wollte (Bundesgerichtsurteil

5A_114/2008 vom 7. August 2008 E. 2.2; BGE 131 III 106 E. 1.1, 131 III 601

E. 3.1, 124 III 414 E. 3, 120 II 182 E. 2a, jeweils mit Hinweisen).

cc) Auf Grund der Vorstellung, dass der Erklärende das geschrie-

bene Wort dem allgemeinen Sprachgebrauch (Verkehrssprache, Rechts-

sprache) entsprechend versteht, gilt die Vermutung, dass Gewolltes und

Erklärtes übereinstimmen (Raselli, Erklärter oder wirklicher Wille des

Erblassers?, in: AJP 1999 S. 1263 Ziff. II/3). Indessen kann die vom Erklä-

renden verwendete Bezeichnung oder Ausdrucksweise sich als missver-

ständlich oder als unrichtig erweisen, sei es wegen eines blossen Ver-

schriebs, sei es deshalb, weil Ausdrücke in einer von der Verkehrs- oder

Rechtssprache abweichenden Bedeutung verwendet wurden. Nach der

ausdrücklichen Vorschrift von Art. 18 Abs. 1 OR, die bei der Auslegung

letztwilliger Verfügungen sinngemäss heranzuziehen ist (Art. 7 ZGB), ist

der wirkliche Wille beachtlich, nicht die unrichtige Bezeichnung oder

Ausdrucksweise. Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn

und Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers beruft, ist beweis-

pflichtig und hat entsprechende Anhaltspunkte konkret nachzuweisen

(BGE 131 III 106 E. 1.2; Raselli, a.a.O., S. 1267 Ziff. VII mit Hinweisen; Breit-

schmid, a.a.O. N. 22 zu Art. 469 ZGB).

c) aa) Vorliegend geht es um die Auslegung des Schriftstücks vom

  1. Februar 1991 und somit um die Ermittlung des Willens der Erblasse-

rin. Das Bundesgericht hat in BGE 88 II 76 entschieden, dass die Wen-

dung «au sujet des titres déposés au nom de mon neveu Jean Cousin,

je désire qu’à mon décès il entre en posession du dossier» als verbind-

liche Anordnung auszulegen sei, dies aber nur deshalb, weil die Erblas-

serin diesen Brief zu Handen der Bank verfasste, wozu sie sich einzig

veranlasst sehen konnte, um der Bank eine verbindliche Anordnung zu

geben. In anderen Fällen hat das Bundesgericht aber ausdrücklich fest-

gehalten, dass ein Ausdruck wie «ich wünsche» freilich keine verbind-

liche Anordnung darstelle, da es keinen imperativen Sinn habe (BGE 88

II 67 in Pra. 51 (1962) Nr. 131; 90 II 476). Ein solcher werde aber in Testa-

menten üblicherweise verwendet, um den letzten Willen auszu-

drücken (Pra. 51 (1962) Nr. 131 S. 391). Ausdrücklich hat das Bundes-

gericht diese Auslegung im bekannten «Knie-Fall» ausgeführt (BGE 90 II

476). Darin hatte es sich darüber zu äussern, ob der Wortlaut «An

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meine letztwillige Verfügung knüpfe ich den Wunsch, dass meine Lie-

genschaft «Zur Diana» in Rapperswil mit Einrichtung nicht veräussert

werden soll, um meiner lieben Frau, meinen lieben beiden Neffen Fredy

und Rolf Knie und deren Nachkommen ein Ruheplätzchen zu verblei-

ben», eine erbrechtliche Verfügung oder einen unverbindlichen

Wunsch darstelle. Das Bundesgericht ging davon aus (E. 4), dass es

sich hierbei lediglich um einen Wunsch und nicht um eine erbrechtli-

che Anordnung handle, da der Erblasser in den vorangegangenen Zif-

fern klare und deutliche Verfügungen erliess, einen klaren animus

testandi hatte, ihm die juristischen Ausdrücke des Erbrechts also ver-

traut waren, und in dieser letzten Ziffer lediglich noch einen persönli-

chen Wunsch ohne Testierwille äusserte.

bb) Um den Willen der Erblasserin zu ermitteln, ist, wie dargelegt,

in erster Linie der Wortlaut massgebend. Dabei darf nicht bloss auf den

ersten Satz («Meine lieben Kinder lasst mir Y. im Hause») oder einzelne

Textpassagen («lasst mir Y. im Hause») abgestellt werden. Vielmehr ist

das besagte Schriftstück als Gesamtes zu betrachten. Die Erblasserin

schrieb die strittigen Zeilen ca. 2 Jahre vor ihrem Tod. Dabei wandte sie

sich ein letztes Mal an ihre Kinder mit dem doppelten Anliegen, sie soll-

ten lieb zueinander sein und Y. im Hause lassen. Offensichtlich war sich

die Mutter bewusst, dass Letzteres zu Diskussionen führen könnte.

Dennoch hat sie ihren Wunsch, dass Y., welche lange Zeit mit ihr zusam-

men gelebt und auch für sie da gewesen war, im Hause bleiben dürfe,

nicht als klare einseitige Anordnung formuliert. Vielmehr belegt die

Anrede «Meine lieben Kinder...» und die weitere Wortwahl «Ich bitte

sehr...», dass sie sich an ihre Kinder wandte und von diesen etwas

erhoffte, nämlich, dass sie ihre Schwester im Hause belassen würden.

Die Auslegung des Schriftstücks ergibt demnach, dass die Mutter einen

starken moralischen Appell an ihre übrigen Kinder richtete, ihren Her-

zenswunsch kundtat, ohne jedoch verbindliche Vorschriften erlassen

zu wollen. Aus ihrem als blosse Bitte formulierten Wunsch lässt sich

kein Testierwille ableiten. Davon ist umso mehr auszugehen, als dass

sie bereits Jahre zuvor mit Rechtsanwalt und Notar C. in Kontakt getre-

ten ist, um sich zu erkundigen, wie sie ihre Tochter Y. begünstigen oder

absichern könnte. Da sie in der Folge dennoch keine konkreten Schritte

unternahm, um Y. zu begünstigen, ist erst recht davon auszugehen,

dass sie dies entweder nicht mehr wollte oder, dass der Notar ihr ihre

begrenzten Möglichkeiten aufgezeigt hatte, so dass sie davon absah

und ihren letzten Wunsch lediglich noch in Form einer Bitte nieder-

schrieb. Hätte die Erblasserin tatsächlich letztwillig verfügen wollen,


so hätte sie dies mit viel deutlicheren, diktierenden Worten (...)

gemacht. Da der Niederschrieb eines blossen Wunsches, wie weiter

oben dargelegt, auch niemals eine Auflage darstellen kann, werden

nähere, diesbezügliche Ausführung ebenfalls obsolet. Es handelt sich

vorliegend also lediglich um eine moralische, nicht aber um eine recht-

liche Verpflichtung der Erben, Y. für eine bestimmte oder gemäss Wort-

laut wohl unbestimmte Zeit im Haus wohnen zu lassen. (...)

d) Insgesamt muss festgehalten werden, dass die von der Erblas-

serin verfassten Zeilen lediglich eine Bitte, also einen Wunsch aus-

drükken, dass der Erblasserin der Testierwille fehlte. Daher liegt keine

letztwillige Verfügung vor. Da nicht letztwillig verfügt wurde, konnte

weder ein Vermächtnis eingeräumt, noch ein Wohnrecht begründet

werden und es ist auch keine Teilungsvorschrift oder Auflage gegeben.

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Schlagwörter

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