Bauhandwerker lien priority claim under Art. 841 CC

C1 08 60Kantonsgericht10.12.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. AG, an electrical contractor, sued WIR Bank after the bankruptcy sale of a development financed by the bank's construction credits. It claimed compensation under Art. 841 CC for a lien shortfall, arguing that the bank had benefited from the contractor-created added value and had used the construction funds in a way that disadvantaged the contractors. The court found that the objective conditions for a priority claim were not met: the funds were used for the project, and under the equal-treatment analysis the contractor could not recover because the adjusted claim remained below what had already been paid. The action was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 841 ZGB; Vorrecht des Baupfandgläubigers; Haftung vorgehender Grundpfandgläubiger setzt objektiv voraus, dass diese bei der Pfandverwertung aus dem vom Bauhandwerker geschaffenen Mehrwert Befriedigung erlangen und der Bauhandwerker einen Pfandausfall erleidet. Ein Anspruch scheidet aus, wenn die Baukreditmittel für das Bauvorhaben verwendet wurden und sich auch unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung der am Bau Beteiligten kein ersatzfähiger Nachteil ergibt. Eine Benachteiligung kann zwar auch bei ungleichmässiger Verteilung der Baukreditgelder vorliegen; massgebend ist jedoch eine auf den realisierten Mehrwert und die gesamten Baukosten bezogene Kürzungsrechnung (consid. 3–5).

Gesamter Gesetzestext

RVJ/ZWR 2009

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KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 10. Dezember 2008 i.S. X. AG

c.WIR Bank

Vorrecht des Baupfandgläubigers nach Art. 841 ZGB

– Die Haftung der vorgehenden Pfandgläubiger gegenüber den Baupfandgläubigern

setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass bei der Pfandverwertung Erstere von

dem von den Bauhandwerkern geschaffenen Mehrwert profitiert und Letztere

dadurch einen Pfandausfall erlitten haben (E. 3 und 4).

– Eine Benachteiligung der Bauhandwerker kann vorliegen, einerseits wenn der

Baukredit zweckentfremdet wurde, anderseits wenn die Baukreditgelder

ungleichmässig an die am Bau beteiligten Personen verteilt wurden (E. 5).

Privilège des artisans et entrepreneurs selon l’art. 841 CC

– La responsabilité des créanciers de rang antérieur à l’égard des artisans et entre-

preneurs suppose, d’un point de vue objectif, que les premiers profitent de la

plus-value créée par les seconds et que ces derniers souffrent d’une insuffisance

de gage (consid. 3 et 4).

KGVS C1 08 60


– Il peut y avoir un préjudice pour l’artisan, d’une part, lorsque le crédit de

construction est détourné de sa destination ou, d’autre part, lorsque les paie-

ments effectués au moyen du crédit ne sont pas répartis équitablement entre les

personnes ayant œuvré à la construction (consid. 5).

Sachverhalt (gekürzt)

Die A. Immobilien AG erwarb mit Kaufvertrag vom 7. November

2000 für Fr. 1,2 Mio. eine Baulandparzelle. Auf dieser realisierte sie eine

Überbauung, für welche die WIR Bank Baukredite gewährte und die X.

AG für insgesamt Fr. 227’833.90 Elektroarbeiten ausführte; ihre Restfor-

derung beträgt Fr. 54’562.40. Am 20. Februar 2004 wurde über die A.

Immobilien AG der Konkurs eröffnet. Mit Urteil des Kantonsgerichts

vom 12. Mai 2005 wurde das Grundbuchamt angewiesen, zu Gunsten

der X. AG auf den Stockwerkeigentumsanteilen der A. Immobilien AG

in Liquidation für die Pfandsumme von Fr. 54’228.40 zuzüglich Zins

ein definitives Bauhandwerkerpfandrecht einzutragen. Am 14. Okto-

ber 2005 wurden die Stockwerkeigentumsanteile konkursamtlich ver-

steigert und von der WIR Bank erworben. Der Steigerungserlös von

netto Fr. 7’057’559.95 reichte zur Deckung der pfandrechtlich gesicher-

ten Forderungen nicht aus. Die X. AG erlitt einen Pfandausfall in Höhe

von Fr. 54’612.85. Der gesamte Konkursausfall betrug Fr. 1’865’205.35.

Davon entfielen Fr. 160’058.30 auf die WIR Bank.

Am 13. November 2006 erhob die X. AG Klage gegen die WIR Bank

und verlangte zuletzt primär Fr. 48’230.73 nebst Zins. Die Klägerin

brachte vor, ihr Pfandausfall sei dadurch entstanden, dass der von ihr

geschaffene Mehrwert vollständig der vorrangigen Pfandgläubigerin

und mithin der Beklagten zugute gekommen sei. Die gewährten Baukre-

dite hätten ganz oder teilweise anderen Zwecken als der Befriedigung

der Baupfandgläubiger gedient.

Aus den Erwägungen

(...)

  1. Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer

bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert

des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden

Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfand-

rechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwer-

ker und Unternehmer belastet worden ist (Art. 841 Abs. 1 ZGB).

  1. Nachstehend sind vorab die objektiven Voraussetzungen des

Vorrechtsanspruches gemäss Art. 841 ZGB zu prüfen.

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a) Primärvoraussetzung für die Geltendmachung des Vorrechtsan-

spruches ist ein Pfandausfall des Bauhandwerkers bzw. Baupfandgläu-

bigers. Es kommt mithin ausschliesslich demjenigen Bauhandwerker

ein Vorrecht zu, der im Rahmen der Pfandverwertung zu Verlust

gekommen ist. Vorliegend ist diese Voraussetzung erfüllt. Die Klägerin

erlitt einen Pfandausfall in Höhe von Fr. 54’612.85.

b) Überdies muss die Ursache dieses Pfandausfalls darin liegen, dass

der vom Bauhandwerker geschaffene Mehrwert nach der Verteilungsliste

mindestens zum Teil dem vorrangigen Pfandgläubiger zugute gekommen

ist. Dies ist dann der Fall, wenn das vorrangige Grundpfandrecht den Wert

des unbebauten Grundstücks (sog. Bodenwert, vgl. Schumacher, Das

Bauhandwerkerpfandrecht, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2008, N. 1834 ff.)

übersteigt und der Grundpfandgläubiger somit Befriedigung auch aus

dem vom Bauhandwerker geschaffenen Mehrwert erhält. Deshalb ist der

Bodenwert zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung vom Verwertungser-

lös in Abzug zu bringen (BGE 86 II 152; Pfister-Ineichen, Das Vorrecht nach

Art. 841 ZGB und die Haftung der Bank als Vorgangsgläubigerin, Diss.

Freiburg 1991, S. 110; Hofstetter, Basler Kommentar, ZGB II, N. 10, 13 zu

Art. 841 mit Hinweisen). Wertsteigerungen des Bodens sollen gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Handwerker keinen Vorteil

verschaffen, weil er dazu keinen Beitrag leistete. Der Bodenwert

bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Hinzu kommt ein Anteil an den

Kosten und Zinsen, die gemäss Art. 818 ZGB die Kapitalforderung erhö-

hen. Der Zins ist vom Zeitpunkt der Konkurseröffnung bis zum Steige-

rungstag zu berechnen (Pfister-Ineichen, a.a.O., S. 110 f.).

Vorliegend kaufte die A. Immobilien AG die (unüberbaute) Parzelle

für Fr. 1,2 Mio. Dieser Kaufpreis wurde auch bezahlt. Der Verkehrswert

des (unüberbauten) Bodens zum Zeitpunkt der Zwangsverwertung am

  1. Oktober 2005 kann als unverändert betrachtet werden. Dass der

Kaufpreis tiefer zu liegen käme bzw. dem amtlichen Wert entspreche,

wurde denn auch von der Klägerin nicht rechtsgenüglich behauptet

(ZWR 2007 S. 231, 2003 S. 148 E. 3a). Dabei gilt im Besonderen, dass es

gerichtsnotorisch ist, dass der amtliche Wert eines Grundstücks im

Kanton Wallis weit unter dem Verkehrswert liegt. Entgegen den Ausfüh-

rungen der Beklagten kann nicht ein Zinssatz von 10% hinzugerechnet

werden, sondern es sind gemäss den aktenkundigen Belegen Zinsen von

5 1/4% zu berücksichtigen. Der Zins für 602 Tage (Konkurseröffnung 20.

Februar 2004, Steigerungstag 14. Oktober 2005) beträgt somit gerundet

Fr. 103’906.–. Insgesamt ist mithin ein Bodenwert zum Zeitpunkt der

Zwangsversteigerung von Fr. 1’303’906.– zu berücksichtigen.


  1. Im Weiteren muss es, damit ein Vorrecht im Sinne von Art. 841

ZGB anerkannt werden kann, objektiv zu einer Benachteiligung der

Bauhandwerker gekommen sein, und mithin das Pfandrecht des

Grundpfandgläubigers zum Nachteil der Baupfandgläubiger bestellt

worden sein (vgl. Hofstetter, a.a.O., N. 14 zu Art. 841). Wurde der Gegen-

wert des vorrangigen Grundpfandrechts - hier somit der Baukredit - tat-

sächlich zur Finanzierung des Bauvorhabens verwendet, fällt ein Vor-

rechtsanspruch des zu Verlust gekommenen Bauhandwerkers grund-

sätzlich ausser Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-

richts ist allerdings eine Benachteiligung der Bauhandwerker nicht nur

bei der (eigentlichen) Zweckentfremdung des Baukredits gegeben, son-

dern auch bei der ungleichmässigen Verteilung der Baukreditgelder an

die am Bau beteiligten Personen.

a) Eine Zweckentfremdung insbesondere des Baukredits kann

durch die Verwendung der Gelder für baufremde Zwecke oder durch

die Bezahlung von Bauhandwerkern, die Leistungen für Drittbauten

erbracht haben, vorliegen. So wird der Gegenwert des vorrangigen

Pfandrechts nicht in die Baute investiert. Zu präzisieren ist, dass die

Bezahlung von Baugläubigern, die eine Leistung für die erstellten Bau-

ten geliefert haben, jedoch kein Bauhandwerkerpfandrecht eintragen

lassen können, keine Zweckentfremdung im Sinne der Rechtsprechung

des Bundesgerichts darstellt (so u.a. BGE 112 II 493 ff.).

aa) In casu schloss die Beklagte am 15./16. Juni 2001 einen Baukre-

dit-Vertrag in Bargeld über Fr. 4,4 Mio. sowie in WIR-Geld über

Fr. 1,1 Mio., insgesamt somit über Fr. 5,5 Mio., ab. Die voraussichtli-

chen Anlagekosten waren Grundstückskosten in Höhe von Fr. 1,2 Mio.

sowie der Werkpreis gemäss Werkvertrag in Höhe von Fr. 7’442’000.–,

total somit Fr. 8’642’000.–, zur Erstellung der Überbauung. Als Sicher-

heit wurden Inhaberobligationen in derselben Höhe im 1. Rang einge-

tragen. Die Beklagte hielt insbesondere als Bedingung fest, dass vor

Auszahlung des Kredites mindestens 50% der StWE-Einheiten ver-

kauft seien und ihr die Kaufpreise überwiesen werden müssten. Mit

Schreiben vom 19. Juni 2002 wandte sich die Beklagte an die A. Immo-

bilien AG. Zu diesem Zeitpunkt waren vom WIR-Baukredit Fr. 773’700.–

und vom Bar-Kredit Fr. 6’015.05 noch nicht verwendet worden. Die

Beklagte erinnerte daran, dass unabdingbare Voraussetzung für die

Finanzierung der Überbauung vorab der Verkauf der Wohnungen

gewesen sei. Die eigentlichen Kaufpreiszahlungen hätten der Kapital-

bzw. Eigenmittelbeschaffung dienen sollen. Die Beklagte hielt fest, am

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  1. und 29. Juni 2001 sei ihr bestätigt worden, dass bereits 12 Kauf- bzw.

Kaufvorverträge abgeschlossen worden seien. Mit dem definitiven

Abschluss dieser Verträge und dem Kapitalfluss der Kaufpreiszahlun-

gen (gesamthaft ca. Fr. 5,4 Mio.) während der Bauphase wäre so die

nötige Geldbeschaffung für den Bau nebst den gesprochenen Krediten

vorhanden gewesen. Es seien aber bisher einzig fünf Kaufverträge und

sechs Vorkaufsverträge abgeschlossen worden, wobei gemäss den

Kaufverträgen kein Zahlungsfluss erkennbar sei. Die WIR Bank ver-

langte im Weiteren zusätzliche Unterlagen, um anschliessend die defi-

nitive Prüfung über eine Erhöhung des Kredits vornehmen zu können.

Die Beklagte schloss alsdann am 20./29. Juli 2002 einen Baukredit-Ver-

trag über Fr. 1,4 Mio. ab mit dem Verwendungszweck der Finanzierung

der Überbauung. Als Sicherheit wurde eine Inhaberobligation in der-

selben Höhe eingetragen. Bei den Kreditverträgen vom 15./16. Juni

2001 und 20./29. Juli 2002 wurde insbesondere jeweils vereinbart, dass

Zahlungsanweisungen zu Lasten des Baukontos vor deren Ausführung

vom Bautreuhänder gegengezeichnet werden müssen.

Zur Überwachung der korrekten Ausschöpfung und Verwendung

der Baukredite, die sie der A. Immobilien AG zur Realisierung der Über-

bauung gewährt hatte, schloss die Beklagte am 15. Juni 2001 einen

Treuhandvertrag mit Baukreditkontrolle ab. Am 4. April 2002 wurde

zudem eine weitere Bautreuhänderin beauftragt. ... Es wurde vertrag-

lich vereinbart, dass Zahlungen zu Lasten des Baukredits nur nach

Massgabe des Baufortschritts und im Rahmen des Kostenvoranschlags

erfolgen dürften, wobei die Forderungen aller Unternehmer und Hand-

werker gleichmässig zu befriedigen seien. Der den Treuhändern

erteilte Auftrag umfasste im Besonderen die Pflichten, der Beklagten

auf erstes Verlangen hin sämtliche Unterlagen, Auskünfte und Abrech-

nungen betreffend das Bauvorhaben auszuhändigen bzw. zu erteilen.

Zudem hatten die Treuhänder vor deren Ausführung sämtliche Zah-

lungsaufträge im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben zu visieren

und dafür zu sorgen, dass die Zahlungen ausschliesslich zur direkten

Befriedigung der am Bau beteiligten Unternehmer verwendet werden,

wobei die Zahlungen prozentual gleichmässig zu erfolgen hatten.

bb) Die Rüge, die gewährten Kredite seien nicht in die Überbau-

ung geflossen, sondern hätten ganz oder teilweise anderen Zwecken

gedient, erweist sich als unbegründet. Die Klägerin hat nämlich die

Tatsachenbehauptung der Beklagten, es seien – ohne Berücksich-

tigung des Grundstückkaufpreises – Leistungen in Höhe von

Fr. 7’615’737.40 in den Bau geflossen, ausdrücklich anerkannt. Im


Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime gelten jene Tatsa-

chen als verwirklicht, die vom Ansprecher behauptet und vom Geg-

ner zugestanden wurden (Brönnimann, Die Behauptungs- und Sub-

stanziierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Bern

1989, S. 3). Übereinstimmende oder unbestrittene Sachbehauptun-

gen sind für den Richter verbindlich und dem Urteil zugrunde zu

legen. Über anerkannte Tatsachenbehauptungen ist daher eine

Beweisführung ausgeschlossen (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivil-

prozessrechts, 8. A., Bern 2006, S. 254). Damit steht fest, dass ein

Betrag über Fr. 7’615’737.40 für den Bau - ohne Berücksichtigung

der Kaufpreiszahlung in Höhe von Fr. 1,2 Mio. - verwendet und damit

gerade nicht zweckentfremdet wurde.

b) Eine andere Frage ist, ob die Beklagte die sogenannte Gleichbe-

handlungspflicht verletzte.

aa) Das Bundesgericht leitet aus Art. 841 ZGB nicht nur ein Zweck-

entfremdungsverbot, sondern auch eine eigentliche Gleichbehand-

lungspflicht zugunsten der Bauhandwerker und Unternehmer ab.

Durch Letztere soll Benachteiligungen einzelner Bauhandwerker, die in

der arbeitsteiligen und zeitlich gestaffelten Ausführung des Bauwerks

gründen, wirksam begegnet werden. Die vorrangige Grundpfandgläubi-

gerin - hier die baukreditgewährende Bank - trifft damit eine erhebliche

Sorgfaltspflicht. Es muss gewährleistet werden, dass die Zahlungen

gleichmässig und nach Massgabe des Baufortschritts erfolgen. Für die-

sen Grundsatz der Gleichbehandlung spricht auch die Bestimmung

von Art. 840 ZGB, wonach verschiedene Bauhandwerkerpfandrechte

unabhängig vom Eintragungsdatum im gleichen Pfandrang stehen. Der

Anspruch des klagenden Bauhandwerkers auf Ausfallersatz besteht

dabei nur im Verhältnis seiner Beteiligung an den gesamten Baukosten

(BGE 86 II 153 E. 4), weil er in der Regel nur in diesem Umfang einen

Nachteil erleidet. Das Bundesgericht berechnet die Ersatzforderung

für die (allfällige) Benachteiligung nach folgender vierstufigen Formel

(BGE 115 II 136, 139; Rey, ZBJV 127, 180 ff.; Hofstetter, a.a.O., Art. 841

N. 16): Vom gesamten Verwertungserlös wird der Bodenwert abgezo-

gen und so der realisierte Mehrwert bestimmt (1). Der prozentuale

Anteil des realisierten Mehrwerts an den gesamten Baukosten wird

errechnet (2). Die Forderung des Baupfandgläubigers wird diesem Pro-

zentsatz entsprechend gekürzt (3). Ist die so gekürzte Forderung höher

als das, was an den Baupfandgläubiger ausbezahlt worden ist, so kann

er für den Ausfall Ersatz verlangen (4).

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bb) Als Verwertungserlös gilt der in der endgültigen Verteilungsli-

ste ausgewiesene Betrag. Es ist der Zuschlagspreis abzüglich der

Kosten der Verwertung und Verteilung (Hofstetter, a.a.O., Art. 841 N

12). Gemäss Verteilungsliste des Konkursamtes vom 5. Oktober 2006

wurden im Konkurs der A. Immobilien AG grundpfandgesicherte For-

derungen in Höhe von Fr. 7’970’141.30 sowie Forderungen der 3. Klasse

von Fr. 952’624.—, total somit Fr. 8’922’765.30, zugelassen. Der Verwer-

tungserlös betrug netto Fr. 7’057’559.95. Die grundpfandgesicherten

Forderungen erzielten damit ein Treffnis von Fr. 7’057’559.95, so ergab

sich ein Pfandausfall in Höhe von Fr. 912’581.35 (Fr. 7’970’141.30 - Fr.

7’057’559.95). Die 3.-Klasse-Gläubiger gingen leer aus. Der ungedeckt

bleibende Betrag der pfandgesicherten Forderungen der Beklagten

betrug Fr. 160’058.30. Die Klägerin lieferte Material und leistete Arbeit

für insgesamt Fr. 227’833.90. Fr. 54’562.40 blieben ungedeckt. Dieser

Betrag wurde pfandrechtlich geschützt und er wurde im Konkurs zuge-

lassen. Diese grundpfandgesicherte Bauhandwerkerforderung der Klä-

gerin in Höhe von Fr. 54’612.85 kam laut Verteilungsplan voll in den

Pfandausfall, somit 23.94% der ursprünglichen Forderung. Wird nun

vom gesamten Verwertungserlös von Fr. 7’057’559.95 der Bodenwert

von Fr. 1’303’906.– (vgl. obenstehende E. 4b) abgezogen, so ergibt dies

einen realisierten Mehrwert in Höhe von Fr. 5’753’653.95.

In einem zweiten Schritt ist der prozentuale Anteil des realisierten

Mehrwerts an den gesamten Baukosten zu errechnen. Die gesamten zu

berücksichtigenden Baukosten betragen vorliegend Fr. 7’615’737.40

zuzüglich des Bodenwertes in Höhe von Fr. 1’303’906.—, insgesamt

somit Fr. 8’919’643.40. Werden diese in Bezug gesetzt zum realisierten

Mehrwert von Fr. 5’753’653.95, ergibt dies einen prozentualen Anteil

des realisierten Mehrwerts an den gesamten Baukosten von 64.50%.

Drittens wird die Forderung des Baupfandgläubigers diesem

Prozentsatz entsprechend gekürzt. Dessen Forderung von insgesamt

Fr. 227’833.90 ist somit um den Prozentsatz von 64,50 %, ausma-

chend Fr. 146’952.85, zu kürzen. Die gekürzte Forderung beträgt dem-

nach Fr. 80’881.05. Da dieser Betrag kleiner als der bereits bezahlte

Betrag von Fr. 173’271.50 (Fr. 227’833.90 - Fr. 54’562.40) ist, kann der

Baupfandgläubiger keinen Ersatz verlangen. Trotz des Pfandausfalls

in Höhe von Fr. 54’612.85, ist die Klage mangels Benachteiligung

durch die Grundpfandgläubigerin abzuweisen.

Da bereits die objektiven Voraussetzungen des Vorrechtsan-

spruchs nach Art. 841 ZGB nicht erfüllt sind, erübrigt es sich, die sub-

jektive Voraussetzung - die Erkennbarkeit der Benachteiligung durch

die vorgehende Grundpfandgläubigerin - zu überprüfen.

Schlagwörter

construction lienpriority claimconstruction creditlien shortfallequal treatmentrealized added valuebank financingbankruptcy sale

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether X. AG had an enforceable priority claim under Art. 841 CC against WIR Bank after the foreclosure sale.

Extrahierter Entscheid

A priority claim exists only if the subcontractor suffered a lien shortfall and the prior pledgee benefited from the value created by the works through the realization proceeds.

Extrahierte Begründung

Although X. AG suffered a lien shortfall, the court found that the objective conditions for liability were not met because the bank did not, in the relevant sense, obtain an unjustified benefit from the contractor-created added value.

Kernrechtsfrage

Whether the construction credit was misused or distributed unevenly so as to disadvantage the contractor.

Extrahierter Entscheid

The evidence did not show a misuse of the construction credit; the amounts advanced were used for the project. The court nevertheless explained that a disadvantage may also arise from unequal distribution of construction-credit funds among the participants.

Extrahierte Begründung

The claimant admitted that substantial amounts flowed into the construction. On that basis, the court rejected any purpose diversion. It then applied the equal-treatment analysis and concluded that, after the relevant calculations, the claimant could not demand compensation because the adjusted claim remained below the amount already paid.

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