Costs may be allocated by fairness and causation

C1 10 23Kantonsgericht06.10.2010Partially Granted

Zusammenfassung

The heirs of X. sued X.'s former lawyer Y. for damages arising from alleged breaches of mandate duties. The court held that Y. had acted contrary to contract, but liability failed because the required causal link between the breach and the loss was absent. Nonetheless, the court found that the plaintiffs had filed the action in good faith on the basis of conduct that could reasonably be seen as wrongful and litigation-causing. For that reason, the court departed from the ordinary loser-pays rule and ordered the procedural costs and party compensation to be shared equally.

Regest

Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO; cost allocation by equity and causation in good-faith litigation: where the claimant institutes proceedings in good faith on the basis of conduct of the defendant that appears contractually wrongful and potentially liability-bearing, the court may depart from the ordinary outcome-based allocation of costs and apportion them according to fairness and the causation principle. The party whose conduct gave reasonable cause to sue may be ordered to bear costs wholly or partially notwithstanding dismissal of the substantive claim (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

RVJ / ZWR 2011

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Rechtsprechung der Zivil- und Strafrechtilchen

Abteilungen des Kantonsgerichts

Jurisprudence des Cours civiles et pénales

du Tribunal cantonal

Zivilprozessrecht

Procédure civile

Zivilprozessrecht - Kostenverteilung - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom

6. Oktober 2010 i.S. Erben X. c. Y. - TCV C1 10 23

Zivilprozessrecht: Kostenverteilung nach Billigkeit und Veranlassungsprinzip

(Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO/CH)

Darf der Kläger bei Klageeinreichung in guten Treuen von einem vertragswidrigen

und haftungsbegründenden Verhalten des Beklagten ausgehen, rechtfertigt es sich,

die Kosten ausnahmsweise nicht nach dem Prozessausgang, sondern nach Billig-

keitserwägungen und dem Veranlassungsprinzip aufzuerlegen.

Ref. CH: Art. 107 ZPO

Ref. VS: Art. 252 ZPO

Procédure civile : répartition des frais en équité et selon le principe de causalité

(art. 107 al. 1 let. b et f CPC/CH).

Si le demandeur intente de bonne foi un procès sur la base d’un comportement du

défendeur, contraire aux clauses contractuelles et susceptible de fonder sa respon-

sabilité, il se justifie de ne pas répartir les frais selon le sort du procès, mais en

équité et selon le principe de causalité.

Réf. CH: art. 107 CPC

Réf. VS: art. 252 CPC

Verfahren und Sachverhalt (gekürzt)

Am 12. September 2008 klagte X. gegen ihren vormaligen Anwalt Y.

auf Schadenersatz aus Verletzung der ihn im Mandatsverhältnis treffen-

den Sorgfalts- und Treuepflichten. In seinem Urteil vom 6. Oktober 2010

stellte das Kantonsgericht fest, dass Y. den ihm erteilten Auftrag nicht

ordnungsgemäss ausgeführt hatte, dass er aber den Untergang eines zu

Gunsten von X. begründeten Kaufsrechts ohnehin nicht hätte verhin-

dern können. Es wies daher die Klage der Erben der inzwischen ver-

storbenen X. mangels (hypothetischen) Kausalzusammenhangs zwi-

schen Sorgfaltspflichtverletzung und Schaden ab.

KGVS C1 10 23


Aus den Erwägungen

  1. a) Die Prozesskosten sind in der Regel der unterliegenden

Partei aufzuerlegen (Art. 252 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom

  1. März 1998 [ZPO/VS]). Von dieser Regel kann insbesondere dann

abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten

Treuen zur Prozessführung veranlasst sah (Art. 252 Abs. 2 ZPO/VS).

Über eine identische Ausnahmeregelung verfügt Art. 107 Abs. 1 lit. b

und f der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

  1. Sie räumt dem Gericht einen Spielraum ein, die Prozesskosten

nicht nach dem Prozessausgang, sondern nach Billigkeitserwägungen

und dem Veranlassungsprinzip zu verlegen (Rüegg, Basler Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, N. 1 zu Art. 107 ZPO; Fischer, in:

Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern

2010, N. 2 zu Art. 107 ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu-

enberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord-

nung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 3 zu Art. 107 ZPO; Entscheid

des Obergerichts Basel-Land vom 4. Februar 1986 E. 12, SJZ 1987, S. 50

mit Hinweisen; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen

Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N. 26 ff. zu § 64; vgl. auch

Bucher, Hundert Jahre schweizerisches Obligationenrecht: Wo stehen

wir heute im Vertragsrecht?, ZSR 1983 II, S. 293). Eine Partei, die sich in

guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah, wird in der Regel nur

verhältnismässig belastet, wobei bei aussergewöhnlichen Umständen

die obsiegende Partei sogar verpflichtet werden kann, die Kosten des

Unterliegenden ganz zu übernehmen (Boesch, Prozesskosten, in: Fell-

mann/Weber [Hrsg.], Der Haftpflichtprozess, Tücken der gerichtlichen

Schadenerledigung, Zürich 2006, S. 165). Die Praxis macht von dieser

Möglichkeit auch im Haftpflichtprozess Gebrauch (vgl. vorstehend

zitierter Entscheid des Obergerichts Basel-Land) und spricht sich hier-

für aus, dass bei Abweisung einer Schadenersatzklage, zu deren Erhe-

bung der Beklagte durch fehlerhaftes Verhalten Anlass gab, dieser

kosten- oder entschädigungspflichtig erklärt wird (Frank/Sträuli/Mess-

mer, a.a.O., N. 26a, 29 zu § 64 mit Hinweisen).

Vorliegend scheitert eine Haftung des Beklagten trotz seines ver-

tragswidrigen Verhaltens zwar am fehlenden Kausalzusammenhang, da

es ihm aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung des Nutzniessungs-

und Kaufsrechtsvertrags nicht möglich gewesen wäre, X. zur 4 1/2-Zim-

merwohnung zu verhelfen bzw. die Kosten des Vorprozesses zu verhin-

dern. Trotzdem setzte der Beklagte mit seinem vertragswidrigen Ver-

halten - seiner Untätigkeit und der fehlenden umfassenden rechtlichen

Belehrung seiner Klientin - zumindest eine Teilursache für den vorlie-

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genden Prozess und veranlasste die Kläger bzw. deren Mutter zur Kla-

geeinreichung. Ferner bestanden nach Abschluss des Vorprozesses

Hinweise dafür, dass der Beklagte im Frühjahr 2000, als das Kaufsrecht

noch bestanden hatte, A. mittels eines dezidierten Auftretens zum Ein-

lenken hätte veranlassen können: Denn A. räumte während des Vorpro-

zesses ein, er habe Verhandlungen mit X. geführt, während derer er

sich zu gewissen Zugeständnissen bereit erklärt bzw. zumindest

Gesprächsbereitschaft signalisiert habe. Im vorliegenden Prozess

sagte er ebenfalls aus, zu Beginn habe niemand genau gewusst, inwie-

weit die Verträge für ihn verbindlich wären. Ferner äusserte sich A.

dahingehend, Y. habe ihm im Gespräch den Eindruck vermittelt, dass

er «das Dossier nicht sehr gut» gekannt habe. Folglich durften die Klä-

ger bei Klageeinreichung in guten Treuen davon ausgehen, Y. hätte im

Frühjahr 2000 als Interessenvertreter von X. (...) mehr erreichen kön-

nen und auch müssen, weshalb seine Untätigkeit mindestens mitver-

antwortlich für die Situation der ursprünglichen Klägerin erschien.

Überdies lagen weitere Anhaltspunkte für ein gravierendes Fehlverhal-

ten von Y. vor, da A. im Vorprozess andeutete, Y. habe sein Mandat dazu

missbraucht, um zu notariellen Aufträgen zu kommen. Das vertrags-

widrige Verhalten von Y. und die Beweislage zu Prozessbeginn rechtfer-

tigen es, die Parteien die Prozesskosten in Anwendung von Art. 252

Abs. 2 ZPO/VS je zur Hälfte tragen zu lassen. Dabei sind den Klägern

ihre Kosten unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 253 Abs. 1

ZPO/VS). Die nämliche Aufteilung gilt für die Parteientschädigung (Art.

260 Abs. 1 ZPO/VS).

Schlagwörter

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