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Zivilrecht - Gerichtliche Zusprechung des Eigentums - KGE (I. Zivilrechtliche
Abteilung) vom 1. Dezember 2009, i. S. X. c. Y.
Gerichtliche Zusprechung des Eigentums
Voraussetzung der Zusprechung des Eigentums mittels Gestaltungsklage (Art. 665
Abs. 1 ZGB; E. 4a).
Ref. CH: Art. 665 ZGB, Art. 963 ZGB, Art. 798 ZGB
Ref. VS: Art. 41 NG
Attribution judiciaire de la propriété
Conditions de l’action tendant au transfert de la propriété (art. 665 al. 1 CC;
consid. 4a).
Réf. CH: art. 665 CC, art. 963 CC, art, 798 CC
Réf. VS: art. 41 LN
Sachverhalt (gekürzt)
Mit öffentlicher Urkunde vom 27. März 2007 schlossen X. und Y.
einen Kaufvertrag mit Grenzänderung und Parzellenzusammenlegung
ab, wobei die Kaufobjekte frei von Hypotheken an X. übertragen wer-
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den sollten. Der beurkundende Notar wurde beauftragt und ermäch-
tigt, die öffentliche Urkunde im Grundbuch eintragen zu lassen und alle
dafür notwendigen Vorkehren und Änderungen zu treffen. Gemäss
grundbuchamtlichem Lastenverzeichnis belasten verschiedene Hypo-
theken die Kaufobjekte, wovon der Käufer keine Kenntnis erhielt. Die
öffentliche Urkunde vom 27. März 2007 konnte trotz diversen Interven-
tionen seitens des Käufers und des Notars bis anhin nicht im Grund-
buch eingetragen werden, da die Grundpfandbereinigung mangels
Zustimmung der Grundpfandgläubigerin nicht erfolgt ist.
Aus den Erwägungen
(...)
ser Bestimmung gibt der Erwerbsgrund dem Erwerber gegen den Eigen-
tümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung
des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.
Danach ist das Gericht ermächtigt, das Grundeigentum direkt durch ein
Gestaltungsurteil dem Erwerber zuzusprechen, falls sich der durch das
Veräusserungsgeschäft zur Eigentumsverschaffung Verpflichtete unbe-
gründet weigert, seine Schuldpflicht durch Abgabe der Grundbuchan-
meldung (Art. 963 Abs. 1 ZGB) zu erfüllen, womit dem obligatorisch
Berechtigten das Recht auf Realexekution gewährt wird (Rey, Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. A., 2007, N. 2 zu Art. 665 ZGB).
a) Im konkreten Fall scheiterte indessen der Grundbucheintrag bis
anhin an der Nichtbereinigung der Grundpfänder bzw. der fehlenden
Zustimmung der Grundpfandgläubigerin zur Pfandentlassung und
nicht an der Weigerung des Veräusserers, die Grundbuchanmeldung
vorzunehmen. Vielmehr hat der Veräusserer in der von ihm unterzeich-
neten öffentlichen Urkunde vom 27. März 2007 den beurkundenden
Notar beauftragt und ermächtigt, die Urkunde im Grundbuch eintragen
zu lassen, welcher zudem von Amtes wegen für die Eintragung zu sor-
gen hat, wobei die gesetzliche Vertretung für die Anmeldung drei Jahre
beträgt (Art. 41 Abs. 1 und 2 Notariatsgesetz i.V.m. Art. 963 Abs. 3 ZGB).
Insoweit fehlt es an der Voraussetzung für die Zusprechung des Eigen-
tums mittels eines Gestaltungsurteils. Kommt hinzu, dass ein Gestal-
tungsurteil grundsätzlich im Zeitpunkt des Eintritts seiner Rechtskraft
unmittelbar eine Änderung der Rechtslage bewirkt (Rey, a.a.O., N. 11 zu
Art. 665 ZGB), was vorliegend zur Folge hätte, dass der Eigentümer der
fraglichen Grundstücke nicht auch der Grundpfandschuldner wäre.
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Dadurch wiederum handelte es sich um ein unzulässiges Gesamtpfand,
denn ein solches ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, dass ent-
weder alle zu verpfändenden Grundstücke dem gleichen Eigentümer
gehören oder die Grundstücke im Eigentum solidarisch verpflichteter
Schuldner im Sinne von Art. 143 OR stehen (Art. 798 Abs. 1 ZGB; Trauf-
fer, Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 798 ZGB). An dieser Rechtslage ver-
mag das Verhalten des Beklagten, den Käufer nicht über die Grundpfän-
der unterrichtet zu haben, nichts zu ändern. Demnach ist der
Anspruch auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums unbegründet
bzw. unzulässig, weshalb die Klage abzuweisen ist.