Conditions for judicial transfer of ownership under Art. 665 CC

C1 09 165Kantonsgericht01.12.2009Dismissed

Zusammenfassung

The buyer requested judicial transfer of ownership of the purchased parcels because the land-register entry could not be completed. The court found that the obstruction stemmed from unresolved mortgage encumbrances and the absence of the mortgagee's consent, not from any unjustified refusal by the seller to file the land-register application. As the seller had authorized the notary to act, the condition for a constitutive judgment under Art. 665 CC was not met. The action was therefore dismissed.

Regest

Art. 665 Abs. 1 ZGB; gerichtliche Zusprechung des Eigentums setzt voraus, dass der zur Eigentumsverschaffung Verpflichtete die Grundbuchanmeldung unberechtigt verweigert. Scheitert die Eintragung nicht an einer solchen Weigerung, sondern an fehlender Pfandbereinigung bzw. an der Zustimmung des Grundpfandgläubigers, fehlt es an der Voraussetzung für die Gestaltungsklage. Ein Gestaltungsurteil darf zudem nicht zu einer mit Art. 798 Abs. 1 ZGB unvereinbaren Pfandkonstellation führen (consid. 4a).

Gesamter Gesetzestext

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Zivilrecht - Gerichtliche Zusprechung des Eigentums - KGE (I. Zivilrechtliche

Abteilung) vom 1. Dezember 2009, i. S. X. c. Y.

Gerichtliche Zusprechung des Eigentums

Voraussetzung der Zusprechung des Eigentums mittels Gestaltungsklage (Art. 665

Abs. 1 ZGB; E. 4a).

Ref. CH: Art. 665 ZGB, Art. 963 ZGB, Art. 798 ZGB

Ref. VS: Art. 41 NG

Attribution judiciaire de la propriété

Conditions de l’action tendant au transfert de la propriété (art. 665 al. 1 CC;

consid. 4a).

Réf. CH: art. 665 CC, art. 963 CC, art, 798 CC

Réf. VS: art. 41 LN

Sachverhalt (gekürzt)

Mit öffentlicher Urkunde vom 27. März 2007 schlossen X. und Y.

einen Kaufvertrag mit Grenzänderung und Parzellenzusammenlegung

ab, wobei die Kaufobjekte frei von Hypotheken an X. übertragen wer-

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den sollten. Der beurkundende Notar wurde beauftragt und ermäch-

tigt, die öffentliche Urkunde im Grundbuch eintragen zu lassen und alle

dafür notwendigen Vorkehren und Änderungen zu treffen. Gemäss

grundbuchamtlichem Lastenverzeichnis belasten verschiedene Hypo-

theken die Kaufobjekte, wovon der Käufer keine Kenntnis erhielt. Die

öffentliche Urkunde vom 27. März 2007 konnte trotz diversen Interven-

tionen seitens des Käufers und des Notars bis anhin nicht im Grund-

buch eingetragen werden, da die Grundpfandbereinigung mangels

Zustimmung der Grundpfandgläubigerin nicht erfolgt ist.

Aus den Erwägungen

(...)

  1. Der Kläger stützt seine Klage auf Art. 665 Abs. 1 ZGB. Gemäss die-

ser Bestimmung gibt der Erwerbsgrund dem Erwerber gegen den Eigen-

tümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung

des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.

Danach ist das Gericht ermächtigt, das Grundeigentum direkt durch ein

Gestaltungsurteil dem Erwerber zuzusprechen, falls sich der durch das

Veräusserungsgeschäft zur Eigentumsverschaffung Verpflichtete unbe-

gründet weigert, seine Schuldpflicht durch Abgabe der Grundbuchan-

meldung (Art. 963 Abs. 1 ZGB) zu erfüllen, womit dem obligatorisch

Berechtigten das Recht auf Realexekution gewährt wird (Rey, Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. A., 2007, N. 2 zu Art. 665 ZGB).

a) Im konkreten Fall scheiterte indessen der Grundbucheintrag bis

anhin an der Nichtbereinigung der Grundpfänder bzw. der fehlenden

Zustimmung der Grundpfandgläubigerin zur Pfandentlassung und

nicht an der Weigerung des Veräusserers, die Grundbuchanmeldung

vorzunehmen. Vielmehr hat der Veräusserer in der von ihm unterzeich-

neten öffentlichen Urkunde vom 27. März 2007 den beurkundenden

Notar beauftragt und ermächtigt, die Urkunde im Grundbuch eintragen

zu lassen, welcher zudem von Amtes wegen für die Eintragung zu sor-

gen hat, wobei die gesetzliche Vertretung für die Anmeldung drei Jahre

beträgt (Art. 41 Abs. 1 und 2 Notariatsgesetz i.V.m. Art. 963 Abs. 3 ZGB).

Insoweit fehlt es an der Voraussetzung für die Zusprechung des Eigen-

tums mittels eines Gestaltungsurteils. Kommt hinzu, dass ein Gestal-

tungsurteil grundsätzlich im Zeitpunkt des Eintritts seiner Rechtskraft

unmittelbar eine Änderung der Rechtslage bewirkt (Rey, a.a.O., N. 11 zu

Art. 665 ZGB), was vorliegend zur Folge hätte, dass der Eigentümer der

fraglichen Grundstücke nicht auch der Grundpfandschuldner wäre.

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Dadurch wiederum handelte es sich um ein unzulässiges Gesamtpfand,

denn ein solches ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, dass ent-

weder alle zu verpfändenden Grundstücke dem gleichen Eigentümer

gehören oder die Grundstücke im Eigentum solidarisch verpflichteter

Schuldner im Sinne von Art. 143 OR stehen (Art. 798 Abs. 1 ZGB; Trauf-

fer, Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 798 ZGB). An dieser Rechtslage ver-

mag das Verhalten des Beklagten, den Käufer nicht über die Grundpfän-

der unterrichtet zu haben, nichts zu ändern. Demnach ist der

Anspruch auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums unbegründet

bzw. unzulässig, weshalb die Klage abzuweisen ist.

Schlagwörter

judicial transfer of ownershipland registermortgageconstitutive judgmentreal enforcementproperty transfer