C1 10 27
ENTSCHEID VOM 18. SEPTEMBER 2018
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ GMBH , Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
gegen
Y _________ , Beklagter, vertreten durch Rechtsanwalt N _________
(Geistiges Eigentum)
Verfahren und Erwägungen
1. Im Nachgang zu vorsorglichen Massnahmen, klagte die A _________ AG mit Sitz in
B _________ am 2. Februar 2010, verbessert am 10. März 2010, beim Kantonsgericht
gegen den Y _________ auf Unterlassung des Gebrauchs der Internetadresse „xxx“
sowie des Zeichens „xxx“. Nach Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4‘000.--
sowie einer Prozesskostensicherheit von Fr. 9‘100.-- durch die Klägerin erstattete die
Beklagte ihre Klageantwort am 20. August 2010 (Postaufgabe) sowie danach ihrerseits
einen Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.--. Es folgten Replik, Vorverhandlung und Be-
weiserhebungen, für welches Klägerin und Beklagter Kostenvorschüsse von Fr. 800.--
bzw. Fr. 900.-- leisteten.
Mit Entscheid vom 3. Oktober 2012 stellte das Kantonsgericht fest, dass der
Y _________ für das vorliegende Verfahren entgegen der von ihm erhobenen Einrede
die Partei- und Prozessfähigkeit besitzt. Die Gerichtskosten von Fr. 920.-- wurden zu
1/10 mit Fr. 92.-- der Klägerin und zu 9/10 mit Fr. 828.-- dem Beklagten auferlegt. Nach
Abschluss des Beweisverfahrens lud das Kantonsgericht die Prozessparteien am 23.
April 2013 auf den 4. September 2013 zur Schlussverhandlung vor.
Am 13. Mai 2013 wurde über die C _________ AG, vormals A _________ AG, gestützt
auf Art. 725a OR und Art. 192 SchKG zufolge Überschuldung der Konkurs eröffnet.
Hierauf stellte das Kantonsgericht den Zivilprozess zwischen der C _________ AG in
Liquidation und dem Y _________ gemäss Art. 58 ZPO-VS i.V.m. Art. 207 SchKG ein.
Das Konkursamt teilte dem Kantonsgericht am 27. Februar 2014 mit, dass die im Streit
liegenden Marken laut einer Vereinbarung der nachmaligen Konkursitin und der
X _________ GmbH mit Sitz in B _________ vom 8. April 2013 zum Betrage von Fr.
10‘000.-- an letztgenannte Gesellschaft übertragen bzw. verkauft worden sei. Diese
Vereinbarung sei im Rahmen der Auflage des Inventars nicht angefochten worden und
die sich in Konkursliquidation befindende Gesellschaft nicht mehr Partei im Prozess-
verfahren. Gestützt darauf hob das Kantonsgericht am 3. März 2014 die Verfahrens-
einstellung auf; die Kosten für die Einstellung sowie deren Aufhebung von insgesamt
Fr. 400.-- wurden der Klägerin auferlegt. Am 30. April 2014 entschied das Kantonsge-
richt, dass die X _________ GmbH als Klägerin an Stelle der bisherigen C _________
AG in Liquidation, vormals A _________ AG, in den Prozess gegen den Y _________
als Beklagter eintritt.
Nach mehrfachem Briefwechsel zwischen dem Kantonsgericht und den Parteien wur-
den diese schliesslich auf den 14. September 2018 zur Schlussverhandlung vorgela-
den. Nachdem er zuvor den Kantonsgerichtspräsidenten telefonisch kontaktiert hatte,
hinterlegte der Rechtsvertreter der Klägerin am 12. September 2018 nachstehenden
aussergerichtlichen Vergleich (S. 542):
Vereinbarung
zwischen
X _________ GmbH (CHE-xxx), B _________
Klägerin
und
Y _________ (nicht eingetragen), c/o D _________
Beklagter
Vorbemerkungen
Das Kantonsgericht Wallis verfügte mit Urteil vom 14. Dezember 2009 vorsorgliche Massnahmen gegen
den Beklagten (C2 09 xxx). Das Massnahmenverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen und die Kosten
liquidiert. Die Klägerin (A _________ AG bzw. C _________ i.L.) reichte zwecks Prosequierung der ver-
fügten vorsorglichen Massnahmen fristgerecht Klage ein (C1 10 xxx). Sie übernahm die im Streit liegen-
den Markenrechte mit Vereinbarung vom 8. April 2014 von der konkursiten Rechtsvorgängerin. Das Kan-
tonsgericht stellte den Parteiwechsel mit Entscheid vom 30. April 2014 fest.
Vor diesem Hintergrund und zur gütlichen Streitbeilegung des Verfahrens C1 10 xxx vereinbaren die Par-
teien, was folgt:
Die Klägerin zieht ihre Klage vom 19. Februar 2010 zurück.
Der Beklagte verpflichtet sich, die Internetseite «xxx» sowie das Zeichen «xxx» im Geschäftsverkehr,
auf der Internetseite, auf Drucksachen oder anderweitig im Zusammenhang mit einer geschäftlichen
Tätigkeit weiterhin nicht zu gebrauchen.
Die Verfahrenskosten (C1 10 xxx) werden von den Parteien je hälftig getragen.
Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten.
Mit Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien als per Saldo aller Ansprüche aus dem
vorliegenden Verfahren als auseinandergesetzt.
Die Parteien:
B _________, 11.09.2018
([Unterschriften] Klägerin)
03.09.18 B _________
([Unterschrift] Beklagter)
In seinem Begleitschreiben beantragte der Rechtsvertreter, ein allfälliger Saldo an Kos-
tenvorschüssen und Sicherheitsleistungen sei der Klägerin auszubezahlen.
2. Der Vergleich regelt die Streitigkeit umfassend und klar. Demnach kann das Verfah-
ren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben werden (Art. 268 Abs. 1 und 2 sowie
Art. 270 ZPO-VS). Bei Gegenstandslosigkeit einer Angelegenheit kann der Präsident
eines Kollegialgerichts oder ein delegierter Richter als Einzelrichter entscheiden (Art.
20 Abs. 1 lit. a RPflG).
3. Nachdem sich die Parteien bezüglich der Tragung der Gerichts- und Anwaltskosten
sowie des Wettschlagens der Parteientschädigungen bzw. Interventionskosten geeinigt
haben, bleibt einzig noch die Höhe der Gerichtskosten festzusetzen. Gemäss Art. 5
Abs. 1 GTar wird der Betrag der Kosten (recte: Auslagen), der Gebühren oder den Um-
fang und das Schicksal der Parteientschädigung im Dispositiv jedes Entscheides und
Urteils festgesetzt.
Die Auslagen belaufen sich auf total Fr. 225.60 (Zeugengeld). Die Gerichtsgebühr ist
eine Abgabe als Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behörde
und deckt zudem global die Kosten der Kanzlei und andere ähnliche Kosten (Art. 5
Abs. 3 GTar). Sie wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit
des Falls, der Art von Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation
festgesetzt. Wenn der Streitwert nicht in Zahlen ausgedrückt werden kann, wird die
Gebühr nach den anderen Beurteilungselementen festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar).
Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum, welche nach dem
Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt werden (Art. 13 Abs. 2 GTar).
Vorliegend geht es um den Gebrauch von Markenrechten, bei welchen der Streitwert
nur schwer zu bemessen ist; insbesondere darf hier nicht auf den kurz vor Konkurser-
öffnung festgesetzten tiefen Kaufpreis abgestellt werden. Die Art der Prozessführung
der Klägerin, insbesondere deren langes Festhalten an der Klage, das zeitintensive
Suchen der Parteien nach einer einvernehmlichen Lösung sowie deren Inhalt zeigen
das grosse rechtliche Interesse der Inhaberin der Immaterialgüterrechte an deren un-
gestörten Ausübung. Der Streitwert liegt damit in jedem Falle über Fr. 50‘000.--. Der
Prozess wurde alsdann mitsamt Beweisverfahren bis zur zweimal angesetzten
Schlussverhandlung vollständig durchgeführt, wobei der Vergleich spät, nämlich erst
zu Beginn der auf Ende Woche festgesetzten Schlussverhandlung mündlich angekün-
digt und der Vergleich am Tag vor diesem Gerichtstermin bei Kantonsgericht hinterlegt
wurde. Berücksichtigt man, dass für zwei Zwischenentscheide schon Kosten erhoben
wurden, ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5‘774.40.-- festzulegen; mitsamt den Auslagen
von Fr. 225.60 betragen die Kosten somit Fr. 6‘000.--. Vereinbarungsgemäss teilen
sich die Parteien diese Kosten.
Die A _________ AG hatte insgesamt Fr. 4‘800.-- (4‘000 und 800.--) an Kostenvor-
schüssen geleistet. Für den Zwischenentscheid vom 3. Oktober 2012 waren ihr Fr. 92.-
400.--. Hinzu kommen nunmehr noch Fr. 3‘000.--. Der Saldo ihrer Kostenvorschüsse
beträgt demnach Fr. 1‘308.--. Die von ihr geleistete Prozesskostensicherheit von Fr.
9‘100.-- wird vom Beklagten aufgrund des Vergleichs nicht beansprucht. Es verbleibt
somit ein Restguthaben von total Fr. 10‘408.--.
Der Y _________ hatte insgesamt Fr. 4‘900.-- (4‘000 und 900.--) an Kostenvorschüs-
sen geleistet. Für den Zwischenentscheid vom 3. Oktober 2012 waren ihm Fr. 828.--
auferlegt und mit seinem Vorschuss verrechnet worden. Hinzu kommen nunmehr noch
Fr. 3‘000.--. Der Saldo seiner Kostenvorschüsse beträgt demnach Fr. 1‘072.--. Dieser
Betrag ist dem Y _________ durch das Kantonsgericht ohne weiteres zurückzuerstat-
ten.
4. Näher zu prüfen ist, wem das Restguthaben von Fr. 10‘408.-- zusteht, welches aus
Einzahlungen der A _________ AG resultiert, die später im Laufe des Verfahrens so-
wie nach Umfirmierung in C _________ AG und kurz nach Übertragung der Marken
auf die heutige Klägerin in Konkurs gefallen ist und inzwischen im Handelsregister ge-
löscht wurde.
Die X _________ GmbH beansprucht diesen Betrag für sich mit der Begründung, die
A _________ AG bzw. C _________ AG sei am 22. Dezember 2014 im Handelsregis-
ter gelöscht worden, so dass kein Nachkonkurs durchgeführt werden könne. Zudem
stelle ein allfälliger Saldo zugunsten der Klägerin keinen neu entdeckten Vermögens-
wert im Sinne des Gesetzes dar, da dem zuständigen Konkursamt im Zeitpunkt der
Erstellung des Inventars die Rechtshängigkeit des vorliegenden Prozesses bekannt
gewesen sei; allfällige Ansprüche der Gemeinschuldnerin auf Rückerstattung vorge-
schossener Gerichtskosten respektive geleisteter Sicherheitsleistungen oder einer Par-
teientschädigung (Prozesserlös) seien jedoch weder inventarisiert noch nach Art. 260
SchKG an Gläubiger der Konkursitin abgetreten worden. Das Verfahren gemäss Art.
269 SchKG gelange deshalb nicht zur Anwendung.
Im Konkurs besteht ein massgeblicher Unterschied darin, ob es sich beim Konkurs-
schuldner um eine natürliche oder eine juristische Person handelt. Während Letztere
nach durchgeführtem Konkurs im Handelsregister gelöscht wird und somit untergeht,
also keine Rechte mehr ausüben kann, besteht die natürliche Person als Gemein-
schuldnerin trotz Konkurses fort. Bei nachträglicher Entdeckung von Vermögensstü-
cken stehen deren Interessen an diesen jenen der Konkursgläubiger, für welche das
Konkursamt handelt, entgegen; die Konkurs gegangene natürliche Person möchte die
entsprechenden Vermögenswerte für sich behalten, während die nicht vollständig be-
friedigten Konkursgläubiger daran interessiert sind, das entdeckte Aktivum für sich
verwerten zu lassen. Kein derartiger Interessenkonflikt ist denkbar, wenn die Gemein-
schuldnerin eine juristische Person war, die nach Abschluss des Konkursverfahrens im
Handelsregister gelöscht wurde. Dies und nichts anderes sagen die von der heutigen
Klägerin zitierten Lehrstellen (Näf, Kurzkommentar SchKG, 2. A., Basel 2014, N. 4 zu
Art. 269 SchKG; Staehelin, Basler Kommentar, N. 12 zu Art. 269 SchKG).
Entscheidend ist in casu, dass die X _________ GmbH über keinerlei Rechtstitel ver-
fügt, um den beim Kantonsgericht vorhandenen Geldbetrag für sich zu beanspruchen.
Vorschüsse und Sicherheitsleistung wurden nämlich nicht von ihr, sondern von der
A _________ AG, später C _________ AG, geleistet. Von dieser hat die heutige Kläge-
rin kurz vor deren Konkurs die Markenrechte für Fr. 10‘000.-- erworben. In der Verein-
barung vom 8. April 2013 (S. 501 f.) wurden demgegenüber keine weiter gehenden
Rechte abgetreten, insbesondere auch nicht ein allfälliger Rückerstattungsanspruch für
zu viel geleistete Vorschüsse und Kostensicherheit im vorliegenden Verfahren. Die
heutige Klägerin ist also infolge Erwerbs der Marken in den Prozess eingetreten; sie ist
aber nicht generell Rechtsnachfolgerin der darauf in Konkurs gefallenen und inzwi-
schen im Handelsregister gelöschten Erstklägerin, ansonsten sie auch für deren Ver-
bindlichkeiten hätte einstehen müssen. Mithin besteht kein Rechtsgrund, um ihr den
bei Kantonsgericht bestehenden Saldo auszubezahlen. Vielmehr ist der strittige Geld-
betrag an das Konkursamt zu überweisen, damit dieses „ohne weitere Förmlichkeit die
Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger
nach deren Rangordnung“ besorgt (Art. 269 Abs. 1 SchKG).
Diese Lösung entspricht auch Art. 83 Abs. 2 der (vorliegend nicht anwendbaren)
Schweizerischen
ZPO
(vgl.
dazu
die
Übersicht
bei
Morf,
in:
Gehri/Jent-
Sørensen/Sarbach, ZPO Kommentar, 2. A., 2015, N. 8a und 8b zu Art. 83 ZPO;
Francesca Pesenti, Gerichtskosten [insbesondere Festsetzung und Verteilung] nach
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Diss. Basel 2016, Rz. 783 ff.).
Das Kantonsgericht erkennt
Das Verfahren C1 2010 xxx wird infolge Vergleichs erledigt vom Geschäftsver-
zeichnis des Kantonsgerichts abgeschrieben.
Die Gerichtskosten von Fr. 6‘000.-- (Auslagen total Fr. 225.60; Gebühr
Fr. 5‘774.40) werden den Parteien je zur Hälfte mit jeweils Fr. 3‘000.-- auferlegt
und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
Das Kantonsgericht erstattet dem Y _________ Fr. 1‘072.-- an Vorschüssen zu-
rück.
Das Kantonsgericht überweist dem Konkursamt E _________ den Saldo von Fr.
10‘408.--, resultierend aus den durch die konkursite A _________ AG bzw. C
_________ AG im Prozess C1 10 xxx geleisteten Einzahlungen für Kostenvor-
schüsse und Prozesskostensicherheit, zur Verteilung gemäss Art. 269 SchKG.
Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten, Parteientschädigungen werden kei-
ne zuerkannt.
Sitten, 18. September 2018